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Neue Schiffe der Klasse B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

3 Vorkehrungen für Schmieröl

Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Druckschmiersystemen verwendet wird, müssen die Sicherheit des Schiffes und der Menschen an Bord gewährleisten; derartige Vorkehrungen in Maschinenräumen müssen zumindest den Absätzen 2.1, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 2.10 und 2.11 entsprechen.

  1. Dies schließt jedoch die Verwendung von Durchflussschaugläsern in Schmiersystemen nicht aus, sofern durch Versuche der Nachweis erbracht ist, dass sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben. Werden Durchflussschaugläser verwendet, so muss die Leitung an beiden Enden mit Absperreinrichtungen versehen sein. Die Absperreinrichtung am unteren Ende der Leitung muss selbstschließend sein.
  2. In Maschinenräumen können Peilrohre gestattet werden; die Vorschriften der Absätze 2.6.1.1 und 2.6.1.3 brauchen unter der Bedingung nicht angewendet zu werden, dass die Peilrohre mit geeigneten Verschlussvorrichtungen versehen sind.

4 Vorkehrungen für sonstige entzündbare Öle

Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung sonstiger entzündbarer Öle, die unter Druck in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen die Sicherheit des Schiffes und der Menschen an Bord gewährleisten. An Orten, an denen Zündquellen vorhanden sind, müssen derartige Vorkehrungen zumindest den Absätzen 2.4, 2.6, 2.10 und 2.11 sowie in bezug auf Festigkeit und Bauart den Absätzen 2.7 und 2.8 entsprechen.

5 Zeitweise unbesetzte Maschinenräume

Zusätzlich zu den Anforderungen der Bestimmungen 1 bis 4 müssen Brennstoff- und Schmierölsysteme folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Werden Brennstoff-Tagestanks selbsttätig oder durch Fernbedienung gefüllt, so müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, die ein Überlaufen verhindern. Andere Einrichtungen, die entzündbare Flüssigkeiten selbsttätig aufbereiten, z.B. Brennstoff-Separatoren bzw. -Filter, die, soweit durchführbar, an einem für Separatoren bzw. Filter und ihre Vorwärmer vorgesehenen besonderen Platz einzubauen sind, müssen Vorrichtungen zur Verhinderung des Überlaufens haben.
  2. Sind Brennstoff-Tagestanks oder -setztanks mit Heizeinrichtungen versehen, so ist ein auf Hochtemperatur ansprechender Alarmgeber vorzusehen, wenn der Flammpunkt des Brennstoffs überschritten werden könnte.

6 Verbot der Beförderung entzündbarer Öle in Vorpiektanks

Flüssiger Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle dürfen nicht in Vorpiektanks befördert werden.

11 Brandschutzausrüstung (R 17)

Neue Schiffe der Klasse B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse a und B:

  1. Eine Brandschutzausrüstung muss bestehen aus:
    1. 1 einer persönlichen Ausrüstung, zu der folgendes gehört:
      1. Schutzkleidung aus einem Werkstoff, der die Haut vor der Strahlungshitze des Feuers sowie vor Verbrennungen und Verbrühungen durch Dampf schützt. Die Außenfläche muss wasserbeständig sein;
      2. Stiefel und Handschuhe aus Gummi oder anderem elektrisch nicht leitbarem Werkstoff;
      3. ein fester Helm, der einen wirksamen Schutz gegen Stöße bietet;
      4. eine elektrische Sicherheitslampe (Traglampe) eines zugelassenen Typs mit einer Mindestbrenndauer von drei Stunden;
      5. eine Feuerwehraxt;
    2. 2 einem Atemschutzgerät eines zugelassenen Typs, bestehend aus einem Preßluftatmer, bei dem das Volumen der in Druckluftflaschen enthaltenen Luft mindestens 1.200 Liter betragen muss, oder ein anderes unabhängiges Atemschutzgerät mit einer Betriebsdauer von mindestens 30 Minuten. Für jeden Preßluftatmer müssen voll gefüllte Reserveluftflaschen vorhanden sein, die mindestens 2.400 Liter Atemluft enthalten, außer
      1. wenn das Schiff fünf oder mehr Preßluftatmer mit sich führt; in diesem Fall braucht das Gesamtvolumen der Reserve-Atemluft 9.600 Liter nicht zu überschreiten, oder
      2. wenn das Schiff mit einer Atemluftflaschen-Aufladeanlage ausgestattet ist, die das Aufladen der Druckluftflaschen mit vollem Druck ermöglicht und gewährleistet, dass die Atemluft frei von Verunreinigungen ist; in diesem Fall müssen die Reserve-Atemluftflaschen für jeden Preßluftatmer mindestens 1.200 Liter Atemluft enthalten, und das Gesamtvolumen der Reserve-Atemluft an Bord des Schiffes braucht 4.800 Liter nicht zu überschreiten.

      Alle Atemluftflaschen für die Preßluftatmer müssen austauschbar sein.

    Neue Schiffe der Klasse B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

  2. Für jedes Atemschutzgerät muss eine feuerfeste Rettungsleine von ausreichender Länge und Festigkeit vorhanden sein, die mit einem Karabinerhaken am Riemen des Geräts oder an einem besonderen Gürtel befestigt werden kann, um zu verhindern, dass sich das Atemschutzgerät löst, wenn die Rettungsleine betätigt wird.
  3. Alle neuen Schiffe der Klasse B, C und D mit einer Länge von 24 Metern oder mehr und alle vorhandenen Schiffe der Klasse B müssen mindestens zwei Brandschutzausrüstungen mit sich führen.
    1. Außerdem müssen bei Schiffen mit einer Länge von 60 Metern oder mehr je angefangene 80 Meter Länge zwei Brandschutzausrüstungen und zwei persönliche Ausrüstungen vorhanden sein, und zwar, wenn die Gesamtlänge aller Fahrgasträume und Wirtschaftsräume mehr als 80 Meter beträgt, in dem Deck, das diese Räume enthält, bzw. wenn es mehr als ein solches Deck gibt, in dem Deck, das die größte Gesamtlänge aufweist.
      Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen für jeden senkrechten Hauptbrandabschnitt zwei zusätzliche Brandschutzausrüstungen vorgesehen sein, ausgenommen Treppenschächte, die einzelne senkrechte Hauptbrandabschnitte bilden, sowie senkrechte Hauptbrandabschnitte begrenzter Länge im vorderen oder hinteren Schiffsende, die keine Unterkunftsräume einschließen und nur verschiedene Vorratsräume, Kontrollstationen, Räume der Gruppe 10, Sanitärräume oder sonstige Räume, in denen das Entstehen eines Brandes unwahrscheinlich ist, enthalten.
    2. Auf Schiffen, deren Länge 40 Meter oder mehr, aber weniger als 60 Meter beträgt, müssen zwei Brandschutzausrüstungen vorgesehen sein.
      Auf Schiffen, deren Länge 24 Meter oder mehr, aber weniger als 40 Meter beträgt, müssen ebenfalls zwei Brandschutzausrüstungen, aber lediglich eine Reserve-Luftladung für Atemschutzgeräte vorgesehen sein.

    Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D mit einer Länge von weniger als 24 Metern müssen eine Brandschutzausrüstung und eine persönliche Ausrüstung vorgesehen sein.

  4. Die Brandschutzausrüstungen oder persönlichen Ausrüstungen sind so aufzubewahren, dass sie leicht zugänglich und einsatzbereit sind; wenn mehr als eine Brandschutzausrüstung oder mehr als eine persönliche Ausrüstung mitgeführt wird, müssen sie an genügend weit voneinander entfernten Stellen aufbewahrt werden. An jeder Stelle müssen mindestens zwei Brandschutzausrüstungen und eine persönliche Ausrüstung vorhanden sein.

12 Verschiedenes (R 18)

Neue Schiffe der Klasse B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

  1. Werden Trennflächen vom Typ "A" für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. oder durch Träger, Balken oder sonstige Bauteile durchbrochen, so sind Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, soweit es durchführbar und angemessen ist.
  2. Werden Trennflächen vom Typ "B" für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. oder für den Einbau von Endstücken der Lüftungskanäle, Beleuchtungskörper und ähnlichen Einrichtungen durchbrochen, so sind Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, soweit es durchführbar und angemessen ist.
  3. Rohrleitungen, die durch Trennflächen vom Typ "A" oder "B" führen, müssen aus zugelassenen Werkstoffen bestehen, wobei die Temperatur zu berücksichtigen ist, die diese Trennflächen aushalten müssen. Hitzeempfindliche Werkstoffe können bei nicht wasserdichten Trennflächen vom Typ "A" verwendet werden, vorausgesetzt, dass die für solche Trennflächen vorgeschriebene Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist.
  4. In Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen müssen die Rohrleitungen zur Beförderung von Öl oder anderen entzündbaren Flüssigkeiten aus einem geeigneten Werkstoff bestehen und im Hinblick auf die Brandgefahr konstruiert sein.
  5. Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht für Außenbordspeigatte, sanitäre Ausgüsse und andere Auslässe verwendet werden, die sich nahe der Wasserlinie oder an einem Ort befinden, an dem ihr Versagen im Brandfall die Gefahr eines Wassereinbruchs zur Folge haben kann.
  6. Werden elektrische Heizkörper verwendet, so müssen sie fest angebracht und so gebaut sein, dass die Brandgefahr auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Heizkörper dürfen keine freiliegenden Heizdrähte haben, deren Hitze Kleidungsstücke, Vorhänge oder andere ähnliche Gegenstände versengt oder in Brand setzen kann.
  7. Alle Abfallbehälter müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein und dürfen in den Seiten oder im Boden keine Öffnungen haben.
  8. Die Oberfläche der Isolierung muss in Räumen, in denen es zum Freiwerden von Ölerzeugnissen kommen kann, undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.
    Neue Schiffe der Klasse A, B, C und D: In Räumen, in denen Ölspritzer oder Öldämpfe auftreten können, beispielsweise Maschinenräume der Gruppe A, muss die Oberfläche des Isoliermaterials öl- und dampfundurchlässig sein. Ist eine Abdeckung aus ungelochtem Stahlblech oder anderen nicht brennbaren Werkstoffen (kein Aluminium) vorhanden, die die oberste Deckfläche bilden, so darf diese Abdeckung durch Falzen oder Nieten zusammengefügt sein.
  9. Farbenräume und Räume für entzündbare Flüssigkeiten müssen durch eine zugelassene Feuerlöscheinrichtung geschützt sein, so dass die Besatzung einen Brand löschen kann, ohne die Räume zu betreten.

    Neue Schiffe der Klasse A, B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

  10. Fritier-, Koch- und Grillgeräte:
    Sind in Räumen außerhalb der Hauptküche Fritier-, Koch- und Grillgeräte installiert und werden diese dort verwendet, so schreibt die Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der mit dem Einsatz der betreffenden Geräte verbundenen Brandgefahr zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vor.

    Neue Schiffe der Klasse A, B, C und D:

  11. Wärmebrücken:
    Hinsichtlich der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen trifft die Verwaltung des Flaggenstaates dafür Vorsorge, dass keine Wärmeübertragung durch Wärmebrücken, beispielsweise zwischen Decks und Schotten, stattfindet.

    Neue Schiffe der Klasse A, B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

  12. Druck-Gasbehälter:
    Alle tragbaren Behälter für verdichtete, flüssige oder unter Druck gelöste Gase, aus denen sich ein etwaiger Brand speisen könnte, müssen unmittelbar nach Gebrauch an eine geeignete Stelle über dem Schottendeck gebracht werden, von der aus ein direkter Zugang zu einem freien Deck besteht.

13 Brandschutzpläne und Brandabwehrübungen (R 20)

Neue Schiffe der Klasse B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

  1. Auf allen Schiffen müssen zur Unterrichtung der Schiffsoffiziere ständig Übersichtspläne offen ausgehängt sein; diese müssen deutlich für jedes Deck zeigen: die Kontrollstationen, die verschiedenen durch Trennflächen vom Typ "A" gebildeten Brandabschnitte, die durch Trennflächen vom Typ "B" gebildeten Abschnitte, dazu Einzelheiten über die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme, die Berieselungsanlagen, die Feuerlöscheinrichtungen, die Zugänge zu den verschiedenen Abteilungen, Decks usw. sowie das Lüftungssystem einschließlich der Angaben über die Lage der Lüftungsschalter, die Lage der Brandklappen und die Kennziffern der für jeden Abschnitt vorgesehenen Lüfter. Abweichend davon können die vorerwähnten Angaben in einem Handbuch zusammengefasst werden, von dem ein Exemplar jedem Offizier ausgehändigt werden und ein Exemplar an einer jederzeit zugänglichen Stelle an Bord verfügbar sein muss. Pläne und Handbücher sind auf dem neuesten Stand zu halten; jede Veränderung ist baldmöglichst nachzutragen. Die Beschreibungen in diesen Plänen und Handbüchern müssen in der Amtssprache des Flaggenstaats abgefasst sein. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen. Befindet sich das Schiff auf Inlandfahrt in einem anderen Mitgliedstaat, so ist eine Übersetzung in der Amtssprache dieses Gastgeberstaates beizufügen, wenn sie nicht Englisch oder Französisch ist.
    Außerdem müssen Anweisungen über die Unterhaltung und den Betrieb aller an Bord befindlichen Ausrüstungen und Einrichtungen für die Bekämpfung und Eindämmung von Bränden in einer Sammelmappe an einem zugänglichen Ort verwendungsbereit aufbewahrt werden.
  2. Auf allen Schiffen muss ein Doppel der Brandschutzpläne oder ein Handbuch, das diese Pläne enthält, ständig in einem auffallend gekennzeichneten wetterdichten Behälter außerhalb der Aufbauten oder Deckhäuser zur Unterstützung der Landfeuerwehr aufbewahrt werden.
  3. Brandabwehrübungen sind nach SOLAS-Regel III/18 abzuhalten.

14 Sofortige Verwendungsbereitschaft der Feuerlöscheinrichtungen (R 21)

Neue Schiffe der Klasse B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

Feuerlöscheinrichtungen sind in gutem Betriebszustand und jederzeit zum sofortigen Einsatz bereit zu halten.

Teil B
Brandschutzmassnahmen

1 Bauausführung (R 23)

Neue Schiffe der Klasse B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

  1. Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragenden Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff bestehen. Für die Anwendung der in Regel II-2/A/2.7 erwähnten Begriffsbestimmung "Stahl oder anderer gleichwertiger Werkstoff" muss die Dauer der "jeweiligen Feuereinwirkung" den in den Tabellen der Regeln 4 und 5 angegebenen Werten für Widerstandsfähigkeit und Isolierung entsprechen. Zum Beispiel muss die "jeweilige Feuereinwirkung" eine halbe Stunde betragen, wenn Trennflächen wie Decks und Seiten- und Frontwände von Deckshäusern "B-0"-Feuerwiderstandsfähigkeit haben dürfen.
  2. Jedoch sind bei Bauteilen aus Leichtmetall folgende Vorschriften anzuwenden:
    1. Außer bei Bauteilen, die nichttragend sind, muss die Isolierung der Leichtmetallteile von Trennflächen vom Typ "A" oder "B" derart sein, dass die Temperatur des Bauteilkerns während der jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch um nicht mehr als 200° C über die umgebende Temperatur ansteigt.
    2. Besonders zu beachten ist die Isolierung der Leichtmetallteile von Stützen, Pfosten und anderen Bauteilen, die zur Abstützung der Bereiche für die Aufstellung und das Zuwasserlassen der Rettungsboote und -flöße und für das Einbooten sowie zur Abstützung der Trennflächen vom Typ "A" und "B" erforderlich sind, um sicherzustellen,
      1. dass für Bauteile, welche die Bereiche der Rettungsboote und -flöße und die Trennflächen vom Typ "A" stützen, die in Absatz 2.1 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer Stunde eingehalten wird und
      2. dass für Bauteile, die erforderlich sind, um Trennflächen vom Typ "B" zu stützen, die in Absatz 2.1 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer halben Stunde eingehalten wird.
    3. Decken und Schächte von Maschinenräumen müssen aus Stahl hergestellt und angemessen isoliert sein, und etwaige Öffnungen darin müssen so angeordnet und geschützt sein, dass die Ausbreitung eines Brandes verhindert wird.

2 Senkrechte Hauptbrandabschnitte und waagerechte Brandabschnitte (R 24)

Neue Schiffe der Klasse B, C und D:

  1. 1 Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen der Schiffskörper, die Aufbauten und Deckshäuser durch Trennflächen vom Typ "A-60" in senkrechte Hauptbrandabschnitte unterteilt sein.
    Stufen und Nischen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; sind sie jedoch erforderlich, so müssen sie ebenfalls aus Trennflächen vom Typ "A-60" bestehen.
    Befindet sich auf einer Seite der Trennfläche ein freier Decksraum, ein Sanitär- oder ähnlicher Raum, ein Tank einschließlich Brennstofftank, ein Leerraum oder ein Hilfsmaschinenraum, der keine oder eine geringe Brandgefahr darstellt, so kann der Standard auf den Typ "A-0" herabgesetzt werden.

    Neue Schiffe der Klasse B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

  2. 2 Auf neuen Schiffen der Klasse B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen der Schiffskörper, die Aufbauten und Deckshäuser im Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume durch Trennflächen vom Typ "A" in senkrechte Hauptbrandabschnitte unterteilt sein. Diese Trennflächen müssen Isolierwerte haben, die den Tabellen in Regel 5 entsprechen.

    Neue Schiffe der Klasse B, C und D:

  3. Soweit durchführbar, müssen die oberhalb des Schottendecks befindlichen Schotte, welche die Begrenzung der senkrechten Hauptbrandabschnitte bilden, in einer Ebene mit den unmittelbar unter dem Schottendeck vorhandenen wasserdichten Schotten liegen. Die Länge und Breite der Hauptbrandabschnitte kann bis auf höchstens 48 Meter vergrößert werden, damit die Enden der senkrechten Hauptbrandabschnitte mit wasserdichten Schotten zusammenfallen oder damit Platz für einen großen Gesellschaftsraum geschaffen wird, der sich über die gesamte Länge des senkrechten Hauptbrandabschnitts erstreckt, sofern die Gesamtfläche des senkrechten Hauptbrandabschnitts auf keinem Deck größer ist als 1.600 Quadratmeter. Als Länge bzw. Breite eines senkrechten Hauptbrandabschnitts gilt der größte Abstand zwischen den äußeren Punkten der ihn begrenzenden Schotte.

    Neue Schiffe der Klasse B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:

  4. Diese Schotte müssen von Deck zu Deck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen reichen.
  5. Ist ein senkrechter Hauptbrandabschnitt durch waagerechte Trennflächen vom Typ "A" in waagerechte Brandabschnitte unterteilt, um eine angemessene Trennung zwischen berieselten und nicht berieselten Bereichen des Schiffes zu bilden, so müssen sich die Trennflächen bis zu den angrenzenden Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte und bis zur Außenhaut oder äußeren Begrenzung des Schiffes erstrecken und entsprechend den in Tabelle 4.2 für neue Schiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, bzw. Tabelle 5.2 für neue Schiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, angegebenen Werten für Isolierung und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer isoliert sein.
  6. 1 Für Schiffe mit besonderem Verwendungszweck, wie z.B. Auto- oder Eisenbahnfähren, auf denen Schotte für die senkrechten Hauptbrandabschnitte mit dem Verwendungszweck der Schiffe unvereinbar sein würden, muss an deren Stelle ein gleichwertiger Schutz erreicht werden, indem man die Räume in horizontale Brandabschnitte unterteilt.
    2 Müssen bei einem Schiff mit Sonderräumen diese den einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/B/14 entsprechen und würde dies anderen Vorschriften dieses Teils widersprechen, so gehen die Vorschriften der Regel II-2/B/14

3 Schotte innerhalb eines senkrechten Hauptbrandabschnitts (R 25)

Neue Schiffe der Klasse B, C und D, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:

  1. 1 Auf neuen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen alle Schotte, soweit sie nicht Trennflächen vom Typ "A" sein müssen, mindestens Trennflächen vom Typ "B" oder "C" sein, wie in den Tabellen in Regel 4 vorgeschrieben. Alle derartigen Trennflächen dürfen entsprechend Regel 11 mit brennbarem Werkstoff beschichtet werden.

    Neue Schiffe der Klasse B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:

  2. 2 Auf neuen Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen alle Schotte innerhalb des Bereichs der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, die nicht Trennflächen vom Typ "A" sein müssen, mindestens Trennflächen vom Typ "B" oder "C" sein, wie in den Tabellen in Regel 5 vorgeschrieben.

    Alle derartigen Trennflächen dürfen entsprechend Regel 11 mit brennbarem Werkstoff beschichtet werden.

    Neue Schiffe der Klasse B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

  3. Auf neuen Schiffen der Klasse B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen alle Gangschotte, soweit sie nicht Trennflächen vom Typ "A" sein müssen, Trennflächen vom Typ "B" sein und von Deck zu Deck reichen; folgende Ausnahmen sind zulässig:
    1. Sind durchlaufende Decken oder Verkleidungen vom Typ "B" beiderseits des Schotts angebracht, so muss der Teil des Schotts hinter der durchlaufenden Decke oder Verkleidung aus einem Werkstoff bestehen, der in Dicke und Zusammensetzung für die Bauart der Trennflächen vom Typ "B" annehmbar ist, den Werten für die Widerstandsfähigkeit des Typs "B" jedoch nur insoweit entsprechen muss, wie es angemessen und durchführbar ist.
    2. Im Fall eines Schiffes, das durch ein der Regel II-2/A/8 entsprechendes selbsttätiges Berieselungssystem geschützt ist, dürfen die Gangschotte aus Werkstoffen des Typs "B" an einer Decke im Gang enden, sofern diese Decke aus einem Werkstoff besteht, der in Dicke und Zusammensetzung für die Bauart der Trennflächen vom Typ "B" annehmbar ist.
      Unbeschadet der Regeln 4 und 5 brauchen solche Schotte und Decken den Werten für die Widerstandsfähigkeit des Typs "B" nur insoweit zu entsprechen, wie es angemessen und durchführbar ist. Alle Türen und Rahmen in solchen Schotten müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff und so gebaut und eingebaut sein, dass sie eine große Feuerfestigkeit besitzen.
  4. Alle Schotte, die Trennflächen vom Typ "B" sein müssen, mit Ausnahme der Gangschotte nach Absatz .2, müssen sich von Deck zu Deck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen erstrecken, sofern nicht die beiderseits der Schotte angebrachten durchlaufenden Decken oder Verkleidungen vom Typ "B" mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie das betreffende Schott; in diesem Fall darf das Schott an der durchlaufenden Decke oder Verkleidung end

4 Widerstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer auf neuen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern (R 26)

Neue Schiffe der Klasse B, C und D:

1 Die Mindestwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer muss nicht nur den an anderer Stelle in diesem Teil erwähnten besonderen Vorschriften für die Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks entsprechen, sondern auch den Vorschriften der Tabellen 4.1 und 4.2.

2 Die Tabellen sind wie folgt anzuwenden:

  1. Tabelle 4.1 gilt für Schotte, die weder senkrechte Hauptbrandabschnitte noch waagerechte Brandabschnitte begrenzen.
    Tabelle 4.2 gilt für Decks, die weder Stufen in senkrechten Hauptbrandabschnitten noch Begrenzungen von waagerechten Brandabschnitten bilden.
  2. Zur Bestimmung der entsprechenden Werte für die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, die auf Begrenzungen zwischen benachbarten Räumen anzuwenden sind, werden diese Räume nach ihrer Brandgefahr in die unten angegebenen Gruppen 1 bis 14 eingeteilt. Lassen Inhalt und Verwendung eines Raumes Zweifel bezüglich seiner Eingruppierung im Sinne dieser Regel aufkommen, so ist er als Raum innerhalb derjenigen Gruppe zu behandeln, welche die schärfsten Anforderungen an die Begrenzung stellt. Die Überschrift jeder Gruppe soll eher typisierend als einschränkend sein. Die vor jeder Gruppe in Klammern stehende Zahl bezieht sich auf die betreffende Spalte oder Zeile in den Tabellen.

    ( 1) Kontrollstationen:

    ( 2) Treppen:

    ( 3) Gänge:

    ( 4) Evakuierungsstationen und außen liegende Fluchtwege:

    ( 5) Freie Decksräume:

    ( 6) Unterkunftsräume mit geringer Brandgefahr:

    ( 7) Unterkunftsräume mit mäßiger Brandgefahr:

    ( 8) Unterkunftsräume mit größerer Brandgefahr:

    ( 9) Sanitär- und ähnliche Räume:

    ( 10) Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr:

    ( 11) Hilfsmaschinenräume, Laderäume, Lade- und sonstige Öltanks sowie sonstige ähnliche Räume mit mäßiger Brandgefahr:

    ( 12) Maschinenräume und Hauptküchen:

    ( 13) Vorratsräume, Werkstätten, Pantrys usw.:

    ( 14) Sonstige Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden:

  3. Ist nur ein Wert für die Feuerwiderstandsfähigkeit einer Begrenzung zwischen zwei Räumen angegeben, so gilt dieser Wert in allen Fällen.
  4. Wenn in den Tabellen nur ein Strich erscheint, bestehen keine besonderen Anforderungen an den Werkstoff oder die Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen.
  5. Bei Räumen der Gruppe 5 bestimmt die Verwaltung des Flaggenstaates, ob für die Endschotte der Deckshäuser und Aufbauten die Isolierwerte der Tabelle 4.1 und ob für die Wetterdecks die Isolierwerte der Tabelle 4.2 gelten sollen. In keinem Fall ist nach den Vorschriften der Tabelle 4.1 oder 4.2 für die Gruppe 5 die Umschließung von Räumen notwendig, die nach der Auffassung der Verwaltung des Flaggenstaates nicht umschlossen zu sein brauchen.

3 Durchlaufende Decken oder Verkleidungen vom Typ "B" können in Verbindung mit den entsprechenden Decks oder Schotten als ganz oder teilweise zu der vorgeschriebenen Isolierung und Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beitragend anerkannt werden.

4 Bei der Genehmigung von Einzelheiten des baulichen Brandschutzes berücksichtigt die Verwaltung des Flaggenstaates die Gefahr der Wärmeleitung an Schnitt- und Endpunkten der erforderlichen Isolierbrücken.

Anmerkungen zu den Tabellen 4.1 und 4.2
a) Gehören benachbarte Räume zu der gleichen Gruppe und erscheint der hochgesetzte Index a, so braucht zwischen solchen Räumen kein Schott oder Deck eingebaut zu sein, wenn es die Verwaltung des Flaggenstaates nicht für notwendig hält. Zum Beispiel ist in Gruppe 12 ein Schott zwischen einer Küche und einer danebenliegenden Pantry nicht erforderlich, sofern die Schotte und Decks der Pantry dieselbe Widerstandsfähigkeit haben wie die Küchenbegrenzungen. Jedoch ist zwischen einer Küche und einem Maschinenraum ein Schott erforderlich, auch wenn die beiden Räume zur Gruppe 12 gehören.
b) Die Schiffsseite bis zum Leertiefgang und die Seiten der Aufbauten und Deckshäuser, die unterhalb und neben den Rettungsflößen und Notrutschen liegen, können auf den Typ "A-30" herabgesetzt werden.
c) Sind öffentliche Toiletten vollständig innerhalb des Treppenschachts eingebaut, so kann das Schott der öffentlichen Toilette innerhalb des Treppenschachts von einer Widerstandsfähigkeit des Typs "B" sein.
weiter .

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