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Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe
(ABl. Nr. L 74 vom 27.03.1993 S. 81;
RL 98/70/EG - ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58;
RL 1999/32/EG - ABl. Nr. 121 vom 11.05.1999 S. 13;
RL 2009/30/EG - ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 3 der 2009/30/EG - Umsetzung
Neufassung -Ersetzt RL 75/716/EWG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission 1,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft muß zur Verbesserung der Luftqualität im Hinblick auf den Schwefelgehalt und andere Emissionen Maßnahmen ergreifen, um den Schwefelgehalt in Gasöl zum Antrieb von Fahrzeugen, einschließlich Luftfahrzeugen und Schiffen, in Heizöl, in Gasöl für die Industrie und in Bunkergasöl schrittweise zu verringern.
Nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 75/716/EWG 4 werden in den Mitgliedstaaten durch Vorschriften zwei Grenzwerte für den Schwefelgehalt flüssiger Brennstoffe festgelegt. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden.
Die Erdölunternehmen der Gemeinschaft müssen angesichts der Unterschiede in diesen Gesetzgebungen ihre Produktion hinsichtlich des Höchstgehalts an Schwefel je nach Bestimmungsland auffächern. Diese Unterschiede hemmen daher den Handel mit diesen Erzeugnissen und wirken sich somit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes aus.
Artikel 6 der Richtlinie 75/716/EWG sieht ferner vor, daß die Kommission nach Maßgabe neuer Erkenntnisse dem Rat einen Bericht unterbreitet, dem ein zweckdienlicher Vorschlag im Hinblick auf die Festlegung eines einheitlichen Wertes beigefügt ist.
In den verschiedenen Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 5 wird die Bedeutung der Verhütung und Verringerung der Luftverschmutzung hervorgehoben.
Der Brennstoffqualität kommt eine wichtige Rolle bei der Verringerung der Luftverschmutzung infolge von Kraftfahrzeugemissionen zu. Außerdem ist die Gemeinschaft aufgrund des Beschlusses 81/462/EWG 6 Vertragspartei des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, das insbesondere die Entwicklung von Strategien und Politiken vorsieht, mit denen die Luftverunreinigung beschränkt und soweit wie möglich schrittweise verringert und verhütet werden soll.
Die Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Brennstoffe trägt zur Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft, nämlich der Erhaltung, dem Schutz und der Verbesserung der Umweltqualität, bei und fördert durch die Bekämpfung der Umweltschäden an der Quelle den Schutz der menschlichen Gesundheit.
Gemäß der Richtlinie 75/716/EWG haben mehrere Mitgliedstaaten bereits einen Grenzwert von 0,2 Gewichtshundertteilen festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, daß die schrittweise Verfügbarkeit von Dieselkraftstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen sichergestellt wird.
Damit die in Einzelrichtlinien der Gemeinschaft festgelegten Grenzwerte für Partikelemissionen nicht überschritten werden, darf der Schwefelgehalt von Dieselkraftstoffen für den Gemeinschaftsmarkt ab 1. Oktober 1994 nicht mehr als 0,2 Gewichtshundertteile und ab 1. Oktober 1996 nicht mehr als 0,05 Gewichtshundertteile betragen. Die Mitgliedstaaten müssen die geeigneten Maßnahmen treffen, um dieses Ziel zu erreichen.
Der zunehmende Verbrauch von Gasöl als Treibstoff für Kraftfahrzeuge erfordert besondere Anstrengungen hinsichtlich der Qualität von Dieselkraftstoff, um die dadurch bedingten negativen Auswirkungen auf die Luftqualität in Grenzen zu halten. Wird für Dieselkraftstoff ein maximaler Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen ab dem 1. Oktober 1996 festgelegt, so gibt dies den betroffenen Industriezweigen genügend Zeit, um die erforderlichen technischen Anpassungen vorzunehmen. Aufgrund des Einsatzes von Gasölen und mittelschweren Ölen für andere Zwecke sind Anstrengungen zur Verringerung der Luftverschmutzung erforderlich, wobei ihr jeweiliger Beitrag im Hinblick auf die Verbesserung der Luftqualität sowie die Kosten und den Nutzen für die Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Kommission muß einen Vorschlag vorlegen, über den der Rat bis spätestens zum 31. Juli 1994 zu befinden hat und wonach bis spätestens zum 1. Oktober 1999 ein niedrigerer Wert für den Schwefelgehalt eingeführt wird und neue Grenzwerte für Kerosin festgelegt werden.
Eine plötzliche Veränderung der Rohölversorgung, die zu einer Erhöhung des mittleren Schwefelgehalts des Rohöls führt, kann in Anbetracht der vorhandenen Entschwefelungskapazitäten in einem Mitgliedstaat die Versorgung der Verbraucher gefährden. Es empfiehlt sich daher, diesen Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen zu ermächtigen, auf seinem eigenen Markt von dem vorgesehenen Schwefelhöchstgehalt abzuweichen. Die Einführung eines niedrigen Grenzwertes für den Schwefelgehalt von Bunkerölen zur Verwendung in Seeschiffen wirft für Griechenland besondere technische und wirtschaftliche Probleme auf. Eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung zugunsten Griechenlands dürfte keine nachteiligen Auswirkungen auf den Handel mit Bunkeröl haben, da die griechischen Raffinationsanlagen gegenwärtig nur den Inlandsbedarf an Gasölen und mittelschweren Ölen decken. Die für den Endverbrauch bestimmten Ausfuhren Griechenlands nach einem anderen Mitgliedstaat müssen den in diesem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen der Richtlinie entsprechen. Griechenland könnte eine auf fünf Jahre befristete Ausnahmeregelung zugestanden werden, nach deren Ablauf auch in Griechenland für im Seeverkehr verwendete Gasöle der geforderte Schwefelgehalt gilt. Der entsprechende Zeitraum läuft am 30. September 1999 ab.
Der Schwefelgehalt der in den Verkehr gebrachten Gasöle und mittelschweren Öle muß durch Stichproben überprüft werden; dazu ist ein einheitliches Verfahren, gestützt auf die beste verfügbare Technologie, vorzusehen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(2) ( ab 1. Juli 2000 aufgehoben) Diese Richtlinie gilt nicht für Gasöle, die
(1) ( ab 1. Januar 2000 aufgehoben) Zur Erreichung der in spezifischen Gemeinschaftsrichtlinien festgelegten Werte für partikelförmige Emissionen verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Dieselkraftstoff, dessen Gehalt an Schwefelverbindungen, ausgedrückt in Schwefel, (nachstehend "Schwefelgehalt" genannt)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die schrittweise Verfügbarkeit von Dieselkraftstoff im Sinne von Unterabsatz 1 mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,05 Gewichtshundertteilen sichergestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Gasölen, die nicht in Absatz 1 genannt sind oder die zu in Absatz 1 nicht vorgesehenen Zwecken verwendet werden - mit Ausnahme von Kerosin für Luftfahrzeuge - in der Gemeinschaft ab 1. Oktober 1994, wenn ihr Schwefelgehalt 0,2 Gewichtshundertteile überschreitet.
( ab 1. Juli 2000 aufgehoben) Vor dem 1. Januar 1994 legt die Kommission in einem Bericht an den Rat dar, welche Fortschritte bei der Bekämpfung der Schwefeldioxidemissionen erzielt worden sind. Bei der gleichen Gelegenheit unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag, der im allgemeineren Rahmen der Politik zur Verbesserung der Luftqualität darauf abzielt, zum einen zu einer zweiten Stufe überzugehen, die spätestens ab dem 1. Oktober 1999 einen niedrigeren Wert vorsieht, und zum anderen neue Grenzwerte für Kerosin für Luftfahrzeuge festzulegen.
Der Rat befindet darüber mit qualifizierter Mehrheit bis spätestens 31. Juli 1994.
(3) ( ab 1. Juli 2000 aufgehoben) Treten infolge einer plötzlichen Änderung der Versorgung mit Rohöl oder Mineralölerzeugnissen in einem Mitgliedstaat Schwierigkeiten bei der Anwendung des Höchstwertes für den Schwefelgehalt von Gasöl auf, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission mit. Die Kommission kann dem Mitgliedstaat gestatten, während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten einen höheren Wert anzuwenden; sie teilt diesen Beschluß dem Rat mit. Jeder Mitgliedstaat kann den Beschluß der Kommission binnen einem Monat vor dem Rat anfechten. Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. Im Rahmen einer Ausnahmeregelung kann die Regierung Griechenlands bis zum 30. September 1999 das Inverkehrbringen von Gasölen, die im Seeverkehr verwendet werden und deren Schwefelgehalt 0,2 Gewichtshundertteile übersteigt, genehmigen.
Artikel 3 ( ab 1. Juli 2000 aufgehoben)
Die Mitgliedstaaten dürfen ab den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Zeitpunkten der Anwendung das Inverkehrbringen von Gasölen nicht aus Gründen ihres Schwefelgehalts untersagen, einschränken oder behindern, wenn diese Gasöle den Erfordernissen dieser Richtlinie entsprechen.
Artikel 4 ( ab 1. Juli 2000 aufgehoben)
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Schwefelgehalt der in den Verkehr gebrachten Gasöle durch Stichproben zu kontrollieren.
(2) Als Referenzmethode zur Bestimmung des Schwefelgehalts von in den Verkehr gebrachten Gasölen gilt die Methode ISO 8754. Die statistische Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen zur Bestimmung des Schwefelgehalts von in den Verkehr gebrachten Gasölen ist nach der ISO-Norm 4259 (Ausgabe 1979) vorzunehmen.
Ab dem 1. Oktober 1994 ersetzt diese Richtlinie die Richtlinie 75/716/EWG.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
_____________________
1) ABl. Nr. C 174 vom 05.07.1991 S. 18, und ABl. Nr. C 120 vom 12.05.1992 S. 12.
2) ABl. Nr. C 94 vom 13.04.1992 S. 209, und ABl. Nr. C 337 vom 21.12.1992.
3) ABl. Nr. C 14 vom 20.01.1992 S. 17.
4) ABl. Nr. L 307 vom 27.11.1975 S. 22. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 87/219/EWG (ABl. Nr. L 91 vom 03.04.1987 S. 19).
5) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 1, ABl. Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 1, und ABl. Nr. C 46 vom 17.02.1983 S. 1.
6) ABl. Nr. L 171 vom 27.06.1981 S. 11.
7) ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/441/EWG (ABl. Nr. L 242 vom 30.08.1991 S. 1).
8) ABl. Nr. L 36 vom 09.02.1988 S. 33. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/542/EWG (ABl. Nr. L 295 vom 25.10.1991 S. 1).
ENDE |
(Stand: 27.10.2021)
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