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Regelwerk, EU 1997, Bau - EU Bund

Entscheidung 97/556/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz
(WDVS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 97 vom 20.08.1997 S. 14;
Entsch. 2001/596/EG - ABl. Nr. L 209 vom 02.08.2001 S. 33
Beschl. 2011/14/EU - ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2011 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG 2, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, Möglichkeit 2 und Möglichkeit 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Konformität der Produkte nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 2 11

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Aufträgen zur Erarbeitung von Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben. Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Aufträgen zur Erarbeitung von harmonisierten europäischen Normen angegeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12.

2) ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1.

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Anhang I

Außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz, in denen Produkte der Brandverhaltensklassen A11, A21, B1, C1, D, E, (A1 bis E)3, F verarbeitet und die für Außenwände bestimmt sind, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden, sowie außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz, die für Außenwände bestimmt sind, an die keine Branschutzanforderungen gestellt werden.

Außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz, in denen Produkte der Brandverhaltensklassen A12, A22, B2, C2 verarbeitet und die für Außenwände bestimmt sind, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden.

_____________

1) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 nicht zutrifft

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