Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
(ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 70;
VO (EG) 745/2003 - ABl. L 106 vom 29.04.2003 S. 22;
Akte 2003 - ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
VO (EG) 1207/2005 - ABl. L 197 vom 28.07.2005 S. 16;
VO (EG) 1957/2005 - ABl. L 314 vom 30.11.2005 S. 16;
VO (EG) 1461/2006 - ABl. L 272 vom 03.10.2006 S. 11;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO (EU) 1250/2012 - ABl. L 352 vom 21.12.2012 S. 40;
VO (EU) 517/2013 - ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 646/2013 - ABl. L 187 vom 06.07.2013 S. 4;
VO (EU) 2016/1710 - ABl. Nr. L 259 vom 27.09.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/965 - ABl. Nr. L 146 vom 09.06.2017 S. 6;
VO (EU) 2017/2061 - ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 3;
VO (EU) 2017/2064 - ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 38A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,
gestützt auf den vom Rat am 27. Dezember 2001 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt /GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat auf seiner außerordentlichen Tagung am 21. September 2001 erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und für Europa darstellt und dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird.
(2) Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus ein entscheidender Aspekt im Kampf gegen den Terrorismus ist, und den Rat ersucht, die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen.
(3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. September 2001 in seiner Resolution 1373 (2001) beschlossen, dass alle Staaten Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren sollten, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern.
(4) Ferner hat der Sicherheitsrat beschlossen, dass Maßnahmen getroffen werden sollen, um zu untersagen, dass Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zum Nutzen dieser Personen zur Verfügung gestellt werden und Finanzdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zum Nutzen dieser Personen erbracht werden.
(5) Es ist erforderlich, dass die Gemeinschaft tätig wird, um die GASP-Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts /GASP umzusetzen.
(6) Diese Verordnung ist eine auf Gemeinschaftsebene erforderliche Maßnahme, die die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegen terroristische Organisationen in der Europäischen Union und in Drittländern ergänzt.
(7) Als Gebiet der Gemeinschaft gilt für die Zwecke dieser Verordnung die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe des Vertrags Anwendung findet.
(8) Im Hinblick auf den Schutz der Interessen der Gemeinschaft können bestimmte Ausnahmen gewährt werden.
(9) Der Rat sollte hinsichtlich des Verfahrens zur Erstellung und Änderung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung die entsprechenden Durchführungsbefugnisse in Anbetracht der besonderen Mittel, die seinen Mitgliedern zu diesem Zweck zur Verfügung stehen, selbst ausüben.
(10) Die Umgehung dieser Verordnung sollte durch ein angemessenes Informationsverfahren und gegebenenfalls durch geeignete Abhilfemaßnahmen einschließlich weiterer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verhindert werden.
(11) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind gegebenenfalls zu ermächtigen, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(12) Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung erlassen und ihre Anwendung gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(13) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(14) Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung kann sowohl Personen und Körperschaften umfassen, die mit Drittstaaten in Verbindung oder in Bezug zu Drittstaaten stehen, als auch solche, die in anderer Weise im Mittelpunkt der GASP-Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts /GASP stehen. Im Vertrag sind für den Erlass der diesbezüglichen Bestimmungen in dieser Verordnung nur die Befugnisse des Artikels 308 vorgesehen.
(15) Die Europäische Gemeinschaft hat bereits die UNSC-Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) umgesetzt, indem sie die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 3 über das Einfrieren von Vermögenswerten bestimmter Personen und Vereinigungen erlassen hat; diese Personen und Vereinigungen fallen daher nicht unter die vorliegende Verordnung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
Artikel 216 17
(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,
(2) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt.
(3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts /GASP die der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt:
(1) Die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 2 ist, ist untersagt.
(2) Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags.
(2) Die aufgrund dieses Artikels bereitgestellten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu denen sie bereitgestellt wurden bzw. eingegangen sind.
(3) Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und dem Rat zur Verfügung gestellt.
(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nicht für die Gutschrift fälliger Zinsen auf den eingefrorenen Konten. Diese Zinsen werden ebenfalls eingefroren.
(2) Die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die sie zur Verhinderung der Finanzierung terroristischer Handlungen für zweckdienlich erachten, spezifische Genehmigungen erteilen für
(3) Genehmigungsanträge werden bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt, in dessen Hoheitsgebiet die Gelder, sonstigen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 und zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft, die auch die Interessen der Bürger und Gebietsansässigen umfassen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats spezifische Genehmigungen erteilen für
nachdem gemäß Absatz 2 Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission stattgefunden haben.
(2) Eine zuständige Behörde, bei der ein Genehmigungsantrag nach Absatz 1 gestellt worden ist, informiert die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission über die Gründe, aus denen sie entweder den Antrag zurückzuweisen oder eine spezifische Genehmigung zu erteilen gedenkt, sowie über die Bedingungen, die ihres Erachtens erfüllt sein müssen, um die Finanzierung terroristischer Handlungen zu verhindern.
Die zuständige Behörde, die eine spezifische Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, trägt Bemerkungen, die andere Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission innerhalb von zwei Wochen vortragen, gebührend Rechnung.
Die Kommission ist befugt, den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission unterrichten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung aus, insbesondere Informationen, die sie nach den Artikeln 3 und 4 erhalten haben, und Informationen über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile der einzelstaatlichen Gerichte.
Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Diese Verordnung gilt
(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Die Kommission legt innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge für ihre Änderung vor.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
____
1) Siehe Seite 93 dieses Amtsblatts.
2) Stellungnahme vom 13. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. Nr. L 67 vom 09.03.2001 S. 1.
Anhang19 22 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
ENDE |
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