Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 123 vom 17.05.2003 S. 22;
2005/12/EG - ABl. Nr. L 48 vom 19.02.2005 S. 19;
VO (EG) Nr. 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom::21.11.2008 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik sollten weitergehende Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Fahrgastbeförderung im Seeverkehr getroffen werden.
(2) Die Gemeinschaft will mit allen geeigneten Mitteln Unfälle mit Ro-Ro-Fahrgastschiffen vermeiden, die zum Verlust von Menschenleben führen.
(3) Die Überlebensfähigkeit eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs nach einem Kollisionsschaden, die durch die Leckstabilitätsnorm bestimmt wird, ist ein entscheidender Faktor für die Sicherheit von Fahrgästen und Besatzung und von besonderer Bedeutung für Such- und Rettungseinsätze; das gefährlichste Problem für die Stabilität eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs mit geschlossenem Ro-Ro-Deck nach einem Kollisionsschaden entsteht durch die Stauwirkung erheblicher Wassermengen auf diesem Deck.
(4) Die Nutzer von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und die an Bord solcher Schiffe beschäftigten Besatzungsmitglieder sollten in der gesamten Gemeinschaft das Recht haben, unabhängig von dem Seegebiet, in dem das Schiff verkehrt, das gleiche hohe Sicherheitsniveau zu verlangen.
(5) Angesichts der Binnenmarktdimension der Fahrgastbeförderung im Seeverkehr ist ein Handeln auf Gemeinschaftsebene der wirksamste Weg, um ein gemeinschaftsweites gemeinsames Mindestsicherheitsniveau für Schiffe zu erreichen.
(6) Ein Handeln auf Gemeinschaftsebene ist der beste Weg zur harmonisierten Durchsetzung von im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) vereinbarten Grundsätzen, wodurch Wettbewerbsverzerrungen zwischen den in der Gemeinschaft tätigen Betreibern von Ro-Ro-Fahrgastschiffen vermieden werden.
(7) Allgemeine Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe in beschädigtem Zustand wurden auf internationaler Ebene durch die Konferenz zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1990 (SOLAS 90) aufgestellt und in Regel II-1/B/8 des SOLAS-Übereinkommens aufgenommen (SOLAS-90-Norm). Diese Anforderungen gelten in der gesamten Gemeinschaft aufgrund der direkten Anwendung des SOLAS-Übereinkommens auf Auslandfahrten und der Anwendung der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe 4 auf Inlandfahrten.
(8) Die SOLAS-90-Leckstabilitätsnorm schließt implizit die Wirkung von Wasser ein, das bei einem Seegang in der Größenordnung von 1,5 m signifikanter Wellenhöhe auf das Ro-Ro-Deck gelangt.
(9) Die IMO-Entschließung 14 der SOLAS-Konferenz von 1995 gestattete es den Mitgliedern der IMO, regionale Übereinkommen zu schließen, wenn sie der Einschätzung sind, dass der vorherrschende Seegang und andere örtliche Bedingungen in einem bestimmten Seegebiet besondere Stabilitätsanforderungen notwendig machen.
(10) Acht nordeuropäische Länder, darunter sieben Mitgliedstaaten, einigten sich am 28. Februar 1996 in Stockholm auf die Einführung einer höheren Stabilitätsnorm für RoRo-Fahrgastschiffe in beschädigtem Zustand, um damit die Wirkung eines Wasserstaus auf dem Ro-Ro-Deck zu berücksichtigen und das Schiff in die Lage zu versetzen, schwereren Seegang als den der SOLAS-90-Norm, nämlich bis zu 4 m signifikanter Wellenhöhen, zu überstehen.
(11) Im Rahmen dieses als Übereinkommen von Stockholm bekannten Übereinkommens wird die besondere Stabilitätsnorm direkt mit dem Seegebiet, in dem das Schiff verkehrt, und insbesondere mit der für dieses Fahrtgebiet verzeichneten signifikanten Wellenhöhe in Beziehung gesetzt; die signifikante Wellenhöhe des Fahrtgebiets, in dem das Schiff verkehrt, ist entscheidend für den Wasserstand auf dem Fahrzeugdeck, der nach einer unfallbedingten Beschädigung auftreten würde.
(12) Bei Abschluss der Konferenz, auf der das Übereinkommen von Stockholm angenommen wurde, stellte die Kommission fest, dass dieses in anderen Teilen der Gemeinschaft nicht anwendbar ist, und kündigte ihre Absicht an, die vorherrschenden örtlichen Bedingungen, unter denen Ro-Ro-Fahrgastschiffe in allen europäischen Gewässern verkehren, zu untersuchen sowie geeignete Initiativen zu ergreifen.
(13) Der Rat hat in das Protokoll über die 2074. Ratstagung vom 17. März 1998 eine Erklärung aufgenommen, in der die Notwendigkeit betont wurde, für alle Fahrgastfährschiffe, die unter gleichartigen Bedingungen in der Ausland- wie auch Inlandfahrt eingesetzt werden, das gleiche Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
(14) In seiner Entschließung vom 5. Oktober 2000 zum Untergang der griechischen Fähre "Samina" 5 stellte das Europäische Parlament ausdrücklich fest, dass es die Evaluierung der Wirksamkeit des Übereinkommens von Stockholm seitens der Kommission und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Stabilität und Sicherheit von Fahrgastschiffen erwartet.
(15) In einem Sachverständigengutachten der Kommission wurden die Wellenhöhenbedingungen in südeuropäischen Gewässern als denen im Norden vergleichbar befunden. Die Wetterbedingungen mögen zwar im Süden allgemein günstiger sein, doch die im Kontext des Übereinkommens von Stockholm bestimmte Stabilitätsnorm beruht allein auf dem Parameter "signifikante Wellenhöhe" und der Weise, wie er die Stauung von Wasser auf dem Ro-Ro-Deck beeinflusst.
(16) Die Anwendung gemeinschaftlicher Sicherheitsnormen für die Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe ist für die Sicherheit dieser Schiffe entscheidend und im Rahmen der Gemeinschaftsbestimmungen zur Sicherheit im Seeverkehr unabdingbar.
(17) Um die Sicherheit zu verbessern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten die gemeinsamen Sicherheitsnormen im Hinblick auf die Stabilität für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe gelten, die im Liniendienst von und nach Häfen der Mitgliedstaaten in der Auslandfahrt betrieben werden, unabhängig davon, unter welcher Flagge sie fahren.
(18) Die Schiffssicherheit liegt in erster Linie in der Zuständigkeit der Flaggenstaaten; daher sollte jeder Mitgliedstaat gewährleisten, dass die an Ro-Ro-Fahrgastschiffe unter seiner Flagge zu stellenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
(19) Die Mitgliedstaaten sollten auch in ihrer Eigenschaft als Aufnahmestaaten angesprochen werden. Bei den in dieser Eigenschaft wahrgenommenen Zuständigkeiten handelt es sich um besondere Zuständigkeiten der Hafenstaaten, die mit dem UN-Seerechtsübereinkommen von 1982 (UNCLOS) vollkommen in Einklang stehen.
(20) Die durch diese Richtlinie eingeführten besonderen Stabilitätsanforderungen sollten auf einer in den Anhängen des Übereinkommens von Stockholm festgelegten Methode beruhen, die den Wasserstand auf dem Ro-Ro-Deck nach einem Kollisionsschaden in Bezug auf zwei Grundparameter berechnet: den Restfreibord des Schiffes und die signifikante Wellenhöhe in dem Seegebiet, in dem das Schiff eingesetzt wird.
(21) Die Mitgliedstaaten sollten die signifikanten Wellenhöhen für die Seegebiete ermitteln und veröffentlichen, in denen Ro-Ro-Fahrgastschiffe im Liniendienst von und nach ihren Häfen verkehren. Für internationale Routen sollten die signifikanten Wellenhöhen, soweit angezeigt und möglich, durch Vereinbarung zwischen den Staaten an den beiden Endpunkten der Route festgestellt werden. In denselben Seegebieten können auch signifikante Wellenhöhen für den Saisonbetrieb festgelegt werden.
(22) Jedes Ro-Ro-Fahrgastschiff, das auf vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfassten Fahrten betrieben wird, sollte die Stabilitätsanforderungen in Bezug auf die für sein Fahrtgebiet festgelegten signifikanten Wellenhöhen einhalten. Es sollte eine von der Verwaltung des Flaggenstaats ausgestellte Konformitätsbescheinigung mitführen, die von allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden sollte.
(23) Die SOLAS-90-Norm sieht für Schiffe, die in Seegebieten mit einer signifikanten Wellenhöhe von 1,5 m oder weniger verkehren, ein Sicherheitsniveau vor, das den besonderen Stabilitätsanforderungen nach dieser Richtlinie gleichwertig ist.
(24) Mit Rücksicht auf die baulichen Veränderungen, denen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe möglicherweise unterzogen werden müssen, um die besonderen Stabilitätsanforderungen zu erfüllen, sollten diese Anforderungen im Verlauf mehrerer Jahre eingeführt werden, damit der betroffene Teil der Branche ausreichend Zeit erhält, sie zu erfüllen; zu diesem Zweck sollte ein Einführungszeitplan für vorhandene Schiffe festgelegt werden. Dieser Einführungszeitplan sollte die Durchsetzung der besonderen Stabilitätsanforderungen in den Seegebieten gemäß den Anhängen des Übereinkommens von Stockholm nicht beeinträchtigen.
(25) Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr 6 prüfen die Aufnahmestaaten, ob Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge den auf Regionalebene festgelegten und in einzelstaatliches Recht umgesetzten besonderen Stabilitätsanforderungen entsprechen, wenn die Schiffe in der betreffenden Region in einem von dem einzelstaatlichen Recht erfassten Verkehrsdienst eingesetzt werden.
(26) Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Sinne der Regel 1 von Kapitel X des SOLAS-Übereinkommens in der geänderten Fassung sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht einhalten müssen, sofern sie die Bestimmungen des "Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen" der IMO in der geänderten Fassung in vollem Umfang erfüllen.
(27) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7 erlassen werden.
(28) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich der Schutz von Menschenleben auf See durch Verbesserung der Überlebensfähigkeit von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Fall eines Schadens, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung eines einheitlichen Niveaus besonderer Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, wodurch die Überlebensfähigkeit dieser Art Schiffe im Fall von Kollisionsschäden verbessert und für Fahrgäste und Besatzung ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet wird.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe, unabhängig von deren Flagge, die in der Auslandfahrt im Linienverkehr von oder nach einem Hafen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt in seiner Eigenschaft als Aufnahmestaat sicher, dass Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die Flagge eines Nichtmitgliedstaats führen, die Anforderungen dieser Richtlinie in vollem Umfang erfüllen, bevor sie zu Fahrten von oder nach Häfen dieses Mitgliedstaats eingesetzt werden können, unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 1999/35/EG.
Artikel 4 Signifikante Wellenhöhen
Die signifikanten Wellenhöhen (Hs) werden für die Bestimmung des Wasserstands auf dem Fahrzeugdeck bei Anwendung der in Anhang I enthaltenen besonderen Stabilitätsanforderungen zugrunde gelegt. Für die signifikanten Wellenhöhen gelten diejenigen Werte, die mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 10 % im Jahr nicht überschritten werden.
Artikel 5 Seegebiete
(1) Die Aufnahmestaaten erstellen spätestens bis 17. Mai 2004 eine Liste der Seegebiete, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen durchfahren werden, und der entsprechenden Werte für die signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten.
(2) Die Seegebiete und die für sie geltenden Werte der signifikanten Wellenhöhe werden durch Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten oder, soweit angezeigt und möglich, zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern an den beiden Endpunkten der Route festgelegt. Kreuzt die Route des Schiffes mehr als ein Seegebiet, so muss das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen für den höchsten für diese Gebiete festgelegten Wert der signifikanten Wellenhöhe erfüllen.
(3) Diese Liste wird der Kommission mitgeteilt und in einer öffentlichen Datenbank auf der Internetseite der zuständigen Seeschifffahrtsbehörde veröffentlicht. Der Standort dieser Informationen sowie alle Aktualisierungen der Liste und die Gründe solcher Aktualisierungen werden der Kommission ebenfalls mitgeteilt.
Artikel 6 Besondere Stabilitätsanforderungen
(1) Unbeschadet der Anforderungen der Regel II-1/B/8 des SOLAS-Übereinkommens (SOLAS-90-Norm) über wasserdichte Unterteilung und Stabilität in beschädigtem Zustand müssen alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ro-Ro-Fahrgastschiffe die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllen.
(2) Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die ausschließlich in Seegebieten betrieben werden, deren signifikante Wellenhöhe 1,5 m oder weniger beträgt, gilt die Erfüllung der Anforderungen der in Absatz 1 genannten Regel als der Erfüllung der in Anhang I aufgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen gleichwertig.
(3) Bei der Anwendung der in Anhang I aufgeführten Anforderungen bedienen sich die Mitgliedstaaten der in Anhang II aufgeführten Leitlinien, soweit dies durchführbar und mit der Konstruktion des fraglichen Schiffes vereinbar ist.
Artikel 7 Einführung der besonderen Stabilitätsanforderungen
(1) Neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen die in Anhang I aufgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllen.
(2) Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Schiffe müssen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe die in Anhang I aufgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen spätestens am 1. Oktober 2010 erfüllen.
Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die am 17. Mai 2003 den Anforderungen der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Regel entsprechen, müssen die in Anhang I aufgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen spätestens am 1. Oktober 2015 erfüllen.
(3) Dieser Artikel lässt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/35/EG unberührt.
Artikel 8 Bescheinigungen
(1) Alle neuen und vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats müssen eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 6 und Anhang I niedergelegten besonderen Stabilitätsanforderungen mitführen.
Diese Bescheinigung, die von der Verwaltung des Flaggenstaats ausgestellt wird und mit anderen diesbezüglichen Bescheinigungen kombiniert werden kann, gibt die signifikante Wellenhöhe an, bis zu der das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt.
Diese Bescheinigung gilt, solange das Schiff in einem Seegebiet mit dem gleichen oder einem niedrigeren Wert der signifikanten Wellenhöhe eingesetzt wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt in seiner Eigenschaft als Aufnahmestaat die von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund dieser Richtlinie ausgestellte Bescheinigung an.
(3) Jeder Mitgliedstaat erkennt in seiner Eigenschaft als Aufnahmestaat die von einem Drittstaat ausgestellte Bescheinigung an, mit der bescheinigt wird, dass ein Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt.
Artikel 9 Jahreszeitlicher und kurzzeitiger Betrieb
(1) Wünscht ein Schifffahrtsunternehmen, welches das ganze Jahr über einen Linienverkehr betreibt, während einer kürzeren Zeit zusätzliche Ro-Ro-Fahrgastschiffe auf dieser Linie einzusetzen, so meldet es dies der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats oder der Aufnahmestaaten spätestens einen Monat, bevor die besagten Schiffe in diesem Linienverkehr eingesetzt werden. Zwingen jedoch unvorhergesehene Umstände dazu, kurzfristig ein Ro-Ro-Fahrgastschiff als Ersatz einzusetzen, um die Kontinuität des Betriebs zu gewährleisten, so gilt die Richtlinie 1999/35/EG.
(2) Wünscht ein Schifffahrtsunternehmen jahreszeitlich einen Linienverkehr für eine kürzere Zeit zu betreiben, die sechs Monate pro Jahr nicht überschreitet, so meldet es dies der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats oder der Aufnahmestaaten spätestens drei Monate vor dem besagten Betrieb.
(3) Erfolgt ein solcher Betrieb unter Bedingungen geringerer signifikanter Wellenhöhe als der für den Ganzjahresbetrieb in demselben Seegebiet, so kann der für diese kürzere Zeit anzuwendende Wert der signifikanten Wellenhöhe von der zuständigen Behörde eingesetzt werden, um in Anwendung der in Anhang I enthaltenen besonderen Stabilitätsanforderungen den Wasserstand auf dem Deck zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten oder, soweit angezeigt und möglich, die Mitgliedstaaten und die Drittländer an den beiden Endpunkten der Route vereinbaren den für diese kürzere Zeit anzuwendenden Wert der signifikanten Wellenhöhe.
(4) Nach der Genehmigung des Betriebs im Sinne der Absätze 1 und 2 durch die zuständige Behörde des Aufnahmestaats oder der Aufnahmestaaten muss das Ro-Ro-Fahrgastschiff, das diesen Betrieb durchführt, eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 8 Absatz 1 mitführen.
Artikel 10 Anpassungen08
Die Anhänge dieser Richtlinie können von der Kommission geändert werden, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit dieser Richtlinie im Licht gewonnener Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu steigern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 11 Ausschussverfahren08
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 12 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten führen Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen ein und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass diese angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 13 Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 17. November 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 14 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 15 Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2003.
______________
1) ABl. C 20 E vom 28.01.2003 S. 21.
2) Stellungnahme vom 11. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. November 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. März 2003.
4) ABl. L 144 vom 15.05.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 53).
5) ABl. C 178 vom 22.06.2001 S. 288.
6) ABl. L 138 vom 01.06.1999 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
7) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
8) ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1.
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(Stand: 14.08.2019)
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