Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Zulassung der Bearbeitungsbetriebe
Die Bearbeitungsbetriebe müssen mindestens über folgendes verfügen:
Räume:
einen ausreichend großen gekühlten Raum für die Annahme ganzer Wildtierkörper;
einen Raum für die Untersuchung und gegebenenfalls für das Ausweiden, das Enthäuten und Rupfen;
einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie das Umhüllen, sofern dies im Betrieb erfolgt, wobei dieser Raum mit einer ausreichenden Kühlvorrichtung sowie mit einem Temperaturmeßgerät ausgerüstet sein muss.
einen Raum für das Verpacken und den Versand, soweit diese Vorgänge im Betrieb erfolgen und soweit die in Kapitel VIII Nummer 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind, und einen gesonderten Raum für den Versand, falls diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
ausreichend große Kühlräume für die Lagerung des Wildfleischs;
in den Räumen, in denen Fleisch gewonnen, bearbeitet und gelagert wird, sowie in den Bereichen und Gängen, durch die Fleisch befördert wird:
Fußböden aus undurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottendem Material, die so beschaffen sein müssen, dass Wasser leicht ablaufen kann; zur Vermeidung von Gerüchen muss das Wasser zu mit Siphon versehenen und vergitterten Senkgruben abgeleitet werden.
Jedoch genügt
in den Kühlräumen eine Einrichtung, die ein leichtes Entfernen des Wassers ermöglicht;
in den Lagerräumen sowie in den Bereichen und Gängen, durch die Fleisch befördert wird, ein Fußboden aus undurchlässigem, nicht verrottendem Material;
glatte, feste, undurchlässige Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens zwei Metern und in Kühl- und Lagerräumen mindestens bis in Lagerungshöhe mit einem hellen, abwaschbaren Belag oder Anstrich versehen sind. Ecken und Kanten auf Bodenhöhe müssen abgerundet oder ähnlich ausgearbeitet sein; davon ausgenommen sind die Lagerräume.
Jedoch stellt die Verwendung von Holzwänden in den Lagerräumen von Wildbearbeitungsbetrieben, die ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie ausüben, keinen Grund für die Nichtzulassung dar;
Türen aus verschleißfestem Material; Holztüren müssen auf allen Oberflächen eine glatte, undurchlässige Verkleidung aufweisen;
eine Isolierung aus nicht verrottendem, geruchlosem Material;
ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und zur gründlichen Entnebelung;
eine ausreichende natürliche oder künstliche, Farben nicht verändernde Beleuchtung;
eine saubere und leicht sauber zu haltende Decke; andernfalls muss eine diesen Bedingungen entsprechende Bedachungsinnenseite vorhanden sein;
in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser; die Hähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes bzw. auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;
eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte; die Wassertemperatur muss mindestens 82 °C betragen;
geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.);
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material. Flächen, mit denen Fleisch in Kontakt kommt bzw. kommen könnte, einschließlich Schweißstellen und Fugen, sind glatt zu halten. Die Verwendung von Holz ist untersagt, außer in Räumen, in denen sich ausschließlich hygienisch verpacktes Fleisch befindet;
den hygienischen Erfordernissen entsprechende korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für
die Beförderung des Fleisches,
das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse, so dass das Fleisch und die Behältnisse nicht unmittelbar mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommen;
Vorrichtungen für die hygienische Beförderung und den Schutz von Fleisch beim Verladen und Entladen, einschließlich entsprechend gestalteter und ausgestatteter Annahme- und Bereitstellungsbereiche;
besondere wasserdichte, verschleißfeste Behältnisse mit Deckeln und Verschlüssen, die so beschaffen sein müssen, dass eine unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert wird, für die Aufnahme von nicht zum Verzehr bestimmtem Fleisch oder einen verschließbaren Raum für die Aufnahme solchen Fleisches, wenn dies aufgrund der anfallenden Mengen erforderlich ist oder wenn solches Fleisch nicht am Ende jedes Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt oder unschädlich beseitigt wird. Wird dieses Fleisch über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, dass eine Gefahr der Kontamination des Fleisches ausgeschlossen wird;
Einrichtungen für die hygienische Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten im Betrieb durchgeführt werden;
Kühlanlagen, die es ermöglichen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Kontamination des Fleisches ausschließenden Kondenswasserablaufsystem ausgestattet sein;
eine Anlage zur Wasserversorgung, die unter Beachtung der Parameter im Sinne der Anhänge D und E der Richtlinie 80/778/EWG20 Trinkwasser in ausreichender Menge unter Druck liefert. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung der Kühlmaschinen ist jedoch ausnahmsweise Wasser zulässig, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Kontamination des Fleisches ausschließen. Die Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden;
eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser gemäß der Richtlinie 80/778/EWG liefert;
hygienisch einwandfreie Vorrichtungen zur Beseitigung flüssiger und fester Abfälle;
einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht, bzw. in den Lagerräumen geeignete Einrichtungen;
Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durchführung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchungen gestatten;
eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschbaren Wänden und Böden, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die so ausgestattet sein müssen, dass die sauberen Teile des Gebäudes vor Kontamination geschützt sind.
Die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Duschgelegenheiten sind nicht erforderlich in Kühlhäusern, in denen lediglich hygienisch verpacktes Fleisch angenommen und gelagert wird. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Mitteln zum Reinigen und Desinfizieren der Hände sowie mit hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne der Waschgelegenheiten dürfen nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein. Solche Waschgelegenheiten müssen sich in ausreichender Anzahl in der Nähe der Toiletten befinden;
Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Transportmittel, außer im Fall von Kühl- und Gefrierhäusern, die nur zur Aufnahme und Lagerung von zum Versand bestimmtem, hygienisch verpacktem Fleisch dienen. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn vorgeschrieben ist, dass die Reinigung und das Desinfizieren der Transportmittel in amtlich zugelassenen Anlagen zu erfolgen hat;
einen Raum oder eine Vorrichtung für die Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und ähnlichen Stoffen.
Kapitel II Hygienevorschriften für Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben
Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig peinlich sauber sein. Insbesondere
muss das Personal, das mit Fleisch umgeht oder in Räumen und Bereichen arbeitet, in denen dieses Fleisch behandelt, verpackt oder befördert wird, saubere und leicht zu reinigende Kopfbedeckungen und Schuhe sowie helle Arbeitskleidung und erforderlichenfalls einen Nackenschutz bzw. sonstige Schutzkleidung tragen. Personen, die Fleisch bearbeiten oder anderweitig behandeln, haben zu Beginn jedes Arbeitstages saubere Arbeitskleidung zu tragen und diese im Laufe des Tages erforderlichenfalls zu wechseln und sich mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. Personen, die mit krankem Wild oder infiziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit heißem Wasser gründlich zu waschen und dann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen sowie in den Bereichen für das Einladen, die Annahme, das Bereitstellen und das Ausladen der Ware sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die Wildfleisch transportiert wird, darf nicht geraucht werden;
sind Tiere von den Betrieben fernzuhalten. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen;
sind Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe sowie am Ende eines Arbeitstages und, bei Verunreinigung, vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.
Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für die Bearbeitung von frischem Fleisch, Geflügelfleisch oder Wildfleisch verwendet werden. Das Zerlegen von Haarwild und Federwild darf nicht gleichzeitig erfolgen, und der Zerlegungsraum muss vor erneuter Benutzung zum Zerlegen von Fleisch einer anderen Art vollständig gereinigt und desinfiziert werden. Arbeitsgeräte zum Zerlegen von Fleisch dürfen nur zu diesem Zweck benutzt werden.
Es ist untersagt, mit Messern in das Fleisch einzustechen, das Fleisch mit Tüchern oder anderen Materialien zu reinigen oder aufzublasen.
Das Fleisch und die Fleisch enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Boden in Berührung kommen.
Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu benutzen. Für die Erzeugung von Dampf ist jedoch die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, ausnahmsweise unter der Bedingung erlaubt, dass die hierfür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Kontamination des Fleisches ausschließen. Ferner ist ausnahmsweise die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, zur Kühlung der Kühlmaschinen zulässig. Die Leitungen für das Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden.
Es ist untersagt, Sägemehl oder ähnliche Stoffe auf den Boden der Räume für die Bearbeitung und die Lagerung des Fleisches zu streuen.
Reinigungs- und Desinfektionsmittel und ähnliche Stoffe sind so zu verwenden, dass sie sich nicht nachteilig auf die Arbeits- und Einrichtungsgegenstände oder das Fleisch auswirken können; anschließend müssen diese Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden.
Personen, die das Fleisch kontaminieren können, dürfen bei der Bearbeitung und anderweitigen Behandlung von Fleisch nicht mitwirken.
Bei der Einstellung müssen alle Personen, die Fleisch bearbeiten oder anderweitig behandeln, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen, dass dieser Tätigkeit in medizinischer Hinsicht nichts entgegensteht. Die medizinische Überwachung dieser Personen fällt unter die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften.
Kapitel III Hygienevorschriften für die Zurichtung von Wild und die Zerlegung und Behandlung von Wildfleisch
Wildtiere müssen unmittelbar nach dem Erlegen folgenden Arbeitsgängen unterzogen werden:
Großes Wild muss aufgebrochen und ausgeweidet werden;
die Brustorgane, die vom Tierkörper abgetrennt werden, sowie die Leber und die Milz sind dem Wildtierkörper bis zum Wildbearbeitungsbetrieb beizufügen und so zu kennzeichnen, dass der amtliche Tierarzt die Beschau der Eingeweide zusammen mit der Beschau des übrigen Tierkörpers vornehmen kann; die übrigen Bauchorgane sind zu entfernen und an Ort und Stelle zu untersuchen. Der Kopf kann als Trophäe abgenommen werden;
Kleinwild kann unbeschadet des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Falls an Ort und Stelle oder im Bearbeitungsbetrieb ganz oder teilweise ausgeweidet werden, wenn die Wildtiere bei einer Raumtemperatur von höchstens 4 °C innerhalb von zwölf Stunden nach dem Erlegen in den genannten Betrieb verbracht werden.
Das Wild muss nach den Arbeitsgängen im Sinne von Nummer 1 auf eine Innentemperatur von + 7 °C oder weniger bei großem Wild und + 4 °C oder weniger bei Kleinwild abgekühlt werden. Reicht die Außentemperatur dafür nicht aus, so ist das erlegte Wild möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Stunden nach dem Erlegen in den Wildbearbeitungsbetrieb oder in eine Sammelstelle zu verbringen, wobei
ganze Tierkörper von großem Wild unter zufrieden stellenden Hygienebedingungen - insbesondere dürfen sie nicht übereinander gestapelt werden - so schnell wie möglich nach den Arbeitsgängen im Sinne von Nummer 1 zu einem Wildbearbeitungsbetrieb transportiert werden müssen;
ganzen Wildtierkörpern, deren Eingeweide bereits einer tierärztlichen Inspektion unterzogen wurden, bei der Beförderung zum Bearbeitungsbetrieb eine Bescheinigung des Tierarztes beizugeben ist, in der das positive Ergebnis der Inspektion und der ungefähre Zeitpunkt des Erlegens des Tieres vermerkt sind.
Das Ausweiden muss - außer indem nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) zugelassenen Fall - unverzüglich nach dem Eintreffen im Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden, sofern es nicht an Ort und Stelle vorgenommen wurde. Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell können entweder abgetrennt werden oder in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben.
Bis zum Abschluss der Inspektion ist dafür zu sorgen, dass nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte mit bereits untersuchten Tierkörpern und Nebenprodukten nicht in Berührung kommen können; die Entfernung von Tierkörperteilen, das Zerlegen oder eine weitere Behandlung des Tierkörpers sind verboten.
Es ist zu vermeiden, dass vorläufig beschlagnahmtes oder für genussuntauglich erklärtes Fleisch, Mägen, Därme und ungenießbare Nebenprodukte mit für genusstauglich erklärtem Fleisch in Berührung kommen, und sie sind baldmöglichst in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse zu verbringen, die so gelegen und konzipiert sein müssen, dass eine Kontamination von sonstigem Fleisch vermieden wird.
Das Herrichten, die Behandlung, die weitere Bearbeitung und die Beförderung von Fleisch einschließlich der Nebenprodukte müssen unter Beachtung der Hygienevorschriften erfolgen. Beim Verpacken dieses Fleisches sind die Bedingungen von Kapitel VIII einzuhalten. Verpacktes Fleisch darf nicht im selben Raum wie unverpacktes oder nicht umhülltes Fleisch lagern.
Die zuständigen Behörden legen die besonderen Vorschriften für die Inspektion der Trophäenfest, die der Jäger aufbewahren möchte.
Kapitel IV Vorschriften für Wildfleisch, das zerlegt werden soll
Das Zerlegen in kleinere Teile als Tierkörper bzw. - bei großem Wild - als Tierkörperhälften sowie die Entbeinung sind nur in Bearbeitungsbetrieben erlaubt, die gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie oder gemäß den Richtlinien 64/433/EWG und 71/118/EWG zugelassen sind und über Räume für das Enthäuten und Zerlegen verfügen.
Der Betriebsinhaber bzw. der Geschäftsführer des Betriebs muss dafür sorgen, dass eine Kontrolle ohne weiteres möglich ist, und insbesondere jede als zweckdienlich erachtete Maßnahme treffen und dem Kontrolldienst die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stellen. Vor allem muss er jederzeit dem mit der Kontrolle beauftragten amtlichen Tierarzt die Herkunft des in seinen Betrieb verbrachten Fleisches und den Ursprung der erlegten Wildtiere nachweisen können.
Wildfleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die Arbeitsräume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - und gegebenenfalls nach dem Verpacken - umgehend in einen entsprechenden Kühl- bzw. Gefrierraum zu verbringen.
Wildfleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muss überprüft und erforderlichenfalls zugerichtet worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muss mit den entsprechenden Vorrichtungen und angemessenem Licht ausgestattet sein.
Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens darf die Innentemperatur des Wildfleischs bei großem Wild niemals höher als + 7 °C bzw. bei Kleinwild + 4 °C sein. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 °C sein.
Die Zerlegung des Wildfleischs wird so durchgeführt, dass jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinnsel werden entfernt. Wildfleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Verzehr bestimmt ist, ist laufend in die in Kapitel I unter Nummer 5 Buchstabe d) vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu verbringen.
Alle Teile des Wildtieres sind, nachdem dieses im Bearbeitungsbetrieb entsprechend den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich aufgenommen worden ist, binnen 18 Stunden auf die Genusstauglichkeit des Wildfleischs hin zu untersuchen, wobei insbesondere die Leibeshöhle so geöffnet sein muss, dass sie besichtigt werden kann.
Auf Verlangen des amtlichen Tierarztes sind Wirbelsäule und Kopf längs zu spalten.
Bei der Fleischuntersuchung muss der amtliche Tierarzt folgende Untersuchungen vornehmen:
die Besichtigung des Wildtieres und seiner Organe.
Reichen die Ergebnisse der Besichtigung für eine Beurteilung nicht aus, so ist eine weitergehende Untersuchung im Laboratorium durchzuführen. Solche Untersuchungen können sich auf eine für die Beurteilung der gesamten gemeinsamen Strecke ausreichende Stichprobenzahl beschränken;
eine Untersuchung auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs;
das Durchtastender Organe, soweit er dies für erforderlich erachtet;
eine stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, insbesondere bei begründetem Verdacht.
Wird eine weitergehende Untersuchung wegen begründeten Verdachts durchgeführt, so ist die Beurteilung aller Tiere einer gemeinsamen Strecke oder von Teilen davon, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie die gleichen Abweichungen aufweisen, so lange zurückzustellen, bis die weitergehende Untersuchung abgeschlossen ist;
eine Untersuchung auf Merkmale, die das Fleisch als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor bei
vom Jäger mitgeteilten abnormen Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens;
Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen;
Arthritis, Orchitis, Veränderungen der Leber oder Milz, Darm- oder Nabelentzündung;
fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder Bauchfell verfärbt sind;
erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;
erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit der Jagd in Zusammenhang stehen;
Kachexie und/oder Hydrämie ganz allgemein oder an bestimmten Stellen;
frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;
sonstigen erheblichen augenfälligen Veränderungen, wie z.B. Fäulnis.
Der amtliche Tierarzt muss alles Wildfleisch beschlagnahmen lassen,
das Verletzungen - mit Ausnahme von beim Erlegen entstandenen frischen Verletzungen -, Missbildungen oder örtlich begrenzte Abweichungen aufweist, soweit diese Verletzungen, Missbildungen oder Abweichungen sich auf die Genusstauglichkeit des Wildfleischs auswirken oder die menschliche Gesundheit gefährden;
das von Tieren stammt, die nicht gemäß den einzelstaatlichen Jagdvorschriftenerlegt worden sind;
bei dem die Fleischuntersuchung ergeben hat, dass Merkmale gemäß Nummer 3 Buchstabe e) vorliegen;
das von ganzen Kleinwildtierkörpern stammt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) vierter Gedankenstrich beschlagnahmt worden sind;
bei dem Trichinose festgestellt wurde.
Im Verdachtsfall kann der amtliche Tierarzt an den betreffenden Teilen der Tiere weitere Schnitte und Inspektionen vornehmen, die für eine endgültige Entscheidung notwendig sind.
Stellt der amtliche Tierarzt fest, dass eineindeutiger Verstoß gegen die Hygienevorschriften dieses Kapitels oder ein Hindernis für eine angemessene Gesundheitsinspektion vorliegt, so ist er befugt, auf die Verwendung von Arbeitsgeräten und Räumen Einfluss zu nehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen; diese können soweit gehen, dass der Produktionsprozeß vorübergehend ausgesetzt wird.
Die Ergebnisse der Fleischuntersuchungen werden vom amtlichen Tierarzt registriert und bei Feststellung einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d) dritter Gedankenstrich oder des Artikels 9 den für die Kontrolle des Gebiets zuständigen Veterinärbehörden, in dem das Wild gejagt wird, sowie der für dieses Gebiet verantwortlichen Person mitgeteilt.
Kapitel VI Untersuchung des zerlegten und des gelagerten Wildfleischs Die Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt umfasst folgendes:
Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Fleisch,
Gesundheitsinspektion des in den Bearbeitungsbetrieben vorhandenen Fleisches,
Gesundheitsinspektion des Fleisches vor der Zerlegung und beim Ausgang aus den Bearbeitungsbetrieben,
Kontrolle der Sauberkeit der Räume, der Einrichtungen und der Arbeitsgeräte gemäß Kapitel I sowie der Einhaltung der Hygienevorschriften für das Personal, einschließlich Kleidung,
jede sonstige Kontrolle, die der amtliche Tierarzt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie als zweckdienlich erachtet.
Für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit ist der amtliche Tierarzt verantwortlich; er besitzt und verwahrt zu diesem Zweck
die für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit des Fleisches bestimmten Geräte, die er dem Hilfspersonal erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit übergeben darf;
die Etiketten und das Umhüllungsmaterial, soweit sie bereits mit einem der unter Nummer 2 genannten Kennzeichen versehen sind. Diese Etiketten sowie das Umhüllungs- und Verschlussmaterial werden dem Hilfspersonal in einer dem Bedarf entsprechenden Anzahl zu dem Zeitpunkt übergeben, zu dem sie zu verwenden sind.
Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss wie folgt gestaltet sein:
ein fünfeckiges Zeichen, das folgende Angaben in deutlich lesbaren Buchstaben enthält:
im oberen Teil in Großbuchstaben den ausgeschriebenen Namen bzw. den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes des Fleisches, d. h. für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft B - CZ - DK - D - EE - EL - E - F - IRL - I - CY - LV - LT - L - HU - MT - NL - AT - PL - P - SI - SK - FIN - S - UK;
in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Wildbearbeitungsbetriebs oder gegebenenfalls des Zerlegungsbetriebs;
im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE, EOF, EWG, EOK, EEC, EEG, ETY, EHS, EMÜ, EEK, EEB, EGK, KEE, EGS oder Kürzel zur Identifizierung des Ursprungsdrittlandes.
Die Höhe der Buchstaben und Zahlen muss den Anforderungen von Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG für großes Wild bzw. von Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG für Kleinwild genügen;
ein hinreichend großer fünfeckiger Stempelaufdruck für die unter Buchstabe a) genannten Angaben.
Das zur Kennzeichnung verwendete Material muss den Hygieneanforderungen entsprechen und die unter Buchstabe a) genannten Angaben einwandfrei leserlich wiedergeben.
Die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Buchstabe a) ist anzubringen
auf nicht verpackten und nicht umhüllten Tierkörpern mittels eines Stempels, der die Angaben nach Buchstabe a) enthält;
auf oder deutlich sichtbar unter den Umhüllungen oder sonstigen Verpackungen von abgepackten Tierkörpern;
auf oder deutlich sichtbar unter den Umhüllungen oder sonstigen Verpackungen von in kleinen Mengen abgepackten Teilen von Tierkörpern.
Das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) ist auf Großpackungen anzubringen.
Kapitel VIII Umhüllung und Verpackung von Wildfleisch
Das Verpackungsmaterial (z.B. Kisten, Kartons) muss den hygienischen Bedingungen genügen, insbesondere
darf es die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern;
darf es keine für den Menschen schädlichen Stoffe auf das Fleisch übertragen können;
muss es fest genug sein, um einen wirksamen Schutz des Wildfleischs während der Beförderung und der weiteren Behandlung zu gewährleisten.
Das Verpackungsmaterial darf zur Verpackung von Wildfleisch nicht wiederverwendet werden, es sei denn, die Verpackung besteht aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem Material und ist vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden.
Wenn zerlegtes Wildfleisch umhüllt wird, so hat dies sogleich nach dem Zerlegen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen zu geschehen.
Die Umhüllungen müssen durchsichtig und farblos sein und ferner den Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich entsprechen; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Wildfleisch verwendet werden.
Umhülltes Wildfleisch muss verpackt werden.
Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein; sofern die sonstigen Bedingungen gemäß Nummer 1 erfüllt sind, ist eine zweite Umschließung nicht unbedingt erforderlich.
Das Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen und Verpacken darf vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen in ein und demselben Raum erfolgen.
Der Raum muss groß genug und so eingerichtet sein, dass diese Arbeitsgänge den hygienischen Anforderungen gerecht werden.
Die Verpackung und die Umhüllung sind unmittelbar nach ihrer Herstellung mit einer luftdicht verschlossenen Schutzhülle zu umgeben, die während der Beförderung zum Betrieb vor Beschädigung geschützt ist; im Betrieb sind sie unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum zu lagern.
Die Lagerräume für das Verpackungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sein; zwischen ihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, welche das Fleisch kontaminieren könnten, darf keine Luftverbindung bestehen. Das Verpackungsmaterial darf nicht auf dem Bodenabgelegt werden.
Das Verpackungsmaterial ist unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorzubereiten, bevor es in den Raum gebracht wird.
Das Verpackungsmaterial ist unter hygienischen Bedingungen in den Raum zu bringen und unverzüglich zu verwenden; mit dem Verpackungsmaterial darf nur Personal arbeiten, das mit dem Fleisch nicht in Berührung kommt.
Das Fleisch muss unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Lagerräume gebracht werden.
Die in diesem Kapitel genannte Verpackung darf nur zerlegtes Wildfleisch von der gleichen Tierart enthalten.
Die Urschrift der Genusstauglichkeitsbescheinigung, die dem Wildfleisch beim Versand zum Bestimmungsort beigegeben sein muss, wird von einem amtlichen Tierarzt bei der Verladung ausgestellt.
Die Bescheinigung muss nach Inhalt und Form dem Muster des Anhangs II entsprechen; sie muss zumindest in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Bestimmungsortes abgefasst sein. Sie muss aus einem einzigen Blatt bestehen.
Nach der Fleischuntersuchung muss Wildfleisch gekühlt oder gefroren und bei einer Temperatur gelagert werden, die zu keinem Zeitpunkt + 4 °C für gekühltes Fleisch von Kleinwild und + 7 °C für gekühltes Fleisch von großem Wild und - 12 °C für gefrorenes Fleisch übersteigt.
Beim Versand von Wildfleisch ist hinsichtlich der Beförderungsdauer und der Beförderungsbedingungen sowie der eingesetzten Beförderungsmittel sicherzustellen, dass das Fleisch während der Beförderung gegen jegliche Kontamination oder andere Beeinträchtigung seiner Qualität geschützt ist. Insbesondere müssen die für die Beförderung verwendeten Fahrzeuge so ausgestattet sein, dass die in Kapitel X angegebenen Temperaturen nicht überschritten werden.
Wildfleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Beförderungsmitteln transportiert werden.
Tierkörper und Tierkörperhälften sind - mit Ausnahme von Gefrierfleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung - stets hängend zu befördern; eine Ausnahme bildet die Beförderung auf dem Luftweg. Andere Teilstücke sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in Verpackungen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse müssen hygienisch einwandfrei sein und, soweit es sich insbesondere um die Verpackungen handelt, den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
Der amtliche Tierarzt hat sich vor dem Versand davon zu überzeugen, dass die Beförderungsmittel und die Ladebedingungen den in diesem Kapitel genannten hygienischen Anforderungen entsprechen.
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, BESCHEINIGT folgendes:
Das Wildfleisch der vorstehend bezeichneten Arten ist in einem Bearbeitungsbetrieb in einem Gebiet oder Teilgebiet, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, gewonnen und aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung gemäß der Richtlinie 92/45/EWG als zum Genuss für Menschen tauglich erklärt worden5.
Die Beförderungsmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygienischen Anforderungen.
Die ganzen Wildtierkörper sind/das Wildfleisch ist4 nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat bestimmt.
Ausgefertigt in ... am ...
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
______________
1) Wildfleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner seine Haltbarkeit gewährleistenden Behandlung unterzogen worden ist.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) ABl. Nr. 395 vom 30.12.1989 S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).
5) Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).
15) ABl. Nr. L 26 vom 31.01.1977 S. 85, und kodifizierte Fassung ABl. Nr. L 57 vom 02.03.1992 S. 4. Richtlinie zuletzt geändert und aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 02.03.1992 S. 1).
16) ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/134/EWG (ABl. Nr. L 76 vom 22.03.1990 S. 23).
17) Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 28). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 69).
20) Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 229 vom 30.08.1980 S. 11). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/656/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 59).
ENDE
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