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Regelwerk, EU 1984, Wasser - EU Bund

Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse

(ABl. Nr. L 074 vom 17.03.1984 S. 49, ber. L 99 S. 38
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48
RL 2008/105/EG - ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 84aufgehoben)



aufgehoben zum 23.12.2012 gemäß Art. 12 RL 2008/105/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft 1, insbesondere auf die Artikel 6 und 12,

auf Vorschlag der Kommission 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten Gewässer vor, die durch Ableitungen der genannten Stoffe betroffen sind. Quecksilber und Quecksilberverbindungen sind in der Liste I aufgeführt. Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können. Da die Verschmutzung, die durch Ableitungen von Quecksilber in Gewässer entsteht, von einer großen Anzahl von Industriebetrieben verursacht wird, müssen spezifische Grenzwerte je nach Art des Industriezweigs festgesetzt und Qualitätsziele für die Gewässer, in die Quecksilber von diesen Industriezweigen abgeleitet wird, festgelegt werden. Der Zweck der Qualitätsziele muß darin bestehen, die Quecksilberverschmutzung der verschiedenen Gewässerzonen, die durch quecksilberhaltige Ableitungen beeinträchtigt werden könnten, zu beseitigen.

Diese Qualitätsziele müssen ausdrücklich zu diesem Zweck und nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz von aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden. Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, muß ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen werden.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den oben genannten Quecksilberableitungen betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da besondere Befugnisse hierfür im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen. Bei den Ableitungen bestimmter Unternehmenskategorien, für die aufgrund der verstreuten Lage der Verschmutzungsquellen Emissionsnormen weder festgesetzt noch regelmäßig überwacht werden können, müssen spezifische Programme zur Vermeidung oder Beseitigung der Verschmutzung durch Quecksilberableitungen aus diesen Unternehmen aufgestellt werden. Da Befugnisse hierfür weder in Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG noch in spezifischen Vorschriften des Vertrages vorgesehen sind, ist dessen Artikel 235 heranzuziehen.

Die Richtlinie 82/176/EWG setzt die Grenzwerte für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse und die Qualitätsziele für die Gewässer fest, in die Quecksilber abgeleitet wird.

Es ist erforderlich, daß die Kommission alle vier Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten Bericht erstattet. Da für Grundwasser die Richtlinie 80/68/EWG erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie. Grönland ist aufgrund seiner Gesamtsituation und insbesondere seiner dünnen Besiedlung sowie seiner beträchtlichen Größe und besonderen geographischen Lage nur sehr wenig industrialisiert. Daher sollte diese Richtlinie auf Grönland keine Anwendung finden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie

(2) Diese Richtlinie findet auf die in Artikel 1 der Richtlinie 76/464/EWG genannten Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers Anwendung.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

  1. "Quecksilber":
  2. "Grenzwerte": die in Anhang I genannten Werte;
  3. "Qualitätsziele": die in Anhang II genannten Anforderungen;
  4. "Verwendung von Quecksilber": jedes industrielle Verfahren, bei dem Quecksilber gewonnen oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem Quecksilber auftritt;
  5. "Industriebetrieb": ein Betrieb, in dem Quecksilber oder quecksilberhaltige Stoffe verwendet werden, ausgenommen der in Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 82/176/EWG genannte Industriebetrieb;
  6. "bestehender Betrieb": ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert;
  7. "neuer Betrieb":

Artikel 3

(1) Die Grenzwerte, die Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Ableitungen sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die Grenzwerte sind normalerweise an der Stelle anwendbar, an der quecksilberhaltige Abwässer den Industriebetrieb verlassen. Werden quecksilberhaltige Abwässer außerhalb des Industriebetriebs in einer für die Beseitigung von Quecksilber bestimmten Anlage behandelt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, daß die Grenzwerte an der Stelle angewandt werden, an der die Abwässer diese Anlage verlassen.

(3) Die in Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Genehmigungen müssen Vorschriften enthalten, die mindestens ebenso streng sind wie die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Anhang II der vorliegenden Richtlinie und von Anhang IV der Richtlinie 82/176/EWG den Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG erfüllt. Diese Genehmigungen werden mindestens alle vier Jahre überprüft.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie der Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Betriebe die Normen anwenden, die den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, sofern dies erforderlich ist, um die Verschmutzung im Sinne von Artikel 2 der vorgenannten Richtlinie zu beseitigen oder um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Unabhängig von dem gewählten Verfahren legt der Mitgliedstaat, falls die geplanten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, der Kommission vor jeder Genehmigung diese Gründe dar.

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich diese Gründe und leitet allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich einen Bericht zu, in dem ihre Stellungnahmen zu der in Unterabsatz 2 bezeichneten Ausnahmeregelung enthalten ist. Falls erforderlich, legt sie dem Rat gleichzeitig geeignete Vorschläge vor.

(5) Die Referenzanalysemethode für die Bestimmung von Quecksilber ist in Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 82/176/EWG aufgeführt. Es können andere Methoden verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre Erfassungsgrenze, Genauigkeit und Richtigkeit mindestens ebenso geeignet sind wie in Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 82/176/EWG festgelegt. Die zum Messen des Abflusses erforderliche Genauigkeit ist in Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 82/176/EWG angegeben.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten stellen spezifische Programme für Quecksilberableitungen aus vielfältigen Quellen auf, die keine industriellen Anlagen sind und für die die in Artikel 3 vorgesehenen Emissionsnormen in der Praxis nicht anwendbar sind.

(2) Ziel dieser Programme ist die Vermeidung oder Beseitigung der Verschmutzung. Sie umfassen insbesondere die Maßnahmen und technischen Verfahren, die am besten geeignet sind, die Substitution, die Rückhaltung und die Wiederverwertung von Quecksilber zu gewährleisten. Die Beseitigung der quecksilberhaltigen Rückstände erfolgt entsprechend der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Stoffe, in der Fassung der Beitrittsakte von 1979.

(3) Die spezifischen Programme werden ab 1. Juli 1989 durchgeführt und sind der Kommission mitzuteilen.

Artikel 5

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Gewässer, die von den Ableitungen aus Industriebetrieben berührt werden. Im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, arbeiten diese Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Harmonisierung der Überwachungsverfahren zusammen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG 5 ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1993 bis 1995.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(2) Die Kommission legt dem Rat im Falle einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hauptsächlich in bezug auf die Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation des Quecksilbers in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfügbaren technischen Mittel geeignete Vorschläge vor, mit denen die Grenzwerte und Qualitätsziele erforderlichenfalls verbessert oder zusätzliche Grenzwerte und Qualitätsziele festgelegt werden sollen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie gilt nicht für Grönland.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am 8. März 1984.

.

 Grenzwerte, Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte und Überwachungs- und Kontrollverfahren für die Ableitungen Anhang I
  1. Die Grenzwerte und Fristen für die betroffenen Industriezweige sind in der folgenden Tabelle zusammengefaßt:


Industriezweig 1 Grenzwerte mit Gültigkeit ab Maßeinheit
1. Juli 1986 1. Juli 1989
1. Chemische Industrien, die Quecksilberkatalysatoren verwenden
a) für die Vinylchloridproduktion 0,1 0,05 mg/l abgeleitetes Wasser
0,2 0,1 g/t Produktionskapazität Vinylchlorid
b) für andere Produktionszweige 0,1 0,05 mg/l abgeleitetes Wasser
10 5 g/kg verwendetes Quecksilber
2. Herstellung quecksilberhaltiger Katalysatoren, die für die Vinylchloridproduktion verwendet werden 0,1 0,05 mg/l abgeleitetes Wasser
1,4 0,7 g/kg verwendetes Quecksilber
3. Herstellung organischer und anorganischer Quecksilberverbindungen (ausgenommen die unter Nummer 2 genannten Erzeugnisse) 0,1 0,05 mg/l abgeleitetes Wasser
0,1 0,05 g/kg verwendetes Quecksilber
4. Herstellung von quecksilberhaltigen Primärbatterien 0,1 0,05 mg/l abgeleitetes Wasser
0,05 0,03 g/kg verwendetes Quecksilber
5.   NE-Metallindustrie 2
5.1 Betriebe zur Quecksilberrückgewinnung 0,1 0,5 mg/l abgeleitetes Wasser
5.2 Förderung und Feinung von NE-Metallen 0,1 0,05 mg/l abgeleitetes Wasser
6. Betriebe zur Aufbereitung quecksilberhaltiger toxischer Abfälle 0,1 0,05 mg/abgeleitetes Wasser
1) Für Industriezweige außerhalb des Sektors der Alkalichloridelektrolyse, die in dieser Tabelle nicht genannt sind, wie z.B. die Papier- und Stahlindustrie oder die Kohlekraftwerke, werden Grenzwerte, wenn nötig, vom Rat zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. In der Zwischenzeit legen die Mitgliedstaaten Emissionsnormen für Quecksilberableitungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG in eigener Zuständigkeit fest. Bei diesen Emissionsnormen müssen die besten verfügbaren technischen Mittel berücksichtigt werden; sie dürfen nicht weniger streng sein als der am besten vergleichbare Grenzwert dieses Anhangs.

2) Die Kommission unterbreitet dem Rat gemäß Artikel 6 Absatz 3 auf der Grundlage der bei der Anwendung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Festlegung strengerer Grenzwerte, die zehn Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft treten sollen.

  1. Die in der Tabelle aufgeführten Grenzwerte entsprechen den Höchstwerten der monatlichen mittleren Konzentration (Konzentrationsgrenzwerte) oder der monatlichen abgeleiteten Fracht (Frachtgrenzwerte).

    Die abgeleiteten Quecksilbermengen werden entsprechend der während der gleichen Zeit in dem Industriebetrieb verwendeten Quecksilbermenge oder entsprechend der vorhandenen Produktionskapazität für Vinylchlorid ausgedrückt.

  1. In der vorstehenden Tabelle sind die in Konzentrationswerten ausgedrückten Grenzwerte für die Industriezweige 1 bis 4 angegeben, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Auf keinen Fall dürfen als Höchstkonzentration ausgedrückte Grenzwerte über den Werten liegen, die sich aus der Division der Frachtgrenzwerte durch den Wasserbedarf je Kilogramm verwendetes Quecksilber oder je Tonne installierte Vinylchlorid-Produktionskapazität ergeben.

    Da jedoch die Quecksilberkonzentration in den Abflüssen von der verwendeten Wassermenge abhängt, die sich jeweils nach Verfahren und Industriebetrieb unterscheidet, müssen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Frachtgrenzwerte, die als Menge des abgeleiteten Quecksilbers im Verhältnis zur Menge des verwendeten Quecksilbers oder zur installierten Vinylchlorid-Produktionskapazität ausgedrückt sind, in jedem Fall eingehalten werden.

  2. Die Grenzwerte als tägliche Durchschnittswerte betragen das Doppelte der in der Tabelle angegebenen entsprechenden Grenzwerte als monatliche Durchschnittswerte.
  3. Um zu überprüfen, ob die Ableitungen den Emissionsnormen genügen, die entsprechend den in diesem Anhang festgelegten Grenzwerten festgesetzt wurden, muß ein Kontrollverfahren eingeführt werden. Dieses Kontrollverfahren muß die Entnahme und die Analyse von Proben, die Messung des Abflusses und gegebenenfalls der Menge des verwendeten Quecksilbers vorsehen.

    Läßt sich die Menge des verwendeten Quecksilbers nicht ermitteln, so kann beim Kontrollverfahren von der Quecksilbermenge ausgegangen werden, die nach der Produktionskapazität, die der Genehmigung zugrunde liegt, verwendet werden kann.

  4. Es wird eine repräsentative Probe der Abflüsse innerhalb von 24 Stunden entnommen. Die während eines Monats abgeleitete Quecksilbermenge wird auf der Grundlage der täglich abgeleiteten Quecksilbermenge berechnet.

    Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann jedoch für Industriebetriebe eingeführt werden, die jährlich nicht mehr als 7,5 Kilogramm Quecksilber ableiten.

.

Qualitätsziele
- gestrichen -
Anhang II

Stand RL 2008/105/EG

_______________
1) ABl. Nr. L 129 vom 18.05.1976 S. 23.

2) ABl. Nr. C 20 vom 25.01.1983 S. 5.

3) ABl. Nr. C 10 vom 16.01.1984 S. 300.

4) ABl. Nr. C 286 vom 24.10.1983 S. 1.

5) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.

ENDE

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