Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
Vorbehaltlich des Buchstabens a gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:
ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,
entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:
isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse;
andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;
die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);
die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
2. Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten ( Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer basen ( Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer basen ( Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer basen ( Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden ( Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen:
Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren ( Position 2811);
Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer basen ( Position 2842);
mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate ( Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein ( Kapitel 31).
3. Nicht zu diesem Kapitel gehören unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI: