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Regelwerk, EU 1983, Allgemeines - EU Bund

Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

(ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8;
88/182/EWG - ABl. Nr. L 81 vom 26.03.1988 S. 75;
90/230/EWG - ABl. Nr. L 128 vom 18.05.1990 S. 15;
92/400/EWG - ABl. Nr. L 221 vom 06.08.1992 S. 55;
94/10/EG - ABl. Nr. L 100 vom 19.04.1994 S. 30, ber. 1996 L 247 S. 46;
96/139/EG - ABl. Nr. L 32 vom 10.02.1996 S. 31;
98/34/EG - ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. RL 98/34/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 213,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche mengenmäßigen Beschränkungen ist eine der Grundlagen der Gemeinschaft.

Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, und wenn sie einem Ziel allgemeinen Interesses dienen, für das sie eine wesentliche Garantie darstellen.

Es ist unerläßlich, daß die Kommission schon vor dem Erlaß technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen verfügt. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 5 des Vertrages gehalten, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern; sie sind deshalb verpflichtet, ihr von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen.

Der betroffene Mitgliegsstaat zieht diese Änderungsvorschläge bei der Ausarbeitung des endgültigen Wortlauts der geplanten Maßnahme in Erwägung.

Desgleichen müssen alle Mitgliedstaaten über die von einem von ihnen geplanten technischen Vorschriften unterrichtet sein.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen außerdem über die erforderliche Frist verfügen, um Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu können, mit denen etwaige aus dieser entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt werden.

Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine Gemeinschaftsrichtlinie auf dem von der geplanten einzelstaatlichen Maßnahme betroffenen Gebiet vorzuschlagen oder zu erlassen.

In beiden Fällen ist der betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 5 des Vertrages verpflichtet, das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen, um die Möglichkeit dafür zu schaffen, daß Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag einer Richtlinie des Rates oder eine Richtlinie der Kommission ausgearbeitet wird. Die in der Vereinbarung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. Mai 1969 über die Stillhalteregelung und die Unterrichtung der Kommission 4, in der Fassung der Vereinbarung vom 5. März 1973 5, vorgesehenen Fristen haben sich in solchen Fällen als unzureichend erwiesen; es ist deshalb erforderlich, längere Fristen vorzusehen.

Das in der Vereinbarung vom 28. Mai 1969 vorgesehene Verfahren einer Stillhalteregelung und der Unterrichtung der Kommission gilt für die davon erfaßten Erzeugnisse, die nicht unter diese Richtlinie fallen, weiter.

Innerstaatliche technische Normen können in der Praxis die gleichen Wirkungen auf den freien Warenaustausch wie technische Vorschriften ausüben.

Es ist deshalb erforderlich, die Unterrichtung der Kommission über Entwürfe von Normen unter den gleichen Bedingungen, wie sie für technische Vorschriften gelten, sicherzustellen. Gemäß Artikel 213 des Vertrages kann die Kommission zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages geregelt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Mitgliedstaaten und die Normungsgremien über die von den Normungsgremien der anderen Mitgliedstaaten geplanten Normen unterrichtet werden.

Es empfiehlt sich, einen Ständigen Ausschuß einzusetzen, dessen Mitglieder von den Mitgliedstaaten ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht, die Kommission bei der Prüfung innerstaatlicher Normenentwürfe und bei ihren Bemühungen um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs zu unterstützen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Erzeugnis: alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden sowie alle landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
  2. Technische Spezifikation: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

    Unter dem Begriff "technische Spezifikation" fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrages, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für die anderen Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.

  3. Sonstige Vorschrift: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
  4. Norm: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und bei der es sich um eine der nachstehend beschriebenen Kategorien handelt:
  5. Normungsprogramm: Arbeitsplan einer anerkannten normenschaffenden Körperschaft, welcher die laufenden Arbeitsthemen der Normungstätigkeit enthält.
  6. Normentwurf: Schriftstück, das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der es als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur öffentlichen Enquete (Stellungnahme) veröffentlicht wird.
  7. Europäische Normungsorganisation: eine in Anhang I aufgeführte Organisation.
  8. Nationale Normungsorganisation: eine in Anhang II aufgeführte Organisation.
  9. Technische Vorschrift: technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 - der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird.

    Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

    Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 5 zu erstellenden Liste aufgeführt sind.

    Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen.

  10. Entwurf einer technischen Vorschrift: Text einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Vertrages zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

weiter

   

   

   

   

   

   

1) ABl. Nr. C 253 vom 01.10.1980 S. 2.

2) ABl. Nr. C 144 vom 15.06.1981 S. 122.

3) ABl. Nr. C 159 vom 29.06.1981 S. 23.

4) ABl. Nr. C 76 vom 17.06.1969 S. 9.

5) ABl. Nr. C 9 vom 15.03.1973 S. 3.

   

   

   

   

   

   

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