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§ 110 Die Konformitätsvermutung durch die Anwendung harmonisierter Normen

Der Verweis auf europäische Normen ist ein zentraler Bestandteil der "Neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung", der in der Maschinenrichtlinie gefolgt wird. In der Richtlinie werden die verbindlichen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen festgelegt, während detaillierte technische Spezifikationen für die Erfüllung dieser grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in den harmonisierten europäischen Normen festgelegt sind - siehe § 87: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe l.

Sobald eine harmonisierte europäische Norm angenommen wurde, teilt die Europäische Normungsorganisation dies der Europäischen Kommission mit, so dass die Fundstellen der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) veröffentlicht werden können.

Sobald die Fundstelle einer harmonisierten Norm im ABl. veröffentlicht wurde, begründet die Anwendung ihrer Festlegungen eine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die durch die Norm abgedeckt werden. Diese Konformitätsvermutung existiert ab dem Zeitpunkt, an dem die Fundstelle der Norm erstmals im Abl. veröffentlicht wird. Die Konformitätsvermutung erlischt, wenn die Norm durch eine neue oder überarbeitete Norm ersetzt wird, mit dem "Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung", das im Abl. angegeben ist, für Maschinen, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden - siehe § 114: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 3.

Dabei ist zu beachten, dass nach einem formalen Einwand die Fundstellen bestimmter Normen im ABl. mit einem Warnhinweis veröffentlicht werden können, durch den die Konformitätsvermutung für bestimmte Teile der Norm zurückgezogen wird - siehe § 121: Anmerkungen zu Artikel 10.

Die Anwendung der Entwurfsfassungen europäischer Normen (gekennzeichnet durch den Vorsatz "prEN") oder von europäischen Normen, deren Fundstellen noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurden, löst keine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie aus.

Informationen über den Gegenstand der Norm (die Maschinenkategorie bzw. der Aspekt der Maschinensicherheit, der durch die Norm erfasst wird) können in dem Abschnitt der Norm gefunden werden, der sich auf den Anwendungsbereich der Norm bezieht. Zusätzliche Informationen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, die in der Norm behandelt (bzw. nicht behandelt) werden, sind in einem informativen Anhang "Z" der Norm enthalten.

Wenn auf eine Norm oder einen Teil einer Norm durch einen normativen Verweis in einer europäischen harmonisierten Norm verwiesen wird, werden die Spezifikationen der Norm oder des Normenteils, auf die / den verwiesen wird, zu einem Teil der harmonisierten Norm und deren Anwendung begründet die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die hiermit abgedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Norm, auf die verwiesen wird, nicht mehr in Kraft ist (es sei denn, die Fundstelle wurde in Folge eines förmlichen Einwands aus dem ABl. gestrichen - siehe § 121: Anmerkungen zu Artikel 10). Andererseits löst die Anwendung der aktuellen Version der Norm, auf die verweisen wird, ebenfalls die Konformitätsvermutung mit den betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus, sofern deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht worden ist.

Die Konformitätsvermutung, die sich aus der Anwendung einer harmonisierten Norm ergibt, hat keinen absoluten Charakter, da die Konformität der Norm selbst angefochten werden kann - siehe § 119 bis § 121: Anmerkungen zu Artikel 10. Allerdings verleiht die Konformitätsvermutung, die sich aus der Anwendung einer harmonisierten Norm ergibt, dem Hersteller eine gewisse Rechtssicherheit, da er keinen weiteren Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erbringen muss, die durch diese Norm abgedeckt werden.

Außerdem kann der Hersteller im Falle der in Anhang IV aufgeführten Maschinenkategorien durch die Anwendung einer harmonisierten Norm, die alle auf die Maschine anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdeckt, die Konformitätsbewertung der Maschine, ohne Rückgriff auf eine notifizierte Stelle durchführen - siehe § 129: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3.

Es ist zu beachten, dass obwohl die Anwendung harmonisierter Normen die Risikobeurteilung erleichtert, der Maschinenhersteller damit nicht völlig von der Pflicht entbunden ist, eine Risikobeurteilung der Maschine durchzuführen - siehe § 159: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 1 in Anhang I.

Selbst wenn eine bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung durch eine harmonisierte Norm abgedeckt wird, bleibt es dem Maschinenhersteller freigestellt, alternative Spezifikationen anzuwenden. Der freiwillige Charakter harmonisierter Normen soll verhindern, dass technische Normen ein Hindernis für das Inverkehrbringen von Maschinen darstellen, die innovative Lösungen beinhalten.

Eine harmonisierte Norm gibt jedoch einen Hinweis auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt, da die Norm angenommen wurde. Anders ausgedrückt, die harmonisierte Norm gibt das Maß an Sicherheit an, das zu diesem Zeitpunkt von einem bestimmten Produkttyp erwartet werden kann. Ein Maschinenhersteller, der sich für die Anwendung anderer technischer Spezifikationen entscheidet, muss nachweisen können, dass seine Alternativlösung den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht und ein Sicherheitsniveau bietet, das dem Sicherheitsniveau, das durch die Anwendung der Spezifikationen der harmonisierten Norm erreicht werden könnte, zumindest gleichwertig ist - siehe § 161, und § 162: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3 in Anhang I.

Entscheidet sich ein Hersteller dafür, harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise anzuwenden, muss er in den technischen Unterlagen die durchgeführte Risikobeurteilung sowie die Schritte angeben, die zur Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingeleitet wurden - siehe § 392 : Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a. In einem derartigen Fall darf die Fundstelle der harmonisierten Norm nicht als solche in der EG-Konformitätserklärung des Herstellers aufgeführt werden, aber in der Erklärung kann angegeben werden, welche Teile oder Klauseln einer harmonisierten Norm angewandt wurden - siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A. Absatz 7.

§ 111 Die Klassifikation von Maschinennormen

Maschinennormen werden in drei Arten eingeordnet: A, B und C. Der Zweck dieser Klassifikationen ist, den Verfassern von Normen für bestimmte Maschinenkategorien die Möglichkeit zur Verweisung auf horizontale Normen zu geben, die erprobte technische Lösungen enthalten. Die horizontalen Typ-A- und Typ-B-Normen können auch Hilfestellung für Hersteller geben, die Maschinen entwickeln, für die keine Typ-C-Normen zur Verfügung stehen.

Hinsichtlich der Art der Konformitätsvermutung, die sich aus der Anwendung der harmonisierten Normen dieser drei Kategorien ergibt, muss zwischen den folgenden Arten von Normen zu unterschieden werden:

Typ-A-Normen

Typ-A-Normen legen grundlegende Begriffe, Terminologie und Gestaltungsleitsätze fest, die für sämtliche Maschinenkategorien anwendbar sind. Die Anwendung derartiger Normen für sich alleine, reicht nicht aus, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie zu gewährleisten, obwohl sie einen wichtigen Rahmen für die richtige Anwendung der Maschinenrichtlinie bilden und begründet daher keine umfassende Konformitätsvermutung.

Beispielsweise wird durch die Anwendung der Norm EN ISO 14121-184 gewährleistet, dass die Risikobeurteilung nach den Anforderungen des allgemeinen Grundsatzes 1 des Anhang I durchgeführt wird, aber das ist nicht ausreichend um zu zeigen, dass die vom Hersteller getroffenen Schutzmaßnahmen, zur Beherrschung der von der Maschine ausgehenden Gefährdungen, die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I erfüllen.

Typ-B-Normen

Typ-B-Normen befassen sich mit bestimmten Aspekten der Maschinensicherheit oder bestimmten Arten von Schutzeinrichtungen, die über eine große Bandbreite von Maschinenkategorien verwendet werden können. Die Anwendung der Spezifikationen von Typ-B-Normen begründet eine Konformitätsvermutung mit den hierdurch abgedeckten grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie, wenn aus einer Typ-C-Norm oder der Risikobeurteilung des Herstellers hervorgeht, dass eine durch die Typ-B-Norm festgelegte technische Lösung für die betreffende Kategorie oder für das entsprechende Modell der Maschine angemessen ist.

Die Anwendung von Typ-B-Normen, die Spezifikationen für gesondert in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile enthalten, ergibt eine Konformitätsvermutung für die betreffenden Sicherheitsbauteile hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die durch die Normen abgedeckt werden - siehe § 42, Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c.

Typ-C-Normen

Typ-C-Normen enthalten Spezifikationen für eine bestimmte Maschinenkategorie, wie zum Beispiel mechanische Pressen, Mähdrescher oder Kompressoren. Die unterschiedlichen Maschinenarten, die zu der durch eine Typ-C-Norm abgedeckten Kategorie zählen, weisen einen gleichartigen Verwendungszweck auf und sind durch gleichartige Gefährdungen gekennzeichnet. Typ-C-Normen können auf Typ-A- oder Typ-B-Normen verweisen, wobei angegeben wird, welche der Spezifikationen der Typ-A- oder Typ-B-Norm auf die betreffende Maschinenkategorie anwendbar sind. Wenn für einen bestimmten Aspekt der Maschinensicherheit eine Typ-C-Norm von den Spezifikationen einer Typ-A- oder Typ-B-Norm abweicht, haben die Spezifikationen der Typ-C-Norm Vorrang gegenüber den Spezifikationen der Typ-A- oder Typ-B-Norm.

Die Anwendung der Spezifikationen einer Typ-C-Norm auf der Grundlage der Risikobeurteilung des Herstellers, ergibt eine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, die durch die Norm abgedeckt sind.

Bestimmte Typ-C-Normen sind als eine aus mehreren Teilen bestehende Reihe aufgebaut. Teil 1 enthält allgemeine Spezifikationen für eine Maschinenfamilie und andere Teile der Norm enthalten Spezifikationen für bestimmte zu dieser Familie gehörende Maschinenkategorien, durch die die allgemeinen Spezifikationen von Teil 1 ergänzt oder abgewandelt werden. Für Typ-C-Normen, die nach diesem Schema aufgebaut sind, ergibt sich die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie aus der Anwendung des allgemeinen Teils 1 der Norm in Verbindung mit dem einschlägigen spezifischen Teil der Norm.

§ 112 Die Entwicklung harmonisierter Normen für Maschinen

Harmonisierte Normen für Maschinen werden von den Technischen Komitees (TCs) der Europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC entwickelt. Die TCs sind zusammengesetzt aus Vertretern, die ein Mandat der nationalen Mitgliedsorganisationen von CEN und CENELEC haben. Zu den TCs, die an der Entwicklung von Normen für die Maschinenrichtlinie beteiligt sind, zählen:

CEN
TC 10 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
TC 33 Türen, Tore, Fenster
TC 47 Ölzerstäubungsbrenner und ihre Komponenten - Funktion - Sicherheit - Prüfungen
TC 98 Hebebühnen
TC 114 Sicherheit von Maschinen und Geräten
TC 122 Ergonomie
TC 123 Laser und Photonik
TC 131 Gasbrenner mit Gebläse
TC 142 Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit
TC 143 Werkzeugmaschinen - Sicherheit
TC 144 Traktoren und land- und forstwirtschaftliche Maschinen
TC 145 Kunststoff- und Gummimaschinen
TC 146 Verpackungsmaschinen
TC 147 Krane - Sicherheit
TC 148 Stetigförderereinrichtungen und -systeme - Sicherheit
TC 149 Motorisch betriebene Lagereinrichtungen
TC 150 Flurförderzeuge - Sicherheit
TC 151 Bau- und Baustoffmaschinen
TC 153 Nahrungsmittelmaschinen
TC 168 Ketten, Seile, Hebebänder, Anschlagmittel und Zubehör - Sicherheit
TC 169 Licht und Beleuchtung
TC 182 Kälteanlagen, sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen
TC 186 Thermoprozesstechnik - Sicherheit
TC 188 Fördergurte
TC 192 Ausrüstung für die Feuerwehr
TC 196 Maschinen für den Bergbau unter Tage - Sicherheit
TC 197 Pumpen
TC 198 Druck- und Papiermaschinen - Sicherheit
TC 200 Gerbereimaschinen - Sicherheit
TC 201 Maschinen zur Herstellung von Leder- und Kunstlederwaren und Schuhwerk - Sicherheit
TC 202 Gießereimaschinen
TC 211 Akustik
TC 213 Kassettenbetriebene tragbare Werkzeuge - Sicherheit
TC 214 Textilmaschinen und Zubehör
TC 221 Werksgefertigte metallische Tanks und Ausrüstungen für Lagertanks und für Tankstellen
TC 231 Mechanische Schwingungen und Stöße
TC 232 Kompressoren - Sicherheit
TC 255 Handgehaltene nichtelektrische kraftbetriebene Werkzeuge - Sicherheit
TC 256 Eisenbahnwesen
TC 270 Verbrennungsmotoren
TC 271 Oberflächenbehandlungsgeräte - Sicherheit
TC 274 Luftfahrt - Bodengeräte
TC 305 Explosionsfähige Atmosphären - Explosionsschutz
TC 310 Fortgeschrittene Fertigungstechniken
TC 313 Zentrifugen - Sicherheitsanforderungen
TC 322 Hütten- und Walzwerkeinrichtungen - Sicherheitsanforderungen
TC 354 Motorisierte (rideon) Fahrzeuge ohne Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr TC 356 Industrieventilatoren - Sicherheitsanforderungen

CENELEC
TC 44X Sicherheit von Maschinen und Anlagen - elektrotechnische Aspekte
TC 61 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke
TC 61 F Sicherheit von handgeführten und tragbaren motorbetriebenen Elektrowerkzeugen
TC 76 Optische Strahlungssicherheit und Lasereinrichtungen
TC 88 Windenergieanlagen

Normenentwürfe werden von Arbeitsgruppen (WG) erarbeitet, die von dem entsprechenden TC eingesetzt wurden. Den WGs gehören Sachverständige an, die von den nationalen Normenorganisationen benannt wurden. Der von der AG erarbeitete Normentwurf (prEN) wird vom TC an die nationalen Normenorganisationen übermittelt, die den Entwurf interessierten Stellen auf nationaler Ebene zur Stellungnahme (öffentliche Anhörung) zustellen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden wieder dem TC übermittelt und von der WG zur Optimierung des Entwurfs ausgewertet. Ein endgültiger Entwurf der Norm wird anschließend den nationalen Normenorganisationen zur Annahme durch gewichteten Mehrheitsentscheid vorgelegt.

Außerdem werden bestimmte harmonisierte Normen im Rahmen von Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen dem CEN und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder zwischen CENELEC und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) entwickelt. Das Abkommen zwischen CEN und ISO ist als Wiener Abkommen bekannt. Das Abkommen zwischen CENELEC und IEC ist als Dresdner Abkommen bekannt. Wenn diese Abkommen zur Anwendung kommen, können die Normentwürfe von den TCs und WGs von ISO oder IEC erstellt werden. Vor der Annahme als harmonisierte europäische Normen durchlaufen sie jedoch die Anhörungs- und Annahmeverfahren von CEN bzw. CENELEC, die parallel zu den Verfahren der ISO oder IEC durchgeführt werden.

§ 113 Die Kennzeichnung harmonisierter Normen

Entwurfsfassungen europäischer Normen werden durch eine Referenznummer mit dem vorangestellten Vorsatz "prEN" und dem nachgestellten Datum des Entwurfs gekennzeichnet. Derartige Entwurfsfassungen europäischer Normen werden in der Phase der öffentlichen Anhörung öffentlich verfügbar gemacht.

Wenn die Norm durch CEN oder CENELEC angenommen wurde, wird sie durch die selbe Nummer mit dem vorangestellten Vorsatz "EN" und dem nachgestellten Datum (Jahr) der Annahme gekennzeichnet. Wenn eine Norm geändert oder überarbeitet wird und die neue Version die gleiche Nummer trägt, kann anhand des Annahmedatums zwischen der neuen Fassung und der vorhergehenden Fassung der Norm unterschieden werden.

Ist eine CEN-Norm identisch mit einer von der ISO angenommenen internationalen Norm, erhalten die europäische und die internationale Norm die gleiche Nummer und die Fundstelle der harmonisierten Norm erhält den Vorsatz "EN ISO". Basiert dagegen eine CENELEC-Norm auf einer IEC-Norm, hat sie eine unterschiedliche Nummer. Bei beiden ESOs wird jedoch die Kennzeichnung der entsprechenden ISO- oder IEC-Norm in Klammern nach dem Titel der europäischen Norm angegeben.

Die nationalen Mitgliedsorganisationen von CEN und CENELEC müssen die harmonisierte Norm in unveränderter Form in eine nationale Norm übernehmen. In der Kennzeichnung der nationalen Fassung einer harmonisierten Norm wird dem Vorsatz "EN" der Vorsatz, der für die Kennzeichnung nationaler Normen im betreffenden Land benutzt wird, vorangestellt. Harmonisierte Normen werden von den nationalen Mitgliedsorganisationen der EU-Mitgliedstaaten mit folgenden Vorsatzcode veröffentlicht:

"ÖNORM EN" in Österreich "LVS EN" in Lettland
"NBN EN" in Belgien "LST EN" in Litauen
"C EN" in Bulgarien "EN" in Luxemburg
"CYS EN" in Zypern "MSa EN" in Malta
" CSN EN" in der Tschechischen "NEN EN" in den Niederlanden
Republik "PN EN" in Polen
"DS EN" in Dänemark "NP EN" in Portugal
"EVS EN" in Estland "SR EN" in Rumänien
"SFS EN" in Finnland "STN EN" in der Slowakei
"NF EN" in Frankreich "SIST EN" in Slowenien
"DIN EN" in Deutschland "UNE EN" in Spanien
"EN" in Griechenland "SS EN" in Schweden
"MSZ EN" in Ungarn "BS EN" im Vereinigten Königreich
"IS EN" in Irland "UNI EN" in Italien

Die gleichen Normen werden mit den folgenden Vorsatzcode in EFTA-Ländern veröffentlicht:

"IST EN" in Island, "SN EN" in der Schweiz
"NS-EN" in Norwegen

In einigen Fällen liegt das in der Kennzeichnung der nationalen Fassung der harmonisierten Norm enthaltene Datum nach dem Datum in der Kennzeichnung der Norm, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, weil die Veröffentlichung der Norm auf einzelstaatlicher Ebene erst im Folgejahr erfolgt sein mag.

In der EG-Konformitätserklärung für Maschinen können die vom Hersteller angewandten harmonisierten europäischen Normen entweder anhand der nationalen Kennzeichnung unter Verwendung eines der oben aufgeführten nationalen Vorsatzcodes oder anhand der Kennzeichnung entsprechend der Angabe im ABl., nur mit dem Vorsatz "EN", angegeben werden - siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt a Absatz 7.

§ 114 Veröffentlichung der Fundstellen harmonisierter Normen im Abl.

Konsolidierte Listen harmonisierter Normen werden in der C-Reihe des ABl. in Form einer Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Maschinenrichtlinie veröffentlicht. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert, sobald die Fundstellen neuer oder überarbeiteter Normen der Europäischen Kommission durch CEN und CENELEC mitgeteilt werden.

Die im Amtsblatt veröffentlichte Liste umfasst die folgenden 5 Spalten:

Spalte 1 gibt die europäische Normungsorganisation an, die die Norm angenommen hat: CEN oder CENELEC;
Spalte 2 gibt die Fundstelle der Norm an, d. h. die Nummer, das Datum der Annahme durch CEN oder CENELEC und den Titel;

Wenn die Norm geändert wurde, wird die Fundstelle der geänderten Fassung der Norm angegeben. Nachdem die Fundstellen dieser geänderten Normen im ABl. veröffentlicht wurden, besteht für die geänderte Fassung der Norm eine Konformitätsvermutung mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie;

Spalte 3 gibt das Datum an, an dem die Fundstelle der Norm erstmals im ABl. veröffentlicht wurde. Ab diesem Datum besteht mit der Anwendung dieser Norm eine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung, die sie abdeckt;
Spalte 4 gibt die Fundstelle der abgelösten Norm an. Diese Spalte wird nur verwendet, wenn bereits eine harmonisierte Norm zum selben Thema bestand, als die neue oder überarbeitete Norm angenommen wurde. In den meisten Fällen handelt es sich bei der abgelösten Norm um eine frühere Fassung der überarbeiteten Norm;
Spalte 5 gibt das Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung der abgelösten Norm an. Diese Spalte wird nur verwendet, wenn in Spalte 4 die Fundstelle einer abgelösten Norm angegeben ist. Das Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung wird von der Kommission festgelegt. Im Allgemeinen ist das Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung mit dem von CEN oder CENELEC festgelegten Datum für die Zurückziehung der ersetzten Norm durch die nationalen Normungsorganisationen identisch.

Die neue Norm begründet ab dem Datum, an dem die Fundstelle der Norm im ABl. veröffentlicht wird, eine Konformitätsvermutung, während die ersetzte Norm weiterhin eine Konformitätsvermutung bis zu dem in Spalte 5 angegebenen Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung begründet. Während des Zeitraums zwischen diesen beiden Stichtagen (dem Übergangszeitraum) begründen die Spezifikationen der neuen Norm wie auch der abgelösten Norm eine Konformitätsvermutung mit den hierdurch abgedeckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.

§ 115 Beteiligung der Sozialpartner an der Normungsarbeit

Die Normung basiert auf einen Konsens der Interessengruppen. Zu den an Maschinennormen interessierten Parteien zählen beispielsweise Maschinenhersteller, Benutzer von Maschinen wie Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Verbraucher, Organisationen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, notifizierte Stellen, andere beteiligte Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Behörden. Die Regeln für die Beteiligung der Interessengruppen unterliegen normalerweise einzelstaatlichen Bestimmungen für die Organisation der Normung.

Artikel 7 Absatz 4 legt eine besondere Anforderung für Mitgliedstaaten fest, wonach diese geeignete Maßnahmen zu treffen haben, um den Sozialpartnern, d. h. den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, die Einflussnahme auf den Normungsprozess auf nationaler Ebene zu ermöglichen. Die Entscheidung über die geeigneten Maßnahmen und deren Umsetzung liegt bei den Mitgliedstaaten.

§ 116 Maßnahmen, die dem Regelungsausschussverfahren unterliegen

In Artikel 885 Absatz 1 werden die beiden Fälle festgelegt, in denen die Kommission nach Konsultation des Ausschusses "Maschinen" Maßnahmen entsprechend dem Regelungsverfahren mit Kontrolle treffen kann - siehe § 147: Anmerkungen zu Artikel 22 Absatz 3.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gibt der Kommission die Möglichkeit, eine Maßnahme zu beschließen, mit der das Inverkehrbringen von Maschinen beschränkt wird, von denen aufgrund der Mängel einer harmonisierten Norm Risiken ausgehen, die die gleichen Risiken aufweisen wie Maschinen, die Gegenstand eines begründeten Schutzklauselverfahrens sind, oder auf Antrag eines Mitgliedstaats - siehe § 118: Anmerkungen zu Artikel 9.

§ 117 Maßnahmen, die dem Verfahren des beratenden Ausschusses unterliegen

Artikel 8 Absatz 2 gibt der Kommission die Möglichkeit, jede geeignete Maßnahme im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung der Maschinenrichtlinie zu treffen, nachdem der Ausschuss "Maschinen" entsprechend dem Beratungsverfahren zu Rate gezogen wurde - siehe § 147: Anmerkungen zu Artikel 22 Buchstabe 2. Außerdem bietet er eine Rechtsgrundlage für eine Unterstützung der Organisation der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten durch die Kommission - siehe § 144: Anmerkungen zu Artikel 19 Absatz 1.

§ 118 Maßnahmen für den Umgang mit unsicheren Maschinen, von denen ähnliche Risiken ausgehen

Die in Artikel 11 festgelegte Schutzklausel, die die Mitgliedstaaten zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen für den Umgang mit unsicheren Maschinen verpflichtet, die die CE-Kennzeichnung tragen, bezieht sich auf bestimmte Modelle von Maschinen. Artikel 986gibt der Kommission die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen aller Maschinenmodelle zu verbieten oder einzuschränken, von denen aufgrund der selben technischen Merkmale Risiken ausgehen.

Diese Maßnahmen können unter den folgenden Umständen ergriffen werden:

Nach einem formellen Einwand gegen eine harmonisierte Norm gemäß Artikel 10

Der erste Sachverhalt steht im Zusammenhang mit dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren für die Anfechtung einer harmonisierten Norm. Wenn ein formeller Einwand gegen eine harmonisierte Norm erhoben wird, kann die Kommission beschließen, die Konformitätsvermutung durch die Anwendung der Norm zurückzuziehen oder einzuschränken, aus dem Grund, dass bestimmte Spezifikationen die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllen - siehe § 121: Anmerkungen zu Artikel 10. Nach einem diesbezüglichen Beschluss kann zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen die Notwendigkeit festgestellt werden, sicherzustellen, dass Maschinen, die nach der mangelhaften Norm entwickelt wurden, vom Markt genommen worden sind oder bestimmten Einschränkungen unterliegen.

Nach einer Schutzklausel gemäß Artikel 11

Der zweite Fall steht im Zusammenhang mit dem Schutzklauselverfahren gemäß Artikel 11. Nach der Mitteilung einer Maßnahme, die von einem Mitgliedstaat ergriffen wurde, um das Inverkehrbringen eines bestimmten Modells einer unsicheren Maschine zu verbieten oder einzuschränken, fasst die Kommission einen Beschluss, in dem sie angibt, ob die Maßnahme als gerechtfertigt gilt oder nicht - siehe § 123: Anmerkungen zu Artikel 11 Absatz 3. Nach einem diesbezüglichen Beschluss kann die Kommission einen Beschluss fassen, mit dem alle Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von Personen zu geeigneten Maßnahmen aufgefordert werden, mit denen gewährleistet werden soll, dass andere Maschinen, welche dieselben Mängel wie das von der ursprünglichen einzelstaatlichen Maßnahme betroffene Modell aufweisen, vom Markt genommen oder bestimmten Einschränkungen unterworfen werden.

Auf Verlangen des Mitgliedstaats

Artikel 9 Absatz 2 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, das Verfahren einzuleiten, indem die Kommission aufgefordert wird, die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Verbot oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens einer Maschine zu prüfen, von der aufgrund ihrer technischen Merkmale die gleichen Risiken ausgehen, oder diese Maschine besonderen Auflagen zu unterwerfen.

Vor der Einleitung entsprechender Maßnahmen hat die Kommission die interessierten Parteien zu konsultieren. Da die Maßnahmen nicht nur einen einzigen Hersteller betreffen, sondern Auswirkungen auf sämtliche Hersteller einer bestimmten Maschinenkategorie nach sich ziehen können, ergibt es sich von selbst, dass die Vertreterorganisationen der Maschinenhersteller auf EU-Ebene konsultiert werden müssen. Im Allgemeinen erfolgt die Konsultation der interessierten Parteien im Rahmen der Arbeitsgruppe "Maschinen" - siehe § 148: Anmerkungen zu Artikel 22. Anschließend wird die Maßnahme nach Konsultation des Ausschusses "Maschinen" nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen - siehe § 147: Anmerkungen zu Artikel 22 Absatz 3.

§ 119 Formeller Einwand gegen eine harmonisierte Norm

Die Anwendung von harmonisierten Normen, deren Fundstellen (Bezugsdaten) im Amtsblatt veröffentlicht werden, begründet eine Konformitätsvermutung mit den durch diese Normen abgedeckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen - siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2. Gemäß Artikel 10 und 11 kann die Konformitätsvermutung jedoch angefochten werden:

Um zu vermeiden, dass derartige formelle Einwände erforderlich werden, wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, die Entwicklung harmonisierter Normen zu begleiten und die CEN oder CENELEC über etwaige Bedenken zu unterrichten, bevor harmonisierte Normen angenommen werden. Analog wird den Normungsorganisationen nahegelegt, die Bedenken der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Annahme harmonisierter Normen angemessen zu berücksichtigen.

Nur die Mitgliedstaaten und die Kommission verfügen über die Möglichkeit, eine harmonisierte Norm durch einen formellen Einwand anzufechten. Wenn andere interessierte Parteien die Auffassung vertreten, dass eine harmonisierte Norm schwerwiegende Mängel aufweist, können sie die Angelegenheit den einzelstaatlichen Behörden oder der Kommission vortragen und diese um Einleitung geeigneter Maßnahmen ersuchen.

§ 120 Das Verfahren für formelle Einwände

Ein formeller Einwand kann eingelegt werden, wenn eine harmonisierte Norm von der Europäischen Normungsorganisation angenommen und ihre Fundstelle der Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt mitgeteilt wurde. Ein formeller Einwand kann auch jederzeit nach Veröffentlichung der Fundstelle der harmonisierten Norm im Amtsblatt eingelegt werden.

Der Mitgliedstaat hat der Kommission den formellen Einwand über seine ständige Vertretung bei der EU mitzuteilen und dabei die Fundstelle der betreffenden Norm, die Spezifikationen der Norm, die als mängelbehaftet betrachtet werden, sowie die Gründe des Einwands mitzuteilen. Ein Standardformular für diesen Zweck wurde vom Ausschuss nach Richtlinie 98/34/EG entwickelt.

Der formelle Einwand wird zunächst mit der Arbeitsgruppe "Maschinen" erörtert - siehe § 148: Anmerkungen zu Artikel 22 -, in der die anderen Mitgliedstaaten, die Vertreter von CEN oder CENELEC und andere interessierte Parteien aufgefordert werden, ihre Stellungnahmen abzugeben. Das Ergebnis der Erörterungen in der Arbeitsgruppe "Maschinen" wird von der Kommission dem Ausschuss nach Richtlinie 98/34/EG mitgeteilt. Dieser Ausschuss wird anschließend zum Entwurf eines Beschlusses der Kommission konsultiert. Dieser Beschluss wird von der Kommission angenommen und in der Reihe L des ABl. veröffentlicht.

§ 121 Das Ergebnis eines formellen Einwands

Der Beschluss der Kommission über einen formellen Einwand gegen eine harmonisierte Norm kann mehrere Formen annehmen:

Wenn die Fundstelle (Bezugsdaten) einer harmonisierten Norm im Amtsblatt mit einem Warnhinweis veröffentlicht wird, durch den die Konformitätsvermutung eingeschränkt wird, bedeutet dies, dass durch die Anwendung der Spezifikationen der Norm, die nicht dieser Einschränkung unterliegen, weiterhin die Konformität mit den dadurch abgedeckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet wird. Um jedoch die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen, die durch die Norm nicht abgedeckt werden, muss der Hersteller eine umfassende Risikobeurteilung durchführen, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen, mit denen den entsprechenden Gefährdungen begegnet werden kann, und seine Wahl in seinen technischen Unterlagen begründen - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a 1 Buchstabe a.

Wenn die Kommission beschließt, die Fundstelle einer Norm nicht in der ABl. zu veröffentlichen, die Fundstelle einer Norm aus der ABl. zu streichen oder die Fundstelle einer Norm in der ABl. mit einer Einschränkung zu veröffentlichen oder beizubehalten, beauftragt die Kommission die Europäische Normungsorganisation mit der Überarbeitung der betreffenden Norm, um die festgestellten Mängel zu beheben.

§ 122 Die Schutzklausel

Die Schutzklausel ist in Artikel 95 Absatz 10 EG-Vertrag (jetzt Artikel 114 AEUV) festgelegt, auf dem die Maschinenrichtlinie basiert - siehe § 2: Anmerkungen zu den Bezugsvermerken:

"Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 30 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen."

In Artikel 11 ist das Verfahren festgelegt, das zu durchlaufen ist, wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats feststellen, dass die Konformitätsvermutung, die sich aus der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung ergibt, ihrer Grundlage entbehrt - siehe § 109: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 1.

Das Schutzklauselverfahren gemäß Artikel 11 findet Anwendung auf Maschinen im weiter gefassten Sinne, es kann also auf jedes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Produkte angewandt werden. Auf unvollständige Maschinen ist es nicht anwendbar.

Wenn festgestellt wird, dass eine Maschine die anwendbaren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllt, obwohl sie eine CE-Kennzeichnung trägt, hat der Mitgliedstaat zuerst Kontakt mit dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder dem für das Inverkehrbringen der Maschine Verantwortlichen aufzunehmen und ihn aufzufordern, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten Frist die Konformität des Produkts herzustellen oder es vom Markt zu nehmen - siehe § 78 bis 84: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstaben i und j, und § 100: Anmerkungen zu Artikel 4.

Wird das Produkt freiwillig in einen konformen Zustand versetzt oder vom Markt genommen, brauchen die in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten restriktiven Maßnahmen nicht eingeleitet zu werden und es besteht folglich keine Rechtsgrundlage für den Rückgriff auf das Schutzklauselverfahren. Weist die betreffende Maschine jedoch ein schwer wiegendes Risiko auf, muss der betreffende Mitgliedstaat nach Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über das RAPEX-System über die eingeleiteten Maßnahmen unterrichten.88

In sämtlichen Fällen, in denen der Hersteller Abhilfemaßnahmen ergreift, muss der betreffende Mitgliedstaat unbedingt die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unterrichten, damit diese die Einleitung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen in der gesamten EU veranlassen können - siehe § 100: Anmerkungen zu Artikel 4. Diese Informationen können im Rahmen der ADCO-Gruppe "Maschinen" mitgeteilt werden - siehe § 144: Anmerkungen zu Artikel 19. In Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist die Einrichtung eines allgemeinen Systems für das Informationsmanagements der EU für diesen Zweck vorgesehen.

Wenn die Nichtübereinstimmung, die vom Hersteller durch Abhilfemaßnahmen beseitigt werden soll, aus einem Mangel in der angewandten harmonisierten Norm herrührt, muss der Mitgliedstaat außerdem geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die harmonisierte Norm ergreifen, erforderlichenfalls durch das Verfahren der formellen Einwände - siehe § 119 bis § 121: Anmerkungen zu Artikel 10.

Werden innerhalb der von den Marktüberwachungsbehörden gesetzten Frist keine freiwilligen Maßnahmen ergriffen, mit denen die Übereinstimmung des Produkts hergestellt werden soll, und besteht durch die Nichtübereinstimmung ein Gefährdungsrisiko für Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls auch für Haustiere und Sachen, ist das Schutzklauselverfahren gemäß Artikel 11 einzuleiten.

In Artikel 11 Absatz 1 werden die von den einzelstaatlichen Marktüberwachungsbehörden zu ergreifenden Maßnahmen beschrieben. Diese Maßnahmen können sich unter anderen auf die Aussetzung oder das Verbot des Inverkehrbringens der Maschine und/oder die Inbetriebnahme der Maschine erstrecken oder diese Schritte können bestimmten Einschränkungen unterworfen werden. Form und Inhalt der Maßnahmen liegen im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats, die Maßnahmen müssen jedoch einerseits geeignet sein, Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen zu gewährleisten, und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zum bestehenden Risiko stehen.

Nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 müssen die interessierten Parteien, bevor entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden, die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, es sei denn, dies ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich. Wenn Maßnahmen ohne Anhörung der interessierten Parteien ergriffen werden, ist ihnen so bald wie möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nach Artikel 20 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten bei Maschinen, von denen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, welche ein schnelles Eingreifen erfordert, auch den Rückruf bereits in Verkehr gebrachter Maschinen sowohl in der Lieferkette als auch im Betrieb anordnen, um Sicherheit und Gesundheit der Benutzer zu schützen.

Bei der vom Mitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 1 eingeleiteten Maßnahme sind die genauen Gründe anzugeben, auf deren Grundlage sie eingeleitet wurde, und die Maßnahmen ist der betroffenen Partei so bald wie möglich mitzuteilen; außerdem ist diese Partie gleichzeitig über die ihr offenstehenden Rechtsbehelfe zu unterrichten - siehe § 145: Anmerkungen zu Artikel 20.

Die Entscheidung des Mitgliedstaats ist zu veröffentlichen - siehe § 143: Anmerkungen zu Artikel 18 Absatz 3.

§ 123 Das Schutzklauselverfahren

Artikel 11 Absatz 2 und 3 legen das Verfahren fest, das auf EU-Ebene durchlaufen werden muss, wenn eine nationale Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 eingeleitet wird. Der betroffene Mitgliedstaat hat die Maßnahme der Europäischen Kommission mitzuteilen, wobei die Gründe für die Maßnahme anzugeben sind. Diese Mitteilung ist von der ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission zu übermitteln. Gleichzeitig sind die anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Diese Informationen können im Rahmen der ADCO-Gruppe "Maschinen" über das CIRCA-System mitgeteilt werden - siehe § 146: Anmerkungen zu Artikel 21. Die ADCO-Gruppe "Maschinen" hat ein besonderes Formular entwickelt, das den Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der erforderlichen Informationen Hilfestellung geben soll.

In der Mitteilung sind in klarer Form die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzugeben, die von der Maschine nicht erfüllt werden, und es ist die Art der Gefährdungen anzugeben, die aufgrund dieser Nichtübereinstimmung entstehen. Wenn die Marktüberwachungsbehörden die Übereinstimmung der Maschine mit den Spezifikationen einer harmonisierten Norm überprüft haben, sind auch die entsprechenden Ziffern der Norm anzugeben.

Damit die Kommission ihre Untersuchung unverzüglich durchführen kann, sollten die einzelstaatlichen Behörden sämtliche maßgeblichen Dokumente zusammen mit der Mitteilung übermitteln. Zu den maßgeblichen Dokumenten zählen beispielsweise:

Anschließend prüfen die Dienststellen der Kommission die Mitteilung und die Begleitdokumente und halten Rücksprache mit den betroffenen Parteien, um festzustellen, ob die vom Mitgliedstaat eingeleitete Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Zu den betroffenen Parteien zählen die Behörden des Mitgliedstaats, der die Maßnahmen mitgeteilt hat, der Hersteller der betreffenden Maschine oder sein Bevollmächtigter und gegebenenfalls das an der Konformitätsbewertung der Maschine beteiligte notifizierten Stelle. Die betroffenen Parteien erhalten auf Wunsch Gelegenheit zu einer Zusammenkunft mit den Dienststellen der Kommission, um ihre Feststellungen vorzubringen.

Erforderlichenfalls kann die Kommission den Rat unabhängiger Sachverständiger einholen, um die Unterlagen zu beurteilen und in gewissen Fällen die betreffende Maschine zu überprüfen oder Versuche durchzuführen. Anschließend fasst die Kommission einen Beschluss, der dem Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Maßnahme ergriffen hat, sowie den anderen Mitgliedstaaten und dem Hersteller bzw. seinem Bevollmächtigten mitgeteilt wird. Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht - siehe § 143: Anmerkungen zu Artikel 18 Absatz 3.

Wenn die Kommission feststellt, dass die vom Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme gerechtfertigt ist, sind die anderen Mitgliedstaaten gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen im Hinblick auf die nichtkonforme Maschine gewährleistet sind. Stellt die Kommission dagegen fest, dass die vom Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, ist die Maßnahme zurückzuziehen.

§ 124 Mängel in harmonisierten Normen

Artikel 11 Absatz 4 ist anwendbar, wenn die nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 mitgeteilte Nichtübereinstimmung auf einen Mangel in der vom Hersteller angewandten harmonisierten Norm zurückzuführen ist. In diesem Fall muss zusätzlich zum Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 entweder vom betroffenen Mitgliedstaat oder von der Kommission ein formeller Einwand nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren eingelegt werden - siehe § 119 bis § 121: Anmerkungen zu Artikel 10.

§ 125 Maßnahmen gegen die Person, die die CE-Kennzeichnung angebracht hat

Die Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 bis 4 legen die Maßnahmen fest, die bei Produkten ergriffen werden müssen, welche die CE-Kennzeichnung tragen, von denen aber eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen ausgeht.

Ergänzend zu diesen Maßnahmen schreibt Artikel 11 Absatz 5 vor, dass der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen ergreift, der die CE-Kennzeichnung an dem nicht konformen Produkt angebracht und damit die Verantwortung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts übernommen hat - siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16. Dabei kann es sich um den Hersteller, dessen Bevollmächtigten oder eine andere Person handeln, die die Verantwortung für das Inverkehrbringen des Produkts übernommen hat und als Hersteller gilt - siehe § 78 bis § 81: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.

Die geeignete Maßnahme ist von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen festzulegen die die Maschinenrichtlinie in einzelstaatliches Recht umsetzen. Grundsätzlich sollten die Marktüberwachungsbehörden zuerst den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten zur Einleitung der notwendigen Maßnahmen veranlassen, um die Mängel zu beseitigen. Werden die notwendigen Maßnahmen nicht innerhalb der von den Marktüberwachungsbehörden festgelegten Frist ergriffen, müssen entsprechende Sanktionen verhängt werden - siehe § 150: Anmerkungen zu Artikel 23.

In derartigen Fällen müssen die Mitgliedstaaten die Kommission unterrichten und die Kommission soll ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichten. Hierfür ist das in Artikel 23 der Verordnung (EG) No 765/2008 vorgesehene allgemeine System für das Informationsmanagement zu verwenden. Für Fehler im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung oder der EG-Konformitätserklärung - siehe § 142: Anmerkungen zu Artikel 17.

§ 126 Informationen zum Schutzklauselverfahren

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 ist die Kommission verpflichtet, die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens zu unterrichten. Die entsprechenden Informationen werden den Mitgliedstaaten im Rahmen der ADCO-Gruppe"Maschinen" übermittelt - siehe § 144: Anmerkungen zu Artikel 19.

Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht - siehe § 143: Anmerkungen zu Artikel 18 Absatz 3.

§ 127 Konformitätsbewertung von Maschinen

Artikel 12 bezieht sich auf das Konformitätsbewertungsverfahren, das vom Maschinenhersteller oder von dessen Bevollmächtigtem durchgeführt werden muss, bevor eine Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Das Konformitätsbewertungsverfahren ist rechtsverbindlich, bei bestimmten Maschinenkategorien kann der Hersteller jedoch zwischen mehreren Alternativverfahren wählen. In den folgenden Abschnitten werden die Bedingungen aufgeführt, unter denen die verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren angewandt werden können.

§ 128 Kategorien von Maschinen, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind

In Artikel 12 Absatz 2 ist das Konformitätsbewertungsverfahren aufgeführt, das für sämtliche Maschinenkategorien angewendet werden muss, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Das anzuwendenden Verfahren ist das Verfahren der Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen, die in manchen Fällen als "Konformitätserklärung des Lieferers" oder als "Eigenbescheinigung" bezeichnet wird89 - siehe § 395: Anmerkungen zu Anhang VIII. Dieses Verfahren beinhaltet nicht die Einschaltung einer notifizierten Stelle. Es ist dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten jedoch freigestellt, unabhängigen Rat oder Unterstützung einzuholen, die er benötigt um die Konformitätsbewertung der Maschine durchzuführen. Er kann die erforderlichen Kontrollen, Prüfungen und Versuche zur Bewertung der Konformität der Maschine selbst durchführen oder sie einer kompetenten Stelle seiner Wahl übertragen. Die entsprechenden technischen Berichte sollten in die technischen Unterlagen aufgenommen werden - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a, sechster Aufzählungspunkt.

Es ist zu beachten, dass es für andere als die in Anhang IV aufgeführten Maschinenkategorien keine notifizierten Stellen gibt. Hersteller von Maschinen, die nicht unter Anhang IV fallen, können die Unterstützung oder Beratung von Stellen einholen, die für bestimmte Kategorien von Maschinen nach Anhang IV notifiziert sind. In diesem Fall ist diese Stelle jedoch nicht als Notifizierte Stelle tätig und darf daher die ihr von der Kommission zugeteilte Kennnummer auf keinem Dokument im Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten anbringen - siehe § 133: Anmerkungen zu Artikel 14.

§ 129 Maschinen nach Anhang IV, die nach harmonisierten Normen entwickelt wurden, die alle anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken

In Artikel 12 Absatz 3 beschreibt die drei alternativen

Konformitätsbewertungsverfahren, die für in AnhangIV aufgeführte Maschinenkategorien zur Anwendung kommen können, die nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wurden. Damit die in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten Verfahren zur Anwendung kommen können, müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Hersteller das in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a angegebene Verfahren oder eines der in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben b und c beschriebenen Alternativverfahren wählen.

Das Verfahren, das in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a angegeben ist - Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen - ist identisch mit dem Verfahren, das in Artikel 12 Absatz 2 beschrieben ist, dass auf nicht in Anhang IV aufgeführte Maschinenkategorien Anwendung findet.

Das in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b beschriebene Verfahren verlangt von dem Hersteller, ein Muster der Maschine einer notifizierten Stelle für eine EG-Baumusterprüfung zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass es mit den anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen übereinstimmt. Die Konformität der Maschinen, die nachfolgend entsprechend dem von der Notifizierten Stelle geprüften Muster hergestellt werden, wird dann vom Hersteller selbst anhand interner Kontrollen bewertet - siehe § 396 bis 400: Anmerkungen zu Anhang IX, und 395: Anmerkungen zu Anhang VIII Nummer 3.

Das in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c beschriebene Verfahren verlangt vom Hersteller, dass er über ein umfassendes Qualitätssicherungssystem verfügt, das Konstruktion, Bau, Endabnahme und Prüfung der Maschinen abdeckt. Das System muss von einer Notifizierten Stelle bewertet und genehmigt werden, um sicherzustellen, dass es geeignet ist, die Konstruktion und die Herstellung von Maschinen zu gewährleisten, die mit den anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen übereinstimmen. Die Notifizierte Stelle muss auch die ordnungsgemäße Anwendung des umfassenden Qualitätssicherungssystems überwachen - siehe § 401 bis 407: Anmerkungen zu Anhang X.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der EU kann eine EG-Baumusterprüfung eines Musters einer Maschine oder die Bewertung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems durch jede notifizierte Stelle seiner Wahl in der EU beantragen, vorausgesetzt, die betreffende notifizierte Stelle ist für das Konformitätsbewertungsverfahren und für die betreffende Maschinenkategorie notifiziert - siehe § 133: Anmerkungen zu Artikel 14. Allerdings kann ein Antrag auf EG-Baumusterprüfung eines bestimmten Musters einer Maschine oder ein Antrag auf Bewertung eines bestimmten umfassenden Qualitätssicherungssystems nur bei einer einzigen notifizierten Stelle gestellt werden - siehe § 397: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 2, und § 402: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 2.1.

Eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder eine Entscheidung zur Genehmigung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems, die von einer Notifizierten Stelle erteilt wurde, ist in der gesamten EU gültig.

§ 130 Sonstige Maschinen nach Anhang IV

In Artikel 12 Absatz 4 werden die beiden Konformitätsbewertungsverfahren beschrieben, die für die in Anhang IV aufgeführten Maschinenkategorien angewandt werden können, wenn eine oder mehrere der drei Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 nicht erfüllt sind. Demzufolge finden die in Artikel 12 Absatz 4 beschriebenen Verfahren in folgenden Fällen Anwendung:

In diesen Fällen kann das Verfahren für die Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen nicht verwendet werden und infolgedessen muss eines der beiden Verfahren, die eine Notifizierte Stelle einbeziehen, angewendet werden.

§ 131 Verfahren für unvollständige Maschinen

In Artikel 13 Absatz 1 wird das anzuwendende Verfahren für das Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen beschrieben, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g Bezug genommen wird - siehe § 384 und 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B, § 390: Anmerkungen zu Anhang VI, und § 394: Anmerkungen zu Anhang VII Teil B.

Artikel 13 Absatz 2 zielt darauf ab, sicherzustellen dass die Montageanleitung und die Einbauerklärung, die vom Hersteller einer unvollständigen Maschine erstellt wurden, dem Hersteller der vollständigen Maschine" in die die unvollständige Maschine eingebaut wird, zur Verfügung gestellt werden, so dass dieser die Montageanleitung anwenden und die Montageanleitung sowie die Einbauerklärung zu den technischen Unterlagen der vollständigen Maschine nehmen kann - siehe § 392: Anmerkungen zum achten Aufzählungspunkt von Anhang VII Teil a 1 Buchstabe a.

Grundsätzlich bedeutet dies, dass mit jeder unvollständigen Maschine die Einbauerklärung und eine Kopie der Montageanleitung mitgeliefert werden müssen. In jenen Fällen, in denen ein Hersteller unvollständiger Maschinen ein Charge identischer Produkte an einen konkreten Hersteller vollständiger Maschinen liefert, ist es, für den Hersteller der unvollständigen Maschinen nicht notwendig die Einbauerklärung und die Montageanleitung zu jeder einzelnen Maschine mitzuliefern, vorausgesetzt, er stellt sicher, dass der Hersteller der vollständigen Maschine diese Dokumente mit der ersten Lieferung von Produkten erhält, die Teil dieser Charge sind, und klarstellt, dass die Einbauerklärung und die Montageanleitung für alle einzelnen unvollständigen Maschinen gelten, die zu der Charge gehören.

§ 132 Schaubild für das Inverkehrbringen von Maschinen und unvollständigen Maschinen

Das folgende Schaubild fasst die Verfahren gemäß Artikel 12 und 13 zusammen:

* GSa = Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

** Harmonisierte Normen liegen nicht vor, die harmonisierten Normen decken nicht alle anwendbaren GSa ab oder die harmonisierten Normen werden nicht oder nur teilweise angewandt.

Farbschlüssel: Produktkategorie Unterlagen Verfahren Erklärung - Kennzeichnung

§ 133 Notifizierte Stellen

(Anmerkung des Übersetzers: Gemäß neuer Terminologie nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates wird im vorliegenden Leitfaden durchgängig der Begriff « notifizierte Stelle » statt « benannte Stelle » verwendet. Dies gilt ebenso für die damit in Verbindung stehenden Begriffe « Benennung/Notifizierung » und « benennende/notifizierende Behörde ».)

Artikel 14 legt die für notifizierte Stellen geltenden Bestimmungen fest. Notifizierte Stellen sind unabhängige externe Konformitätsbewertungsstellen, die mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 für die Maschinenkategorien beauftragt werden, die in Anhang IV aufgeführt sind. Der Begriff "notifiziert" bezieht sich darauf, dass die Mitgliedstaaten diese Stellen gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten notifizieren. Bevor eine Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wird, muss ihr von der Kommission eine Kennnummer (vierstellig) zugeteilt werden. Jede Stelle hat eine eigene Kennnummer und kann unter einer oder mehrerer EU-Richtlinien notifiziert werden.

Nach der Maschinenrichtlinie können die Stellen nur für die Konformitätsbewertung der Maschinenkategorien notifiziert werden, die in Anhang IV aufgeführt sind. Stellen, die notifiziert wurden, können auch Konformitätsbewertungsdienstleistungen für Hersteller anderer Maschinenkategorien erbringen, allerdings müssen die Stellen in diesen Fällen gegenüber ihren Kunden deutlich machen, dass sie nicht als notifizierte Stellen auftreten, und sie dürfen auf den im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ausgestellten Dokumenten die ihnen von der Kommission zugeteilte Kennnummer nicht verwenden - siehe § 128: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 2.

Bewertung, Ernennung und Überwachung der notifizierten Stellen liegen ausschließlich in der Verantwortung der Mitgliedstaaten.

Die Notifizierung erfolgt über das Online-Informationssystem NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) der Kommission. Auf dieser Website sind sämtliche europäischen notifizierten Stellen sowie Stellen aus Drittländern aufgeführt, die im Rahmen offizieller Abkommen notifiziert wurden, beispielsweise im Rahmen der Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA), des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Abkommen über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA).

Bei der Notifizierung einer Stelle für die Konformitätsbewertung gemäß der Maschinenrichtlinie muss die notifizierende Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Kategorie der Maschinen angeben, für die die Stelle notifiziert wurde. Eine notifizierte Stelle kann für die Konformitätsbewertung einer oder mehrerer der in Anhang IV aufgeführten Maschinenkategorien notifiziert werden.

In der Notifizierung ist außerdem anzugeben, für welche(s) Konformitätsbewertungsverfahren die Stelle notifiziert wurde. Eine Notifizierte Stelle kann für eines oder für beide der zwei folgenden Verfahren nach Artikel 12 notifiziert werden:

Es ist deshalb wichtig, vor der Beantragung einer Konformitätsbewertung bei einer notifizierten Stelle in NANDO zu prüfen, dass die betreffende Notifizierte Stelle nach der Maschinenrichtlinie für die betreffende Maschinenkategorie und das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren notifiziert worden ist - siehe § 129: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3.

§ 134 Bewertung und Überwachung von notifizierten Stellen

Artikel 14 Absatz 3 verweist auf die in Anhang XI aufgeführten Kriterien, die bei der Bewertung von Stellen heranzuziehen sind, die notifiziert werden sollen - siehe § 408: Anmerkungen zu Anhang XI. Es wird den Mitgliedstaaten dringend empfohlen, die Akkreditierung als Möglichkeit zur Bewertung von notifizierten Stellen zu nutzen. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eine einzige Akkreditierungsstelle zu benennen, um zu überprüfen, ob Konformitätsbewertungsstellen kompetent sind bestimmte

Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen. Jede nationale Akkreditierungsstelle unterliegt der Beurteilung unter Gleichrangigen, die von der European Cooperation for Accreditation (EA) organisiert wird.90

Artikel 14 Absatz 5 bezieht sich auf die einschlägigen harmonisierten Normen, die für die Bewertung von notifizierten Stellen verwendet werden können. Die einschlägigen harmonisierten Normen sind EN ISO/IEC 17020, 17021 und 17025.91

Nach Artikel 14 Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, die notifizierten Stellen zu überwachen, um zu gewährleisten, dass die notifizierten Stellen weiterhin die in AnhangXI festgelegten Kriterien erfüllen. Wenn die Erstbewertung einer notifizierten Stelle mittels Akkreditierung erfolgt, wird die Akkreditierung üblicherweise zeitlich befristet erteilt. Die Überwachung der notifizierten Stelle kann daher mit periodischen Audits im Hinblick auf die Erneuerung der Akkreditierung durchgeführt werden.

§ 135 Widerruf von Bescheinigungen oder Beschlüssen der notifizierten Stellen

Artikel 14 Absatz 6 beschreibt die Pflichten einer notifizierten Stelle für folgende Fälle:

Dies kann beispielsweise nach einer periodischen Überprüfung des umfassenden Qualitätssicherungssystems oder nach einer unangemeldeten Besichtigung zur Kontrolle der einwandfreien Funktion eines derartigen Systems der Fall sein - siehe § 406: Anmerkungen zu Anhang X 3.

Die Maßnahmen, die die notifizierte Stelle in derartigen Fällen ergreifen muss, hängt davon ab, wie schwerwiegend die Fehler und die damit verbundenen Risiken sind. Wenn der Hersteller jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft, muss die zugehörige EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die Entscheidung über die Zulassung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems ausgesetzt oder widerrufen werden.

Wenn eine Bescheinigung oder eine Genehmigungsentscheidung ausgesetzt oder widerrufen wird, muss die notifizierte Stelle die Marktüberwachungsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, in Kenntnis setzen, damit alle notwendigen Maßnahmen gegenüber den nicht konformen oder unsicheren Maschinen ergriffen werden können. Die nationalen Behörden sollen, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten, wenn Maßnahmen außerhalb ihres Hoheitsgebiets gegen nicht konforme oder unsichere Maschinen notwendig sind.

Der dritte Satz in Artikel 14 Nummer 6 legt fest, dass ein Einspruchsverfahren vorgesehen werden soll. Der Hersteller muss die Möglichkeit haben, Einspruch gegen eine Entscheidung einer notifizierten Stelle einzulegen, die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung zu verweigern, auszusetzen, zu widerrufen oder nicht zu verlängern - siehe § 399 und § 400: Anmerkungen zu Anhang IX Nummern 5 und 9. Ein Hersteller muss auch die Möglichkeit haben, Einspruch gegen eine Entscheidung einzulegen, ein umfassendes Qualitätssicherungssystem nicht zu genehmigen, eine entsprechende Genehmigung zu widerrufen oder auszusetzen oder mit Auflagen zu versehen - siehe § 404 und § 406: Anmerkungen zu Anhang X 2.3 und 3. Der Hersteller muss zuerst einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Entscheidung an die notifizierte Stelle stellen. Bleibt dieser erfolglos und der Hersteller ist weiterhin nicht mit der Entscheidung einverstanden, muss es ihm möglich sein, Einspruch einzulegen. Die Form des Einspruchs und das dabei einzuhaltende Verfahren richten sich nach den einzelstaatlichen Bestimmungen, die die Tätigkeit der notifizierten Stellen regeln.

§ 136 Erfahrungsaustausch zwischen notifizierenden Behörden

Der Erfahrungsaustausch zwischen den für die Bewertung und Überwachung der notifizierten Stellen verantwortlichen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 7 wird im Rahmen der Arbeitsgruppe "Maschinen" organisiert - siehe § 148: Anmerkungen zu Artikel 22.

§ 137 Koordinierung der notifizierten Stellen

Der Erfahrungsaustausch zwischen den notifizierten Stellen wird im Rahmen einer europäischen Koordinierung der notifizierten Stellen für Maschinen (NB-M) organisiert. Zweck der NB-M ist die Erörterung von Problemen, die im Laufe der Konformitätsbewertungsverfahren auftreten, und die Harmonisierung der Methoden der notifizierten Stellen. In einigen Fällen werden die notifizierten Stellen von einer nationalen Koordinierungsgruppe vertreten, die in ihrem Land eingerichtet ist. Die Teilnahme an den Koordinierungsaktivitäten ist eines der Kriterien für die Notifizierung der Stellen - siehe § 408: Anmerkungen zu Anhang XI.

Die NB-M ist in verschiedene Gruppen untergliedert, die die einzelnen Maschinenkategorien gemäß Anhang IV abdecken. Diese werden als vertikale Gruppen (VG) bezeichnet.

Gegenwärtig gibt es 12 VG, die sich je nach Erfordernis treffen um die folgenden Bereiche zu behandeln:

VG1 Holzbearbeitungsmaschinen
VG2 Lebensmittelmaschinen in Anhang IV
VG3 Pressen für die Kaltbearbeitung von Metallen
VG4 Spritzgieß- oder Formpressmaschinen
VG5 Maschinen für den Einsatz unter Tage
VG6 Müllsammelfahrzeuge
VG7 Abnehmbare Gelenkwellen
VG8 Fahrzeughebebühnen
VG9 Einrichtungen zum Heben von Personen
VG1 1 Sicherheitsbauteile
VG12 ROPS und FOPS (Überrollschutzaufbau und Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände)
VG13 Umfassende Qualitätssicherung

Zusätzlich verfügt die NB-M über einen Horizontalen Ausschuss, der die Arbeit der vertikalen Gruppen überwacht und koordiniert und Fragen behandelt, die alle notifizierten Stellen gemeinsam betreffen. Der Horizontale Ausschuss trifft sich zwei Mal jährlich unter dem Vorsitz eines gewählten Vertreters einer der notifizierten Stellen. Vertreter der Europäischen Kommission und von drei von der Arbeitsgruppe "Maschinen" ausgewählten Mitgliedstaaten nehmen an diesen Sitzungen als Beobachter teil.

Die europäische Kommission trägt zum Funktionieren der NB-M durch Finanzierung des technischen Sekretariats, das die Arbeit der Gruppe vorbereitet, und des Verwaltungssekretariats, das die Sitzungen organisiert und den Versand von Unterlagen organisiert, bei.

Die NB-M verabschiedet so genannte "Recommendations for Use" (RfU), die abgestimmte Antworten auf Fragen zur Verfügung stellen, die innerhalb der vertikalen Gruppen erörtert worden sind. Im Allgemeinen werden die RfU erstellt, wo keine harmonisierte Norm vorhanden ist oder wo die einschlägige harmonisierte Norm keine ausreichend genaue Antwort auf eine bestimmte Frage gibt. Wenn eine einschlägige harmonisierte Norm angenommen oder wenn die harmonisierte Norm entsprechend geändert ist, wird die RfU zurückgezogen. Die RfU werden vom Horizontalen Ausschuss der NB-M bestätigt und dann der Arbeitsgruppe "Maschinen" zur Genehmigung übermittelt. Die RfU, die von der Arbeitsgruppe "Maschinen" genehmigt sind, werden auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht. Die RfU sind nicht rechtsverbindlich, nach ihrer Bestätigung durch die NB-M und der Genehmigung durch die Arbeitsgruppe "Maschinen" müssen sie jedoch als wichtiger Hinweis angesehen werden, um die einheitliche Anwendung der Maschinenrichtlinie durch die notifizierten Stellen sicherzustellen.

§ 138 Widerruf der Notifizierung

Artikel 14 Absatz 8 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Notifizierung einer Stelle zu widerrufen, die die in Anhang XI aufgeführten Kriterien nicht mehr erfüllt oder ihren Verpflichtungen in gravierender Weise nicht nachkommt. Die Pflicht zum Widerruf einer Notifizierung, die nicht länger gerechtfertigt ist, ergibt sich aus der Pflicht der Mitgliedstaaten, die Tätigkeit der von ihnen notifizierten Stellen zu überwachen, damit sichergestellt ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß ausführen - siehe § 134: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 2.

§ 139 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften für die Installation und Verwendung von Maschinen

Die Maschinenrichtlinie findet Anwendung auf die Konstruktion, den Bau, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen - siehe § 71 bis 77: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h, und § 86: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k. In dieser Hinsicht gewährleistet die Richtlinie die umfassende Harmonisierung der in der EU geltenden Rechtsvorschriften. Anders ausgedrückt, die Mitgliedstaaten dürfen keine nationalen Bestimmungen erlassen, die über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen, sich hiermit überschneiden oder diesen widersprechen.

Artikel 15 besagt, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freigestellt ist, Installation und Verwendung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zu regeln, vorausgesetzt, diese Regelungen führen nicht dazu, dass der freie Verkehr von Maschinen, die die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, behindert wird - siehe § 6: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 3, und § 107: Anmerkungen zu Artikel 6 Absatz 1.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften für die Installation und Verwendung von Maschinen oder deren Anwendung dürfen deshalb nicht zu Veränderungen an Maschinen führen, die der Maschinenrichtlinie entsprechen. Dies setzt voraus, dass die in Verkehr gebrachten Maschinen tatsächlich die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Wenn die Benutzer oder die einzelstaatlichen Behörden der Auffassung sind, dass eine in Verkehr gebrachte Maschine nicht ausreichend sicher ist und dass die anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht ordnungsgemäß angewandt wurden, sollte die Maschine den Marktüberwachungsbehörden gemeldet werden, während die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten - siehe § 100: Anmerkungen zu Artikel 4.

Nachstehend sind einige Beispiele für Themen aufgeführt, die durch einzelstaatliche Vorschriften über die Installation und Verwendung von Maschinen geregelt werden können:

§ 140 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern

Besonders erwähnt werden müssen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Bestimmungen der EU-Richtlinien zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Diese Richtlinien basieren auf Artikel 137 EG-Vertrag (jetzt Artikel 153 AEUV), der den Schutz und die Sicherheit von Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 2. Auflage Juni 2010 Arbeitnehmern betrifft. Darin werden Mindestanforderungen festgelegt, d. h. es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, nach eigenem Ermessen strengere Anforderungen beizubehalten oder zu beschließen. Um die einschlägigen Verpflichtungen zu ermitteln, müssen daher die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden einzelstaatlichen Vorschriften herangezogen werden. Die wichtigsten Richtlinien im Zusammenhang mit der Verwendung von Maschinen sind:

Auch wenn der Begriff der Arbeitsmittel weiter gefasst als der Begriff der Maschinen, bilden Maschinen für die gewerbliche Verwendung eine wichtige Kategorie von Arbeitsmitteln. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EG gelten immer für die Verwendung von Maschinen bei der Arbeit. In dieser Hinsicht kann Richtlinie 2009/104/EG als ergänzende Maßnahme zur Maschinenrichtlinie angesehen werden.

Gemäß Richtlinie 2009/104/EG sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die auszuführenden Arbeiten geeignet sind und den Bestimmungen aller einschlägigen EU-Richtlinien entsprechen, die hierauf anwendbar sind.94Deshalb müssen alle den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten neuen Maschinen der Maschinenrichtlinie und allen sonstigen gegebenenfalls anwendbaren EU-Richtlinien entsprechen - siehe § 89 bis 92: Anmerkungen zu Artikel 3.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EG sind auf Maschinen anwendbar, die am Arbeitsplatz benutzt werden. Der Arbeitgeber hat während der Lebensdauer der Maschine die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Betrieb befindliche Maschine durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten wird, dass sie die Bestimmungen erfüllt, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Überlassens im Unternehmen bzw. Betrieb anwendbar waren.95Dies bedeutet nicht, dass die Maschine in einem "neuwertigen" Zustand gehalten werden muss, da sie einem Verschleiß unterliegt.

Es sind aber die erforderlichen Wartungsarbeiten durchzuführen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die anwendbaren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt. Deshalb muss eine Maschine, die den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie unterlag, als sie erstmals bereitgestellt wurde, in einem Zustand gehalten werden, in dem sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt, die zur Anwendung kamen, als die Maschine erstmalig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde.

Dies gilt auch dann, wenn Maschinen vom Benutzer während ihrer Lebensdauer verändert werden, sofern die Veränderungen nicht so wesentlich sind, dass die veränderte Maschine als neue Maschine zu betrachten und einer neuen Konformitätsbewertung gemäß der Maschinenrichtlinie zu unterziehen ist - siehe § 72: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h.

Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG legt die anwendbaren technischen Mindestanforderungen an in bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel fest. Diese Mindestanforderungen gelten für Maschinen, die in Betrieb genommen wurden, bevor die Maschinenrichtlinie in Kraft trat.96 Sie gelten nicht für Maschinen, die nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

Richtlinie 2009/104/EG enthält außerdem Bestimmungen für die:

Bei Maschinen zum Heben von Lasten ist zu unterscheiden zwischen den Erstprüfungen, für die der Arbeitgeber die Verantwortung trägt, und den Maßnahmen zur Prüfung der Zwecktauglichkeit der Maschinen, für die der Maschinenhersteller verantwortlich ist - siehe § 350 bis 352: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.3.

Andere Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EG befassen sich mit:

Darüber hinaus werden in Anhang II der Richtlinie 2009/104/EG besondere Bestimmungen für die Benutzung bestimmter Kategorien von Arbeitsmitteln festgelegt, einschließlich mobiler Arbeitsmittel, Arbeitsmittel zum Heben von Lasten und Arbeitsmitteln zum Heben von Personen - siehe § 10 : Anmerkungen zu Erwägungsgrund 7.

Die vom Hersteller mit der Maschine mitgelieferte Betriebsanleitung ist eine wichtiges Werkzeug, dass dem Arbeitgeber ermöglicht die Bestimmungen die die Richtlinie 2009/104/EG umsetzen, anzuwenden - siehe § 254: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.

§ 141 Die CE-Kennzeichnung

Die in der Maschinenrichtlinie festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der CE-Kennzeichnung von Maschinen sind zusammen anzuwenden mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) 765/2008, in der die Grundprinzipien der CE-Kennzeichnung festgelegt sind, die in ergänzender Weise gelten. Die nachstehenden Ausführungen stützen sich auf Artikel 16 und Anhang III der Maschinenrichtlinie und auf Artikel 2 Absatz 20 und Artikel 30 der Verordnung (EG) 765/2008.99 Die Pflichten im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung gelten für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder die Person, die für das Inverkehrbringen der Maschine verantwortlich ist - siehe § 78 bis 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Absätze i und j.

Die Verordnung (EG) 765/2008 definiert die "CE-Kennzeichnung" als eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller anzeigt, dass das Produkt den zutreffenden Anforderungen des Harmonisierungsrechts der EU entspricht, die ihre Anbringung vorsehen.

Durch das Anbringen oder das Anbringenlassen der CE-Kennzeichnung zeigt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts übernimmt.

Die CE-Kennzeichnung soll die einzige Kennzeichnung sein, die die Übereinstimmung des Produkts mit den zutreffenden Anforderungen des einschlägigen EU Harmonisierungsrechts bescheinigt, das die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsieht. Artikel 16 Absatz 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften an Maschinen zu verbieten, durch die Dritte diese möglicherweise hinsichtlich der Bedeutung oder Form oder in beiderlei Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechseln können.

Kennzeichnungen, die Dritte hinsichtlich der Form mit der CE-Kennzeichnung verwechseln können, sind z.B. die Buchstaben "EC" oder "EEC" in einem ähnlichen Schriftbild wie in Anhang III oder die Initialen "CE" in einem anderen Schriftbild als in Anhang III. Kennzeichnungen, die Dritte hinsichtlich der Bedeutung mit der CE-Kennzeichnung verwechseln können, sind Kennzeichnungen, außer der CE-Kennzeichnung, die andeuten, dass die Maschine mit dem anwendbaren EU-Recht übereinstimmt.

Die Maßnahmen, die bei nicht vorschriftsgemäßer Kennzeichnung zu ergreifenden sind, sind in Artikel 17 dargelegt.

§ 142 Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung

Die Schutzklausel in Artikel 11 legt die Maßnahmen fest, die ergriffen werden müssen, wenn festgestellt wird, dass Maschinen mit CE-Kennzeichnung unsicher sind. Artikel 17 legt die Maßnahmen fest, die im Falle einer Nichteinhaltung der formalen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie zu ergreifen sind, wenn keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die betreffende Maschine unsicher ist. Diese Maßnahmen stehen in Einklang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die ordnungsgemäße Anwendung der Regelung über die CE-Kennzeichnung sicherzustellen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Kennzeichnung gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 missbräuchlich verwendet wird.

Artikel 17 Absatz 1 legt die drei Fälle fest, in denen von einer nicht vorschriftsmäßigen Kennzeichnung auszugehen ist. Artikel 17 Absatz 2 legt fest, dass die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsbeteiligten durch geeignete Maßnahmen dazu verpflichten sollen, diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Die Art der Maßnahmen ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Diese Maßnahmen müssen der Kommission oder den anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt zu werden. Die Strafen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie müssen Strafen für eine nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung einschließen - siehe § 150: Anmerkungen zu Artikel 23. Artikel 17 Absatz 3 legt das Verfahren fest, das durchzuführen ist, falls die zur Beseitigung der Verstöße gemäß Artikel 17 Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen unwirksam sind. In diesem Fall muss das Schutzklauselverfahren nach Artikel 11 angewendet werden.

§ 143 Geheimhaltung und Transparenz

Zu den von den Bestimmungen in Artikel 18 betroffenen Parteien und Personen, zählen die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und die notifizierten Stellen. Speziell die Behörden der Mitgliedstaaten und die Dienststellen der Kommission können von den Herstellern verlangen, Teile der technischen Unterlagen für Maschinen oder der speziellen technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen vorzulegen, die Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Vertreter der beteiligten öffentlichen Verwaltungen oder staatlichen Stellen und jede sonstige Stelle oder Einrichtung, die in deren Namen handelt, sind zur Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, die sie im Laufe der Anwendung der Maschinenrichtlinie erlangen oder erhalten. Analog sind die notifizierten Stellen zur Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, die sie bei der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren, für die sie zuständig sind, erlangen oder erhalten - siehe § 408: Anmerkungen zu Anhang XI Nummer 7.

Artikel 18 Absatz 2 weist darauf hin, dass die Geheimhaltungspflicht der Übermittlung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und zu der Kommission im Rahmen der in Artikel 19 vorgesehenen Zusammenarbeit (ADCO-Gruppe "Maschinen") nicht entgegensteht. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf die Übermittlung von Informationen zwischen den notifizierten Stellen und die Übermittlung von Informationen durch die notifizierten Stellen an die Mitgliedstaaten - siehe § 135: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 6, § 399: Anmerkungen zu Anhang IX Nummern 5 und 7, und § 407: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 4.

Die Geheimhaltungspflicht steht nicht der Bekanntmachung von öffentlichen Warnungen entgegen, wenn dies notwendig ist, um Sicherheit und Gesundheit von Personen zu schützen.

Artikel 18 Absatz 3 enthält eine spezielle Anforderung an die Transparenz aller Entscheidungen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 9 und 11 getroffen werden. Zu diesen Entscheidungen zählen:

§ 144 Die ADCO-Gruppe"Maschinen"

Nach Artikel 19 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Marktüberwachungsbehörden zu koordinieren und einander die erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich ist unumgänglich, da Maschinen mit CE-Kennzeichnung innerhalb des Binnenmarktes frei zirkulieren können, die Überwachung aber von jedem einzelnen Mitgliedstaat durchgeführt wird.

Artikel 19 Absatz 2 überträgt der Kommission die Verantwortung für die Organisation eines Erfahrungsaustauschs zwischen den Marktüberwachungsbehörden.

Die praktische Anwendung von Artikel 19 erfolgt im Rahmen der "Machinery Administrative Cooperation Group" (ADCO-Gruppe "Maschinen"). Dies ist ein Forum für den Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission. Die ADCO-Gruppe "Maschinen" tritt normalerweise zwei Mal jährlich zusammen und der Vorsitz wechselt turnusmäßig unter den Vertretern der Mitgliedstaaten. Die Sitzungen sind beschränkt auf Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Sitzungsprotokolle und Dokumente der ADCO-Gruppe sind vertraulich, da sie sich häufig auf spezielle in Untersuchung befindliche Fälle beziehen. Allerdings werden auch andere Interessenvertreter eingeladen, um zeitlich befristet als Sachverständige an den ADCO-Sitzungen teilzunehmen, um bei bestimmten Themen mitzuwirken.

Die wichtigsten Aufgaben der ADCO-Gruppe"Maschinen" sind:

§ 145 Begründung von Entscheidungen und Einspruchsmöglichkeiten

Artikel 20 gilt für sämtliche Maßnahmen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten ergriffen werden, um das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen einzuschränken, unabhängig davon, ob diese auf der Grundlage von Artikel 11 (Schutzklausel), Artikel 9 (Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial) oder Artikel 17 (Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung) ergriffen werden.

§ 146 Informationsquellen

Die für die Umsetzung der Maschinenrichtlinie maßgeblichen Informationen sind öffentlich zugänglich auf den "Maschinen-Seiten" im GD Unternehmen und Industrie Bereich auf der Website der Kommission EUROPA.

Speziell sind auf EUROPa folgende Informationen verfügbar: - der Text der Maschinenrichtlinie;

§ 147 DerAusschuss"Maschinen"

In Artikel 22100 ist die Einrichtung eines Ausschusses, genannt Maschinenausschuss vorgesehen, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und der unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission steht. Der Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung auf der Grundlage der im Amtsblatt veröffentlichten allgemeinen Regelungen. Das Europäische Parlament wird über die Tagesordnungen der Sitzungen des Ausschusses sowie über die Entwürfe von Maßnahmen unterrichtet, die diesem übersandt werden und erhält die Abstimmergebnisse und Kurzniederschriften der Sitzungen.

Der Ausschuss"Maschinen" übernimmt zwei verschiedene Rollen:

Die Stellungnahme des Maschinenausschusses ergeht durch Abstimmung der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuss, deren Stimmen in gleicher Weise wie die Stimmen im Rat gemäß Artikel 205 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 AEUV) gewichtet werden.

Bevor diese Maßnahmen von der Kommission angenommen werden, werden sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Das Europäische Parlament oder der Rat können sich gegen die von der Kommission vorgeschlagenen Entwürfe der Maßnahmen aussprechen, wenn nach ihrer Auffassung dadurch die in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsbefugnisse überschritten werden, diese nicht mit dem Ziel oder dem Inhalt der Richtlinie vereinbar sind oder sie nicht dem Subsidiaritäts- oder Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragen. Im Falle eines solchen Widerspruchs, kann die Kommission einen überarbeiteten Entwurf vorlegen oder einen Gesetzesvorschlag einbringen. Legen das Europäische Parlament und der Rat innerhalb von drei Monaten keinen Widerspruch ein, nimmt die Kommission die Maßnahme an.

§ 148 Die Arbeitsgruppe Maschinen

Die Arbeitsgruppe Maschinen wird vom Maschinenausschuss eingerichtet, damit Beobachter aus Industrie, Normung und den notifizierten Stellen an der Erörterung von Problemen im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung der Maschinenrichtlinie teilnehmen können. In der Praxis ist die Arbeitsgruppe

Maschinen das am häufigsten genutzte Forum, um die Anwendung der Richtlinie auf EU-Ebene zu erörtern. Wie der Maschinenausschuss, steht auch die Arbeitsgruppe Maschinen unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission und ist zusammengesetzt aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten. Vertreter der EFTA-Länder, Kandidatenländer und Länder, die offizielle Übereinkommen mit der EU geschlossen haben, sind als Beobachter ebenfalls vertreten.

Auf europäischer Ebene tätige Verbände der Maschinenhersteller nehmen als Beobachter teil und werden zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen, um Informationen zu speziellen Themen zu geben, die in der Diskussion stehen und ihre Sichtweisen hierzu darzustellen. Außerdem sind in dieser Arbeitsgruppe Vertreter der europäischen Normeninstitute vertreten, die Informationen geben und Fragen der Mitgliedstaaten zur Normung beantworten. Die notifizierten Stellen sind durch die europäische Koordinierung der notifizierten Stellen für Maschinen (NB-M) vertreten, die über die Koordinierungsarbeit berichtet, die Stellungnahmen der Arbeitsgruppe Maschinen zu den "Recommendation for Use" (Anwendungsempfehlungen) zur Kenntnis nimmt, die der Arbeitsgruppe zur Genehmigung vorgelegt werden und Fragen zur Auslegung der Richtlinie an die Arbeitsgruppe richtet. Gewerkschaften und Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen sind ebenfalls eingeladen, um die Sichtweise der Maschinenendbenutzer vorzubringen.

Zu den von der Arbeitsgruppe Maschinen am häufigsten diskutierten Themen gehören:

Die Arbeitsgruppe Maschinen tritt zwei oder drei Mal jährlich in Brüssel zusammen. Arbeitsunterlagen für die Sitzungen der Arbeitsgruppe Maschinen werden an die Mitglieder der Arbeitsgruppe über den Maschinenrichtlinien-Bereich des Online-Informationssystems CIRCa der Kommission verteilt. Organisationen, die Interessengruppen aus dem Maschinensektor auf europäischer Ebene vertreten, haben Zugang auf diese Dokumente. Andere Interessenvertreter können die Unterlagen über ihre jeweiligen Organisationen anfordern, die sie vertreten. Dabei ist zu beachten, dass die in den Arbeitsdokumenten oder Diskussionsunterlagen formulierten Standpunkte nicht als die Meinung der Kommission oder der Arbeitsgruppe Maschinen verstanden werden dürfen.

Die Protokolle der Sitzungen der Arbeitsgruppe Maschinen werden auf den Maschinen Seiten der Website der Kommission EUROPa veröffentlicht, nachdem sie korrigiert und auf der Folgesitzung angenommen worden sind.

§ 149 Schaubild der Organe und Einrichtungen, die mit der Maschinenrichtlinie befasst sind

Das nachstehende Schaubild gibt einen Überblick über die Rolle der verschiedenen Organe und Einrichtungen, die an den Vorschlägen, der Annahme, Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Maschinenrichtlinie beteiligt sind:

§ 150 Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Richtlinie

Die nationalen Vorschriften, mit denen die Maschinenrichtlinie umgesetzt wird, müssen rechtsverbindlich sein und Verstöße gegen diese Vorschriften müssen daher mit angemessenen Sanktionen bewehrt sein.

Zu den möglichen Verstößen zählen unter anderem:

Es ist dem jeweiligen Mitgliedstaat freigestellt, Art und Umfang der Sanktionen bei solchen Verstößen festzulegen. Artikel 23 legt fest, dass die Sanktionen in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

§ 151 Die Abgrenzung zwischen der Maschinenrichtlinie und der Aufzugrichtlinie

Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG bringt eine Änderung der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG ein, durch die die Abgrenzung zur Maschinenrichtlinie genauer definiert werden soll - siehe § 28: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 27.

Einerseits ändert Artikel 24 Absatz 1 die Begriffsbestimmung von "Aufzug" in Artikel 1 Absatz 2 der Aufzugsrichtlinie, indem der Begriff "Fahrkorb" durch den Begriff "Lastträger" ersetzt wird. Dies bedeutet, dass die Art des Lastträgers kein Kriterium für die Anwendung der Aufzugsrichtlinie ist. Gleichzeitig werden durch Artikel 24 Absatz 2 die in Anhang I Nummer 1.2 der Aufzugsrichtlinie festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen geändert um klarzustellen, dass es sich bei dem Lastträger von Aufzügen, die dieser Richtlinie unterliegen, um einen Fahrkorb handeln muss. Zu beachten ist dabei auch, dass Fahrkörbe von Aufzügen gemäß Anhang I Nummer 3.1 der Aufzugsrichtlinie völlig geschlossen sein müssen.

Andererseits ändert Artikel 24 Absatz 1 die Liste der Ausnahmen in Artikel 1 Absatz 3 der Aufzugsrichtlinie indem die Ausnahme von Hebezeugen mit einer Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 0,15 m/s aufgenommen wird. Insofern unterliegen langsam fahrende Aufzüge der Maschinenrichtlinie - siehe 344: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.8 und § 377: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 6.4.

Hinsichtlich der geänderten Liste der Ausnahmen in der Aufzugsrichtlinie sind folgende Punkte ebenfalls zu beachten:

Baustellenaufzüge sind aus dem Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie ausgenommen. Sie sind aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG nicht mehr ausgenommen und unterliegen daher ab 29. Dezember 2009 der Maschinenrichtlinie - siehe § 8: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 5.

Folgendes ist aus der Aufzugsrichtlinie ausgenommen und unterliegt der Maschinenrichtlinie:

Seilbahnen sind alle aus dem Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie ausgenommen. Obwohl nach Artikel 3 die Maschinenrichtlinie, nicht anwendbar ist auf Seilbahnen für die Personenbeförderung, die unter die Seilbahnrichtlinie 2000/9/EG fallen, gilt sie für bestimmte Seilbahnen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Seilbahnrichtlinie liegen oder von dieser ausgenommen sind - siehe § 90: Anmerkungen zu Artikel 3.

Folgendes ist aus dem Anwendungsbereich sowohl der Aufzugsrichtlinie wie auch der Maschinenrichtlinie ausgenommen:

§ 152 Aufhebung der Richtlinie 98/37/EG

Die Richtlinie 2006/42/EG ersetzt die Richtlinie 98/37/EG . Die Richtlinie 98/37/EG101 wurde daher zum 29. Dezember 2009 aufgehoben; ab diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG anwendbar.

Der zweite Absatz in Artikel 25 bedeutet, dass ab dem 29. Dezember 2009 Verweisungen auf die Maschinenrichtlinie in anderen EU-Rechtsvorschriften weiterhin gültig bleiben und als Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG zu verstehen sind. Wenn solche Verweise auf spezielle Bestimmungen der Richtlinie erfolgen, sind diese als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen zu verstehen, die in der Entsprechungstabelle in Anhang XII angegeben sind. Diese Verweisungen werden aktualisiert, wenn die entsprechende Rechtsvorschrift überarbeitet wird.

§ 153 Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie

EU-Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten gerichtet, die damit beauftragt werden, die erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht zu verabschieden. Erst diese innerstaatlichen Vorschriften begründen verbindliche Pflichten für die Wirtschaftsbeteiligten. Nach Artikel 288 AEUV (bisher Artikel 249 EG-Vertrag) ist die Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Da die Maschinenrichtlinie jedoch auf Artikel 95 EG-Vertrag (jetzt Artikel 114 AEUV) basiert, der Maßnahmen für die Harmonisierung der Vorschriften vorsieht, die in Gesetzen, Bestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten festgelegt sind und deren Ziel die Einrichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes ist, ist der Spielraum der Mitgliedstaaten in der Praxis sehr begrenzt. Insbesondere die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau der Maschinen sowie die anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren müssen in allen Mitgliedstaaten identisch sein.

Den Mitgliedstaaten wurden nach Inkrafttreten der Richtlinie zwei Jahre eingeräumt um die erforderlichen Vorschriften zu verabschieden. Diese Bestimmungen traten achtzehn Monate später, am 29 Dezember 2009, in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt behielt Richtlinie 98/37/EG ihre Gültigkeit.

Die Fundstellen der Texte, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden und die der Kommission entsprechend den Verpflichtungen in Artikel 26 Absatz 2 mitgeteilt wurden, sind auf der EUROPA-Website der Kommission aufgelistet.

§ 154 Übergangszeitraum für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte

Da den Herstellern ein Zeitraum von dreieinhalb Jahren zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/42/EG und der Anwendung ihrer Bestimmungen zur Verfügung stand, innerhalb dessen sie ihre Produkte erforderlichenfalls anpassen konnten, wurde es nicht als notwendig angesehen, einen Übergangszeitraum festzulegen. Als Ausnahme von der grundsätzlichen Regel ist in Artikel 27 jedoch ein Übergangszeitraum von achtzehn Monaten für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere tragbare Schussgeräte vorgesehen, während dem die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Produkten zulassen können, welche die zuvor gültigen nationalen Bestimmungen erfüllen. Bei diesen nationalen Bestimmungen handelt es sich entweder um die Vorschriften die das Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 (CIP-Übereinkommen) umsetzen, im Falle der Mitgliedstaaten die Unterzeichner dieses Übereinkommen sind, oder in anderen Mitgliedstaaten um bestehende nationale Rechtsvorschriften - siehe § 9: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 6.

Es ist zu beachten, dass dieser Übergangszeitraum eine den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, aber keine Pflicht ist. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte mit Treibladung, die die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, genießen daher ab dem 29. Dezember 2009 die Vorteile des freien Warenverkehrs. Solche Maschinen, die die zuvor gültigen nationalen Rechtsvorschriften erfüllen, dürfen nur in jenen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, die dies zulassen. Ab dem 29. Juni 2011 müssen alle diese Maschinen die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen.

§ 155 Datum des Inkrafttretens der Richtlinie

Artikel 28 legt das Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2006/42/EG fest. Da die Richtlinie am 9. Juni 2009 im Abl. veröffentlicht wurde, trat sie 29. Juni 2006 in Kraft. Das Datum des Inkrafttretens ist das Datum, an dem die Richtlinie Rechtskraft erlangt und darf nicht mit dem Datum der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie, dem 29. Dezember 2009, verwechselt werden - siehe § 153: Anmerkungen zu Artikel 26 Absatz 1.

§ 156 Adressaten und Unterzeichner der Richtlinie

Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, da die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht ein notwendiger Schritt ist, um rechtverbindliche Anforderungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen.

Die Richtlinie wird von den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates unterzeichnet, da sie von diesen Organen entsprechend dem Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag (jetzt als ordentliches Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 AEUV bezeichnet) erlassen wurde - siehe § 2: Anmerkungen zu den Bezugsvermerken.

§ 157 Die allgemeinen Grundsätze

Die in AnhangI beschriebenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen werden anhand von vier allgemeinen Grundsätzen eingeführt. Der erste Grundsatz befasst sich mit der Risikobeurteilung und erläutert eine grundlegende Anforderung in Anhang I, wonach die von Maschinen ausgehenden Gefährdungen ermittelt und die Risiken bewertet werden müssen, damit die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ermittelt und angewandt werden können. Die weiteren allgemeinen Grundsätze sind entscheidend für das Verständnis der Geltung und Auswirkungen der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Diese allgemeinen Grundsätze müssen immer dann berücksichtigt werden, wenn die einzelnen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen auf Konstruktion und Bau von Maschinen angewandt werden.

§ 158 Risikobeurteilung

Nach dem allgemeinen Grundsatz 2 gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nur dann, wenn von der betreffenden Maschine die entsprechende Gefährdung ausgeht. Um diese Gefährdungen unter Berücksichtigung aller vorhersehbaren Lebensphasen zu ermitteln, muss der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass eine Risikobeurteilung entsprechend dem iterativen Verfahren erfolgt, das im allgemeinen Grundsatz 1 beschrieben ist. Zu den Begriffen "Gefährdung" und "Risiko" - siehe § 164: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe a, und § 168: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe e.

Die Risikobeurteilung kann vom Hersteller selbst, von seinem Bevollmächtigten oder von einer anderen in deren Namen handelnden Person durchgeführt werden. Wird die Risikobeurteilung von einer anderen Person im Namen des Herstellers durchgeführt, bleibt der Hersteller für die Risikobeurteilung und für die Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen während der Konstruktion und des Baus der Maschine verantwortlich - siehe § 78 bis 81: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i, und § 83 und 84: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j.

Der zweite Satz in Absatz 1 des allgemeinen Grundsatzes 1 besagt, dass die Maschine dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden muss. Die Risikobeurteilung wird als ein iteratives Verfahren beschrieben, da jede Maßnahme zur Minderung eines Risikos, die für eine bestimmte Gefährdung vorgesehen ist, darauf zu überprüfen ist, ob sie angemessen ist und keine neuen Gefährdungen hervorruft. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren erneut durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Prozess der Risikobeurteilung parallel zum Entwicklungsprozess der Maschine durchgeführt werden muss.

Der letzte Aufzählungspunkt in Absatz 2 unterstreicht, dass den Maßnahmen zur Minderung der Risiken, die für die ermittelten Gefährdungen vorgesehen sind, eine Rangfolge nach den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit zu geben ist - siehe § 174: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe b.

Die Risikobeurteilung und ihre Ergebnisse sind in den technischen Unterlagen für die Maschine zu dokumentieren - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a.

In der Norm EN ISO 14121-1 (Typ-A-Norm) werden die allgemeinen Leitsätze für die Risikobeurteilung von Maschinen erläutert.102 (Anmerkung des Übersetzers: in 2011 abgelöst durch EN ISO 12100103)

§ 159 Risikobeurteilung und harmonisierte Normen

Das Risikobeurteilungsverfahren wird durch die Anwendung harmonisierter Normen erleichtert, da die Typ-C-Normen für Maschinen die wesentlichen Gefährdungen aufzeigen, die im Allgemeinen bei der betreffenden Maschinenkategorie auftreten können und Schutzmaßnahmen zum Umgang damit auflisten. Allerdings entbindet die Anwendung harmonisierter Normen den Maschinenhersteller nicht von der Pflicht, eine Risikobeurteilung durchzuführen.

Ein Hersteller, der die Spezifikationen einer Typ-C-Norm anwendet, muss sicherstellen, dass die harmonisierte Norm für die betreffende Maschine geeignet ist und sämtliche davon ausgehenden Risiken abdeckt. Wenn von der betreffenden Maschine Gefährdungen ausgehen, die nicht durch die harmonisierte Norm abgedeckt werden, ist eine umfassende Risikobeurteilung für diese Gefährdungen notwendig und es müssen geeignete Schutzmaßnahmen zum Umgang mit diesen Gefährdungen ergriffen werden.

Wenn darüber hinaus in harmonisierten Normen mehrere Alternativlösungen angegeben sind, ohne dass Kriterien für die Auswahl festgelegt wurden, muss die Wahl der geeigneten Lösungen für die betreffende Maschine auf einer spezifischen Risikobeurteilung basieren. Dies ist vor allem bei der Anwendung von Typ-B-Normen wichtig - siehe § 111: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.

§ 160 Die Anwendbarkeit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Der allgemeine Grundsatz 2 muss bei der Betrachtung jeder der in Anhang I festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen berücksichtigt werden. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen werden üblicherweise ohne Einschränkung formuliert. Sie gelten allerdings nur dann, wenn sie für die entsprechende Gefährdung zutreffend und notwendig sind. Anders ausgedrückt, eine grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung gilt, wenn bei dem speziellen Maschinenmodell die betreffende Gefährdung auftritt. Der erste Satz des allgemeinen Grundsatzes 2 unterstreicht außerdem, dass bei der Ermittlung der Gefährdungen für ein bestimmtes Maschinenmodell, nicht nur die vorgesehenen Verwendungsbedingungen, sondern auch die vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen berücksichtigt werden müssen. Vorhersehbare ungewöhnliche Bedingungen sind solche, die sich aus vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen ergeben - siehe § 172: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe i.

Im zweiten Satz wird eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz 2 formuliert, da die unter Nummer 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4 aufgeführten Anforderungen für alle Maschinen anwendbar sind.

§ 161 Stand der Technik

Der allgemeine Grundsatz 3 weist darauf hin, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, wenn sie auf ein bestimmtes Maschinenmodell zutreffen, rechtlich bindend sind. Dies geht eindeutig aus dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a hervor, in dem die Pflichten der Maschinenhersteller festgelegt sind. In dieser Hinsicht ist unbedingt zwischen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I und den Spezifikationen der harmonisierten Normen zu unterscheiden, deren Anwendung freiwillig ist - siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.

Die in AnhangI formulierten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen werden normalerweise ohne Einschränkung formuliert. Der zweite Satz des allgemeinen Grundsatzes 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in einigen Fällen aufgrund des derzeitigen Standes der Technik nicht in vollem Umfang erfüllt werden können. In diesen Fällen muss der Maschinenhersteller sich bemühen, dass die Ziele der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen so weit wie möglich erfüllt werden.

Der Begriff des "Standes der Technik" wird in der Maschinenrichtlinie nicht definiert; aus Erwägungsgrund 14 ergibt sich jedoch in eindeutiger Form, dass der Begriff des "Standes der Technik" sowohl einen technischen als auch einen wirtschaftlichen Aspekt einschließt. Um dem Stand der Technik zu entsprechen, müssen die angewandten technischen Lösungen, mit denen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt werden sollen, die wirksamsten technischen Mittel anwenden, die zu dem betreffenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zu Kosten, die unter Berücksichtigung der Gesamtkosten der betreffenden Maschinenkategorie und der erforderlichen Risikominimierung angemessenen sind.

Es kann von den Herstellern von Maschinen nicht erwartet werden, dass sie Lösungen einsetzen, die sich noch im Entwicklungsstadium befinden, oder technische Mittel, die nicht allgemein am Markt verfügbar sind. Andererseits müssen sie jedoch den technischen Fortschritt berücksichtigen und die wirksamsten technischen Lösungen einsetzen, die für die betreffende Maschine geeignet sind, sobald sie zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

"Der Stand der Technik" ist somit ein dynamischer Begriff: Der Stand der Technik entwickelt sich weiter, wenn wirksamere technische Mittel zur Verfügung stehen oder wenn deren relative Kosten sinken. Eine technische Lösung, welche die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, kann deshalb zu einem späteren Zeitpunkt als unzureichend gelten, wenn sich der Stand der Technik zwischenzeitlich weiterentwickelt hat.

Ein Maschinenhersteller kann nur den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung einer Maschine berücksichtigen. Können die Ziele der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aufgrund der Weiterentwicklung des Standes der Technik besser erreicht werden, muss der Hersteller, der eine Serie von Maschinen in der selben Ausführung fertigt, seine Konstruktion entsprechend verbessern (wofür die für die Umkonstruktion und die entsprechenden Änderungen im Fertigungsprozess notwendige Zeit zu berücksichtigen ist).

§ 162 Harmonisierte Normen und der Stand der Technik

Harmonisierte Normen enthalten technische Spezifikationen, die es dem Maschinenhersteller ermöglichen, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen. Da harmonisierte Normen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den Beteiligten entwickelt und beschlossen werden, vermitteln ihre Spezifikationen einen guten Anhaltspunkt für den Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Annahme. Die Entwicklung des Stands der Technik findet ihren Niederschlag in späteren Änderungen oder Überarbeitungen harmonisierter Normen.

In dieser Hinsicht setzt das, durch die Anwendung einer harmonisierten Norm mögliche Sicherheitsniveau, einen Maßstab, der von allen Herstellern der durch die Norm abgedeckten Maschinenkategorie berücksichtigt werden muss, und zwar auch von jenen Herstellern, die sich für die Verwendung alternativer technischer Lösungen entscheiden. Ein Hersteller, der sich für Alternativlösungen entscheidet, muss nachweisen können, dass diese Lösungen, unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik, den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. Folglich müssen diese alternativen Lösungen ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens gleichwertig ist mit dem, das mit der Anwendung der Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erzielt würde - siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.

Falls keine harmonisierten Normen vorliegen, können andere technische Dokumente nützliche Hinweise für die Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie bieten. Zu diesen Dokumenten zählen beispielsweise internationale Normen, nationale Normen, europäische Normenentwürfe, die "Recommendation for Use" (RfU), herausgegeben von der europäischen Koordinierung der notifizierten Stellen - siehe § 137: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 7 - oder Leitlinien der Fachverbände. Die Anwendung dieser technischen Dokumente begründet jedoch keine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie - siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt a Absatz 8.

§ 163 Gliederung des Anhangs I

Die Gliederung des Anhangs I wird in dem allgemeinen Grundsatz 4 erläutert. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I Teil 1 sind von den Herstellern von Maschinen sämtlicher Kategorien zu berücksichtigen. Mit Ausnahme der Nummern 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4, die immer anzuwenden sind, gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in den übrigen Abschnitten von Teil 1 dann, wenn aus der Risikobeurteilung des Herstellers hervorgeht, dass die betreffende Gefährdung besteht.

Die Teile 2 bis 6 des Anhangs I befassen sich mit den folgenden speziellen Gefährdungen:

Teil 2 besondere Gefährdungen bestimmter Maschinenkategorien:

Teil 3 Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen;

Teil 4 durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen;

Teil 5 Spezielle Gefährdungen durch Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind;

Teil 6 Gefährdungen, bedingt durch das Heben von Personen .

Die Bedeutung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in diesen einzelnen Abschnitten ist davon abhängig, ob der bestimmte Maschinentyp zu einer oder mehreren Kategorien der Maschinen zählt, die von den Teilen 2 oder 5 betroffen sind, oder ob die Risikobeurteilung des Herstellers zeigt, dass die Maschine eine oder mehrere der spezifischen Gefährdungen aufweist, auf die in den Teilen 3, 4 und 6 Bezug genommen wird - siehe § 160: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 2. So unterliegt beispielsweise eine fahrbare Hubarbeitsbühne den Anforderungen in den Teilen 1, 3, 4 und 6. Eine handgehaltene Kreissäge für die Holzbearbeitung unterliegt den Anforderungen in den Teilen 1 und 2.

In einigen Fällen ergänzen die in Teil 2 bis 6 aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in den anderen Teilen von Anhang I, die sich mit der gleichen Gefährdungsart befassen. Hierauf wird in den Anmerkungen zu den betreffenden Abschnitten näher eingegangen.

§ 164 Gefährdung

Der Begriff "Gefährdung" wird im Kontext der Risikobeurteilung in einer Bedeutung verwendet, die vom alltäglichen Sprachgebrauch abweichen könnte. Im Kontext der Risikobeurteilung bezieht sich "Gefährdung" auf eine mögliche Quelle einer Schädigung. Das Vorhandensein einer Gefährdung ist eine inhärente Eigenschaft der Maschine und ist unabhängig davon, ob irgendeine Verletzung oder ein Gesundheitsschaden tatsächlich wahrscheinlich ist. Zum Beispiel bedeutet dass Vorhandensein von heißen Teilen in Maschinen, eine mögliche Quelle von Verletzungen wie Verbrennungen oder von Gesundheitsschäden wie durch Hitzebelastung hervorgerufene Erkrankungen; das Vorhandensein von scharfen Klingen an Maschinen, ist eine mögliche Quelle von Verletzungen wie zum Beispiel Schnitte oder Amputationen. In der Phase der Gefährdungsermittlung muss eine Gefährdung als vorhanden betrachtet werden, selbst wenn der Maschinenteil, von dem die Gefährdung ausgeht, unzugänglich ist.

Gefährdungen lassen sich anhand ihres physikalischen Ursprungs (beispielsweise mechanische Gefährdungen, elektrische Gefährdungen) oder anhand der Art der möglichen Verletzungen oder Gesundheitsschäden (beispielsweise Schnittgefährdung, Quetschungsgefährdung oder Gefährdung durch Stromschlag) ermitteln.

Nach dem allgemeinen Grundsatz 1 ist der Hersteller verpflichtet, die Gefährdungen zu ermitteln, die der Maschine innewohnen bzw. die durch die Nutzung der Maschinen hervorgerufen werden können sowie die zugehörigen Gefährdungssituationen. Eine Gefährdungssituation ist ein Umstand, ein Ereignis oder eine Folge von Ereignissen, in denen eine Person einer Gefährdung ausgesetzt ist. Die Dauer der Gefährdungssituationen kann sich von plötzlich auftretenden Ereignissen bis zu Umständen erstrecken, die bei der Benutzung der Maschine ständig bestehen.

§ 165 Gefahrenbereich

Das Konzept des "Gefahrenbereichs" macht es möglich, die Orte zu bestimmen, an denen Personen Gefährdungen ausgesetzt sein können. Bei Risiken, die beispielsweise beim Kontakt mit beweglichen Teilen der Maschine auftreten, ist der Gefahrenbereich auf den Bereich in Nähe der gefährlichen Teile beschränkt. Im Falle anderer Risiken wie beispielsweise dem Risiko, von aus der Maschine wegfliegenden Teilen getroffen zu werden, oder dem Risiko der Exposition gegenüber Geräuschemissionen oder Emissionen gefährlicher Stoffe von der Maschine kann der Gefahrenbereich dagegen größere Bereiche im Umfeld der Maschine einschließen.

Eine der wirksamsten Möglichkeiten zur Vermeidung von Risiken ist, die Maschine so zu konstruieren, dass es nicht notwendig ist, dass sich Personen in Gefahrenbereichen aufhalten - siehe § 189: Anmerkungen zu Nummer 1.2.2, und § 239: Anmerkungen zu Nummer 1.6.1.

§ 166 Gefährdete Person

Die Definition des Begriffs "gefährdete Person" ist sehr weit gefasst. Das Bedienungspersonal bildet eine Kategorie potenziell gefährdeter Personen - siehe § 167: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe d. Jedoch, Personen, die nicht direkt an der Maschine zu tun haben, können sich in einem Gefahrenbereich aufhalten, vor allem dann, wenn der Gefahrenbereich Bereiche im Umfeld der Maschine einschließen. Bei gewerblich genutzten Maschinen kann es sich bei diesen Personen beispielsweise um andere Mitarbeiter des Unternehmens handeln, in dem die Maschine eingesetzt wird, oder um Zuschauer. Bei Maschinen, die im Baustelleneinsatz, im öffentlichen Straßenraum oder in Innenstadtgebieten benutzt werden zählen zu den potenziell gefährdeten Personen Passanten auf der Straße oder Personen in nahe gelegenen Gebäuden. Bei Maschinen wie zum Beispiel landwirtschaftlichen Maschinen oder für Verbraucher zur Nutzung in Haus oder Garten bestimmte Maschinen können die Familienmitglieder einschließlich Kindern zum potenziell gefährdeten

Personenkreis zählen. Ziel der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ist es, Risiken für alle gefährdeten Personen zu vermeiden. Daher muss die Risikobeurteilung des Herstellers auch eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit umfassen, dass sich das Bedienungspersonal oder andere Personen in einem Gefahrenbereich aufhalten.

§ 167 Bedienungspersonal

Die Definition des Begriffs "Bedienungspersonal" ist sehr weit gefasst. In der Maschinenrichtlinie bezeichnet dieser Begriff sämtliche Personen, die bestimmte Aufgaben an der Maschine ausführen, und ist nicht auf das Fertigungspersonal beschränkt. Zum Bedienungspersonal zählen sämtliche Personen, die in den verschiedenen Lebensphasen mit der Maschine umgehen - siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a. Bei Maschinen, die für den Einsatz am Arbeitsplatz bestimmt sind, kann es sich beim Bedienungspersonal um Fachpersonal mit oder ohne spezielle Schulung handeln. Bei Maschinen, die von Endverbrauchern verwendet werden, handelt es sich beim Bedienungspersonal um Laien, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nicht speziell geschult sind - siehe § 259 : Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.1 Buchstabe d. Es ist zu beachten, dass bestimmte Maschinen für beides in Verkehr gebracht werden, den gewerblichen Gebrauch und die Verwendung durch Verbraucher.

§ 168 Risiko

Wie der Begriff "Gefährdung" wird auch der Begriff "Risiko" in der Maschinenrichtlinie in einem genaueren Sinn als im täglichen Sprachgebrauch verwendet. Das Vorhandensein eines Risikos besteht, hängt von den Gefährdungen ab, die durch die Maschine hervorgerufen werden, sowie von der Schnittstelle zwischen der Maschine und dem Bedienungspersonal und anderen exponierten Personen. An Maschinen können Gefährdungen bestehen, wenn aber keine Personen dieser Gefährdung ausgesetzt sind, besteht auch kein Risiko.

Risiken können in Bezug auf die jeweilige Gefährdung oder Gefährdungssituation gekennzeichnet werden (beispielsweise Risiko auf Grund von Kontakt mit beweglichen Teilen, Risik auf Grund von Kontakt mit heißen Flächen, Risiko auf Grund von Geräuschemissionen oder Emmissionen durch Gefahrstoffe); außerdem können Risiken anhand ihrer möglichen Auswirkungen gekennzeichnet werden (beispielsweise Quetschrisiko, Schnittrisiko, Risiko sich zu verbrennen, Risiko von Gehörschäden).

Der dritte Schritt des Prozesses der Risikobeurteilung ist die Einschätzung der Risiken unter Berücksichtigung der Schwere der möglichen Verletzungen oder Gesundheitsschäden und die Eintrittswahrscheinlichkeit - siehe § 158: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 1. Die Risikoeinschätzung basiert auf eine Kombination dieser beiden Faktoren. Das höchste Risiko ist eine Kombination einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit und der Möglichkeit von tödlichen oder schweren Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen. Jedoch kann eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit trotzdem ein hohes Risiko ergeben, wenn die Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen oder Gesundheitsschäden besteht. Risiken müssen daher stets auf Basis des Einzelfalls bewertet werden, unter Berücksichtigung, dass Risiken in den verschiedenen Lebensphasen der Maschine unterschiedlich sind, abhängig von den betreffenden Arbeitsgängen und dem Maschinenstatus während der jeweiligen Phase - siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.

§ 169 Trennende Schutzeinrichtung

Der Begriff "trennende Schutzeinrichtung" wird für Teile der Maschine verwendet, die speziell entwickelt wurden um eine Schutzfunktion zu erfüllen. Andere Teile der Maschine, die in vornehmlich eine Betriebsfunktion übernehmen, beispielsweise der Maschinenrahmen, können auch eine Schutzfunktion übernehmen, werden aber nicht als trennende Schutzeinrichtungen bezeichnet.

Trennende Schutzeinrichtungen sind definiert, als Schutzmaßnahme mittels einer physischen Barriere, beispielsweise durch ein Gehäuse, eine Abdeckung, eine Haube, ein Schutzgitter, eine Tür, eine Verkleidung oder einen Zaun. Der Begriff "physische Barriere" bedeutet, dass die trennende Schutzeinrichtung aus einem festen Werkstoff besteht wie beispielsweise Stahl oder Kunststoff, der je nach dem erforderlichen Schutz gewählt wird. Die verwendeten Werkstoffe können in massiver oder gelochter bzw. durchbrochener Ausführung gestaltet und starr oder flexibel ausgeführt sein.

Trennende Schutzeinrichtungen sind eines der Mittel, mit denen der Zutritt zu Gefahrenbereichen in oder um Maschinen verhindert werden kann. In zahlreichen Fällen dient eine trennende Schutzeinrichtung als Absperrung in beiden Richtungen, sodass gleichzeitig Schutz gegen zwei oder mehr Risiken geboten werden kann. So kann eine trennende Schutzeinrichtung beispielsweise eingebaut werden, um Personen am Betreten eines Gefahrenbereichs zu hindern und um außerdem zu verhindern, dass Personen in der Umgebung der Maschine in Kontakt mit wegfliegenden Teilen, herausspritzenden Flüssigkeiten, Geräuschemissionen, Strahlung oder Gefahrstoffen kommen.

Die Maschinenrichtlinie unterscheidet zwischen drei Hauptarten von trennenden Schutzeinrichtungen: feststehende trennende Schutzeinrichtungen, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung und zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen - siehe § 217 : Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.4.2.

Gesondert in Verkehr gebrachte trennende Schutzeinrichtungen gelten als Sicherheitsbauteile - siehe § 42: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c und § 389: Anmerkungen zu Anhang V Nicht Nummern 1, 3 und 7.

§ 170 Nichttrennende Schutzeinrichtungen

Nichttrennende Schutzeinrichtungen unterscheiden sich von trennenden Schutzeinrichtungen dadurch, dass sie keine physische Barriere zwischen der gefährdeten Person und dem Gefahrenbereich bilden, aber die Risiken vermindern, indem sie auf andere Weise verhindern, dass diese Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Zu den nichttrennenden Schutzeinrichtungen zählen beispielsweise Zweihandschaltungen, sensitive Schutzeinrichtungen wie Kontaktmatten und Schaltleisten, Schaltstangen und Schaltdrähte sowie optoelektronische nichttrennende Schutzeinrichtungen wie Lichtvorhänge, Laserscanner und kameragestützte Schutzsysteme - siehe § 221: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.4.3.

Wenn nichttrennende Schutzeinrichtungen gesondert in Verkehr gebracht werden, gelten sie als Sicherheitsbauteile - siehe § 42: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c und 389: Anmerkungen zu Anhang V Nummern 2 und 7.

§ 171 Bestimmungsgemäße Verwendung

Der erste Schritt des im allgemeinen Grundsatz 1 beschriebenen Risikobeurteilungsvorgangs besteht darin, die Grenzen der Maschine zu ermitteln, worunter auch die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine fällt. Eine Maschine bietet nicht unbedingt für sämtliche denkbaren Verwendungsmöglichkeiten die erforderliche Sicherheit: Zum Beispiel haben Hersteller von Maschinen, die für die Metallbearbeitung bestimmt sind, diese Maschinen normalerweise nicht für die sichere Bearbeitung von Holz konstruiert und umgekehrt; zum Beispiel hat der Hersteller einer fahrbaren Hubarbeitsbühne diese Maschine normalerweise nicht für die sichere Verwendung als Kran entwickelt. Die Risikobeurteilung des Herstellers und Konstruktion und Bau der Maschine müssen daher auf dem vorgesehenen Verwendungszweck bzw. die vorgesehenen Verwendungszwecke basieren. Die Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung von Maschinen muss daher, soweit zutreffend, die unterschiedlichen Betriebsarten und Nutzungsphasen der Maschinen abdecken - siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.

Vor allem die Parameter, von denen der sichere Gebrauch der Maschine abhängt, sowie deren Grenzen müssen exakt festgelegt werden. Zu diesen Parametern zählen beispielsweise die maximale Tragfähigkeit von Maschinen zum Heben von Lasten, die maximale Neigung, bei der mobile Maschinen eingesetzt werden können, ohne dass die Standsicherheit verlorengeht, die maximale Windgeschwindigkeit, bei der die Maschine im Freien sicher benutzt werden kann, die maximalen Abmessungen von Werkstücken sowie die Art der Werkstoffe, die von einer Werkzeugmaschine sicher verarbeitet werden können.

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine ist der in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegte und beschriebene Verwendungszweck - siehe § 263: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe g.

§ 172 Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung

Der erste Schritt des im allgemeinen Grundsatz 1 beschriebenen Verfahrens der Risikobeurteilung verlangt vom Hersteller auch die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine zu berücksichtigen. Es kann vom Maschinenhersteller nicht erwartet werden, dass er sämtliche möglichen Fehlanwendungen der Maschine berücksichtigt. Allerdings lassen sich bestimmte Arten von Fehlanwendungen, unabhängig davon ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt, aufgrund früherer Erfahrungen im Gebrauch von Maschinen des gleichen Typs oder von ähnlichen Maschinen, Unfalluntersuchungen und Kenntnis über das menschliche Verhalten vorhersagen - siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a, § 175: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe c, und § 263: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe h.

Die Norm EN ISO 12100-1104 nennt folgende Beispiele für mögliche Fehlanwendungen oder leicht vorhersagbare menschliche Verhaltensweisen, die berücksichtigt werden müssen:

Ein derartiges Verhalten kann zu unterschiedlichsten Fehlanwendungssituationen führen, beispielsweise Verwendung eines Krans oder von fahrbaren Hubarbeitsbühnen ohne die Abstützungen auszufahren; Offenlassen der Tür an einer Erdbaumaschine bei heißem Wetter, wodurch die Einrichtungen zur Luftfilterung und Schalldämmung wirkungslos werden; zwei Personen bedienen eine Presse, die für die Benutzung durch eine einzelne Person ausgelegt ist.

Besondere Beachtung muss Faktoren zukommen, die dazu führen können, dass trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen entfernt, außer Funktion gesetzt oder umgangen werden - siehe § 216: Anmerkungen zu Nummer 1.4.1.

§ 173 Grundsätze für die Integration der Sicherheit

Nummer 1.1.2, in der die Grundsätze für die Integration der Sicherheit, auch bezeichnet als "Sicherheit durch Konstruktion", festgelegt sind, ist eine Schlüsselstelle im Anhang I. Nummer 1.1.2 legt eine grundlegende Methodik für Konstruktion und Bau sicherer Maschinen fest, die entscheidend ist für die Herangehensweise der Maschinenrichtlinie.105 Der allgemeine Grundsatz 2 besagt, dass diese grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung für sämtliche Maschinen gilt. Bei der Anwendung der anderen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind die in Nummer 1.1.2 festgelegten Grundsätze für die Integration der Sicherheit einzuhalten.

Nummer 1.1.2 Buchstabe a besagt einleitend, dass die Maschinen für ihre Funktion geeignet sein müssen. Die Maschinenrichtlinie befasst sich in erster Linie mit Sicherheit und enthält keine speziellen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit von Maschinen. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die Effizienz von Maschinen eine Anforderung ist, die dem Markt überlassen werden sollte und dass die Benutzer sich für Maschinen entscheiden, deren Leistungsmerkmale ihren eigenen Bedürfnissen entsprechen. Die Eignung von Maschinen, ihre Funktion ordnungsgemäß zu erfüllen, berührt die Sicherheit jedoch insoweit, als eine unzureichende Funktion einer Maschine zu gefährlichen Situation führen oder zu Fehlanwendungen verleiten kann.

Nummer 1.1.2 Buchstabe a formuliert anschließend das allgemeine Ziel, die Maschinen so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ohne Gefährdung von Personen betrieben, eingerichtet und gewartet werden können. Der Begriff "Personen" umfasst dabei sowohl das Bedienpersonal als auch alle sonstigen gefährdeten Personen - siehe § 166 und § 167: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe c und d. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Hersteller sowohl die vorgesehenen Bedingungen als auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine berücksichtigen - siehe § 172: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe i.

In Nummer 1.1.2 Buchstabe a Absatz 2 wird das Ziel festgelegt, Risiken während der gesamten vorhersehbaren Lebensdauer der Maschine zu vermeiden, einschließlich der Zeiträume, in denen die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird. Diese Anforderung bedeutet einerseits, dass sicherheitsrelevante Bauteile und Baugruppen ausreichend robust und langlebig ausgeführt sein müssen - siehe § 207: Anmerkungen zu Nummer 1.3.2, § 339 bis § 341: Anmerkungen zu Nummern 4.1.2.3, 4.1.2.4., 4.1.2.5, und § 369: Anmerkungen zu Nummer 6.1.1 - und dass angemessene Anleitungen für die Instandhaltung und den Austausch von Teilen vorliegen müssen, die Alterung und Verschleiß ausgesetzt sind - siehe § 272: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe r. Andererseits wird der Hersteller durch diesen Abschnitt verpflichtet, nicht nur die Risiken zu berücksichtigen, die entstehenden bei Betrieb, Einrichtung und Wartung der Maschine, sondern auch während der anderen Lebensphasen:

dass jede gespeicherte Energie sicher abgebaut werden kann, wenn die Maschine außer Betrieb gesetzt wird, damit Gefährdungen bei der Entsorgung vermieden werden - siehe § 178: Anmerkungen zu Nummer 1.1.3.

§ 174 Die 3-Stufen-Methode

Nummer 1.1.2 Buchstabe b beschreibt die Vorgehensweise bei der Festlegung der Maßnahmen für den Umgang mit den Risiken, die im Zuge der im allgemeinen Grundsatz 1 beschriebenen Risikobeurteilung festgestellt und beurteilt wurden. Die drei aufeinander folgenden Schritte werden in der Rangfolge ihrer Priorität aufgeführt, häufig als "3-Stufen-Methode" bezeichnet:

Schritt 1 = höchste Priorität - Maßnahmen zur Integration der Sicherheit in die Konstruktion

Schritt 2 = zweite Priorität - Technische Schutzmaßnahmen

Schritt 3 = dritte Priorität - Informationen für Benutzer

Diese Rangfolge muss angewendet werden, wenn Maßnahmen für den Umgang mit einem bestimmten Risiko ausgewählt werden, um die entsprechende grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung zu erfüllen. Daher muss der Hersteller sämtliche möglichen Maßnahmen für die Integration der Sicherheit in die Konstruktion ausschöpfen, bevor er auf Schutzmaßnahmen zurückgreift. Analog hierzu muss er sämtliche möglichen Schutzmaßnahmen ausnutzen, bevor er sich auf Warnhinweise und Betriebsanleitungen für die Bediener verlässt. Die Anwendung der 3-Stufen-Methode muss auch den Stand der Technik angemessen berücksichtigen - siehe § 161: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3.

Warnhinweise und Betriebsanleitungen gelten als fester Bestandteil von Konstruktion und Bau von Maschinen. Die Tatsache, dass dieser dritte Schritt der letzte Schritt in der Rangfolge gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b ist, bedeutet, dass Warnhinweise und Betriebsanleitungen kein Ersatz für Maßnahmen zur Integration der Sicherheit in die Konstruktion oder für technische Schutzmaßnahmen sein dürfen, wenn diese nach dem Stand der Technik möglich sind.

§ 175 Vorbeugende Maßnahmen gegen Fehlanwendungen

Nummer 1.1.2 Buchstabe c ergibt sich logisch aus Nummer 1.1.2 Buchstabe a. Da der Maschinenhersteller sowohl die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine wie auch eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung berücksichtigen muss - siehe § 172: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe i, - müssen außerdem Maßnahmen ergriffen werden, um vorhersehbare Fehlanwendungen zu vermeiden, durch die ein Risiko hervorgerufen würde. Diese Maßnahmen müssen nach der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge gewählt werden. Der Hersteller muss deshalb vorhersehbare Fehlanwendungen durch technische Maßnahmen soweit wie möglich verhindern. Beispiele für derartige Mittel sind:

Soweit ein Restrisiko einer vorhersehbaren Fehlanwendung bleibt, das durch solche technische Mittel nicht vollständig verhindert werden kann, müssen an der Maschine entsprechende Warnhinweise angebracht - siehe § 249: Anmerkungen zu Nummer 1.7.2 - und in der Betriebsanleitung aufgeführt werden - siehe § 263: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe h.

§ 176 Einschränkungen aufgrund der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung

Nummer 1.1.2 Buchstabe d behandelt einen besonderen Aspekt der bestimmungsgemäßen Verwendung von Maschinen. Maschinenbediener müssen erforderlichenfalls, persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen, um sich vor den verbleibenden Gefährdungen an der Maschine schützen zu können, beispielsweise Gehörschutz zum Schutz gegen Geräuschemissionen oder Augenschutz zum Schutz gegen das Herausschleudern von Gefahrstoffen oder Teilen. Außerdem müssen sie gegebenenfalls PSa zum Schutz gegen Gefährdungen tragen, die nicht durch die Maschine hervorgerufen werden, aber in der Umgebung des Aufstellungsortes der Maschine vorhanden sind. Zum Beispiel müssen Maschinenbediener gegebenenfalls Sicherheitsschuhe tragen, um ihre Füße gegen Stöße oder scharfe Gegenstände auf der Baustelle oder am Arbeitsplatz zu schützen, an dem die Maschine eingesetzt wird. Maschinenbediener müssen gegebenenfalls Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Schutzschuhe tragen, wenn die Maschine in heißer oder kalter Umgebung oder unter anderen ungünstigen Witterungsbedingungen benutzt wird.

Konstruktion und Bau der Maschine und insbesondere Konstruktion, Anordnung und Abmessungen der Bedien- und Steuerungseinrichtungen müssen den Einschränkungen Rechnung zu tragen, mit denen der Bediener beim Tragen der persönlichen Schutzausrüstung wahrscheinlich konfrontiert ist. Zum Beispiel müssen bei Maschinen, die für die Benutzung in kalter Umgebung konzipiert sind, Abstand, Größe und Gestaltung der Fußpedale so gewählt werden, dass sie für das Tragen großer Stiefel genügend Platz bieten - siehe § 300: Anmerkungen zu Nummer 3.3.1.

§ 177 Spezialausrüstungen und Zubehörteile

Nach Nummer 1.1.2 Buchstabe e sind die Maschinenhersteller nicht verpflichtet, Standardwerkzeuge und -ausrüstungen für Einstell- und Wartungsarbeiten (Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Hebevorrichtungen usw.) mitzuliefern, die bei unterschiedlichen Arten von Maschinen verwendet werden können. Wenn jedoch für die sichere Einstellung, Instandhaltung oder Benutzung der Maschine die Verwendung von auf die Maschine abgestimmter Ausrüstung oder abgestimmten Zubehör notwendig ist, muss diese Ausrüstung oder dieses Zubehör vom Maschinenhersteller zusammen mit der Maschine zur Verfügung gestellt werden. Diese spezifische Ausrüstung kann Vorrichtungen für den Ausbau bestimmter Teile der Maschine zu Reinigungszwecken oder Einrichtungen für das Beschicken oder Beladen und Entladen von Werkstücken umfassen.

§ 178 Verwendete Materialien und Produkte

Die Anforderung in Nummer 1.1.3 behandelt verschiedene Arten von Risiken:

  1. Risiken, auf Grund von für den Bau der Maschine verwendeten Materialien oder Produkten, beispielsweise Metalle, Kunststoffe, Textilien oder Lacke.
    Dabei ist auf Risiken zu achten, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz des Bedienpersonals und anderer gefährdeter Personen bestehen, auf Grund des Kontaktes mit diesen Materialien, oder z.B. durch Gefahrstoffe, die von diesen Materialien freigesetzt werden können, wenn sie sich erhitzen, aus ihrer normalen Lage gebracht werden oder verschleißen. Diese Risiken müssen so weit wie möglich durch die Auswahl ungefährlicher Materialen für den Bau der Maschine vermieden werden.
  2. Risiken auf Grund von Materialien oder Produkte, die von der Maschine verwendet werden, wie Kraftstoffe, Schmierstoffe, Hydraulikflüssigkeiten, Chemikalien, Batterieelektrolyt, Wasser, Dampf, verdichtete Luft usw.
    Derartige Risiken können beseitigt oder vermindern werden, indem die Maschine für den Betrieb mit ungefährlichen Materialien oder Produkten ausgelegt wird oder indem gefährliche Materialien oder Produkte durch weniger gefährliche ersetzt werden. In der Betriebsanleitung des Herstellers müssen die geeigneten Materialien oder Produkte angegeben sein, die für die Maschine in Betracht kommen. Soweit Risiken verbleiben, muss das Bedienungspersonal durch geeignete Schutzmaßnahmen vor einer Gefährdung durch gefährliche Materialien oder Produkte, die von der Maschine verwendet werden, geschützt werden; dazu ist beispielsweise sicherzustellen, dass diese Materialien oder Produkte unzugänglich sind oder angemessen zurückgehalten werden. Soweit erforderlich, müssen an der Maschine und in der Betriebsanleitung entsprechende Warnhinweise angebracht bzw. abgedruckt sein.
    Der zweite Satz in Nummer 1.1.3 unterstreicht besondere Aspekte, die zu berücksichtigen sind, wenn Flüssigkeiten verwendet werden. Die zu ergreifenden Maßnahmen um Risiken zu vermeiden auf Grund von Füllen, Verwenden, Rückgewinnen oder Ablassen von Flüssigkeiten umfassen beispielsweise eine geeignete Anordnung und Konstruktion von Tanks und Behältern sowie ihrer Füll- und Ablassstellen und den Einbau einer Rückhaltewanne unter Hydraulikgeräten, wenn Lecks nicht völlig vermieden werden können. Wenn Tanks unter Druck stehen, müssen sie mit einer Vorrichtung zur Minderung des Drucks auf einen sicheren Wert und zur Kontrolle des Drucks vor dem Öffnen der Füll- oder Ablassstellen ausgerüstet sein.
  3. Risiken auf Grund von Materialien oder Produkten, wie Metalle, Gummi, Kunststoffe, Holz, Lebensmittel, Kosmetika usw. die durch deren Bearbeitung, Verarbeitung oder Umformung durch die Maschine entstehen.
    Der Hersteller der Maschine muss die Werkstoffe berücksichtigen, die von der Maschine verarbeitet werden sollen, und Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu vermeiden, auf Grund von Gefährdungen wie scharfe Kanten, Splitter, herausgeschleuderte Bruchstücke oder heiße oder kalte Materialien.
  4. Risiken, auf Grund von Stoffen oder Produkten, die bei der Benutzung der Maschine entstehen. Solche Stoffe können entweder die beabsichtigten Produkte der Maschine oder Nebenprodukte oder Abfall wie Späne, Abrieb, Rauch oder Staub sein.
    Es ist zu beachten, dass der in Nummer 1.1.3 enthaltene Hinweis auf die "Gefährdung aufgrund von ... bei [dem] Betrieb [von Maschinen]... entstehenden Produkten" sich nicht auf die Produktsicherheit der durch die Maschine hergestellten Produkte bezieht.

Bestimmte Aspekte der in obenstehenden Buchstaben a) bis d) erwähnten Risiken unterliegen speziellen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen - siehe § 208: Anmerkungen zu Nummer 1.3.3 zu Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände, § 226: Anmerkungen zu Nummer 1.5.5 zu extremen Temperaturen, § 227: Anmerkungen zu Nummer 1.5.6 zum Brandrisiko, § 228: Anmerkungen zu Nummer 1.5.7 zum Explosionsrisiko, und § 235: Anmerkungen zu Nummer 1.5.13 zu Emissionen gefährlicher Werkstoffe und Substanzen.

§ 179 Integrierte Beleuchtung

Der Maschinenhersteller kann davon ausgehen, dass die Umgebungsbeleuchtung am Betriebsort eine normale Beleuchtungsstärke aufweist. Die normale Beleuchtungsstärke kann beispielsweise beurteilt werden, indem der Wert an Arbeitsplätzen in Innenräumen oder im Freien gemäß den Normen EN 12464, Teile 1 und 2, zu Grunde gelegt wird.108

Nummer 1.1.4 Absatz 1 verpflichtet den Hersteller eine in die Maschine integrierten Beleuchtung vorzusehen, wenn die normale Umgebungsbeleuchtung voraussichtlich nicht für einen sicheren Betrieb der Maschine ausreicht. Eine solche Beleuchtung kann beispielsweise an Arbeitsplätzen erforderlich werden, die sich voraussichtlich im Schatten oder in umschlossenen oder abgedeckten Arbeitsplätzen oder Kabinen befinden. Eine solche Beleuchtung kann auch notwendig sein, wenn die Sehaufgaben des Bedienungspersonals eine höhere Beleuchtungsstärke erfordern, als sie mit der Umgebungsausleuchtung voraussichtlich erreicht wird. Durch Nummer 1.1.4 Absatz 3 wird zusätzlich die Forderung nach einer integrierten Beleuchtung für innen liegende Teile angefügt, zu denen häufig zu Prüf-, Einstell- und Wartungsarbeiten Zugang erforderlich ist.

Nummer 1.1.4 Absatz 2 behandelt die Konstruktion der integrierten Beleuchtung, um sicherzustellen, dass diese keine anderen Gefährdungen verursacht.

Spezifikationen für die integrierte Beleuchtung sind in der Norm EN 1837 enthalten.109

§ 180 Handhabung von Maschinen und Maschinenteilen

Die in Nummer 1.1.5 beschriebenen Anforderungen müssen vor dem Hintergrund einer Analyse der verschiedenen Lebensphasen der der betreffenden Maschine angewendet werden - siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.

Nummer 1.1.5 bezieht sich auf "Maschinen oder jedes ihrer Bestandteile". Dies bedeutet nicht, dass alle Teile einer Maschine für eine sichere Handhabung konstruiert werden müssen, sondern nur diejenigen Teile der Maschine oder die Maschine selbst, die möglicherweise separat gehandhabt werden müssen.

Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen unterliegen besonderen Anforderungen - siehe § 278: Anmerkungen zu Nummer 2.2.1.

Die Handhabung von Maschinen oder Maschinenteilen erfolgt häufig in Phasen außerhalb des normalen Betriebs, zum Beispiel Transport, Laden und Entladen, Montage, Installation, Demontage, Einstellung oder Wartung. Kraftbetriebene Handwerkzeuge, die für Verbraucher bestimmt sind, müssen beispielsweise so verpackt sein, dass sie sicher transportiert, während des Vertriebs gelagert und vom Verbraucher nach Hause getragen werden können. Eine Werkzeugmaschine muss beispielsweise zum Transport zur Betriebsstätte des Benutzers verpackt werden und so konstruiert und gebaut sein, dass sie sicher geladen, transportiert, entladen und zum Aufstellungsort verbracht werden kann. Schwere Teile einer Maschine wie zum Beispiel die Spritzgussform einer Spritzgießmaschine oder das Umformwerkzeug einer Metallpresse können abhängig von den damit auszuführenden Arbeiten gegebenenfalls häufig ausgetauscht werden müssen.

Maschinen, die bestimmungsgemäß während ihrer Lebenszeit an aufeinanderfolgenden Aufstellungsorten installiert werden, zum Beispiel Turmdrehkrane, müssen so konstruiert werden, dass ihre Bestandteile bei der Montage und bei der Demontage sicher gehandhabt werden und sicher auf das Transportmittel aufgeladen und für den Transport zwischen den Aufstellorten befestigt werden können. Besonders ist dabei auf Teile zu achten, die beim Transport in eine instabile Lage geraten könnten, beispielsweise auf einem Lastwagen, der auf unebenen Untergrund fährt. Es sind Ladeanleitungen und in einigen Fällen möglicherweise besondere Vorrichtungen erforderlich, um die Stabilität während des Transportes zu gewährleisten, zum Beispiel ein Transportrahmen.

In Nummer 1.1.5 Absätze 3 und 4 wird zwischen Maschinen oder Bestandteilen unterschieden, die sich nicht auf sichere Weise von Hand bewegen lassen, und Maschinen oder Teilen, die sicher von Hand bewegt werden können. Bei der Beurteilung, ob die Maschine oder Teile der Maschine zu der einen oder der anderen Kategorie gehören, sollten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 90/269/EWG110und die Kriterien in den einschlägigen harmonisierten Normen111herangezogen werden.

Bei der Konstruktion von Maschinen oder Teilen von Maschinen, die sicher von Hand bewegt oder angehoben werden müssen, müssen scharfe Kanten vermieden werden. Besonderes Augenmerk muss der erforderlichen Arbeitshaltung des Bedienpersonals zukommen.112

§ 181 Grundprinzipien der Ergonomie

Die Anforderungen gemäß Nummer 1.1.6 beziehen sich auf die Ergonomie. Die Fachrichtung der Ergonomie lässt sich wie folgt definieren:

"Ergonomie (oder die Wissenschaft der menschlichen Arbeit) ist die wissenschaftliche Fachrichtung, die sich mit dem Verständnis der Wechselwirkung zwischen menschlichen und anderen Elementen eines Systems befasst, und der Berufszweig, der die Theorie, Prinzipien, Daten und Methoden auf die Gestaltung anwendet mit dem Ziel, das Wohlbefinden des Menschen und die Leistung des Gesamtsystems zu optimieren".113

Die in Nummer 1.1.6 angesprochenen Aspekte der Ergonomie können in zwei Gruppen untergliedert werden. Die erste Gruppe umfasst Ergonomiefaktoren, die bei der Konstruktion von Maschinen berücksichtigt werden müssen. In den Aufzählungspunkten in Nummer 1.1.6 sind fünf Punkte aufgeführt, wobei hervorgehoben werden muss, dass diese Liste nicht vollständig ist, sondern dafür gedacht ist, die Aufmerksamkeit der Hersteller auf bestimmte wichtige Aspekte ergonomischer Grundsätze zu lenken.

Die zweite Gruppe, die im ersten Satz von Nummer 1.1.6 aufgeführt ist, umfasst negative Auswirkungen, die von diesen Faktoren verursacht werden können. Eine gute Konstruktion verringert die negativen Auswirkungen dieser Faktoren auf Personen, wogegen ungeeignete Konstruktionen voraussichtlich Belästigung, Ermüdung oder körperliche oder psychische Fehlbeanspruchungen verursachen. Diese Effekte können wiederum zum Beispiel Muskel-Skelett-Erkrankungen verursachen. Auch können sie die Unfallwahrscheinlichkeit erhöhen.

Das nachstehende Schaubild stellt die Anforderungen aus Nummer 1.1.6 dar:

Leitlinien zur praktischen Anwendung ergonomischer Grundsätze für Konstruktion und Bau von Maschinen sind in einer Gruppe harmonisierter Normen enthalten, die von CEN TC 122 - Ergonomie - entwickelt wurden. Der Zusammenhang zwischen diesen Normen und den oben aufgeführten ergonomischen Faktoren ist in einer gesonderten Tabelle und in einer Reihe von Informationsmerkblättern dargestellt.

Zusätzlich zu der allgemeinen Anforderung in Nummer 1.1.6 müssen auch bei der Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in verschiedenen weiteren Abschnitten des Anhangs I festgelegt sind, Grundsätze der Ergonomie berücksichtigt werden. Zum Beispiel enthalten die folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wichtige Aspekte der Ergonomie:

Für alle Maschinen geltende grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen:

Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen:

Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Hinblick auf die Beweglichkeit von Maschinen:

Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Hebevorgänge:

Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für das Heben von Personen:

§ 182 Bedienungsplätze in gefährlichen Umgebungen

Bedienungsplätze sind die Plätze an oder auf der Maschine, wo das Bedienungspersonal gemäß Definition in Nummer 1.1.1 Buchstabe d seine Aufgaben ausführt. Die Betriebsanleitung des Herstellers muss eine Beschreibung der Arbeitsplätze enthalten, die üblicherweise vom Bedienungspersonal eingenommen werden - siehe § 262: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe f.

Die in Nummer 1.1.7 Absatz 1 formulierte Anforderung findet in erster Linie auf Maschinen mit Verbrennungsmotoren Anwendung. Nach dieser Anforderung müssen zunächst die Emissionen gesundheitsgefährdender Abgase so weit wie möglich vermindert werden. Maschinen, die für den Einsatz in geschlossenen Räumlichkeiten vorgesehen sind, müssen beispielsweise mit geeigneten Systemen für die Ableitung oder Filterung der Abgase ausgerüstet werden. Zweitens müssen, wenn ein Risiko einer Exposition durch gesundheitsgefährdende Abgase verbleibt, entsprechende Mittel bereitgestellt werden, um sicherzustellen" dass die Bediener diese Gase nicht einatmen und mit ausreichender Atemluft versorgt sind.

Nummer 1.1.7 Absatz 2 ist allgemeiner gehalten und schreibt vor, dass das Bedienungspersonal gegen jedes Risiko geschützt wird, das sich aus der vorhersehbaren Verwendung der Maschine in einer gefährlichen Umgebung ergibt. Derartige Risiken können beispielsweise die Exposition durch heiße und kalte Atmosphären, durch Risiken infolge von Lärm, Strahlung, Feuchtigkeit, widrige Witterungsbedingungen oder Atmosphären, die durch Gefahrstoffe belastet sind umfassen. Der Hersteller muss daher die bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Maschine berücksichtigen. Wird die Maschine beispielsweise in einem Land mit mildem Klima in Verkehr gebracht, ist möglicherweise kein Schutz gegen extrem kaltes Wetter erforderlich, während Staub- oder Wärmeschutz durchaus erforderlich sein können. Besondere Aufmerksamkeit erfordern dabei Maschinen, die im Betrieb der Maschine Gefahrstoffe freisetzen, wie Staub, Rauch oder giftige Aerosole; Beispiele sind Mineralzerkleinerungs- und Siebmaschinen, ferner Maschinen für die Kornverarbeitung und Lackierkabinen.

Nummer 1.1.7 Absatz 3 verweist auf eine der Möglichkeiten zum Schutz von Bedienungsplätzen hin. "Kabine" wird in diesem Abschnitt als allgemeiner Oberbegriff für einen umschlossenen Bedienungsplatz verwendet, beispielsweise eine Fahrerkabine bei mobilen Arbeitsmaschinen oder ein geschlossener Leitstand an ortsfesten Industriemaschinen. Um die Anforderungen gemäß den ersten beiden Absätzen in Nummer 1.1.7 zu erfüllen, muss die Kabine bzw. die Einhausung über die erforderlichen Vorrichtungen für die Reinigung und Aufbereitung der in die Einhausung einströmenden Luft und zur Vermeidung von Lecks in Einwärtsrichtung verfügen, beispielsweise durch Aufrechterhaltung eines positiven Druckunterschieds zur Außenatmosphäre. Zusätzlich zum Schutz gegen diese gefährliche Umgebungen können derartige Einhausungen auch konstruiert und gebaut werden, um Bediener gegen Geräuschemissionen zu schützen - siehe § 229: Anmerkungen zu Nummer 1.5.8. Bei einigen mobilen Maschinen kann die Fahrerkabine eine Konstruktion enthalten, die gegen das Risiko des Überrollens oder Umkippens oder gegen das Risiko durch herabfallende Gegenstände oder beides schützt - siehe § 315 und § 316: Anmerkungen zu Nummern 3.4.3 und 3.4.4.

§ 183 Sitze und die Bereitstellung von Sitzen

Die in Nummer 1.1.8 beschriebene Anforderung erstreckt sich auf einen bestimmten Aspekt der Schnittstelle zwischen dem Bediener und der Maschine, die bei schlechter Gestaltung sowohl zu Belästigung als auch zu Ermüdung und Gesundheitsschäden führen kann - siehe § 181: Anmerkungen zu Nummer 1.1.6.

Gemäß Nummer 1.1.8 Absatz 1 müssen Maschinen so konstruiert sein, dass Sitze eingebaut werden können, "soweit es angezeigt ist und es die Arbeitsbedingungen gestatten". Die Maschinenhersteller müssen also prüfen, ob das Bedienungspersonal voraussichtlich im Sitzen bequemer arbeiten und seine Aufgaben ganz oder teilweise leichter und effizienter ausführen kann.114 Ist dies der Fall, muss der Arbeitsplatz, in anderen Worten der Ort an der Maschine, an dem die Bediener sitzen sollen, so gestaltet sein, dass die erforderlichen Sitze eingebaut werden können. Dies beinhaltet, auf die Höhe der Arbeitsflächen, die Lage und Gestaltung der Bedienelemente und der übrigen Maschinenteile, die für die Bediener zugänglich sein müssen, sowie den zur Verfügung gestellten Freiraum für den Sitz selbst und für die oberen und unteren Gliedmaßen der Bediener zu achten.

Nummer 1.1.8 Absatz 2 kommt zur Anwendung, wenn der Bediener während des Bedienvorgangs sitzen soll und die Bedienposition fester Bestandteil der Maschine ist, d. h. wenn der Sitz des Bedieners nicht auf dem Boden neben der Maschine installiert werden soll, sondern auf einem Teil der Maschine selbst. In diesem Fall muss der Sitz mit der Maschine mitgeliefert werden.

In Nummer 1.1.8 Absätze 2 und 3 sind die Anforderungen an den Sitz festgelegt. Der Sitz muss so gestaltet sein, dass der Bediener eine stabile Haltung einnehmen kann, wobei die vorhersehbaren Benutzungsbedingungen zu berücksichtigen sind, einschließlich insbesondere die vorhersehbaren Bewegungen der Maschinen.

Die maßgeblichen Parameter des Sitzes selbst, wie zum Beispiel Höhe, Breite, Tiefe und Winkel des Sitzes, Position der Rückenlehne und soweit zutreffend die Stellung der Arm- und Fußstützen, müssen einstellbar sein, um den unterschiedlichen Körpermaßen der Bediener Rechnung zu tragen. Die Position des Sitzes in Bezug auf die Position der Stellteile, einschließlich Fußpedalen, die vom Bediener benutzt werden sollen, muss ebenfalls einstellbar sein. Dies kann errreicht werden, indem eine Anpassung der Sitzposition, der Stellteile oder beides erlaubt ist.115

Bei Maschinen, bei denen der sitzende Bediener durch den Maschinenbetrieb selbst oder durch die Bewegung der Maschine auf unebenem Boden Vibrationen ausgesetzt sein kann, ist der Einbau eines Sitzes mit einem entsprechenden gedämpften Aufhängungssystem eine Möglichkeit, das Risiko, dass sitzende Bediener Ganzkörpervibrationen ausgesetzt sind, zu reduzieren - siehe § 231: Anmerkungen zu Nummer 1.5.9.116

§ 184 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen

Die Steuerung von Maschinen ist das System, welches auf Eingabesignale von Teilen der Maschine, von Bedienern, von externen Steuerungseinrichtungen oder einer beliebigen Kombination davon reagiert und entsprechende Ausgangssignale an die Stellelemente der Maschine sendet, um zu bewirken, dass die Maschine in der beabsichtigten Weise arbeitet. Steuerungen können unterschiedliche Technologien oder Technologiekombinationen verwenden, wie beispielsweise mechanische, hydraulische, pneumatische, elektrische oder elektronische Technologien. Elektronische Steuerungen können programmierbar sein.

Die Konstruktion und der Bau der Steuerung, um einen sicheren und zuverlässigen Maschinenbetrieb zu gewährleisten, sind entscheidende Faktoren, um die Sicherheit der Maschine als Ganzes zu gewährleisten. Die Bediener müssen in der Lage sein sicherzustellen, dass die Maschine jederzeit sicher und erwartungsgemäß funktioniert.

Die in Nummer 1.2.1 festgelegten Anforderungen gelten für sämtliche Teile der Steuerung, die bei einer Störung oder einem Ausfall zu Gefährdungen durch unbeabsichtigtes oder unerwartetes Verhalten der Maschine führen können. Sie sind besonders wichtig für Konstruktion und Bau von den Teilen der Steuerung zugehörig zu Sicherheitsfunktionen wie zum Beispiel die zugehörigen Teile der Steuerung zu Verriegelungseinrichtungen und Zuhaltungen für trennende Schutzeinrichtungen, zu nichttrennenden Schutzeinrichtungen oder NOT-HALT-Befehlsgeräten, da ein Ausfall sicherheitsbezogener Teile der Steuerung zu Gefährdungssituationen führen kann, wenn die entsprechende Sicherheitsfunktion in der Folge aktiviert werden muss. Bestimmte Sicherheitsfunktionen können auch Betriebsfunktionen sein, zum Beispiel eine Zweihandschaltung.

Nummer 1.2.1 Absatz 1 und deren vier Aufzählungspunkte legen die grundsätzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Sicherheit von Steuerungen fest. In Nummer 1.2.1 Absatz 2 und dessen sieben Aufzählungspunkten werden die wichtigsten gefährlichen Ereignisse und Situationen beschrieben, die vermieden werden müssen.

Entsprechend dem ersten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.1 Absatz 1 müssen die Steuerungen in der Lage sein, den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssen standzuhalten, wobei vorhersehbare ungewöhnliche Bedingungen zu berücksichtigen sind - siehe § 160: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 2, und § 175: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe c. Die Steuerung muss deshalb die mechanischen Beanspruchungen standhalten können, die durch den Betrieb der Maschine selbst oder durch deren Umgebung hervorgerufen werden, wie zum Beispiel Stöße, Vibrationen und Abrieb. Steuerungen müssen den Auswirkungen der inneren- und äußeren Bedingungen widerstehen können, unter denen die Maschine betrieben werden soll, beispielsweise. Feuchtigkeit, extreme Temperaturen, korrosive Atmosphären und Staub. Die einwandfreie Funktion der Steuerungen darf nicht durch elektromagnetische Strahlungen beeinträchtigt werden, unabhängig davon, ob diese durch Teile der Maschine selbst oder durch äußere Einflüsse hervorgerufen werden, mit denen unter den beabsichtigten Verwendungsbedingungen der Maschine vernünftigerweise zu rechnen ist - siehe § 233: Anmerkungen zu Nummer 1.5.11.

Der zweite und dritte Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.1 Absatz 1 befassen sich mit dem Verhalten der Steuerung im Falle eines Fehlers oder einer Störung in der Hardware oder Software. Diese Anforderungen berücksichtigen die Möglichkeit von Fehlern, die in der Steuerung auftreten, zum Beispiel aufgrund eines Fehlers an einem mechanischen, hydraulischen, pneumatischen oder elektrischen Bauteil oder aufgrund eines Fehlers in der Software eines programmierbaren Systems. Steuerungen müssen so konstruiert und gebaut werden, dass sie, wenn solche Fehler oder Störungen auftreten, nicht zum Auftreten von gefährlichen Situationen führen, wie zum Beispiel solche, die in Nummer 1.2.1 Absatz 2 beschrieben sind - siehe auch § 205: Anmerkungen zu Nummer 1.2.6.

Die gefährliche Funktion einer Maschine kann beispielsweise unter Kontrolle gebracht werden, indem die Funktion durch Energieentzug gestoppt oder die Ausführung der gefährlichen Aktion der Funktion verhindert wird. Wenn die entsprechenden Maschinenfunktionen weiterlaufen können, trotzt des Auftretens einer Störung oder eines Fehlers, beispielsweise durch eine redundante Architektur, muss eine Möglichkeit zum Erkennen der Störung oder des Fehlers vorhanden sein, damit die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können, mit denen ein sicherer Betriebszustand hergestellt oder aufrechterhalten werden kann.

Die Möglichkeiten, die genutzt werden können, um diese Anforderung zu erfüllen, hängen von der Art der betreffenden Steuerung, dem betroffenen Teil der Steuerung sowie den Risiken, die bei einem Ausfall auftreten können ab.

Die Konzepte, die genutzt werden können, umfassen:

Diese Konzepte können in unterschiedlichen Kombinationen angewandt werden.

Der erforderliche Performance Level, eines bestimmten sicherheitsrelevanten Teils der Steuerung, ist vom Grad des Risikos abhängig, für das die Sicherheitsfunktion vorgesehen ist und muss auf der Grundlage der Risikobeurteilung des Herstellers festgelegt werden. Typ-C-Normen für spezielle Maschinengattungen bieten Unterstützung in Hinblick auf den erforderlichen Performance Level für die verschiedenen sicherheitsrelevanten Teile der Steuerung.

Das Erreichen des erforderlichen Performance Levels für die sicherheitsrelevanten Teile der Steuerungen, muss validiert werden, wobei sowohl die Hardware- wie auch die Softwareaspekte derartiger Systeme berücksichtigt werden müssen.

Spezifikationen für die Konstruktion sicherheitsrelevanter Teile von Steuerungen sind in der Norm EN ISO 13849-1117 und in der Norm EN 62061118enthalten.

Der vierte Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.1 Absatz 1 befasst sich mit vernünftigerweise vorhersehbaren Bedienungsfehlern während des Betriebs. Um diese Anforderung zu erfüllen, müssen die Steuerungen soweit wie möglich fehlertolerant ausgelegt werden. Dies schließt Maßnahmen wie das Erkennen von Fehlern und entsprechende Rückmeldungen an den Bediener mit ein, damit die Fehlerbehebung unterstützt wird.

Die Grundprinzipien der Interaktion von Mensch und Maschine um Bedienfehler zu, minimieren sind in der Norm EN 894-1 angegeben.119

Nummer 1.2.1 Absatz 3 befasst sich mit einer besonderen Gefährdung in Verbindung mit kabellosen Steuerungen, beispielsweise Fernsteuerungen mit Funk-, optischen oder akustischen Signalen: fehlerhafte Signale oder Abbruch der Verbindung zwischen den Steuerungseinrichtungen und der zu steuernden Maschine. Dabei ist zu beachten, dass Nummer 3.3 zusätzliche Anforderungen an Fernsteuerungen von mobilen Maschinen enthält.

§ 185 Stellteile

Stellteile sind Teile der Steuerung, die Eingangssignale des Bedieners erfassen, die meist durch Hand- oder Fußbetätigung erfolgen. Es gibt zahlreiche verschiedene Stellteile, zum Beispiel Drucktaster, Hebel, Schalter, Knöpfe, Schieber, Joysticks, Handräder, Pedale, Tastaturen und taktile Bildschirme. Stellteile können an der Maschine selbst oder bei Fernsteuerungen in einer gewissen Entfernung zur Maschine angeordnet und mit der Maschine verbunden sein, beispielsweise über Kabel oder durch Funk-, optische oder akustische Signale.

Die Anwendung der Anforderungen gemäß Nummer 1.2.2 erfordert besondere Beachtung der Grundsätze der Ergonomie, da die Stellteile an der Schnittstelle zwischen Maschine und Bedienern angeordnet sind - siehe § 181: Anmerkungen zu Nummer 1.1.6.

Spezifikationen zu den Anforderungen in den nachfolgenden Abschnitten von Nummer 1.2.2 sind in den Normen der Reihe EN 894120 und in den Normen der Reihe EN 61310121enthalten.

Ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen für Stellteile in der in Nummer 1.2.2 angeführten Form enthalten die nachfolgenden Abschnitte in Anhang I ergänzende Anforderungen an Stellteile für bestimmte Maschinenkategorien oder bestimmte Risiken:

§ 186 Erkennung der Stellteile

Die Anforderung im ersten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2 zur Sichtbarkeit und eindeutigen Erkennbarkeit von Stellteilen zielt darauf ab, die Bediener in die Lage zu versetzten, die Stellteile ohne zu zögern zu verwenden und unbeabsichtigte Befehle zu vermeiden, weil Bediener verschiedene Stellteile miteinander verwechseln. Da die Bediener häufig unterschiedliche Aufgaben ausführen müssen und im Rahmen ihrer Tätigkeit an mehreren verschiedenen Maschinen arbeiten, ist es wichtig, das die Hersteller die Stellteile eindeutig kennzeichnen, indem sie soweit möglich standardisierte Farben, Formen und Piktogramme verwenden, sodass die Bediener nicht überrascht sind, wenn sie Tätigkeiten wechseln oder von einer Maschine zur andern wechseln. Wenn die Funktion des Stellteils aus seiner Standardform oder Anordnung eindeutig ersichtlich ist, wie beispielsweise Lenkräder oder Handgriffe an mobilen Maschinen, sind keine zusätzlichen Kennzeichnungen erforderlich.

Wenn die Stellteile über schriftliche oder verbale Informationen gekennzeichnet werden, gelten für diese Informationen die Sprachanforderungen für Informationen und Warnhinweise an der Maschine - siehe § 245: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1.

§ 187 Anbringung der Stellteile

Der zweite Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2 verpflichtet die Hersteller, bei der Anbringung der Stellteile an der Maschine die Grundsätze der Ergonomie zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Stellteile für die Bediener gut sichtbar sind und effizient und sicher erreicht und benutzt werden können, ohne eine Zwangshaltung einnehmen zu müssen.

Die Anbringung der Stellteile muss die Aufgaben berücksichtigen, die die Bediener ausführen müssen, und die zugehörigen Betriebsarten, die Position und die Merkmale der Arbeitsplätze oder Arbeitsposition, ob die Bediener ihre Arbeit stehend oder eher sitzend verrichten und die Notwendigkeit des Bedieners bei der Bedienung der Stellteile bestimmte Maschinenbereiche beobachten zu müssen.

Die Anordnung der Stellteile muss in Abhängigkeit vom üblichen Gebrauch auch die Position der Teile der Maschine berücksichtigen, die von der Benutzung dieser Stellteile betroffen sind. So muss zum Beispiel eine Einrichtung zur Steuerung von Maschinenteilen, die sich rechts vom Bediener befinden, rechts von der Bedienposition angeordnet sein; eine Einrichtung zur Steuerung einer Aufwärtsbewegung muss über einem Betätigungsknopf angeordnet werden, mit dem eine Abwärtsbewegung gesteuert wird, usw.

Wenn Stellteile in einer bestimmten Reihenfolge betätigt werden müssen, sind sie in dieser Reihenfolge anzuordnen. Stellteile, mit denen zusammengehörige Funktionen gesteuert werden, sind zusammen zu gruppieren und Stellteile die nicht zusammengehörige Funktionen steuern sind klar voneinander zu trennen.

Die Stellteile, die voraussichtlich am häufigsten verwendet werden oder die ständig verwendet werden müssen, sind im zentralen Bereich des Sichtfeldes des Bedieners in seiner unmittelbaren Reichweite anzuordnen, wo sie erreicht werden können, ohne sich vorzubeugen. Soweit notwendig erfordert dies Bereitstellung von Einrichtungen, mit denen die Position der Stellteile so eingestellt werden kann, dass den unterschiedlichen Körpermaßen der Bediener Rechnung getragen wird.

§ 188 Betätigen der Stellteile

Die Anforderung im dritten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2 behandelt zwei Grundsätze für die Gestaltung von Stellteilen, die die Übereinstimmung mit den Erwartungen der Benutzer sicherstellen und mit der üblichen Praxis übereinstimmen sollen, gefährliche Situationen und Fehler zu vermeiden. Diese Anforderung gilt für die Betätigung von Stellteilen wie beispielsweise Hebeln oder Handrädern.

Wenn immer möglich muss die Bewegungsrichtung derartiger Stellteile mit der Bewegungsrichtung übereinstimmen, die mit ihnen gesteuert wird. Falls die Stellteile andere Parameter steuern, sollte die Bewegungsrichtung der Stellteile üblichen Erwartungen entsprechen, beispielsweise der Erwartung, dass der Wert eines Parameters durch Drehen des Stellteils im Uhrzeigersinn erhöht und durch Drehen entgegen dem Uhrzeigersinn verringert wird.

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gestaltung der Stellteile an Maschinen zukommen, bei denen der Bedienungsplatz gegenüber dem restlichen Teil der Maschine gedreht werden kann, ,mit dem Ergebnis dass die Richtung bestimmter durch die Stellteile gesteuerter Bewegungen umgekehrt wird.

§ 189 Lage und Anordnung von Stellteilen

Die Lage und Anordnung von Stellteilen außerhalb der Gefahrenbereiche, die in dem vierten und fünften Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2 gefordert wird, ist eine der Möglichkeiten, die Exposition der Bediener gegenüber Gefährdungen zu vermeiden - siehe § 165: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe b. Diese Anforderung ist so anzuwenden, dass nicht nur Bereiche berücksichtigt werden, bei denen die Gefährdung des Kontakts mit gefährlichen Teilen der Maschine besteht, sondern auch Bereiche, wo ein Risko durch herausgeschleuderte Gegenstände oder durch Emissionen der Maschine bestehen kann. Möglichkeiten, diese Vorgabe zu erfüllen, beinhalten zum Beispiel die Stellteile in ausreichendem Abstand zu beweglichen Teilen anzuordnen - siehe § 212: Anmerkungen zu Nummer 1.3.7 - oder die Stellteile hinter einer Abschirmung oder in einer geeigneten Kabine anzuordnen - siehe § 182: Anmerkungen zu Nummer 1.1.7.

Wenn Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift erforderlich sind, beispielsweise in den Fällen, in denen Stellteile für Einstell- oder Instandhaltungszwecke innerhalb eines Gefahrenbereichs angeordnet werden müssen, kann die im vierten Aufzählungspunkt aufgeführte Vorgabe erfüllt werden, indem ein Einstell- oder Wartungsmodus eingerichtet wird, bei dessen Wahl bestimmte Schutzmaßnahmen wie beispielsweise langsame

Geschwindigkeit und/oder Schrittbetrieb ausgelöst werden - siehe § 204: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5. Die Verwendung von NOT-HALT-Befehlsgeräten in Gefahrenbereichen ist ebenfalls eine Ausnahme von der allgemeinen Regel - siehe § 202: Anmerkungen zu Nummer 1.2.4.3.

§ 190 Vermeiden einer unbeabsichtigten Betätigung von Stellteilen

Die Anforderung im sechsten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2 hat das Ziel, ein unbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen zu verhindern. Ein unbeabsichtigtes Betätigen kann unterschiedliche Gründen haben, beispielsweise versehentlicher Kontakt eines Körperteils oder Bekleidungsstücks des Bedieners mit einem Stellteil, unbeabsichtigtes Betätigen zweier benachbarter Stellteile (zum Beispiel Betätigung zweier Drucktaster oder Hebel mit einer Hand oder zweier Pedale mit einem Fuß), Hängenbleiben eines Stellteils an einem Hindernis im Umgebungsbereich der Maschine oder Verwendung eines Stellteils als Handgriff beim Zugang zur Bedienposition - siehe § 317: Anmerkungen zu Nummer 3.4.5.

Diese Risiken müssen für die unterschiedlichen Phasen der absehbaren Lebensdauer der Maschine beurteilt werden, wobei die Aufgaben der Bediener und die entsprechenden Betriebsarten zu berücksichtigen sind und müssen durch geeignete konstruktive Maßnahmen vermieden werden. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise:

§ 191 Festigkeit von Stellteilen

Die Anforderung im siebten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2 betrifft die mechanische Festigkeit von Stellteilen. Ein Bruch von Stellteilen kann zu einer gefährlichen Situation führen, weil die betreffende Funktion dann nicht mehr gesteuert werden kann. Ein solcher Bruch kann außerdem selbst Verletzungen verursachen.

Bei der Umsetzung dieser Anforderung müssen die vorhersehbaren Voraussetzungen während der verschiedenen Phasen der absehbaren Lebensdauer der Maschine und die unterschiedlichen Aufgaben und Betriebsarten berücksichtigt werden - siehe § 207: Anmerkungen zu Nummer 1.3.2. Dies ist besonders wichtig bei NOT-HALT--Befehlsgeräten, die schnell betätigt werden müssen und häufig dafür ausgelegt sind geschlagen zu werden - siehe § 202: Anmerkungen zu Nummer 1.2.4.3.

§ 192 Stellteile, die für unterschiedliche Wirkungen ausgelegt sind

Die Anforderung in Nummer 1.2.2 Absatz 2 ist anzuwenden, wenn ein einzelnes Stellteil in der Lage ist, mehrere verschiedene Funktionen zu steueren.

Bestimmte Stellteile können beispielsweise je nach ausgewählter Betriebs- oder Steuerungsart unterschiedliche Aktionen ausführen. Stellteile können abhängig von der an der Maschine montierten auswechselbaren Ausrüstung unterschiedliche Aktionen ausführen. Bestimmte Joystick-Stellteile können durch Vor- und Rückwärtsbewegungen verschiedene Aktionen steuern, seitliche Bewegungen und Drehbewegungen, und die Wirkung der unterschiedlichen Bewegungen des Joysticks kann durch im Stellteil eingebaute Drucktaster an der Spitze oder Triggerschalter variiert werden.

Durch die Benutzung derartiger Stellteile kann die Steuerung bestimmter Kategorien von Maschinen erleichtert werden, indem Anzahl und Auslenkung der erforderlichen Hand- und Armbewegungen verringert werden. Besonders wichtig ist jedoch, wenn diese Stellteile konstruiert werden, sicherzustellen dass die Wirkung der verschiedenen Bewegungen des Stellteils eindeutig festgelegt ist und dass die Stellteile so konstruiert sind, dass eine Verwechslung der verschiedenen Aktionen, die ausgeführt werden können, verhindert wird. Soweit zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich, müssen zwei getrennte Aktionen notwendig sein, um eine bestimmte Funktion zu steuern

Die Anforderung in Nummer 1.2.2 Absatz 2 gilt auch für so genannte numerisch gesteuerte Maschinen oder für Maschinen mit programmierbarer elektronischer Steuerung, bei denen die Eingabesignale über eine Tastatur oder einen taktilen Bildschirm eingegeben werden. Eine Möglichkeit, zur Fehlervermeidung, besteht darin, dass die Software die auszuführende Aktion anzeigt und eine Bestätigung durch den Bediener benötigt, bevor das Ausgangssignal zu den Aktoren der Maschine übertragen wird.

§ 193 Stellteile und ergonomische Grundsätze

Die Anforderung in Nummer 1.2.2 Absatz 3 bedeutet, dass die Eigenschaften von Stellteilen die verschiedenen Parameter der Aufgaben der Bediener berücksichtigen müssen, unter anderem:

Geachtet werden muss auf die Sichtbarkeit der Stellteile und auf die Möglichkeit der Bediener sie in allen Aufgabensituationen und Betriebsarten effizient und sicher erreichen und betätigen zu können, ohne dazu eine unnatürliche Haltung einnehmen zu müssen. Die Anordnung der Stellteile, der Verfahrweg der beweglichen Teile der Stellteile und die Kraft, die erforderlich ist, die Stellteile zu bedienen, müssen die Art der auszuführenden Aktion, die funktionelle Anatomie der menschlichen Hände oder Füße und die Körpermaße aller möglichen Bediener berücksichtigen. Stellteile, die häufig oder ständig betätigt werden, müssen so gestaltet sein, dass repetitive Bewegungen in unnatürlicher Körperhaltung oder mit übermäßiger Spreizung der Hände, die zu Muskel-Skelett-Beschwerden beitragen können, vermieden werden.

Wo Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung verwendet werden müssen, sind diese so zu gestalten, dass die Belastung der Bediener so weit wie möglich reduziert wird - siehe § 301: Anmerkungen zu Nummer 3.3.1, § 353: Anmerkungen zu Nummer 4.2.1, und § 371: Anmerkungen zu Nummer 6.2.

Der Raum zwischen den Stellteilen muss ausreichend sein, um das Risiko einer unbeabsichtigten Betätigung zu reduzieren, ohne dadurch unnötige Bewegungen zu erfordern. Besonders ist darauf zu achten, ob die Bediener voraussichtlich persönliche Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe oder Sicherheitsschuhe tragen - siehe § 176: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2. Buchstabe d.

Die Anordnung und Gestaltung der Stellteile muss auch das Vermögen des Menschen, Information zu verarbeiten berücksichtigen im Hinblick auf Aufmerksamkeit, Wahrnehmungsfähigkeit und kognitive Fähigkeiten.

§ 194 Anzeigeeinrichtungen und Bildschirme

Die Anforderung im vierten Absatz der Nummer 1.2.2 verlangt, dass Maschinen mit den erforderlichen Anzeigeeinrichtungen ausgerüstet werden müssen, die die Bediener in die Lage versetzen, ihre unterschiedlichen Aufgaben ausführen zu können. Hierzu zählen beispielsweise Anzeigeeinrichtungen, die die Bediener über die Werte der maßgeblichen Parameter der Maschine (wie zum Beispiel Geschwindigkeit, Last, Temperatur oder Druck von Maschinenteilen) informieren und über die Auswirkungen ihrer Bedienung der Stellteile erkennen können, sofern diese nicht offensichtlich sind.

Die Anzeigeeinrichtungen können außerdem Warnungen für die Bediener auslösen, wenn die relevanten Kenngrößen den Sicherheitsbereich überschreiten. Diese Anzeigeeinrichtungen können mit Begrenzungseinrichtungen kombiniert werden, die bestimmte Aktionen auslösen, wenn der Sicherheitsbereich überschritten wird. Außerdem können die Anzeigeeinrichtungen mit einer speziellen Betriebsart wie langsame Verfahrgeschwindigkeit oder Schrittbetrieb kombiniert werden.

Üblicherweise verwendete Anzeigeeinrichtungen umfassen Digitalanzeigen und - bildschirme, Analoganzeigen wie Anzeige- und Messinstrumente sowie taktile und akustische Anzeigen. Die Anzeigeeinrichtungen können als fester Bestandteil der Stellteile selbst oder als eigenständige Bauteile ausgeführt sein. Handelt es sich um eigenständige Bauteile, müssen sie so gestaltet und angeordnet werden, dass sie vom Bediener von seiner Bedienposition aus bei der Betätigung der entsprechenden Stellteile leicht abgelesen und verstanden werden können.

Insbesondere müssen die Anzeigeeinrichtungen so gestaltet sein, dass ungewöhnliche Betriebszustände der Maschine schnell erkannt werden.

Die Anzeigeeinrichtungen und Bildschirme sind Gegenstand der Anforderungen in Nummer 1.7.1, 1.7.1.1 und 1.7.1.2 bezüglich der Informationen und Informationseinrichtungen an der Maschine und der Warneinrichtungen. Insbesondere gelten für schriftliche oder mündliche Informationen, die durch Anzeigeeinrichtungen übermittelt werden, die Sprachanforderungen gemäß Nummer 1.7.1 - siehe § 245 bis 248: Anmerkungen zu Nummern 1.7.1, 1.7.1.1 und 1.7.1.2.

§ 195 Einsehbarkeit der Gefahrenbereiche beim Ingangsetzen

Gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b muss die erste Maßnahme stets in der Beseitigung oder Verminderung der Risiken bestehen, zum Beispiel indem die Maschine so gestaltet wird, dass keine Person sich in die Gefahrenbereiche der Maschine begeben muss - siehe § 239: Anmerkungen zu Nummer 1.6.1 -, oder indem trennende Schutzeinrichtungen eingebaut werden und/oder nichttrennende Schutzeinrichtungen, um Personen zu erkennen, die sich im Gefahrenbereich aufhalten, und das Ingangsetzen zu verhindern, solange sich dort noch Personen aufhalten. Aber derartige Maßnahmen sind nicht immer möglich.

Falls ein Risiko besteht, dass Personen in den Gefahrenbereichen gelangen, soll durch die Anforderung in Nummer 1.2.2 Absätze 5 und 6 erreicht werden, dass das Bedienungspersonal sich vor dem Ingangsetzen der Maschine vergewissern kann, dass sich niemand in den Gefahrenbereichen der Maschine aufhält. Die betroffenen Personen können andere Mitarbeiter aus der Produktion oder andere gefährdete Personen wie zum Beispiel Wartungspersonal sein. Wenn die Gefahrenbereiche auch die Umgebung der Maschine umfassen, können auch Unbeteiligte zu den möglichen exponierten Personen gehören - siehe § 165: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe b.

Falls die Maschine nicht so gestaltet werden kann, dass der Bediener, der das Ingangsetzen der Maschine steuert, von der Steuerposition aus eine ausreichende direkte Sicht auf die Gefahrenbereiche hat, können indirekte Sichthilfen vorgesehen werden, wie beispielsweise Spiegel oder Kamera-Monitor-Systeme (KMS; engl.: CCTV).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass unter Nummer 3.2.1 ergänzende Anforderungen an die Sichtverhältnisse von der Fahrerposition mobiler Maschinen festgelegt sind.

Falls eine direkte oder indirekte Einsehbarkeit der Gefahrenbereiche vom Bedienungsstand aus nicht erreicht werden kann, muss vor dem Ingangsetzen der Maschine ein akustisches oder optisches Warnsignal (oder beides) ausgelöst werden, wobei zwischen dem Warnsignal und dem Ingangsetzen oder Anlaufen der Maschine ein ausreichender Zeitraum liegen muss, damit jegliche gefährdete Personen die Gefahrenbereiche verlassen oder, wenn dies nicht möglich ist, die gefährdeten Personen das Ingangsetzen der Maschine durch geeignete Einrichtungen verhindern können, beispielsweise durch ein NOT-HALT-Befehlsgerät im Gefahrenbereich - siehe § 202: Anmerkungen zu Nummer 1.2.4.3.

Spezifikationen für akustische und optische Warnsignale sind in der Norm EN 981 aufgeführt.122

Wenn Wartungsarbeiten in den Gefahrenbereichen von Maschinen durchgeführt werden können, müssen spezielle Einrichtungen vorhanden sein, mit denen das unerwartete Ingangsetzen von Maschinen oder Maschinenteilen verhindert werden kann - siehe § 241: Anmerkungen zu Nummer 1.6.3.

§ 196 Anordnung von Bedienungsständen

Durch die Anforderung im siebten Absatz von Nummer 1.2.2 soll erreicht werden, dass der Bedienungsstand, von dem aus der Bediener den Betrieb der Maschine steuert, außerhalb der Gefahrenbereiche der Maschine liegt und sich soweit wie möglich an einer Stelle befindet, an der der Bediener sicherstellen kann, dass andere Personen keinen Risiken ausgesetzt sind.

Diese Anforderung ist insbesondere dann zu beachten, wenn die Verwendung beweglicher Stellteile in Betracht gezogen wird, beispielsweise Handbediengeräte oder Fernbedienungen. Bei der Risikobeurteilung ist dem Risiko Rechnung zu tragen, dass der Bediener die Maschine möglicherweise von einer gefährlichen Position aus bedient, beispielsweise von einem Bereich aus, in dem die Gefahr durch Quetschen oder von Verletzungen durch Getroffenwerden von herabfallenden oder herausgeschleuderten Gegenstände besteht.

§ 197 Mehrere Bedienungsplätze

Die Anforderungen in Nummer 1.2.2 Absatz 8 beziehen sich auf Maschinen, die mit zwei oder mehr Bedienungsplätzen ausgestattet sind, welche abwechselnd entweder von einem einzigen Bediener oder von zwei oder mehr Bedienern benutzt werden sollen, um unterschiedliche Aufgaben auszuführen oder die Maschine während unterschiedlicher Betriebsphasen zu bedienen. Um Verwirrungen oder einander widersprechende Befehle zu vermeiden, müssen die Stellteile an den einzelnen Bedienungsplätzen so mit der Steuerung verbunden sein, dass bei Benutzung des einen Bedienungsplatzes die Benutzung der anderen Plätze gesperrt wird, ausgenommen Stellteile zum Stillsetzen oder NOT-HALT-Befehlsgeräte.

§ 198 Mehrere Bedienungsstände

Der letzte Absatz in Nummer 1.2.2 bezieht sich auf Maschinen, die mit zwei oder mehr Bedienungsständen ausgestattet sind, die gleichzeitig benutzt werden können. Dies ist typischerweise bei Gesamtheiten von Maschinen der Fall, bei denen die einzelnen Einheiten der Gesamtheit einen eigenen Bedienungsstand aufweisen - siehe § 38: Anmerkungen zum vierten Aufzählungspunkt in Artikel 2 Buchstabe a. Die gemeinsame oder übergeordnete Steuerung einer derartigen Gesamtheit und die Zuordnung der Steuerungsfunktionen zu den verschiedenen Bedienungsständen müssen so gestaltet sein, dass durch an einem Bedienungsstand gegebene Befehle nicht die an anderen Bedienungsständen arbeitenden Bediener behindert oder in gefährliche Situationen gebracht werden. Besondere Vorsichtsmaßnahmen müssen ergriffen werden, wenn durch den Betrieb eines Teils der Gesamtheit automatisch ein anderer Teil in Betrieb gesetzt wird - siehe § 199: Anmerkungen zu Nummer 1.2.3.

§ 199 Steuerung des Ingangsetzvorgangs

Durch die Anforderungen in Nummer 1.2.3 soll das unbeabsichtigte oder unerwartete Ingangsetzen verhindert werden, das häufig die Ursache schwerer Unfälle an Maschinen ist.

Gemäß der in Nummer 1.2.3 Absatz 1 festgelegten grundsätzlichen Anforderung dürfen Maschinen erst dann anlaufen, wenn der Bediener durch eine gesonderte Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen einen Ingangsetzungsbefehl gibt. Diese Anforderung gilt für das erstmalige Ingangsetzen der Maschine zu Beginn eines Betriebsabschnitts.

Nach Nummer 1.2.3 Absatz 2 gilt diese grundsätzliche Anforderung auch dann, wenn die Maschine nach einem Stillstand oder nach wesentlichen Änderungen an ihrem Betriebszustand, beispielsweise einer Einstellung bzw. Anpassung der Maschinengeschwindigkeit, wieder in Gang gesetzt wird.

Der Ingangsetzungsvorgang darf also beispielsweise grundsätzlich nichteinsetzen, wenn eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung mit Verriegelung geschlossen wird, ein Befehl zum Stillsetzen aufgehoben oder ein NOT-HALT-Befehlsgerät losgelassen wird - siehe § 200 bis § 202: Anmerkungen zu Nummer 1.2.4.

Nach Nummer 1.2.3 Absatz 3 gilt die Anforderung, eine gesonderte Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen oder Wiederingangsetzen einzubauen, jedoch nicht für das Wiederingangsetzen oder das Ändern des Betriebszustands, wenn die Verwendung einer anderen Befehlseinrichtung als der gesonderten Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen nicht zu einer Gefährdungssituation führt.

Es ist somit in Ausnahmefällen zum Beispiel möglich, das Ingangsetzenbestimmter Maschinenfunktionen durch das Schließen einer verriegelten trennenden Schutzeinrichtung (verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Startfunktion) oder durch Entfernen einer Person oder des erkannten Körperteils aus dem Erfassungsbereich der Schutzeinrichtung zu steuern. Diese Funktion kann aus Ergonomiegründen nützlich sein, um zu vermeiden, dass die Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen an Maschinen mit kurzen Arbeitszyklen wiederholt betätigt werden muss. Allerdings dürfen diese Ausnahmelösungen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Maschine als Ausgleich mit geeigneten Schutzmaßnahmen konstruiert und gebaut wird, um das Risiko eines unbeabsichtigten oder unerwarteten Ingangsetzens zu verhindern.

Spezifikationen für die ausnahmsweise Verwendung verriegelter trennender Schutzeinrichtungen mit Startfunktion oder nichttrennender Schutzeinrichtungen für das Ingangsetzen der Zyklen sind in der Norm EN ISO 12100-2123 enthalten.

Entsprechend Nummer 1.2.3 Absatz 4 ist eine zweite Ausnahme von der allgemeinen Grundregel im ersten Absatz in jenen Fällen zulässig, in denen das Ingangsetzen der Maschine, das Wiederingangsetzen nach einer Stillsetzung oder nach einer Änderung des Betriebszustands automatisch ausgelöst wird, sofern dies nicht zu einer Gefährdungssituation führt. Diese Anforderung bedeutet zugleich, dass das automatische Ingangsetzen oder Wiederingangsetzen nur dann möglich sein darf, wenn die erforderlichen Einrichtungen zum Schutz von Personen gegen die von automatisch gesteuerten Funktionen ausgehenden Risiken in Schutzstellung sind und einwandfrei funktionieren.

Die Anforderungen in Nummer 1.2.3 Absatz 5 ergänzen die Anforderungen in Nummer 1.2.2 Absätze 8 und 9.

Eine Maschine kann mit mehreren Befehlseinrichtungen für das Ingangsetzen ausgerüstet sein, wenn sie über mehrere Bedienungsplätze verfügt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder für unterschiedliche Aufgaben verwendet werden sollen. In derartigen Fällen ist die Steuerung so zu gestalten, dass entsprechend Nummer 1.2.2 Absatz 8 jeweils nur eine einzige Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen verwendet werden kann.

Mehrere Befehlseinrichtungen für das Ingangsetzen können auch an Maschinen, insbesondere Gesamtheiten von Maschinen, vorhanden sein, die mehrere Bedienungsstände für die einzelnen Einheiten aufweisen. In diesem Fall muss die gemeinsame oder übergeordnete Steuerung der Gesamtheit so gestaltet sein, dass durch die Benutzung einer der Befehlseinrichtungen für das Ingangsetzen keine gefährliche Situation für die anderen Bediener entsteht. In ähnlicher Weise muss die gemeinsame oder übergeordnete Steuerung so gestaltet sein, dass Teile der Maschine, die in einer bestimmten Reihenfolge in Gang gesetzt oder stillgesetzt werden müssen, nur in dieser Reihenfolge in Gang gesetzt oder stillgesetzt werden können und dass falsche Signale der Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen oder Stillsetzen ohne Wirkung bleiben.

Spezifikationen zur Verhinderung unerwarteten Ingangsetzens von Maschinen sind in der Norm EN 1037124 enthalten.

Es ist zu beachten, dass ergänzend zu den grundlegenden Anforderungen für das Ingangsetzen gemäß Nummer 1.2.3 weitere Anforderungen für das Ingangsetzen im Zusammenhang mit der Beweglichkeit von Maschinen unter Nummer 3.3.2 zu finden sind.

§ 200 Befehlseinrichtungen für das normale Stillsetzen

Durch die Anforderung in Nummer 1.2.4.1 soll gewährleistet werden, dass die Bediener die Maschine jederzeit sicher stillsetzen können. Abgesehen von der Notwendigkeit, die Maschine aus betriebsbedingten Gründen sicher stillsetzen zu können, müssen die Bediener auch jederzeit in der Lage sein, die Maschinen bei Störungen stillsetzen zu können, die zu einer Gefährdungssituation führen könnten.

Der zweite Absatz gilt für Maschinen mit zwei oder mehr Arbeitsplätzen. In einigen Fällen kann ein einziger Bediener die gesamte Maschine je nach seinen Aufgaben und der Betriebsphase von verschiedenen Bedienungsständen aus bedienen. In anderen Fällen können unterschiedliche Maschinenteile von verschiedenen Bedienern bedient werden. Mit der an jedem Arbeitsplatz vorhandenen Befehlseinrichtung für das Stillsetzen kann die gesamte Maschine oder, wenn dies ohne Risiko möglich ist, nur ein Teil der Maschine stillgesetzt werden - siehe § 203: Anmerkungen zu Nummer 1.2.4.4. Erforderlichenfalls müssen durch die Befehlseinrichtung für das Stillsetzen die maßgeblichen Teile einer komplexen Maschine in einer sequenziellen Abfolge stillgesetzt werden - siehe § 199: Anmerkungen zu Nummer 1.2.3.

Bei der Anforderung in Nummer 1.2.4.1 Absatz 3 handelt es sich um eine Vorgabe für die Gestaltung der Steuerung, die vor allem bei Maschinen mit mehreren Arbeitsplätzen wichtig ist, da sie verhindert, dass durch einen Befehl zum Ingangsetzen, den ein Bediener an der Maschine gibt, ein Befehl zum Stillsetzen eines anderen Bedieners außer Kraft gesetzt wird. Außerdem soll dadurch sichergestellt werden, dass ein Befehl zum Stillsetzen auch dann gegeben werden kann, wenn die Funktion zum Ingangsetzen bei einem aufrechterhaltenen Befehl zum Ingangsetzen ausfällt.

Die im letzten Absatz in Nummer 1.2.4.1 formulierte Anforderung, dass die Energieversorgung zu den betreffenden Antrieben unterbrochen werden muss, wenn die Maschine bzw. ihre gefährlichen Funktionen stillgesetzt wurden, soll sicherstellen, dass ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nach einem Befehl zum Stillsetzen verhindert wird, wie es durch einen Fehler oder einen Ausfall in der Steuerung hervorgerufen werden könnte. Das Stillsetzen kann also entweder durch das sofortige Wegschalten der Antriebsenergie der Maschinenantriebe erreicht werden oder dadurch, dass mit der Energieversorgung der Maschinenantriebe der Stillsetzvorgang ausgeführt wird und anschließend die Energieversorgung nach dem Stillsetzen abgeschaltet wird.

Es ist zu beachten, dass ergänzend zu den grundlegenden Anforderungen für das Stillsetzen gemäß Nummer 1.2.4.1 weitere Anforderungen für das Stillsetzen der Verfahrfunktion von mobilen Maschinen unter Nummer 3.3.3 zu finden sind.

§ 201 Betriebsbedingtes Stillsetzen

Nummer 1.2.4.2 trägt dem Umstand Rechnung, dass es aus betriebsbedingten Gründen, beispielsweise zum leichteren oder schnelleren Wiederingangsetzen der Maschine, notwendig sein kann, zusätzlich zu der normalen Befehlseinrichtung für das Stillsetzen, die in Nummer 1.2.4.1 vorgeschrieben wird, eine Befehlseinrichtung für das Stillsetzen einzurichten, durch die die Energieversorgung zu den Antrieben nicht unterbrochen wird. Da in diesem Fall ein Fehler/Ausfall in der Steuerung zu einem unbeabsichtigten Wiederanlauf führen könnte, muss die Steuerung eine Einrichtung zur Überwachung des Betriebszustandes der Stillsetzung enthalten, damit gewährleistet ist, dass die Maschine stillgesetzt bleibt, bis sie mit der Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen wieder bewusst in Gang gesetzt wird. Der Teil der Steuerung, der sich auf die Überwachung bezieht, gilt als sicherheitsrelevanter Teil der Steuerung, der einen angemessenen Performance Level aufweisen muss - siehe § 184: Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.

§ 202 NOT-HALT-Befehlsgeräte

Ein NOT-HALT-Befehlsgerät enthält eine spezielle Befehlseinrichtung, die mit der Steuerung verbunden ist und einen Befehl zum Stillsetzen übermittelt, sowie die Komponenten und Systeme, die erforderlich sind, um die gefährlichen Maschinenfunktionen so rasch wie möglich zu stoppen, ohne weitere Risiken zu verursachen.

NOT-HALT-Befehlsgeräte sollen es den Bedienern ermöglichen, die gefährlichen Maschinenfunktionen so rasch wie möglich abzuschalten, wenn, trotz der anderen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen, eine Gefährdungssituation oder ein Gefährdungsereignis eintritt. Die NOT-HALT-Funktion bietet für sich alleine keinen Schutz, weshalb im letzten Satz in Nummer 1.2.4.3 betont wird, dass der Einbau eines NOT-HALT-Befehlsgeräts andere Schutzmaßnahmen wie trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen ergänzt, aber keinen Ersatz für derartige Maßnahmen darstellt. Jedoch kann ein NOT-HALT den Bedienern ermöglichen zu verhindern, dass eine gefährliche Situation zu einem Unfall führt, oder zumindest die Schwere der Folgen eines Unfalls abzumildern. Außerdem kann ein NOT-HALT den Bedienern ermöglichen zu verhindern, dass eine Maschinenfehlfunktion zu einem Maschinenschaden führt.

Gemäß Nummer 1.2.4.3 Absatz 1 muss eine Maschine grundsätzlich mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet werden. Nummer 1.2.4.3 Absatz 2 legt zwei Ausnahmen fest, in denen NOT-HALT-Befehlsgeräte nicht erforderlich sind. Die erste Ausnahme gilt, wenn durch ein NOT-HALT-Befehlsgerät das Risiko im Vergleich zum normalen Stillsetzen nicht verringert werden könnte. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine wesentlich schnellere Stillsetzung als mit dem normalen Stillsetzen nicht erreicht werden kann, ohne weitere Risiken hervorzurufen, beispielsweise einen Verlust der Standsicherheit oder das Risiko eines Bruchs von Maschinenteilen. Falls kein NOT-HALT-Befehlsgerät vorhanden ist, muss das normale Befehlsgerät für das Stillsetzen deutlich erkennbar, gut sichtbar und schnell zugänglich angeordnet sein, sodass es für das Stillsetzen der Maschine im Notfall benutzt werden kann. Die zweite Ausnahme betrifft handgehaltene oder handgeführte tragbare Maschinen - siehe § 278: Anmerkungen zu Nummer 2.2.1.

In Nummer 1.2.4.3 Absätze 3 und 4 werden die Anforderungen für die Konstruktion von NOT-HALT-Befehlsgeräten festgelegt:

Häufig handelt es sich bei NOT-HALT-Befehlsgeräten um handbetätigte pilzförmige Tasterausführungen. Besteht jedoch die Gefahr, dass der Bediener die NOT-HALT-Taste nur mit Schwierigkeiten erreichen kann, beispielsweise wenn beide Hände des Bedieners nicht mehr frei beweglich sind, sind fußbetätigte NOT-HALT-Befehlsgeräte oder Leisten, die mit anderen Körperteilen betätigt werden können, gegebenenfalls vorzuziehen.

An Maschinen, bei denen die Gefahrenbereiche sich über längere Distanzen erstrecken, beispielsweise an Durchlaufmaschinen wie Förderbändern, können die NOT-HALT-Befehlsgeräte durch Drähte oder Seile betätigt werden.

Da die NOT-HALT-Befehlsgeräte schnell zugänglich sein müssen, müssen Größe und Konfiguration der Maschine, die Zahl der Bediener, die Lage der Gefahrenbereiche und die Lage der Arbeitsplätze und der Wartungsstellen bei der Entscheidung über Anzahl und Anordnung der einzubauenden Geräte berücksichtigt werden. Insbesondere ist gegebenenfalls der Einbau von NOT-HALT-Befehlsgeräten in Gefahrenbereichen notwendig, die vom Bediener beim Ingangsetzen der Maschine nicht eingesehen werden können, oder in Maschinenbereichen, in denen möglicherweise Menschen eingeschlossen werden; damit soll erreicht werden, dass jegliche gefährdete Person ein Ingangsetzen verhindern kann, wenn sie den Gefahrenbereich nicht rechtzeitig verlassen kann - siehe § 195: Anmerkungen zu Nummer 1.2.2 Absatz 6.

Durch die Anforderung in Nummer 1.2.4.3 Absatz 4 soll das Risiko eines unbeabsichtigten Wiederingangsetzens der Maschine verhindert werden, nachdem das NOT-HALT-Befehlsgerät betätigt wurde. Diese Anforderung kann erfüllt werden, indem NOT-HALT-Befehlsgeräte mit "Sperrfunktion" montiert werden, die nur durch eine gezielte Aktion wieder entriegelt werden können. Das Entriegeln des NOT-HALT-Befehlsgeräts darf nicht dazu führen, dass die Maschine wieder in Gang gesetzt wird, sondern es darf dadurch nur das Wiederingangsetzen der Maschine mit der normalen Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen ermöglicht werden - siehe § 199: Anmerkungen zu Nummer 1.2.3.

Der fünfte Absatz in Nummer 1.2.4.3 schreibt vor, dass die NOT-HALT-Funktion unabhängig von der Betriebsart jederzeit verfügbar und betriebsbereit sein muss - siehe § 204: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5.

Spezifikationen für NOT-HALT sind in der Norm EN ISO 13850 festgelegt . 125

§ 203 Einrichtungen zum Stillsetzen von Gesamtheiten von Maschinen

Die Anforderung gemäß Nummer 1.2.4.4 muss entsprechend der Risikobeurteilung zur Anwendung kommen, die vom Hersteller einer Gesamtheit von Maschinen durchgeführt wurde - siehe § 38: Anmerkungen zum vierten Aufzählungspunkt in Artikel 2 Buchstabe a. Die Möglichkeit, dass mit einer normalen Einrichtung zum Stillsetzen nur einzelne Einheiten einer Gesamtheit von Maschinen stillgesetzt werden, wie es gemäß Nummer 1.2.4.2 zulässig ist, kommt nicht zur Anwendung, wenn der kontinuierliche Weiterbetrieb anderer Teile der Maschine zu einer Gefährdungssituation führen kann. Analog müssen in jenen Fällen, in denen die Bediener einer Einheit oder einer Gesamtheit von Maschinen in der Lage sein müssen, verbundene Einheiten der Gesamtheit im Notfall stillzusetzen, die NOT-HALT-Befehlsgeräte die Stillsetzung sämtlicher verbundener Einheiten der Gesamtheit bewirken.

Wird eine Gesamtheit von Maschinen in unterschiedliche Bereiche unterteilt, die von verschiedenen normalen Einrichtungen zum Stillsetzen und NOT-HALT-Befehlsgeräten gesteuert werden, müssen diese Bereiche eindeutig abgegrenzt sein und es muss eindeutig angegeben werden, welche Teile der Gesamtheit von Maschinen zu welchem Bereich gehören. Die Schnittstellen zwischen den Bereichen sind so zu gestalten, dass durch den ununterbrochenen Weiterbetrieb eines Bereichs keine Gefährdungssituationen in anderen Bereichen auftreten können, die stillgesetzt wurden.

§ 204 Wahl der Steuerungs- oder Betriebsart

Gegenstand von Nummer 1.2.5 sind Risiken, die auftreten können, wenn eine Maschine mit mehreren Steuerungs- oder Betriebsarten konstruiert wird. In bestimmten Fällen kann eine Maschine mit bestimmten Steuerungsarten, beispielsweise für Einstell- oder Wartungsarbeiten, konstruiert werden. In anderen Fällen sind unterschiedliche Betriebsarten beispielsweise für den Betrieb mit manueller oder automatischer Werkstückzufuhr vorgesehen. Mobile Maschinen können so konstruiert werden, dass sie von einem aufsitzenden Fahrer oder durch Fernsteuerung gesteuert werden.

Nummer 1.2.5 Absatz 1 gilt in sämtlichen derartigen Fällen und fordert, dass die unterschiedlichen Steuerungs- oder Betriebsarten jeweils nur alleine ausgeführt werden können, ausgenommen die NOT-HALT-Funktion, die in jeder gewählten Steuerungs- oder Betriebsart zur Verfügung stehen muss.

Nummer 1.2.5 Absatz 2 gilt für Betriebsarten, für die unterschiedliche Schutzmaßnahmen und Arbeitsabläufe mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Sicherheit erforderlich sind. Für eine Betriebsart, bei der Werkstücke manuell zugeführt werden, kann beispielsweise eine Absicherung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung oder mit nichttrennenden Schutzeinrichtungen wie zum Beispiel optoelektronischen Schutzeinrichtungen oder Zweihandschaltungen geeignet sein. Bei Betriebsarten mit automatischer Werkstückzufuhr wird die Verwendung einer Zweihandschaltung als primäre Schutzeinrichtung vermutlich nicht ausreichen.

Einstell- oder Wartungsbetrieb können die Steuerung bestimmter

Maschinenfunktionen bei geöffneten trennenden Schutzeinrichtungen oder bei abgeschalteten nichttrennenden Schutzeinrichtungen oder mit einer speziellen Befehlseinrichtung wie einem Handbediengerät oder einer Fernbedienung statt der für den normalen Betrieb vorgesehenen Befehlseinrichtungen ermöglichen.

In diesen Fällen muss jede Stellung des Betriebsartenwahlschalters einer bestimmten Steuerungs- oder Betriebsart zugeordnet sein und der Betriebsartenwahlschalter muss in jeder Stellung abgeschlossen werden können; außerdem muss das Gerät die erforderlichen Anzeigeeinrichtungen aufweisen, anhand derer dem Bedienpersonal in eindeutiger Form angezeigt werden kann, welche Steuerungs- oder Betriebsart aktiviert ist - siehe § 194: Anmerkungen zu Nummer 1.2.2 Absatz 4.

Alternativ zu einem abschließbaren Wahlschalter kann gemäß Nummer 1.2.5 Absatz 3 die Wahl einer bestimmten Betriebs- oder Steuerungsart, beispielsweise Einstell- oder Wartungsbetrieb, auf andere Weise auf besonders geschulte und befugte Bediener begrenzt werden, etwa durch einen Zugangscode.

In Nummer 1.2.5 Absatz 4 werden vier Voraussetzungen festgelegt, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, wenn Maschinen mit einer Steuerungs- oder Betriebsart ausgestattet werden sollen, bei der die trennenden Schutzeinrichtungen geöffnet oder die nichttrennenden Schutzeinrichtungen abgeschaltet sind:

Nummer 1.2.5 Absatz 5 kommt zur Anwendung, wenn es notwendig ist, eine Betriebsart einzurichten, bei der bestimmte normale Schutzvorrichtungen deaktiviert sind und eine oder mehrere der vier im vierten Absatz formulierten Voraussetzungen nicht erfüllt werden können. In diesem Fall muss die Maschine mit anderen Schutzvorrichtungen ausgerüstet werden, damit die Sicherheit des Bereichs gewährleistet ist, in dem der Bediener eingreifen soll. Dabei sei darauf hingewiesen, dass diese Vorrichtungen in die Konstruktion und den Bau der Maschine integriert sein müssen und dass es in derartigen Fällen nicht ausreicht, sich ausschließlich auf die Betriebsanleitungen des Herstellers, auf Warnhinweise an der Maschine oder auf die Schulung der Bediener zu verlassen.

§ 205 Störung der Energieversorgung

Nummer 1.2.6 behandelt Gefährdungssituationen, die bei oder nach Ausfall der Energieversorgung entstehen können. Im ersten Absatz wird die grundsätzliche Anforderung festgelegt, dass es bei Ausfall der Energieversorgung, der Wiederherstellung der Energieversorgung nach einem Ausfall oder Schwankungen der Energieversorgung nicht zu gefährlichen Situationen kommen darf. Die Energieversorgung kann infolge eines lokalen oder allgemeinen Stromausfalls oder aufgrund des Ausfalls anderer Energiequellen wie Dampf, Druckluft, Hydraulikflüssigkeiten usw. ausfallen. Schwankungen der Energieversorgung können Schwankungen der Spannung oder Frequenz der Stromversorgung oder Druckschwankungen von Dampf, Druckluft, Hydraulikflüssigkeiten usw. einschließen.

Um dieser Anforderung nachzukommen, muss die Risikobeurteilung des Herstellers eine Analyse des möglichen Verhaltens der Maschine in derartigen Fällen umfassen und die Maschine muss so konstruiert und gebaut werden, dass daraus resultierende Gefährdungssituationen verhindert werden. Die sechs Aufzählungspunkte in Nummer 1.2.6 Absatz 2 enthalten bestimmte übliche Gefährdungssituationen, zu denen es bei Ausfall der Energieversorgung kommen kann. Allerdings ist zu beachten, dass diese Liste nur eine nicht erschöpfende Aufzählung darstellt. Außerdem ist festzuhalten, dass diese Gefährdungssituationen hinsichtlich der Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen den in Nummer 1.2.1 Absatz 2 angesprochenen Situationen entsprechen, weshalb einige der erforderlichen konstruktiven Maßnahmen möglicherweise bei beiden Anforderungen identisch sind.

§ 206 Standsicherheit

Entsprechend Nummer 1.3.1 Absatz 1 muss der Hersteller dafür sorgen, dass die Standsicherheit der Maschine und ihrer Bestandteile und Ausrüstungsteile während der verschiedenen Phasen der absehbaren Lebensdauer der Maschine gewährleistet ist - siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.

Zu den dabei zu berücksichtigenden Kriterien zählen unter anderem die Formgebung der Maschine und ihres Sockels, die Merkmale der Oberfläche oder des Untergestells, auf dem die Maschine verwendet, aufgebaut oder installiert werden soll, die Gewichtsverteilung, dynamische Wirkungen, die durch die Bewegung der Maschine selbst oder ihrer Bestandteile oder von in der Maschine verarbeiteten oder von ihr gehaltenen Werkstücken hervorgerufen werden, ferner Vibrationseffekte, äußere Krafteinwirkungen wie Winddruck sowie Witterungsbedingungen wie Schnee und Eis.

Wenn die Standsicherheit der Maschine von den Betriebsbedingungen wie beispielsweise Gefälle, Untergrund oder Beladung abhängt, müssen die Bedingungen, bei denen die Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit erfüllt, in der Betriebsanleitung des Herstellers angegeben werden - siehe § 264 und § 269: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstaben i und o.

Nummer 1.3.1 Absatz 2 bezieht sich auf Fälle, in denen die Standsicherheit der Maschine durch besondere Maßnahmen beim Betrieb oder bei der Installation der Maschine hergestellt werden muss. In diesen Fällen sind die erforderlichen Vorkehrungen für die Verankerung in die Konstruktion und Fertigung der Maschine aufzunehmen und die Maßnahmen, die der Benutzer bzw. Installateur durchführen muss, sind in der Betriebsanleitung des Herstellers anzugeben - siehe § 264 : Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i, und § 269: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe o.

Es ist zu beachten, dass zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Standsicherheit, die in Nummer 1.3.1 aufgeführt sind,

§ 207 Bruch beim Betrieb

Bruchgefahren während des Betriebs können beispielsweise durch den Zusammenbruch der Maschine oder einzelner Maschinenteile oder durch unkontrollierte Bewegungen oder herausgeschleuderte Maschinenteile durch das Versagen von Bauteilen oder Baugruppen entstehen. Die beiden ersten Absätze in Nummer 1.3.2 sollen bewirken, dass der Bruch von Maschinenteilen während des Betriebs verhindert wird, indem geeignete Werkstoffe verwendet und die Bauteile und Baugruppen so konstruiert und gebaut werden, dass sie Beanspruchungen aufnehmen können, denen sie während des Betriebs ausgesetzt sind. In bestimmten Fällen sind in harmonisierten Normen Spezifikationen für Werkstoffe, Konstruktion, Fertigung und Prüfung bestimmter kritischer Bauteile zu finden. In anderen Fällen müssen diese Anforderungen durch die Anwendung bewährter Konstruktionsgrundsätze und -verfahren erfüllt werden.

In Nummer 1.3.2 Absatz 2 wird betont, wie wichtig es ist, die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Maschine in den verschiedenen Phasen ihres Lebenszyklus betrieben werden soll - siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a. Durch bestimmte Betriebsbedingungen kann die Festigkeit mancher Werkstoffe und Baugruppen beeinträchtigt werden, etwa durch extreme Hitze oder Kälte, korrosive Umgebungen, Feuchtigkeit oder Strahlungsbelastung. Bei Übergeschwindigkeit, beispielsweise von rotierenden Werkzeugen, besteht die Gefahr eines Werkzeugbruchs, was in solchen Fällen deshalb verhindert werden muss. Die Betriebsbedingungen, für die die Maschine konstruiert wurde, sowie deren Grenzwerte sind in der Betriebsanleitung des Herstellers anzugeben - siehe § 263: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe g.

Wenn Ermüdung einen bedeutsamen Faktor darstellt, muss der Hersteller die erwartete Lebensdauer der Maschine und die Art der Funktionen berücksichtigen, die die Maschine ausführen soll, wobei auch die Zahl der Betriebszyklen zu beachten ist, welche das betreffende Bauteil bzw. die Baugruppe während ihrer Lebensdauer durchlaufen muss.

Nummer 1.3.2 Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Maschinenteile, die Verschleiß unterliegen, der zum Versagen führen kann, vom Benutzer regelmäßig kontrolliert und erforderlichenfalls instand gesetzt oder ausgetauscht werden müssen. In der Betriebsanleitung des Herstellers ist anzugeben, welche Kontrollen an diesen Bauteilen vorgeschrieben sind (zum Beispiel Sichtkontrollen, Funktionskontrollen oder Prüfungen), wie häufig diese durchzuführen sind (beispielsweise nach der Zahl der Betriebszyklen oder Betriebsdauer) und welche Kriterien für Instandsetzung oder Austausch der betreffenden Teile gelten - siehe § 272: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe r.

In Nummer 1.3.2 Absatz 4 werden jene Fälle behandelt, bei denen trotz der Verwendung geeigneter Materialien und Baugruppen noch ein Restrisiko des Berstens oder Bruchs der Teile während des Betriebs besteht. In diesen Fällen müssen die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Personen durch Bruchstücke gefährdet werden. Dazu können die Teile, bei denen Bruchgefahr besteht, so montiert und angeordnet werden, dass deren Bruchstücke von anderen Maschinenteilen zurückgehalten werden, beispielsweise durch den Rahmen, oder indem geeignete trennende Schutzeinrichtungen eingebaut werden. Egal ob die Bruchstücke durch Funktionsbestandteile der Maschine oder durch trennende Schutzeinrichtungen zurückgehalten werden, die betreffenden Teile müssen stabil genug ausgeführt sein, um der Energie der herausgeschleuderten Bruchstücke standzuhalten - siehe § 169: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe f, und § 216: Anmerkungen zu Nummer 1.4.1.

In Nummer 1.3.2 Absatz 5 werden die besonderen Risiken behandelt, die von flüssigkeitsführenden Rohrleitungen und Schläuchen ausgehen, insbesondere wenn diese unter hohem Druck stehen, wie es zum Beispiel in fluidtechnischen Anlagen der Fall ist. Einerseits sind derartige Rohrleitungen und Schläuche so zu konstruieren und zu montieren, dass sie die Innendrücke und andere Beanspruchungen aufnehmen können, denen sie möglicherweise ausgesetzt sind. Wenn andererseits ein Restrisiko eines Bruchs oder Berstens besteht, müssen diese Teile so angeordnet oder abgeschirmt sein, dass von der freigesetzten

Flüssigkeit keine Risiken für Personen ausgehen, und sie müssen ordnungsgemäß befestigt sein, um Peitscheneffekte zu vermeiden.

Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Ausrüstungen und Geräte hinsichtlich der bestehenden Druckrisiken der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG unterliegen können - siehe § 91: Anmerkungen zu Artikel 3.

Allgemeine Spezifikationen für Hydraulik- und Pneumatikrohrleitungen und -schläuche sind in den Normen EN 982 und EN 983 enthalten.126

Der letzte Absatz in Nummer 1.3.2 befasst sich mit den speziellen Risiken von Maschinen, die Werkzeuge verwenden, welche für den sicheren Betrieb in einem bestimmten Drehzahl- oder Geschwindigkeitsbereich ausgelegt sind und bei denen der Kontakt zwischen dem verarbeiteten Werkstoff und dem Werkzeug bei niedrigeren oder höheren Drehzahlen bzw. Geschwindigkeiten ein Bruchrisiko des Werkzeugs und des Werkstoffs nach sich ziehen kann. Es darf zu keinem Kontakt zwischen dem Werkstück und dem Werkzeug kommen, bis die normalen Arbeitsbedingungen erreicht sind. Aus dem gleichen Grund muss die Drehzahl oder Geschwindigkeit des Werkzeugs bei jedem Ingangsetzen und Stillsetzen des Werkzeugs automatisch auf die Zuführbewegung abgestimmt werden.

Außerdem ist zu beachten, dass zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Bruchrisiko während des Betriebs gemäß Nummer 1.3.2

§ 208 Herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände

Die Anforderung in Nummer 1.3.3 bezieht sich auf Verletzungsrisiken, die durch den Kontakt mit herabfallenden oder herausgeschleuderten Gegenständen entstehen können, beispielsweise Werkstücke oder Bruchstücke von Werkstücken, Werkzuge oder Bruchstücke von Werkzeugen, Abfallstoffe, Späne, Splitter, Abrieb, Steine usw. Wo immer möglich, muss durch Konstruktion und Bau der Maschine verhindert werden, dass Gegenständen herabfallen oder in Richtung von Personen herausgeschleudert werden können. Falls sich dies jedoch nicht in vollem Umfang erreichen lässt, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Zu den Schutzmaßnahmen zählen der Einbau von trennenden Schutzeinrichtungen, die verhindern, dass herausgeschleuderte Gegenstände in die Nähe von Personen geraten, oder die Abschirmung der Bedienungsplätze durch Einhausung - siehe § 182: Anmerkungen zu Nummer 1.1.7. Wenn durch derartige Schutzmaßnahmen kein vollständiger Schutz erreicht werden kann, muss der Maschinenhersteller in seiner Betriebsanleitung angeben, dass geeignete persönliche Schutzausrüstung, beispielsweise Augenschutz, bereitzustellen und zu verwenden ist - siehe § 267: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe m.

Es ist zu beachten, dass zusätzlich zu der in Nummer 1.3.3 beschriebenen allgemeinen Anforderung im Zusammenhang mit Risiken, die durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände entstehen,

§ 209 Scharfe Kanten und Ecken und raue Oberflächen

Die Anforderung in Nummer 1.3.4 betrifft die Risiken von Kratzern, Schnitten und Abschürfungen durch Kontakt mit scharfen Kanten und Ecken oder mit rauen Oberflächen.

Besonders ist dabei auf die Kanten von beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen zu achten.

Allgemeine Leitlinien zur Verringerung von Risiken durch scharfe Kanten und Ecken und raue Oberflächen sind in Norm EN ISO 12100-2127enthalten; zusätzlich wird in verschiedenen Typ-C-Normen der Mindestradius von zugänglichen Kanten definiert.

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