Entscheidung 2005/872/EG, Euratom der Kommission vom 21. November 2005 mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4421)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 322 vom 09.12.2005 S. 19;
Beschl. (EU, Euratom) 2015/2188 - ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2015 S. 21)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 1, insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 2 (im Folgenden: Sechste MwSt-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
(2) Gemäß Absatz 1 von Abschnitt 5 (Steuerwesen) des Anhangs V zur Beitrittsakte 3 kann die Tschechische Republik für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmte der in deren Anhang F genannten Umsätze von der Mehrwertsteuer befreien.
(3) Die Tschechische Republik ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten in Anhang F Nummer 17 der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen vorzunehmen. Eine solche Berechnung würde einen im Vergleich zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt-Bemessungsgrundlage der Tschechischen Republik unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Die Tschechische Republik kann für diese in Anhang F der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen Berechnungen anhand annähernder Schätzungen vornehmen. Die Tschechische Republik ist daher zu ermächtigen, die entsprechende MwSt-Grundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.
(4) Der Beratende Ausschuss für Eigenmittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Tschechische Republik wird ermächtigt, vom 1. Mai 2004 an bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die folgende, in Anhang F der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführte Umsatzgruppe annähernde Schätzungen zugrunde zu legen:
Abweichend von Artikel 1 dieser Entscheidung wird die Tschechische Republik ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020 für die in Anhang X TeilB Nummer 10 (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4genannten Umsätze 0,10 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 21. November 2005
2) ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2044/66/EG (ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004 S. 35).
3) ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 803.
4) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).
ENDE |
(Stand: 30.01.2020)
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