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Abfälle von Anhang 4, Teil II des Beschlusses C(2001) 107 des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39/final über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung. Die Abfälle Nr. AB 130, AC 250, AC 260 und AC 270 wurden gestrichen, da sie nach dem Verfahren von Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG als ungefährlich einzustufen sind und folglich nicht unter das Ausfuhrverbot nach Artikel 16 Absatz 1 fallen.
Metallhaltige Abfälle | ||
AA 010 | ex 2619 00 | Schlacken, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung 2 |
AA 060 | ex 2620 50 | Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände |
AA 190 | 8104 20 | Brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium |
ex 8104 30 | oder solche, die bei Kontakt mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren. | |
Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen |
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AB 030 | Andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen | |
AB 070 | Gießereisand | |
AB 120 | ex 2812 90 ex 3824 |
Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen |
AB 150 | ex 3824 90 | Nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung |
Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen |
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AC 020 | Bituminöses anderweitig nicht angegebenes oder einbezogenes Material (Asphaltabfall) | |
AC 060 | ex 3819 00 | Hydraulikflüssigkeit |
AC 070 | ex 3819 00 | Bremsflüssigkeit |
AC 080 | ex 3820 00 | Frostschutzmittel |
AC 150 | Fluorchlorkohlenwasserstoffe | |
AC 160 | Halone | |
AC 170 | ex 4403 10 | Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können | ||
AD 090 | ex 3824 90 | Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprographischen oder photographischen Materialien |
AD 100 | Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen | |
AD 120 | ex 3914 00 | Ionenaustauschharze |
ex 3915 | ||
AD 150 | Als Filter (z.B. Biofilter) verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe | |
Haupsächlich anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen |
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RB 020 | ex 6815 | Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
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2) Diese Aufzählung umfaßt Aschen, Rückstände, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder, Stäube, Schlämme und Kuchen, die anderweit nicht ausdrücklich genannt sind.
*)
a) Bis zum 30. Juni 2005 sind alle Verbringungen nach Ungarn von zur Verwertung bestimmten Abfällen gemäß den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, den zuständigen Behörden zu notifizieren und gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung abzuwickeln.
b) Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen gemäß den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten, in diesen Anhängen nicht aufgeführten Abfällen, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle 1 und der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft 2 gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
1) ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 34
2) ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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