zurück |
Allgemeine Bestimmungen | Anhang 1 |
Der vorliegende Anhang umfaßt drei Teile mit allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung auf die Stoffe:
Die allgemeinen Bestimmungen werden in Anhang II durch eine Reihe spezifischer Bestimmungen für jeden einzelnen Stoff präzisiert und ergänzt.
Teil A
Grenzwerte, Zeitpunkte für ihre Einhaltung und Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Ableitungen
Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch dann Anwendung, wenn ein Industriebetrieb andere Tätigkeiten als diejenigen umfaßt, für die in Anhang II Teil a Grenzwerte festgesetzt wurden, und wenn diese zu Ableitungen von in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffen führen können.
Dieses Kontrollverfahren muß die Entnahme und die Analyse von .Proben, die Messung des Abflusses und der Menge der verwendeten Stoffe sowie gegebenenfalls die Messung der charakteristischen Parameter der verunreinigenden Tätigkeit gemäß Anhang II Teil a vorsehen.
Insbesondere kann, wenn sich die Menge der verwendeten Stoffe nicht ermitteln läßt, beim Kontrollverfahren von der Menge der Stoffe ausgegangen werden, die nach der Produktionskapazität, die der Genehmigung zugrunde liegt, verwendet werden kann.
In Anhang II kann jedoch für die Ableitung bestimmter Stoffe eine Quantitätsschwelle festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung von den Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Überwachungsverfahren angewandt werden kann.
Die Mitgliedsstaaten können allerdings zulassen - sofern dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, daß die Maßnahmen den Erfordernissen in Teil C der Anhänge entsprechen - daß die betreffenden Probenahmen und Abflußmessungen an einer anderen, vor der Anwendungsstelle für die Grenzwerte liegenden Stelle erfolgen; Voraussetzung hierfür ist, daß
Teil B
Qualitätsziele, Zeitpunkte für ihre Einhaltung und Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Qualitätsziele
Teil C
Referenzmeßverfahren und Erfassungsgrenze
_______
1) ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979 S. 44.
Sonderbestimmungen | Anhang II |
Die Numerierung der in vorliegendem Anhang aufgeführten Stoffe entspricht der Liste der 129 Stoffe in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Juni 1982 1.
Werden zukünftig Stoffe in vorliegenden Anhang aufgenommen, die nicht in der obengenannten Liste enthalten sind, werden sie in der chronologischen Reihenfolge ihrer Aufnahme, mit Nr. 130 beginnend, weiter numeriert.
I Sonderbestimmungen für Tetrachlorkohlenstoff (Nr. 13) 2
CAS -56-23-52 3
Artikel 5 findet insbesondere auf die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff in industriellen Wäschereien Anwendung.
Teil a (13): Grenzwerte der Emissionsnormen
Typ des Industriebetriebs1,2 | Typ des Mittelwertes | Grenzwerte ausgedrückt in3 | Einzuhalten ab | |
Gewicht | Konzentration | |||
Herstellung von Tetrachlorkohlenstoff durch Perchlorierung | Monat | a) Verfahren mit Auswaschung: 40 g CCl4 je Tonne Gesamtproduktions- kapazität CCl4 und Perchloräthylen b) Verfahren ohne Auswaschung: 2,5 g/Tonne |
1,5 mg/l | 1.1.1988 |
Tag | a) Verfahren ohne Auswaschung: 80 g/Tonne b) Verfahren ohne Auswaschung: 5 g/Tonne |
3 mg/l | 1.1.1988 | |
2. Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung (einschließlich Hochdruck-Chlorolyseverfahren) und aus Methanol | Monat | 10 g CCl4 je Tonne Gesamtproduktions- kapazität Chlormethane |
1,5 mg/l | 1.1.1988 |
Tag | 20 g je Tonne | 3 mg/l | ||
3. Herstellung von Fluorchlorkohlenwasserstoff4 | Monat | - | - | - |
Tag | - | - | - | |
1) Bei den in Anhang I Teil a Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Betriebe, die Tetrachlorkohlenstoff als Lösungsmittel verwenden. 2) Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen pro Jahr 30 kg nicht übersteigen. 3) In Anbetracht der Flüchtigkeit des Tetrachlorkohlenstoffs und zur Sicherstellung der Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die tetrachlorkohlenstoffhaltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Anwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird. 4) Es ist gegenwärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf Vorschlag der Kommission festlegen. |
Teil B (13): Qualitätsziele 1 4
- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG
Teil C (13): Referenzmeßverfahren
Ein empfindlicher Detektor ist zu verwenden, wenn die Konzentration unter 0,5 mg/l liegt; in diesem Fall liegt die Bestimmungsgrenze 5 bei 0,1 µg/l. Bei einer Konzentration von über 0,5 mg/l ist eine Bestimmungsgrenze 6 von 0,1 mg/l angemessen.
II. Sonderbestimmungen für DDT (Nr. 46) 8, 9
CAS - 50-29-3 10
Standstill: | Die DDT-Konzentration in Gewässern, Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen. |
Teil a (46): Grenzwerte der Emissionsnormen1, 2
Typ des Industriebetriebs3,4 | Typ des Mittelwertes | Grenzwerte ausgedrückt in | Einzuhalten ab | |
g/t hergestellten, verarbeiteten oder benutzten Stoffen | mg/l abgeleitetem Wasser | |||
Produktion von DDT einschließlich Formulierung von DDT am selben Standort |
Monat | 8 | 0,7 | 1.1.1988 |
Tag | 16 | 1,3 | 1.1.1988 | |
Monat | 4 | 0,2 | 1.1.1991 | |
Tag | 8 | 0,4 | 1.1.1991 | |
1) Was die neuen Anlagen betrifft, so muß es aufgrund der verfügbaren besten technischen Mittel bereits möglich sein, für DDT Emissionsnormen vorzusehen, die niedriger sind als 1 g/t hergestellte Stoffe. 2) Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Rat nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie zu gegebener Zeit Vorschläge für die Festlegung restriktiver Grenzwerte, die 1994 in Kraft treten sollen. 3) Bei den in Anhang I Teil a Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Betriebe die DDT außerhalb der Produktionsanlage formulieren und auf den Sektor der Dicofol-Produktion. 4) Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen 30 kg/Jahr nicht übersteigen. |
II - Teil B (46): Qualitätsziele
- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG
II - Teil C (46): Referenzmeßverfahren
III. Sonderbestimmungen für Pentachlorphenol (Nr. 102) 12, 13
CAS-87-86-5 4 14
Standstill: | Die PCP-Konzentration in Sedimenten, Mollusken, Schalentieren und/oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen. |
III - Teil a (102): Grenzwerte der Emissionsnormen
Typ des Industriebetriebs1, 2 | Typ des Mittelwertes | Grenzwerte ausgedruckt (SIC! ausgedrückt in | Einzuhalten ab | |
g/t Produktionskapazität bzw. Einsatzkapazität | mg/l abgeleitetem Wasser | |||
Produktion von PCP.Na durch Hydrolyse von Hexachlorbenzol | Monat | 25 | 1 | 1.1.1988 |
Tag | 50 | 2 | 1.1.1988 | |
1) Bei den in Anhang 1 Teil a Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein besonderer Hinweis namentlich auf Betriebe, die Natrium-Pentachlorphenol durch Chlorierung herstellen. 2) Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen pro Jahr 3 kg nicht übersteigen. |
III - Teil B (102): Qualitätsziele
- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG
III - Teil C (102): Referenzmeßverfahren
IV. Sonderbestimmungen für
- | Aldrin (Nr. 1) Aldrin ist die chemische Verbindung C12H8C16 1, 2, 3, 4,10, 10-Hexachlor-1, 4,4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphtalin |
CAS-309-00-2 |
- | Dieldrin (Nr. 71) Dieldrin ist die chemische Verbindung C12H8C16O, 1, 2, 3, 4,10, 10-Hexachlor-6,7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a- octahydro-1,4-endo-5, 8-exodimethano-naphtalin. |
CAS-60-57-1 |
- | Endrin (Nr. 77) Endrin ist die chemische Verbindung C12H8Cl6O, 1, 2, 3, 4,10, 10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro- 1,4-endo-5, 8-endo-dimethano-naphtalin |
CAS-72-20-8 |
- | Isodrin (Nr. 130) Isodrin ist die chemische Verbindung C12H8Cl6, 1,2,3,4,10, 10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4-endo-5,8- endo-dimethanonaphtalin. |
CAS-465-73-6 |
Teil a (1, 71, 77, 130): Grenzwerte der Emissionsnormen1
Typ des Industriebetriebs2 | Typ des Mittelwertes | Grenzwerte ausgedruckt (SIC! ausgedrückt) in | Einzuhalten ab | |
Fracht | Konzentration µg/l abgeleitetem Wasser3 |
|||
Herstellung von Aldrin und/oder Dieldrin und/ oder Endrin, einschließlich Formulierung dieser Stoffe am selben Standort | Monat | 3 g je Tonne Gesamtproduktionskapazität (g/t) | 2 | 1.1.1989 |
Tag | 15 g je Tonne Gesamtproduktionskapazität (g/t) | 104 | 1.1.1989 | |
1) Die in diesem Teil festgelegten Grenzwerte gelten für die Summe der Ableitungen der Stoffe Aldrin, Dieldrin und Endrin. Falls die Abwässer aus der Herstellung von Aldrin, Dieldrin und/oder Endrin (einschließlich der Formulierung dieser Stoffe) auch Isodrin enthalten, gelten die oben festgesetzten Grenzwerte für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin. 2) Bei den in Anhang 1 Teil a Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Betriebe, die Aldrin und/oder Dieldrin und/oder Endrin außerhalb des Standorts des Betriebs formulieren. 3) Bei diesen Werten ist der gesamte Wasserabfluß der Betriebe berücksichtigt. 4) Die Tageswerte sollten nach Möglichkeit das Zweifache des Monatswerts nicht überschreiten. |
Teil B (1, 71, 77, 130): Qualitätsziele
- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG
Teil C (1, 71, 77, 130): Referenzmeßverfahren
___________________
1) ABl. Nr. C 176 vom 14.07.1982 S. 3.
2) Artikel 5 findet insbesondere auf die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff in industriellen Wäschereien Anwendung.
3) CAS Nr. (Chemical Abstract Service).
4) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG kann ein vereinfachtes Überwachungsverfahren eingeführt werden, wenn nachgewiesen wird, daß das vorgenannte Qualitätsziel erreicht ist und ohne weiteres eingehalten werden kann
5) Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmte Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.
6) Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmte Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.
7) Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmte Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.
8) Die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-äthan;
1,1,1-Trichlor-2-(o-Chlorphenyl)-2-(o-Chlorphenyl)-äthan
1,1 Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-äthylen und
1,1 Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-äthan.
9) Artikel 5 findet auf DDT Anwendung, soweit andere als die in vorliegenden Anhang erwähnten Quellen ermittelt werden.
10) CAS Nr. (Chemical Abstract Service).
11) Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen
Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.
12) Die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor-1-Hydroxybenzol und ihre Salze.
13) Artikel 5 findet auf Pentachlorphenol Anwendung, insbesondere auf dessen Verwendung bei der Holzbehandlung.
14) CAS Nr. (Chemical Abstract Service).
weiter |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion