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Entscheidung 97/264/EWG der Kommission vom 16. April 1997 zur Anerkennung der Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(ABl. Nr. L 104 vom 22.04.1997 S. 35;
Entsch. 2007/747/EG - ABl. Nr. L 303 vom 21.11.2007 S. 37aufgehoben)
aufgehoben gemäß Artikel 2 der Entsch. 2007/747/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
Gestützt auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. Nr. L 168 vom 10.07.1993 S.1), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 gelten Unternehmen, die nationale, europäische oder internationale Normen für Umweltmangementsysteme und -betriebsprüfungen anwenden und nach geeigneten Zertifizieungsverfahren eine Bescheinigung darüber erhalten haben, daß sie diese Normen erfüllen, als den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, vorausgesetzt, daß insbesondere die Normen und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 19 dieser Verordnung anerkannt worden sind.
Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 werden die Quellenangaben zu den anerkannten Normen und Kriterien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.
Die Kommission wurde ersucht anzuerkennen, daß bei einer Akkreditierung gemäß den Kriterien, die in einem der nachstehenden Leitlinienpakete über die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Umweltmangementssysteme festgelegt wurden, sichergestellt ist, daß die Zertifizierungsstellen, die im Rahmen ihrer Akkreditierung handeln und gemäß den entsprechenden Anforderungen und Leitlinie akkreditiert wurden, geeignete Zertifizierungsverfahren anwenden:
Die in diesen drei Leitlinienpaketen festgelegten Kriterien für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen stellen sicher, da die interne Umweltbetriebsprüfung die Umweltschutzqualität berücksichtigt, und sie entsprechen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93.
Diese Entscheidung steht in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingesetzten Ausschusses
-hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Kommission erkennt im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 hiermit an, daß bei einer Akkreditierung gemäß den Kriterien, die in einem der nachstehenden Leitlinienpakete über die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Umweltmanagementsysteme festgelegt wurden, sichergestellt ist, daß die Zertifizierungsstellen, die im Rahmen ihrer Akkreditierung handeln und gemäß den entsprechenden Anforderungen und Leitlinien akkreditiert wurden, geeignete Zertifizierungsverfahren anwenden:
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ENDE |
(Stand: 14.08.2019)
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