zurück

Teil 3

Abfälle von Anhang 4, Teil II des Beschlusses C(2001) 107 des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39/final über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung. Die Abfälle Nr. AB 130, AC 250, AC 260 und AC 270 wurden gestrichen, da sie nach dem Verfahren von Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG als ungefährlich einzustufen sind und folglich nicht unter das Ausfuhrverbot nach Artikel 16 Absatz 1 fallen.

Metallhaltige Abfälle
AA 010 ex 2619 00 Schlacken, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung 2
AA 060 ex 2620 50 Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände
AA 190 8104 20 Brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium
  ex 8104 30  oder solche, die bei Kontakt mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren.
 
Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit
Metallen und organischen Stoffen
AB 030   Andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen
AB 070   Gießereisand
AB 120 ex 2812 90
ex 3824
Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen
AB 150 ex 3824 90 Nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
       
Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit
Metallen und anorganischen Stoffen
AC 020 Bituminöses anderweitig nicht angegebenes oder einbezogenes Material (Asphaltabfall)
AC 060 ex 3819 00 Hydraulikflüssigkeit
AC 070 ex 3819 00 Bremsflüssigkeit
AC 080 ex 3820 00 Frostschutzmittel
AC 150   Fluorchlorkohlenwasserstoffe
AC 160   Halone
AC 170 ex 4403 10 Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz
     
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können
AD 090 ex 3824 90 Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprographischen oder photographischen Materialien
AD 100   Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen
AD 120 ex 3914 00 Ionenaustauschharze
ex 3915
AD 150   Als Filter (z.B. Biofilter) verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe
   
Haupsächlich anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit
Metallen und organischen Stoffen
RB 020 ex 6815 Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest

 

_____________

2) Diese Aufzählung umfaßt Aschen, Rückstände, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder, Stäube, Schlämme und Kuchen, die anderweit nicht ausdrücklich genannt sind.

*)

a) Bis zum 30. Juni 2005 sind alle Verbringungen nach Ungarn von zur Verwertung bestimmten Abfällen gemäß den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, den zuständigen Behörden zu notifizieren und gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung abzuwickeln.

b) Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen gemäß den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten, in diesen Anhängen nicht aufgeführten Abfällen, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle 1 und der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft 2 gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

1) ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 34

2) ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion