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Regelwerk, EU 1998, Immissionsschutz / Energienutzung - EU Bund

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates

(ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58, ber. L 124 S. 66;
RL 2000/71/EG - ABl. Nr. 287 vom 14.11.2000;
RL 2003/17/EG - ABl. Nr. 76 vom 22.03.2003 S. 10;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL 2009/30/EG - ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88, ber. 2014 L 265 S.36;
RL 2011/63/EU - ABl. Nr. L 147 vom 02.06.2011 S. 15 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2014/77/EU - ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 62;
RL (EU) 2015/1513 - ABl. L 239 vom 15.09.2015 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1999 - ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1 Inkrafttreten;
RL (EU) 2023/2413 - ABl. L 2023/2413 vom 31.10.2023 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen Umsetzung)



Hebt RL"en 85/210/EWG, 85/536/EWG und 87/441/EWG auf.

Ergänzende Informationen
EU - Liste zur Ergänzung der RL"n 98/70/EG und 2009/28/EG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien

10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10.BImSchV

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags 3 aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 29. Juni 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Unterschiede bei den von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen über die Spezifikationen für konventionelle und alternative Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Fremdzündungs- und mit Kompressionszündungsmotor führen in der Gemeinschaft zu Handelsschranken und können unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobil- und Raffinerieindustrie haben. In Übereinstimmung mit Artikel 3b des Vertrags erscheint daher eine Angleichung der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet erforderlich.

(2) Artikel 100a Absatz 3 des Vertrags sieht vor, daß die Kommission in ihren Vorschlägen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts unter anderem in bezug auf die Gesundheit und den Umweltschutz von einem hohen Schutzniveau ausgeht.

(3) In den Abgasen und Verdunstungsemissionen von Kraftfahrzeugen sind erhebliche Mengen primärer Luftschadstoffe wie Stickoxide, unverbrannte Kohlenwasserstoffe, Feststoffpartikel, Kohlenmonoxide, Benzole und andere giftige Abgase, die zur Bildung von Sekundärschadstoffen wie Ozon beitragen, enthalten, die direkt oder indirekt eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt darstellen.

(4) Ungeachtet der zunehmend strengeren Grenzwerte für die Fahrzeugemission, die in den Richtlinien 70/220/EWG 4 und 88/77/EWG 5 des Rates festgelegt wurden, sind für die Erreichung einer befriedigenden Luftqualität weitere Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung durch Fahrzeuge und andere Emissionsquellen notwendig.

(5) In Artikel 4 der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wird ein neues Konzept für Maßnahmen zur Emissionsverringerung bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus eingeführt. Danach soll die Kommission unter anderem untersuchen, welchen Beitrag Verbesserungen der Qualität von Otto- und Dieselkraftstoff sowie sonstiger Kraftstoffe zur Verringerung der Luftverunreinigung leisten können.

(6) Über eine erste Phase der Kraftstoffspezifikationen hinaus, die im Jahr 2000 anläuft, sollte eine zweite Phase, die 2005 in Kraft tritt, festgelegt werden, um der Industrie die erforderlichen Investitionen zur Anpassung ihrer Produktionspläne zu ermöglichen.

(7) Otto- und Dieselkraftstoffe mit den in den Anhängen I, II, III und IV festgelegten Spezifikationen sind bereits auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft verfügbar.

(8) Das Europäische Auto-Öl-Programm, das in einer Mitteilung der Kommission zur zukünftigen Strategie zur Kontrolle atmosphärischer Schadstoffe aus dem Verkehrsbereich im einzelnen erläutert wird, trägt zu einer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Grundlage für die Empfehlung der Einführung neuer umweltbezogener Kraftstoffspezifikationen für Otto- und Dieselkraftstoffe auf Gemeinschaftsebene bei.

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(Stand: 22.11.2023)

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