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Artikel 10 Ausnahmen und Alternativverfahren 04 11 16
(1) Die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 1 und 2, des Artikels 9 Absatz 4 und des Artikels 9a Absatz 5 gelten nicht für
(1a) Unbeschadet des Artikels 7a und des Artikels 9 Punkte 3g und 3h müssen Austauschmotoren außer für Antriebsmotoren von Triebwagen, Lokomotiven und Binnenschiffen den Grenzwerten entsprechen, die der zu ersetzende Motor beim ersten Inverkehrbringen zu erfüllen hatte.
(1b) Abweichend von Artikel 9 Absätze 3g, 3i und 4a können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen der folgenden Motoren für Triebwagen und Lokomotiven genehmigen:
Genehmigungen aufgrund dieses Artikels können nur dann erteilt werden, wenn nach Überzeugung der Genehmigungsbehörden des Mitgliedstaats der Nachweis erbracht ist, dass die Nutzung eines der neuesten geltenden Emissionsstufe entsprechenden Austauschmotors zum Antrieb des betreffenden Triebwagens bzw. der betreffenden Lokomotive mit großen technischen Schwierigkeiten einhergehen wird.
(1c) An den Motoren, die unter Absatz 1a oder 1b fallen, ist eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug "AUSTAUSCHMOTOR" und der einheitlichen Referenznummer der Ausnahmeregelung anzubringen.
(1d) Die Kommission bewertet die Auswirkungen auf die Umwelt sowie mögliche technische Schwierigkeiten, die sich bei der Einhaltung des Absatzes 1b ergeben. Im Rahmen dieser Bewertung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht zur Überprüfung von Absatz 1b vor und fügt dem Bericht gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag bei, in dem ein Zeitpunkt für das Ende der Anwendung des genannten Absatzes angegeben ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann auf Antrag des Herstellers Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren von der Frist (den Fristen) für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 9 Absatz 4 ausnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Diese Möglichkeit ist auf zwölf Monate ab dem Zeitpunkt beschränkt, ab dem die Frist(en) für das Inverkehrbringen der Motoren erstmals galt(en).
(3) Die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9a Absätze 4 und 5 wird für Motorenhersteller kleiner Serien um drei Jahre verschoben.
(4) Die Anforderungen von Artikel 9a Absätze 4 und 5 werden für Motorenfamilien kleiner Serien bis maximal 25.000 Einheiten durch die entsprechenden Anforderungen der Stufe I ersetzt, vorausgesetzt, dass die einzelnen Motorenfamilien alle unterschiedliche Hubräume haben.
(5) Motoren können nach einem "Flexibilitätssystem" entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XIII in Verkehr gebracht werden.
(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Antriebsmotoren zum Einbau in Binnenschiffe.
(7) Die Mitgliedstaaten erlauben nach dem Flexibilitätssystem gemäß den Bestimmungen des Anhangs XIII das Inverkehrbringen von Motoren, die den Begriffsbestimmungen von Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe A Ziffern i, ii und v entsprechen.
(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Motoren anzuwenden, die in Baumwollerntemaschinen und -geräten eingebaut sind.
Artikel 11 Konformität der Produktion
(1) Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten -, daß geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 sicherzustellen.
(2) Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten -, daß die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Vorschriften des Anhangs I Abschnitt 5 weiterhin ausreichen und jeder gemäß dieser Richtlinie mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp oder die genehmigte Motorenfamilie entspricht.
Artikel 12 Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie
(1) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen und/oder von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von dem Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäß Artikel 5 Absatz 3 genehmigt worden sind.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, daß Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ oder der Familie übereinstimmen, für den oder die er die Genehmigung erteilt hat, so ergreift er die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie übereinstimmen. Die Genehmigungsbehörden dieses Staates unterrichten die Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.
(3) Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, daß Motoren, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie übereinstimmen, so kann er von dem Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, daß die in der Produktion befindlichen Motoren auf Konformität mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.
(4) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat über jeden Entzug einer Typgenehmigung und die Gründe hierfür.
(5) Bestreitet der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, den ihm mitgeteilten Mangel an Übereinstimmung, so bemühen sich die beteiligten Mitgliedstaaten, den Streitfall beizulegen. Die Kommission ist auf dem laufenden zu halten; sie nimmt gegebenenfalls die zur Beilegung des Streits erforderlichen Konsultationen vor.
Artikel 13 Anforderungen an den Schutz der Arbeitnehmer
Die Vorschriften dieser Richtlinie berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit dem Vertrag Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Arbeitnehmer beim Einsatz der in dieser Richtlinie genannten Maschinen und Geräte für erforderlich halten, sofern das Inverkehrbringen der betreffenden Motoren dadurch nicht berührt wird.
Die Kommission erlässt alle Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt, mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1, Abschnitte 2.1 bis 2.8 und Abschnitt 4.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Kommission prüft, ob etwaige technische Probleme auftreten, die die Einhaltung der Anforderungen der Stufe II bei bestimmten Einsatzgebieten der Motoren, insbesondere bei mobilen Maschinen und Geräten, in die Motoren der Klassen SH:2 und SH:3 eingebaut sind, erschweren. Stellt die Kommission bei der Prüfung fest, dass aus technischen Gründen bei bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, insbesondere den zum gewerblichen Einsatz in verschiedenen Stellungen verwendbaren handgehaltenen Motoren, diese Anforderungen innerhalb der festgelegten Fristen nicht erfüllt werden können, legt sie bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen für Verlängerungen des in Artikel 9a Absatz 7 genannten Zeitraums und/oder für weitere Ausnahmeregelungen vor, die für solche Maschinen und Geräte, außer in Ausnahmefällen, maximal fünf Jahre gelten dürfen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 15 Ausschuss 09
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG 9 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 16 Genehmigungsbehörden und technische Dienste
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der Genehmigungsbehörden und technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die benannten Stellen müssen den Anforderungen des Artikels 14 der Richtlinie 92/53/EWG genügen.
Artikel 17 Umsetzung in nationales Recht
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 18 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 19 Weitere Senkung der Emissionsgrenzwerte
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen bis Ende 2000 über einen von der Kommission bis Ende 1999 vorzulegenden Vorschlag über eine weitere Senkung der Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der allgemeinen Verfügbarkeit von Technologien für die Begrenzung luftverunreinigender Emissionen von Kompressionszündungsmotoren und der Lage in bezug auf die Luftqualität.
Artikel 20 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1997.
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
1) ABl. C 328 vom 07.12.1995 S. 1.
2) ABl. C 153 vom 28.03.1996 S. 2.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 1995 (ABl. C 308 vom 20.11.1995 S. 29), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Januar 1997 (ABl. C 123 vom 21.04.1997 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 1997 (ABl. C 167 vom 02.07.1997 S. 22). Beschluß des Rates vom 4. Dezember 1997. Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 1997.
4) Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 (ABl. C 138 vom 17.05.1993 S. 1).
5) Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 36 vom 09.02.1988 S. 33). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/1/EG (ABl. Nr. L 40 vom 17.02.1996 S. 1).
6) Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 225 vom 10.08.1992 S. 1).
7) ABl. C 102 vom 04.04.1996 S. 1.
8) ABl. Nr. L 295 vom 25.10.1991 S. 1.
9) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
10) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309).
*) ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
**) ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982 S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen, Kennzeichnung der Motoren, Vorschriften und Prüfungen, Vorschriften zur Bewertung der Übereinstimmung der Produktion, Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie, Auswahl des Stammotors | Anhang I 04 10 12 |
1. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte und für Hilfsmotoren, die in Fahrzeuge eingebaut sind, die für die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind. Sie gilt nicht für Motoren zum Antrieb von
A. Die Maschinen und Geräte müssen dafür bestimmt und geeignet sein, sich auf oder abseits einer Straße fortzubewegen oder fortbewegt zu werden, und:
B. Schiffe, mit Ausnahme von Binnenschiffen
C. - gestrichen -
D. Luftfahrzeuge;
E. Freizeitfahrzeuge, u. a.
2. Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
2.1. "Motor mit Kompressionszündung" einen Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (z.B. Dieselmotor);
2.2. "gasförmige Schadstoffe" Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe (ausgedrückt als C1:H1,85) und Stickoxide, letztere ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)Aquivalent;
2.3. "luftverunreinigende Partikel" Stoffe, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52°C) nach Verdünnung der Abgase des Kompressionszündungsmotors mit gefilterter reiner Luft an einem besonderen Filtermedium abgeschieden werden;
2.4. "Nutzleistung" die Leistung in EWG-Kilowatt (kW), abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil und ermittelt nach dem EWG-Verfahren zur Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge nach der Richtlinie 80/1269/EWG 5, wobei jedoch die Leistung des Motorkühlgebläses ausgeschlossen wird 6 und die Prüfbedingungen sowie der Bezugskraftstoff der vorliegenden Richtlinie entsprechen;
2.5. "Nenndrehzahl" die vom Regler begrenzte Höchstdrehzahl bei Vollast nach den Angaben des Herstellers;
2.6. "Teillastverhältnis" den prozentualen Anteil des höchsten zur Verfügung stehenden Drehmoments bei einer bestimmten Motordrehzahl;
2.7. "Drehzahl bei maximalem Drehmoment" die Motordrehzahl, bei der nach Angaben des Herstellers das höchste Drehmoment zur Verfügung steht;
2.8. "Zwischendrehzahl" die Motordrehzahl, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
2.8.a:. Volumen von 100 m3 oder mehr mit Bezug auf ein Binnenschiff sein anhand der FormelLxBxT berechnetes Volumen, wobei "L" die größte Länge des Schiffskörpers, ohne Ruder und Bugspriet, "B" die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten, etc.), und "T" der senkrechte Abstand vom tieFsten Punkt des Schiffskörpers an der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers bedeutet;
2.8.b. Gültige Seefähigkeits- oder Sicherheitszeugnisse
2.8.c. Abschalteinrichtung eine Einrichtung, die Betriebsgrößen misst oder erfasst, um den Betrieb eines beliebigen Teils oder einer beliebigen Funktion der emissionsmindernden Einrichtung zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, so dass die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung unter normalen Betriebsbedingungen verringert wird, es sei denn die Verwendung einer derartigen Abschalteinrichtung ist wesentlich in das zugrunde gelegte Prüfverfahren zur Bescheinigung des Emissionsverhaltens eingeschlossen;
2.8.d. anormale Emissionsminderungs-Strategie eine Strategie oder Maßnahme, durch die die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung unter normalen Betriebsbedingungen auf weniger als das im jeweiligen Emissionsprüfverfahren geforderte Maß verringert wird;
2.9. "einstellbarer Parameter" einstellbare Einrichtungen, Systeme oder Konstruktionsteile, die die Emission oder die Motorleistung während der Emissionsprüfung oder des normalen Betriebs beeinträchtigen können;
2.10. "Nachbehandlung" den Durchfluss von Abgasen durch eine Einrichtung oder ein System, die bzw. das dazu dient, die Gase vor der Freisetzung in die Atmosphäre chemisch oder physikalisch zu verändern;
2.11. "Fremdzündungsmotoren" einen nach dem Fremdzündungsprinzip funktionierenden Motor,
2.12. "Hilfs-Emissionsminderungseinrichtung" eine Einrichtung, die die Betriebsparameter des Motors erfasst, um den Betrieb aller Teile des Emissionsminderungssystems entsprechend zu steuern;
2.13. "Emissionsminderungseinrichtung" eine Einrichtung, ein System oder ein Konstruktionsteil zur Überwachung oder Verminderung der Emissionen;
2.14. "Kraftstoffanlage" alle an der Dosierung und Mischung des Kraftstoffs beteiligten Bauteile;
2.15. "Hilfsmotor" einen in bzw. an einem Kraftfahrzeug ein- bzw. angebauten Motor, der nicht zum Antrieb des Fahrzeugs dient;
2.16. "Dauer der Prüfphase" die Zeit zwischen dem Verlassen der Drehzahl und/oder des Drehmoments der vorherigen Prüfphase oder der Vorkonditionierungsphase und dem Beginn der folgenden Prüfphase. Eingeschlossen ist die Zeit, in der Drehzahl und/oder Drehmoment verändert werden, sowie die Stabilisierung zu Beginn jeder Prüfphase.
2.17. Prüfzyklus eine Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären (NRSC-Prüfung) oder transienten Bedingungen (NRTC-Prüfung) durchlaufen muss;
2.18. Symbole und Abkürzungen
2.18.1. Symbole für die Prüfkennwerte
Symbol | Einheit | Begriff |
A/Fst | - | Stöchiometrisches Luft- Kraftstoff-Verhältnis |
AP | m2 | Querschnittsfläche der isokinetischen Probenahmesonde |
AT | m2 | Querschnittsfläche des Auspuffrohrs |
Aver | gewichtete Durchschnittswerte für: | |
m3/h | - Volumendurchsatz; | |
kg/h | - Massendurchsatz | |
C1 | - | C1-äquivalenter Kohlenwasserstoff |
Cd | - | Durchflusskoeffizient des SSV |
Conc | ppm Vol % | Konzentration (mit nachgestellter Bestandteilbezeichnung) |
Concc | ppm Vol % | hintergrundkorrigierte Konzentration |
Concd | ppm Vol % | Konzentration des Schadstoffs, gemessen in der Verdünnungsluft |
Conce | ppm Vol % | Konzentration des Schadstoffs, gemessen im verdünnten Abgas |
d | M | Durchmesser |
DF | - | Verdünnungsfaktor |
fa | - | atmosphärischer Faktor im Labor |
GAIRD | kg/h | Massendurchsatz der Ansaugluft, trocken |
GAIRW | kg/h | Massendurchsatz der Ansaugluft, feucht |
GDILW | kg/h | Massendurchsatz der Verdünnungsluft, feucht |
GEDFW | kg/h | äquivalenter Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht |
GEXHW | kg/h | Massendurchsatz des Abgases, feucht |
GFUEL | kg/h | Kraftstoffmassendurchsatz |
GSE | kg/h | Abgasmassendurchsatzproben |
GT | cm3/min | Tracergasdurchsatz |
GTOTW | kg/h | Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht |
Ha | g/kg | absolute Feuchtigkeit der Ansaugluft |
Hd | g/kg | absolute Feuchtigkeit der Verdünnungsluft |
HREF | g/kg | Bezugswert der absoluten Luftfeuchtigkeit (10,71 g/kg) |
i | - | unterer Index für eine einzelne Prüfphase (für NRSC-Prüfung) oder einen Momentanwert (für NRTC-Prüfung) |
KH | - | Feuchtigkeitskorrekturfaktor für NOx |
Kp | - | Feuchtigkeitskorrekturfaktor für Partikel |
KV | - | CFV- Kalibrierfunktion |
KW, a | - | Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand der Ansaugluft |
KW, d | - | Korrekturfaktor für die Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand der Verdünnungsluft |
KW, e | - | Korrekturfaktor für die Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand des verdünnten Abgases |
KW, r | - | Korrekturfaktor für die Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand des Rohabgases |
L | % | prozentuales Drehmoment, bezogen auf das maximale Drehmoment beim Motor |
Md | Mg | abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse der Verdünnungsluft |
MDIL | Kg | Masse der durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten Verdünnungsluftprobe |
MEDFW | Kg | Masse des äquivalenten verdünnten Abgases über den Zyklus |
MEXHW | Kg | Gesamtmassendurchsatz über den gesamten Zyklus |
Mf | Mg | abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse |
Mf, p | Mg | abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse auf Hauptfilter |
Mf, b | Mg | abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse auf Nachfilter |
Mgas | G | Gesamtmasse gasförmiger Schadstoffe über den Zyklus |
MPT | G | Gesamtmasse von Partikeln über den Zyklus |
MSAM | Kg | Masse der durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten Probe des verdünnten Abgases |
MSE | Kg | Abgasmassenproben über den gesamten Zyklus |
MSEC | kg | Masse der Sekundärverdünnungsluft |
MTOT | kg | Gesamtmasse der doppelt verdünnten Abgase über den Zyklus |
MTOTW | kg | Gesamtmasse der durch den Verdünnungstunnel geleiteten verdünnten Abgase über den Zyklus, feucht |
MTOTW, I | kg | Momentane Masse der durch den Verdünnungstunnel geleiteten verdünnten Abgase, feucht |
mass | g/h | unterer Index für den Schadstoffmassendurchsatz |
NP | - | PDP-Umdrehungen insgesamt über den Zyklus |
nref | min-1 | Bezugsmotordrehzahl für NRTC-Test |
nsp | s-2 | Abgeleitete Motordrehzahl |
P | kW | nichtkorrigierte Nutzleistung |
p1 | kPa | Absenkung des Drucks am Pumpeneinlass der PDP |
PA | kPa | Absoluter Druck |
Pa | kPa | Sättigungsdampfdruck der Motoransaugluft (ISO 3046: psy= PSY Umgebungsdruck bei der Prüfung) |
PAE | kW | angegebene Gesamtleistungsaufnahme durch Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung angebracht wurden und nach Abschnitt 2.4. dieses Anhang s nicht erforderlich sind |
PB | kPa | atmosphärischer Gesamtdruck (ISO 3046: Px= PX Gesamtumgebungsdruck vor Ort Py = PY Gesamtumgebungsdruck bei der Prüfung) |
pd | kPa | Sättigungsdampfdruck der Verdünnungsluft |
PM | kW | Höchstleistung bei Prüfdrehzahl unter Prüfbedingungen (siehe Anhang VII Anlage 1) |
Pm | kW | Am Prüfstand gemessene Leistung |
ps | kPa | trockener atmosphärischer Druck |
q | - | Verdünnungsverhältnis |
Qs | m3/s | CVS-Volumendurchsatz |
r | - | Verhältnis der SSV-Verengung zum Eintritt absolut, statischer Druck |
r | Quotient der Querschnittsflächen der isokinetischen Sonde und des Auspuffrohrs; | |
Ra | % | relative Feuchtigkeit der Ansaugluft |
Rd | % | relative Feuchtigkeit der Verdünnungsluft |
Re | - | Reynoldzahl |
Rf | - | FID-Ansprechfaktor |
T | K | Absolute Temperatur |
t | s | Messzeit |
Ta | K | absolute Temperatur der Ansaugluft |
TD | K | Absolute Taupunkttemperatur |
Tref | K | Bezugstemperatur (der Verbrennungsluft: 298 K) |
Tsp | No m | Gefordertes Drehmoment beim instationären Zyklus |
t10 | s | Zeit zwischen Sprungeingangssignal und 10 % des Ausgangssignals |
t50 | s | Zeit zwischen Sprungeingangssignal und 50 % des Ausgangssignals |
t90 | s | Zeit zwischen Sprungeingangssignals und 90 % des Ausgangssignals |
Δ ti | s | Zeitabstand bei momentaner CFV-Strömung |
V0 | m³/rev | PDP-Volumendurchsatz unter tatsächlichen Bedingungen |
Wact | kWh | Tatsächliche Zyklusarbeit von NRTC |
WF | - | Wichtungsfaktor |
WFE | - | Effektiver Wichtungsfaktor |
X0 | m³/rev | Kalibrierungsfunktion des PDP-Volumendurchsatzes |
ΘD | kg/m2 | Rotationsträgheit des Wirbelstromprüfstands |
ß | - | Verhältnis des Durchmessers der SSV-Verengung, d, zum inneren Durchmesser des Eintrittrohrs |
λ | - | Relatives Luft- Kraftstoff-Verhältnis; tatsächliches A/ F-Verhältnis geteilt durch stöchiometrisches A/F-Verhältnis |
PEXH | kg/m³ | Abgasdichte |
2.18.2. Symbole für die chemischen Bestandteile
CH4 | Methan |
C3H8 | Propan |
C2H6 | Ethan |
CO | KohlenmoNOxid |
CO2 | Kohlendioxid |
DOP | Dioctylphthalat |
H2O | Wasser |
HC | Kohlenwasserstoffe |
NOx | Stickoxide |
NO | StickstoffmoNOxid |
NO2 | Stickstoffdioxid |
O2 | Sauerstoff |
PT | Partikel |
PTFE | Polytetrafluorethylen |
2.18.3. Abkürzungen
CFV | Venturi-Rohr mit kritischer Strömung |
CLD | Chemilumineszenzdetektor |
CI | Kompressionszündungsmotor |
FID | Flammenionisationsdetektor |
FS | Voller Skalenendwert |
HCLD | Beheizter Chemilumineszenzanalysator |
HFID | beheizter Flammenionisationsdetektor |
NDIR | Nichtdispersiver Ultraviolett-Resonanzabsorber |
NG | Erdgas |
NRSC | stationärer Test für mobile Maschinen und Geräte |
NRTC | dynamischer Test für mobile Maschinen und Geräte |
PDP | Verdrängerpumpe |
SI | Fremdzündungsmotor |
SSV | kritisch betriebene Venturidüse |
3. Kennzeichnung der Motoren
3.1. gemäß dieser Richtlinie genehmigte Kompressionszündungsmotoren müssen folgende Angaben tragen:
3.1.1. Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors,
3.1.2. Motortyp, (gegebenenfalls) Motorenfamilie sowie eine einmalige Motoridentifizierungsnummer,
3.1.3. die Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VIII.
3.1.4. Aufkleber gemäß Anhang XIII, falls der Motor im Rahmen einer flexiblen Regelung in Verkehr gebracht wird.
3.2. Gemäß dieser Richtlinie genehmigte Fremdzündungsmotoren müssen folgende Angaben tragen:
3.2.1. Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors;
3.2.2. die Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VIII.
3.2.3. in Klammern die Nummer der Emissionsstufe in römischen Ziffern, deutlich sichtbar in der Nähe der Typgenehmigungsnummer angebracht;
3.2.4. in Klammern die Buchstabenkombination "SV", die sich auf Kleinserienhersteller bezieht und die deutlich sichtbar in der Nähe der Typgenehmigungsnummer auf jedem Motor anzubringen ist, der nach der Ausnahmeregelung für Motoren in Kleinserien gemäß Artikel 10 Absatz 4 in Verkehr gebracht wird.
3.3. Diese Kennzeichnungen müssen während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, daß darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist und daß die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
3.4. Die Kennzeichnung muß an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf.
3.4.1. Sie muß so angebracht sein, daß sie für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar ist, nachdem der Motor mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.
3.4.2. Jeder Motor muß ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 3.1 enthalten muß und das erforderlichenfalls so angebracht werden soll, daß die Angaben gemäß Abschnitt 3.1 nach Einbau des Motors in eine Maschine für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar und leicht zugänglich sind.
3.5. Die im Zusammenhang mit den Kennummern vorgenommene Motorkodierung muß eine eindeutige Bestimmung der Fertigungsfolge ermöglichen.
3.6. Bei Verlassen der Fertigungsstraße müssen die Motoren mit sämtlichen Kennzeichnungen versehen sein.
3.7. Die genaue Lage der Motorkennzeichnungen ist in Anhang VII Abschnitt 1 anzugeben.
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(Stand: 11.03.2019)
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