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Regelwerk, EU 1989, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
(Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989 S. 18;
RL 2007/30/EG - ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2019/1832 - ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 35 Inkrafttreten Umsetzung)



s.a.: 8. ProdSV  => PSA-DG - PSA-Durchführungsgesetz //  Normenübersicht / Normen zur VO (EU) 2016/425  Übergangsbestimmungen

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission 1, die zuvor den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 118a des Vertrags ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht die Verabschiedung einer Richtlinie über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vor.

In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 5 nahm der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis, ihm binnen kurzem Mindestvorschriften über die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorzulegen.

Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.

Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie finden daher in vollem Umfang auf die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Diese Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

Die kollektiven Schutzmaßnahmen haben Vorrang gegenüber den persönlichen Schutzausrüstungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen vorzusehen. .

Die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie dürfen keine Veränderungen derjenigen persönlichen Schutzausrüstungen, deren Konzeption und Konstruktion im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit mit den diesbezüglichen Gemeinschaftsrichtlinien im Einklang stehen, gegenüber den Bestimmungen der letztgenannten Richtlinien verlangen.

Es ist zweckmäßig, Hinweise vorzusehen, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der allgemeinen Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen heranziehen können.

Nach dem Beschluß 74/325/EWG, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört

- hat folgende Richtlinie Erlassen:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 Ziel der Richtlinie

(1) Diese Richtlinie ist die dritte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest.

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2 Definition

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