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Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest)
(ABl. Nr. L 207 vom 06.08.1999 S. 18)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen", zuletzt geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere auf Artikel 2a, eingeführt durch die Richtlinie 89/678/EWG des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten kann durch Freisetzung von Fasern Asbestose, Mesotheliome und Lungenkrebs verursachen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung sollten daher den strengstmöglichen Beschränkungen unterliegen.
(2) Gemäß Richtlinie 83/478/EWG des Rates zur fünften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Krokydolith- Asbestfasern und Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, mit drei Ausnahmen verboten. Diese Richtlinie enthält ferner obligatorische Kennzeichnungsvorschriften für alle asbestfaserhaltigen Produkte.
(3) Gemäß Richtlinie 85/610/EWG des Rates zur siebten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern in Spielzeug, Stoffen und Zubereitungen, die aufgesprüht oder aufgespritzt werden, Fertigerzeugnissen in Pulverform, Raucherartikeln, katalytischen Heizgeräten und Anstrichstoffen untersagt.
(4) Gemäß Richtlinie 91/659/EWG der Kommission zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG an den technischen Fortschritt dürfen Asbestfasern aller Amphibolasbest-Sorten sowie Erzeugnisse, die diese Fasern enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Nach den Bestimmungen derselben Richtlinie dürfen Asbestfasern aus Chrysotilasbest sowie Erzeugnisse, die diese Fasern enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht und für 14 Produktgruppen nicht mehr verwendet werden.
(5) Der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt wurde zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Chrysotilasbest und seinen Ersatzstoffen angehört.
(6) Für die meisten noch verbleibenden Einsatzbereiche für Chrysotilasbest stehen nunmehr Substitute oder Alternativen zur Verfügung, die nicht als Karzinogene eingestuft sind und als weniger gefährlich angesehen werden.
(7) Bisher wurde noch kein Schwellenwert ermittelt, unter dem Chrysotilasbest nicht mit einem Krebsrisiko verbunden wäre.
(8) Die Exposition von Arbeitnehmern und anderen Benutzern asbesthaltiger Produkte ist äußerst schwierig zu kontrollieren und kann die geltenden Grenzwerte zeitweilig erheblich überschreiten; von dieser Expositionskategorie gehen nunmehr die größten Gefahren hinsichtlich der Bildung asbesthaltiger Krankheiten aus.
(9) Ein wirksames Mittel zum Schutz der menschlichen Gesundheit besteht darin, die Verwendung von Chrysotilasbestfasern sowie von Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, zu untersagen.
(10) Der Stand der Forschung über Asbest und seine Substitute entwickelt sich fortwährend. Die Kommission wird dementsprechend den Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt ersuchen, vor dem 1. Januar 2003 eine weitere Überprüfung aller einschlägigen wissenschaftlichen Angaben zu den von Chrysotilasbest und seinen Substituten ausgehenden Gesundheitsrisiken durchführen; in dieser Überprüfung sollen auch andere Aspekte dieser Richtlinie, insbesondere die Ausnahmeregelungen, im Lichte des technischen Fortschritts erwägt werden; erforderlichenfalls wird die Kommission entsprechende Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften vorschlagen.
(11) Ein Übergangszeitraum ist erforderlich, um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Chrysotilasbest sowie von Erzeugnissen, die Chrysotilasbest enthalten, auslaufen zu lassen. Für in der Elektrolyse eingesetzte Diaphragmen in bestehenden Anlagen sollte diese Übergangsfrist länger sein, weil ein extrem niedriges Expositionsrisiko besteht und für die Entwicklung geeigneter Alternativen in diesem kritischen Anwendungsbereich mehr Zeit erforderlich ist. Die Kommission wird diese Ausnahmeregelung vor dem 1. Januar 2008 nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt überprüfen.
(12) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der "Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" und ihrer Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 derselben Richtlinie, insbesondere der "Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit" , geändert durch die Richtlinie 97/42/EG.
(13) Durch die Richtlinie 91/382/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 83/477
(Stand: 11.03.2019)
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