Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

(ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 1;
VO (EG) 1824/2005 - ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2005 S. 3;
VO (EG) 84/2006 - ABl. Nr. L 14 vom 19.01.2006 S. 14;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO (EG) 201/2007 - ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2007 S. 73;
VO (EG) 400/2007 - ABl. Nr. L 98 vom 13.04.2007 S. 20;
VO (EG) 933/2007 - ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 5;
VO (EG) 1096/2007 - ABl. Nr. L 246 vom 21.09.2007 S. 29;
VO (EG) 242/2009 - ABl. Nr. L 75 vom 21.03.2009 S. 8;
VO (EU) 1250/2010 - ABl. Nr. L 341 vom 23.12.2010 S. 11;
VO (EU) 1097/2011 - ABl. Nr. L 285 vom 01.11.2011 S. 2;
VO (EU) 7/2012 - ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2012 S. 1;
VO (EU) 1251/2012 - ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 42;
VO (EU) 53/2013 - ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2013 S. 46;
VO (EU) 521/2013 - ABl. Nr. L 156 vom 08.06.2013 S. 1;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 271/2014 - ABl. Nr. L 79 vom 18.03.2014 S. 35;
VO (EU) 1275/2014 - ABl. Nr. L 346 vom 02.12.2014 S. 3;
VO (EU) 2015/613 - ABl. Nr. L 102 vom 21.04.2015 S. 3;
VO (EU) 2015/614 - ABl. Nr. L 102 vom 21.04.2015 S. 10;
VO (EU) 2016/1165 - ABl. Nr. L 193 vom 19.07.2016 S. 15;
VO (EU) 2016/2230 - ABl. Nr. L 336I vom 12.12.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/199 - ABl. Nr. L 32 vom 07.02.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/396 - ABl. Nr. L 60 vom 08.03.2017 S. 9, ber. 2020 L 191 S. 2;
VO (EU) 2017/904 - ABl. Nr. L 138I vom 29.05.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/1326 - ABl. Nr. L 185 vom 18.07.2017 S. 19;
VO (EU) 2018/197 - ABl. Nr. L 38 vom 10.02.2017 S. 2;
VO (EU) 2018/566 - ABl. Nr. L 95 vom 13.04.2018 S. 9;
VO (EU) 2018/1931 - ABl. Nr. L 314 vom 11.12.2018 S. 1A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2019/2101 - ABl. L 318 vom 10.12.2019 S. 1A;
VO (EU) 2020/189 - ABl. LI 40 vom 13.02.2020 S. 1A;
VO (EU) 2020/415 - ABl. L 86 vom 20.03.2020 S. 1A;
VO (EU) 2020/1507 - ABl. L 345 vom 19.10.2020 S. 1A;
VO (EU) 2020/2021 - ABl. L 419 vom 11.12.2020 S. 5;
VO (EU) 2020/2133 - ABl. L 430 vom 18.12.2020 S. 8A;
VO (EU) 2021/1863 - ABl. L 377 vom 25.10.2021 S. 1)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP vom 13. Juni 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts fortbestehender unerlaubter Waffenströme innerhalb der Demokratischen Republik Kongo und in die Demokratische Republik Kongo hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1596 (2005) vom 18. April 2005 erlassen, die unter anderem restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen vorsieht, die gegen das gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängte Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.

(2) Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP sieht unter anderem die Anwendung restriktiver Maßnahmen finanzieller Art gegen vom zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannte Personen vor. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft Gemeinschaftsvorschriften erforderlich. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten umfassen, in denen der Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags.

(3) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt sein, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5) Nach den Artikeln 60 und 301 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, den Kapital- und Zahlungsverkehr und die Wirtschaftsbeziehungen mit Drittländern auszusetzen oder einzuschränken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die auch Einzelpersonen betreffen, die nicht direkt mit der Regierung eines Drittlands in Verbindung stehen, sind erforderlich, um dieses Ziel der Gemeinschaft zu erreichen; nach Artikel 308 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn im Vertrag keine weiteren spezifischen Befugnisse vorgesehen sind

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, aus oder in Verbindung mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere einen Anspruch:
    1. auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    2. auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,
    3. auf Schadenersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    4. der eine Gegenforderung darstellt,
    5. auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - eines Gerichtsurteils, eines Schiedsspruchs oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
  2. "Vertrag oder Transaktion" jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gelten auch Obligationen, Garantien, insbesondere finanzielle Garantien oder Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
  3. "zuständige Behörden" die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
  4. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  5. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
  6. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
  7. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  8. "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten, einschließlich Hilfe in verbaler Form;
  9. "Vermittlungsdienste"
    1. die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder
    2. den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
  10. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 1a

(1) Es ist verboten,

  1. für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Organisationen oder Personen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 3 (im Folgenden "Gemeinsame Militärgüterliste") aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
  2. für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Organisationen oder Personen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit.

(2) Die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten für nichtstaatliche oder andere Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur Verwendung in der Demokratischen Republik Kongo, die keine Unterstützung für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden "MONUSCO") oder für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union im Einklang mit Artikel 1b Absatz 1 darstellt, wird dem gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sanktionsausschuss") im Voraus notifiziert. Diese Notifizierungen enthalten alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.

Artikel 1b

(1) Abweichend von Artikel 1a können die zuständigen Behörden die Bereitstellung folgender Unterstützung genehmigen:

  1. technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der MONUSCO oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  2. technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss gemäß Artikel 1a Absatz 2 im Voraus notifiziert wurde,
  3. technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union oder zur Nutzung durch diesen bestimmt sind,
  4. technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste für den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden.

(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Artikel 2

(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die direkt oder indirekt Eigentum oder Besitz einer in Anhang I oder in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, einschließlich von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Für oder zugunsten der in Anhang I oder in Anhang Ia genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.

Artikel 2a21

(1) Anhang I enthält eine Liste der vom Sanktionsausschuss benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich an Handlungen, die den Frieden, oder die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben, beteiligen oder solche Handlungen unterstützen. Solche Handlungen umfassen:

  1. das Tätigwerden unter Verstoß gegen das Waffenembargo und gegen die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/788/GASP und Artikel 1a dieser Verordnung,
  2. die politische und militärische Führung der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,
  3. die politische und militärische Führung der kongolesischen Milizen, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,
  4. das Einziehen oder Einsetzen von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht,
  5. die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser,
  6. Verhinderung des Zugangs zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung in der Demokratischen Republik Kongo,
  7. die Unterstützung von Personen oder Einrichtungen, einschließlich bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke, die durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, namentlich Gold oder wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie aus diesen gewonnenen Produkten, oder den unerlaubten Handel damit an destabilisierenden Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind,
  8. Handlung im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Organisation oder im Namen oder auf Anweisung einer Organisation, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Organisation steht,
  9. die Planung, Steuerung oder Förderung von oder Beteiligung an Angriffen auf die Friedenssicherungskräfte der MONUSCO oder das Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Mitglieder der Expertengruppe, oder auf das medizinische und das humanitäre Personal;
  10. Bereitstellung von finanzieller, materieller oder technischer Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Organisation.

(2) Anhang I enthält die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss genannten Gründe für die Listung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch die vom VN-Sicherheitsrats oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Benennung durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 2b

(1) In Anhang Ia sind die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die vom Rat aus einem der folgenden Gründe benannt wurden:

  1. Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf die Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit;
  2. Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen;
  3. Verbindungen zu in den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2) Anhang Ia enthält die Gründe für die Aufnahme der dort genannten Personen und Organisationen in die Liste.

(3) Anhang Ia enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. für die Befriedigung der Grundbedürfnisse einer in Anhang I oder in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einer solchen natürlichen Person, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, oder
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, und

sofern die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser nicht innerhalb von vier Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben hat.

(2) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern

  1. die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat, und
  2. die Genehmigung eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand
    1. eines bereits vor dem 18. April 2005 beschlossenen Pfandrechts oder einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts in Bezug auf eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung;
    2. einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang Ia aufgenommen wurde, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch das Pfandrecht gesichert sind oder deren Bestand in der Entscheidung bestätigt worden ist;
  3. das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;
  4. die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Im Falle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung notifiziert der Mitgliedstaat das Pfandrecht oder die Entscheidung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dem Sanktionsausschuss.

(3) Im Falle einer in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung informiert der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen.

Artikel 4b

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus der Demokratischen Republik Kongo erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

Artikel 5

(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet,
  3. Zahlungen an eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Einkünfte und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten einer in Anhang I oder in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Geschäfte.

Artikel 6

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - direkt oder über die zuständigen Behörden - der Kommission zu übermitteln;
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Artikel 7

(1) Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 7a

(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:

  1. den benannten, in den Anhängen I und Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 7b

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 1a und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 8

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 9

(1) Benennt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2) Der Rat erstellt und ändert die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang Ia.

(3) Der Rat setzt die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(5) Beschließt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die Identifizierungsangaben zu einer gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

(6) Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge oder Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen;
  4. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  5. für die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 22.

2) Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) ABl. C 69 vom 18.03.2010 S. 19.

.

Anhang I20

a) Liste der Personen nach Artikel 2 und 2a20 20a 20b

1. Eric BADEGE

Geburtsdatum: 1971.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Anschrift: Ruanda (seit Anfang 2016).

Weitere Angaben: Er floh im März 2013 nach Ruanda und lebt dort noch immer (Stand Anfang 2016). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272441

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Eric Badege war Oberstleutnant und Hauptfigur der Bewegung des 23. März (M23) in Masisi und befehligte bestimmte Operationen, die Teile des Masisi-Gebiets in der Provinz Nord-Kivu destabilisierten. Als ein militärischer Anführer der M23 ist Badege verantwortlich für schwere Verstöße, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte. Seit Mai 2012 haben die Raia Mutomboki unter der Führung der M23 hunderte Zivilpersonen in mehreren koordinierten Angriffen getötet. Im August 2012 hat Badege gemeinsame Angriffe durchgeführt, bei denen wahllos Zivilpersonen getötet wurden. Diese Angriffe wurden von Badege und Oberst Makoma Semivumbi Jacques gemeinsam organisiert. Ehemalige M23-Kämpfer haben behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten zu fliehen, hätten hinrichten lassen.

Nach einem Bericht von Human rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: "Er wollte uns im Stich lassen." Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: "Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet."

Badege ist im März 2013 nach Ruanda geflohen und lebte Anfang 2016 noch dort.

2. Frank Kakolele BWAMBALE

(alias: a) FRANK KAKORERE, b) FRANK KAKORERE BWAMBALE, c) AIGLE BLANC)

Benennung: General der FARDC.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Anschrift: Kinshasa, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).

Weitere Angaben: Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Juni 2011 in Kinshasa. Seit 2010 ist Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission. Die Behörden der DRK nahmen ihn im Dezember 2013 in Beni, Provinz Nord-Kivu, unter dem Vorwurf fest, den Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung zu blockieren. Er hat die DRK verlassen und eine Zeitlang in Kenia gelebt, bevor er von der Regierung der DRK zurückgerufen wurde, um sie bei der Bewältigung der Lage im Gebiet von Beni zu unterstützen. Er wurde im Oktober 2015 im Gebiet von Mambasa wegen angeblicher Unterstützung einer Mai-Mai-Gruppe verhaftet, es wurde jedoch keine Anklage erhoben, und seit Juni 2016 lebt er in Kinshasa. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776078

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Frank Kakolele Bwambale war Anführer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss und befehligt und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Von 2010 an war Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission.

Er hat die DRK verlassen und eine Zeitlang in Kenia gelebt, bevor er von der Regierung der DRK zurückgerufen wurde, um sie bei der Bewältigung der Lage im Gebiet von Beni zu unterstützen. Er wurde im Oktober 2015 in der Nähe von Mambasa wegen angeblicher Unterstützung einer Mai-Mai-Gruppe verhaftet, es wurde jedoch keine Anklage erhoben. Seit Juni 2016 lebt Kakolele in Kinshasa.

3. Gaston IYAMUREMYE

(alias: a) Byiringiro Victor Rumuli, b) Victor Rumuri, c) Michel Byiringiro, d) Rumuli)

Benennung: a) Interimspräsident der FDLR, b) erster Vizepräsident der FDLR-FOCA, c) Generalmajor der FDLR-FOCA.

Anschrift: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).

Geburtsdatum: 1948.

Geburtsort: a) Distrikt Musanze (Nordprovinz), Ruanda, b) Ruhengeri, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272456

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gaston Iyamuremye ist der 1. Vizepräsident der FDLR sowie deren Interimspräsident. Außerdem hat er den Rang eines Generalmajors des bewaffneten Flügels der FDLR, der sogenannten FOCA, inne. Iyamuremye hält sich seit Juni 2016 in der Provinz Nord-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo auf.

4. Innocent KAINA

(alias: a): Oberst Innocent KAINA, b): India Queen)

Benennung: Ehemaliger stellvertretender Befehlshaber der M23.

Anschrift: Uganda (seit Anfang 2016).

Geburtsdatum: Nov. 1973.

Geburtsort: Bunagana, Rutshuru-Gebiet, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012.

Weitere Angaben: Wurde nach der Flucht der Gruppe um Bosco Taganda nach Ruanda im März 2013 stellvertretender Befehlshaber der M23. Floh im November 2013 nach Uganda. Anfang 2016 noch stets in Uganda. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776081

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Innocent Kaina war Abschnittskommandant und anschließend stellvertretender Befehlshaber in der Bewegung des 23. März (M23). Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Im Juli 2007 befand das Garrison-Militärgericht in Kinshasa Kaina der im Ituri-Distrikt zwischen Mai 2003 und Dezember 2005 begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig. 2009 wurde er im Rahmen des Friedensabkommens zwischen der kongolesischen Regierung und dem CNDP freigelassen. Innerhalb der FARDC hat er sich 2009 im Masisi-Gebiet der mehrfachen Hinrichtung, Entführung und Verstümmelung schuldig gemacht. Als Befehlshaber unter General Taganda war er die treibende Kraft hinter der Meuterei des ehemaligen CNDP im Rutshuru-Gebiet im April 2012. Er sorgte für die Sicherheit der Meuterer außerhalb von Masisi. Zwischen Mai und August 2012 überwachte er die Rekrutierung und Ausbildung von über 150 Kindern für die Rebellion der M23 und erschoss Jungen, die einen Fluchtversuch unternommen hatten. Im Juli 2012 reiste er zur Mobilisierung und Rekrutierung für die M23 nach Berunda und Degho. Kaina floh im November 2013 nach Uganda und lebte dort noch Anfang 2016.

5. Jérôme KAKWAVU BUKANDE

(alias: a) Jérôme Kakwavu, b) Commandant Jérôme)

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Seit dem 25. März 2011 läuft vor dem Hohen Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen. Im November 2014 von einem Militärgericht der DRK wegen Vergewaltigung, Mord und Folter zu zehn Jahren Haft verurteilt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776083

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehemaliger Präsident der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK - eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besaß als Präsident der FAPC politischen Einfluss und befehligte und kontrollierte die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt waren. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri im Jahr 2002 verantwortlich. Er ist einer der fünf führenden Offiziere der FARDC, denen schwere Verbrechen in Verbindung mit sexueller Gewalt vorgeworfen wurden und auf deren Fälle der Sicherheitsrat die Regierung bei seinem Besuch 2009 aufmerksam gemacht hatte. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Am 25. März 2011 hat das Hohe Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen eröffnet.

6. Germain KATANGA

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Geburtsdatum: 28. April 1978.

Geburtsort: Mambasa, Provinz Ituri, Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: Demokratische Republik Kongo (in Haft).

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Nachdem er zunächst am 23. Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden war, setzte die Berufungskammer des IStGH seine Strafe herab und entschied, dass Katanga seine Strafe am 18. Januar 2016 verbüßt haben sollte. Obwohl er für die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Niederlanden inhaftiert war, wurde Katanga im Dezember 2015 in ein Gefängnis in der DRK überstellt und anderer früher in Ituri begangener Verbrechen angeklagt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776116

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Germain Katanga war Befehlshaber der FRPI. Er war an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos beteiligt. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Er wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Er wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Nachdem er zunächst am 23. Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden war, setzte die Berufungskammer des IStGH seine Strafe herab und entschied, dass er seine Strafe am 18. Januar 2016 verbüßt haben sollte. Obwohl er für die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Niederlanden inhaftiert war, wurde Katanga im Dezember 2015 in ein Gefängnis in der DRK überstellt und früher in Ituri begangener Verbrechen angeklagt.

7. Thomas LUBANGA

Geburtsort: Ituri, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005

Weitere Angaben: Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Am 17. März 2006 an den IStGH überstellt. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß für Lubanga. Am 19. Dezember 2015 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in eine Haftanstalt in der DRK überstellt. Lubanga wurde am 15. März 2020 nach Verbüßung der vom IStGH verhängten Strafe aus der Haft entlassen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Thomas Lubanga war Präsident der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Er wurde im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen und am 17. März 2006 von den Behörden der DRK an den IStGH überstellt. Er wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß. Am 19. Dezember 2015 wurde er zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in eine Haftanstalt in der DRK überstellt.

8. Sultani MAKENGA

(alias: a) Makenga, Oberst Sultani, b) Makenga, Emmanuel Sultani) Geburtsdatum: 25. Dezember 1973.

Geburtsort: Rutshuru, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 12. November 2012.

Weitere Angaben: Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert. In Ruanda seit Ende 2014. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272833

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sultani Makenga ist einer der militärischen Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) operiert. Als Anführer der M23 (auch kongolesische Revolutionsarmee genannt) hat Sultani Makenga als Verantwortlicher schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Er ist auch verantwortlich für Verstöße gegen das Völkerrecht im Zusammenhang mit Handlungen der M23 bei der Rekrutierung und beim Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo. Unter dem Befehl von Sultani Makenga hat die M23 in großem Umfang Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt. Zeugenaussagen und Berichten zufolge haben die Milizionäre unter dem Befehl von Sultani Makenga im gesamten Gebiet von Rutshuru im Rahmen einer Strategie zur Festigung der Kontrolle über das Gebiet von Rutshuru Frauen sowie Kinder, die in manchen Fällen erst 8 Jahre alt waren, vergewaltigt. Unter Makengas Befehl hat die M23 umfangreiche Kampagnen zur Zwangsrekrutierung von Kindern in der Demokratischen Republik Kongo und in der Region durchgeführt sowie Kinder massenweise getötet, verstümmelt und verletzt. Viele der zwangsrekrutierten Kinder waren jünger als 15 Jahre. Entgegen den Maßnahmen der Demokratischen Republik Kongo zur Durchführung des Waffenembargos, einschließlich innerstaatlicher Anordnungen über die Einfuhr und den Besitz von Waffen und zugehörigem Material, soll Makenga auch Waffen und zugehöriges Material erhalten haben. Als Anführer der M23 hat Makenga unter anderem schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen und Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt und dadurch die Unsicherheit, die Vertreibungen und den Konflikt in der Region verschärft. Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert.

9. Khawa Panga MANDRO

(alias: a) Kawa Panga, b) Kawa Panga Mandro, c) Kawa Mandro, d) Yves Andoul Karim, e) Mandro Panga Kahwa, f) Yves Khawa Panga Mandro, g) "Chief Kahwa", h) "Kawa")

Geburtsdatum: 20. August 1973.

Geburtsort: Bunia, Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: Uganda (seit Mai 2016).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85.000 $. Er verbüßte seine Haftstrafe und lebt seit Mai 2016 in Uganda. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272933

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Khawa Panga Mandro war Präsident der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern von 2001 bis 2002 verantwortlich. Er wurde im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Er wurde von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85.000 $. Er verbüßte seine Haftstrafe und lebt seit Mai 2016 in Uganda.

10. Callixte MBARUSHIMANA

Benennung: FDLR-Exekutivsekretär.

Geburtsdatum: 24. Juli 1963.

Geburtsort: Ndusu/Ruhengeri, Nordprovinz, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte. Am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt und Ende 2011 vom IStGH aus der Haft entlassen. Am 29. November 2014 für fünf Jahre zum FDLR-Exekutivsekretär gewählt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5224649

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bis zu seiner Inhaftierung war Callixte Mbarushimana Exekutivsekretär der FDLR und Vizepräsident des militärischen Oberkommandos der FDLR. Als politischmilitärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten gemäß Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates. Er wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte. Er wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt, jedoch Ende 2011 aus der Haft entlassen. Er wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum FDLR-Exekutivsekretär wiedergewählt.

11. Iruta Douglas MPAMO

(alias: a) Doulas Iruta Mpamo, b) Mpano)

Anschrift: Gisenyi, Ruanda (ab Juni 2011).

Geburtsdatum: a) 28. Dezember 1965, b) 29. Dezember 1965.

Geburtsort: a) Bashali, Masisi, Demokratische Republik Kongo, b) Goma, Demokratische Republik Kongo, c) Uvira, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Seit dem Absturz zweier von der Great Lakes Business Company (GLBC) betriebener Flugzeuge keine bekannte Beschäftigung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272813

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Geschäftsführender Inhaber der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen offensichtlich in der Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen. Seit dem Absturz zweier von der Great Lakes Business Company (GLBC) betriebener Flugzeuge keine bekannte Beschäftigung.

12. Sylvestre MUDACUMURA

(alias: a) Mupenzi Bernard, b) Generalmajor Mupenzi, c) General Mudacumura, d) Pharaoh, e) Radja)

Benennung: a) Kommandant der FDLR-FOCA, b) Generalleutnant der FDLR-FOCA

Geburtsdatum: 1954.

Geburtsort: Zelle Ferege, Sektor Gatumba, Gemeinde Kibilira, Präfektur Gisenyi, Ruanda

Aufenthalt: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Der Internationale Strafgerichtshof stellte am 12. Juli 2012 einen Haftbefehl gegen Mudacumura aus, dem in neun Anklagepunkten Kriegsverbrechen zur Last gelegt werden, darunter Übergriffe gegen Zivilisten, Mord, Verstümmelung, grausame Behandlung, Vergewaltigung, Folter, Zerstörung von Eigentum, Plünderung und Verstöße gegen die Personenwürde, die angeblich zwischen 2009 und 2010 in der DRK begangen wurden.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sylvestre Mudacumura ist Kommandant der FOCA, des bewaffneten Arms der FDLR, besitzt als solcher politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Mudacumura (oder ein Untergebener) hatte telefonischen Kontakt mit dem FDLR-Führer Murwanashyaka in Deutschland, u. a. zum Zeitpunkt des Busurungi-Massakers im Mai 2009, und mit dem Militärkommandeur Major Guillaume während der Operationen "Umoja Wetu" und "Kimia II" im Jahr 2009. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 27 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2007 verantwortlich. Seit Mitte 2016 ist Mudacumura immer noch Oberbefehlshaber des bewaffneten Arms der FDLR im Rang eines Generalleutnants und hält sich in der Provinz Nord-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo auf.

13. Leodomir MUGARAGU

(alias: a) Manzi Leon, b) Leo Manzi)

Anschrift: (seit Juni 2011) FDLR-Hauptquartier im Kikomawald nahe Bogoyi, Walikale, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Geburtsdatum: a) 1954, b) 1953.

Geburtsort: a) Kigali, Ruanda, b) Rushashi (Nordprovinz), Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5270747

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Laut offen zugängigen Informationsquellen und amtlichen Berichten ist Leodomir Mugaragu Stabschef der Forces Combattantes Abucunguzi/Combatant Force for the Liberation of Rwanda (FOCA), dem bewaffneten Flügel der FDLR. Laut amtlichen Berichten ist Mugaragu einer der Hauptverantwortlichen für die Planung der Militäroperationen der FDLR im Osten der DRK. Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung.

14. Leopold MUJYAMBERE

(alias: a) Musenyeri, b) Achille, c) Frere Petrus Ibrahim)

Benennung: a) Stabschef der FDLR-FOCA, b) stellvertretender Interims-Befehlshaber der FDLR-FOCA.

Anschrift: Kinshasa, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).

Geburtsdatum: a) 17. März 1962, b) ca. 1966.

Geburtsort: Kigali, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Wurde 2014 amtierender stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA. Anfang Mai 2016 in Goma (DRK) von kongolesischen Sicherheitskräften gefangen genommen und nach Kinshasa überstellt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5224709

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Leopold Mujyambere war Kommandant der Zweiten Division der FOCA, des bewaffneten Arms der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCa befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstaben d und e der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates als Soldaten an der Front eingesetzt.

Im Juni 2011 war er Kommandant im damals "Amazon" genannten Einsatzgebiet der FDLR-FOCa in Süd-Kivu. Später wurde er zum FOCA-Stabschef befördert und dann im Jahr 2014 zum amtierenden stellvertretenden Kommandanten. Anfang Mai 2016 wurde er in Goma (DRK) von kongolesischen Sicherheitskräften gefangen genommen und nach Kinshasa überstellt.

15. Jamil MUKULU

(alias: a) Steven Alirabaki, b) David Kyagulanyi, c) Musezi Talengelanimiro, d) Mzee Tutu, e) Abdullah Junjuaka, f) Alilabaki Kyagulanyi, g) Hussein Muhammad, h) Nicolas Luumu, i) Julius Elius Mashauri, j) David Amos Mazengo, k) Professor Musharaf, l) Talengelanimiro)

Benennung: a) Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), b) Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte.

Anschrift: Berichten zufolge in Uganda in Haft (seit September 2016).

Geburtsdatum: a) 1965, b) 1. Januar 1964.

Geburtsort: Dorf Ntoke, Ntenjeru, Distrikt Kayunga, Uganda.

Staatsangehörigkeit: Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 12. Oktober 2011.

Weitere Angaben: Im April 2015 in Tansania festgenommen und im Juli 2015 nach Uganda ausgeliefert. Seit September 2016 befindet sich Mukulu Berichten zufolge in Polizeigewahrsam in Erwartung seines Prozesses wegen Kriegsverbrechen und schwerer Verstöße gegen die Genfer Konvention nach ugandischem Recht. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5270670

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Laut öffentlichen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der ADF, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, und behindert die Entwaffnung, Repatriierung und freiwillige Neuansiedlung von Kämpfern der ADF gemäß Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008). Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates zufolge stellte Jamil Mukulu den ADF als einer im Gebiet der DRK operierenden bewaffneten Gruppe materielle und personelle Unterstützung zur Verfügung. Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates, hat Jamil Mukulu Finanzmittel beschafft, politischen Einfluss auf die Strategien der ADF ausgeübt und die ADF-Kräfte in unmittelbarer Verantwortung befehligt und kontrolliert, insbesondere durch Überwachung von etablierten Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken.

16. Ignace MURWANASHYAKA

(alias: Dr. Ignace)

Titel: Dr.

Benennung: Präsident der FDLR

Aufenthalt: Deutschland (in Haft)

Geburtsdatum: 14. Mai 1963

Geburtsort: a) Butera, Ruanda, b) Ngoma, Butare, Ruanda

Staatsangehörigkeit: Ruanda

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005

Weitere Angaben: Starb am 16. April 2019 in Deutschland im Gefängnis. Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen und am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppierung und der Beihilfe zu Kriegsverbrechen für schuldig befunden. Wurde zu einer dreizehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich seit Juni 2016 in Deutschland in Haft. Wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum Präsidenten der FDLR wiedergewählt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ignace Murwanashyaka ist Präsident der FDLR und übt Einfluss auf die Strategien der FDLR-Truppen aus, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er hatte telefonischen Kontakt zu den Militärkommandanten der FDLR vor Ort (unter anderem während des Busurungi-Massakers im Mai 2009); er erteilte militärische Befehle an das Oberkommando; er war beteiligt an der Koordinierung des Transfers von Waffen und Munition an Einheiten der FDLR und der Übermittlung spezifischer Anweisungen zu deren Verwendung und er verwaltete große Geldsummen aus dem illegalen Verkauf natürlicher Ressourcen in den von der FDLR kontrollierten Gebieten. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er als Präsident und Militärkommandant der FDLR für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die FDLR in Ost-Kongo verantwortlich. Er wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen und am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppierung und der Beihilfe zu Kriegsverbrechen für schuldig befunden. Er wurde zu einer dreizehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich seit Juni 2016 in Deutschland in Haft. Er wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum Präsidenten der FDLR wiedergewählt.

17. Straton MUSONI

(alias: IO Musoni)

Benennung: Ehemaliger Vizepräsident der FDLR.

Geburtsdatum: a) 6. April 1961, b) 4. Juni 1961.

Geburtsort: Mugambazi, Kigali, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen, am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppe für schuldig befunden und zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Musoni wurde unmittelbar nach dem Gerichtsverfahren freigelassen, da er mehr als fünf Jahre seiner Freiheitsstrafe verbüßt hatte. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272354

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Straton Musoni war Vizepräsident der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe. Er behinderte unter Verstoß gegen die Resolution 1649 (2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten. Er wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen, am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppe für schuldig befunden und zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde unmittelbar nach dem Gerichtsverfahren freigelassen, da er mehr als fünf Jahre seiner Freiheitsstrafe verbüßt hatte.

18. Jules MUTEBUTSI

(alias: a) Jules Mutebusi, b) Jules Mutebuzi, c) Oberst Mutebutsi)

Geburtsdatum: 1964.

Geburtsort: Minembwe, Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinverstoß entlassen. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Berichten zufolge am 9. Mai 2014 in Kigali gestorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272093

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Jules Mutebutsi vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Er war beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und an deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos. Er war ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk bis April 2004; zu diesem Zeitpunkt wurde er wegen Disziplinverstoß entlassen. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Berichten zufolge ist er am 9. Mai 2014 in Kigali gestorben.

19. Baudoin NGARUYE Wa MYAMURO

(alias: Oberst Baudoin Ngaruye)

Titel: Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23).

Benennung: Brigadegeneral.

Anschrift: Rubavu/Mudende, Ruanda.

Geburtsdatum: a) 1. April 1978, b) 1978.

Geburtsort: a) Bibwe, Demokratische Republik Kongo, b) Lusamambo, Lubero-Gebiet, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Nationale Kennnummer: FARDC-Kennnummer: 1-78-09-44621-80.

Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012.

Weitere Angaben: Reiste am 16.3.2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5268954

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im April 2012 hat Ngaruye unter dem Oberbefehl von General Ntaganda die Meuterei des ehemaligen CNDP befehligt, die als Bewegung des 23. März (M23) bekannt wurde. Er ist derzeit der dritthöchste militärische Anführer der M23. Die Expertengruppe für die Demokratische Republik Kongo hat bereits 2008 und 2009 seine Benennung empfohlen. Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Zwischen 2008 und 2009 und erneut gegen Ende 2010 hat er Hunderte von Kindern für die M23 rekrutiert und ausgebildet. Er hat Morde, Verstümmelungen und Entführungen, oftmals gezielt gegen Frauen gerichtet, begangen. Er ist verantwortlich für Hinrichtungen und Folterungen von Deserteuren aus der M23. 2009 gab er innerhalb der FARDC Befehl, alle Männer im Dorf Shalio in Walikale zu töten. Unter dem direkten Oberbefehl von Ntaganda stellte er in Masisi und Walikali auch Waffen, Munition und Sold bereit. 2010 organisierte er die Vertreibung und Enteignung der Bevölkerung im Gebiet von Lukopfu. Außerdem war er eng an kriminellen Netzen innerhalb der FARDC beteiligt, die Gewinn aus dem Mineralienhandel ziehen, was 2011 zu Spannungen und gewaltsamen Zusammenstößen mit Oberst Innocent Zimurinda führte. Reiste am 16.3.2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein.

20. Mathieu, Chui NGUDJOLO

(alias: a) Cui Ngudjolo)

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: Demokratische Republik Kongo.

Geburtsdatum: 8. Oktober 1970.

Geburtsort: Bunia, Provinz Ituri, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Er wurde im Dezember 2012 vom IStGH in allen Anklagepunkten freigesprochen, und das Urteil wurde von der Berufungskammer am 27. Februar 2015 bestätigt. Ngudjolo stellte einen Asylantrag in den Niederlanden, der aber abgelehnt wurde. Er wurde am 11. Mai 2015 in die DRK abgeschoben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776118

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mathieu Chui Ngudjolo war Stabschef der FRPI, besitzt politischen Einfluss und befehligt und kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Ituri im Jahr 2006 verantwortlich. Er wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Anschließend wurde er am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Er wurde im Dezember 2012 vom IStGH in allen Anklagepunkten freigesprochen, und das Urteil wurde von der Berufungskammer am 27. Februar 2015 bestätigt. Ngudjolo stellte einen Asylantrag in den Niederlanden, der aber abgelehnt wurde. Er wurde am 11. Mai 2015 in die DRK abgeschoben.

21. Floribert Ngabu NJABU

(alias: a) Floribert Njabu Ngabu, b) Floribert Ndjabu, c) Floribert Ngabu Ndjabu)

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo, Reisepass-Nr. OB 0243318.

Geburtsdatum: 23. Mai 1971.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab. Im Juli 2014 wurde er von den Niederlanden in die DRK abgeschoben, wo er festgenommen wurde. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776373

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Präsident der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab; derzeit ist ein Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung anhängig.

22. Laurent NKUNDA

(alias: a) Nkunda Mihigo Laurent, b) Laurent Nkunda Bwatare, c) Laurent Nkundabatware, d) Laurent Nkunda Mahoro Batware, e) Laurent Nkunda Batware, f) Vorsitzender, g) General Nkunda, h) Papa Six)

Geburtsdatum: a) 6. Februar 1967, b) 2. Februar 1967.

Geburtsort: Rutshuru, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Ehemaliger General der RCD-G. Gründete 2006 den National Congress for the People's Defense; hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998. Laurent Nkunda wurde im Januar 2009 von den ruandischen Behörden in Ruanda festgenommen und als Befehlshaber des CNDP abgelöst. Lebt seither unter Hausarrest in Kigali, Ruanda. Das Auslieferungsgesuch der Regierung der DRK gegen Nkunda wegen der im Osten der DRK begangenen Verbrechen wurde von Ruanda abgelehnt. 2010 wurde seine Beschwerde wegen unrechtmäßiger Inhaftierung vom ruandischen Gericht in Gisenyi (Ruanda) zurückgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung an ein Militärgericht verwiesen. Die Anwälte Nkundas legten vor dem ruandischen Militärgericht Berufung ein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5270703

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC unter Verstoß gegen das Waffenembargo. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 264 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2009 verantwortlich. Ehemaliger General der RCD-G. Gründete 2006 den National Congress for the People's Defense; hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998. Laurent Nkunda wurde im Januar 2009 von den ruandischen Behörden in Ruanda festgenommen und als Befehlshaber des CNDP abgelöst. Lebt seither unter Hausarrest in Kigali, Ruanda. Das Auslieferungsgesuch der Regierung der DRK gegen Nkunda wegen der im Osten der DRK begangenen Verbrechen wurde von Ruanda abgelehnt. 2010 wurde seine Beschwerde wegen unrechtmäßiger Inhaftierung vom ruandischen Gericht in Gisenyi (Ruanda) zurückgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung an ein Militärgericht verwiesen. Die Anwälte Nkundas leiteten ein Verfahren vor dem ruandischen Militärgericht ein. Er verfügt nach wie vor über gewissen Einfluss bei bestimmten Teilen des CNDP.

23. Felicien NSANZUBUKIRE

(alias: Fred Irakeza)

Benennung: a) Unterbereichskommandant der FDLR-FOCA, b) Oberst der FDLR-FOCA.

Anschrift: Provinz Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).

Geburtsdatum: 1967.

Geburtsort: a) Murama, Kigali, Ruanda, b) Rubungo, Kigali, Ruanda, c) Kinyinya, Kigali, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5269078

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Felicien Nsanzubukire beaufsichtigte und koordinierte mindestens von November 2008 bis April 2009 den illegalen Handel mit Munition und Waffen von der Vereinigten Republik Tansania über den Tanganjikasee an die FDLR-Einheiten in den Regionen Uvira und Fizi von Süd-Kivu. Seit Januar 2016 ist Nsanzubukire ein Unterbereichskommandant der FDLR-FOCa in der Provinz Süd-Kivu im Range eines Obersten.

24. Pacifique NTAWUNGUKA

(alias: a) Pacifique Ntawungula, b) Oberst Omega, c) Nzeri, d) Israel)

Benennung: a) Kommandant des Sektors "SONOKI" der FDLR-FOCA, b) Brigadegeneral der FDLR-FOCA.

Anschrift: Rutshuru-Gebiet, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1964, b) ca. 1964.

Geburtsort: Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5269021

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Pacifique Ntawunguka war Kommandant der ersten Division der FOCA, des bewaffneten Flügels der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCa befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstaben d und e der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates als Soldaten an der Front eingesetzt. Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.

Seit Mitte 2016 ist Ntawunguka Kommandant des Sektors "SONOKI" der FDLR-FOCa in der Provinz Nord-Kivu.

25. James NYAKUNI

Staatsangehörigkeit: Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776374

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Handelspartnerschaft mit Jérôme Kakwavu, insbesondere Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, vermutlich einschließlich des Schmuggels von Waffen und Militärgütern in nicht kontrollierten LKW. Verletzung des Waffenembargos und Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, einschließlich finanzieller Hilfe, um ihnen militärische Operationen zu ermöglichen.

26. Stanislas NZEYIMANA

(alias: a) Deogratias Bigaruka Izabayo, b) Izabayo Deo, c) Jules Mateso Mlamba, d) Bigaruka, e) Bigurura)

Benennung: Ehemaliger Stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA.

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1966, b) 28. August 1966 c) ca. 1967.

Geburtsort: Mugusa (Butare), Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Während eines Aufenthalts in Tansania Anfang 2013 verschwunden. Aufenthaltsort unbekannt seit Juni 2016. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5275373

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Stanislas Nzeyimana war Stellvertretender Kommandant der FOCA, des bewaffneten Flügels der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCa befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstaben d und e der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates als Soldaten an der Front eingesetzt. Nzeyimana verschwand Anfang 2013 in Tansania; seit Juni 2016 ist sein Aufenthaltsort unbekannt.

27. Dieudonné OZIa MAZIO

(alias: a) Ozia Mazio, b) Omari, c) Mr Omari) Geburtsdatum: 6. Juni 1949.

Geburtsort: Ariwara, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Dieudonné Ozia Mazio soll während seiner Amtszeit als Präsident der Fédération des entreprises congolaises (FEC) in der Region Aru am 23. September 2008 in Ariwara gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5275495.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Finanzvereinbarungen mit Jerome Kakwavu und der FAPC; Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, um Kakwavu und seine Truppen zu beliefern und mit Bargeld zu versorgen. Verletzung des Waffenembargos unter anderem durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen. Dieudonné Ozia Mazio soll während seiner Amtszeit als Präsident der Fédération des entreprises congolaises (FEC) in der Region Aru am 23. September 2008 in Ariwara gestorben sein.

28. Jean-Marie Lugerero RUNIGA

(alias: Jean-Marie Rugerero)

Benennung: Präsident der M23.

Anschrift: Rubavu/Mudende, Ruanda.

Geburtsdatum: a) ca. 1960, b) 9. September 1966.

Geburtsort: Bukavu, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit 2016 in Ruanda. War an der Gründung einer neuen kongolesischen politischen Partei, der Alliance pour le Salut du Peuple (ASP), beteiligt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5274633

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In einem Dokument vom 9. Juli 2012, das vom M23-Anführer Sultani Makenga unterzeichnet wurde, wird Runiga zum Koordinator des politischen Arms der M23-Bewegung ernannt. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass Runiga ernannt worden war, damit erkennbar ist, wofür die M23 steht. Runiga wurde ferner in Veröffentlichungen auf der Website der M23 als "Präsident" bezeichnet. Seine Führungsrolle wird auch im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 bestätigt, in dem er als "Anführer der M23" bezeichnet wurde.

Nach dem Abschlussbericht der Expertengruppe vom 15. November 2012 hat Runiga eine Delegation geleitet, die am 29. Juli 2012 nach Kampala (Uganda) gereist ist und den 21-Punkte-Plan der M23 für die bevorstehenden Verhandlungen auf der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen verfasst hat. Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren. Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft; die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen; sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben; und am 20. November 2012 Goma erobert. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten zu fliehen, hätten hinrichten lassen. Nach einem Bericht von Human rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: "Er wollte uns im Stich lassen." Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: "Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet."

Runiga reiste am 16. März 2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein. Er lebt seit Mitte 2016 in Ruanda. Er war im Juni 2016 an der Gründung einer neuen kongolesischen politischen Partei, der Alliance pour le Salut du Peuple (ASP), beteiligt.

29. Ntabo Ntaberi SHEKA

Benennung: Oberbefehlshaber der Nduma Defence of Congo/Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe.

Geburtsdatum: 4. April 1976.

Geburtsort: Walikale, Territorium Walikale, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: Goma, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (in Haft).

Tag der Benennung durch die VN: 28. November 2011.

Weitere Angaben: Er stellte sich am 26. Juli 2017 der MONUSCO und wird seither von den kongolesischen Behörden festgehalten. Sein Verfahren wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Beteiligung an einer aufständischen Bewegung begann im November 2018 vor dem Militärgericht in Goma. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ntabo Ntaberi Sheka, Oberbefehlshaber des politischen Arms der Mayi-Mayi-Sheka, ist der politische Anführer einer bewaffneten kongolesischen Gruppe, die die Entwaffnung, Demobilisierung oder Wiedereingliederung von Kombattanten behindert. Die Mayi-Mayi-Sheka ist eine kongolesische Miliz, die von Stützpunkten im Territorium Walikale im Osten der Demokratischen Republik Kongo aus operiert. Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe hat Angriffe auf Minen im Osten der Demokratischen Republik Kongo verübt, wozu auch die Übernahme der Minen von Bisiye und die Erpressung der lokalen Bevölkerung gehören. Ntabo Ntaberi Sheka hat ferner schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder. Ntabo Ntaberi Sheka hat zwischen dem 30. Juli und dem 2. August 2010 verschiedene Angriffe im Territorium Walikale geplant und befohlen, um lokale Bevölkerungsgruppen zu bestrafen, die der Kollaboration mit den kongolesischen Regierungskräften beschuldigt wurden. Während der Angriffe wurden Kinder vergewaltigt und entführt und der Zwangsarbeit und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Ferner lässt die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe Jungen zwangsrekrutieren und hat Kindersoldaten, die bei Rekrutierungsaktionen eingezogen werden, in ihren Rängen.

30. Bosco TAGANDA

(alias: a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) General Taganda, d) Lydia (während er der APR angehörte), e) Terminator, f) Tango Romeo (Rufzeichen), g) Romeo (Rufzeichen), h) Major)

Anschrift: Den Haag, Niederlande (seit Juni 2016).

Geburtsdatum: Zwischen 1973 und 1974.

Geburtsort: Bigogwe, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: Den Haag, Niederlande.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen "Umoja Wetu", "Kimia II" und "Amani Leo" gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. An den IStGH in Den Haag, Niederlande, überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das Verfahren begann im September 2015. Am 8. Juli 2019 verurteilte der IStGH ihn in 18 Fällen von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Zeitraum zwischen 2002 und 2003 in Ituri begangen wurden. Am 7. November 2019 wurde er zu insgesamt 30 Jahren Haft verurteilt. Er hat sowohl den Schuldspruch als auch das Strafmaß angefochten. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bosco Taganda war Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und befehligt und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte dies aber ab und verblieb daher außerhalb der FARDC. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er 2002 und 2003 verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri sowie von 2002 bis 2009 unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu. Als Stabschef des CNDP war er unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker vom November 2008 verantwortlich.

Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Hielt sich im Juni 2011 in Goma auf; ist im Besitz großer Farmen in der Region Ngungu im Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Er wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Er war zunächst Stabschef des CNDP und wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 war er de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen "Umoja Wetu", "Kimia II" und "Amani Leo" gegen die FDLR in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali; anschließend wurde er an den IStGH in Den Haag (Niederlande) überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Verfahren begann im September 2015.

31. Innocent ZIMURINDA

(alias: Zimulinda)

Benennung: a) M23, Brigadekommandeur, Dienstgrad: Oberst, b) Oberst der FARDC.

Anschrift: Rubavu, Mudende.

Geburtsdatum: a) 1. September 1972, b) ca. 1975, c) 16. März 1972.

Geburtsort: a) Ngungu, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo, b) Masisi, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: 2009 als Oberstleutnant in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) eingegliedert, Brigadekommandeur bei den FARDC-Operationen "Kimia II", stationiert im Gebiet um Ngungu. Im Juli 2009 wurde Zimurinda zum Oberst befördert und wurde Bereichskommandant der FARDC in Ngungu und anschließend in Kitachanga bei den FARDC-Operationen "Kimia II" und "Amani Leo". Zwar erscheint Zimurindas Name nicht im Präsidialerlass der DRK vom 31. Dezember 2010, mit dem hochrangige Offiziere der FARDC ernannt wurden, er hat aber de facto seine Kommandofunktion im 22. Sektor der FARDC in Kitchanga behalten und trägt die neuen Dienstgradabzeichen und die neue Uniform der FARDC. Im Dezember 2010 wurden in öffentlich zugänglichen Quellen Rekrutierungstätigkeiten von Personen unter dem Kommando Zimurindas gemeldet. Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5275315

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Zahlreichen Quellen zufolge erteilte Oberstleutnant Innocent Zimurinda in seiner Eigenschaft als einer der Kommandanten der 231. FARDC-Brigade Befehle, die während einer Militäroperation in der Region Shalio im April 2009 zur Ermordung von über 100 ruandischen Flüchtlingen (überwiegend Frauen und Kinder) führten. Nach Berichten der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates gibt es Augenzeugen dafür, dass sich Oberstleutnant Innocent Zimurinda am 29. August 2009 geweigert hat, drei Kinder aus seiner Befehlsgewalt in Kalehe zu entlassen. Zahlreichen Quellen zufolge nahm Oberstleutnant Innocent Zimurinda im November 2008 vor der Eingliederung des CNDP in die FARDC an einer CNDP-Operation teil, bei der in der Region Kiwanja 89 Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden.

Im März 2010 beschuldigten 51 im Osten der DRK tätige Menschenrechtsgruppen Zimurinda, zwischen Februar und August 2007 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, bei denen viele Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Oberstleutnant Innocent Zimurinda wurde bei dieser Gelegenheit auch beschuldigt, für Vergewaltigungen zahlreicher Frauen und Mädchen verantwortlich zu sein. Laut einer Erklärung des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte vom 21. Mai 2010 war Innocent Zimurinda unter anderem bei der Operation "Kimia II" an der willkürlichen Exekution von Kindersoldaten beteiligt. In dieser Erklärung heißt es auch, dass er der VN-Mission in der DRK (MONUC) nicht erlaubt hat, Truppen nach Minderjährigen zu inspizieren. Nach Angaben der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates ist Oberstleutnant Zimurinda unmittelbar und befehlshaberisch dafür verantwortlich, dass Kinder rekrutiert und in Truppen unter seinem Kommando festgehalten werden. 2009 als Oberstleutnant in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) eingegliedert, Brigadekommandeur bei der FARDC-Operation "Kimia II", stationiert im Gebiet um Ngungu. Im Juli 2009 wurde Zimurinda zum Oberst befördert und wurde Bereichskommandant der FARDC in Ngungu und anschließend in Kitachanga bei den FARDC-Operationen "Kimia II" und "Amani Leo". Zwar erscheint Zimurindas Name nicht im Präsidialerlass der DRK vom 31. Dezember 2010, mit dem hochrangige Offiziere der FARDC ernannt wurden, er hat aber de facto seine Kommandofunktion im 22. Sektor der FARDC in Kitchanga behalten und trägt die neuen Dienstgradabzeichen und die neue Uniform der FARDC. Er steht loyal zu Bosco Ntaganda. Im Dezember 2010 wurden in öffentlich zugänglichen Quellen Rekrutierungstätigkeiten von Personen unter dem Kommando Zimurindas gemeldet. Reiste am 16. März 2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein.

32. Muhindo Akili Mundos (alias: a) Charles Muhindo Akili Mundos; b) Akili Muhindo; c) Muhindo Mundos)

Benennung: a) General der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), Kommandant der 31. Brigade; b) Brigadegeneral der FARDC

Geburtsdatum: 10. November 1972

Geburtsort: Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Muhindo Akili Mundos ist FARDC-General und Kommandant der 31. Brigade. Er wurde im September 2014 zum Kommandanten des Einsatzgebiets der FARDC im Territorium von Beni und Lubero, einschließlich der Operation "Sukola I" gegen die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), ernannt. Er hatte diese Position bis Juni 2015 inne. Er stellt zudem eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Muhindo Akili Mundos wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Muhindo Akili Mundos war als Befehlshaber der kongolesischen Armee für Militäroperationen gegen die ADF im Rahmen der Operation "Sukola I" von August 2014 bis Juni 2015 verantwortlich. Die ihm unterstehende FARDC-Einheit hat nicht eingegriffen, um Menschenrechtsverletzungen der ADF, auch Angriffe auf die Zivilbevölkerung, zu verhindern. Mundos hat ehemalige Kämpfer lokaler bewaffneter Gruppen für die Teilnahme an von den ADF verübten außergerichtlichen Hinrichtungen und Massakern rekrutiert und ausgerüstet.

Während seiner Zeit als Anführer der Operation "Sukola I" der FARDC befehligte und unterstützte er auch eine Splittergruppe der ADF, die sogenannte ADF-Mwalika. Unter seinem Befehl haben die ADF-Mwalika Angriffe auf die Zivilbevölkerung verübt. Dabei haben seinem Kommando unterstehende FARDC-Kämpfer die ADF-Mwalika zusätzlich unterstützt.

33. Guidon Shimiray Mwissa

Geburtsdatum: 13. März 1980

Geburtsort: Kigoma, Walikale, Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Absolvent der Sekundarschule (humanités sociales) in Mpofi; schloss sich im Alter von 16 Jahren der von She Kasikila befehligten bewaffneten Gruppe an, die sich zusammen mit Kasikila mit den FARDC verbündete und deren Bataillon S3 wurde; wurde 2007 verwundet, schloss sich danach den Mai Mai Simba unter dem damaligen Anführer "Mando" an, war an der Gründung der NDC im Jahr 2008 beteiligt und wurde stellvertretender Befehlshaber der Aigle-Lemabé-Brigade. Er stellt zudem eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe g der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Guidon Shimiray Mwissa wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe g der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

"General" Guidon Shimiray Mwissa sagte sich 2014 von der Nduma defense du Congo (NDC) los und gründete seine eigene Gruppierung, die NDC-R.

Die von ihm angeführte NDC-R rekrutiert Kindersoldaten und setzt sie im bewaffneten Konflikt ein. Ihr werden auch Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen und die Eintreibung illegaler Steuern in Goldabbaugebieten sowie die Verwendung dieser Einnahmen für den Ankauf von Waffen unter Verstoß gegen das gegen die DRK verhängte Waffenembargo vorgeworfen.

34. Lucien Nzambamwita (alias: André Kalume)

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Zelle Nyagitabire, Sektor Ruvune, Gemeinde Kinyami, Präfektur Byumba, Ruanda

Staatsangehörigkeit: Ruanda

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Er stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe j der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Lucien Nzambamwita wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe j der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Lucien Nzambamwita (alias André Kalume) ist ein militärischer Anführer der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die in der DRK operieren, was den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der DRK untergräbt, und er ist für Menschenrechtsverletzungen, unter anderem für Angriffe auf die Zivilbevölkerung und die Tötung von Zivilpersonen, verantwortlich. Die FDLR wurde vom Ausschuss nach der UNSCR 1533 am 31. Dezember 2012 mit Sanktionen belegt.

35. Gédéon Kyungu Mutanga Wa Bafunkwa Kanonga

Benennung: Rebellenführer in Katangan

Geburtsdatum: 1974

Geburtsort: Territorium Manono, Provinz Katanga (jetzt Provinz Tanganyika)

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Gédéon Kyungu gehört der Volksgruppe der Balubakat an. Nach Durchlaufen der Primarschule in Likasi und der Sekundarschule in Manono erwarb er einen Studienabschluss in Pädagogik. 1999 schloss er sich der Mai-Mai-Bewegung an und befehligte ab 2003 eine ihrer aktivsten Gruppen in der Provinz Katanga. 2006 suchte er die Friedenstruppen der Vereinten Nationen auf, um sich im Rahmen des Prozesses der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) wieder zu integrieren. Er entkam 2011 aus dem Gefängnis und stellte sich im Oktober 2016. Er stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gédéon Kyungu Mutanga Wa Bafunkwa Kanonga wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Da die Bakata-Katanga-Miliz (alias Kata Katanga) von 2011 bis 2014 unter der Führung von Gédéon Kyungu Mutanga stand, war dieser an schweren Menschenrechtsverletzungen wie der Tötung von Zivilpersonen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung vor allem in den ländlichen Gebieten der Provinz Katanga beteiligt. Als Befehlshaber der bewaffneten Gruppe Bakata Katanga, die schwere Menschrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, einschließlich Angriffe auf die Zivilbevölkerung, im Südosten der DRK begangen hat, stellt Gedeon Kyungu Mutanga somit eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK dar.

36. Seka BALUKU (ungesicherte Aliasnamen: a) Mzee Kajaju, b) Musa, c) Lumu, d) Lumonde)

Benennung: Oberkommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF).

Geburtsdatum: ca. 1977

Staatsangehörigkeit: Uganda

Anschrift: Letzter bekannter Aufenthaltsort ist das Lager Kajuju in Medina II, Beni-Territorium, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 6. Februar 2020

Weitere Angaben: Als langjähriges Mitglied der ADF war Baluku der Zweite in der Befehlskette der ADF nach deren Gründer Jamil Mukulu, bis er 2014 nach der FARDC-Militäroperation Sukola I die Führung übernahm.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Aufnahme von Seka Baluku in die Liste erfolgte am 6. Februar 2020 gemäß Nummer 7 der Resolution 2293 (2016) mit der Begründung: "Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der DRK untergraben, oder unterstützt diese."

Weitere Angaben:

Oberkommandant der ADF. Wie in mehreren Berichten der Expertengruppe zur DRK (S/2015/19, S/2015/797, S/2016/1102, S/2017/672, S/2018/531, S/2019/469, S/2019/974) hervorgehoben wurde, hat Seka Baluku folgende Taten begangen, geplant und/oder angeführt: am 12. und 24. Februar 2019 wiederholte Angriffe, Tötungen und Verstümmelungen, Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalt, die Entführung von Zivilisten einschließlich Kindern sowie Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in Mamove (Beni-Territorium) und mindestens seit 2015 kontinuierliche Rekrutierung und Einsatz von Kindern bei Angriffen und für Zwangsarbeit im Beni-Territorium in der DRK.

b) Liste der Einrichtungen nach Artikel 2 und 2a20

1. ADF (ALLIIERTE DEMOKRATISCHE KRÄFTE)

(alias: a) Forces Démocratiques Alliées-Armée Nationale de Libération de l'Ouganda; b) ADF/NALU; c) NALU)

Anschrift: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 30. Juni 2014.

Weitere Angaben: Jamil Mukulu, Gründer und Anführer der ADF, wurde im April 2015 in Daressalam (Tansania) festgenommen. Er wurde anschließend im Juli 2015 nach Kampala (Uganda) ausgeliefert. Seit Juni 2016 befindet sich Mukulu Berichten zufolge in Erwartung seines Verfahrens in Polizeigewahrsam. Seka Baluku trat die Nachfolge von Jamil Mukulu als Oberkommandant der ADF an. Wie in mehreren Berichten der VN-Expertengruppe zur DRK (S/2015/19, S/2015/797, S/2016/1102, S/2017/672, S/2018/531, S/2019/469, S/2019/974, S/2020/482) hervorgehoben wurde, haben die ADF, auch unter der Führung von Seka Baluku, weiterhin folgende Taten begangen: wiederholte Angriffe, Tötungen und Verstümmelungen, Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalt, die Entführung von Zivilisten einschließlich Kindern sowie Angriffe auf Dörfer und Gesundheitseinrichtungen, insbesondere am 12. und 24. Februar 2019 in Mamove (Beni-Territorium) und am 5. Dezember 2019 und 30. Januar 2020 in Mantumbi (Beni-Territorium), sowie mindestens seit 2015 kontinuierliche Rekrutierung und Einsatz von Kindern bei Angriffen und für Zwangsarbeit im Beni-Territorium in der DRK. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Entities

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) wurden 1995 gegründet und sind im gebirgigen Grenzgebiet zwischen der DRK und Uganda angesiedelt. Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe der Vereinten Nationen für die Demokratische Republik Kongo, in dem ugandische Beamte und VN-Quellen zitiert werden, hatten die ADF 2013 eine geschätzte Stärke von 1.200 bis 1.500 bewaffneten Kämpfern, die sich im nordöstlichen Beni-Territorium der Provinz Nord-Kivu nahe der ugandischen Grenze aufhielten. Die gleichen Quellen schätzen die Gesamtmitgliedschaft der ADF, einschließlich Frauen und Kinder, auf 1.600 bis 2.500. Aufgrund offensiver Militäroperationen der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und der Stabilisierungsmission der Organisation der VN in der DRK (MONUSCO) in den Jahren 2013 und 2014 haben die ADF ihre Kämpfer auf zahlreiche kleinere Standorte verteilt und die Frauen und Kinder in Gebiete westlich von Beni und entlang der Grenze zwischen Ituri und Nord-Kivu gebracht. Hood Lukwago ist militärischer Befehlshaber der ADF, ihr oberster Anführer ist Jamil Mukulu, gegen den ebenfalls Sanktionen verhängt wurden.

Die ADF haben schwerwiegende Verstöße - auch wie nachstehend beschrieben - gegen das Völkerrecht und die Resolution 2078 (2012) des VN-Sicherheitsrates begangen.

Die ADF haben unter Verstoß gegen geltendes Völkerrecht Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt (Nummer 4 Buchstabe d der Resolution des VN-Sicherheitsrates).

Dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe zufolge hat die Expertengruppe drei ehemalige, im Jahr 2013 geflohene ADF-Kämpfer befragt, die beschrieben haben, wie ADF-Anwerber in Uganda Menschen mit falschen Versprechungen in Bezug auf Beschäftigung (für Erwachsene) und kostenlose Ausbildung (für Kinder) in die DRK locken und sie dann zwingen, sich den ADF anzuschließen. Nach dem Bericht haben ehemalige ADF-Kämpfer der Expertengruppe ferner berichtet, dass die Ausbildungsgruppen üblicherweise aus Männern und Jungen bestehen, und zwei 2013 von den ADF geflohene Jungen haben die Expertengruppe darüber informiert, dass sie von den ADF eine militärische Ausbildung erhalten haben. Der Bericht enthält außerdem Informationen eines "ehemaligen ADF-Kindersoldaten" über eine Ausbildung durch die ADF.

Dem Abschlussbericht 2012 der Expertengruppe zufolge zählen zu den Rekruten der ADF auch Kinder, wie im Fall eines ADF-Anwerbers, der von den ugandischen Behörden in Kasese gefangen genommen wurde, als er im Juli 2012 mit sechs Jungen auf dem Weg in die DRK war.

Ein konkretes Beispiel für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die ADF geht aus dem Schreiben vom 6. Januar 2009 der ehemaligen Afrika-Direktorin von Human rights Watch, Georgette Gagnon, an den ehemaligen Justizminister Ugandas, Kiddhu Makubuyu, hervor, wonach im Jahr 2000 ein neunjähriger Junge namens Bushobozi Irumba von den ADF entführt wurde. Er habe für die ADF-Kämpfer Transport- und andere Dienste leisten müssen.

Außerdem enthält der Bericht "The Africa Report" Anschuldigungen, wonach die ADF angeblich Kinder im Alter von zehn Jahren als Kindersoldaten rekrutieren, und Angaben eines Sprechers der ugandischen Streitkräfte (People's Defence Force, UPDF), dass die UPDF 30 Kinder aus einem Ausbildungslager auf der Insel Buvuma im Victoriasee gerettet haben.

Darüber hinaus haben die ADF zahlreiche Verstöße gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht gegenüber Frauen und Kindern, einschließlich Tötung, Verstümmelung und sexueller Gewalt (Nummer 4 Buchstabe e der Resolution des Sicherheitsrates), begangen.

Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe haben die ADF 2013 zahlreiche Dörfer angegriffen, was über 66.000 Menschen veranlasst hat, nach Uganda zu fliehen. Durch diese Angriffe wurde ein großes Gebiet entvölkert, das seitdem durch Entführungen oder Tötungen von Menschen, die in ihre Dörfer zurückkehren, von den ADF kontrolliert wird. Zwischen Juli und September 2013 haben die ADF mindestens fünf Menschen in der Gegend von Kamango geköpft, mehrere andere erschossen und Dutzende entführt. Dadurch wurde die lokale Bevölkerung eingeschüchtert, und die Menschen wurden davon abgeschreckt, in ihre Heimat zurückzukehren.

Global Horizontal Note - ein Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus über schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte - berichtete der dem Sicherheitsrat unterstehenden Arbeitsgruppe für Kinder und bewaffnete Konflikte, dass die ADF im Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2013 für 14 der 18 verzeichneten Todesfälle von Kindern verantwortlich waren, einschließlich eines Vorfalls im Beni-Territorium, Nord-Kivu, vom 11. Dezember 2013, als die ADF das Dorf Musuku angriffen und dabei 23 Menschen töteten, darunter elf Kinder (drei Mädchen und acht Jungen) im Alter zwischen zwei Monaten und 17 Jahren. Alle Opfer wurden mit Macheten schwer verstümmelt, auch zwei Kinder, die den Angriff überlebt haben.

Im Bericht des Generalsekretärs vom März 2014 über sexuelle Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten wurden die Alliierten Demokratischen Kräfte ("Allied Democratic Forces")/die Nationale Armee für die Befreiung Ugandas ("National Army for the Liberation of Uganda") in die Liste der Parteien aufgenommen, die glaubhaft verdächtigt werden, Vergewaltigungen oder andere Formen sexueller Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte begangen zu haben oder dafür verantwortlich zu sein (Liste der "Parties credibly suspected of committing or being responsible for rape or other forms of sexual violence in situations of armed conflict").

Die ADF waren außerdem an Angriffen gegen Friedenssicherungskräfte der MONUSCO (Nummer 4 Buchstabe i der Resolution des Sicherheitsrates) beteiligt.

Schließlich hat die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) berichtet, dass die ADF mindestens zwei Anschläge auf Friedenssicherungskräfte der MONUSCO verübt haben. Beim ersten Anschlag am 14. Juli 2013 wurde eine MONUSCO-Patrouille auf der Straße zwischen Mbau und Kamango angegriffen. Dieser Anschlag ist im Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe ausführlich beschrieben. Der zweite Anschlag fand am 3. März 2014 statt. Ein MONUSCO-Fahrzeug wurde zehn Kilometer vom Flughafen Mavivi (Beni) entfernt mit Granaten angegriffen, wobei fünf Friedenssicherungskräfte verletzt wurden.

Jamil Mukulu, Gründer und Anführer der ADF, wurde im April 2015 in Daressalam (Tansania) festgenommen. Er wurde anschließend im Juli 2015 nach Kampala (Uganda) ausgeliefert. Seit Juni 2016 befindet er sich Berichten zufolge in Erwartung seines Verfahrens in Polizeigewahrsam.

2. BUTEMBO AIRLINES (BAL)

Anschrift: Butembo, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft; von Butembo aus betrieben. Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Betriebsgenehmigung in der DRK. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5278478

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Kisoni Kambale (am 5. Juli 2007 verstorben und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen) nutzte seine Fluggesellschaft für den Transport von Gold, Verpflegung und Waffen der FNI zwischen Mongbwalu und Butembo. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft; von Butembo aus betrieben. Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Betriebsgenehmigung in der DRK.

3. COMPAGNIE AERIENNE DES GRANDS LACS (CAGL); GREAT LAKES BUSINESS COMPANY (GLBC)

Anschrift: a) Avenue Président Mobutu, Goma, Demokratische Republik Kongo, b) Gisenyi, Ruanda, c) PO BOX 315, Goma, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren 2008 mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5278381

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Unternehmen CAGL und GLBC sind Eigentum von Douglas MPAMO, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596 (2005) verhängt wurden. CAGL und GLBC wurden für den Transport von Waffen und Munition unter Verletzung des Waffenembargos gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005) eingesetzt. Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren 2008 mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb.

4. CONGOMET TRADING HOUSE

Anschrift: Butembo, Nord-Kivu.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Besteht nicht länger als Goldhandelsunternehmen in Butembo, Nord-Kivu. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5278420

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Congomet Trading House (früher gelistet als CONGOCOM) war Eigentum von Kisoni Kambale (der am 5. Juli 2007 verstorben ist und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen wurde). Kambale kaufte nahezu die gesamte Goldproduktion in dem von der FNI kontrollierten Distrikt Mongbwalu auf. Die FNI erzielte hohe Einnahmen aus den auf die Goldproduktion erhobenen Steuern. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Besteht nicht länger als Goldhandelsunternehmen in Butembo, Nord-Kivu.

5. FORCES DEMOCRATIQUES DE LIBERATION DU RWANDa (FDLR)

(alias: a) FDLR, b) Force Combattante Abacunguzi, c) Combatant Force for the Liberation of Rwanda, d) FOCA)

Anschrift: a) Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo, b) Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: Email: Fdlr@fmx.de; fldrrse@yahoo.fr; fdlr@gmx.net; fdlrsrt@gmail.com; humura2020@gmail.com Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5278442

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die FDLR zählen zu den größten ausländischen bewaffneten Gruppen, die im Gebiet der DRK operieren. Die Gruppe entstand im Jahr 2000 und hat schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder im bewaffneten Konflikt vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt und Vertreibung. Nach einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2010 sind die FDLR für die Ermordung von 96 Zivilpersonen in Busurungi im Walikale-Gebiet verantwortlich. Einige Opfer seien lebendig in ihren Häusern verbrannt worden. Nach derselben Quelle hat ein medizinisches Zentrum einer NRO im Juni 2010 gemeldet, dass pro Monat rund 60 Mädchen oder Frauen im Süden des Lubero-Gebiets (Nord-Kivu) von bewaffneten Gruppen einschließlich der FDLR vergewaltigt worden seien. Nach einem Bericht von Human rights Watch (HRW) vom 20. Dezember 2010 gibt es Beweise, dass die FDLR aktiv Kinder rekrutieren. HRW hat mindestens 83 kongolesische Kinder unter 18 Jahren (einige davon waren erst 14 Jahre) identifiziert, die von den FDLR zwangsrekrutiert worden waren. Im Januar 2012 hat HRW berichtet, dass FDLR-Kämpfer zahlreiche Dörfer im Masisi-Gebiet überfallen und dabei sechs Zivilpersonen getötet, zwei Frauen vergewaltigt und mindestens 48 Menschen entführt hätten.

Nach einem Bericht von HRW vom Juni 2012 haben FDLR-Kämpfer im Mai 2012 Zivilpersonen in Kamananga und Lumenje (Provinz Süd-Kivu) sowie in Chambucha (Walikale-Gebiet) und außerdem Dörfer in der Gegend von Ufumandu im Masisi-Gebiet (Provinz Nord-Kivu) überfallen. Dabei hätten sie mit Macheten und Messern Dutzende von Zivilpersonen, darunter zahlreiche Kinder, brutal ermordet. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom Juni 2012 haben die FDLR in der Zeit vom 31. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 mehrere Dörfer in Süd-Kivu angegriffen. Eine Untersuchung der Vereinten Nationen hat bestätigt, dass bei dem Angriff mindestens 33 Personen, darunter 9 Kinder und 6 Frauen, getötet wurden - sie wurden entweder bei lebendigem Leib verbrannt, geköpft oder erschossen. Außerdem wurden eine Frau und ein Mädchen vergewaltigt. Im Bericht der Expertengruppe vom Juni 2012 heißt es außerdem, dass eine Untersuchung der Vereinten Nationen bestätigt habe, dass die FDLR im Mai 2012 in Süd-Kivu mindestens 14 Zivilpersonen, darunter 5 Frauen und 5 Kinder, umgebracht hätten. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben die Vereinten Nationen mindestens 106 Fälle sexueller Gewalt dokumentiert, die die FDLR zwischen Dezember 2011 und September 2012 verübt haben. Im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 heißt es, dass die FDLR laut einer VN-Untersuchung in der Nacht vom 10. März 2012 in Kalinganya (Kabare-Gebiet) sieben Frauen, darunter eine Minderjährige, vergewaltigt haben. Die FDLR haben das Dorf am 10. April 2012 erneut angegriffen und drei der Frauen ein zweites Mal vergewaltigt. Der Bericht der Expertengruppe vom November 2012 enthält ferner folgende Angaben: Tötung von 11 Personen durch die FDLR am 6. April 2012 in Bushibwambombo, Kalehe, sowie Beteiligung der FDLR an der Tötung weiterer 19 Personen im Mai im Masisi-Gebiet, darunter fünf Minderjährige und sechs Frauen.

6. M23

(alias: Mouvement du 23 mars).

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: E-Mail: mouvementdu23mars1@gmail.com. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5277973

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die M23 ("Mouvement du 23 MARS" - Bewegung des 23. März) ist eine bewaffnete Gruppe, die in der DRK operiert; sie hat Waffen und Zubehör sowie Beratung, Ausbildung und Unterstützung für militärische Maßnahmen erhalten. In mehreren Augenzeugenberichten heißt es, dass die M23 von den ruandischen Streitkräften (Forces Rwandaises de Défense) neben materieller Unterstützung für Kampfhandlungen allgemeine Militärausrüstung in Form von Waffen und Munition erhält. Die M23 trägt Mitschuld und Verantwortung für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte in der DRK vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Aus zahlreichen Berichten, Untersuchungen und Augenzeugenberichten geht hervor, dass die M23 verantwortlich ist für Massentötungen von Zivilpersonen sowie für die Vergewaltigung von Frauen und Kindern in verschiedenen Gebieten der DRK. Mehrere Berichte besagen, dass M23-Kämpfer in 46 Fällen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben; das jüngste Opfer war acht Jahre alt. Es wird nicht nur über sexuelle Gewalt berichtet, sondern auch darüber, dass die M23 in großem Umfang Kinder zwangsrekrutiert hat. Es wird geschätzt, dass sie seit Juli 2012 allein im Rutshuru-Gebiet im Osten der DRK 146 junge Männer und Jungen zwangsrekrutiert hat. Einige der Opfer waren erst 15 Jahre alt. Die Gräueltaten, die die M23 gegen die Zivilbevölkerung der DRK verübt hat, die Zwangsrekrutierung durch die M23 und die Tatsache, dass die M23 Empfänger von Waffen und Militärhilfe ist, hat die Instabilität und die Konfliktsituation in der Region dramatisch verschärft; in einigen Fällen wurde das Völkerrecht verletzt.

7. MACHANGa LTD

Anschrift: Plot 55A, Upper Kololo Terrace, Kampala, Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Die Eigentümer von Machanga sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt. Die Machanga Ltd gab zuletzt 2004 eine Jahressteuererklärung ab und wurde nach Angaben der Behörden der Republik Uganda als "inaktiv" eingestuft. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Entities

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Machanga kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Der frühere Eigentümer von Machanga (Rajendra Kumar) und sein Bruder Vipul Kumar sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.

8. TOUS POUR La PAIX ET LE DEVELOPPEMENT (NGO)

(alias: TPD) Anschrift: Goma, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Goma, mit Provinzvertretungen in Süd-Kivu, West-Kasai, Ost-Kasai und Maniema. Hat 2008 offiziell alle Tätigkeiten eingestellt. In der Praxis (seit Juni 2011) sind jedoch die TPD-Büros geöffnet und wirken an der Rückkehr von Binnenflüchtlingen, Initiativen zur Aussöhnung der Volksgruppen, Beilegung von Landkonflikten usw. mit. TPD-Präsident ist Eugene Serufuli; Vizepräsidentin ist Saverina Karomba. Zu den prominenten Mitgliedern zählen die Abgeordneten der Provinz Nord-Kivu Robert Seninga und Bertin Kirivita. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5278464

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Beteiligt am Verstoß gegen das Waffenembargo durch Unterstützung der RCD-G, insbesondere durch die Bereitstellung von LKW für Waffen- und Truppentransporte und durch die Beförderung von Waffen Anfang 2005 zur Verteilung an Teile der Bevölkerung in Masisi und Rutshuru in Nord-Kivu. Goma, mit Provinzvertretungen in Süd-Kivu, West-Kasai, Ost-Kasai und Maniema. Hat 2008 offiziell alle Tätigkeiten eingestellt. In der Praxis (seit Juni 2011) sind jedoch die TPD-Büros geöffnet und wirken an der Rückkehr von Binnenflüchtlingen, Initiativen zur Aussöhnung der Volksgruppen, Beilegung von Landkonflikten usw. mit. TPD-Präsident ist Eugene Serufuli; Vizepräsidentin ist Saverina Karomba. Zu den prominenten Mitgliedern zählen die Abgeordneten der Provinz Nord-Kivu Robert Seninga und Bertin Kirivita.

9. UGANDa COMMERCIAL IMPEX (UCI) LTD

Anschrift: a) Plot 22, Kanjokya Street, Kamwokya, Kampala, Uganda (Tel.: +256 41.533 578/9), b) PO BOX 22.709, Kampala, Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Goldexportunternehmen. (Direktoren: Jamnadas V. LODHIa - bekannt als "Chuni" - und seine Söhne Kunal J. LODHIa und Jitendra J. LODHIA). Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass Emirates Gold aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt hat, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Die Direktoren von UCI sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt. Die Uganda Commercial Impex (UCI) Ltd gab zuletzt 2013 eine Steuererklärung ab und wurde von den Behörden der Republik Uganda als "Inaktiv - Status inaktiv" eingestuft. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Entities

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

UCI kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Goldexportunternehmen. (Frühere Direktoren: J.V. LODHIa - bekannt als "Chuni" - und sein Sohn Kunal LODHIA). Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass Emirates Gold aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt hat, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Die früheren Inhaber der UCI (J.V. Lodhia und sein Sohn Kumal Lodhia) sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.

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Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2b Anhang Ia18 18a 19 20

A. Personen

Name(n) Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste
1 Ilunga KAMPETE alias Gaston Hughes Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete.

Geburtsdatum: 24.11.1964

Geburtsort: Lubumbashi, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Militärische ID-Nummer: 1-64-86-22311-29

Anschrift: 69, avenue Nyangwile, Kinsuka Mimosas, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als Befehlshaber der Republikanischen Garde (GR) bis April 2020 war Ilunga Kampete verantwortlich für die vor Ort eingesetzten Einheiten der GR, die an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren.

Er war auch für die Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen durch die Agenten der GR verantwortlich, wie etwa die gewaltsame Unterdrückung einer Kundgebung der Opposition in Lubumbashi im Dezember 2018.

Seit Juli 2020 ist er als Generalleutnant der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und Befehlshaber des Militärstützpunkts Kitona in der Provinz Kongo Central weiterhin hochrangiger Soldat. Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.

Ilunga Kampete war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

12.12.2016
2 Gabriel AMISI KUMBA alias Gabriel Amisi Nkumba; "Tango Fort"; "Tango Four"

Geburtsdatum: 28.5.1964

Geburtsort: Malela, Demokratische Republik Kongo

Militärische ID-Nummer: 1-64-87-77512-30

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Anschrift: 22, avenue Mbenseke, Ma Campagne, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), dessen Truppen an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren.

In seiner Funktion als stellvertretender Stabschef der FARDC, bei denen er von Juli 2018 bis Juli 2020 für Operationen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse zuständig war, und aufgrund seiner Führungsaufgaben als Generalinspekteur der FARDC seit Juli 2020 trägt er die Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.

Gabriel Amisi Kumba war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße in der Demokratischen Republik Kongo darstellen.

12.12.2016
3 Ferdinand ILUNGa LUYOYO Geburtsdatum: 8.3.1973

Geburtsort: Lubumbashi, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0260335 (gültig vom 15.04.2011 bis zum 14.4.2016)

Anschrift: 2, avenue des Orangers, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Ferdinand Ilunga Luyoyo war bis 2017 Befehlshaber der SchutztruppeLégion Nationale d'Intervention der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) und bis Dezember 2019 Befehlshaber der Einheit der PNC, die für den Schutz von Institutionen und hochrangigen Beamten zuständig ist. Ferdinand Ilunga Luyoyo war für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Unterdrückung im September 2016 in Kinshasa und für die anschließenden Menschenrechtsverletzungen der PNC verantwortlich.

Ferdinand Ilunga Luyoyo war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Ferdinand Ilunga Luyoyo behielt seinen Rang als General bei und ist nach wie vor öffentlich in der Demokratischen Republik Kongo aktiv.

12.12.2016
4 Célestin KANYAMA alias Kanyama Tshisiku Celestin; Kanyama Celestin Cishiku Antoine; Kanyama Cishiku Bilolo Célestin;

"Esprit de mort"

Geburtsdatum: 4.10.1960

Geburtsort: Kananga, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0637580 (gültig vom 20.05.2014 bis zum 19.5.2019)

Schengen-Visum Nr. 011518403, ausgestellt am 2.7.2016

Anschrift: 56, avenue Usika, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo.

Geschlecht: männlich

Als Chef der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) war Célestin Kanyama verantwortlich für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa.

Im Juli 2017 wurde Célestin Kanyama zum Generaldirektor der Ausbildungsschulen der Nationalpolizei ernannt. Aufgrund seiner Funktion als leitender PNC-Beamter trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der PNC. Beispielsweise haben Polizeibeamte im Oktober 2018 nach der Veröffentlichung einer Reihe von Artikeln über die Veruntreuung von Rationen für Polizeikadetten und die Rolle, die General Kanyama dabei spielte, Journalisten eingeschüchtert und ihrer Freiheit beraubt.

Célestin Kanyama war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

12.12.2016
5 John NUMBI alias John Numbi Banza Tambo; John Numbi Banza Ntambo; Tambo Numbi

Geburtsdatum: 16.8.1962

Geburtsort: Jadotville-Likasi-Kolwezi, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Anschrift: 5, avenue Oranger, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

John Numbi war von Juli 2018 bis Juli 2020 Generalinspekteur der kongolesischen Streitkräfte (FARDC). Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC, so z.B. die unverhältnismäßige Gewalt, die von Juni bis Juli 2019 von FARDC-Truppen unter seinem unmittelbaren Kommando gegen illegal tätige Bergleute eingesetzt wurde.

John Numbi war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

John Numbi übt weiterhin Einfluss auf die FARDC aus, insbesondere in Katanga, wo schwere Menschenrechtsverletzungen durch die FARDC gemeldet wurden.

12.12.2016
6 Evariste BOSHAB alias Evariste Boshab Mabub Ma Bileng

Geburtsdatum: 12.1.1956

Geburtsort: Tete Kalamba, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Diplomatenpass-Nr.: DP0000003 (gültig vom: 21.12.2015 bis zum: 20.12.2020)

Schengen-Visum ist am 5.1.2017 abgelaufen

Anschrift: 3, avenue du Rail, Kinshasa/Gombe, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

In seiner Eigenschaft als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister in der Zeit vom Dezember 2014 bis Dezember 2016 war Evariste Boshab offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Verhaftungen von Aktivisten und Mitgliedern der Opposition sowie die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt, so auch im Zeitraum zwischen September 2016 und Dezember 2016 als Reaktion auf die Demonstrationen in Kinshasa, bei denen eine große Zahl von Zivilpersonen von Sicherheitskräften getötet oder verletzt wurden.

Evariste Boshab war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Evariste Boshab war auch an der Ausbeutung und der Verschärfung der Krise in der Kasai-Region beteiligt, wo er, insbesondere seit er im März 2019 Senator von Kasai wurde, nach wie vor eine einflussreiche Rolle spielt.

29.5.2017
7 Alex KANDE MUPOMPA alias Alexandre Kande Mupomba; Kande-Mupompa

Geburtsdatum: 23.9.1950

Geburtsort: Kananga, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo und Belgien

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OPS 0024910 (gültig vom: 21.3.2016 bis zum: 20.3.2021)

Anschriften: Messidorlaan 217/25, 1180 Uccle, Belgien

1, avenue Bumba, Kinshasa/Ngaliema, Demokratische Republik Kongo.

Geschlecht: männlich

Als Gouverneur der Provinz Kasai Central bis Oktober 2017 war Alex Kande Mupompa ab August 2016 verantwortlich für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, gewaltsame Repressionen und außergerichtliche Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte und die kongolesische Nationalpolizei (PNC) in der Provinz Kasai Central, einschließlich von Tötungen im Distrikt Dibaya im Februar 2017.

Alex Kande Mupompa war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Alex Kande Mupompa war auch an der Ausbeutung und der Verschärfung der Krise in der Kasai-Region beteiligt, die er bis Oktober 2019 vertrat und in der er als Parteiführer desCongrès des alliés pour l'action au Congo (CAAC), der der Provinzregierung von Kasai angehört, nach wie vor Einfluss ausübt.

29.5.2017
8 Jean-Claude KAZEMBE MUSONDA Geburtsdatum: 17.5.1963

Geburtsort: Kashobwe, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Anschrift: 7891, avenue Lubembe, Quartier Lido, Lubumbashi, Haut-Katanga, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als Gouverneur der Provinz Haut-Katanga bis April 2017 war Jean-Claude Kazembe Musonda verantwortlich für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen durch Sicherheitskräfte und die kongolesische Nationalpolizei in der Provinz Haut-Katanga, einschließlich im Zeitraum zwischen dem 15. und dem 31. Dezember 2016, als infolge der Anwendung tödlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte einschließlich PNC-Bediensteten als Reaktion auf Proteste in Lubumbashi 12 Zivilpersonen getötet und 64 verletzt wurden.

Jean-Claude Kazembe Musonda war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Jean-Claude Kazembe Musonda leitet die CONAKAT-Partei, die derFront Commun pour le Congo (FCC) weiterhin loyal verbunden ist.

29.5.2017
9 Éric RUHORIMBERE alias Eric Ruhorimbere Ruhanga; "Tango Two"; "Tango Deux"

Geburtsdatum: 16.7.1969

Geburtsort: Minembwe, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Militärische ID-Nummer: 1-69-09-51400-64

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): OB0814241

Anschrift: Mbujimayi, Kasai Province, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als stellvertretender Befehlshaber im 21. Militärbezirk von September 2014 bis Juli 2018 war Éric Ruhorimbere für den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und außergerichtliche Hinrichtungen durch die kongolesischen Streitkräfte, insbesondere gegen die Nsapu-Miliz sowie Frauen und Kinder, verantwortlich.

Éric Ruhorimbere ist seit Juli 2018 Befehlshaber des Einsatzgebiets Nord-Equateur. Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für die jüngsten Menschenrechtsverletzungen der FARDC.

Éric Ruhorimbere war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

29.5.2017
10 Emmanuel RAMAZANI SHADARI alias Emmanuel Ramazani Shadari Mulanda; Shadary

Geburtsdatum: 29.11.1960

Geburtsort: Kasongo, Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Anschrift: 28, avenue Ntela, Mont Ngafula, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als stellvertretender Premierminister sowie Innen- und Sicherheitsminister bis Februar 2018 war Emmanuel Ramazani Shadari offiziell für die Polizei und die Sicherheitsdienste sowie die Koordinierung der Arbeit der Provinzgouverneure verantwortlich. In dieser Funktion war er für die Verhaftungen von Aktivisten und Oppositionsmitgliedern sowie den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt, wie beispielsweise das gewaltsame Vorgehen gegenüber Mitgliedern der Bewegung Bundu Dia Kongo (BDK) in der Provinz Kongo Central, die Repressionen in Kinshasa im Januar/Februar 2017 sowie den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und die gewaltsamen Repressionen in den Kasai-Provinzen, verantwortlich.

In dieser Funktion war Emmanuel Ramazani Shadari daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Seit Februar 2018 ist Emmanuel Ramazani Shadari Ständiger Sekretär derParti du peuple pour la reconstruction et le développement (PPRD), der wichtigsten Partei der Koalition unter dem ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila.

29.5.2017
11 Kalev MUTONDO alias Kalev Katanga Mutondo, Kalev Motono, Kalev Mutundo, Kalev Mutoid, Kalev Mutombo, Kalev Mutond, Kalev Mutondo Katanga, Kalev Mutund

Geburtsdatum: 3.3.1957

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Reisepass-Nr. (Demokratische Republik Kongo): DB0004470 (gültig vom 08.06.2012 bis zum: 7.6.2017)

Anschrift: 24, avenue Ma Campagne, Kinshasa, Demokratische Republik Kongo

Geschlecht: männlich

Als Leiter des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) bis Februar 2019 war Kalev Mutondo an der willkürlichen Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung von Oppositionsmitgliedern, Aktivisten der Zivilgesellschaft und anderen Personen beteiligt und dafür verantwortlich.

Kalev Mutondo war daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

Im Mai 2019 unterzeichnete er eine Erklärung über seine bisherige und künftige Loyalität gegenüber Joseph Kabila, dessen enger Verbündeter er nach wie vor ist.

Kalev Mutondo verfügt in seiner neuen Rolle als "politischer Berater" des Ministerpräsidenten der Demokratischen Republik Kongo immer noch über hohen politischen Einfluss.

29.5.2017

B. Einrichtungen

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Anhang II19

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/Politica ExteriorCooperacion/Globalizacion Oportunidades Riesgos/Paginas/Sanciones Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en? OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Büro EEAS 07/99
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.


ENDE

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