86/280/EWG Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe (2)
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  Allgemeine Bestimmungen Anhang 1

Der vorliegende Anhang umfaßt drei Teile mit allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung auf die Stoffe:

Die allgemeinen Bestimmungen werden in Anhang II durch eine Reihe spezifischer Bestimmungen für jeden einzelnen Stoff präzisiert und ergänzt.

Teil A
  Grenzwerte, Zeitpunkte für ihre Einhaltung und Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Ableitungen

  1. Für die verschiedenen betroffenen typen von Industriebetrieben sind die Grenzwerte, die Referenzdaten und die Zeitpunkte für ihre Einhaltung in Anhang II unter Teil a aufgeführt.
  2. Die Mengen der abgeleiteten Stoffe werden nach der Menge der vom Industriebetrieb im gleichen Zeitraum hergestellten, verarbeiteten oder benutzten Stoffe oder gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG nach einem anderen für die betreffende Tätigkeit charakteristischen Parameter ausgedrückt.
  3. Für die Industriebetriebe, die in Artikel 2 Buchstabe a) genannte Stoffe ableiten und in Anhang II Teil a nicht erwähnt sind, werden die Grenzwerte im Bedarfsfall vom Rat später festgesetzt. In der Zwischenzeit setzen die Mitgliedstaaten selbständig gemäß Richtlinie 76/464/EWG Emissionsnormen für die Ableitungen dieser Stoffe fest. Diese Normen müssen den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen und dürfen nicht weniger streng sein als der am besten vergleichbare Grenzwert in Anhang II Teil A.

    Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch dann Anwendung, wenn ein Industriebetrieb andere Tätigkeiten als diejenigen umfaßt, für die in Anhang II Teil a Grenzwerte festgesetzt wurden, und wenn diese zu Ableitungen von in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffen führen können.

  4. Die als Konzentration ausgedrückten Grenzwerte, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, sind für die betroffenen Industriebetriebe in Anhang II Teil a aufgeführt. Auf keinen Fall dürfen die als Höchstkonzentration ausgedrückten Grenzwerte - sofern es sich dabei nicht um die einzig anwendbaren Werte handelt - über den Werten liegen, die sich aus der Division der Gewichtsmengen durch den Wasserbedarf je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit ergeben. Da jedoch die Konzentration dieser Stoffe in den Abwässern von der verwendeten Wassermenge abhängt, die sich jeweils nach Verfahren und Industriebetrieb unterscheidet, müssen die in Anhang II Teil a angegebenen Grenzwerte, die als Gewichtsmenge der abgeleiteten Stoffe im Verhältnis zu den für die betreffende Tätigkeit charakteristischen Parametern ausgedrückt sind, in jedem Fall eingehalten werden.
  5. Um zu überprüfen, ob die Ableitungen der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffe den Emissionsnormen genügen, muß ein Kontrollverfahren eingeführt werden.

    Dieses Kontrollverfahren muß die Entnahme und die Analyse von .Proben, die Messung des Abflusses und der Menge der verwendeten Stoffe sowie gegebenenfalls die Messung der charakteristischen Parameter der verunreinigenden Tätigkeit gemäß Anhang II Teil a vorsehen.

    Insbesondere kann, wenn sich die Menge der verwendeten Stoffe nicht ermitteln läßt, beim Kontrollverfahren von der Menge der Stoffe ausgegangen werden, die nach der Produktionskapazität, die der Genehmigung zugrunde liegt, verwendet werden kann.

  6. Es wird eine repräsentative Probe der Abflüsse innerhalb eines 24-Stunden- Zeitraums entnommen . Die während eines Monats abgeleitete Menge an Stoffen wird auf der Grundlage der täglich abgeleiteten Stoffmenge berechnet.

    In Anhang II kann jedoch für die Ableitung bestimmter Stoffe eine Quantitätsschwelle festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung von den Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Überwachungsverfahren angewandt werden kann.

  7. Die unter Nummer 5 vorgesehenen Probenahmen und Abflußmessungen erfolgen normalerweise an der Stelle, an der gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie die Grenzwerte angewandt werden.

    Die Mitgliedsstaaten können allerdings zulassen - sofern dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, daß die Maßnahmen den Erfordernissen in Teil C der Anhänge entsprechen - daß die betreffenden Probenahmen und Abflußmessungen an einer anderen, vor der Anwendungsstelle für die Grenzwerte liegenden Stelle erfolgen; Voraussetzung hierfür ist, daß

Teil B
Qualitätsziele, Zeitpunkte für ihre Einhaltung und Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Qualitätsziele

  1. Für die Mitgliedstaaten, welche die Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG anwenden, werden die Emissionsnormen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie aufstellen und zur Anwendung bringen müssen, so festgesetzt, daß das oder die entsprechende(n) Qualitätsziel(e) unter den nach den Nummern 2 oder 3 festgesetzten Zielen in dem Gebiet, das von den Ableitungen von Stoffen nach Artikel 2 Buchstabe a) betroffen ist, eingehalten wird (werden). Die zuständige Behörde bezeichnet das betroffene Gebiet in jedem Einzelfall und wählt unter den nach den Nummern 2 oder 3 festgesetzten Qualitätszielen dasjenige oder diejenigen aus, das (die) ihr im Hinblick auf die Zweckbestimmung des betroffenen Gebiets angemessen erscheint (erscheinen); dabei trägt sie dem Umstand Rechnung, daß durch diese Richtlinie jegliche Verschmutzung beseitigt werden soll.
  2. Um die Verschmutzung im Sinne der Richtlinie 76/464/EWG gemäß deren Artikel 2 zu beseitigen, werden in Anhang II Teil B die Qualitätsziele und die Zeitpunkte für ihre Einhaltung festgelegt.
  3. Sofern in den Sonderbestimmungen in Anhang II Teil B nichts anderes vorgesehen ist, beziehen sich sämtliche als Qualitätsziele genannten Konzentrationen auf das arithmetische Mittel der während eines Jahres erzielten Ergebnisse.
  4. Sind mehrere Qualitätsziele für die Gewässer eines Gebiets anwendbar, so muß die Qualität des Wassers jedem dieser Ziele entsprechen.
  5. Für jede in Anwendung dieser Richtlinie erteilte Genehmigung gibt die zuständige Behörde die Vorschriften, die  Überwachungsmodalitäten sowie die Zeitpunkte für die Einhaltung des oder der Qualitätsziele an.
  6. In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission bei jedem ausgewählten und angewandten Qualitätsziel über 
  7. Die Proben müssen in hinreichender Nähe der Ableitungsstelle entnommen werden, damit sie für die Qualität der Gewässer in dem durch die Ableitung betroffenen Gebiet repräsentativ sind; die Probenahmehäufigkeit muß genügend hoch sein, um etwaige Änderungen des Zustandes der Gewässer aufzeigen zu können, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Veränderungen des Wasserhaushalts.

Teil C
Referenzmeßverfahren und Erfassungsgrenze

  1. Die Definitionen in der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten1 gelten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie.
  2. Die Referenzmeßverfahren zur Bestimmung der Konzentration der genannten Stoffe sowie die Erfassungsgrenze für den betreffenden Umweltbereich sind in Anhang II Teil C festgelegt.
  3. Die Erfassungsgrenze, die Richtigkeit und die Genauigkeit der Methode wird für jeden Stoff in Anhang II Teil C festgelegt.
  4. Für die Messung der Abflußmenge ist eine Genauigkeit von ± 20 % vorgeschrieben.

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1) ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979 S. 44.

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  Sonderbestimmungen Anhang II
  1. Betreffend Tetrachlorkohlenstoff,
  2. betreffend DDT,
  3. betreffend Pentachlorphenol.
  4. betreffend Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin,
  5. betreffend Hexachlorbenzol,
  6. betreffend Hexachlorbutadien,
  7. betreffend Chloroform.
  8. betreffend 1,2-Dichlorethan (EDC),
  9. betreffend Trichlorethen (TRI),
  10. betreffend Tetrachlorethen (PER),
  11. betreffend Trichlorbenzol (TCB).

Die Numerierung der in vorliegendem Anhang aufgeführten Stoffe entspricht der Liste der 129 Stoffe in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Juni 1982 1.

Werden zukünftig Stoffe in vorliegenden Anhang aufgenommen, die nicht in der obengenannten Liste enthalten sind, werden sie in der chronologischen Reihenfolge ihrer Aufnahme, mit Nr. 130 beginnend, weiter numeriert.

I Sonderbestimmungen für Tetrachlorkohlenstoff (Nr. 13) 2
CAS -56-23-52 3

Artikel 5 findet insbesondere auf die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff in industriellen Wäschereien Anwendung.

Teil a (13): Grenzwerte der Emissionsnormen

Typ des Industriebetriebs1,2 Typ des Mittelwertes Grenzwerte ausgedrückt in3 Einzuhalten ab
Gewicht Konzentration
Herstellung von Tetrachlorkohlenstoff durch Perchlorierung Monat a) Verfahren mit Auswaschung: 40 g CCl4 je Tonne Gesamtproduktions-
kapazität CCl4 und Perchloräthylen
b) Verfahren ohne Auswaschung: 2,5 g/Tonne
1,5 mg/l 1.1.1988
Tag a) Verfahren ohne Auswaschung: 80 g/Tonne
b) Verfahren ohne Auswaschung: 5 g/Tonne
3 mg/l 1.1.1988
2. Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung (einschließlich Hochdruck-Chlorolyseverfahren) und aus Methanol Monat 10 g CCl4 je Tonne Gesamtproduktions-
kapazität Chlormethane
1,5 mg/l 1.1.1988
Tag 20 g je Tonne 3 mg/l
3. Herstellung von Fluorchlorkohlenwasserstoff4 Monat - - -
Tag - - -
1) Bei den in Anhang I Teil a Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Betriebe, die Tetrachlorkohlenstoff als Lösungsmittel verwenden.
2) Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen pro Jahr 30 kg nicht übersteigen.
3) In Anbetracht der Flüchtigkeit des Tetrachlorkohlenstoffs und zur Sicherstellung der Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die tetrachlorkohlenstoffhaltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Anwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird.
4) Es ist gegenwärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf Vorschlag der Kommission festlegen.

Teil B (13): Qualitätsziele 1 4 

- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG

Teil C (13): Referenzmeßverfahren

  1. Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Tetrachlorkohlenstoff in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie.

    Ein empfindlicher Detektor ist zu verwenden, wenn die Konzentration unter 0,5 mg/l liegt; in diesem Fall liegt die Bestimmungsgrenze 5 bei 0,1 µg/l. Bei einer Konzentration von über 0,5 mg/l ist eine Bestimmungsgrenze 6 von 0,1 mg/l angemessen.

  2. Die Richtigkeit und die Genauigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze 7entspricht.

II. Sonderbestimmungen für DDT (Nr. 46) 8, 9
CAS - 50-29-3 10

Standstill: Die DDT-Konzentration in Gewässern, Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.

Teil a (46): Grenzwerte der Emissionsnormen1, 2

Typ des Industriebetriebs3,4 Typ des Mittelwertes Grenzwerte ausgedrückt in Einzuhalten ab
g/t hergestellten, verarbeiteten oder benutzten Stoffen mg/l abgeleitetem Wasser
Produktion von
DDT einschließlich
Formulierung von
DDT am selben
Standort
Monat 8 0,7 1.1.1988
Tag 16 1,3 1.1.1988
Monat 4 0,2 1.1.1991
Tag 8 0,4 1.1.1991
1) Was die neuen Anlagen betrifft, so muß es aufgrund der verfügbaren besten technischen Mittel bereits möglich sein, für DDT Emissionsnormen vorzusehen, die niedriger sind als 1 g/t hergestellte Stoffe.
2) Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Rat nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie zu gegebener Zeit Vorschläge für die Festlegung restriktiver Grenzwerte, die 1994 in Kraft treten sollen.
3) Bei den in Anhang I Teil a Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Betriebe die DDT außerhalb der Produktionsanlage formulieren und auf den Sektor der Dicofol-Produktion.
4) Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen 30 kg/Jahr nicht übersteigen.

II - Teil B (46): Qualitätsziele

- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG

II - Teil C (46): Referenzmeßverfahren

  1. Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von DDT in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel. Die Bestimmungsgrenze 11liegt für das DDT insgesamt je nach Anzahl der störenden Begleitstoffe in der Probe bei rund 4 ng/l für Gewässer und 1 µg/l für Abwässer.
  2. Referenzverfahren zur Bestimmung von DDT in Sedimenten und Organismen ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze 11 liegt bei 1 µg/kg.
  3. Die Richtigkeit und die Genauigkeit der Methode müssen 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze 11entspricht.

III. Sonderbestimmungen für Pentachlorphenol (Nr. 102) 12, 13
CAS-87-86-5 4 14

Standstill: Die PCP-Konzentration in Sedimenten, Mollusken, Schalentieren und/oder Fischen darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.

III - Teil a (102): Grenzwerte der Emissionsnormen

Typ des Industriebetriebs1, 2 Typ des Mittelwertes Grenzwerte ausgedruckt (SIC! ausgedrückt in Einzuhalten ab
g/t Produktionskapazität bzw. Einsatzkapazität mg/l abgeleitetem Wasser
Produktion von PCP.Na durch Hydrolyse von Hexachlorbenzol Monat 25 1 1.1.1988
Tag 50 2 1.1.1988
1) Bei den in Anhang 1 Teil a Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein besonderer Hinweis namentlich auf Betriebe, die Natrium-Pentachlorphenol durch Chlorierung herstellen.
2) Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen pro Jahr 3 kg nicht übersteigen.

III - Teil B (102): Qualitätsziele

- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG

  III - Teil C (102): Referenzmeßverfahren

  1. Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Pentachlorphenol im Abwasser und in Gewässern sind die Hochdruck-Flüssigkeitschromatographie bzw. die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel. Die Bestimmungsgrenze 11liegt bei 2 µg/l für Abwasser und bei 0,1 µg/l für Gewässer.
  2. Referenzverfahren zur Bestimmung von Pentachlorphenol in Sedimenten und Organismen sind die Hochdruck-Flüssigkeits-Chromatographie bzw. die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze 11 liegt bei 1 µg/kg.
  3. Die Richtlinie und die Genauigkeit der Methode müssen ± 50% bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert des Bestimmungsgrenze 11 entspricht.

  IV. Sonderbestimmungen für

- Aldrin (Nr. 1)
Aldrin ist die chemische Verbindung C12H8C16
1, 2, 3, 4,10, 10-Hexachlor-1, 4,4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphtalin
CAS-309-00-2
- Dieldrin (Nr. 71)
Dieldrin ist die chemische Verbindung C12H8C16O,
1, 2, 3, 4,10, 10-Hexachlor-6,7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a- octahydro-1,4-endo-5, 8-exodimethano-naphtalin.
CAS-60-57-1
- Endrin (Nr. 77)
Endrin ist die chemische Verbindung C12H8Cl6O,
1, 2, 3, 4,10, 10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro- 1,4-endo-5, 8-endo-dimethano-naphtalin
CAS-72-20-8
- Isodrin (Nr. 130)
Isodrin ist die chemische Verbindung C12H8Cl6,
1,2,3,4,10, 10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4-endo-5,8- endo-dimethanonaphtalin.
CAS-465-73-6

Teil a (1, 71, 77, 130): Grenzwerte der Emissionsnormen1

Typ des Industriebetriebs2 Typ des Mittelwertes Grenzwerte ausgedruckt  (SIC! ausgedrückt) in Einzuhalten ab
Fracht Konzentration
µg/l abgeleitetem Wasser3
Herstellung von Aldrin und/oder Dieldrin und/ oder Endrin, einschließlich Formulierung dieser Stoffe am selben Standort Monat 3 g je Tonne Gesamtproduktionskapazität (g/t) 2 1.1.1989
Tag 15 g je Tonne Gesamtproduktionskapazität (g/t) 104 1.1.1989
1) Die in diesem Teil festgelegten Grenzwerte gelten für die Summe der Ableitungen der Stoffe Aldrin, Dieldrin und Endrin. Falls die Abwässer aus der Herstellung von Aldrin, Dieldrin und/oder Endrin (einschließlich der Formulierung dieser Stoffe) auch Isodrin enthalten, gelten die oben festgesetzten Grenzwerte für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.
2) Bei den in Anhang 1 Teil a Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Betriebe, die Aldrin und/oder Dieldrin und/oder Endrin außerhalb des Standorts des Betriebs formulieren.
3) Bei diesen Werten ist der gesamte Wasserabfluß der Betriebe berücksichtigt.
4) Die Tageswerte sollten nach Möglichkeit das Zweifache des Monatswerts nicht überschreiten.

Teil B (1, 71, 77, 130): Qualitätsziele 

- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG

Teil C (1, 71, 77, 130): Referenzmeßverfahren

  1. Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Aldrin, Dieldrin und Endrin und/oder Isodrin in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel. Die Bestimmungsgrenze 11 liegt für jede Substanz je nach Anzahl der störenden Begleitstoffe in der Probe bei 2,5 ng/l für die Gewässer und bei 400 ng/l für Abwässer.
  2. Referenzverfahren zur Bestimmung von Aldrin, Dieldrin und/oder Endrin und/oder Isodrin in Sedimenten und Organismen ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze liegt für jeden einzelnen Stoff bei 1 µg/kg Trockengewicht.
  3. Die Richtigkeit und die Genauigkeit der Methode müssen ± 50% bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze entspricht.

___________________
1) ABl. Nr. C 176 vom 14.07.1982 S. 3.
2) Artikel 5 findet insbesondere auf die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff in industriellen Wäschereien Anwendung.
3) CAS Nr. (Chemical Abstract Service).
4) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG kann ein vereinfachtes Überwachungsverfahren eingeführt werden, wenn nachgewiesen wird, daß das vorgenannte Qualitätsziel erreicht ist und ohne weiteres eingehalten werden kann
5) Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmte Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.
6) Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmte Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.
7) Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmte Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.
8) Die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-äthan;
1,1,1-Trichlor-2-(o-Chlorphenyl)-2-(o-Chlorphenyl)-äthan
1,1 Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-äthylen und
1,1 Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-äthan.
9) Artikel 5 findet auf DDT Anwendung, soweit andere als die in vorliegenden Anhang erwähnten Quellen ermittelt werden.
10) CAS Nr. (Chemical Abstract Service).
11) Die Bestimmungsgrenze xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen
Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.
12) Die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor-1-Hydroxybenzol und ihre Salze.
13) Artikel 5 findet auf Pentachlorphenol Anwendung, insbesondere auf dessen Verwendung bei der Holzbehandlung.
14) CAS Nr. (Chemical Abstract Service).

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