umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (2)

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.(Gültig bis 13.12.2019 gem. VO (EU) 2019/627

Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Milch Anhang VIa0619

Kapitel I
Bestimmung der Keimzahl und des Gehalts an somatischen Zellen

  1. Bei der Prüfung anhand der Kriterien nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten folgende Normen als Referenzverfahren:
    1. EN/ISO 4833 für die Bestimmung der Keimzahl bei 30 °C;
    2. ISO 13366-1 für die Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen.
  2. Die Anwendung alternativer Analysemethoden ist annehmbar:
    1. zur Bestimmung der Keimzahl bei 30 °C, wenn die Verfahren anhand des Referenzverfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a gemäß dem Protokoll in der Norm EN/ISO 16140 oder anderen ähnlichen international anerkannten Protokollen überprüft wurden.

      Das Umrechnungsverhältnis zwischen einem alternativen Verfahren und dem Referenzverfahren gemäß Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Norm ISO 21187 festgelegt;

    2. zur Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen, wenn die Verfahren anhand des unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Referenzverfahrens gemäß dem Protokoll nach ISO 8196 überprüft wurden und wenn sie gemäß ISO 13366-2 oder anderen ähnlichen international anerkannten Protokollen durchgeführt werden.

Kapitel II
Bestimmung der alkalischen Phosphathaseaktivität

  1. Bei der Bestimmung der Aktivität der alkalischen Phosphathase ist die Norm ISO 11816-1 als Referenzverfahren anzuwenden.
  2. Die Aktivität der alkalischen Phosphathase wird ausgedrückt als Enzymaktivität in Milliunits je Liter (mU/l). Ein Unit alkalischer Phosphathaseaktivität ist die Menge an alkalischer Phosphathase, die die Umsetzung von 1 Mikromol Substrat je Minute katalysiert.
  3. Das Ergebnis eines Tests zur Bestimmung der alkalischen Phosphathase gilt als negativ, wenn die gemessene Aktivität in der Kuhmilch höchstens 350mU/l beträgt.
  4. Die Anwendung alternativer Analyseverfahren ist annehmbar, wenn die Verfahren anhand des unter Nummer 1 genannten Referenzverfahrens gemäß international anerkannten Protokollen validiert werden.)

.(Gültig bis 13.12.2019 gem. VO (EU) 2019/627

  Bestimmungen für die amtlichen Kontrollen zur Fleischuntersuchung Anhang VIb071419
  1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:
    1. 'kontrollierte Haltungsbedingungen und integrierte Produktionssysteme': eine Art der Tierhaltung, bei der Tiere gemäß den in der Anlage genannten Bedingungen gehalten werden;
    2. 'junges Rind': ein Rind gleich welchen Geschlechts, das höchstens 8 Monate alt ist;
    3. 'junges Schaf': ein Schaf gleich welchen Geschlechts, bei dem noch kein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat und das höchstens 12 Monate alt ist;
    4. 'junge Ziege': eine Ziege gleich welchen Geschlechts, die höchstens 6 Monate alt ist;
    5. 'Bestand': ein Tier oder eine Gruppe von Tieren, die in einem Betrieb als epidemiologische Einheit gehalten werden; hält ein Betrieb mehrere Bestände, so muss jeder dieser Bestände eine separate epidemiologische Einheit bilden;
    6. 'Haltungsbetrieb': Anlage, Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere gehalten, aufgezogen oder anderweitig gehandhabt werden;
    7. 'Betrieb, in dem nicht durchgehend geschlachtet oder Wild bearbeitet wird': ein Schlachthof oder Wildbearbeitungsbetrieb, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikoanalyse benannt wird und in dem insbesondere entweder nicht den gesamten Arbeitstag lang oder nicht an allen Arbeitstagen der Woche geschlachtet oder Wild bearbeitet wird.
  2. Fleischuntersuchung in Betrieben, die nicht durchgehend schlachten oder Wild bearbeiten
    1. Gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde entscheiden, dass der amtliche Tierarzt bei der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein muss, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
      1. Der betroffene Betrieb schlachtet oder bearbeitet Wild nicht durchgehend und verfügt über ausreichend Möglichkeiten, Fleisch, das Anomalitäten aufweist, zu lagern, bis eine endgültige Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt durchgeführt werden kann.
      2. Ein amtlicher Fachassistent führt die Fleischuntersuchung durch.
      3. Der amtliche Tierarzt ist in dem Betrieb mindestens einmal an jedem Tag, an dem geschlachtet wird oder wurde, anwesend.
      4. Die zuständige Behörde hat ein Verfahren festgelegt, nach dem die Aufgabenwahrnehmung amtlicher Fachassistenten in diesen Betrieben regelmäßig bewertet wird; dazu zählt:
        • Überwachung der Aufgabenwahrnehmung der einzelnen Fachassistenten;
        • Überprüfung der Dokumentation hinsichtlich der bei der Inspektion gemachten Feststellungen und Vergleich mit den entsprechenden Schlachtkörpern;
        • Kontrolle von Schlachtkörpern im Lagerraum.
    2. Bei der von der zuständigen Behörde gemäß Nummer 1 Buchstabe g durchgeführten Risikoanalyse zur Ermittlung derjenigen Betriebe, die für eine Ausnahmeregelung gemäß Nummer 2 Buchstabe a in Frage kommen, werden zumindest folgende Punkte berücksichtigt:
      1. die Anzahl der Tiere, die je Stunde oder je Tag geschlachtet oder bearbeitet werden;
      2. die Art und Klasse der geschlachteten oder bearbeiteten Tiere;
      3. der Durchsatz des Betriebes;
      4. die vorausgegangene Schlacht- und Bearbeitungsleistung;
      5. die Wirksamkeit zusätzlicher Maßnahmen in der Lebensmittelkette zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit bei der Beschaffung von Schlachttieren;
      6. die Wirksamkeit des eingesetzten HACCP-basierten Systems;
      7. Aufzeichnungen über Überprüfungen;
      8. die vorausgegangenen Aufzeichnungen der zuständigen Behörde über Schlachttier- und Fleischuntersuchungen.
  3. Bestimmungen für eine risikobasierte Fleischuntersuchung ohne Anschnitte
    1. - gestrichen -
    2. Abweichend von den spezifischen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt IV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 können die Fleischuntersuchungen bei jungen Rindern, Schafen und Ziegen auf eine Besichtigung mit begrenztem Durchtasten beschränkt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
      1. Der Lebensmittelunternehmer stellt sicher, dass junge Rinder unter kontrollierten Bedingungen und in einem integrierten Produktionssystem gemäß der Anlage zum vorliegenden Anhang gehalten werden.
      2. Der Lebensmittelunternehmer stellt sicher, dass junge Rinder in einem amtlich als frei von Rindertuberkulose anerkannten Bestand gehalten werden.
      3. Der Lebensmittelunternehmer nimmt die Übergangsregelung hinsichtlich der Informationen über die Lebensmittelkette gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 nicht in Anspruch.
      4. Die zuständige Behörde überwacht eine Anzahl an Tieren, die aufgrund einer Analyse der Lebensmittelsicherheitsrisiken, die bei lebenden Tieren bestehen und auf der Ebene des Haltungsbetriebs relevant sind, ausgewählt wurden, regelmäßig serologisch und/oder mikrobiologisch oder ordnet diese Überwachung an.
      5. Die Fleischuntersuchung bei jungen Rindern umfasst immer das Durchtasten der retropharyngealen, bronchialen und mediastinalen Lymphknoten.
    3. Werden Anomalitäten festgestellt, sind Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung einer vollständigen Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu unterziehen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschließen, dass - entsprechend der Definition durch die zuständigen Behörden - Fleisch mit bestimmten geringfügigen Anomalitäten, die keine Gefahr für die Gesundheit von Tier oder Mensch darstellen, keiner vollständigen Fleischuntersuchung unterzogen werden muss.
    4. Junge Rinder, Schafe und Ziegen sowie abgesetzte Schweine, die nicht unmittelbar vom Geburtshaltungsbetrieb in den Schlachthof verbracht werden, dürfen einmalig (zur Aufzucht oder Mast) in einen anderen Betrieb verbracht werden, bevor sie in einen Schlachthof versandt werden. In diesem Fall
      1. dürfen geregelte Sammelstellen für junge Rinder, Schafe oder Ziegen zwischen dem Ursprungshaltungsbetrieb und dem Aufzucht- oder Mastbetrieb sowie zwischen diesen Betrieben und dem Schlachthof genutzt werden;
      2. ist die Rückverfolgbarkeit der einzelnen Tiere oder Tierpartien sicherzustellen.
  4. Zusätzliche Bestimmung über die Fleischuntersuchung bei Einhufern
    1. Frischfleisch von Einhufern, die in Ländern aufgezogen wurden, die nicht frei von Rotz gemäß Artikel 2.5.8.2. des 'Gesundheitskodex für Landtiere' der Weltorganisation für Tiergesundheit sind, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es von Einhufern stammt, die gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf Rotz untersucht wurden.
    2. Frischfleisch von Einhufern, bei denen Rotz nachgewiesen wurde, ist gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 als genußuntauglich zu erklären.)

.(Gültig bis 13.12.2019 gem. VO (EU) 2019/627

  Anlage zu Anhang VIb0719

Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs bedeutet 'kontrollierte Haltungsbedingungen und integrierte Produktionssysteme', dass der Lebensmittelunternehmer die folgenden Kriterien erfüllen muss:

  1. Alle Futtermittel werden von einer Einrichtung bezogen, die Futtermittel gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates1 herstellt; erhalten die Tiere Raufutter oder Futterpflanzen, ist dieses/sind diese entsprechend zu behandeln und nach Möglichkeit zu trocknen und/oder zu pelletieren.
  2. So weit wie möglich wird ein Rein-Raus-System angewandt. Sofern Tiere in den Bestand aufgenommen werden, sind sie so lange isoliert zu halten, wie die Veterinärdienste dies zur Verhinderung der Einschleppung von Krankheiten vorschreiben.
  3. Keines der Tiere hat Zugang zu Einrichtungen im Freien, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass die Dauer, die Einrichtungen und die Umstände des Zugangs ins Freie hinsichtlich der Einschleppung von Krankheiten in den Bestand keine Gefahr darstellen.
  4. Es liegen ausführliche Informationen über die Tiere von der Geburt bis zur Schlachtung und über ihre Haltungsbedingungen gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vor.
  5. Sofern die Tiere Einstreu erhalten, wird das Vorhandensein oder die Einschleppung einer Krankheit durch entsprechende Behandlung des Einstreumaterials vermieden.
  6. Das Betriebspersonal erfüllt die allgemeinen Hygienebestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
  7. Es sind Verfahren zur Kontrolle des Zugangs zu den betrieblichen Einrichtungen vorhanden, in denen Tiere gehalten werden.
  8. Der Haltungsbetrieb verfügt nicht über Einrichtungen für Touristen oder für Camping, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass diese Einrichtungen ausreichend von den Tierhaltungseinheiten getrennt sind, so dass ein unmittelbarer und mittelbarer Kontakt zwischen Menschen und Tieren nicht möglich ist.
  9. Die Tiere haben keinen Zugang zu Müllhalden oder Hausmüll.
  10. Es ist ein Plan zur Bekämpfung von Schädlingen vorhanden.
  11. Es wird keine Silage verfüttert, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass durch das Futtermittel keine Risiken auf die Tiere übertragen werden.
  12. Abwässer und Schlamm aus Kläranlagen werden nicht in Bereichen ausgebracht, die den Tieren zugänglich sind, oder zur Düngung von Weideland verwendet, auf dem zur Verfütterung bestimmte Pflanzen angebaut werden, es sei denn, diese werden in von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend betrachteter Weise ordnungsgemäß behandelt.

__________
1) ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1.)

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  Änderungen der Verordnung (EG) NR. 853/2004 Anhang VII

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden wie folgt geändert:

1. Anhang II Abschnitt I Punkt B wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"BE, CZ, DK, DE, EE, GR, ES, FR, IE, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, PT, SI, SK, FI, SE und UK."

b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EC, EF, EG, EK, EY, ES, EÜ, EK, EB oder WE enthalten."

2. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I Kapitel IV Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. Der Schlachtkörper und für den menschlichen Verzehr bestimmte andere Körperteile müssen, mit Ausnahme von Schweinen, Köpfen von Schafen, Ziegen und Kälbern sowie Füßen von Rindern, Schafen und Ziegen vollständig enthäutet werden. Die Köpfe und Füße müssen so behandelt werden, dass jede Kontamination vermieden wird."

b) In Abschnitt II wird folgendes Kapitel VII angefügt:

"Kapitel VII: Wasserbinder

Lebensmittelunternehmer tragen dafür Sorge, dass speziell mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch nicht als frisches Fleisch, sondern als Fleischzubereitung in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen verwendet wird."

c) Abschnitt VIII Kapitel V Punkt E Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der Familien Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae hergestellt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Frische, zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse der Familie Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur in umhüllter/verpackter Form in den Verkehr gebracht werden und müssen auf dem Etikett in angemessener Weise Verbraucherinformationen über die Zubereitungs-/Garmethoden und das Risiko infolge etwa vorhandener Stoffe, die Magen-Darm-Störungen hervorrufen können, enthalten. Der wissenschaftliche Name ist auf dem Etikett neben der Handelsbezeichnung anzugeben."

d) Abschnitt IX wird wie folgt geändert:

i) Kapitel I Ziffer II Punkt B Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) dass Zitzenbäder oder -sprays nur verwendet werden, wenn sie nach den Verfahren der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten * zugelassen oder registriert wurden.

____________

*) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1."

ii) Kapitel II Ziffer II Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei der Wärmebehandlung von Rohmilch oder Milcherzeugnissen die Anforderungen des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingehalten werden. Sie müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass bei folgenden Verfahren die vorgegebenen Spezifikationen erfüllt sind:

  1. Pasteurisierung durch eine Behandlung in Form
    1. einer Kurzzeiterhitzung (mindestens 72 °C für 15 Sekunden),
    2. einer Dauererhitzung (mindestens 63 °C für 30 Minuten) oder
    3. jeder anderen Zeit-Temperatur-Kombination mit gleicher Wirkung,

    so dass die Erzeugnisse auf einen gegebenenfalls unmittelbar nach der Behandlung durchgeführten Alkalinphosphatasetest negativ reagieren.

  2. Ultrahocherhitzung (UHT) durch eine Behandlung
    1. in Form kontinuierlicher Wärmezufuhr bei hoher Temperatur für kurze Zeit (nicht weniger als 135 °C bei geeigneter Heißhaltezeit), so dass bei Aufbewahrung in einer sterilen verschlossenen Packung bei Umgebungstemperatur keine lebensfähigen Mikroorganismen oder Sporen, die sich im behandelten Erzeugnis vermehren können, vorhanden sind, und
    2. die ausreicht, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse nach einer Inkubation in verschlossenen Packungen bei 30 °C für 15 Tage oder bei 55 °C für 7 Tage oder nach Anwendung einer anderen Methode, bei der erwiesen ist, dass die geeignete Wärmebehandlung durchgeführt wurde, mikrobiologisch stabil sind."

e) Abschnitt X Kapitel II wird wie folgt geändert:

i) Teil III Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Flüssigeies so schnell wie möglich verarbeitet werden, um mikrobiologische Gefahren auszuschließen oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren. Unzulänglich verarbeitete Partien können im selben Betrieb unverzüglich erneut verarbeitet werden, soweit diese neue Verarbeitung das Produkt genusstauglich macht. Wird eine Partie für genussuntauglich befunden, so muss sie denaturiert werden, um sicherzustellen, dass sie nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wird."

ii) Teil V Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Bei Flüssigei muss das Etikett gemäß Nummer 1 auch die Angabe ,nicht pasteurisiertes Flüssigei - am Bestimmungsort zu behandeln' sowie Datum und Uhrzeit des Aufschlagens aufweisen."

f) In Abschnitt XIV wird folgendes Kapitel V angefügt:

"Kapitel V: Etikettierung

Gelatinehaltige Umhüllungen und Verpackungen müssen die Angabe ,Speisegelatine' sowie das Herstellungsdatum aufweisen."

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 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang VIII

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"Die Codes für die Mitgliedstaaten sind: BE, CZ, DK, DE, EE, GR, ES, FR, IE, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, PT, SI, SK, FI, SE und UK."

b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) das Kürzel CE, EC, EF, EG, EK, EY, ES, EÜ, EK, EB oder WE, wenn es in einem Schlachthof innerhalb der Gemeinschaft angebracht wird."

2. Anhang II Kapitel II Punkt a Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"4. Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse B einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygienevorschriften gemäß Nummer 3 entsprechen. Lebende Muscheln aus diesen Gebieten dürfen maximal 4.600 E. coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen. Referenzmethode für diese Analyse ist der 5-tube-3-dilution-MPN-Test, spezifiziert in ISO 16649-3. Alternative Methoden können angewandt werden, sofern sie nach den Kriterien gemäß EN/ISO 16140 gegen diese Referenzmethode validiert wurden.

5. Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse C einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach längerem Umsetzen in Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygienevorschriften gemäß Nummer 3 entsprechen. Lebende Muscheln aus diesen Gebieten dürfen maximal 46.000 E. coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen. Referenzmethode für diese Analyse ist der 5-tube-3-dilution-MPN-Test, spezifiziert in ISO 16649-3. Alternative Methoden können angewandt werden, sofern sie nach den Kriterien gemäß EN/ISO 16140 gegen diese Referenzmethode validiert wurden."

3. Anhang III Kapitel II Punkt G Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der folgenden Familien hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae. Frische, zubereitete oder verarbeitete Fischererzeugnisse der Familie Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur in umhüllter/verpackter Form in den Verkehr gebracht werden und müssen auf dem Etikett in angemessener Weise Verbraucherinformationen über die Zubereitungs-/ Garmethoden und das Risiko infolge etwa vorhandener Stoffe, die Magen-Darm-Störungen hervorrufen können, enthalten. Auf dem Etikett ist der wissenschaftliche Name neben der Handelsbezeichnung anzugeben."

__________________________

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 3.

2) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22.

3) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 83.

4) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1.

5) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

6) ABl. L 157 vom 30.04.2004 S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 02.06.2004 S. 12.

7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

ENDE

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