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Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(ABl. Nr. L 277 vom 20.10.1984 S. 12;
RL 2005/31/EG ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2005 S. 336)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 1, insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung der nachstehenden Gründe :
Nach Artikel 2 der Richtlinie 76/893/EWG dürfen die Bedarfsgegenstände an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet, ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darzustellen.
Nach Artikel 3 derselben Richtlinie erläßt der Rat nach dem Verfahrendes Artikels 100 des Vertrages im Wege von Richtlinien die besonderen Vorschriften, die für bestimmte Gruppen von Bedarfsgegenständen gelten (Einzelrichtlinien).
In den meisten Mitgliedstaaten bestehen für Keramikgegenstände,die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zum Schutz der menschlichen Gesundheit zwingende Bestimmungen über die Begrenzung der Blei- und Kadmiumlässigkeit.
Diese Bestimmungen unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen,was zu Behinderungen bei der Errichtung und beim Funktionieren des Gemeinsamen Marktes führt.
Diese Hindernisse können beseitigt werden, wenn das Inverkehrbringen der Keramikgegenstände auf Gemeinschaftsebene einheitlichen Vorschriften unterliegt. Daher müssen die Grenzwerte sowie die Versuchs- und Analyseverfahren harmonisiert werden.
Das geeignete Rechtsinstrument zur Verwirklichung dieses Zieles ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 76/893/EWG, deren allgemeine Regeln auch in diesem Fall zur Anwendung gelangen.
Die Anpassung bestimmter, in der Richtlinie vorgesehener Kontroll- und Analyseverfahren an den technischen Fortschritt stellt eine Durchführungsmaßnahme dar, deren Erlaß im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der Kommission übertragen werden sollte.
Für alle Fälle, in denen der Rat der Kommission zur Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Befugnisse überträgt,ist es angebracht, ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 13. November 1969 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen
- hat folgende Richtlinie erlassen :
(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 76/893/EWG.
(2) Diese Richtlinie betrifft die Blei- und Kadmiumlässigkeit von Keramikgegenständen, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
(3) "Keramikgegenstände" sind aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellte Gegenstände.Sie werden zunächst ausgeformt; die so erhaltene Form wird durch Brennen endgültig fixiert. Sie können hochgebrannt, mit Glasuren und/oder Dekors versehen werden.
(1) Die Blei- und Kadmiumlässigkeit der Keramikgegenstände darf die nachstehend festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen.
(2) Die Blei- und Kadmiumlässigkeit der Keramikgegenstände wird mit Hilfe eines Versuchs unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unter Anwendung der in Anhang II beschriebenen Analysemethode bestimmt.
(3) Besteht ein Keramikgegenstand aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Grenzwert für die Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit (mg/dm2 oder mg/l) der Wert, der für den Behälter allein gilt.
Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft.
Die Summe der beiden so festgestellten Blei- und/oder Kadmiumlässigkeitswerte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen.
(4) Ein Keramikgegenstand gilt als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend, wenn die bei einem Versuch unter den Bedingungen der Anhänge I und II festgestellten Blei- und/oder Kadmiumlässigkeitswerte folgende Grenzwerte nicht übersteigen :
Pb | Cd | ||
- | Kategorie 1 : | ||
Nicht füllbare Gegenstände und füllbare Gegenstände, deren innere Tiefe - gemessen zwischen dem tiefsten Punkt und der durch den oberen Rand gehenden waagrechten Ebene - 25 mm oder weniger beträgt | 0,8 mg/dm2 | 0,07 mg/dm2 | |
- | Kategorie 2: | ||
Alle anderen füllbaren Gegenstände | 4,0 mg/l | 0,3 mg/l | |
- | Kategorie 3 : |
(Stand: 28.04.2022)
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