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Entscheidung der beteiligten Länder zu Pentachlorphenol
Stand: VO (EG) 300/2002 - (ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1)

Land Einfuhrentscheidung
Angola Keine Genehmigung.
Armenien Vorläufig: Keine Genehmigung.
Australien Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Bosnien und Herzegowina Vorläufig: Keine Genehmigung.
Brasilien Genehmigung. Nur zur Verwendung als Holzschutzmittel. Eintragung erforderlich. Die Verwendung für Gesundheitskampagnen oder als Haushaltschemikalie ist nicht gestattet. Die Verwendung in der Landwirtschaft ist verboten.
Burundi Keine Genehmigung.
Chile Keine Genehmigung.
China Genehmigung. Besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich. Einfuhr nur durch bestimmte Stellen. Nur erlaubt zur Verwendung als Holzschutzmittel und als Rauchmittel gegen den Nadelfall bei Kiefern.
Costa Rica Keine Genehmigung.
Ecuador Keine Genehmigung.
El Salvador Keine Genehmigung.
Estland Keine Genehmigung.
Europäische Union Keine Genehmigung: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweden und die Mitglieder des EWR- Abkommens: Island und Liechtenstein.
Genehmigung für eine beschränkte Verwendung per Ausnahmeregelung und vorbehaltlich bestimmter Bedingungen: Spanien (bis 1.1.2004) und Frankreich, Irland, Portugal und Vereinigtes Königreich (bis 31.12.2008).
Gabun Vorläufig: Keine Genehmigung.
Gambia Keine Genehmigung.
Indien Keine Genehmigung.
Indonesien Keine Genehmigung.
Irak Keine Genehmigung.
Iran, Islamische Republik Keine Genehmigung.
Jamaika Vorläufig: Keine Genehmigung.
Japan Genehmigung. Eintragung als Importeur beim Gesundheitsminister oder beim Präfekten erforderlich. Für den Verkauf als Landwirtschaftschemikalie ist eine Eintragung beim Minister für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei erforderlich.
Kanada Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Kasachstan Keine Genehmigung.
Kenia Keine Genehmigung.
Kolumbien Keine Genehmigung.
Korea, Republik Korea Keine Genehmigung.
Kuba Keine Genehmigung.
Kuwait Keine Genehmigung.
Laos, Demokratische Volksrepublik Vorläufig: Keine Genehmigung.
Lettland Keine Genehmigung.
Madagaskar Vorläufig: Keine Genehmigung.
Malaysia Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Malta Keine Genehmigung.
Mauritius Keine Genehmigung.
Mexiko Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Neuseeland Keine Genehmigung.
Niger Vorläufig: Keine Genehmigung.
Nigeria Keine Genehmigung.
Norwegen Keine Genehmigung.
Pakistan Vorläufig: Keine Genehmigung.
Panama Keine Genehmigung.
Paraguay Keine Genehmigung.
Peru Keine Genehmigung.
Philippinen Keine Genehmigung. Nur erlaubt zur Verwendung für die Holzbehandlung durch FPA- zugelassene Holzbehandlungsanlagen und -einrichtungen.
Samoa Keine Genehmigung.
Schweiz Keine Genehmigung.
Slowakei Keine Genehmigung.
Slowenien Genehmigung. Verbot für die Nutzung als Pflanzenschutzmittel.
Sudan Keine Genehmigung.
Sri Lanka Keine Genehmigung.
Surinam Vorläufig: Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Einfuhrbestimmungen.
Syrien, Arabische Republik Keine Genehmigung.
Tansania, Vereinigte Republik Keine Genehmigung.
Thailand Keine Genehmigung.
Togo Vorläufig: Genehmigung. Nur für wissenschaftliche Versuche.
Trinidad und Tobago Keine Genehmigung.
Tschad Vorläufig: Keine Genehmigung.
Türkei Keine Genehmigung.
Ungarn Keine Genehmigung.
Uruguay Vorläufig: Keine Genehmigung.
Vanuatu Vorläufig: Keine Genehmigung.
Vereinigte Arabische Emirate Keine Genehmigung.
Vietnam Genehmigung. Die jährlich einzuführenden Mengen müssen vom Landwirtschaftsministerium genehmigt und festgelegt werden.
Zypern Keine Genehmigung.

 

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(Stand: 11.03.2019)

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