Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 1985, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln

(ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985 S. 50;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 882/2004 - ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S.1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. VO (EG) 882/2004

Der Rat der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission 1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Produktion, Herstellung, Vermarktung und Verwendung vor Lebensmitteln kommt in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaf sehr große Bedeutung zu.

Die zu diesem Zweck angewandten Probenahmeverfahren und Analysemethoden können sich unmittelbar auf die Errichtung und da Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken und sind dabei anzugleichen.

Die Festsetzung dieser Probenahmeverfahren und Analysemethoden stellt ausschließlich eine technische und wissenschaftliche Maßnahmen dar. Für den Ausbau, die Verbesserung und die Ergänzung der genannten Methoden ist ein schnelles Verfahren erforderlich. Um die Verabschiedung solcher Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des Ständigen Lebensmittelausschusses eingeführt wird

- hat folgende Richlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Erweist es sich als erforderlich, zur Feststellung der Zusammensetzung, der Herstellungsmerkmale, der Verpackung oder der Etikettierung von Lebensmitteln gemeinschaftliche Probenahmeverfahren oder Analysemethoden einzuführen, so werden diese Verfahren oder Methoden von der Kommission, gegebenenfalls vom Rat, nach dem Verfahren des Artikels 4 erlassen.

(2) Absatz 1 greift den geltenden oder den im Rahmen spezifischer Gemeinschaftsregelungen erlassenen Sonderbestimmungen nicht vor.

(3) Um festzustellen, ob die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen eingeführt werden müssen, wird insbesondere berücksichtigt, ob

  1. eine einheitliche Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährleistet werden muss,
  2. es innergemeinschaftliche Handelshemmnisse gibt,
  3. die Kriterien im Sinne von Buchstabe a) oder b) ständig gegeben sind oder wiederholt auftreten.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 vorgesehenen Richtlinien tragen dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, insbesondere den bereits bewährten Probenahmeverfahren und Analysemethoden, Rechnung.

(2) Diese Richtlinien sehen angemessene Fristen für ihre Anwendung durch die Mitgliedstaaten vor.

(3) Die Einführung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, andere bewährte und aus wissenschaftlicher Sicht brauchbare Verfahren oder Methoden anzuwenden, sofern der freie Verkehr der Waren, deren Übereinstimmung mit der Regelung anhand der gemeinschaftlichen Verfahren und Methoden festgestellt wurde, dadurch nicht behindert wird. Kommt es jedoch zu Unterschieden bei der Auswertung der Ergebnisse, so sind die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Verfahren und Methoden maßgebend.

(4) Die einzuführenden Analysemethoden entsprechen den im Anhang festgelegten Kriterien.

(5) Unbeschadet des Artikels 3 können auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 4 die notwendigen Änderungen der bestehenden Richtlinien vorgenommen werden, soweit dies im Hinblick auf den fortgeschrittenen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnis geboten ist.

Artikel 3

(1) Stellt ein Mitgliedstaat anhand einer ausführlichen Begründung fest, dass eine gemäß Artikel 1 erlassene Maßnahme in einem bestimmten Fall aus technischen Gründen nicht angebracht oder in einem bestimmten Fall hinsichtlich der Überprüfung einer gesundheitlich bedeutsamen Frage nicht aussagekräftig genug ist, so kann dieser Mitgliedstaat in seinem Gebiet die Anwendung der betreffenden Maßnahme ausschließlich in dem besagten Fall vorübergehend aussetzen. Er unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und nennt die Gründe für seinen Beschluss.

(2) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe und konsultiert die Vertreter der Mitgliedstaaten in dem in Artikel 4 genannten Ständigen Lebensmittelausschuss; anschließend gibt sie unverzüglich eine Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass an der gemäß Artikel 1 erlassenen Maßnahme Änderungen vorgenommen werden müssen, um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen, so leitet sie das Verfahren nach Artikel 4 ein. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der die Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahme ausgesetzt hat, diese Aussetzung bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen beibehalten.

Artikel 4

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 6 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 7 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe 5 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. .

  Anhang

1 . Die nach der Richtlinie einzuführenden Analysemethoden müssen in bezug auf die nachstehenden Kriterien getestet werden:

  1. Spezifität;
  2. Genauigkeit;
  3. Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
  4. Nachweisgrenze;
  5. Empfindlichkeit;
  6. Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
  7. andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden können.

2. Die in Nummer 1 Ziffer iii) genannten Präzisionswerte lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das nach dem international anerkannten Protokoll über "collaborative trial" durchgeführt worden ist (z.B. Internationale Normenorganisation: "Präzision von Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international anerkannte Weise, z.B. als die 95 %igen "confidence intervals" (ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95 % probability level = 95 %iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des "collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder jedermann zugänglich zu machen.

3. Analysemethoden, die einheitlich auf verschiedene Warengruppen angewandt werden können, sollten Verfahren vorgezogen werden, die nur für einzelne Waren gelten.

4. Analysemethoden, die nach der Richtlinie eingeführt werden, sind in der üblichen Aufmachung für Analysemethoden abzufassen, welche von der Internationalen Normenorganisation empfohlen worden ist.

___________________________

1) ABl. Nr. C 53 vom 24.02.1984 S. 9.

2) ABl. Nr. C 46 vom 18.02.1985 S. 95.

3) ABl. Nr. C 44 vom 15.02.1985 S. 1.

4) ABl. Nr. L291 vom 19.11.1969 S. 9.

5) Die Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 23. Dezember 1985 bekanntgegeben.

6) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1

7) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.10.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion