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Grundlegende Anforderungen Anhang I

Vorbemerkung

"Boote" im Sinne dieses Anhangs sind Sportboote und Wassermotorräder.

A. Grundlegende Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Booten.

1. Entwurfskategorie

Entwurfskategorie Windstärke
(Beaufort-Skala)
Signifikante Wellenhöhe
(H 1/3, Meter)
a - "Hochsee" über 8 über 4
B - "Außerhalb von Küstengewässern" bis einschließlich 8 bis einschließlich 4
C - "Küstennahe Gewässer" bis einschließlich 6 bis einschließlich 2
D - "Geschützte Gewässer" bis einschließlich 4 bis einschließlich 0,3"

Begriffsbestimmungen:

A. Hochsee: Entworfen für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) und signifikanten Wellenhöhen über 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus eigener Kraft bestehen können, jedoch ausschließlich extremer Wetterverhältnisse.

B. Ausserhalb von Küstengewässern: Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.

C. Küstennahe Gewässer: Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flußmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 und Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können.

D. Geschützte Gewässer: Entworfen für Fahrten in geschützten küstennahen Gewässern, kleinen Buchten, auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m und gelegentlich Wellenhöhen von höchstens 0,5 m, beispielsweise aufgrund vorbeifahrender Schiffe, auftreten können.

Boote der jeweiligen Kategorie müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I standhalten und dass sie eine gute Manövrierfähigkeit haben.

2. Allgemeine Anforderungen

Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, soweit diese für sie gelten.

2.1. Kennzeichnung des Bootes

Jedes Boot ist mit einem Kennzeichen zu versehen, das folgende Angaben enthält:

Die Einzelheiten dieser Anforderungen sind in der einschlägigen harmonisierten Norm enthalten.

2.2. Herstellerplakette

Jedes Boot muß eine dauerhaft und getrennt von dem Kennzeichen des Bootskörpers angebrachte Plakette mit folgenden Angaben aufweisen:

2.3. Schutz vor dem Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel

Je nach Auslegungskategorie müssen die Boote so beschaffen sein, daß das Risiko, über Bord zu fallen, soweit wie möglich verringert und ein Wiedereinsteigen erleichtert wird.

2.4. Sicht vom Hauptsteuerstand

Bei Motorbooten muß der Rudergänger vom Hauptsteuerstand bei normalen Einsatzbedingungen (Geschwindigkeit und Belastung) eine gute Rundumsicht haben.

2.5. Handbuch für den Eigner

Alle Boote sind mit einem Handbuch für den Eigner in der (den) Amtssprache(n) der Gemeinschaft zu liefern, die der Mitgliedstaat, in dem sie in Verkehr gebracht werden, in Einklang mit dem Vertrag bestimmen kann. Dieses Handbuch sollte besonders auf Brand- und Überflutungsrisiken aufmerksam machen und muß die unter den Nummern 2.2, 3.6 und 4 aufgeführten Angaben sowie die Angabe des Leergewichts in Kilogramm enthalten.

3. Festigkeit und Dichtigkeit, bauliche Anforderungen

3.1. Bauweise

Wahl und Kombination der Werkstoffe und die Konstruktion müssen gewährleisten, daß das Boot in jeder Hinsicht eine ausreichende Festigkeit aufweist. Besonders zu berücksichtigen sind die Auslegungskategorie gemäß Nummer 1 und die vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Nummer 3.6.

3.2. Stabilität und Freibord

Stabilität und Freibord des Bootes müssen unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie gemäß Nummer 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 ausreichend sein.

3.3. Auftrieb und Schwimmfähigkeit

Beim Bau des Bootskörpers ist sicherzustellen, daß das Boot über eine Auftriebscharakteristik verfügt, die seiner Auslegungskategorie gemäß Nummer 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 entspricht. Bewohnbare Mehrrumpfboote müssen über ausreichenden Auftrieb verfügen, damit sie auch dann schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen.

Boote mit weniger als 6 m Länge, die vollschlagen können, müssen über einen ausreichenden Restauftrieb verfügen, der es ihnen ermöglicht, in überflutetem Zustand schwimmfähig zu bleiben, wenn sie entsprechend ihrer Auslegungskategorie verwendet werden.

3.4. Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten

Öffnungen im Bootskörper, im Deck (in den Decks) und in den Aufbauten dürfen den Festigkeitsverband oder - in geschlossenem Zustand - die Wetterdichtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen.

Fenster, Bullaugen, Türen und Lukenabdeckungen müssen dem Wasserdruck, dem sie ausgesetzt sein können, sowie Punktbelastungen durch Personen, die sich an Deck bewegen, standhalten.

Zum Ein- und Austritt von Wasser dienende Außenbord-Durchbrüche, die unterhalb der Wasserlinie entsprechend der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 liegen, sind mit leicht zugänglichen Verschlüssen zu versehen.

3.5. Überflutung

Alle Boote sind so auszulegen, daß das Risiko des Sinkens so gering wie möglich gehalten wird. Besondere Beachtung sollte folgendes finden:

3.6. Vom Hersteller angegebene maximale Zuladung

Die auf der Herstellerplakette angegebene, vom Hersteller empfohlene Höchstlast (Kraftstoff, Wasser, Proviant, verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Personen) in Kilogramm, für die das Boot konzipiert wurde, wird gemäß der Auslegungskategorie (Nummer 1), der Stabilität und dem Freibord (Nummer 3.2) sowie dem Auftrieb und der Schwimmfähigkeit (Nummer 3.3) bestimmt.

3.7. Stauplatz für Rettungsinsel

Alle Boote der Kategorien a und B sowie Boote der Kategorien C und D mit einer Länge von mehr als 6 m müssen einen oder mehrere Stauplätze für eine oder mehrere Rettungsinseln aufweisen, die groß genug sind, um die vom Hersteller empfohlene Zahl von Personen aufzunehmen, für die das Boot ausgelegt ist. Die Stauplätze müssen jederzeit leicht zugänglich sein.

3.8. Notausstieg

Alle bewohnbaren Mehrkörperboote mit einer Länge über 12 m müssen so gebaut sein, daß beim Kielobenliegen ein Notausstieg möglich ist.

Alle bewohnbaren Mehrkörperboote müssen so gebaut sein, daß bei Brand ein Notausstieg möglich ist.

3.9. Ankern, Vertäuen und Schleppen

Alle Boote müssen unter Berücksichtigung ihrer Auslegungskategorie und ihrer Merkmale mit einer oder mehreren Halterungen oder anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Ankern, Vertäuen und Schleppen ermöglichen und der entsprechenden Belastung sicher standhalten.

4. Bedienungseigenschaften

Der Hersteller hat dafür zu sorgen, daß die Bedienungseigenschaften des Bootes auch bei dem stä;ksten Motor, für den es ausgelegt und gebaut ist, zufriedenstellend sind. Bei allen Wassersportmotoren muß die Nennleistung in Übereinstimmung mit der harmonisierten Norm im Handbuch für den Eigner angegeben werden.

5. Einbauvorschriften

5.1. Motoren und Motorräume

5.1.1. Innenbordmotoren

Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, daß die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird.

Häufig zu überprüfende und/oder zu wartende Teile des Motors und Zusatzeinrichtungen müssen leicht zugänglich sein.

Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums muß unbrennbar sein.

5.1.2. Lüftung

Der Motorraum ist zu belüften. Durch die Lüftungsöffnungen darf kein Wasser in den Maschinenraum eindringen können.

5.1.3. Freiliegende Teile

Freiliegende sich bewegende oder heiße Teile des Motors (der Motoren), die Verletzungen verursachen könnten, sind wirksam zu schützen, sofern der Motor (die Motoren) nicht durch eine Abdeckung oder ein Gehäuse abgeschirmt ist (sind).

5.1.4. Starten von Außenbordmotoren

Alle Boote mit Außenbordmotoren sind mit einer Vorrichtung auszurüsten, die das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert, außer

  1. wenn der Motor einen statischen Schub von weniger als 500 N erzeugt;
  2. wenn der Motor mit einer Drosselvorrichtung versehen ist, die beim Starten des Motors den Schub auf 500 N begrenzt.

5.1.5. Führerlose Wassermotorräder

Wassermotorräder sind entweder mit einer automatischen Motorabschaltung oder einer automatischen Vorrichtung zu versehen, die das Fahrzeug in langsame, kreisförmige Vorwärtsfahrt bringt, wenn der Fahrer absteigt oder über Bord geht.

5.2. Kraftstoffsystem

5.2.1. Allgemeines

Einfüll-, Lager- und Belüftungsvorrichtungen für den Kraftstoff sowie die Kraftstoffzufuhrvorrichtungen sind so auszulegen und einzubauen, daß die Brand- und Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird.

5.2.2. Kraftstoffbehälter

Kraftstoffbehälter, -leitungen und -schläuche sind fest anzubringen und von allen größeren Hitzequellen getrennt einzubauen oder abzuschirmen. Werkstoff und Bauweise der Behälter müssen dem Fassungsvermögen und der Kraftstoffart entsprechen. Sämtliche Räume, in denen Kraftstoffbehälter untergebracht sind, müssen belüftet werden.

Ottokraftstoff ist in Behältern aufzubewahren, die nicht Teil des Rumpfes und

  1. vom Motorraum und von jeder anderen Entflammungsquelle isoliert sind;
  2. von den Wohnräumen getrennt sind.

Dieselkraftstoff kann in Behältern aufbewahrt werden, die Teil des Rumpfes sind.

5.3. Elektrisches System

Elektrische Systeme müssen so ausgelegt und eingebaut sein, daß unter normalen Einsatzbedingungen ein einwandfreier Betrieb des Bootes gewährleistet ist und die Brandgefahr und das Risiko elektrischer Schläge so gering wie möglich gehalten werden.

Es ist auf den Einbau von Überlastungs- und Kurzschlußsicherungen für alle Stromkreise zu achten; ausgenommen hiervon sind die aus Batterien gespeisten Anlasserstromkreise für den Motor.

Um die Ansammlung von Gasen, die aus den Batterien austreten können, zu verhindern, ist für Belüftung zu sorgen. Die Batterien müssen gut befestigt und vor eindringendem Wasser geschützt sein.

5.4. Steuerungssystem

5.4.1. Allgemeines

Steuerungssysteme sind so auszulegen, zu konstruieren und einzubauen, daß sie die Übertragung von Steuerungskräften unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen ermöglichen.

5.4.2. Notvorrichtungen

Segelboote und Boote mit einem Innenbordmotor als einzigem Motor und Fernsteueranlage sind mit Notvorrichtungen auszurüsten, die das Boot bei verringerter Geschwindigkeit steuern können.

5.5. Gassystem

Gassysteme für Haushaltszwecke müssen über ein Druckminderungssystem verfügen und so ausgelegt und eingebaut sein, daß ein Gasaustritt und die Gefahr einer Explosion vermieden werden und daß sie auf undichte Stellen hin untersucht werden können. Werkstoffe und Bauteile müssen für das jeweils verwendete Gas geeignet und so beschaffen sein, daß sie den unterschiedlichen Belastungen in einer maritimen Umgebung standhalten.

Jede Vorrichtung ist mit einem Flammenwächter, der auf alle Brenner wirkt, auszurüsten. Jede gasbetriebene Vorrichtung muß über eine gesonderte Zuleitung versorgt werden, und jede Vorrichtung muß eine gesonderte Absperrvorrichtung aufweisen. Durch geeignete Belüftung muß eine Gefährdung durch Gasaustritt und Verbrennungsprodukte vermieden werden.

Alle Boote mit einem fest eingebauten Gassystem müssen einen Raum zur Unterbringung aller Gasflaschen aufweisen. Dieser Raum muß von den Wohnräumen isoliert sein; er darf nur von außen zugänglich sein, und er muß außenbelüftet sein, damit austretendes Gas außenbords abziehen kann. Fest eingebaute Gassysteme sind nach dem Einbau zu testen.

5.6. Brandbekämpfung

5.6.1. Allgemeines

Bei der Art der eingebauten Ausrüstung und der Auslegung des Bootes sind die Brandgefahr und die Ausbreitung von Bränden zu berücksichtigen. Besonders zu achten ist auf die Umgebung von Geräten, die mit offener Flamme arbeiten, auf heiße Flächen oder Maschinen und Hilfsmaschinen, ausgelaufenes Öl und ausgelaufenen Kraftstoff, nicht abgedeckte Öl- und Kraftstoffleitungen; ferner ist darauf zu achten, daß sich über heißen Maschinenteilen keine Elektroleitungen befinden.

5.6.2. Löschvorrichtungen

Die Boote sind mit der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen auszurüsten, oder es sind Anbringungsort und Kapazität der der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen anzugeben. Das Boot darf erst in Betrieb genommen werden, wenn es mit der entsprechenden Löschvorrichtung ausgerüstet ist. Die Motorräume von Benzinmotoren sind durch ein Feuerlöschsystem zu schützen, das eine Öffnung des Gehäuses im Brandfall unnötig macht. Tragbare Feuerlöscher sind so anzubringen, dass sie leicht zugänglich sind; einer der Feuerlöscher ist so anzubringen, dass er vom Hauptsteuerstand des Bootes aus leicht zu erreichen ist.

5.7. Navigationslichter

Sind Navigationslichter angebracht, so müssen sie den Kollisionsverhütungsregeln - KVR - von 1972 und ihren Änderungen bzw. den CEVNI-Empfehlungen entsprechen.

5.8. Schutz gegen Gewässerverschmutzung und Einrichtungen zur Erleichterung der Abfallentsorgung an Land

Die Boote sind so zu bauen, dass ein unbeabsichtigter Abfluss von verunreinigenden Stoffen (Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird.

Mit Toiletten ausgestattete Boote müssen verfügen

  1. entweder über Auffangbehälter
  2. oder über Einrichtungen zur Unterbringung von Auffangbehältern.

Boote mit fest eingebauten Auffangbehältern sind mit einem Standardabwasseranschluss auszustatten, damit Rohrleitungen von Auffanganlagen an die Abwasserleitung des Bootes angeschlossen werden können.

Durch den Rumpf geführte Toiletten-Abflussrohre müssen ferner mit wasserdicht verschließbaren Ventilen versehen sein.

B. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren

Antriebsmotoren müssen den folgenden grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen genügen.

1. Kennzeichnung des Motors

1.1. Jeder Motor ist deutlich mit folgenden Angaben zu versehen:

1.2. Diese Angaben müssen die gesamte übliche Lebensdauer des Motors überdauern und deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Plaketten verwendet, so müssen diese so angebracht werden, dass sie während der gesamten üblichen Lebensdauer des Motors befestigt bleiben und sich nicht ohne Zerstörung oder Beschädigung entfernen lassen.

1.3. Diese Angaben sind an einem Teil des Motors anzubringen, der für den normalen Betrieb des Motors erforderlich ist und in der Regel während der gesamten Lebensdauer des Motors nicht ausgetauscht werden muss.

1.4. Diese Angaben sind so anzubringen, dass sie für einen Durchschnittsbetrachter gut sichtbar sind, wenn alle zum Betrieb notwendigen Teile am Motor montiert sind.

2. Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen

Antriebsmotoren sind so zu entwerfen, herzustellen und einzubauen, dass bei ordnungsgemäßem Einbau und normalem Betrieb die Abgasemissionen die nach der folgenden Tabelle berechneten Grenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 1

g/kWh
Typ Kohlenmonoxid
CO = a + B/PnN
Kohlenwasserstoffe
HC = a + B/PnN
Stickoxide
NOx
Partikel
PT
A B n A B n
Zweitakt-Fremdzündungsmotoren 150,0 600,0 1,0 30,0 100,0 0,75 10,0 Nicht zutreffend
Viertakt-Fremdzündungsmotoren 150,0 600,0 1,0 6,0 50,0 0,75 15,0 Nicht zutreffend
Selbstzündungsmotoren 5,0 0 0 1,5 2,0 0,5 9,8 1,0

Dabei sind A, B und n Konstanten gemäß der Tabelle, PN ist die Motornennleistung in kW; die Abgasemissionen werden nach der harmonisierten Norm gemessen 1.

Für Motoren über 130 kW kann der Emissionsmessung entweder der Prüfzyklus E3 (IMO) oder E5 (Wassersport) zugrunde gelegt werden.

Für die Emissionsmessungen an Benzin- und Dieselmotoren sind die Bezugskraftstoffe gemäß der Richtlinie 98/69/EG (Anhang IX, Tabellen 1 und 2) und für Messungen an LPG-Motoren die Bezugskraftstoffe gemäß der Richtlinie 98/77/EG zu verwenden.

3. Langzeitverhalten

Der Motorenhersteller muss Montage- und Wartungshandbücher für die Motoren zur Verfügung stellen; bei Beachtung der darin enthaltenen Vorschriften sollte der Motor im normalen Gebrauch während seiner gesamten üblichen Lebensdauer unter normalen Betriebsbedingungen die oben genannten Grenzwerte einhalten.

Die erforderlichen Angaben gewinnt der Motorenhersteller anhand von vorab durchgeführten Belastungsprüfungen, denen die normalen Betriebszyklen zugrunde liegen, und durch Berechnung der Materialermüdung, so dass er die erforderlichen Wartungsvorschriften erstellen und allen neuen Motoren beigeben kann, wenn diese erstmals in Verkehr gebracht werden.

Unter üblicher Lebensdauer eines Motors ist Folgendes zu verstehen:

  1. Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem: 480 Stunden oder zehn Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);
  2. Wassermotorradmotoren: 350 Stunden oder fünf Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);
  3. Außenbordmotoren: 350 Stunden oder zehn Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

4. Handbuch für den Eigner

Jeder Motor ist mit einem Handbuch für den Eigner in der bzw. den Sprachen der Gemeinschaft zu liefern, die der Mitgliedstaat, in dem der Motor in Verkehr gebracht werden soll, bestimmen kann. Dieses Handbuch muss Folgendes enthalten:

  1. Vorschriften dafür, wie der Motor einzubauen und zu warten ist, um eine ordnungsgemäße Funktion im Einklang mit den Anforderungen von Nummer 3 (Langzeitverhalten) sicherzustellen;
  2. die Angabe der nach der harmonisierten Norm gemessenen Leistung des Motors.

C. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen

Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorradmotoren und Außenbordmotoren und Motoren mit ZAntrieb und integriertem Abgassystem müssen den folgenden grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen genügen.

1. Geräuschpegel

1.1. Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorradmotoren und Außenbordmotoren und Motoren mit ZAntrieb und integriertem Abgassystem sind so zu entwerfen, herzustellen und zu montieren, dass die anhand von in der harmonisierten Norm 2 festgelegten Prüfverfahren gemessenen Geräuschemissionen die in folgender Tabelle angeführten Grenzwerte nicht übersteigen.

Tabelle 2

Leistung des einzelnen Motors
in kW
Maximaler Schalldruckpegel = LpASmax
in dB
PN< 10 67
10 < PN< 40 72
PN > 40 75

Dabei entspricht PN der Nennleistung des Motors in kW bei Nenndrehzahl und LpASmax dem maximalen Schalldruckpegel in dB.

Für zwei- und mehrmotorige Einheiten aller Motortypen kann der Grenzwert um 3 dB erhöht werden.

1.2. Als Alternative zu Geräuschmessungen gelten bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem diese Lärmvorschriften auch dann als erfüllt, wenn diese eine Froude-Zahl< 1,1 und ein Verhältnis Leistung/Verdrängung< 40 aufweisen und der Motor und das Abgassystem nach den Vorgaben des Motorenherstellers eingebaut werden.

1.3. Die "Froude-Zahl" wird berechnet durch Division der Höchstgeschwindigkeit des Bootes V (m/s) durch das Produkt aus der Quadratwurzel der Wasserlinienlänge Lwl (m) und einer gegebenen Gravitationskonstante (g = 9,8 m/s2)

V
Fn =
.
(g · Lwl)0,5

Das "Verhältnis Leistung/Verdrängung" errechnet sich durch Division der Motorleistung P(kW) durch die Bootsverdrängung D(t) = P/D.

1.4. Als weitere Alternative zu Geräuschmessungen gelten bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem diese Lärmvorschriften auch dann als erfüllt, wenn ihre wichtigen Entwurfsmerkmale die gleichen sind wie bei einem zertifizierten Referenzboot oder unter Berücksichtigung der Toleranzvorgaben der harmonisierten Norm hiermit vereinbar sind.

1.5. Ein "zertifiziertes Referenzboot" ist eine spezifische Kombination von Bootskörper und Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, von der festgestellt wurde, dass sie nach Messungen gemäß Nummer 1.1 den Anforderungen in Bezug auf die Geräuschemissionen entspricht, und von der alle einschlägigen wichtigen Entwurfsmerkmale und die Ergebnisse der Geräuschemissionsmessungen in die veröffentlichte Liste der zertifizierten Referenzboote aufgenommen wurden.

2. Handbuch für den Eigner

Bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und bei Wassermotorrädern enthält das nach Anhang I Teil a Nummer 2.5 vorgeschriebene Handbuch für den Eigner die erforderlichen Angaben, um das Boot und die Auspuffanlage in einem Zustand zu erhalten, mit dem nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass bei normalem Betrieb die festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen eingehalten werden.

Bei Außenbordmotoren enthält das nach Anhang I Teil B Nummer 4 vorgeschriebene Handbuch für den Eigner die erforderlichen Anweisungen, um den Außenbordmotor in einem Zustand zu erhalten, mit dem nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass bei normalem Betrieb die festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen eingehalten werden.

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1) EN ISO 8178-1: 1996.

2) EN ISO 14509.

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Bauteile   Anhang II

1. Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbord- und Heckmotoren,

2. Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,

3. Steuerrad, Lenkvorrichtung und Verkabelung,

4. Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen.

5. vorgefertigte Luken und Seitenfenster.

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Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person  Anhang III
(Artikel 4 Absätze 2 und 3)
  1. Die Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten gemäß Artikel 4 Absatz 2 (unvollständige Boote) muß folgende Angaben enthalten:
  2. Die Erklärung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das. Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Artikel 4 Absatz 3 (Bauteile) muß folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Herstellers;

Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

Beschreibung des Bauteils;

Erklärung, daß das Bauteil die einschlägige grundlegende Anforderung erfüllt.

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CE-Kennzeichnung Anhang IV

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

Der CE-Kennzeichnung müssen die Kennummer der benannten Stelle, wenn sie an der Fertigungskontrolle beteiligt ist.

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Interne Fertigungskontrolle
(Modul A)
  Anhang V

1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung (Anhang XV) aus.

2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Produkts abdecken (siehe Anhang XIII).

4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.

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Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen (Modul Aa, Variante 1)   Anhang VI

Dieses Modul entspricht dem Modul a nach Anhang V, ergänzt durch folgende Zusatzbestimmungen:

A. Entwurf und Bau

An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen oder eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen oder vornehmen lassen:

  1. Stabilitätsprüfung gemäß Nummer 3.2 der grundlegenden Anforderungen (Anhang I Teil A);
  2. Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Nummer 3.3 der grundlegenden Anforderungen (Anhang I Teil A).

Bestimmungen für beide Varianten:

Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle durchgeführt.

B. Geräuschemissionen

Sportboote mit Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und Wassermotorräder:

An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Bootsherstellers sind, muss der Bootshersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem:

An einem oder mehreren Motoren jeder Motorenfamilie, die repräsentativ für die Produktion eines Motorenherstellers sind, muss der Motorenhersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Wird mehr als ein Motor einer Motorenfamilie geprüft, so sind die in Anhang XVII beschriebenen statistischen Verfahren anzuwenden, um die Konformität der Stichprobe zu gewährleisten.

  

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EG-Baumusterprüfung (Modul B)   Anhang VII

1. Die benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie entspricht.

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag muß folgendes enthalten:

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als "Baumuster" 1 bezeichnet, zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken (vgl. Anhang XIII).

4. Die benannte Stelle

4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 5 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;

4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen, sofernn die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wurden;

4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;

4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.

5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.

Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.

6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

7. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EGBaumusterprüfbescheinigung und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.

8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gestellt.

9. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

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1) Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen.

weiter .

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