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Regelwerk, EU 1994, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die
Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch / Faschiertem und Fleischzubereitungen

(ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1994 S. 10;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
RL 2004/41/EG - ABl. Nr. L 195 vom 02.06.2004 S. 12aufgehoben)



aufgehoben gemäß RL 2004/41/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hackfleisch/Faschiertes 8 und Fleischzubereitungen fallen unter die in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse. Ihre Herstellung und ihr Inverkehrbringen stellt für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung eine wichtige Einkommensquelle dar.

Um die rationelle Entwicklung des betreffenden Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen auf Gemeinschaftsebene Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen dieses Fleisches erlassen werden.

Solche Vorschriften sind ein Beitrag zum Schutz der Volksgesundheit und zur Vollendung des Binnenmarktes.

Folglich muss die Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 4. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 77/462/EWG 4 aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.

Für Fleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner sonstigen Behandlung unterzogen worden ist, gelten die Anforderungen der Richtlinie 64/433/EWG 5 und 71/118/EWG 6. Erzeugnisse, die einer Behandlung unterzogen worden sind, welche die Merkmale des frischen Fleisches verändern können, fallen unter die Richtlinie 77/99/EWG 7. Daher sind auf die Herstellung anderer Erzeugnisse, ob in Form von Hackfleisch/Faschiertem oder in Form von Fleischerzeugnissen, die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anzuwenden.

Um den Konsumgewohnheiten in einigen Mitgliedstaaten sowie dem Risiko Rechnung zu tragen, das bei einigen dieser Erzeugnisse besteht, wenn sie in nur schwach gegartem Zustand verzehrt werden, ist es angezeigt, bei Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen, die voraussichtlich in den Handel gebracht werden, an sehr strengen Auflagen festzuhalten.

Als grundlegendes Kriterium in bezug auf das Funktionieren des Binnenmarktes muss die Gemeinschaft das Kriterium eines hohen Verbraucherschutzniveaus wählen.

Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür 9 sowie die Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt 10, finden Anwendung.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollen ein Zulassungsverfahren für Betriebe, die den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen gesundheitlichen Bedingungen entsprechen, sowie ein gemeinschaftliches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Zulassungsbedingungen überwacht wird, vorgesehen werden.

Dieses Verfahren muss auf dem Grundsatz der Eigenkontrolle der Betriebe beruhen.

Die Genusstauglichkeitskennzeichnung der Fleischerzeugnisse ist das beste Mittel, um den zuständigen Behörden des Bestimmungsortes die Gewähr dafür zu geben, dass eine Sendung den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung ist im Hinblick auf die Kontrolle der Bestimmung bestimmter Erzeugnisse beizubehalten.

In diesem Bereich sind die Regeln, Grundsätze und Schutzmaßnahmen nach der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 11 anwendbar.

Was den innergemeinschaftlichen Handel anbelangt, so finden ferner die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG 12 Anwendung.

Die Regeln für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern müssen präzisiert werden.

Es empfiehlt sich, die Kommission zu beauftragen, Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist angebracht, zu diesem Zweck Verfahren vorzusehen, die eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses gewährleisten -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I

Artikel 1

(1) In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Fleischzubereitungen und Hackfleisch/ Faschiertem im Gebiet der Union sowie für die Einfuhr dieser Erzeugnisse festgelegt.

(2) Sie gilt nicht für Fleischzubereitungen und Hackfleisch/ Faschiertes, soweit diese in Einzelhandelsgeschäften oder in an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten hergestellt werden, um dort direkt an den Endverbraucher verkauft zu werden. Diese Vorgänge unterliegen weiterhin den in den innerstaatlichen Einzelhandelsvorschriften vorgesehenen Gesundheitskontrollen.

(3) Sie gilt ferner nicht für Separatorenfleisch für industrielle Verwendungszwecke, das in gemäß der Richtlinie 77/99/EWG zugelassenen Betrieben einer Wärmebehandlung unterzogen wurde.

(4) Die innerstaatlichen Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem, das als Ausgangsprodukt für die Gewinnung der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 21 Buchstabe a) dient, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 2

Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie

  1. finden, soweit erforderlich, die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 64/433/EWG, der Richtlinie 71/118/EWG und der Richtlinie 72/462/EWG 13 Anwendung:
  2. gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Hackfleisch/Faschiertes: Fleisch, das durch Hacken zerkleinert oder durch den Fleischwolf gedreht wurde;
    2. Fleischzubereitungen: Fleisch im Sinne von Artikel 2 der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 92/45/EWG 14 und Fleisch, das den Anforderungen der Artikel 3, 6 und 8 der Richtlinie 91/495/EWG 15 genügt, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben worden sind oder das einer Behandlung unterzogen worden ist, aufgrund deren die Zellstruktur des Fleisches im Kern nicht verändert wurde, so dass die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengegangen sind;
    3. Würzstoffe: Kochsalz, Senf, Gewürze und ihre aromatischen Extrakte, Küchenkräuter und ihre aromatischen Extrakte;
    4. Herstellungsbetrieb: jeder Hackfleisch/Faschiertes oder Fleischzubereitungen herstellende Betrieb,
      • der sich in einem Zerlegungsbetrieb befindet und den Anforderungen von Anhang I Kapitel I entspricht,
      • der sich, im Fall von Fleischzubereitungen, in einem Betrieb befindet, der den Anforderungen von Anhang I Kapitel III entspricht,
      • der, falls er sich weder in den Räumlichkeiten eines gemäß den Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG oder 77/99/EWG zugelassenen Betriebs befindet noch in einem räumlichen Zusammenhang mit diesem steht, den Anforderungen von Anhang I Kapitel I Nummer 2 oder Kapitel III Nummer 2 der vorliegenden Richtlinie entspricht;
    5. Handel: Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrags;
    6. zuständige Behörde: für die Durchführung der Veterinärkontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats bzw. Behörde, der sie diese Zuständigkeit übertragen hat.

Kapitel II
Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass nur frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen in Form von Hackfleisch/ Faschiertem in den Handel gelangt, das folgenden Bedingungen entspricht:

  1. Es muss aus quergestreiften Muskeln 17, Herzmuskeln ausgenommen, hergestellt worden sein, die den Anforderungen
    1. des Artikels 3 der Richtlinie 64/433/EWG entsprechen oder
    2. der Richtlinie 72/462/EWG entsprechen und gemäß der Richtlinie 90/675/EWG kontrolliert worden sind.

    Handelt es sich um frisches Fleisch von Schweinen, so muss es ferner einer Untersuchung auf Trichinen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 77/96/EWG 16 oder einer Kältebehandlung gemäß Anhang IV der genannten Richtlinie unterzogen worden sein.

  2. Es muss gemäß den Anforderungen des Anhangs I Kapitel II in einem Betrieb hergestellt worden sein, der
    1. den Anforderungen des Anhangs I Kapitel I Nummern 1, 2 und 3 entspricht und
    2. zugelassen und in dem Verzeichnis bzw. den Verzeichnissen gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufgeführt ist.
  3. Es muss entsprechend den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel V und des Artikels 8 kontrolliert worden sein.
  4. Es muss gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel VI gekennzeichnet und etikettiert sein.
  5. Es muss entsprechend den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel VII und VIII umhüllt, verpackt und gelagert worden sein.
  6. Es muss gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel IX befördert werden.
  7. Es muss für den Versand mit folgenden Dokumenten versehen sein:
    1. einem Begleitdokument, das
      • von dem Versandbetrieb ausgestellt sein muss,
      • die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Herstellungsbetriebes und - für gefrorenes Hackfleisch/Faschiertes - die unkodierte Nennung des Monats und des Jahres des Einfrierens tragen muss,
      • für das für Finnland und Schweden bestimmte Hackfleisch/ Faschierte eine der in Anhang IV Teil IV dritter Gedankenstrich der Richtlinie 64/433/EWG vorgesehenen Angaben tragen muss,
      • vom Empfänger aufbewahrt werden muss, damit es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden kann. Im Fall von elektronisch gespeicherten Daten müssen diese auf Verlangen der zuständigen Behörde ausgedruckt werden.

      Auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats muss jedoch eine Genusstauglichkeitsbescheinigung vorgelegt werden, wenn das Fleisch nach dem Hacken in ein Drittland ausgeführt wird. Die Kosten für diese Bescheinigung gehen zu Lasten der betreffenden Unternehmer;

    2. einer Genusstauglichkeitsbescheinigung im Sinne von Anhang III bei Hackfleisch/Faschiertem aus einem Herstellungsbetrieb, der in einem Gebiet liegt, für das Beschränkungen gelten, oder bei Hackfleisch/Faschiertem, das in verplombten Lastkraftwagen durch ein Drittland in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

(2) Hackfleisch/Faschiertes muss über Absatz 1 hinaus folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Das zu seiner Herstellung verwendete frische Fleisch muss,
    1. wenn es gefroren oder tiefgekühlt ist, aus entbeintem frischem Fleisch hergestellt worden sein, das höchstens 18 Monate - bei Rindfleisch -, 12 Monate - bei Schaffleisch - bzw. 6 Monate - bei Schweinefleisch - nach dem Einfrieren bzw. Tiefkühlen in einem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassenen Kühlhaus gelagert worden ist. Die zuständige Behörde kann jedoch zulassen, dass Schweine- und Schaffleisch an Ort und Stelle unmittelbar vor dem Hacken entbeint werden, sofern hierbei einwandfreie Hygiene- und Qualitätsbestimmungen gewährleistet sind;
    2. wenn es gekühlt ist,
      • innerhalb von höchstens 6 Tagen nach der Schlachtung der Tiere oder
      • innerhalb von höchstens 15 Tagen nach der Schlachtung der Tiere, wenn es sich um entbeintes, vakuumverpacktes Rindfleisch handelt, verwendet werden.
  2. Hackfleisch/Faschiertes muss spätestens eine Stunde nach Portionierung und Umhüllung kältebehandelt werden, es sei denn, es gelangen Verfahren zum Einsatz, die eine Absenkung der Innentemperatur des Fleisches während der Herstellung erfordern.
  3. Hackfleisch/Faschiertes muss verpackt und in folgender Form angeboten werden:
    1. in gekühlter Form; in diesem Fall muss es aus Fleisch im Sinne von Buchstabe a) Ziffer ii) hergestellt worden sein und binnen kürzester Zeit eine Kerntemperatur von weniger als + 2 °C erreicht haben.
      Jedoch darf zur Beschleunigung des Kühlprozesses gefrorenes Fleisch, das den Bedingungen im Sinne des Buchstabens a) Ziffer i) genügt, in begrenzter Menge hinzugefügt werden, sofern dies auf dem Etikett angegeben wird. In diesem Fall darf die obengenannte Frist höchstens eine Stunde betragen;
    2. oder in tiefgekühlter Form; in diesem Fall muss es aus Fleisch im Sinne von Buchstabe a) hergestellt worden sein und innerhalb kürzester Zeit eine Kerntemperatur von weniger als - 18 °C gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 89/108/EWG 18 erreicht haben.
  4. Hackfleisch/Faschiertes darf nicht mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt worden sein.
  5. Die Bezeichnungen in Anhang II Abschnitt I, gegebenenfalls in Verbindung mit der Angabe der Tierart, deren Fleisch verwendet worden ist, dürfen nur dann auf den Packungen angegeben werden, wenn die Anforderungen von Anhang II Abschnitt I für diese Bezeichnungen eingehalten worden sind.

(3) Für Hackfleisch/Faschiertes, dem höchstens 1 % Salz hinzugefügt wurde, gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2.

Artikel 4

(1) Zur Berücksichtigung besonderer Ernährungsgewohnheiten können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Hygienevorschriften dieser Richtlinie zulassen, dass für die Vermarktung ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet Hackfleisch/Faschiertes hergestellt und in Verkehr gebracht wird, das

  1. aus Fleisch im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) gewonnen wurde;
  2. in Herstellungsbetrieben gewonnen wurde, die zugelassen oder registriert sind und außerdem über die in Anhang I genannten Räume verfügen;
  3. abweichend von folgenden Anforderungen gewonnen wurde:
    1. von den Anforderungen der Nummer 4 des Anhangs I Kapitel VI,
    2. von den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben f) und g) und des Artikels 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Bestimmungen des Anhangs II Teil I erster, zweiter und dritter Gedankenstrich.

(2) Das gemäß diesem Artikel hergestellte Hackfleisch/Faschierte darf nicht mit dem in Anhang I Kapitel VI vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen werden.

(3) Der Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Absatzes 1 anwenden will, teilt der Kommission mit, welche Art von Ausnahmen er zulassen will. Ist die Kommission der Ansicht, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene Hygieneschutz aufgrund dieser Abweichungen nicht mehr gewährleistet ist, so werden in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 20 ergriffen.

Ist dies nicht der Fall, so unterrichtet die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten von den ihr mitgeteilten Maßnahmen.

Kapitel III
Inverkehrbringen von Fleischzubereitungen

Artikel 5

(1) Fleischzubereitungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn

  1. sie aus frischem Fleisch, ausgenommen Fleisch von Einhufern, hergestellt worden sind, das
    1. dem jeweiligen Artikel 3 der in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) genannten Richtlinien entspricht;
    2. wenn es eingeführt worden ist, der Richtlinie 72/462/EWG bzw. dem Kapitel III der Richtlinien 71/118/EWG und 92/45/EWG sowie den Anforderungen der Artikel 3, 6 und 8 der Richtlinie 91/495/EWG bzw. dem Kapitel 11 des Anhangs I der Richtlinie 92/118/EWG 19 entspricht und gemäß der Richtlinie 90/675/ EWG kontrolliert worden ist. Handelt es sich um frisches Fleisch von Schweinen, so muss es gemäß Artikel 2 der Richtlinie 77/96/ EWG einer Trichinenuntersuchung oder gemäß Anhang IV der genannten Richtlinie einer Kältebehandlung unterzogen worden sein;
  2. sie in einem Betrieb nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d) hergestellt worden sind, der
    1. den Anforderungen von Anhang I Kapitel III entspricht und
    2. zugelassen ist und in dem Verzeichnis bzw. den Verzeichnissen gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufgeführt ist;
  3. sie aus Fleisch hergestellt worden sind, das, wenn es tiefgekühlt ist, innerhalb von höchstens 18 Monaten nach der Schlachtung - bei Rindfleisch 12 Monaten, bei Schaf-, Ziegen-, Geflügel- und Kaninchenfleisch sowie Fleisch von Zuchtwild - bzw. 6 Monaten - bei Fleisch der übrigen Arten - verwendet werden muss.

    Die zuständige Behörde kann jedoch zulassen, dass das Fleisch an Ort und Stelle unmittelbar vor der Herstellung der Fleischzubereitungen aus Schweine- und Schaffleisch entbeint wird, sofern hierbei einwandfreie Hygiene- und Qualitätsbedingungen gewährleistet sind;

  4. sie verpackt sind und im Hinblick auf das Inverkehrbringen
    1. in gekühlter Form binnen kürzester Frist eine Kerntemperatur von weniger als + 2 °C bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch/Faschiertem, + 7 °C bei Zubereitungen aus frischem Fleisch, + 4 °C bei Zubereitungen aus Geflügelfleisch und + 3 °C bei Zubereitungen, die Schlachtnebenprodukte enthalten, erreicht haben, oder
    2. in tiefgekühlter Form binnen kürzester Frist eine Kerntemperatur von weniger als - 18 °C gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 89/108/EWG erreicht haben.

(2) Fleischzubereitungen müssen über Absatz 1 hinaus folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel IV hergestellt worden sein.
  2. Sie müssen gemäß Artikel 8 und entsprechend den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel V kontrolliert worden sein.
  3. Sie müssen gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel VI gekennzeichnet und etikettiert sein.
  4. Sie müssen entsprechend den Anforderungen des Anhangs I Kapitel VII umhüllt oder verpackt und gemäß Anhang I Kapitel VIII gelagert worden sein.
  5. Sie müssen gemäß Anhang I Kapitel IX befördert worden sein.
  6. Sie müssen für den Versand mit der Genusstauglichkeitsbescheinigung im Sinne von Anhang V versehen sein, die vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden muss, damit sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden kann.

(3) Die aus Hackfleisch/Faschiertem von Schlachttieren gewonnenen Fleischzubereitungen - ausgenommen frische Würste und Wurstbrät - dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des Artikels 3 genügen.

(4) Bis zur etwaigen Einführung einer Gemeinschaftsregelung für die Ionisierung dürfen Fleischzubereitungen nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt werden. Diese Bestimmung berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über die Ionisierung zu medizinischen Zwecken.

(5) Die Mitgliedstaaten können Herstellungsbetrieben, die Fleischzubereitungen herstellen und weder industriell strukturiert sind noch eine industrielle Produktionskapazität erreichen, im Hinblick auf ihre Zulassung Ausnahmen von den Anforderungen des Anhangs I Kapitel I der vorliegenden Richtlinie, des Anhangs B Kapitel I der Richtlinie 77/99/ EWG sowie des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a) (hinsichtlich der Wasserhähne) und Nummer 11 (hinsichtlich der Schränke) der Richtlinie 64/433/EWG gewähren.

Im übrigen können Ausnahmen in bezug auf Anhang B Kapitel I Nummer 1 der Richtlinie 77/99/EWG betreffend die Räume für die Lagerung der Ausgangsstoffe und die Endprodukte gewährt werden. In diesem Fall muss der Betrieb jedoch mindestens verfügen über

  1. einen Raum oder eine Vorrichtung für die Lagerung der Ausgangsstoffe, sofern eine derartige Lagerung erfolgt;
  2. einen gekühlten Raum oder eine gekühlte Vorrichtung für die Lagerung der Endprodukte, sofern eine derartige Lagerung erfolgt.

Artikel 6

(1) Zur Berücksichtigung besonderer Ernährungsgewohnheiten können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Hygienevorschriften dieser Richtlinie zulassen, dass für die Vermarktung ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet Fleischzubereitungen hergestellt und in Verkehr gebracht werden, die

  1. aus Fleisch im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) gewonnen wurden;
  2. in Herstellungsbetrieben gewonnen wurden, die zugelassen oder registriert sind und außerdem über die in Anhang I Kapitel III genannten Räume verfügen;
  3. abweichend von folgenden Anforderungen gewonnen wurden:

(2) Die gemäß Absatz 1 hergestellten Fleischzubereitungen dürfen nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen des Anhangs I Kapitel VI versehen werden.

(3) Der Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Absatzes 1 anwenden will, teilt der Kommission mit, welche Art von Ausnahmen er zulassen will. Ist die Kommission der Ansicht, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene Hygieneschutz aufgrund dieser Abweichungen nicht mehr gewährleistet ist, so werden in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 20 ergriffen.

Ist dies nicht der Fall, so unterrichtet die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten von den ihr mitgeteilten Maßnahmen.

Kapitel IV
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Inhaber oder Geschäftsführer des Herstellungsbetriebs die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit die Vorschriften dieser Richtlinie auf allen Stufen der Herstellung der Erzeugnisse eingehalten werden.

Die genannten verantwortlichen Personen müssen zu diesem Zweck den Anforderungen der Artikel 3 und 6 der Richtlinie 93/43/EWG 20 genügen und ferner ständige Eigenkontrollen durchführen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind:

(2) Der Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebes muss zum Zweck der Überwachung auf der Umhüllung des Erzeugnisses sichtbar und leserlich die Temperatur, bei der das Erzeugnis befördert und gelagert werden muss, sowie für tiefgekühlte Erzeugnisse das Mindesthaltbarkeits- bzw. für gekühlte Erzeugnisse das Verfallsdatum angeben.

Der Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebs muss ein Schulungsprogramm für das Personal erstellen bzw. durchführen, mit dem dieses befähigt wird, den der Erzeugungsstruktur angepassten Bedingungen für eine hygienische Produktion zu entsprechen, es sei denn, das betreffende Personal verfügt bereits über eine ausreichende, durch ein Diplom belegte Qualifikation.

Die für den zugelassenen Betrieb zuständige Behörde muss an der Gestaltung und Durchführung des Programms beteiligt werden.

(3) Mikrobiologische Untersuchungen sind bei Hackfleisch/ Faschiertem im Sinne von Artikel 3 und Hackfleisch-/ Faschierteszubereitungen im Sinne von Artikel 5 täglich und bei anderem Fleisch und anderen Fleischzubereitungen mindestens wöchentlich durchzuführen. Diese Untersuchungen sind im Herstellungsbetrieb - sofern er von der zuständigen Behörde anerkannt ist - oder in einem zugelassenen Laboratorium durchzuführen.

Die für die Analyse entnommene Probe muss aus fünf Einheiten bestehen und für die Tagesproduktion repräsentativ sein. Die Proben für Fleischzubereitungen sind tief in der Muskulatur nach dem Sengen der Haut zu entnehmen.

Die mikrobiologischen Untersuchungen sind nach Verfahren durchzuführen, die wissenschaftlich anerkannt und praktisch erprobt sind, insbesondere solchen, die in Gemeinschaftsrichtlinien oder in sonstigen internationalen Normen niedergelegt sind.

Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind für Hackfleisch/Faschiertes und aus Hackfleisch/Faschiertem von Schlachttieren gewonnene Fleischzubereitungen, ausgenommen frische Würste und gewürztes Hackfleisch/Faschiertes, nach den in Anhang II festgelegten Bewertungskriterien und für andere Fleischzubereitungen nach den Kriterien des Anhangs IV auszuwerten.

Bei Streitfällen im Handel erkennen die Mitgliedstaaten die EN-Analysemethoden als Referenzmethoden an.

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