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Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse
(ABl. Nr. L 13 vom 16.01.1997 S. 28;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 * Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 146 der VO (EU) 2017/625 - Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 3 und gemäß der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 4 hat der Mitgliedstaat der Erzeugung bzw. der Versandmitgliedstaat dafür zu sorgen, daß Veterinärkontrollen und gegebenenfalls Bescheinigungen in angemessener Weise durchgeführt bzw. ausgestellt werden.
Zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse müssen sich die Mitgliedstaaten voll und ganz auf die Richtigkeit von am Ort der Erzeugung und des Versands ausgestellten Bescheinigungen verlassen können.
Dieses Ziel kann nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten erreicht werden. Daher müssen gemeinsame Regeln über die Verpflichtungen der zuständigen Behörden und der Bescheinigungsbefugten hinsichtlich der Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften erlassen werden.
Es ist sicherzustellen, daß die von den Bescheinigungsbefugten der Drittländer angewandten Regeln und Grundsätze Garantien bieten, die denen in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind.
Es müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um Bescheinigungen mit irreführenden und gefälschten Angaben zu verhindern -
hat folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie enthält die Bestimmungen, die bei der Ausstellung der aufgrund der veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie
sind "veterinärrechtliche Vorschriften" die in Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG und den Anhängen A und B der Richtlinie 90/425/EWG aufgeführten Vorschriften;
ist "Bescheinigungsbefugter" der amtliche Tierarzt oder - falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen - jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist.
(2) Neben den Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 finden die in Artikel 2 der Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG enthaltenen Begriffsbestimmungen entsprechende Anwendung.
(1) Die Behörde trägt dafür Sorge, daß die Bescheinigungsbefugten über hinlängliche Kenntnisse der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Tiere oder Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen auszustellen sind, verfügen und generell über die bei der Ausstellung und Erteilung der Bescheinigungen zu beachtenden Vorschriften sowie, falls erforderlich, über die Art und den Umfang der vor der Ausstellung der Bescheinigungen durchzuführenden Ermittlungen, Tests oder Prüfungen informiert sind.
(2) Bescheinigungsbefugte dürfen nichts bescheinigen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis oder ihrer Zuständigkeit liegt.
(3) Bescheinigungsbefugte dürfen keine Blankobescheinigungen oder unvollständige Bescheinigungen unterzeichnen; sie dürfen keine Bescheinigungen für Tiere oder Erzeugnisse unterzeichnen, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muss dem Bescheinigungsbefugten das jeweilige Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet.
(4) Diese Bestimmungen schließen nicht aus, daß ein amtlicher Tierarzt eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen kann,
falls dies nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren des Artikels 7 erlassen werden.
(1) Die zuständigen Behörden treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, daß die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten
(2) Die Bescheinigungen müssen zumindest in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und zumindest in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes, wie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen, ausgestellt sein.
(3) Die zuständige Behörde muss in der Lage sein, die Bescheinigungen den jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen; sie trägt dafür Sorge, daß von allen ausgestellten Bescheinigungen während eines von ihr festzulegenden Zeitraums jeweils eine Durchschrift verfügbar ist.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen und veranlassen ihre Durchführung, um der Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen sowie der betrügerischen Vorlage oder der Verwendung von Bescheinigungen, die vorgeblich aufgrund der veterinärrechtlichen Vorschriften ausgestellt worden sind, vorzubeugen.
(2) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung und strafrechtlichen Ahndung Untersuchungen oder Kontrollen durch und treffen geeignete Maßnahmen zur Ahndung aller ihnen zur Kenntnis gebrachten Fälle von Bescheinigungen mit falschen oder irreführenden Angaben. Zu diesen Maßnahmen kann die zeitweilige Amtsenthebung des Bescheinigungsbefugten für die Dauer der Untersuchung gehören.
Insbesondere gilt folgendes:
Die Kommission vergewissert sich im Rahmen der in den veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Kontrollen und der gemäß den Gleichstellungsabkommen der Gemeinschaft mit Drittländern durchzuführenden Überprüfungen, daß die von den Bescheinigungsbefugten des jeweiligen Drittlandes angewandten Vorschriften und Grundsätze Garantien bieten, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind.
Sollten diese Kontrollen und/oder Überprüfungen oder die in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG vorgesehenen Kontrollen zeigen, daß diese Grundsätze von den Bescheinigungsbefugten der Drittländer nicht eingehalten werden, so können nach dem Verfahren des Artikels 7 der vorliegenden Richtlinie zusätzliche Garantien oder besondere Anforderungen beschlossen werden.
Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so verfährt der durch den Beschluss 68/361/EWG 5 eingesetzte Ständige Veterinärausschuss nach Maßgabe des Artikels 18 der Richtlinie 89/662/EWG.
Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 31. Dezember 1998 einen Bericht mit Vorschlägen für die etwaige Anwendung sicherer elektronischer Übermittlungs- und Bescheinigungsmethoden.
Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ENDE |
(Stand: 08.01.2020)
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