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Teil A
Verfahren zur Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften
Bei der Beurteilung ist schrittweise wie folgt vorzugehen:
1 Als sehr giftig eingestuft werden
1.1 aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols "T+" der Gefahrenbezeichnung "sehr giftig" und dem R-Satz R26, R27 oder R28:
1.1.1 Zubereitungen. die mindestens einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
1.1.2 Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 1.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
wobei:
PT+ = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung, |
LT+ = | für jeden als sehr giftig eingestuften Stoff festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als sehr giftig in Gewichts- oder Volumenprozent; |
1.2 aufgrund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols T+, der Gefahrenbezeichnung "sehr giftig" und des R-Satzes R39/Expositionsweg:
Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
2 Als giftig eingestuft werden
2.1 aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung "giftig" und dem R-Satz R23, R24 oder R25:
2.1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
2.1.2 Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 2.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
wobei:
PT+ = | der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung, |
PT = | der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung, |
LT = | für jeden als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoff festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als giftig in Gewichts- oder Volumenprozent; |
2.2 aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung ,"giftig" und des R-Satzes R39/Expositionsweg:
Zubereitungen, die mindestens einen als sehr giftig oder giftig eingestuften gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
2.3 aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung "giftig" und des R-Satzes R48/Expositionsweg:
Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
3 Als gesundheitsschädlich eingestuft werden
3.1 aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und dem R-Satz R20, R21 oder R22:
3.1.1 Zubereitungen. die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
3.1.2 Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 3.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
wobei:
PT+ = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung. |
PT = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung, |
PXn = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes gesundheitsschädlichen Stoffes in der Zubereitung, |
LXn = | für jeden als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als gesundheitsschädlich in Gewichts- oder Volumenprozent; |
3.2 aufgrund ihrer bei Verschlucken akuten Wirkung auf die Lunge mit Zuordnung des Gefahrensymbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und des R-Satzes R65:
Zubereitungen, die nach den Kriterien in Anhang VI Nummer 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG als gesundheitsschädlich eingestuft sind. Bei Anwendung der konventionellen Methode nach Nummer 3.1 wird die Einstufung eines Stoffes nach dem R-Satz R65 nicht berücksichtigt;
3.3 aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und des R-Satzes R68/Expositionsweg:
Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen, als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie:
3.4 aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und des R-Satzes R48/Expositionsweg:
Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen, als giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
4 Als ätzend
4.1 mit Zuordnung des Symbols C, der Gefahrenbezeichnung ätzend und dem R-Satz R35 eingestuft werden:
4.1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
4.1.2 Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen der R-Satz R35 zugeordnet wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 4.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn
wobei:
PC, R35 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem der R-Satz R35 zugeordnet wurde, |
LC, R35 = | für jeden ätzenden Stoff mit R35 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als ätzend in Gewichts- oder Volumenprozent; |
4.2 mit Zuordnung des Symbols C, der Gefahrenbezeichnung "ätzend" und dem R-Satz R34 eingestuft werden:
4.2.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 oder R34 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
4.2.2 Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 oder R34 in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 4.2.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
wobei:
PC, R35 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R35, |
PC, R34 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R34, |
LC, R34 = | für jeden als ätzend eingestuften Stoff mit R3 5 oder R34 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als ätzend mit R34 in Gewichts- oder Volumenprozent. |
5 Als reizend
5.1 mit der Gefahr, schwere Augenschäden verursachen zu können, mit Zuordnung des Symbols Xi der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R41 eingestuft werden:
5.1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R41 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
5.1.2 Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R41 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
wobei:
PC, R35 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R35, |
PC, R34 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R34, |
PXi, R41 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R41, |
LXi, R41= | für jeden als ätzend eingestuften Stoff mit R35 oder R34 oder als reizend eingestuften Stoff mit R41 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R41 in Gewichts- oder Volumenprozent. |
5.2 Als reizend für die Augen mit Zuordnung des Symbols Xi der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R36 eingestuft werden:
5.2.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 bzw. als reizend mit dem R-Satz R41 oder R36 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
5.2.2 Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R41 oder R36 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.2.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
wobei:
PC,R35 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R3 5, |
PC,R34 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34, |
PXi,R41 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R41, |
PXi,R36 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R36, |
LXi,R36 = | für jeden ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R41 oder R36 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R36 in Gewichts- oder Volumenprozent. |
5.3 Als reizend für die Haut mit Zuordnung des Symbols Xi der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R38 eingestuft werden:
5.3.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 oder als reizend mit dem R-Satz R38 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
5.3.2 Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R38 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.3.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
wobei:
PC, R33 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35, |
PC, R34 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34, |
PXi, R38 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R38, |
LXi, R38 = | für jeden ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder für jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R38 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R38 in Gewichts- oder Volumenprozent. |
5.4 Als reizend für die Atemwege mit Zuordnung des Symbols Xi, der Gefahrenbezeichnung "reizend und des R-Satzes R37 eingestuft werden:
5.4.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend mit dem R-Satz R37 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
5.4.2 Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen der R-Satz R37 zugeordnet wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.4.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
wobei:
PXi, R37 = | Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen reizenden Stoffes mit dem R-Satz R37, |
LXi, R37 = | für jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R37 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R37 in Gewichts- oder Volumenprozent; |
5.4.3 gasförmige Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R37 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.4.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn
wobei:
PC, R35 = | Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35, |
PC, R34 = | Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34, |
PXi, R37 = | Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R37, |
LXi, R37 = | für jeden gasförmigen ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder für jeden gasförmigen reizenden Stoff mit dem R-Satz R37 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit dem R-Satz R37 in Gewichts- oder Volumenprozent. |
6 Als sensibilisierend
6.1 durch Hautkontakt mit Zuordnung des Symbols Xi der Gefahrenbezeichnung "reizend" und des R-Satzes R43 eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend mit dem R-Satz R43 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
6.2 durch Einatmen mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und des R-Satzes R42 eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend mit dem R-Satz R42 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
7 Als krebserzeugend
7.1 nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R45 oder R49 eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als krebserzeugend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R45 oder R49 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
7.2 nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols Xn und des R-Satzes R40 eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als krebserzeugend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R40 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
8 Als erbgutverändernd
8.1 nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R46 eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als erbgutverändernd nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R46 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
8.2 nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols "X" und des R-Satzes R68 eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als erbgutverändernd nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R68 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
9 Als fort pflanzungsgefährdend
9.1 nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R60 (Fruchtbarkeit) eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R60 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
9.2 nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols Xn und des R-Satzes R62 (Fruchtbarkeit) eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R62 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
9.3 nach der Kategorie 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R6 1 (Entwicklung) eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R61 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
9.4 nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols Xn und des R-Satzes R63 (Entwicklung) eingestuft werden:
Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R63 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie
weiter . |
(Stand: 11.03.2019)
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