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Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC- Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen
- VOC-Richtlinie -
(ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 24;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Beschl. (EU) 2018/853 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 155 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten)
Das Europäische Parlament und Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In mehreren Umweltschutz-Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften 4 liegt der Schwerpunkt auf der Vermeidung und Bekämpfung der Luftverschmutzung.
Ohne Begrenzungsmaßnahmen würden die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen), die von Ottokraftstoff und Lösemitteln herrühren, in der Gemeinschaft rund 10 Millionen Tonnen jährlich betragen. Diese Emissionen tragen zur Bildung photochemischer Oxydantien wie Ozon bei, die in hoher Konzentration Gesundheits-, Vegetations- und Materialschäden hervorrufen können. Einige dieser vom Ottokraftstoff stammenden VOC-Emissionen werden als giftig, krebserregend oder angeborene Mißbildungen hervorrufend eingestuft.
Die Gemeinschaft hat am 2. April 1992 das Protokoll des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung unterzeichnet, durch das die VOC-Emissionen oder ihre grenzüberschreitenden Ströme wesentlich verringert werden sollen.
Ein wichtiger Schritt zur umfassenden Verringerung der VOC-Emissionen in der Gemeinschaft war die Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen 5, mit der die auf Auspuffgase und Verdunstung bei Kraftfahrzeugen zurückzuführenden VOC-Emissionen, die heute rund 40 % aller vom Menschen verursachten VOC-Emissionen in die Luft ausmachen, über einen Zeitraum von 10 - 15 Jahren um 80 bis 90 % verringert werden sollen. Bei der Annahme jener Richtlinie war die Kommission aufgefordert worden, einen Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Verringerung der Verdunstungsverluste auf allen Stufen der Kraftstofflagerung und -verteilung vorzulegen.
Die aus der Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoff herrührenden VOC-Emissionen machen etwa 500000 Tonnen pro Jahr oder rund 5 % aller vom Menschen verursachten VOC-Emissionen in der Gemeinschaft aus. Besonders in städtischen Gebieten tragen diese Emissionen wesentlich zur Luftverschmutzung bei.
Die verfügbaren Techniken können zu einer wesentlichen Verringerung der Verdunstungsverluste bei der Verteilung von Ottokraftstoff - nicht zuletzt durch die Rückgewinnung verdrängter Dämpfe - beitragen.
Aus Gründen der internationalen Normung und der Sicherheit während der Befüllung von Schiffen müssen auf der Ebene der International Maritime Organization Normen für Dampfrückhalte und -rückgewinnungssysteme festgelegt werden, die sowohl für Fülleinrichtungen als auch für Schiffe gelten. Die Gemeinschaft sollte daher möglichst sicherstellen, daß die erforderlichen Bestimmungen während der gegenwärtig erfolgenden Überarbeitung des MARPOL-Übereinkommens, die voraussichtlich 1996 abgeschlossen sein soll, in dieses Übereinkommen aufgenommen werden; für den Fall, daß das MARPOL-Übereinkommen nicht in diesem Sinne überarbeitet wird, sollte die Gemeinschaft nach Absprache mit ihren wichtigsten Handelspartnern geeignete Maßnahmen für Schiffe und Hafenanlagen zur Betankung von Schiffen vorschlagen.
Zur Verminderung von Dampfemissionen beim Tanken an Tankstellen, die gegenwärtig etwa 200.000 Tonnen pro Jahr ausmachen, werden weitere Maßnahmen nötig sein, damit alle Dampfemissionen bei der Verteilung von Ottokraftstoff begrenzt werden können.
Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und für das Funktionieren des Binnenmarkts ist hinsichtlich der Verteilung von Ottokraftstoff eine Reihe von Maßnahmen auf einem hohen Umweltniveau zu harmonisieren.
Vorteile und Belastungen, die daraus entstehen können, daß Maßnahmen ergriffen werden oder nicht, sind dennoch zu berücksichtigen. Daher sollten Ausnahmemöglichkeiten sowie in bestimmten Fällen ein Ausschluß vom Anwendungsbereich der Richtlinie vorgesehen werden. Ferner sind einigen Mitgliedstaaten längere Anpassungsfristen zu gewähren, damit entsprechenden wichtigen Umweltschutzmaßnahmen unterschiedlicher Ausrichtung, die diese Mitgliedstaaten bereits ergriffen haben oder damit der besonderen Belastung, die sich aufgrund der Struktur des in diesen Staaten bestehenden Netzes aus den Maßnahmen dieser Richtlinie ergibt, Rechnung getragen wird.
(Stand: 07.08.2019)
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