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Entscheidung der beteiligten Länder zu Monocrotophos
(lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 600 g/l)
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)

Land Einfuhrentscheidung
Armenien Vorläufig: Keine Genehmigung.
Australien Keine Genehmigung.
Brasilien Genehmigung. Nur zur Verwendung als Pestizid. Eintragung beim Landwirtschaftsministerium erforderlich. Für die Holzbehandlung ist eine Eintragung beim IBAMa erforderlich.
Chile Genehmigung. Eintragung im Pestizidregister erforderlich.
China Genehmigung. Besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich. Einfuhr nur durch bestimmte Stellen. Nicht erlaubt auf Obst, Gemüse, Kräutern und Tabak. Keine Formulierungen von mehr als 600 g/l .
Costa Rica Keine Genehmigung.
Ecuador Vorläufig: Keine Genehmigung.
El Salvador Keine Genehmigung.
Europäische Union Vorläufig: Keine Genehmigung: Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden und die Mitglieder des EWR- Abkommens: Island und Liechtenstein.
Genehmigung: Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Spanien, Portugal und Vereinigte Königreich.
Gambia Keine Genehmigung.
Irak Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Jamaika Keine Genehmigung.
Japan Vorläufig: Genehmigung. Eintragung als Importeur beim Gesundheitsminister oder beim Präfekten erforderlich. Für andere Verwendungszwecke als die Nutzung als Landwirtschaftschemikalie ist eine Notifizierung beim Handels- und Industrieministerium und beim Gesundheitsminister erforderlich.
Kanada Keine Genehmigung.
Kenia Keine Genehmigung.
Korea, Republik Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Malaysia Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Eintragung nur für die Injektion in Kokosnuss- und Ölpalmen. Benutzer müssen für den Kauf und die Verwendung dieser Chemikalie eine Genehmigung vom Pestizidrat einholen.
Mauritius Keine Genehmigung.
Myanmar Keine Genehmigung.
Neuseeland Keine Genehmigung.
Niger Vorläufig: Keine Genehmigung.
Nigeria Vorläufig: Genehmigung. Streng beschränkt. Genehmigung vom FEPa erforderlich.
Norwegen Keine Genehmigung.
Pakistan Keine Genehmigung.
Peru Keine Genehmigung.
Philippinen Genehmigung. Nur zur Bekämpfung der Bohnenfliege auf Gemüse.
Samoa Keine Genehmigung.
Schweiz Keine Genehmigung.
Slowakei Keine Genehmigung.
Slowenien Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Sri Lanka Vorläufig: Genehmigung. Nicht erlaubt sind die Einfuhr, Formulierung oder Neuverpackung für den Großhandelsverkauf. Es gilt eine Einfuhrbeschränkung von max. 600 l/Jahr. Verwendung ausschließlich zur Bekämpfung von Insektenschädlingen, die Kokosnüsse befallen, mit Direktversorgung durch die für den Kokosnussanbau zuständige Stelle von Sri Lanka.
Sudan Genehmigung. Streng beschränkt auf die Verwendung auf Baumwolle.
Surinam Genehmigung. Genehmigung vom Landwirtschaftsministerium erforderlich.
Syrien, Arabische Republik Keine Genehmigung.
Thailand Vorläufig: Genehmigung. Eintragungszertifikat/Einfuhrlizenz erforderlich.
Trinidad und Tobago Keine Genehmigung.
Tschad Keine Genehmigung.
Türkei Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Ungarn Keine Genehmigung.
Vanuatu Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen. Beschränkt auf die Verwendung durch die CIRAD- Forschungsstelle.
Vereinigte Arabische Emirate Keine Genehmigung.
Vietnam Keine Genehmigung.
Zypern Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.

 

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