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Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
(ABl. Nr. L 325 vom 29.11.1988 S. 55;
RL 2006/22/EG - ABl. Nr. L 102 vom::11.04.2006 S. 35aufgehoben)
aufgehoben ab dem 02.05.2006 gemäß Artikel 17 durch die RL 2006/22/EG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
gestützt auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 1985 zur Verbesserung der Anwendung der Sozialverordnungen im Straßenverkehr 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 5 und (EWG) Nr. 3821/85 6 sind wichtig bei der Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Landverkehrsleistungen.
Die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialverordnungen im Straßenverkehr erfordert eine einheitliche und effiziente Kontrolle durch die Mitgliedstaaten
Es müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften überprüft und Verstöße eingeschränkt und verhindert werden können.
Die Portugiesische Republik hat erst vor kurzem Kontrollverfahren im Straßenverkehr eingeführt und sollte deshalb die Möglichkeit erhalten, die Anwendung dieser Richtlinie aufzuschieben.
Eine effiziente Kontrolle in der Gemeinschaft erfordert Informationsaustausch und gegenseitige Amtshilfe bei der Anwendung der Verordnungen in den Mitgliedstaaten.
Dieser Informationsaustausch ist unabdingbar und sollte in regelmäßigen Abständen stattfinden.
Die einheitliche Anwendung der Sozialverordnungen im Straßenverkehr ist notwendig, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Verkehrsunternehmen zu vermeiden und die Verkehrssicherheit und den sozialen Fortschritt zu fördern
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Kontrolle
Mit dieser Richtlinie werden die Mindestanforderungen an die Kontrolle der ordnungsgemäßen, einheitlichen Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 festgelegt.
Artikel 2 Kontrollregelung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eine Regelung für angemessene regelmäßige Kontrollen auf der Straße und auf den Geschäftsgrundstücken der Unternehmen; hiermit ist alljährlich ein bedeutender, repräsentativer Teil der Fahrer, der Unternehmen und der Kraftfahrzeuge jeder Beförderungsart zu erfassen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallen.
(2) Jeder Mitgliedstaat führt die Kontrollen in der Weise durch, daß
(3) Die Zahl der auf der Straße kontrollierten Fahrer, die Zahl der auf den Geschäftsgrundstücken der Unternehmen durchgeführten Kontrollen, die Zahl der überprüften Arbeitstage und die Zahl der gemeldeten Verstöße sind unter anderem in den Angaben auf zuführen, die der Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 übermittelt werden.
Artikel 3 Straßenkontrollen
(1) Straßenkontrollen werden an verschiedenen Orten zu beliebigen Zeiten in einem Teil des Straßennetzes durchgeführt, der so groß ist, daß eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist
(2) Gegenstand der Straßenkontrollen sind
(3) Die Straßenkontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen und Fahrern durchzuführen.
(4) Um die Aufgabe der zuständigen Kontrollbeamten zu erleichtern, ist ihnen folgendes zur Verfügung zu stellen:
(5) Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einander bei der Klärung Amtshilfe. Führt der zuständige Mitgliedstaat hierzu eine Kontrolle auf den Geschäftsgrundstücken des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle dem betreffenden anderen Staat mitgeteilt
Artikel 4 Kontrollen auf Geschäftsgrundstücken von Unternehmen
(1) Bei der Planung der Kontrollen auf den Geschäftsgrundstücken der Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 sind die Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten zu berücksichtigen.
Ferner werden Kontrollen auf den Geschäftsgrundstücken von Unternehmen durchgeführt, wenn die Straßenkontrollen schwere Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 ergeben haben.
(2) Bei den Kontrollen auf den Geschäftsgrundstücken der Unternehmen wird zusätzlich zu den bei den Straßenkontrollen überprüften Punkten folgendes überprüft:
(3) Im Sinne dieses Artikels sind Kontrollen, die bei den zuständigen Behörden anhand der von den Unternehmen auf Verlangen dieser Behörden vorgelegten einschlägigen Unterlagen durchgeführt werden, den Kontrollen auf den Geschäftsgrundstücken der Unternehmen gleichgestellt.
Artikel 5 Abgestimmte und koordinierte Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten führen mindestens zweimal jährlich aufeinander abgestimmte Straßenkontrolle der in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrer und Fahrzeuge durch.
(2) Diese Maßnahmen sind möglichst von den Kontrollorganen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gleichzeitig durchzuführen.
Artikel 6 Informationsaustausch
(1) Die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einander zu übermittelnden Angaben werden alle zwölf Monate, und zwar erstmals nach Ablauf von sechs Monaten ab Bekanntgabe dieser Richtlinie 7, und auf besonderes Ersuchen eines Mitgliedstaats auch in Einzelfällen ausgetauscht.
(2) Zu diesem Zweck verwenden die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ein von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten zu erstellendes einheitliches Berichtsmuster.
(1) Die Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Portugiesischen Republik setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1989 in Kraft
Die Portugiesische Republik setzt die genannten Vorschriften spätestens am 1. Januar 1990 in Kraft.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet
Geschehen zu Brüssel am 23. November 1988.
ENDE |
1) ABl. Nr. C 116 vom 03.05.1988 S. 17
2) Stellungnahme vom 17. November 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. Nr. C 208 vom 8.8 1988 S. 26.
4) ABl. Nr. C 348 vom 31.12.1985 S. 1.
5) ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 1.
6) ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8.
7) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 24. November 1988 bekanntgegeben.
(Stand: 11.03.2019)
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