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Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MW erweitert, so wird der Emissionsgrenzwert für den neuen Teil der Anlage nach Maßgabe der thermischen Nennleistung der Gesamtanlage festgelegt. Diese Bestimmung gilt nicht in den in Artikel 9 Absätze 2 und 3 genannten Fällen.
Im Falle der Errichtung von Feuerungsanlagen, die insbesondere die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats wesentlich beeinträchtigen könnten, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß gemäß Artikel 7 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten alle sachdienlichen Informationen erteilt werden und die entsprechenden Konsultationen stattfinden.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Emissionen der von der vorliegenden Richtlinie betroffenen Feuerungsanlagen sowie alle übrigen zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Werte nach Maßgabe des Anhangs IX überwacht werden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß diese Überwachung zu Lasten des Betreibers durchgeführt wird.
(2) Die Meßverfahren und/oder -einrichtungen, die zur Ermittlung der Konzentration an Schwefeldioxid, Staub, Stickstoffoxiden und an Sauerstoff sowie der übrigen Daten benutzt werden, die für die Überwachung der Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind, sowie alle anderen für die Bewertung der Ergebnisse benutzten Geräte müssen dem Stand der industriellen Meßtechnik entsprechen und reproduzierbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen.
Die Bestimmungsverfahren müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden.
(3) Die zuständigen Behörden stellen Informationen über die Leistungskriterien der zu diesem Zweck benutzten Einrichtungen oder Verfahren zur Messung, Kalibrierung und Datenauswertung zur Verfügung und übermitteln diese Informationen der Kommission.
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit der Betreiber die zuständigen Behörden innerhalb angemessener Fristen über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen, der Überwachung der Meßgeräte und der Einzelmessungen sowie über alle sonstigen Messungen zur Beurteilung der Einhaltung dieser Richtlinie unterrichtet.
(1) Im Falle kontinuierlicher Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte nach den Anhängen III bis VII als eingehalten, wenn die Auswertung der Ergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, daß
(2) Sind nur Einzelmessungen oder andere geeignete Bestimmungsverfahren vorgeschrieben, so gelten die in den Anhängen III bis VII festgesetzten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Meßserie oder der anderen Verfahren, die gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(3) In den Fällen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 gelten die Schwefelabscheidegrade als eingehalten, wenn sich bei der Auswertung der entsprechend dem Anhang IX Abschnitt A.2 durchgeführten Messungen ergibt, daß alle Kalendermonatsmittelwerte oder alle gleitenden 30-Tage-Mittelwerte dem vorgeschriebenen Schwefelabscheidegrad entsprechen.
Die Zeitabschnitte nach Artikel 8 sowie die Zeitabschnitte des An - und Abfahrens bleiben unberücksichtigt.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission spätestens am 31. Dezember 1990 von den nach Artikel 3 Absatz 1 erstellten Programmen in Kenntnis.
Binnen Jahresfrist nach Abschluß der verschiedenen Phasen zur Verringerung der Emissionen bestehender Anlagen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Durchführung dieser Programme.
Nach Ablauf der Hälfte jeder Phase sind ferner Zwischenberichte vorzulegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Berichte vermitteln einen Gesamtüberblick über
Bei der Ermittlung der jährlichen Emissionsmengen und der Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen halten sich die Mitgliedstaaten an die Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 15.
(3) Die Kommission führt zusammen mit den Mitgliedstaaten regelmäßig einen Vergleich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Programme durch, damit diese auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden können. Die Kommission trägt insbesondere dafür Sorge, daß die Durchführung der genannten Programme zu den erwarteten Ergebnissen hinsichtlich einer umfassenden Verringerung der Emissionen führt, und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge.
(4) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 anwenden, erstatten der Kommission hierüber jährlich Bericht.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 24. November 1988.
Höchstmengen und Verringerungen der SO2-Emissionen für bestehende Anlagen1, 2 |
Anhang 1 |
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |
Mitgliedstaat |
SO2 Emissionen der Groß- |
Emissions- |
Verringerung gegenüber Emissionen 1980 |
Verringerung gegenüber angepaßten Emissionen 1980 in v.H. |
||||||
Phase |
Phase |
Phase |
||||||||
1 | 2 | 3 | 1 | 2 | 3 | 1 | 2 | 3 | ||
1993 | 1998 | 2003 | 1993 | 1998 | 2003 | 1993 | 1998 | 2003 | ||
Belgien | 530 | 318 | 212 | 159 | -40 | -60 | -70 | -40 | -60 | -70 |
Dänemark | 323 | 213 | 141 | 106 | -34 | -56 | -67 | -40 | -60 | -70 |
Deutschland | 5000 | 30003 | 2000 | 1500 | -403 | -60 | -70 | 3 | - | - |
Griechenland | 303 | 320 | 320 | 320 | +6 | +6 | +6 | -45 | -45 | -45 |
Spanien | 2290 | 2290 | 1730 | 1440 | 0 | -24 | -37 | -21 | -40 | -50 |
Frankreich | 1910 | 1146 | 764 | 573 | -40 | -60 | -70 | -40 | -60 | -70 |
Irland | 99 | 124 | 124 | 124 | +25 | +25 | -25 | -29 | -29 | -29 |
Italien | 2450 | 1800 | 1500 | 900 | -27 | -39 | -63 | -40 | -50 | -70 |
Luxemburg | 3 | 1,8 | 1,5 | 1,5 | -40 | -50 | -60 | -40 | -50 | -50 |
Niederlande | 299 | 180 | 120 | 90 | -40 | -60 | -70 | -40 | -60 | -70 |
Portugal | 115 | 232 | 270 | 206 | +102 | +135 | +79 | -25 | -13 | -34 |
Vereinigtes Königreich | 3883 | 3106 | 2330 | 1553 | -20 | -40 | -60 | -20 | -40 | -60 |
|
Höchstmengen und Verringerungen der NOx-Emissionen für bestehende Anlagen1,2 |
Anhang II |
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Mitgliedstaat |
NOx Emissionen der |
NOx- Emissions- |
Verringerung gegenüber Emissionen 1980 |
Verringerung gegenüber angepaßten Emissionen 1980 in v.H. |
|||
Phase 1 | Phase 2 | Phase 1 | Phase 2 | Phase 1 | Phase 2 | ||
19933 | 1998 | 19933 | 1998 | 19933 | 1998 | ||
Belgien | 110 | 88 | 66 | -20 | -40 | -20 | -40 |
Dänemark | 124 | 121 | 81 | -3 | -35 | -10 | -40 |
Deutschland | 1090 | 8724 | 654 | -20 | -40 | - | - |
Griechenland | 36 | 70 | 70 | +94 | +94 | 0 | 0 |
Spanien | 366 | 368 | 277 | +1 | -24 | -20 | -40 |
Frankreich | 400 | 320 | 240 | -20 | -40 | -20 | -40 |
Irland | 28 | 50 | 50 | +79 | +79 | 0 | 0 |
Italien | 580 | 570 | 428 | -2 | -26 | -20 | -40 |
Luxemburg | 3 | 2,4 | 1,8 | -20 | -40 | -20 | -40 |
Niederlande | 122 | 98 | 73 | -20 | -40 | -20 | -40 |
Portugal | 23 | 59 | 64 | +157 | +178 | -8 | 0 |
Vereinigtes Königreich |
1016 | 864 | 711 | -15 | -30 | -15 | -30 |
1 Zusätzliche Emissionen können sich aus am oder nach dem 1. Juli 1987 genehmigten Kapazitäten ergeben
2 Emissionen von vor dem 1. Juli 1987 genehmigten Feuerungsanlagen, die zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht in Betrieb waren und die bei der Festsetzung der in diesem Anhang angegebenen Emissionshöchstmengen nicht. berücksichtigt wurden, müssen den in der Richtlinie für Neuanlagen aufgestellten Anforderungen genügen oder den Gesamtemissionen bestehender Anlagen hinzugerechnet werden, die die in diesem Anhang festgelegten Höchstmengen nicht überschreiten dürfen. 3 Die Mitgliedstaaten können aus technischen Gründen die Phase 1 bei der Verringerung der NOx -Emissionen um bis zu zwei Jahre verschieben, wenn sie dies der Kommission binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Richtlinie mitteilen. 4 Die Werte in dieser Rubrik müssen von Deutschland ab dem 1. Januar 1996 eingehalten werden. |
SO2-Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen Diagramm - Feste Brennstoffe ( top) |
Anhang III |
SO2-Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen Diagramm - Flüssige Brennstoffe ( top) |
Anhang IV |
SO2-Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen Gasförmige Brennstoffe |
Anhang V |
Art der Brennstoffe | Grenzwerte (mg/Nm3) |
Gasförmige Brennstoffe im allgemeinen | 35 |
Flüssiggas | 5 |
Aus Raffinerierückständen erzeugte Gase mit niedrigem Heizwert, Koksofengas, Hochofengas | 800 |
Aus Kohle erzeugtes Gas1 | |
1 Der Rat wird die Emissionsgrenzwerte für derartiges Gas später anhand von Vorschlägen festlegen, die von der Kommission auf der Grundlage weiterer technischer Erfahrungen vorzulegen sind. |
NOx-Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen |
Anhang VI |
Art der Brennstoffe | Grenzwerte (mg/Nm3) |
Feste Brennstoffe im allgemeinen | 650 |
Fest, mit weniger als 10 v.H. flüchtiger Bestandteile | 1300 |
Flüssig | 450 |
Gasförmig | 350 |
Staub-Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen |
Anhang VII |
Art der Brennstoffe | Thermische Leistung (MWth) |
Grenzwert (mg/Nm3) |
Fest | > 500 < 500 |
50 100 |
Flüssigl | alle Anlagen | 50 |
Gasförmig | alle Anlagen |
5 im Regelfall |
1 Auf Anlagen mit einer thermischen Leistung von weniger als 500 MWth, die flüssigen Brennstoff mit einem Aschegehalt von mehr als 0,06 v.H. verfeuern, kann ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3 Anwendung finden. |
Schwefelabscheidegrad gemäß Artikel 5 Absatz 2 Diagramm |
Anhang VIII |
Methoden zur Messung der Emissionen |
Anhang IX |
A. Verfahren der Messung und Beurteilung der Emissionen von Neuanlagen
Im Falle von anderen Anlagen als den im ersten Unterabsatz genannten, können die zuständigen Behörden verlangen, daß kontinuierliche Messungen der drei Schadstoffe und von Sauerstoff durchgeführt werden, wenn sie dies für erforderlich halten. Falls keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben sind, werden in regelmäßigen Zeitabständen Einzelmessungen oder andere von den zuständigen Behörden anerkannte geeignete Verfahren angewandt, um die in den Abgasen enthaltene Masse der vorstehend genannten Stoffe zu ermitteln.
B. Feststellung der jährlichen Gesamtemissionen von Neuanlagen
Das Ergebnis der Feststellung der jährlichen Gesamtemissionen an SO2 und NOx wird den zuständigen Behörden mitgeteilt. Bei kontinuierlicher Überwachung muß der Betreiber der Anlage für jeden einzelnen Schadstoff die täglich freigesetzte Schadstoffmasse unter Berücksichtigung des Abgasvolumenstroms aufsummieren. Erfolgt keine kontinuierliche Überwachung, so ermittelt der Betreiber anhand der Vorschriften unter Abschnitt a Nummer 1 und entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden Schätzwerte für die jährlichen Gesamtemissionen. Gleichzeitig mit der unter Abschnitt C Nummer 3 verlangten Mitteilung über die jährlichen Gesamtemissionen bestehender Anlagen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gesamten jährlichen SO2 - und NOx-Emissionen der Neuanlagen.
C. Ermittlung der jährlichen Gesamtemissionen bestehender Anlagen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ab 1990 im einzelnen mit, welche Methoden und Ausgangsdaten zur Ermittlung der SO2 - und NOx-Emissionen bestehender Feuerungsanlagen gemäß Spalte 0 der Anhänge I und II verwendet werden.
Die Kommission wird auf ihren Wunsch über die Methoden für die Fertigung dieser Emissionsaufstellungen und über die Einzelheiten der Ausgangsdaten unterrichtet.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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