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Artikel 8 Domino-Effekt
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde unter Verwendung der von dem Betreiber gemäß den Artikeln 6 und 9 übermittelten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihres Standorts und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß hinsichtlich der so ermittelten Betriebe
Artikel 9 Sicherheitsbericht 08
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem
( 2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er führt die Namen der an der Erstellung des Berichts beteiligten relevanten Organisationen auf. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der in dem Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe.
Zur Vermeidung unnötiger Doppelinformation bzw. Doppelarbeit des Betreibers oder der zuständigen Behörde können mehrere Berichte bzw. Teile von Berichten oder andere aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im Sinne dieses Artikels zusammengefaßt werden, sofern alle Anforderungen dieses Artikels beachtet werden.
( 3) Der Sicherheitsbericht nach Absatz 1 wird der zuständigen Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt:
( 4) Vor Beginn der Errichtung oder vor Inbetriebnahme der Anlagen durch den Betreiber oder in den in Absatz 3 zweiter, dritter und fünfter Gedankenstrich genannten Fällen hat die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts
( 5) Der Sicherheitsbericht ist wie folgt regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren:
( 6)
Artikel 10 Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers
Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art und der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß der Betreiber
Artikel 11 Notfallpläne
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für alle unter Artikel 9 fallenden Betriebe
(2) Notfallpläne müssen erstellt werden, um
Die Notfallpläne enthalten die in Anhang IV genannten Informationen.
(3) Unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, erstellt werden und die Öffentlichkeit zu den externen Notfallplänen gehört wird, wenn diese erstellt oder aktualisiert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System ein, das sicherstellt, daß die internen und externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die bezeichneten Behörden überprüft, erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht werden. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt.
(4a) Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen sollten die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit der Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten führen ein System ein, das sicherstellt, daß die Notfallpläne von dem Betreiber und, falls erforderlich, von der hierzu bezeichneten zuständigen Behörde unverzüglich angewendet werden, sobald
(6) Die zuständige Behörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, daß sich die Erstellung eines externen Notfallplans nach Absatz 1 erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.
Artikel 12 Überwachung der Ansiedlung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.
(1a) Die Kommission wird ersucht, bis zum 31. Dezember 2006 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Definition einer technischen Datenbank einschließlich Risikodaten und Risikoszenarien aufzustellen, die der Beurteilung der Vereinbarkeit zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben und den in Absatz 1 genannten Gebieten dient. Die Definition dieser Datenbank berücksichtigt so weit wie möglich die Beurteilungen der zuständigen Behörden, die Informationen der Betreiber und alle übrigen einschlägigen Informationen wie etwa den sozio-ökonomischen Nutzen der Entwicklung von Notfallplänen und ihren Linderungseffekt.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle zuständigen Behörden und alle für Entscheidungen in diesem Bereich zuständigen Dienststellen geeignete Konsultationsverfahren einrichten, um die Umsetzung dieser Politiken nach Absatz 1 zu erleichtern. Die Verfahren haben zu gewährleisten, daß bei diesbezüglichen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder nach allgemeinen Kriterien auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann.
Artikel 13 Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls allen Personen und allen Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser), die von einem schweren Unfall in einem unter Artikel 9 fallenden Betrieb betroffen werden könnten, in regelmäßigen Abständen und in der bestgeeigneten Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden.
Diese Informationen werden alle drei Jahre überprüft und erforderlichenfalls - zumindest bei Änderungen im Sinne von Artikel 10 - erneuert und aktualisiert. Sie werden darüber hinaus der Öffentlichkeit ständig zugänglich gemacht. Die Zeit zwischen der Erneuerung der der Unterrichtung der Öffentlichkeit zugrundeliegenden Informationen darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.
Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang V bezeichneten Angaben.
(2) Die Mitgliedstaaten machen den übrigen Mitgliedstaaten, die von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betrieb im Sinne von Artikel 9 betroffen werden könnten, ausreichende Informationen zugänglich, damit der betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 11 und 12 sowie des vorliegenden Artikels anwenden kann.
(3) Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, daß von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat davon in Kenntnis.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Berichts aus Gründen des Industrie- und Geschäftsgeheimnisses und des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offenzulegen. Nach Einwilligung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Bericht vor, in dem diese Teile ausgeklammert sind, und unterbreitet diesen der Öffentlichkeit.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Öffentlichkeit in folgenden Fällen Stellung nehmen kann:
(6) Bei unter Artikel 9 fallenden Betrieben sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe nach Artikel 9 Absatz 2 der Öffentlichkeit vorbehaltlich des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels sowie des Artikels 20 zugänglich gemacht wird.
Artikel 14 Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise
(2) Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde,
Artikel 15 Unterrichtung der Kommission durch die Mitgliedstaaten 08
(1) Zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission so bald wie möglich über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI entsprechen. Sie teilen ihr folgende Einzelheiten mit:
(2) Sobald die Informationen gemäß Artikel 14 eingeholt sind, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über das Ergebnis ihrer Analyse und über ihre Empfehlungen, wobei ein von der Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erstellter und regelmäßig überprüfter Meldevordruck zu verwenden ist.
Die Übermittlung dieser Informationen durch die Mitgliedstaaten darf nur zurückgestellt werden, um den Abschluss gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen, die durch eine solche Informationsübermittlung beeinträchtigt werden könnten.
(3) Die Mitgliedstaaten geben der Kommission Name und Anschrift der Stellen bekannt, die gegebenenfalls Informationen über schwere Unfälle besitzen und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten bei solchen Unfällen beraten können.
Artikel 16 Zuständige Behörde
Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständigen Behörde(n), die unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Betreibers die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben durchführt (durchführen), sowie gegebenenfalls die mit der technischen Unterstützung der zuständigen Behörde(n) betrauten Stellen.
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(Stand: 19.08.2020)
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