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§ 210 Kombinierte Maschinen
Die Anforderung in Nummer 1.3.5 gilt für kombinierte Maschinen wie etwa kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen. Gemäß Absatz 1 hat der Hersteller dafür Sorge zu tragen, dass die Teilsysteme der Maschine, die gemäß ihrer Konstruktion die einzelnen Arbeitsgänge oder Funktionen ausführen sollen, auch alleine benutzt werden können, ohne dass durch die anderen Teilsysteme Risiken entstehen.
Für Teilsysteme, die nicht oder nicht vollständig geschützt sind, werden die Anforderungen in Nummer 1.2.3, 1.2.4.1 und 1.2.4.2 durch die Anforderungen in Nummer 1.3.5 ergänzt.
§ 211 Änderung der Verwendungsbedingungen
Die Anforderung in Nummer 1.3.6 bezieht sich auf Maschinen, die bei unterschiedlichen Verwendungsbedingungen betrieben werden können, beispielsweise mit unterschiedlichen Werkzeugausführungen, bei unterschiedlichen Drehzahlen, Arbeits- oder Vorschubgeschwindigkeiten, mit unterschiedlichen Werkstoffen oder bei unterschiedlichen Umgebungsbedingungen. In derartigen Fällen muss die Wahl der gewünschten Verwendungsbedingung den Bedienern in eindeutiger Form angezeigt werden und erforderlichenfalls müssen auch die entsprechenden Schutzmaßnahmen aktiviert werden. Eine ungewollte oder unbeabsichtigte Auswahl muss durch eine entsprechende Konstruktion der Stellteile verhindert werden, wenn dies zu Gefährdungssituationen führen kann - siehe § 124: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5.
§ 212 Bewegliche Teile
Der erste Absatz von Nummer 1.3.7 befasst sich mit einer der Hauptursachen von Unfällen mit Maschinen. Durch den Kontakt mit beweglichen Maschinenteilen kann es zu Verletzungen durch Stoß, Abschürfen, Schneiden oder Abschneiden, Scheren, Einstich oder Durchstich, Quetschen, Erfassen und Einziehen oder Fangen kommen.
Die Beseitigung von Gefahren oder die Verminderung von Risiken, die beim Kontakt mit beweglichen Teilen entstehen, ist durch unterschiedliche Maßnahmen möglich, ohne dass dazu auf trennende Schutzeinrichtungen oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zurückgegriffen werden muss.
In bestimmten Fällen lassen sich Risiken bereits durch Gestaltung der beweglichen Teile vermeiden oder vermindern, beispielsweise durch Begrenzung der Antriebskräfte, sodass das angetriebene Teil keine mechanische Gefahr darstellt, oder indem die Masse und/oder Geschwindigkeit der beweglichen Teile und damit ihre kinetische Energie begrenzt wird.
Bewegliche Teile können an Stellen angeordnet werden, an denen sie normalerweise für Personen unzugänglich sind, beispielsweise im Inneren des Maschinenrahmens, in ausreichender Höhe oder in ausreichendem Abstand von Schutzeinbauten, durch die sichergestellt wird, dass sie nicht erreicht werden können.
Abmessungen für Sicherheitsabstände sind in der Norm EN ISO 13857 angegeben.128
Ausreichende Abstände können zwischen beweglichen Teilen und feststehenden Teilen oder anderen beweglichen Teilen vorgesehen werden, um Risiken durch Quetschen, Scheren oder Einziehen vorzubeugen.
Die Abmessungen für die erforderlichen Abstände, um Risiken durch Quetschen zu vermeiden, sind in der Norm EN 349 angegeben .129
Falls es nicht möglich ist, die von beweglichen Teilen ausgehenden Risiken durch die Konstruktion der Teile selbst oder durch Sicherheitsabstände zu verhindern, muss der Zugang zu derartigen Teilen durch trennende Schutzeinrichtungen oder nichttrennende Schutzeinrichtungen verhindert werden.
Die Absätze 2 und 3 in Nummer 1.3.7 behandeln das Problem des Blockierens von beweglichen Arbeitselementen. Selbst wenn durch das Blockieren noch keine Gefährdungssituation entsteht, so erfordert das Auftreten einer Blockade oft ein schnelles Eingreifen des Bedieners, um Schäden oder Produktionsausfälle zu verhindern, wodurch wiederum die Wahrscheinlichkeit gefährlicher Eingriffe zunimmt. Aus diesem Grund müssen die Hersteller die Maschinen soweit als möglich so konstruieren, dass Blockaden vermieden werden und, wenn sich diese nicht völlig vermeiden lassen, entsprechende Vorrichtungen vorsehen, mit denen Blockaden von beweglichen Teilen sicher beseitigt werden können, und zwar möglichst, ohne dass dazu trennende Schutzeinrichtungen entfernt werden müssen. Die Mittel für das Beseitigen von Blockaden müssen durch ein Zeichen auf dem entsprechenden Maschinenteil gekennzeichnet werden und die in diesen Fällen einzuhaltende Betriebsart ist in der Betriebsanleitung des Herstellers anzugeben - siehe § 271: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe q. Falls hierfür spezielle Ausrüstungsteile oder Geräte benötigt werden, sind diese mit der Maschine mitzuliefern - siehe § 117: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe e.
§ 213 Bewegliche Teile der Kraftübertragung
Bewegliche Teile der Kraftübertragung umfassen unter anderem Zahnräder, Riemen, Seile und Ketten, ferner die zugehörigen Scheiben, Ritzel und Kettenräder sowie Antriebswellen und deren Gelenke.
Da bewegliche Teile der Kraftübertragung nicht direkt am Arbeitsvorgang beteiligt sind, ist es im Allgemeinen möglich, den Zugang zu diesen Teilen während des normalen Betriebs vollständig zu verhindern. Wenn hierfür trennende Schutzeinrichtungen erforderlich sind, richtet sich die Wahl der trennenden Schutzeinrichtungen danach, ob häufig Zugang zu diesen Teilen zu Wartungszwecken erforderlich ist, beispielsweise für Einricht-, Einstell- und Reinigungsarbeiten. Wenn häufiger Zugang erforderlich ist, sind bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung einzubauen - siehe § 217: Anmerkungen zu Nummer 1.4.2.
Zusätzlich zu der allgemeinen Anforderung gemäß Nummer 1.3.8.1 sind in Nummer 3.4.7 ergänzende Anforderungen für abnehmbare Gelenkwellen festgelegt, die für die Verbindung zwischen einer selbstfahrenden Maschine oder Zugmaschine und einer angetriebenen Maschine vorgesehen sind.
Eine Ausnahme von der allgemeinen Anforderung gemäß Nummer 1.3.8.1 ist im Zusammenhang mit beweglichen Teilen im Motorraum von mobilen Maschinen in Nummer 3.4.2 festgelegt.
§ 214 Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess beteiligt sind
Nummer 1.3.8.2 beschreibt die Art der trennenden Schutzeinrichtungen oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen, durch die der Zugang zu beweglichen Teilen verhindert werden soll, die an dem Arbeitsprozess beteiligt sind. Wenn es nötig ist, den Zugang zu beweglichen Teilen, die am Arbeitsprozess beteiligt sind, zu verhindern, sind - wo immer möglich - trennende Schutzeinrichtungen oder nichttrennende Schutzeinrichtungeneinzubauen, um den Zugang während der gefährlichen Bewegungen vollständig zu verhindern.
Bei der Entscheidung zwischen feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen, beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, nichttrennenden Schutzeinrichtungen oder einer Kombination dieser Einrichtungen sind die Risikobeurteilung" die Häufigkeit, mit der Zugang zu diesen Bereichen erforderlich ist und ergonomische Aspekte, beispielsweise der erforderliche Kraftaufwand für das wiederholte Öffnen und Schließen einer beweglichen trennenden Schutzeinrichtung, zu berücksichtigen - siehe § 217: Anmerkungen zu Nummer 1.4.2.
Nichttrennende Schutzeinrichtungen bieten möglicherweise keinen ausreichenden Schutz, wenn andere Risiken bestehen, wie zum Beispiel durch herausgeschleuderte Gegenstände, extreme Temperaturen oder Strahlung - siehe § 221: Anmerkungen zu Nummer 1.4.3.
Nummer 1.3.8.2 Absatz 2 behandelt Fälle, in denen sich der Zugang zum Gefahrenbereich nicht vollständig verhindern lässt, beispielsweise bei Maschinen, bei denen der zu verarbeitende Werkstoff oder das Werkstück manuell zugeführt wird. In diesen Fällen muss eine Kombination aus feststehenden oder beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen in den Bereichen der beweglichen Teile, bei denen während des normalen Betriebs kein Zugang erforderlich ist, und von zugangsbeschränkenden verstellbaren Schutzeinrichtungen in den Bereichen, bei denen Zugang erforderlich ist, eingebaut werden - siehe § 220: Anmerkungen zu Nummer 1.4.2.3.
Zu beachten ist auch, dass in Anhang IV mehrere Kategorien von Maschinen mit manuellem Vorschub oder manuellem Lade- bzw. Entladevorgang von Werkstoffen oder Werkstücken aufgeführt sind - siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4, und § 388: Anmerkungen zu Anhang IV.
§ 215 Unkontrollierte Bewegungen
Die Anforderung in Nummer 1.3.9 ergänzt die Anforderung in Nummer 1.2.4 in Zusammenhang mit dem Stillsetzen. Wenn ein Risiko unkontrollierter Bewegungen der beweglichen Teile einer Maschine besteht, nachdem diese stillgesetzt wurden, müssen die erforderlichen Bremsvorrichtungen, Feststelleinrichtungen oder sonstigen Systeme zur Überwachung des Stillgesetztseins eingebaut werden, damit unkontrollierte Bewegungen verhindert oder begrenzt werden, sodass von ihnen kein Risiko ausgeht - siehe § 201: Anmerkungen zu Nummer 1.2.4.2.
Es ist zu beachten, dass zusätzlich zu der allgemeinen Anforderung in Nummer 1.3.9 ergänzende Anforderungen zu unkontrollierten Bewegungen mobiler Maschinen in Nummer 3.4.1 festgelegt sind; ergänzende Anforderungen zum Risiko unkontrollierter Bewegungen von Maschinen zum Heben von Lasten sind in Nummer 4.1.2.6 festgelegt.
§ 216 Allgemeine Anforderungen an trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen
In Nummer 1.4.1 werden allgemeine Anforderungen an trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen festgelegt. Besondere Anforderungen an die drei wichtigsten Bauarten von trennenden und nichttrennenden Schutzeinrichtungen sind unter Nummer 1.4.2.1, 1.4.2.2, 1.4.2.3 und 1.4.3aufgeführt.
Gemäß dem ersten Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 müssen trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, wobei sowohl die Gefährdungen zu berücksichtigen sind, gegen die die Schutzeinrichtungen Schutz bieten sollen, als auch die vorgesehenen Verwendungsbedingungen. Wenn eine besonders hohe Widerstandsfähigkeit erforderlich ist, vor allem bei trennenden Schutzeinrichtungen, die Schutz gegen herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände bieten sollen, werden in den einschlägigen harmonisierten Normen die Konstruktionskriterien und erforderlichenfalls die durchzuführenden Prüfungen festgelegt.
Der zweite Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 schreibt vor, dass trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen sicher in Position gehalten werden müssen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Sicherheit von dem Abstand zwischen der Schutzeinrichtung und dem gefährlichen Maschinenteil abhängt.
Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 besagt, dass von trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen keine zusätzlichen Gefährdungen ausgehen dürfen. Durch das Öffnen oder Schließen einer beweglichen trennenden Schutzeinrichtung darf beispielsweise keine Gefahr von Quetsch- oder Scherverletzungen entstehen. Wo es nötig ist, um überhöhten oder wiederholten Kraftaufwand zu vermeiden, soll das Öffnen oder Schließen von beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen beispielsweise durch Federn oder hydraulische oder pneumatische Zylinder angetrieben oder unterstützt erfolgen.
Der vierte Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 schreibt vor, dass trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können Diese Anforderung ist vor allem für Verriegelungseinrichtungen von beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen und für nichttrennende Schutzeinrichtungen von Bedeutung.
Der fünfte Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 schreibt vor, dass trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen in ausreichendem Abstand zum Gefahrenbereich angeordnet sein müssen.
Angemessene Abstände für nichttrennende Schutzeinrichtungen sind in der Norm EN 999 angegeben.130 Für trennende Schutzeinrichtungen mit Öffnungen sind Sicherheitsabstände hinsichtlich der Abmessungen und der Form der Öffnungen in der Norm EN ISO 13857 angegeben.131
Der sechste Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 schreibt vor, dass trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen möglichst so konstruiert und ausgeführt werden müssen, dass sie die Beobachtung des Arbeitsvorgangs durch den Bediener nicht behindern. Wird dieser Aspekt nicht berücksichtigt, erhöht sich das Risiko, dass trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen vom Bediener umgangen oder entfernt werden. Die Sicht auf den Arbeitsvorgang lässt sich beispielsweise verbessern, indem transparente trennende Schutzeinrichtungen oder, wenn keine Risiken durch herausgeschleuderte Gegenstände oder Emissionen entstehen, trennende Schutzeinrichtungen mit Öffnungen oder nichttrennende Schutzeinrichtungen eingebaut werden - siehe § 221: Anmerkungen zu Nummer 1.4.3.
Der siebte Aufzählungspunkt in Nummer 1.4.1 besagt, dass bei der Konstruktion und dem Bau von trennenden und nichttrennenden Schutzeinrichtungen die Notwendigkeit des Zugangs zu den Gefahrenbereichen berücksichtigt werden muss, egal ob der Zugang während des normalen Betriebs der Maschine oder zu Wartungszwecken erfolgen muss. Die trennenden und nichttrennenden Schutzeinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass der Zugang auf den Bereich eingeschränkt ist, in dem die Arbeiten ausgeführt werden müssen,. Durch die Anordnung von Einrichtungs-, Einstell- und anderen Wartungsstellen außerhalb der Gefahrenbereiche, kann die Notwendigkeit, trennende Schutzeinrichtungen für Routinewartungsaufgaben abzubauen, vermieden werden - siehe § 239: Anmerkungen zu Nummer 1.6.1.
Nummer 1.4.1 Absatz 2 betont, dass trennende Schutzeinrichtungen oft gleichzeitig Schutz gegen mehrere verschiedene Gefährdungen bieten können und daher entsprechend konstruiert und ausgeführt werden müssen - siehe § 169: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe f.
Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind, gelten, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht werden, als Sicherheitsbauteile - siehe § 42: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c und § 389: Anmerkungen zu Anhang V.
§ 217 Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen
Die Anforderungen in Nummer 1.4.2 gelten für trennende Schutzeinrichtungen gemäß der Definition in Nummer 1.1.1, also für diejenigen Teile der Maschine, die speziell konstruiert wurden, um durch eine physische Barriere Schutz zu bieten - siehe § 169: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe f.
In der Maschinenrichtlinie wird zwischen drei wesentlichen Bauarten von trennenden Schutzeinrichtungen unterschieden: feststehende trennende Schutzeinrichtungen, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung und zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen. Im Allgemeinen sollten feststehende trennende Schutzeinrichtungen eingebaut werden, wenn nur selten oder nie Zugang zu dem durch die Schutzeinrichtung abgesicherten Bereich erforderlich ist. Ist häufig Zugang zu dem durch die Schutzeinrichtung abgesicherten Bereich erforderlich, sind bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung einzubauen. Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen können zur Absicherung von am Arbeitsprozess beteiligten Maschinenteilen eingebaut werden, zu denen sich der Zugang während der Benutzung der Maschine nicht völlig verhindern lässt. Zur Wahl trennender Schutzeinrichtungen, die Schutz gegen Risiken durch bewegliche Teile bieten sollen, siehe § 213 und § 214: Anmerkungen zu Nummer 1.3.8.1 und 1.3.8.2.
Die Kriterien für die Auswahl von trennenden Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung, wie häufig der Zugang erforderlich ist, und für die Konstruktion von trennenden Schutzeinrichtungen sind in der Norm EN 953 festgelegt .132
§ 218 Feststehende trennende Schutzeinrichtungen
In Nummer 1.4.2.1 werden drei Anforderungen an die erste Bauart von trennenden Schutzeinrichtungen - feststehende trennende Schutzeinrichtungen - formuliert. Die Anforderungen in Nummer 1.4.2.1 ergänzen die allgemeinen Anforderungen an trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.1.
Wenn der durch eine feststehende Schutzeinrichtung abgesicherte Bereich nicht zugänglich sein muss oder wenn der erforderliche Zugang auf anderem Wege möglich ist, können feststehende trennende Schutzeinrichtungen dauerhaft befestigt werden, beispielsweise durch Schweißen, Nieten oder Verkleben. Wenn eine feststehende Schutzeinrichtung dagegen geöffnet oder entfernt werden können muss, darf dies entsprechend der Anforderung im ersten Absatz von Nummer 1.4.2.1 nur möglich sein, indem die Befestigungsmittel mit Werkzeugen geöffnet oder entfernt werden. Durch diese Anforderung soll erreicht werden, dass feststehende trennende Schutzeinrichtungen nur von qualifizierten oder befugten Personen entfernt werden. Feststehende trennende Schutzeinrichtungen können also beispielsweise mit Bolzen, Schrauben oder anderen Befestigungsmitteln befestigt werden, die nur mit Werkzeugen wie Schlüsseln oder Schraubendrehern entfernt werden können. Die Wahl des Befestigungssystems und der Werkzeuge muss unter Berücksichtigung der Risikobeurteilung erfolgen. Die Verwendung von Befestigungsmitteln, die rasch gelöst oder entfernt werden können, wie Flügelmuttern oder Schnellverriegelungen, ist nicht zulässig.
Nach dem zweiten Absatz in Nummer 1.4.2.1 müssen die Befestigungsmittel von feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen an der trennenden Schutzeinrichtung oder an der Maschine befestigt bleiben wenn die trennenden Schutzeinrichtungen abgenommen werden. Durch diese Vorgabe soll das Risiko verringert werden, dass eines oder mehrere Befestigungsmittel beim Abnehmen der trennenden Schutzeinrichtungen verlorengehen, beispielsweise bei Wartungsarbeiten. Der Verlust von Befestigungsmitteln kann dazu führen, dass die trennenden Schutzeinrichtungen möglicherweise nicht wieder oder nur teilweise oder mit Ersatzbefestigungsmitteln befestigt werden, die keine ausreichende Festigkeit aufweisen, sodass die Schutzeinrichtung ihre Schutzfunktion nicht in angemessenem Maße erfüllen kann, wenn es zum Beispiel darauf ankommt, herausgeschleuderte Teile zurückzuhalten.
Die Umsetzung dieser Anforderung ist davon abhängig, wie der Hersteller das betreffende Risiko beurteilt. Diese Anforderung gilt für sämtliche feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei der Entfernung dieser Einrichtungen durch den Benutzer Befestigungsmittel verlorengehen, beispielsweise bei feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen, die bei routinemäßigen Reinigungs-, Einricht- oder Wartungsarbeiten am Aufstellungsort entfernt werden. Diese Vorgabe gilt jedoch nicht unbedingt für feststehende trennende Schutzeinrichtungen, die beispielsweise nur dann entfernt werden, wenn die Maschine vollständig überholt wird, wenn größere Reparaturen an der Maschine durchgeführt werden sollen oder wenn sie für den Transport an einen anderen Aufstellungsort zerlegt wird. Aus dem gleichen Grund muss diese Vorgabe möglicherweise nicht auf die Gehäuse von Maschinen zur Anwendung kommen, die für die Verwendung durch Endverbraucher bestimmt sind und bei denen in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegt ist, dass die Reparaturen, bei denen das Entfernen dieser Gehäuse erforderlich ist, nur in einer Reparaturfachwerkstatt durchgeführt werden sollen. In diesem Fall sind die Befestigungssysteme so zu wählen, dass sie sich nicht auf einfache Weise demontieren lassen.
Die Anforderung im dritten Absatz in Nummer 1.4.2.1 soll verhindern, dass die Bediener nicht bemerken, wenn eine feststehende Schutzeinrichtung nicht ordnungsgemäß befestigt wurde oder sie selbst die Schutzeinrichtung nicht wieder richtig befestigt haben. Soweit möglich, sollten sich feststehende trennende Schutzeinrichtungen automatisch aus ihrer festen Einbaulage lösen, wenn die Befestigungsmittel gelöst werden.
§ 219 Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung
Nummer 1.4.2.2 enthält die Anforderungen an die zweite Bauart von trennenden Schutzeinrichtungen: bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung. Die Anforderungen in Nummer 1.4.2.2 ergänzen die allgemeinen Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen und nichttrennende Schutzeinrichtungen, gemäß Nummer 1.4.1.
Die beiden Aufzählungspunkte in Nummer 1.4.2.2 Absatz 1 legen die Anforderungen an die beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen selbst fest. Im Gegensatz zu feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen müssen bewegliche trennende Schutzeinrichtungen, wo immer möglich, an der Maschine befestigt bleiben, wenn die Schutzeinrichtungen geöffnet sind. Sie können beispielsweise an Scharnieren befestigt werden oder in Führungsschienen laufen. Eine Einstellung der Schutzeinrichtung darf nur durch eine gezielte Aktion möglich sein, damit beispielsweise verhindert wird, dass sich der Abstand zwischen der Schutzeinrichtung und den Gefahrenbereichen beim Öffnen oder Schließen unbeabsichtigt verändert.
Die beiden Aufzählungspunkte in Nummer 1.4.2.2 Absatz 2 legen die Anforderungen an die Verriegelungseinrichtung fest, die an allen beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen angebracht sein muss.
In den beiden Aufzählungspunkten in Nummer 1.4.2.2 Absatz 3 werden die Anforderungen an die Zuhaltung festgelegt, die zusätzlich zur Verriegelungseinrichtung eingebaut werden muss, wenn die Gefahr besteht, dass der Bediener den Gefahrenbereich erreicht, bevor die gefährlichen Maschinenfunktionen beendet sind. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die beweglichen Teile der Maschine erst einige Zeit nach Auslösen eines Befehls zum Stillsetzen zum Stillstand kommen (lange Herunterfahrdauer). Außerdem kann dies auch bei anderen Gefährdungen der Fall sein, beispielsweise bei extremen Temperaturen oder bei der Freisetzung gesundheitsgefährdender Stoffe.
Anhand der in der Norm EN 999 festgelegten Parameter kann festgelegt werden, ob eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung mit Verriegelung mit einer Zuhaltung ausgerüstet werden muss.133
Der letzte Absatz von Nummer 1.4.2.2 bezieht sich auf die Integration von Verriegelungen und Zuhaltungen, die an beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen montiert sind, in die Steuerung der Maschine. Diese Anforderung bildet einen besonderen Anwendungsfall der allgemeinen Anforderung im Zusammenhang mit der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Steuerungen - siehe § 184: Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.
Spezifikationen für Verriegelungen und Zuhaltungen für trennende Schutzeinrichtungen sind in der Norm EN 1088 enthalten.134
Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, die für die Verwendung als Schutzeinrichtungen für Maschinen entsprechend Nummer 9, 10 und 11 in Anhang IV vorgesehen sind, gelten als Sicherheitsbauteile, wenn diese gesondert in Verkehr gebracht werden - siehe § 42: Anmerkungenn zu Artikel 2 Buchstabe c, und § 389: Anmerkungenn zu Anhang V . Sie sind auch in Anhang IV Nummer 20 aufgeführt.
§ 220 Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen
Die beiden Aufzählungspunkte in Nummer 1.4.2.3 legen Anforderungen an die dritte Bauart von trennenden Schutzeinrichtungen fest: zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen. Die Anforderungen in Nummer 1.4.2.3 ergänzen die allgemeinen Anforderungen an trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.1.
Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen sollen insbesondere an Maschinen eingebaut werden, bei denen Werkstoffe oder Werkstücke manuell zugeführt werden und bei denen der Zugang zum Gefahrenbereich um die Werkzeuge nicht vollständig verhindert werden kann.
Um das Risiko des Kontakts mit den gefährlichen Funktionen so weit wie möglich zu vermindern, ist es wichtig, die Einstellung der Schutzeinrichtung entsprechend den Abmessungen der betreffenden Werkstücke möglichst einfach zu gestalten.
Soweit dadurch nicht ein zusätzliches Risiko entsteht, kann die trennende Schutzeinrichtung so gestaltet und ausgeführt werden, dass sich ihre Lage automatisch an die Abmessungen des Werkstücks anpasst. Andernfalls muss der Bediener die Lage der Schutzeinrichtung ohne Werkzeuge schnell und einfach einstellen können.
§ 221 Nichttrennende Schutzeinrichtungen
In Nummer 1.4.3 sind die Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen festgelegt. Die Anforderungen in Nummer 1.4.3 ergänzen die allgemeinen Anforderungen an trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.1.
Die Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen ähneln den Anforderungen an bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, da mit ihnen ebenfalls erreicht werden soll, dass die Bediener nicht in Kontakt mit beweglichen Teilen kommen, solange diese in Bewegung sind.
Dabei ist zu beachten, dass nichttrennende Schutzeinrichtungen keine physische Barriere bilden und daher in jenen Fällen ungeeignet sind, in denen ein Schutz gegen Gefahren wie herausgeschleuderte Gegenstände, extreme Temperaturen, Geräuschemissionen, Strahlung oder Freisetzung von gefährlichen Stoffen erreicht werden soll.
§ 222 Elektrizität
Nummer 1.5.1 ist den Risiken durch die Verwendung elektrischer Energie gewidmet. Elektrische Energie kann über einen Elektromotor in mechanische Energie umgewandelt oder beispielsweise zur Erzeugung von Wärme oder Strahlung für den Arbeitsprozess genutzt werden. In gewissen Arbeitsprozessen wird auch statische Elektrizität verwendet, beispielsweise für Lackiervorgänge, zur Materialtrennung oder zur Abscheidung von Emissionen.
Die vom Einsatz elektrischer Energie ausgehenden Risiken entstehen in erster Linie durch Stromschläge durch direkten Kontakt mit Strom führenden Teilen (unbeabsichtigter Kontakt mit bestimmungsgemäß Strom führenden Teilen) oder durch indirekten Kontakt (durch Kontakt mit Teilen, die aufgrund eines Defekts stromführend wurden) sowie durch Verbrennungen, Brand oder Explosionen als Folge eines elektrischen Funkenüberschlags oder des Überhitzens elektrischer Ausrüstungen.
Nummer 1.5.1 Absatz 1 verpflichtet den Maschinenhersteller dazu, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung aller Gefährdungen elektrischer Art zu ergreifen. Diese allgemeine Anforderung gilt unabhängig von der Spannung der elektrischen Energieversorgung.
Mit Nummer 1.5.1 Absatz 2 werden die Sicherheitsanforderungen der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (früher Richtlinie 73/23/EWG in der geänderten Fassung) auf Maschinen anwendbar gemacht. Der zweite Satz dieses Absatzes stellt klar, dass die Verfahren der Niederspannungsrichtlinie, die sich auf Inverkehrbringen und Inbetriebnahme beziehen, nicht auf Maschinen anwendbar sind, welche der Maschinenrichtlinie unterliegen. Die Konformitätserklärung für Maschinen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, darf also nicht auf die Niederspannungsrichtlinie verweisen.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bestimmte Kategorien elektrischer Niederspannungsgeräte aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgeschlossen sind - siehe § 63: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k.
Allgemeine Anforderungen an die Konstruktion der elektrischen Ausrüstung von Maschinen sind in der Norm EN 60204-1 enthalten138; Anforderungen an die elektrische Hochspannungsausrüstung von Maschinen sind in der Norm EN 60204-11 enthalten.139 Anforderungen an elektrische Ausrüstungen sind außerdem in zahlreichen Normen für bestimmte Maschinenkategorien enthalten.
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen in Nummer 1.5.1 enthält Nummer 3.5.1 ergänzende Anforderungen an Batterien für mobile Maschinen.
§ 223 Unerwünschte statische Elektrizität
Gegenstand von Nummer 1.5.2 sind Risiken infolge unerwünschter elektrostatischer Aufladung, die sich in Maschinen oder Maschinenteilen insbesondere aufgrund der Reibung zwischen den Einzelteilen der Maschine oder zwischen der Maschine und den Werkstücken, Werkstoffen oder Fluiden aufbauen kann, die von der Maschine verwendet oder erzeugt werden. Statische Aufladungen können auch an nicht geerdeten Metallteilen durch Induktion in einem elektrischen Feld entstehen.
Kommt eine Person in Kontakt mit einem aufgeladenen Bauteil oder nähert sie sich diesem, kann ein elektrostatischer Entladungsstrom durch den Körper zur Erde abfließen. Die daraus resultierenden physiologischen Wirkungen sind in erster Linie von der Größe der Berührungsfläche, der Höhe der Entladungsenergie und der Amplitude und Frequenz des Stroms abhängig. Diese Effekte können lediglich unangenehm, aber auch schmerzhaft sein oder gar lebensbedrohliche Ausmaße annehmen. Durch den dabei auftretenden Überraschungseffekt kann das Unfallrisiko zunehmen. Die Entladung statischer Elektrizität kann außerdem Brände oder Explosionen auslösen - siehe § 227 und § 228: Anmerkungen zu Nummer 1.5.6 und 1.5.7. Die Entladung statischer Elektrizität kann außerdem elektronische Schaltkreise in Steuerungen beschädigen oder ihr korrektes Funktionieren beeinträchtigen, was zu Gefahrensituationen führen kann.
Der Aufbau unerwünschter statischer Ladungen kann auf unterschiedliche Weise verhindert werden, zum Beispiel durch den Austausch von Isolierwerkstoffen gegen ableitende oder leitende Werkstoffe, die Vermeidung trockener Atmosphären oder die Erzeugung einer ionisierten Atmosphäre in den betreffenden Bereichen. Die sichere Entladung statischer Ladungen lässt sich beispielsweise durch Verbinden und Erden leitender Maschinenteile erreichen.
§ 224 Nichtelektrische Energieversorgung
Zu den nichtelektrischen Energiequellen zählen beispielsweise hydraulische, pneumatische, mechanische und thermische Energie. Die Energie kann von der Maschine selbst erzeugt werden, zum Beispiel durch eine elektrisch angetriebene Hydraulikpumpe oder einen Kompressor oder durch einen Verbrennungsmotor, oder sie kann von einer externen Quelle bezogen werden, beispielsweise durch eine Druckluftversorgung oder durch eine Abtriebs- oder Zapfwelle einer landwirtschaftlichen Zugmaschine. Mechanische Energie kann auch durch andere Einrichtungen und Geräte geliefert werden, beispielsweise ein Fahrzeugprüfstand, der von dem zu prüfenden Fahrzeug angetrieben wird. Darüber hinaus kann Energie aus natürlichen Energiequellen genutzt werden, zum Beispiel Wind oder Wasserströmung. Jede Energieform geht mit eigenen Gefahren einher, beispielsweise Überdruck oder innere oder äußere Lecks in hydraulischen oder pneumatischen Anlagen oder Überhitzung und gasförmige Emissionen von Verbrennungsmotoren.
Nummer 1.5.3 schreibt vor, dass die Maschinenhersteller sämtliche Risiken, die von derartigen Energiequellen ausgehen, beurteilen und verhindern.
Norm EN 982 enthält allgemeine Spezifikationen für hydraulische Anlagen;140 Norm EN 983 enthält allgemeine Spezifikationen für pneumatische Anlagen.141
Zusätzlich zu der allgemeinen Anforderung in Nummer 1.5.3 sind in Nummer 5.5 ergänzende Anforderungen an Verbrennungsmotoren von Maschinen festgelegt, die für den Einsatz unter Tage bestimmt sind.
§ 225 Montagefehler
Absatz 1 der in Nummer 1.5.4 formulierten Anforderung befasst sich mit Risiken, die entstehen können, wenn die Maschine bei der Installation mit Bauteilen ausgerüstet wird oder wenn diese Teile nach dem Transport der Maschine an einen neuen Aufstellungsort oder nach der Entfernung zu Wartungszwecken wieder angebaut werden.
Diese Anforderung gilt für Maschinenteile, die vom Benutzer selbst oder unter dessen Verantwortung montiert oder demontiert und wieder montiert werden sollen. Die ordnungsgemäße Montage anderer Bauteile muss durch das eigene Fertigungssystem des Herstellers gewährleistet werden.
Wenn Montage- oder Wiedereinbaufehler absehbar sind und zu einem Risiko führen können, sind diese - soweit zweckmäßig - durch entsprechende Konstruktion und Bau der Maschine und der betreffenden Teile und ihrer Befestigungssysteme zu verhindern. So kann beispielsweise durch eine aufeinander abgestimmte asymmetrische Formgebung des zu montierenden Bauteils und des Gegenstücks der Maschine, an welches das Teil montiert werden soll, sichergestellt werden, dass das Teil nicht falsch eingebaut werden kann. Das gleiche Ziel kann durch die Verwendung unterschiedlicher Befestigungssysteme für Teile, bei denen eine Verwechslungsgefahr besteht, erreicht werden. Ist eine konstruktive Lösung nicht zweckmäßig, müssen auf den Maschinenteilen oder ihren Gehäuse die notwendigen Hinweise angebracht werden, damit Montagefehler vermieden werden.
Durch den zweiten Satz in Nummer 1.5.4 Absatz 1 werden die gleichen Anforderungen auch für bewegliche Teile übernommen, beispielsweise für Ketten oder Riemen, die in einer vorgegebenen Richtung eingebaut werden müssen.
Für die Kennzeichnung zur Vermeidung von Montagefehlern gelten die Anforderungen gemäß Nummer 1.7.1 über Informationen und Warnhinweise an der Maschine.
Entsprechend Nummer 1.5.4 Absatz 2 muss die Betriebsanleitung des Herstellers, soweit erforderlich, zusätzliche Informationen zu den Vorsichtsmaßnahmen gegen Montagefehler sowie gegebenenfalls Erläuterungen zu den an den betreffenden Teilen angebrachten Informationen enthalten - siehe § 264: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.
Nummer 1.5.4 Absatz 3 bezieht sich auf den Sonderfall von Risiken, die durch fehlerhaften Anschluss entstehen. Zu den Anschlüssen, die hierunter fallen, zählen beispielsweise der Anschluss der Maschine an eine Energie- oder Fluidversorgung oder der Anschluss der Steuerung von gezogenen Maschinen an die Steuerung selbstfahrender Maschinen oder Zugmaschinen.
Beim Umgang mit derartigen Risiken ist in gleicher Weise wie bei der grundsätzlichen Vermeidung von Montagefehlern vorzugehen. Soweit zweckmäßig, müssen fehlerhafte Anschlüsse, die Risiken verursachen können, durch die Konstruktion der Anschlusselemente vermieden werden, beispielsweise durch Verwendung unterschiedlicher Durchmesser, Gewinde oder Anschlusssysteme. Kennzeichnungen wie z. B Farbcodes sind hilfreich, sind jedoch kein Ersatz für konstruktive Maßnahmen. Falls konstruktive Maßnahmen jedoch nicht machbar sind, sind die erforderlichen Informationen auf den miteinander zu verbindenden Einzelteilen sowie gegebenenfalls auf den Verbindungsmitteln anzubringen.
§ 226 Extreme Temperaturen
Durch das Berühren von oder die Nähe zu heißen Maschinenteilen oder heißen Materialien, die von der Maschine verwendet oder erzeugt werden, kann es zu Belästigung, Schmerzen und Verbrennungen kommen. Kommt der Bediener in Kontakt mit sehr kalten Teilen oder Werkstoffen, kann dies Taubheitsgefühle oder Erfrierungen verursachen. Wiederholte Exposition gegenüber Kälte kann zu Nerv- oder Gefäßschädigungen führen.
Risiken, die durch das Berühren von oder die Nähe zu Maschinenteilen oder zu von der Maschine verwendeten oder erzeugten Materialien mit sehr hohen oder sehr tiefen Temperaturen hervorgerufen werden, sind zu vermindern, indem das Entstehen gefährlicher Temperaturen verhindert wird. Ist dies nicht möglich, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um gefährlichen Kontakt mit den betreffenden Bereichen oder eine Annäherung an diese Bereiche zu vermeiden, entweder indem diese Bereiche in ausreichendem Abstand von den Bereichen angeordnet werden, die von Personen normalerweise erreicht werden können, oder indem trennende Schutzeinrichtungen oder andere Schutzvorrichtungen mit der erforderlichen Wärmeisolierung eingebaut werden.
Die Anforderung in Nummer 1.5.5 Absatz 2 ergänzt die Anforderung in Nummer 1.3.3 hinsichtlich des Risikos herausgeschleuderter Gegenstände. Wenn trennende Schutzeinrichtungen als Schutz gegen die Risiken durch herausgeschleuderte heiße oder sehr kalte Materialien eingebaut werden, müssen sie beständig gegen die auftretenden Temperaturen sein - siehe § 216: Anmerkungen zu Nummer 1.4.1.
Die Normen EN ISO 13732, Teil 1 und 3142 , enthalten Leitlinien für die Bewertung des Verletzungsrisikos bei Kontakt mit heißen bzw. kalten Oberflächen. Weitere Leitlinien enthält CENELEC Guide 29.143
§ 227 Brand
Von einer Maschine ausgelöste Brände verursachen ein Risiko schwerer Personen- oder Sachschäden, da ein Brand nicht nur die Maschine selbst, sondern auch umliegende Anlagen und Gebäude zerstören kann. Die Bewertung der Brandgefahren schließt die Ermittlung und Bewertung der drei grundlegenden Elemente ein, die für das Entstehen eines Brandes gegeben sein müssen und häufig in Form eines Dreiecks dargestellt werden:144
Für die Verringerung der Brandgefahr, muss eine Kombination unterschiedlicher Maßnahmen im Hinblick auf die drei Bestandteile des Dreiecks ergriffen werden:
Falls sich das Brandrisiko durch derartige Maßnahmen nicht in angemessener Weise reduzieren lässt, müssen ergänzende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Folgen eines Brandes zu begrenzen. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise die Abschirmung oder Kapselung der Maschine und der Einbau von Brandmelde-, Alarm- und/oder Löschanlagen. Die notwendigen Maßnahmen sind anhand einer Beurteilung des Brandrisikos festzulegen.
Allgemeine Spezifikationen für Bewertung, Vorbeugung und Schutz gegen Brandrisiken sind in der Norm EN 13478 enthalten.145
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen in Nummer 1.5.6 enthält Nummer 3.5.2 ergänzende Anforderungen zum Brandrisiko bei mobilen Maschinen und Nummer 5.5 enthält ergänzende Anforderungen zum Brandrisiko bei Maschinen, die für den Einsatz unter Tage bestimmt sind.
§ 228 Explosion
Die Anforderung in Nummer 1.5.7 Absatz 1 bezieht sich auf die Explosionsrisiken, die durch den eigentlichen Maschinenbetrieb oder durch Werkstoffe oder Substanzen hervorgerufen werden, die von der Maschine verwendet oder erzeugt werden.
Explosionen können auftreten, wenn die Verbrennung bestimmter Konzentrationen brennbarer Stoffe wie Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub in der Luft durch eine Zündquelle mit ausreichender Energie ausgelöst wird. Bei Explosionen kommt es zu einem sehr schnellen, sich selbst aufrecht erhaltenden Fortschreiten der Verbrennungsreaktion bei gleichzeitigem Aufbau von hohem Druck. Die durch Explosionen hervorgerufenen Personen- und Sachschäden werden durch das schlagartige Freisetzen von Flammen, Wärmestrahlung, Druckwellen, umherfliegenden Bruchstücken und gefährlichen Stoffen verursacht. Die Schwere der möglichen Schäden ist in erster Linie von der Menge des vorhandenen explosiven Gemischs und dessen Beschaffenheit abhängig.
Die Grundsätze, die für die Vermeidung der Explosionsrisiken gelten, ähneln den Grundsätzen für die Vermeidung von Brandrisiken. Zur Vermeidung von Explosionsrisiken ist eine Kombination der folgenden Maßnahmen erforderlich:
Falls sich das Explosionsrisiko nicht vollständig vermeiden lässt, müssen ergänzende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Folgen einer Explosion zu begrenzen. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise eine explosionsfeste Bauweise, der Einbau von Explosionsdruckentlastungseinrichtungen, der Einbau automatischer Explosionserkennungs- und -unterdrückungssysteme oder von Vorrichtungen, mit denen das Ausbreiten von Flammen oder Explosionen verhindert wird.
Allgemeine Spezifikationen für Bewertung, Vorbeugung und Schutz gegen Explosionsrisiken sind in der Norm EN 1127-1 enthalten.146
Nach dem zweiten Absatz in Nummer 1.5.7 unterliegen Maschinen, die für den Einsatz in oder im Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen vorgesehen sind, den Bestimmungen der ATEX-Richtlinie147 - siehe § 91: Anmerkungen zu Artikel 3. Der Begriff der explosionsgefährdeten Bereiche wird in den Leitlinien zur Anwendung der ATEX-Richtlinie erläutert.148
Für Maschinen, die der ATEX-Richtlinie unterliegen, gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften - siehe § 251: Anmerkungen zu Nummer 1.7.3 Absatz 3.
Die ATEX-Richtlinie gilt zwar in ihrer eigentlichen Form nicht für Explosionsrisiken, die innerhalb der Maschine selbst entstehen doch, müssen in jenen Bereichen einer Maschine, in denen das Risiko besteht, dass sich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bildet, Geräte eingebaut werden, welche die Anforderungen der ATEX-Richtlinie erfüllen.
§ 229 Verringerung der Geräuschemission
Die Anforderung in Nummer 1.5.8 befasst sich mit den Risiken, die dadurch entstehen, dass Maschinenbediener und andere Personen der durch die Maschine erzeugten Geräuschemission ausgesetzt sind. Anhaltende Exposition gegenüber Maschinenlärm ist die Hauptursache für berufsbedingte Gehörschäden. Meist ist das Gesundheitsrisiko heimtückisch, da Gehörschäden kumulativ wirken und nicht reversibel sind und sich die Betroffenen zum Zeitpunkt der Exposition dessen nicht bewusst sind. Die Exposition gegenüber Schallimpulsen hoher Energie kann zu plötzlichem Hörverlust führen. Die Lärmexposition geht außerdem auch mit anderen Gehörschäden einher, so zum Beispiel Tinnitus (Geräuschwahrnehmungen auch bei Fehlen einer externen Geräuschquelle). Die Exposition gegenüber Maschinenlärm ist zudem ein Faktor, der zu Ermüdung und Stress beiträgt und zu Unfällen beitragen kann, beispielsweise durch Beeinträchtigung der Kommunikation - siehe § 181: Anmerkungen zu Nummer 1.1.6.
Es ist wichtig zwischen der Schallexposition von Personen und den Geräuschemission von Maschinen zu unterscheiden. Die Geräuschemission von Maschinen, die unter genau festgelegten Bedingungen gemessen werden, ist ein Grundmerkmal jeder Maschine. Die Exposition von Menschen gegenüber der Geräuschemission von Maschinen ist von Faktoren wie der Aufstellung der Maschine, den Nutzungsbedingungen der Maschine, den Merkmalen des Arbeitsplatzes (beispielsweise Schallabsorption, Schallstreuung, Schallreflexionen), den Schallemissionen anderer Quellen (beispielsweise durch andere Maschinen), dem Standort von Personen in Relation zu den Schallquellen, der Dauer der Exposition sowie der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (Gehörschutz) abhängig. Der Maschinenhersteller ist für den Anteil seiner Maschine an den durch Lärm verursachten Risiken verantwortlich.
Die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Lärm unterliegt den einzelstaatlichen Bestimmungen für die Umsetzung von Richtlinie 2003/10/EG über die Gefährdung von Arbeitnehmern durch die von Lärm ausgehenden Risiken.149 In dieser Richtlinie werden Expositionsgrenzwerte und Expositionsauslösewerte im Hinblick auf die Tages-Lärmexpositionspegel und Spitzenschalldruckpegel festgelegt, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind.
Je niedriger die Geräuschemission von Maschinen ist, desto leichter können die Benutzer die Expositionsgrenzwerte der Richtlinie 2003/10/EG einhalten. Es liegt also im Interesse der Benutzer, Maschinen einzusetzen, deren Geräuschemission in Bezug auf diebenötigte Maschinenleistung möglichst niedrig ist150- siehe § 275: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.3.
In der Maschinenrichtlinie werden keine Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt, die Hersteller werden jedoch verpflichtet, die von der Geräuschemission ausgehenden Risiken auf das niedrigste Niveau zu vermindern, wobei der technische Fortschritt und die Verfügbarkeit von Mitteln zur Geräuschminderung berücksichtigt werden müssen.
Zusätzlich zur Maschinenrichtlinie unterliegen bestimmte Maschinenkategorien den Geräuschemissionsgrenzwerten, die in Richtlinie 2000/14/EG für zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen festgelegt sind151- siehe § 92: Anmerkungen zu Artikel 3, und § 273: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u.
Die Vorgehensweise des Herstellers zur Vorbeugung gegen die von der Geräuschemission ausgehenden Risiken muss den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit gemäß Nummer 1.1.2 Rechnung tragen:
Die Verringerung der Geräuschemission an der Quelle ist die wirksamste Methode zur Verminderung der von der Geräuschemission ausgehenden Risiken sowohl für die Bediener der Maschine als auch für andere Personen, die unter Umständen dem von der Maschine erzeugten Lärm ausgesetzt sind. Um die Geräuschemission wirksam an der Quelle vermindern zu können, müssen die wichtigsten Quellen des von der Maschine erzeugten Lärms ermittelt werden. Maßnahmen, mit denen die Geräuschemission der dominierenden Geräuschemissionsquelle(n) verringert werden können, sollten möglichst frühzeitig während des Konstruktionsprozesses ergriffen werden.
Zu den integrierten Schutzmaßnahmen gegen die Geräuschemission zählt das Anbringen von Schallschutzkapseln um die Maschine bzw. um die wichtigsten Geräuschemissionsquellen an der Maschine. Gegebenenfalls sollten Schutzeinrichtungen konstruktiv eingeplant werden, mit denen die erforderliche Schalldämmung sowie zugleich Schutz gegen andere Gefahren erreicht werden kann - siehe § 169: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe f, und § 216: Anmerkungen zu Nummer 1.4.1.
Einhausungen können auch für die Arbeitsplätze oder Fahrerplätze konstruiert werden (Kabinen oder Fahrerhäuser), sodass eine Schalldämmung und gleichzeitig Schutz gegen andere Gefahren erreicht wird - siehe § 182: Anmerkungen zu Nummer 1.1.7 und § 294: Anmerkungen zu Nummer 3.2.1. Allerdings ist dabei zu beachten, dass derartige Maßnahmen weder einen Schutz für die Bediener bieten, die sich außerhalb der Abschirmungen aufhalten, noch für die übrigen dem Lärm ausgesetzten Personen.
Allgemeine Hinweise zur Verringerung der durch Maschinen hervorgerufenen Geräuschemission sind in der Norm EN ISO 11688-1 enthalten.152
§ 230 Vergleichsemissionsdaten
Der zweite Absatz in Nummer 1.5.8 bezieht sich auf ein Verfahren, mit dem die Tauglichkeit der Maßnahmen, die zur Verringerung der durch die Geräuschemission hervorgerufenen Risiken ergriffen wurden, bewertet werden soll: Vergleich des Risikoniveaus mit dem ähnlicher Maschinen. Diese Vorgehensweise ist Teil des vierten Schritts des Risikobeurteilungsverfahrens gemäß dem Allgemeinen Grundsatz 1: Risikobewertung153- siehe § 158: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 1 - und ist zugleich das wichtigste Mittel zur Feststellung des Standes der Technik - siehe § 161: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3.
Bei dieser Vorgehensweise wird der an der betreffenden Maschine gemessene Geräuschemissionswert mit Werten verglichen, die an gleichartigen Maschinen der selben Maschinenfamilie gemessen wurden. Unter "gleichartigen Maschinen" sind Maschinen zu verstehen, die mit gleichwertigen Leistungskenngrößen die selbe Funktion erfüllen sollen. Die Parameter für die Leistungsbeschreibung werden normalerweise in der Geräuschtestnorm für die betreffende Maschinenkategorie festgelegt. Die Geräuschemission der Maschinen, die verglichen werden sollen, müssen nach der gleichen Testnorm gemessen werden.
Falls der Vergleich zeigt, dass eine signifikante Zahl gleichartiger Maschinen mit vergleichbaren Kenngrößen niedrigere Geräuschemissionen aufweisen, so bedeutet dies, dass die betreffende Maschine nicht dem Stand der Technik entspricht, da Mittel zur weiteren Senkung der Geräuschemission zur Verfügung stehen und eingesetzt werden sollten. Wenn der Vergleich zeigt, dass gleichartige Maschinen einen ähnlichen oder höheren Geräuschemissionspegel aufweisen, bedeutet dies, dass die Maßnahmen zur Lärmminderung angemessen sind, sofern nicht eindeutig feststeht, dass technische Mittel zur weiteren Senkung der Geräuschemission zur Verfügung stehen und in diesem Fall auch anzuwenden sind.
Die Umsetzung dieser Vorgehensweise muss sich an der einschlägigen Geräuschtestnorm und zuverlässigen und repräsentativen Geräuschemissionsvergleichsdaten orientieren. Bisher ist nur in begrenztem Umfang eine Datenerhebung erfolgt. Allerdings ist vorgesehen, in eine steigende Zahl von Typ-C-Normen Vergleichsemissionsdaten für die in den Geltungsbereich der Normen fallenden Maschinenkategorien aufzunehmen.
Ein Verfahren zum Vergleich der Geräuschemissionsdaten von Maschinen ist in der Norm EN ISO 11689 angegeben.154
§ 231 Vibrationen
Die Anforderung in Nummer 1.5.9 befasst sich mit Risiken, die durch die Exposition gegenüber von der Maschine verursachten Vibrationen ausgelöst werden. Vibrationen können durch den Maschinenbetrieb selbst, beispielsweise durch rotierende oder hin- und hergehende Massen, durch pulsierende Gasbewegungen oder durch aerodynamische Erscheinungen, wie sie von Lüftern hervorgerufen werden, oder durch die Einwirkung handgehaltener Maschinen auf harte Werkstoffe ausgelöst werden. Vibrationen können außerdem durch Wechselwirkung von Maschine und Umgebung hervorgerufen werden, beispielsweise durch die Bewegung mobiler Maschinen auf unebenem Untergrund.
Durch die Exposition gegenüber Vibrationen, die über die Füße oder den Sitz auf den gesamten Körper übertragen werden, können Muskel-Skelett-Erkrankungen wie zum Beispiel Rückenschmerzen oder Wirbelsäulenschäden verursachen oder verschlimmern. Durch die Vibrationsexposition des Hand-Arm-Systems können Blutgefäße in Fingern und Händen geschädigt werden (Weißfingerkrankheit) und es kann zu Schädigungen des Nervensystems, der Sehnenscheiden, Muskeln, Knochen und Gelenke der Hände und Arme kommen.
In diesem Zusammenhang ist unbedingt zwischen der Exposition von Personen gegenüber Vibrationen und den Vibrationsemissionen von Maschinen zu unterscheiden. Die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Vibrationen ist durch die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Umsetzung der Richtlinie 2002/44/EG155geregelt. In dieser Richtlinie werden Tagesexpositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Hand-Arm- und Ganzkörpervibrationen festgelegt.
Die tägliche Vibrationsexposition einer Person lässt sich nicht einfach aus der Messung der Vibrationsemissionen von Maschinen ableiten, da die Exposition auch von der Benutzungsdauer und den Bedingungen abhängig ist, unter denen die betreffende Maschine benutzt wird. Je niedriger der Schwingungsgesamtwert der Maschine, desto leichter ist es für die Benutzer, die Expositionsgrenzwerte der Richtlinie 2002/44/EG einzuhalten. Es liegt also im Interesse der Benutzer, Maschinen mit möglichst niedrigen Vibrationsemissionen für die erforderliche Maschinenleistung einzusetzen - siehe § 275: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.3.
Die Vorgehensweise des Herstellers zur Vermeidung von durch Vibrationsemissionen hervorgerufenen Risiken muss den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit gemäß Nummer 1.1.2 Rechnung tragen:
Nummer 1.5.9 Absatz 2 bezieht sich auf ein Verfahren, mit dem die Eignung der ergriffenen Maßnahmen zur Verminderung der vibrationsbedingten Risiken bewertet wird: Vergleich des Risikoniveaus mit dem gleichartiger Maschinen. Dieses Verfahren ist unter den gleichen Bedingungen wie die entsprechende Anforderung an Schallemissionsvergleichsdaten durchzuführen - siehe § 230: Anmerkungen zu Nummer 1.5.8.
Allgemeine Anforderungen an die Isolierung von Vibrationsquellen sind in der Norm EN 1299 enthalten.156
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen in Nummer 1.5.9 enthält Nummer 1.1.8 ergänzende Anforderungen an Sitze von vibrationsbelasteten Maschinen.
§ 232 Ionisierende und nicht ionisierende Strahlung der Maschine
Die Anforderungen in Nummer 1.5.10 beziehen sich auf Risiken durch Strahlungsemissionen, die von Maschinenteilen oder von Werkstoffen oder Substanzen ausgehen, die von der Maschine verwendet oder erzeugt werden. Nummer 1.5.10 gilt sowohl für ionisierende als auch für nicht ionisierende Strahlung. Risiken infolge kohärenter optischer Strahlung (Laser) werden in Nummer 1.5.12 behandelt.
Zu ionisierender Strahlung zählen radioaktive Alpha-, Beta- und Gammastrahlung sowie Röntgenstrahlen. Die Exposition gegenüber ionisierender Strahlung verursacht Zellschädigungen und kann krebserregend sein.
Nicht ionisierende Strahlung umfasst magnetische und elektromagnetische Felder im Hochfrequenzbereich sowie optische Strahlung im infraroten, sichtbaren und ultravioletten Frequenzbereich. Durch die Einwirkung starker magnetischer Felder kann es zu Schwindelgefühlen, Übelkeit und zu Magnetophosphenen (visuelle Sinneseindrücke in Form flackernder Lichter) kommen. Bei einer Exposition durch hochfrequente Felder kann es zu Erhitzungseffekten und zur Störung der Nerven- und Muskelreaktionen kommen. Bei Grenzwertüberschreitung von optischer Strahlung kann zu Verbrennungen und anderen Schädigungen von Augen und Haut führen. Die Einwirkung ultravioletter Strahlung kann Krebs verursachen.
Es ist zu beachten, dass die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Strahlung den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der folgenden Richtlinien unterliegt:
Ionisierende Strahlung: Richtlinie 96/29/Euratom157
Elektromagnetische Felder: Richtlinie 2004/40/EG158
Künstliche optische Richtlinie 2006/25/EG159
Strahlung:
In diesen Richtlinien werden Expositionsgrenzwerte festgelegt. Dabei ist zwar zwischen der Strahlungsexposition von Personen und den Strahlungsemissionen von Maschinen zu unterscheiden, grundsätzlich gilt jedoch, dass die Benutzer die Expositionsgrenzwerte umso leichter einhalten können, je geringer die Strahlungsemissionen der Maschinen sind.
Die allgemeine Anforderung in Nummer 1.5.10 Absatz 1 gilt für unerwünschte Strahlungsemissionen, also für Emissionen, die für die Maschinenfunktion nicht erforderlich sind. Sie gilt sowohl für ionisierende als auch für nicht ionisierende Strahlung. Die Vermeidung von Risiken infolge unerwünschter Strahlungen umfasst folgende Maßnahmen:
Nummer 1.5.10 Absatz 2 bezieht sich auf Risiken von durch die Maschinenfunktion freigesetzte ionisierende Strahlung. Dabei ist zu beachten, dass Maschinen, die eigens für die kerntechnische Industrie oder für die Herstellung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe hergestellt wurden, aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen sind. Maschinen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, können jedoch Quellen ionisierender Strahlung aufweisen, beispielsweise für Messzwecke, für zerstörungsfreie Prüfungen oder zur Vermeidung der Bildung statischer elektrischer Ladungen - siehe § 50: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c.
Diese durch die Maschinenfunktion verursachte ionisierende Strahlung muss auf das niedrigste Niveau begrenzt werden, das für die einwandfreie Funktion der Maschine ausreicht und eine Strahlenexposition der Bediener und anderer Personen sowohl während des normalen Betriebs als auch während Wartungstätigkeiten wie Einricht- oder Reinigungsarbeiten ist durch geeignete Schutzmaßnahmen auszuschließen.
Es ist zu beachten, dass die Verwendung radioaktiver Strahlenquellen möglicherweise der Genehmigung und Überwachung durch die einzelstaatlichen Vorschriften für die Umsetzung von Richtlinie 96/29/Euratom und Richtlinie 2003/122/Euratom unterliegt.160
Nummer 1.5.10 Absatz 3 befasst sich mit den funktionsbedingten Emissionen nicht ionisierender Strahlung. Da geringfügige Expositionen bestimmter Arten von nicht ionisierender Strahlung ungefährlich sind, wird in Nummer 1.5.10 Absatz 3 gefordert, dass die Expositionen nicht ionisierender Strahlung so zu begrenzen sind, dass bei exponierten Personen keine schädlichen Wirkungen hervorgerufen werden.
Allgemeine Spezifikationen für die Bewertung und Messung von nicht ionisierender Strahlung und für den Schutz gegen derartige Strahlung sind in den Normen EN 12198, Teil 1 bis 3, angegeben.161
§ 233 Strahlung von außen
Die Anforderung in Nummer 1.5.11 behandelt einen Aspekt der elektromagnetischen Verträglichkeit von Maschinen, d. h. der Unempfindlichkeit der Maschinen gegenüber Störungen, die durch elektromagnetische Felder von außen einwirkenden Quellen verursacht werden, welche die Gesundheit und Sicherheit von Personen beeinträchtigen können. In dieser Hinsicht ist insbesondere auf Konstruktion und Bau von sicherheitsrelevanten Teilen der Steuerung zu achten - siehe § 184: Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.
Hinsichtlich der Unempfindlichkeit von Maschinen gegenüber elektromagnetischen Feldern, welche die grundsätzliche Funktion der Maschine stören können, sowie hinsichtlich der Freisetzung elektromagnetischer Felder aus der Maschine, durch die die Funktion anderer Geräte und Ausrüstungen gestört werden kann, gilt die EMV-Richtlinie 2004/108/EG zusätzlich zur Maschinenrichtlinie162 - siehe § 92: Anmerkungen zu Artikel 3.
Die in Nummer 1.5.11 beschriebene Anforderung schreibt außerdem vor, dass die Maschinenhersteller Störungen durch andere Formen von Strahlung von außen verhindern müssen, mit der unter den beabsichtigten Verwendungsbedingungen der Maschine vernünftigerweise zu rechnen ist. So kann beispielsweise von außen einwirkende künstliche oder natürliche optische Strahlung die Funktion bestimmter fotoelektrischer Einrichtungen oder drahtloser Fernsteuerungen beeinträchtigen.
§ 234 Laserstrahlung
Laserstrahlungsquellen sind häufig in Maschinen zu finden, die u. a. für Messungen, Datenverarbeitung, Anwesenheitserkennung oder in Laserbearbeitungsmaschinen, beispielsweise in Maschinen zur Wärmebehandlung, Kennzeichnung, zum Schneiden, Abkanten sowie Schweißen von Werkstoffen oder Werkstücken eingesetzt werden. Die von Laserstrahlung ausgehenden Risiken sind von der Wellenlänge und der Intensität der Strahlung abhängig. Exposition gegenüber Laserstrahlung kann zu Augen- oder Hautverletzungen und Verbrennungen führen.
Die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Laserstrahlung unterliegt den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Umsetzung von Richtlinie 2006/25/EG über künstliche optische Strahlung, in der Expositionsgrenzwerte festgelegt sind.
Durch die Anforderung in Nummer 1.5.12 werden die Maschinenhersteller verpflichtet, Lasereinrichtungen oder -quellen so in Maschinen einzubauen, dass die Strahlung nur einwirkt, wann und wo sie benötigt wird. Soweit notwendig, müssen lokale oder periphere Abschirmungen eingebaut werden, die Schutz gegen möglicherweise schädliche direkte, reflektierte, diffuse oder gestreute Strahlung bieten.
Grundsätzlich muss bei Laserbearbeitungsmaschinen der Zugang zum Arbeitsbereich während des normalen Betriebs verhindert sein. Muss der Bediener Lasergeräte beobachten, beispielsweise zu Einricht- oder Einstellzwecken, muss der Hersteller alle erforderlichen Schutzmaßnahmen integrieren, damit Gesundheitsschäden ausgeschlossen sind. Gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b dürfen Anleitungen für die Bereitstellung und Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (Augenschutz) zum Schutz gegen Laserstrahlung nur hinsichtlich Restrisiken gegeben werden, die nicht durch integrierte Schutzmaßnahmen verhindert werden können.
Aus dem dritten Aufzählungspunkt in Nummer 1.5.12 ergibt sich, dass optische Einrichtungen (beispielsweise Sichtschutzfenster), die zum Schutz der Bediener beim Beobachten oder Einstellen von Lasereinrichtungen eingebaut wurden, die erforderliche maximale Transmission aufweisen müssen, die den Wellenlängenbereich und die übrigen Merkmale der Laserstrahlung berücksichtigen, um etwaige Gesundheitsschäden zu vermeiden.
Allgemeine Spezifikationen für Laserbearbeitungsmaschinen sind in den Normen EN ISO 11553, Teil 1 und 2, enthalten.163
Spezifikationen für Schutzschirme sind in der Norm EN 12254 enthalten.164
§ 235 Emissionen gefährlicher Werkstoffe und Substanzen
Gegenstand der Anforderungen in Nummer 1.5.13 sind Gesundheitsrisiken infolge der Emission von gefährlichen Werkstoffen und von der Maschine erzeugten Substanzen. Zu den gefährlichen Werkstoffen und Substanzen zählen chemische und biologische Werkstoffe und Substanzen, die als toxisch, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, erbgutverändernd, fruchtschädigend, pathogen oder erstickend wirkend gelten. Luftgetragene Emissionen gefährlicher Substanzen gelangen am häufigsten durch Einatmen in den Körper, können jedoch auch auf andere Weise in den Körper gelangen, wenn sie sich auf Körperoberflächen niederschlagen oder eingenommen werden. Nicht luftgetragene Emissionen von gefährlichen Stoffen gelangen am häufigsten durch Einnehmen oder Kontakt mit Haut, Augen oder Schleimhäuten in den Körper.
Die von Emissionen gefährlicher Werkstoffe und Substanzen ausgehenden Risiken lassen sich vermeiden, indem die Verwendung gefährlicher Werkstoffe und Substanzen vermieden wird oder stattdessen weniger gefährliche Substanzen verwendet werden - siehe § 178: Anmerkungen zu Nummer 1.1.3. Außerdem kann der Herstellungsprozess so gestaltet werden, dass Emissionen vermieden oder vermindert werden.
Wenn sich Emissionen gefährlicher Werkstoffe und Substanzen nicht in ausreichendem Umfang vermeiden oder vermindern lassen, müssen die Maschinen gemäß dem zweiten Absatz von Nummer 1.5.13 mit den Vorrichtungen versehen werden, die erforderlich sind, um gefährliche Werkstoffe und Substanzen zurückzuhalten, abzuführen oder abzuscheiden und damit Personen gegen Exposition zu schützen. Sind die gefährlichen Werkstoffe oder Substanzen brennbar oder können sie mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden, müssen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Gefahr von Brand oder Explosion beim Auffangen oder bei der Abführung dieser Werkstoffe oder Substanzen zu verhindern - siehe § 227 und § 228: Anmerkungen zu Nummer 1.5.6 und 1.5.7.
Der dritte Absatz in Nummer 1.5.13 bezieht sich auf jene Fälle, in denen der Prozess nicht vollständig in sich geschlossen ist. In diesen Fällen sind die Vorrichtungen, mit denen die gefährlichen Werkstoffe und Substanzen aufgefangen oder abgeführt werden, so zu konstruieren und anzuordnen, dass Lecks vermieden werden. Dies lässt sich beispielsweise erreichen, indem die Behälter auf Unterdruck gehalten werden oder Absaughauben oder -düsen mit einem ausreichender Luftstrom so dicht wie möglich an den Emissionsstellen angeordnet werden.
Allgemeine Spezifikationen für die Vermeidung von Risiken durch Emissionen gefährlicher Werkstoffe und Substanzen sind in den Normen EN 626 Teil 1 und 2 enthalten.165
§ 236 Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden
Die Anforderung in Nummer 1.5.14 gilt in jenen Fällen, in denen sich die Anwesenheit von Personen in umschlossenen Maschinenbereichen nicht völlig vermeiden lässt. Diese Anforderung gilt außerdem für die Lastträger bestimmter Maschinenausführungen, die für das Heben von Personen bestimmt sind, wenn die Gefahr besteht, dass Benutzer eingeschlossen werden, falls der Lastträger in angehobener Position oder zwischen festen Haltestellen oder Ladestellen stehenbleibt. Außerdem ist das Risiko zu beachten, dass eine Person, beispielsweise im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit, in angehobener Arbeitsposition eingeschlossen wird.
Die Anforderung in Nummer 1.5.14 ist in Verbindung mit den Anforderungen in Nummer 1.1.7 hinsichtlich der Ausstiege und Notausstiege aus den Bedienungsplätzen - siehe § 182: Anmerkungen zu Nummer 1.1.7 - und der Nummern 1.6.4 und 1.6.5 hinsichtlich Eingriffen des Bedienungspersonals und der Reinigung von innen liegenden Maschinenteilen zu betrachten.
§ 237 Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko
Die Anforderung in Nummer 1.5.15 Absatz 1 gilt für sämtliche Teile der Maschine, auf denen sich Personen bewegen oder aufhalten" um zu den Bedienungsständen und Wartungsstellen oder um von einem Maschinenteil zu einem anderen zu gelangen - siehe § 240: Anmerkungen zu Nummer 1.6.2. Sie gilt außerdem für diejenigen Maschinenteile, in deren Bereich sich Personen bewegen oder aufhalten, während sie mit für das Heben oder Bewegen von Personen bestimmten Maschinen arbeiten. Diese Anforderung gilt also für Maschinenteile wie beispielsweise Trittbretter, Arbeitsbühnen, Laufgänge, Laufstege Rampen, Stufen, Treppenleitern, Leitern, Böden, Fahrtreppenstufen oder die Förderbänder von Personenfahrsteigen.
Die Anforderung in Nummer 1.5.15 gilt nur für Maschinenteile einschließlich der Zugangseinrichtungen zu der in der Betriebsstätte des Benutzers installierten Maschine - siehe § 240: Anmerkungen zu Nummer 1.6.2. Die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Bodenflächen in Arbeitsstätten sind in der Richtlinie 89/654/EWG des Rates festgelegt.166 Etwaige besondere Anforderungen an den Boden, auf dem die Maschine eingesetzt oder aufgestellt werden soll, sind in der Betriebsanleitung des Herstellers anzugeben - siehe § 264: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.
Um Risiken durch Ausrutschen zu vermeiden, hat der Hersteller - unter Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen - für eine ausreichende Rutschhemmung der Oberflächen der Maschine zu sorgen, bei denen vorhersehbar ist, dass sich darauf Personen bewegen oder aufhalten. Da Rückstände von Substanzen wie Wasser, Öl oder Fett, Erde, Schmutz, Schnee oder Eis eine erhöhte Rutschgefahr bedeuten, müssen die Flächen, auf denen sich Personen bewegen oder aufhalten, wo möglich, so konstruiert und angeordnet sein, dass das Vorhandensein solcher Stoffe vermieden wird, oder aber sie müssen so konstruiert sein, dass derartige Stoffe sich nicht ansammeln bzw. dass sie abgelassen oder entfernt werden können. Falls es vorkommen kann, dass Oberflächen nass oder feucht bleiben, ist die Verwendung glatter Flächen zu vermeiden.
Zur Vermeidung von Stolperrisiken ist es wichtig, Höhenunterschiede zwischen aneinandergrenzenden Flächen zu vermeiden. So muss beispielsweise die Niveaugenauigkeit von Hebezeugen, die feste Ladestellen anfahren und bei denen Personen Zugang zum Lastträger haben, so gestaltet sein, dass Höhenunterschiede zwischen dem Boden des Lastträgers und der Ladestelle, die ein Stolperrisiko darstellen könnten, vermieden werden. Bei der Verlegung und Befestigung von Kabeln und Rohrleitungen sind etwaige Hindernisse, die ein Stolperrisiko darstellen könnten, zu vermeiden.
Falls ein Absturzrisiko besteht, müssen die betreffenden Bereiche mit den notwendigen Umwehrungen oder Sicherheitsgeländern und Fußleisten versehen werden, um Abstürze zu vermeiden. Verankerungspunkte für die Anbringung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz sind anzubringen, wenn ein Restrisiko von Abstürzen besteht - siehe § 265: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe m, und § 374: Anmerkungen zu Nummer 6.3.2. Es sind geeignete Verankerungsarten zu verwenden, wobei die notwendige Bewegungsmöglichkeit der Bediener zu berücksichtigen ist. Gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b können die Anleitungen für die Bereitstellung und Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung jedoch nicht als Ersatz für integrierte Schutzmaßnahmen gegen Absturzrisiken gelten, sofern entsprechende Maßnahmen durchführbar sind.
Der zweite Absatz von Nummer 1.5.15 schreibt vor, dass Maschinenbereiche, in denen sich Personen bewegen oder aufhalten, soweit zweckmäßig mit Haltevorrichtungen ausgerüstet werden müssen, die in Bezug zum Benutzer fest angebracht sind und ihm festen Halt bieten. Dabei handelt es sich um eine ergänzende Maßnahme, durch die das Risiko von Ausrutschen, Stolpern und Stürzen verringert wird, und die vor allem bei Maschinen wichtig ist, bei denen die Benutzer auf eine in Bewegung befindliche Fläche treten müssen, beispielsweise auf Fahrtreppen und Fahrsteigen.
Allgemeine Spezifikationen zur Vermeidung von Rutsch-, Stolper- und Sturzgefahr sind in den Normen der Reihe EN ISO 14122 enthalten - siehe § 240: Anmerkungen zu Nummer 1.6.2.
Zusätzlich zur allgemeinen Anforderung in Nummer 1.5.15 sind in Nummer 6.3.2 ergänzende Anforderungen hinsichtlich der Risiken eines Sturzes aus dem Lastträger von Maschinen zum Heben von Personen festgelegt.
§ 238 Blitzschlag
Die Anforderung in Nummer 1.5.16 gilt in erster Linie für Maschinen, die für die Verwendung im Freien vorgesehen sind, egal ob sie an einem festen Aufstellungsort installiert oder nacheinander an mehreren verschiedenen Orten aufgestellt werden sollen. Außerdem kann sie auf Maschinen Anwendung finden, die über leitende Teile mit dem Außenbereich verbunden sind. Maschinen, die Risiken durch Blitzschlag ausgesetzt sind, sind mit einem geeigneten Blitzableiter und den Mitteln für den Anschluss des Blitzableiters zur Erde auszurüsten. In den Herstelleranleitungen muss angegeben werden, wie die Erdungsverbindung hergestellt, überprüft und gewartet werden soll, damit eine wirksame Erdung gewährleistet bleibt - siehe § 264 und § 272: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstaben i und r.
§ 239 Wartung
In Nummer 1.6.1 Absatz 1 werden wichtige allgemeine Grundsätze für die Konstruktion von Maschinen angegeben, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Wartungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. Wenn Einrichtungs- und Wartungsstellen außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet werden, entfällt sowohl die Notwendigkeit, dass sich das Wartungspersonal bei der Durchführung seiner Arbeiten in Gefahrenbereichen aufhalten muss, als auch die Notwendigkeit, für diese Arbeiten feststehende trennende Schutzeinrichtungen zu entfernen oder bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung hierfür zu öffnen.
Die Maschine ist, soweit möglich, konstruktiv so auszuführen, dass die Wartungsarbeiten bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können. Müssen zu Reinigungszwecken beispielsweise Werkzeuge ausgewechselt oder entfernt werden, muss die Maschine so ausgerüstet sein, dass diese Werkzeuge ohne Ingangsetzen der Maschine gelöst werden können. Falls hierfür Spezialausrüstungen benötigt werden, sind diese mit der Maschine mitzuliefern - siehe § 177: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe e. In bestimmten Fällen muss möglicherweise nicht die vollständige Maschine stillgesetzt werden, sofern die Teile, an denen die Arbeiten ausgeführt werden, sowie die Teile, durch die die Sicherheit der Bediener gefährdet werden könnte, stillgesetzt sind.
Nummer 1.6.1 Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich nicht in allen Fällen vermeiden lässt, Gefahrenbereiche zu Wartungszwecken zu betreten, und dass bestimmte Einricht- oder Einstellarbeiten möglicherweise bei laufender Maschine durchgeführt werden müssen. In diesem Fall muss in der Steuerung der Maschine eine geeignete sichere Betriebsart entsprechend der Beschreibung in Nummer 1.2.5 vorhanden sein - siehe § 204: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5.
Durch die Anforderungen in Nummer 1.6.1 Absatz 3 und 4 sollen Risiken durch Eingriffe des Bedienungspersonals verringert werden, vor allem bei automatisierten Maschinen. Nummer 1.6.1 Absatz 3 schreibt vor, dass die Maschinen, soweit zweckmäßig, mit den Vorrichtungen für den Anschluss der erforderlichen Fehlersuchdiagnosegeräte ausgerüstet werden müssen. Nach Absatz 4 ist der Hersteller verpflichtet, automatisierte Maschinen so zu konstruieren, dass ein leichter Ausbau und Austausch von Bauteilen, die häufig ausgewechselt werden müssen, erfolgen kann. Das sichere Verfahren für derartige Wartungsarbeiten ist in der Betriebsanleitung in eindeutiger Weise anzugeben und zu beschreiben - siehe § 272: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe s.
§ 240 Zugang zu den Bedienungsständen und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung
Die Anforderung in Nummer 1.6.2 ist bei der Anordnung der Bedienungsstände und der Eingriffsstände für die Instandhaltung zu berücksichtigen. Die Anordnung der Bedienungsstände und der Eingriffspunkte für die Instandhaltung in leicht zugänglichen Bereichen, beispielsweise auf Bodenebene, kann dazu beitragen, dass auf spezielle Zugangsstellen bzw. -einrichtungen verzichtet werden kann. Wenn besondere Zugänge erforderlich sind, sind die Bedienungsstände und die Eingriffspunkte für die Instandhaltung, die häufig betreten werden müssen, so anzuordnen, dass sie über einen geeigneten Zugang leicht erreichbar sind. Wie die eigentlichen Einrichtungs- und Instandhaltungsstellen selbst, müssen diese Zugänge außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet werden - siehe § 239: Anmerkungen zu Nummer 1.6.1.
Der Maschinenhersteller ist verantwortlich dafür, dass mit der Maschine die erforderlichen sicheren Zugänge bereitgestellt werden. Dies schließt auch jene Maschinen mit ein, deren Aufbau in den Betriebsstätten des Benutzers fertig gestellt wird. In diesem Fall können die in den Betriebsstätten bereits existierenden Zugänge vom Maschinenhersteller berücksichtigt werden und sind in den technischen Unterlagen anzugeben.
Bei der Gestaltung des Zugangs zu Eingriffspunkten sind die Werkzeuge und Ausrüstungen zu berücksichtigen, die für die Instandhaltung der Maschine benötigt werden.
Besondere Zugangseinrichtungen für Ausnahmefälle, beispielsweise für besondere Reparaturen, können in der Betriebsanleitung des Herstellers beschrieben werden - siehe § 272: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe s.
Spezifikationen für Auswahl und Gestaltung ständiger Zugänge zu Maschinen sind in den Normen der Reihe EN ISO 14122 angegeben.167
§ 241 Trennung von den Energiequellen
Durch die Anforderung in Nummer 1.6.3 soll erreicht werden, dass die Maschinen während der Wartungsarbeiten in einem sicheren Zustand gehalten werden. Dazu müssen die Bediener, die Wartungsarbeiten bei stillgesetzter Maschine ausführen, vor Beginn der Arbeiten die Maschine von ihren Energiequellen trennen können, damit gefährliche Zwischenfälle - beispielsweise ein unerwartetes Anlaufen der Maschine - vermieden werden, egal ob diese Zwischenfälle auf Maschinenfehler, Handlungen Dritter, welche die Anwesenheit von Wartungspersonal nicht wahrnehmen, oder auf versehentliche Maßnahmen des Wartungspersonals selbst zurückzuführen sind.
Aus diesem Grund müssen Trenneinrichtungen eingebaut werden, damit die Bediener die Maschine auf zuverlässige Weise von sämtlichen Energiequellen einschließlich der Stromversorgung und allen mechanischen, hydraulischen, pneumatischen oder Wärmeenergiequellen trennen können.
Wenn die Bediener, die Wartungsarbeiten ausführen, nicht auf einfache Weise überprüfen können, ob die Trenneinrichtungen in der Trennstellung bleiben, müssen die Trenneinrichtungen so aufgebaut sein, dass sie in der Trennstellung abgeschlossen werden können. Wenn absehbar ist, dass mehrere Personen gleichzeitig Wartungsarbeiten ausführen müssen, muss die Trenneinrichtung so aufgebaut sein, dass jedes beteiligte Mitglied des Wartungspersonals für die Dauer der Wartungsarbeiten sein Schloss an der Trenneinrichtung anbringen kann.
Der zweite Absatz in Nummer 1.6.3 gilt in erster Linie für handgehaltene kraftbetätigte Werkzeuge oder transportable Maschinen, bei denen der Bediener von jedem für ihn zugänglichen Punkt aus überprüfen kann, ob die Stromversorgung angeschlossen ist. In diesem Fall genügt das Abziehen des elektrischen Anschlusssteckers, um für die Trennung von der Energiequelle zu sorgen.
Nach Nummer 1.6.3 Absatz 3 müssen Maschinen mit Vorrichtungen für die Ableitung von jeglicher gespeicherter Energie ausgerüstet werden, durch die ein Risiko für die Bediener entstehen könnte. Diese gespeicherte Energie kann beispielsweise in Form von kinetischer Energie (Trägheit in Bewegung befindlicher Teile), elektrischer Energie (Kondensatoren), unter Druck stehenden Flüssigkeiten, Federn oder Maschinenteilen, die sich unter ihrem eigenen Gewicht bewegen, vorliegen.
Mit Nummer 1.6.3 Absatz 4 wird eine Ausnahme von den Anforderungen der ersten drei Absätze in jenen Fällen zugelassen, in denen während der Wartungsarbeiten die Energieversorgung zu bestimmten Energiekreisen aufrechterhalten werden muss, damit sichere Arbeitsbedingungen gewährleistet sind. In bestimmten Fällen muss beispielsweise die Energieversorgung für gespeicherte Informationen, für die Beleuchtung, für den Betrieb von Werkzeugen oder die Abfuhr gefährlicher Stoffe aufrechterhalten bleiben. In diesem Fällen darf die Energieversorgung nur zu denjenigen Energiekreisen aufrechterhalten werden, bei denen eine Energieversorgung notwendig ist, und die Sicherheit der Bediener muss durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden, beispielsweise durch Sperrung des Zugangs zu den betreffenden Energiekreisen oder durch geeignete Warnanzeigen oder Warneinrichtungen.
Die Anleitungen des Herstellers für die Sicherheit der Einstell- und Wartungsarbeiten müssen Angaben zur Trennung der Energiequellen, zum Abschluss der Trenneinrichtung, zur Ableitung der Restenergien sowie zur Überprüfung des sicheren Maschinenzustands enthalten - siehe § 272: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe s.
Allgemeine Spezifikationen zu den Trenn- und Abschlusseinrichtungen für unterschiedliche Energiequellen sind in der Norm EN 1037 enthalten.168 Die Norm EN 60204-1169 enthält für die Maschinen in ihrem Anwendungsbereich Spezifikationen für die zuverlässige Trennung von der Stromversorgung.
Eine gesonderte Anforderung zum Trennen von Batterien an mobilen Maschinen ist in Nummer 3.5.1. festgelegt.
§ 242 Eingriffe des Bedienungspersonals
Die von der Maschine ausgehenden Risiken lassen sich auf wirksame Weise vermindern, indem die Maschine so konstruiert und gebaut wird und die zugehörigen Vorrichtungen und Ausrüstungen so montiert werden, dass die Notwendigkeit von Eingriffen des Bedienungspersonals in Gefahrenbereichen vermieden bzw. begrenzt wird. Lassen sich Eingriffe des Bedienungspersonals nicht ganz vermeiden, muss die Maschine so konstruiert werden, dass diese Eingriffe auf einfache und sichere Weise erfolgen können.
§ 243 Reinigung innen liegender Maschinenteile
Die Anforderung in Nummer 1.6.5 bezieht sich auf ein Beispiel der im vorherigen Abschnitt erwähnten Eingriffe des Bedienungspersonals, von denen besondere Gefahren ausgehen können. Beim Einsteigen in Maschinen wie zum Beispiel Silos, Tanks, Behälter oder Rohrleitungen, die gefährliche Substanzen oder Zubereitungen enthielten, besteht sowohl für die betreffenden Bediener als auch für die Personen, die versuchen, die Betroffenen zu retten, Vergiftungs- oder Erstickungsgefahr.
Gemäß der allgemeinen Grundregel im ersten Satz von Nummer 1.6.5 muss es möglich sein, diese Komponenten von außen zu reinigen oder Verstopfungen zu beseitigen, sodass ein Einstieg in diese Komponenten nicht erforderlich ist. Lässt sich die Notwendigkeit eines Einstiegs in diese Komponenten nicht vermeiden, müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, beispielsweise Einbau einer geeigneten Belüftungsanlage, Überwachung der Konzentration gefährlicher Substanzen oder von Sauerstoffmangel in der Luft und Vorkehrungen für die Überwachung und sichere Rettung der Bediener bzw. des Wartungspersonals.
§ 244 Benutzerinformationen
Da die sichere Benutzung von Maschinen von einer Kombination konstruktiver und baulicher Maßnahmen des Herstellers sowie von Schutzmaßnahmen des Benutzers abhängig ist, ist die Weitergabe der erforderlichen Informationen und Anleitungen an die Benutzer ein unverzichtbarer und fester Bestandteil der Konstruktion von Maschinen.
Informationen, Warnhinweise und Anleitungen zu Restrisiken sind Teil des dritten Schritts 3-Stufen-Methode in Nummer 1.1.2 zu den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit. Dass dieser Schritt in der Reihenfolge der Priorität der letzte Schritt ist, bedeutet, dass die Warnungen und Anleitungen kein Ersatz für die Integration der Sicherheit in die Konstruktion und integrierte Schutzmaßnahmen sein dürfen, soweit derartige Maßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik möglich sind- siehe § 174: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe b.
Die Anforderungen in Nummer 1.7.1 bis 1.7.4 gelten für Maschinen im weiteren Sinne, also für sämtliche in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Maschinen - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2. Zur Anwendung dieser Anforderungen auf unvollständige Maschinen - siehe § 390: Anmerkungen zu Anhang VI.
§ 245 Informationen und Warnhinweise an der Maschine
Die Anforderungen in Nummer 1.7.1 beziehen sich auf die Form der Informationen und Warnhinweise, die Teil der Maschine sind. Durch den ersten Satz in Nummer 1.7.1 werden die Hersteller dazu angehalten, hierfür leicht verständliche Symbole oder Piktogramme zu verwenden. Anschaulich gestaltete Symbole oder Piktogramme sind intuitiv verständlich, sodass die Notwendigkeit entfällt, schriftliche oder mündliche Informationen zu übersetzen.
Der zweite Satz in Nummer 1.7.1 gilt, wenn Informationen in Form geschriebener Worte oder Texte an der Maschine oder auf einem Bildschirm oder aber in Form mündlicher Texte beispielsweise durch einen Sprachsynthesizer übermittelt werden. In diesen Fällen sind die Informationen und Warnhinweise in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats zur Verfügung zu stellen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
Der Maschinenbenutzer kann außerdem den Hersteller auffordern, die Informationen und Warnhinweise an der Maschine oder auf Bildschirmen in Verbindung mit Sprachfassungen in einer oder mehreren beliebigen anderen Sprachen der EU bereitzustellen, die von den Bedienern verstanden werden. Dies kann aus verschiedenen Gründen erforderlich werden, beispielsweise:
Die Bereitstellung von Informationen oder Warnhinweisen an der Maschine in anderen EU-Sprachen als der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, oder in einer oder mehreren beliebigen anderen Sprache(n) unterliegt einer vertraglichen Regelung zwischen dem Hersteller und dem Benutzer bei Bestellung der Maschine.
§ 246 Die Amtssprachen der EU
In der EU gibt es insgesamt 23 Amtssprachen, die wie folgt in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden:
Österreich - Deutsch | Lettland - Lettisch |
Belgien - Niederländisch, Französisch und Deutsch | Litauen - Litauisch |
Bulgarien - Bulgarisch | Luxemburg - Französisch und Deutsch |
Zypern - Englisch und Griechisch | Malta - Englisch und Maltesisch |
Tschechische Republik - Tschechisch | Niederlande - Niederländisch |
Dänemark - Dänisch | Polen - Polnisch |
Estland - Estnisch | Portugal - Portugiesisch |
Finnland - Finnisch und Schwedisch | Rumänien - Rumänisch |
Frankreich - Französisch | Slowakei - Slowakisch |
Deutschland - Deutsch | Slowenien - Slowenisch |
Griechenland - Griechisch | Spanien - Spanisch |
Ungarn - Ungarisch | Schweden - Schwedisch |
Irland - Englisch und Irisch | Vereinigtes Königreich - Englisch |
Italien - Italienisch |
Einige Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Amtssprachen (Belgien, Finnland) erkennen die Verwendung nur einer bestimmten Sprache nur in den Gegenden an, in denen nur diese Sprache gesprochen wird. Es wird den Herstellern empfohlen, dies mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden abzuklären. Andere Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen (Zypern, Malta und Irland) akzeptieren die ausschließliche Verwendung des Englischen.
In den anderen Ländern, in denen die Maschinenrichtlinie entsprechend dem EWR, dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit der Schweiz und der Zollunion EU-Türkei gilt, schreiben die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Maschinenrichtlinie die Verwendung der Amtssprache(n) des betreffenden Landes vor:
Island - Isländisch | Schweiz - Französisch, Deutsch und Italienisch |
Liechtenstein - Deutsch | Türkei - Türkisch |
Norwegen - Norwegisch |
§ 247 Informationen und Informationseinrichtungen
Die Anforderung in Nummer 1.7.1.1 gilt für sämtliche Informationen an der Maschine, die benötigt werden, damit die Bediener den Maschinenbetrieb steuern können. Insbesondere gilt sie für die Anzeigen und Anzeigeeinrichtungen mit Stellteilen - siehe § 194: Anmerkungen zu Nummer 1.2.2. Diese Informationen unterliegen den Anforderungen in Nummer 1.7.1.
Spezifikationen für die Gestaltung von Informationen, Informationseinrichtungen, Anzeigen und Anzeigeeinrichtungen sind in den Normen der Reihe EN 894170 sowie in den Normen der Reihe EN 61310 enthalten.171
§ 248 Warneinrichtungen
Gegenstand von Nummer 1.7.1.2 sind Risiken für Personen, die auf Fehlern an Maschinen oder Maschinenteilen zurückzuführen sind, welche für den Betrieb ohne die ständige Überwachung durch das Bedienungspersonal ausgelegt sind. Die Warneinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass das Bedienungspersonal oder andere gefährdete Personen über gefährliche Fehler informiert werden, damit die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der gefährdeten Personen ergriffen werden können. Gegebenenfalls können die Warneinrichtungen an der Maschine selbst angebracht oder aus Entfernung ausgelöst werden.
Die Norm EN 61310-1 enthält Spezifikationen für sichtbare und hörbare Signale.
Der letzte Absatz von Nummer 1.7.1.2 bezieht sich auf Richtlinie 92/58/EWG,172 in der die Mindestanforderungen für Kennzeichnungen am Arbeitsplatz festgelegt sind. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Umsetzung dieser Richtlinie finden daher nicht unmittelbar auf Maschinenhersteller Anwendung. Gemäß Nummer 1.7.1.2 sind die Maschinenhersteller jedoch verpflichtet, die technischen Anforderungen dieser Richtlinie im Interesse der Einheitlichkeit der Sicherheitskennzeichnungen am Arbeitsplatz einzuhalten.
§ 249 Warnung vor Restrisiken
Die Anforderung in Nummer 1.7.2 bezieht sich auf Restrisiken, also auf Risiken, die sich durch konstruktive Sicherheitsmaßnahmen nicht beseitigen oder in ausreichendem Maße vermindern lassen und die durch integrierte Schutzmaßnahmen nicht vollständig verhindert werden können - siehe § 174: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe b. An der Maschine angebrachte Warnungen über Restrisiken ergänzen die Informationen über die Restrisiken, die in der Betriebsanleitung des Herstellers enthalten sein müssen - siehe § 267: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l. Warnhinweise an der Maschine sind nützlich, wenn die Bediener oder andere gefährdete Personen über besondere Vorsichtsmaßnahmen informiert werden müssen, die aufgrund von während des Maschinenbetriebs bestehenden Restrisiken ergriffen werden müssen, beispielsweise bei Vorhandensein heißer Oberflächen oder aufgrund von Laserstrahlung. Sie bieten sich auch an, um auf die Notwendigkeit der Verwendung persönlicher Schutzausrüstung hinzuweisen.
Die an der Maschine angebrachten Warnhinweise müssen die Anforderungen in Nummer 1.7.1 erfüllen. Die durch Warnvorrichtungen erzeugten Warnhinweise müssen die Anforderungen in Nummer 1.7.1.2 erfüllen.
In Typ-C-Normen kann die Form der Warnhinweise festgelegt und Leitlinien für deren Inhalt gegeben werden. Außerdem enthalten Richtlinie 92/58/EWG und Norm EN 61310-1 Leitlinien, die für die Gestaltung derartiger Warnhinweise von Bedeutung sind.
§ 250 Kennzeichnung der Maschinen
Nummer 1.7.3 Absatz 1 befasst sich mit den Angaben, die zusätzlich zu sonstigen Informationen und Warnhinweisen für die Benutzer auf allen Maschinen angegeben werden müssen. Abgesehen von der CE-Kennzeichnung und der ATEX-Kennzeichnung wird in Nummer 1.7.3 keine besondere Form für die Kennzeichnung auf der Maschine festgelegt, sofern sie erkennbar, leserlich und dauerhaft angebracht ist. Die Kennzeichnung muss also an einer von außen sichtbaren Stelle an der Maschine angebracht werden und darf nicht hinter oder unter Maschinenteilen versteckt sein. Die verwendeten Lettern müssen unter Berücksichtigung der Maschinengröße ausreichend groß dimensioniert sein, sodass sie leicht ablesbar sind. Das verwendete Kennzeichnungsverfahren muss so gestaltet sein, dass die Kennzeichnung während der Lebensdauer der Maschine nicht verschwindet, wobei die vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen sind. Wird die Kennzeichnung auf einem Schild angebracht, muss dieses dauerhaft mit der Maschine verbunden sein, vorzugsweise durch Schweißen, Vernieten oder Kleben.
Bei Produkten, die zu klein sind, um eine lesbare Kennzeichnung der Angaben zu tragen, die entsprechend Nummer 1.7.3 vorgeschrieben sind, kann die Kennzeichnung auf einem dauerhaft gestalteten Etikett angebracht werden, das am Produkt befestigt wird (wobei gewährleistet sein muss, dass das einwandfreie Funktionieren der Maschine nicht beeinträchtigt wird).
Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Ketten, Seile und Gurte sind in Nummer 4.3.1 festgelegt - siehe § 357: Anmerkungen zu Nummer 4.3.1.
Die sprachlichen Anforderungen in Nummer 1.7.1 gelten nicht für die in Nummer 1.7.3 Absatz 1 geforderten Angaben. Diese Angaben sollten jedoch in einer der EU-Amtssprachen angegeben werden.
Die folgenden Anmerkungen beziehen sich auf die sechs Aufzählungspunkte in Nummer 1.7.3 Absatz 1:
Zweck der Anforderung im ersten Aufzählungspunkt von Nummer 1.7.3 ist, dem Benutzer oder den Marktüberwachungsbehörden die Möglichkeit zu bieten, im Falle eines Problems Kontakt mit dem Hersteller aufzunehmen - siehe § 79 bis § 81: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i. Die gleichen Angaben müssen auch in der EG-Konformitätserklärung enthalten sein - siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A.
Der Begriff "Firmenname" bezieht sich auf den Namen, unter dem das betreffende Unternehmen eingetragen ist.
Der Begriff "vollständige Anschrift" bezeichnet eine Postanschrift, die als Empfangsanschrift des Herstellers für Briefsendungen ausreicht. Der Name des Landes oder der Stadt alleine reicht nicht aus. Eine Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse oder der Website des Herstellers besteht nicht, diese Angaben können jedoch zweckmäßigerweise mit aufgeführt werden.
Firmenname und vollständige Anschrift des in der EU ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers müssen auf der Maschine in jenen Fällen, in denen der Hersteller einen Bevollmächtigten bestellt hat, ebenfalls angegeben werden - siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j.
Falls es nicht praktikabel ist, in der Kennzeichnung die vollständige Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzugeben, beispielsweise bei sehr
kleinen Maschinen, können diese Angaben in Codeform aufgeführt werden, sofern dieser Code erläutert und die vollständige Anschrift in der mit der Maschine mitgelieferten Betriebsanleitung - siehe § 259: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe b - und in der EG-Konformitätserklärung - siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt a - der Maschine angegeben wird.
Das Baujahr wird definiert als das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde. Bei Maschinen, die im Herstellerwerk montiert werden, kann der Herstellungsprozess spätestens dann als abgeschlossen gelten, wenn die Maschine das Herstellerwerk zur Lieferung an einen Einführer, Händler oder Endnutzer verlässt. Bei Maschinen, die erst in den Betriebsstätten des Endnutzers fertig montiert werden, kann der Herstellungsprozess erst als abgeschlossen gelten, wenn die Montage der Maschine am Aufstellungsort abgeschlossen und die Maschine bereit für die Inbetriebnahme ist. Bei Maschinen, die vom Endnutzer zur Eigenverwendung hergestellt werden, kann der Fertigungsprozess als abgeschlossen gelten, wenn die Maschine bereit für die Inbetriebnahme ist - siehe § 80: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.
Zusätzlich zu den allgemeinen Anmerkungen zur Kennzeichnung gemäß Nummer 1.7.3 enthält Nummer 3.6.2 zusätzliche Anforderungen für die Kennzeichnung mobiler Maschinen, ferner enthält Nummer 4.3 Anforderungen für die Kennzeichnung von Ketten, Seilen und Gurten, Lastaufnahmemitteln und Maschinen zum Heben von Lasten; Nummer 6.5 enthält Anforderungen für die Kennzeichnung von Maschinen zum Heben von Personen.
Es ist zu beachten, dass bei Maschinen, die der Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG unterliegen, zusätzlich zur CE-Kennzeichnung eine Kennzeichnung für den garantierten Schalldruckpegel angebracht wird - siehe § 92: Anmerkungen zu Artikel 3, und § 271: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u.
§ 251 Konformitätskennzeichnung für Maschinen nach der ATEX-Richtlinie
Der dritte Absatz in Nummer 1.7.3 gilt für Maschinen, die zusätzlich zur Maschinenrichtlinie der ATEX-Richtlinie 94/9/EG173 unterliegen - siehe § 91: Anmerkungen zu Artikel 3, und § 228: Anmerkungen zu Nummer 1.5.7. Die CEKennzeichnung zeigt die Konformität der Maschine mit den anwendbaren EU-Richtlinien an, in denen die Anbringung dieser Kennzeichnung geregelt ist - siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16. Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung ist in der ATEX-Richtlinie eine gesonderte Kennzeichnung für den Explosionsschutz festgelegt:
Der ATEX-Kennzeichnung ist das Symbol der Gerätegruppe und -kategorie nachgestellt.
§ 252 Wesentliche Informationen für die Verwendungssicherheit
Gemäß Nummer 1.7.3 Absatz 4 müssen an der Maschine die für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht werden. Diese Angaben unterliegen den Anforderungen hinsichtlich Piktogrammen und Sprachen gemäß Nummer 1.7.1. Auch die Anforderung an Informationen und Informationseinrichtungen gemäß Nummer 1.7.1.1 sind zu berücksichtigen.
Es wird vom Hersteller nicht erwartet, dass er an der Maschine sämtliche Informationen für die sichere Verwendung anbringt, die in der Betriebsanleitung enthalten sind. Informationen, die wesentliche Aspekte der sicheren Verwendung betreffen, sind jedoch an der Maschine anzubringen, beispielsweise die maximalen Werkstückabmessungen, die maximalen Abmessungen der zu verwendenden Werkzeuge, das maximale Gefälle, auf dem die Maschine standsicher ist, die höchstzulässige Windgeschwindigkeit usw. Die Informationen, die an der Maschine angebracht werden müssen, sind üblicherweise in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegt.
§ 253 Kennzeichnung von Maschinenteilen, die mit Hebezeugen gehandhabt werden müssen
Die Anforderung im letzten Absatz zu Nummer 1.7.3 ergänzt die Anforderungen bezüglich der Gestaltung von Maschinen zur Erleichterung der Handhabung - siehe § 180: Anmerkungen zu Nummer 1.1.5. Sie gilt für jene Maschinenteile, die während der Benutzung gehandhabt werden müssen und aufgrund ihres Gewichts, ihrer Abmessungen oder Form nicht von Hand bewegt werden können. Diese Anforderung ist nach Analyse der verschiedenen Phasen der Lebensdauer der betreffenden Maschine umzusetzen - siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.
Auf derartigen Teilen ist das Gewicht anzugeben, damit der Benutzer Hebezeuge mit einer ausreichenden Tragfähigkeit verwenden kann. Um Unklarheiten auszuschließen, ist das Gewicht in Kilogramm an sichtbarer Stelle an dem betreffenden Teil anzugeben, möglichst in unmittelbarer Nähe der Befestigungspunkte für die Hebezeuge.
§ 254 Betriebsanleitung
Nummer 1.7.4 beschreibt eine der Pflichten, die der Hersteller erfüllen muss, bevor die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1.
Nummer 1.7.4 Absatz 1 besagt, dass die Betriebsanleitung des Herstellers mit der Maschine mitzuliefern ist. Die Betriebsanleitung muss also erstellt werden, bevor die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, und muss der Maschine beiliegen, bis diese beim Benutzer eintrifft. Einführer oder Händler der Maschine haben daher dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitung an den Benutzer weitergegeben wird - siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen für die Betriebsanleitung, die in Nummer 1.7.4 festgelegt sind, enthalten die nachstehenden Nummern weitere Anforderungen an die Betriebsanleitung:
§ 255 Die Form der Betriebsanleitung
Die Form der Betriebsanleitung wird in Nummer 1.7.4 nicht festgelegt. Der allgemeine Konsens lautet, dass sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in Papierform mitgeliefert werden müssen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Benutzer Zugang zu einem Lesegerät für das Lesen einer in elektronischer Form oder auf einer Website zur Verfügung gestellten Betriebsanleitung hat. Häufig ist es jedoch hilfreich, die Betriebsanleitung in elektronischer Form und im Internet sowie in Papierform zur Verfügung zu stellen, da der Benutzer damit die elektronische Fassung bei Bedarf herunterladen und sich wieder ein Exemplar der Betriebsanleitung beschaffen kann, falls das Papierexemplar verlorengegangen ist. Diese Vorgehensweise erleichtert auch gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Betriebsanleitung.
§ 256 Die Sprache der Betriebsanleitung
Grundsätzlich sind sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in der bzw. den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats mitzuliefern, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird - siehe § 246: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1.
Nummer 1.7.4 Absatz 2 ist vor dem Hintergrund von Nummer 1.7.4.1 zu verstehen. Der Maschine ist die Originalbetriebsanleitung beizufügen, also die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten überprüfte Betriebsanleitung. Steht die Originalbetriebsanleitung nicht in der bzw. den Sprache(n) des Mitgliedstaats zur Verfügung, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, ist der Maschine eine Übersetzung der Originalbetriebsanleitung zusammen mit der Originalbetriebsanleitung beizufügen. Diese letztere Vorschrift hat den Zweck, dass der Benutzer die Originalbetriebsanleitung zu Rate ziehen kann, falls Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung bestehen.
Nummer 1.7.4 Absatz 3 regelt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anforderung des ersten Absatzes hinsichtlich der Sprache der Betriebsanleitung. Sie gilt für Wartungsanleitungen, die für die Verwendung durch vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem beauftragtem Fachpersonal vorgesehen sind. Bei diesem Fachpersonal kann es sich entweder um Mitarbeiter des Herstellers oder dessen Bevollmächtigten oder um Mitarbeiter eines Unternehmens handeln, das mit dem Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem einen Vertrag oder eine schriftliche Vereinbarung über die Wartung der betreffenden Maschinen geschlossen hat. Anleitungen, die ausschließlich für derartiges Fachpersonal bestimmt sind, müssen nicht unbedingt in der bzw. den Sprache(n) des Landes geliefert werden, in dem die Maschine betrieben wird, sondern können in einer Sprache geliefert werden, die von dem Fachpersonal verstanden wird.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Anleitungen für Wartungsarbeiten, die vom Benutzer oder von vom Benutzer beauftragtem Wartungspersonal durchgeführt werden sollen. Damit die Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt, muss in der Anleitung des Herstellers für den Benutzer eindeutig angegeben werden, welche Wartungsarbeiten nur von Fachpersonal ausgeführt werden dürfen, das vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem hiermit beauftragt wurde.
§ 257 Abfassung und Übersetzung der Betriebsanleitung
Die Buchstaben a und b der Nummer 1.7.4.1 erläutern ausführlicher, wie die Sprachanforderungen gemäß Nummer 1.7.4 erfüllt werden müssen.
In Nummer 1.7.4.1 Buchstabe a wird erläutert, dass als Originalbetriebsanleitung die Sprachfassungen der Betriebsanleitung gelten, die vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem geprüft worden sind. Diese Sprachfassungen müssen den Vermerk "Originalbetriebsanleitung" (in der jeweiligen Sprache) tragen. Der Hersteller kann die "Originalbetriebsanleitung" in einer oder mehreren Sprachen mitliefern.
Nummer 1.7.4.1 Buchstabe b beschreibt den Fall, in dem eine Maschine in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, für den der Hersteller oder sein Bevollmächtigter keine Originalbetriebsanleitung erstellt hat. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn ein Einführer, Händler oder Endnutzer die Maschine auf eigene Initiative in einem Mitgliedstaat, der vom Hersteller ursprünglich nicht vorgesehen worden war, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In derartigen Fällen ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder von demjenigen, der die Maschine in dem betreffenden Sprachraum in Verkehr bringt, eine Übersetzung der Betriebsanleitung in der bzw. den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen.
In der Praxis bedeutet diese Anforderung, dass derjenige, der die Maschine in dem jeweiligen Sprachraum in Verkehr bringt, entweder beim Hersteller oder bei dessen Bevollmächtigtem eine Übersetzung zu beschaffen hat; ist dies nicht möglich, muss er die Betriebsanleitung selbst übersetzen oder übersetzen lassen - siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.
Die Übersetzung muss den Vermerk "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" (in der betreffenden Sprache) tragen und zusammen mit der Originalbetriebsanleitung geliefert werden - siehe § 254: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.
§ 258 Vermeidung vorhersehbarer Fehlanwendungen
Nummer 1.7.4.1 Buchstabe c unterstreicht, dass die Betriebsanleitung eine der Möglichkeiten darstellt, um Fehlanwendungen der Maschine zu vermeiden. Die Hersteller müssen bei der Erstellung von Anleitungen zu den einzelnen unter Nummer 1.7.4.2 genannten Aspekten also etwaige Erkenntnisse, inwieweit mit Fehlanwendungen der Maschine zu rechnen ist, vor dem Hintergrund früherer Erfahrungen mit ähnlichen Maschinen, Unfalluntersuchungen sowie Kenntnisse über leicht absehbares menschliches Verhalten berücksichtigen - siehe § 172: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe i, und § 175: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe c.
§ 259 Betriebsanleitung für Verbraucher
In Nummer 1.7.4.1 Buchstabe d wird zwischen Maschinen für Verbraucher und Maschinen für die gewerbliche Verwendung unterschieden. Wortwahl und Gestaltung der Betriebsanleitung müssen an die jeweilige Zielgruppe angepasst werden. Betriebsanleitungen für Verbraucher müssen in einer für Laien verständlichen Sprache verfasst und dargestellt werden, wobei technische Fachbegriffe vermieden werden sollten. Diese Anforderung gilt auch für Maschinen, die sowohl von gewerblichen Anwendern als auch von Verbrauchern verwendet werden können.
Wenn eine für Verbraucher bestimmte Maschine so geliefert wird, dass bestimmte Maschinenteile aus Transport- oder Verpackungsgründen demontiert sind, ist besonders darauf zu achten, dass die Montageanleitung vollständig und eindeutig formuliert ist und klare, präzise und eindeutige Schaubilder, Zeichnungen oder Fotografien enthält - siehe § 264: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.
Die Typ-C-Normen für bestimmte Maschinenkategorien legen den Inhalt der Betriebsanleitung fest, enthalten im Allgemeinen jedoch keine Leitlinien für Gestaltung und Layout. Allgemeine Leitlinien für die Erstellung von Betriebsanleitungen sind in der Norm EN ISO 12100-2 enthalten.174 Auch wenn es sich nicht um eine harmonisierte Norm im Rahmen der Maschinenrichtlinie handelt, so kann auch die Norm EN 62079175 zur Erstellung und Gestaltung von Anleitungen nützliche Hinweise für Betriebsanleitungen von Maschinen vermitteln.
§ 260 Inhalt der Betriebsanleitung - Angaben zum Hersteller und zur Maschine
Nummer 1.7.4.2 fasst die wichtigsten Aspekte zusammen, die in der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt werden müssen. Die Formulierung "Mindestangaben" bedeutet, dass diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Falls irgendwelche nicht in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe a bis v aufgeführten Informationen für den sicheren Maschinenbetrieb erforderlich sind, müssen sie in die Betriebsanleitung mit aufgenommen werden. Der Ausdruck "erforderlichenfalls" bedeutet, dass die in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe a bis v aufgeführten Aspekte in der Betriebsanleitung lediglich dann behandelt werden müssen, wenn sie für die betreffende Maschine relevant sind.
Die geforderten Angaben in Nummer 1.7.4.2 entsprechen den Angaben, die auf der Maschine anzugeben sind - siehe § 250: Anmerkungen zu Nummer 1.7.3. In der Betriebsanleitung muss die Maschinenbezeichnung allerdings in vollem Wortlaut in der Sprache der Betriebsanleitung angegeben sein. Die Seriennummer ist nicht erforderlich, da die Betriebsanleitung des Herstellers normalerweise für ein bestimmtes Maschinenmodell oder ein Maschinenbaumuster und nicht für eine Einzelmaschine gilt.
Wenn ein Maschinenmodell in verschiedenen Varianten geliefert wird, sind dem Benutzer eindeutige Angaben darüber zu machen, welche Teile der Betriebsanleitung für welche Variante gelten. Ähnliches gilt für Betriebsanleitungen, die mehr als ein einziges Modell oder Baumuster abdecken, beispielsweise mehrere Modelle oder Baumuster einer Maschine aus der gleichen Baureihe; in diesem Fall muss der Benutzer eindeutige Angaben dazu erhalten, welche Teile der Betriebsanleitung für das jeweilige Modell bzw. Baumuster gelten.
§ 261 Aufnahme der EG-Konformitätserklärung in die Betriebsanleitung
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe c bezieht sich auf die Aufnahme der EGKonformitätserklärung in die Betriebsanleitung. Die EG-Konformitätserklärung ist - wie auch die Betriebsanleitung - mit der Maschine mitzuliefern - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Um dieser Pflicht nachzukommen, kann der Hersteller zwischen den beiden folgenden Alternativen wählen:
§ 262 Beschreibungen, Zeichnungen, Schaltpläne und Erläuterungen
Die in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe d aufgeführte allgemeine Beschreibung der Maschine soll den Benutzer in die Lage versetzen, die Hauptbauteile der Maschine und deren Funktionen feststellen zu können.
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe e bezieht sich auf die Informationen und Erläuterungen, die für sicheren Betrieb, Wartung und Reparatur der Maschine und für die Kontrolle der Maschine auf ordnungsgemäße Funktion erforderlich sind. (Detailliertere Anforderungen an den Inhalt der Betriebsanleitung im Zusammenhang mit diesen Aspekten sind in den nachfolgenden Abschnitten enthalten.) Klar verständliche und einfache Zeichnungen, Schaltpläne, Schaubilder und Tabellen sind langen Erklärungen im Allgemeinen vorzuziehen. Die notwendigen schriftlichen Erläuterungen sollten jedoch neben den Abbildungen stehen, auf die sie sich beziehen.
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe f behandelt die für die Bediener vorgesehenen Arbeitsplätze. Dabei sind beispielsweise zu berücksichtigen:
§ 263 Bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendungen
Die Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine, die in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe g angesprochen wird, muss eine genaue Angabe der Zwecke enthalten, für die die Maschine vorgesehen ist. Die Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine muss Angaben zu den Grenzen der Verwendungsbedingungen enthalten, die bei der Risikobeurteilung des Herstellers und bei Konstruktion und Bau der Maschine berücksichtigt worden sind - siehe § 171: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe h.
Die Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine muss alle verschiedenen Betriebsarten und Betriebsphasen der Maschine abdecken und eine Angabe der sicheren Werte jener Parameter enthalten, von denen der sichere Maschinenbetrieb abhängt. Zu diesen Parametern zählen beispielsweise:
Entsprechend Nummer 1.7.4.2 Buchstabe h muss die Betriebsanleitung des Herstellers Warnhinweise auf vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungen der Maschine enthalten - siehe § 172: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe i und § 175: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe c. Um derartige Fehlanwendungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, dem Benutzer die üblichen Gründe für derartige Fehlanwendungen anzugeben und die möglichen Folgen zu erläutern. In den Warnhinweisen vor vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung der Maschine sind die Erfahrungsberichte der Benutzer und Informationen über Unfälle oder Störfälle mit ähnlichen Maschinen zu berücksichtigen.
§ 264 Montage, Aufbau und Anschluss
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i behandelt jene Arbeiten, die vom Benutzer oder in dessen Namen ausgeführt werden müssen, bevor die Maschine in Betrieb genommen wird.
Montageanleitungen werden für Maschinen benötigt, die nicht betriebsfertig an den Benutzer geliefert werden, beispielsweise wenn Maschinenteile aus Transport- oder Verpackungsgründen zerlegt worden sind. Von besonderer Bedeutung ist die Montageanleitung, wenn die Montage durch Laien erfolgen soll - siehe § 258: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.1 Buchstabe c.
In der Montageanleitung für auswechselbare Ausrüstungen müssen das bzw. die Baumuster der Grundmaschine angegeben werden, mit denen die Ausrüstung auf sichere Weise verwendet werden kann; außerdem muss die Montageanleitung die erforderlichen Anleitungen für die sichere Montage der auswechselbaren Ausrüstung an der Grundmaschine durch den Benutzer enthalten - siehe § 41: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe b.
Bei Maschinen, die ohne eigenen Antrieb geliefert werden, müssen in der Betriebsanleitung sämtliche erforderlichen technischen Daten des zu montierenden Antriebssystems angegeben werden, beispielsweise Art, Leistung und Anschlussmittel, und es muss eine genaue Einbauanleitung für das Antriebssystem enthalten sein - siehe § 35: Anmerkung zum ersten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a.
Einbauanleitungen werden für Maschinen benötigt, die auf bestimmten Auflagern, Tragkonstruktionen oder in Gebäuden, auf Fundamenten oder auf dem Boden montiert und/oder befestigt werden müssen, damit sicherer Betrieb und Standsicherheit gewährleistet sind. In der Anleitung sind die erforderlichen Abmessungen und Lasttrageigenschaften der Auflager sowie die Vorrichtungen für die Befestigung der Maschine auf ihren Auflagern anzugeben. Bei Maschinen, die auf Beförderungsmitteln montiert werden sollen, müssen in der Einbauanleitung die Fahrzeuge oder Anhänger angegeben werden, auf denen die Maschine auf sichere Weise montiert werden kann, entweder durch Angabe der technischen Daten oder erforderlichenfalls durch Angabe der genauen Fahrzeugmodelle - siehe § 37: Anmerkungen zum dritten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a.
In Anschlussanleitungen müssen die Maßnahmen beschrieben werden, mit denen ein sicherer Anschluss der Maschine an die Energieversorgung, Flüssigkeitsversorgung usw. hergestellt werden kann. Die maßgeblichen Kenndaten der Versorgungseinrichtungen, beispielsweise Spannung, Leistung, Druck oder Temperatur, sind anzugeben. Vorschriften für den sicheren Anschluss der Maschine an die Vorrichtungen für die Abfuhr gefährlicher Substanzen sind ebenfalls aufzuführen, sofern diese Vorrichtungen nicht fester Bestandteil der Maschine sind.
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe j bezieht sich auf einen bestimmten Teilaspekt der Einbau- und Montageanleitung, dessen Gegenstand die Verringerung von Geräusch- oder Vibrationsemissionen ist.
Im Hinblick auf den Lärm muss in der Anleitung erforderlichenfalls der vorschriftsgemäße Zusammenbau und Einbau der Geräte beschrieben werden, die vom Maschinenhersteller zur Verringerung der Geräuschemissionen geliefert werden.
Hinsichtlich der Vibrationen kann die Anleitung beispielsweise Vorschriften für Fundamente mit angemessen Dämpfungseigenschaften enthalten.
§ 265 Inbetriebnahme und Betrieb
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe k bezieht sich in erster Linie auf die Anleitung für die Inbetriebnahme der Maschine - siehe § 86: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k.
In der Inbetriebnahmeanleitung müssen sämtliche erforderlichen Einstell-, Kontroll-, Prüf- oder Funktionsprüfarbeiten beschrieben sein, die nach Montage und Aufbau der Maschine und vor deren Inbetriebnahme ausgeführt werden müssen. Etwaige besondere Arbeitsabläufe, die eingehalten werden müssen, sind zu beschreiben. Die gleichen Informationen müssen auch für die Wiederinbetriebnahme der Maschine, beispielsweise nach der Überführung der Maschine an einen anderen Standort oder nach umfangreicheren Reparaturen, gegeben werden.
Der zweite Aspekt der Betriebsanleitung, der unter Nummer 1.7.4.2 Buchstabe k angesprochen wird, betrifft den Betrieb der Maschine. Die Betriebsanleitung muss die verschiedenen Phasen des Maschinenbetriebs abdecken. Daher müssen in der Betriebsanleitung die folgenden Bereiche auf angemessene Weise behandelt werden:
§ 266 Ausbildung und Einarbeitung des Bedienungspersonals
Der dritte in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe k angesprochene Aspekt betrifft die Ausbildung und Einarbeitung des Bedienungspersonals. Der Maschinenhersteller muss angeben, ob für die sichere Bedienung der Maschine eine besondere Ausbildung oder Einarbeitung erforderlich ist. Normalerweise ist dies nur bei Maschinen der Fall, die für gewerbliche Nutzung bestimmt sind.
Es wird vom Hersteller nicht erwartet, ein umfassendes Schulungsprogramm anzubieten oder ein Schulungshandbuch in der Betriebsanleitung mitzuliefern. Allerdings können in der Betriebsanleitung wichtige Aspekte angegeben werden, die durch die Ausbildung und Einarbeitung des Bedienungspersonals abgedeckt werden müssen, damit die Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, ihre Pflichten hinsichtlich einer geeigneten Schulung des Bedienungspersonals zu erfüllen. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass bei bestimmten Maschinenkategorien die
Ausbildung und Einarbeitung der Bediener sowie die zugehörigen Schulungsprogramme gegebenenfalls einzelstaatlichen Bestimmungen über die Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG unterliegen - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.
Zusätzlich zu den grundlegenden Informationen zu Ausbildung und Einarbeitung, die in der Betriebsanleitung enthalten sind, bieten manche Maschinenhersteller auch Bedienerschulungen für die Benutzer an, allerdings fallen derartige Angebote nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
§ 267 Angaben zu Restrisiken
Nummer 1.7.4.2 Buchstaben l und m befasst sich mit einem wichtigen Aspekt des dritten Schritts der Grundsätze für die Integration der Sicherheit - siehe § 174: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe b. Gemäß Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l muss die Betriebsanleitung eindeutige Angaben zu jeglichen Risiken enthalten, die nicht in ausreichendem Maße durch Maßnahmen zur Integration der Sicherheit in die Konstruktion oder durch integrierte technische Schutzmaßnahmen vermindert wurden.
Zweck dieser Angaben ist, die Benutzer in die Lage zu versetzen, die in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe m angegebenen notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Zu den Maßnahmen, die in der Betriebsanleitung näher beschrieben werden müssen, zählen beispielsweise:
Es ist zu beachten, dass die Arbeitgeber für Auswahl, Bereitstellung und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung verantwortlich sind; dabei sind die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Umsetzung von Richtlinie 89/656/EWG einzuhalten.176 In der Betriebsanleitung des Herstellers zu der Maschine kann jedoch die Art der persönlichen Schutzausrüstung angegeben werden, die zum Schutz gegen beim Maschinenbetrieb entstehende Risiken zu verwenden ist. Insbesondere bei Maschinen, die mit Verankerungsvorrichtungen für die Befestigung der persönlichen Schutzausrüstung zur Sicherung gegen Absturz ausgerüstet sind, ist die geeignete persönliche Schutzausrüstung anzugeben - siehe § 237: Anmerkungen zu Nummer 1.5.15, und § 374: Anmerkungen zu Nummer 6.3.2.
§ 268 Die wesentlichen Merkmale von Werkzeugen
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe n bezieht sich auf Betriebsanleitungen für Werkzeuge, die nicht ständig an der Maschine befestigt sind und vom Benutzer ausgewechselt werden können. Derartige Werkzeuge gelten nicht als Teil der Maschine - siehe § 41: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe b -, allerdings ist der sichere Betrieb der Maschine häufig vom Einbau und der Verwendung geeigneter Werkzeuge abhängig. In der Anleitung müssen daher die Merkmale der Werkzeuge aufgeführt werden, die für eine sichere Benutzung von Bedeutung sind. Von besonderer Bedeutung ist dies bei schnell verfahrenden und mit hoher Drehzahl rotierenden Werkzeugen, um Risiken durch Bruch und herausgeschleuderte Bruchstücke von Werkzeugen oder durch Herausschleudern der Werkzeuge selbst zu vermeiden - siehe § 207 und § 208: Anmerkungen zu Nummer 1.3.2 und 1.3.3.
Zu den wesentlichen Merkmalen, die hier angegeben werden müssen, zählen beispielsweise:
§ 269 Bedingungen für Standsicherheit
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe o hängt mit den Anforderungen in Nummer 1.3.1, 2.2.1, 3.4.1, 3.4.3, 4.1.2.1, 4.2.2, 5.1 und 6.1.2 hinsichtlich der Standsicherheit zusammen. Wenn durch die Konstruktion und den Bau der Maschine die Standsicherheit der Maschine unter bestimmten festgelegten Bedingungen gewährleistet wird, müssen diese Bedingungen in der Betriebsanleitung genau angegeben werden.
Vor allem dann, wenn die Standsicherheit von der Einhaltung bestimmter Grenzen bei den Nutzungsbedingungen der Maschine abhängig ist, beispielsweise vom maximalen Neigungswinkel, von der maximalen Windgeschwindigkeit, der maximalen Reichweite oder der Position bestimmter Maschinenteile, müssen diese Grenzen angegeben und die erforderlichen Erläuterungen zur Benutzung der zugehörigen Schutz- und Warneinrichtungen an der Maschine sowie zum Vermeiden von Gefahrensituationen gegeben werden.
In der Betriebsanleitung ist außerdem zu erläutern, wie die Standsicherheit der Maschine oder der Maschinenbestandteile in anderen Phasen der Lebensdauer der Maschine gewährleistet werden kann - siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a. Falls die Standsicherheit der Maschine in diesen Phasen durch besondere Maßnahmen gesichert werden muss, sind die zu ergreifenden Maßnahmen und die einzusetzenden Hilfsmittel ebenfalls anzugeben.
§ 270 Transport, Handhabung und Lagerung
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe p hängt mit den Anforderungen an die Handhabung der Maschine und ihrer Einzelteile zusammen - siehe § 180: Anmerkungen zu Nummer 1.1.5.
Die Anleitung für sicheren Transport, Handhabung und Lagerung der Maschine und ihrer Bauteile, die getrennt transportiert werden sollen, muss je nach Erfordernis folgende Angaben enthalten:
§ 271 Notmaßnahmen und Verfahren zum Lösen von Blockierungen
Nach Nummer 1.7.4.2 Buchstabe q ist der Maschinenhersteller verpflichtet, bereits im Vorfeld mögliche Maschinenstörungen zu berücksichtigen und die Verfahren für die Behebung von Notfallsituationen anzugeben. Die Maßnahmen, die dabei anzugeben sind, umfassen unter anderem die Verfahren für die Bergung
Verletzter, für das Anfordern von Hilfe sowie für die Befreiung von eingeschlossenen Personen - siehe § 236: Anmerkungen zu Nummer 1.5.14.
In der Betriebsanleitung ist außerdem das Verfahren zu beschreiben, das beim Blockieren beweglicher Teile angewendet werden muss, und die Verwendung etwaiger besonderer Schutzeinrichtungen oder Werkzeuge für diesen Zweck ist zu erläutern - siehe § 212: Anmerkungen zu Nummer 1.3.7.
§ 272 Einstellung, Wartung und Ersatzteile
Nach Nummer 1.7.4.2 Buchstabe r ist der Hersteller verpflichtet, die Einstell- und Wartungsarbeiten zu beschreiben, die vom Benutzer durchgeführt werden müssen.
Insbesondere müssen in der Betriebsanleitung die durchzuführenden Einstell- und Wartungsarbeiten sowie deren Häufigkeit angegeben werden. In der Betriebsanleitung sind die Bestandteile oder Bauteile der Maschine anzugeben, die regelmäßig auf übermäßigen Verschleiß kontrolliert werden müssen, ferner sind die Häufigkeit dieser Kontrollen (nach Nutzungsdauer oder Zyklen) sowie die Art der erforderlichen Prüfungen oder Versuche und die dabei zu verwendenden Einrichtungen anzugeben. Außerdem müssen Kriterien für Reparatur bzw. Ersatz von verschlissenen Bauteilen angegeben werden - siehe § 207: Anmerkungen zu Nummer 1.3.2.
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe s hängt mit den Anforderungen in Nummer 1.6.1 bis 1.6.5 hinsichtlich der Wartungsarbeiten zusammen. In der Betriebsanleitung müssen die erforderlichen Methoden und Verfahrensweisen angegeben werden, die für eine sichere Durchführung der Einstell- und Wartungsarbeiten eingehalten werden müssen. Außerdem sind die geeigneten Schutzmaßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen während der Wartungsarbeiten anzugeben. In der Betriebsanleitung sind gegebenenfalls folgende Informationen anzugeben:
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe t verweist auf Informationen über Ersatzeile. Grundsätzlich ist die Lieferung von Ersatzteilen nicht durch die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gedeckt und unterliegt somit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Hersteller und Benutzer. Wenn jedoch Verschleißteile zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Benutzer ausgetauscht werden müssen, sind die technischen Daten der entsprechenden Teile in der Betriebsanleitung anzugeben. Als Beispiele für solche Ersatzteile sind zu nennen:
§ 273 Die Geräuschemissionsangabe
In Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u werden die Informationen zu Luftschallemissionen festgelegt, die in der so genannten Geräuschemissionsangabe angegeben werden müssen. Diese Angabe verfolgt zwei Zwecke:
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Geräuschemissionsangabe des Herstellers lediglich Informationen über den von der Maschine selbst gelieferten Beitrag zur Lärmentwicklung am Arbeitsplatz gibt. Die Höhe der Schallexposition der Arbeitnehmer kann nicht einfach aus der Geräuschemissionsangabe des Maschinenherstellers abgeleitet werden, da die Exposition des Bedienungspersonals auch durch andere Faktoren beeinflusst wird - siehe § 229: Anmerkungen zu Nummer 1.5.8.
Die Informationen, die in der Geräuschemissionsangabe enthalten sein müssen, umfassen drei verschiedene Geräuschemissionskenngrößen:
Da die Messung des LWa sehr komplex sein kann, muss dieser Wert nur gemessen und in der Betriebsanleitung angegeben werden, wenn der Lpa an einem der Arbeitsplätze 80 dB(A) überschreitet.
Der zweite Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u besagt, dass im Falle einer Serienfertigung die Prüfung an einem repräsentativen Muster einer technisch vergleichbaren Maschine durchgeführt werden kann. Bei einer Einzelanfertigung muss der Hersteller die Geräuschemission jeder ausgelieferten Maschine durch Messung ermitteln.
Der dritte Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u betrifft den Fall sehr großer Maschinen, bei denen die Ermittlung des Schallleistungspegels LWa übermäßig komplex sein kann. Um zu ermitteln, ob eine bestimmte Maschinenkategorie als sehr groß gilt, sind sowohl die Verteilung und die Ausrichtung der Schallquellen an der Maschine als auch der erforderliche Aufwand für die Ermittlung des Schallleistungspegels LWa zu berücksichtigen. Ob eine bestimmte Maschinenkategorie als sehr groß gilt, ist in der entsprechenden Geräuschtestnorm anzugeben. Bei sehr großen Maschinen kann die Angabe des LWa durch die Angabe von Emissionsschalldruckpegeln Lpa an festgelegten Stellen um die Maschine herum ersetzt werden.
Der vierte Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u bezieht sich auf die zur Messung der Geräuschemission eingesetzten Verfahren. Die Betriebsbedingungen beeinflussen die Geräuschemission in hohem Maße. Die Messung der Geräuschemission muss daher unter Bedingungen erfolgen, die reproduzierbar und repräsentativ für die vorhersehbaren Nutzungsbedingungen der Maschine sind. Wenn eine Testvorschrift, die in einer harmonisierten Norm festgelegt wurde, die Betriebsbedingungen festlegt, unter denen die Messung durchgeführt werden muss, reicht ein Verweis auf die harmonisierte Norm für die Angabe der Betriebsbedingungen und der verwendeten Messverfahren aus. Wenn andere Testverfahren angewandt werden, müssen die Betriebsbedingungen und die Messverfahren in der Geräuschemissionsangabe angegeben werden.
Der vierte Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u schreibt außerdem vor, dass die den gemessenen Werten zugeordneten Unsicherheiten in der Geräuschemissionsangabe anzugeben sind. Nach dem derzeitigen technischen Kenntnisstand lässt sich die Unsicherheit bei der Messung der LpCpeak-Werte nicht genau quantifizieren. Leitlinien für die Ermittlung der Unsicherheit bei der Messung des Lpa an Arbeitsplätzen und des LWa sind in den relevanten Testvorschriften anzugeben.
Der fünfte Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u erläutert, wie der Emissionsschalldruckpegel Lpa durch Messungen an Arbeitsplätzen für Maschinen ermittelt werden kann, an denen die Bediener keine genau bestimmten Arbeitsplätze einnehmen. Wenn das in diesem Absatz beschriebene Verfahren angewandt wird, muss in der Geräuschemissionsangabe angegeben werden, wo die LpA-Werte gemessen wurden.
Der letzte Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u bezieht sich auf die Outdoor Richtlinie 2000/14/EG .178 Für die in ihren Anwendungsbereich fallenden Maschinen gilt die Outdoor-Richtlinie zusätzlich zur Maschinenrichtlinie hinsichtlich der Geräuschemission in der Umwelt - siehe § 92 : Anmerkungen zu Artikel 3.
Nach der Outdoor-Richtlinie müssen die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Geräte und Maschinen eine Kennzeichnung in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung tragen, welche den garantierten Schallleistungspegel angibt (also den Wert des Schallleistungspegels, der nach dem in Anhang III der Richtlinie beschriebenen Verfahren gemessen wurde, sowie den Wert der auf Produktionsschwankungen und Messverfahren zurückgehenden Unsicherheiten).
Der letzte Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u bedeutet, dass für Maschinen im Anwendungsbereich der Outdoor-Richtlinie als dritter Wert, der in der Geräuschemissionsangabe in der Betriebsanleitung anzugeben ist, der garantierte Schallleistungspegel und nicht der gemessene Schallleistungspegel LWa angegeben werden muss. Allerdings gelten die Anforderungen im ersten Absatz in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u zum A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel Lpa und zum C-bewerteten Spitzenschalldruckpegel LpCpeak auch für diese Maschinen.
§ 274 Implantierbare medizinische Geräte
Die Anforderung in Nummer 1.7.4.2 Buchstabe v gilt für den Sonderfall von Restrisiken durch nicht ionisierende Strahlung - siehe § 232: Anmerkungen zu Nummer 1.5.10. Angaben zur Art derartiger Strahlungsemissionen müssen vorgelegt werden, vor allem, wenn davon ausgegangen werden muss, dass diese die Funktion implantierbarer medizinischer Geräte beeinflussen.
§ 275 Verkaufsprospekte
Während die mit der Maschine mitgelieferte Betriebsanleitung in erster Linie einen Beitrag zum sicheren Betrieb der Maschine leisten soll, dienen die Verkaufsprospekte in erster Line kommerziellen Zwecken. Nummer 1.7.4.3 schreibt jedoch vor, dass die zur Maschine gehörende Betriebsanleitung und die kommerziellen Dokumente miteinander übereinstimmen müssen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine gemäß Nummer 1.7.4.2 Buchstabe g von Bedeutung, da die Benutzer die Auswahl von Maschinen für ihren Anwendungsfall sehr wahrscheinlich auf der Grundlage der Verkaufsprospekte treffen.
Der zweite Satz in Nummer 1.7.4.3 soll den Benutzern Hilfestellung bei der Auswahl von Maschinen mit verminderten Geräusch- und Vibrationsemissionen sowie mit geringeren Emissionen schädlicher Strahlung oder gefährlicher Substanzen geben. Insbesondere die Werte in der gemäß Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u vorgeschriebenen Geräuschemissionsangabe und die nach Nummer 2.2.1.1 und 3.6.3.1 geforderten Angaben zu Vibrationen müssen in den Verkaufsprospekten enthalten sein, in denen die Leistungskennwerte der Maschine angegeben sind. Viele Prospekte oder Kataloge enthalten ein Kapitel oder eine Tabelle mit den wichtigsten Leistungskennwerten der Maschine, beispielsweise Leistung, Drehzahl, Fassungsvermögen, Fertigungsleistung usw., damit potentielle Kunden eine für ihre Bedürfnisse geeignete Maschine auswählen können. Dieses Kapitel ist die geeignete Stelle, die erforderlichen Angaben der Emissionswerte aufzuführen.
§ 276 Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Maschinengattungen
In Teil 2 des Anhangs I werden zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für vier besondere Maschinengattungen festgelegt. Diese Anforderungen gelten für die entsprechenden Maschinen ergänzend zu den maßgeblichen Anforderungen aus Anhang I Teil 1 und zu den gegebenenfalls anwendbaren übrigen Teilen von Anhang I - siehe § 163 : Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 4.
§ 277 Hygieneanforderungen an Maschinen, die für die Verwendung mit Lebensmitteln oder mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt sind
Die Anforderungen in Nummer 2.1 gelten für Maschinen, die für die Verwendung mit Lebensmitteln oder mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt sind. Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob die betreffenden Lebensmittel oder Erzeugnisse für den menschlichen oder tierischen Verbrauch bestimmt sind. Hierunter fallen beispielsweise Maschinen für Herstellung, Zubereitung, Kochen, Verarbeitung, Kühlung, Umschlag, Lagerung, Transport, Aufbereitung, Verpackung und Vertrieb von Lebensmitteln, Kosmetika und pharmazeutischen Erzeugnissen.
Die Anforderungen in Nummer 2.2.1.1 Buchstaben a bis e zielen darauf ab, eine gefährliche Kontaminierung der Lebensmittel, Kosmetika oder pharmazeutischen Erzeugnisse durch die Materialien zu vermeiden, aus denen die Maschine besteht, ebenso durch das Umfeld der Maschine oder durch Zusatzstoffe, die mit der Maschine verwendet werden.
Diese Anforderungen sind in Verbindung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuwenden, die in Nummer 1.1.3 für Materialien und Produkte, in Nummer 1.5.13 für Emissionen gefährlicher Werkstoffe und Substanzen sowie in Nummer 1.6.für die Instandhaltung festgelegt wurden.
Nummer 2.1.1 Buchstabe a befasst sich mit den Bestandteilen der Maschine, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, Kosmetika oder pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung zu kommen.
Zu den in Nummer 2.1.1 Buchstabe a aufgeführten "einschlägigen Richtlinien" zählen:
Sofern den Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, eine schriftliche Erklärung beiliegt (beispielsweise die nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vorgesehene Konformitätserklärung), ist diese Erklärung in den technischen Unterlagen der Maschinen gemäß dem neunten Aufzählungspunkt in Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a beizulegen. Ist dies nicht der Fall, hat der Maschinenhersteller die Eignung der betreffenden Materialien in den technischen Unterlagen der Maschine zu dokumentieren.
Nummer 2.1.1 Buchstaben b und c schreiben vor, dass die Maschine so konstruiert und gebaut werden muss, dass eine vollständige und gründliche Reinigung ermöglicht wird und Substanzen, die zu einer Verunreinigung der Lebensmittel oder kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnisse führen könnten, z.B. Abfälle, Reinigungs-, Desinfektions- oder Spülmittel, vollständig entfernt oder abgelassen werden können. Werden für die Beförderung von Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen Rohrleitungen oder Schläuche verwendet, können diese durch Schraubgewinde miteinander verbunden werden, sofern die Gewinde von den transportierten Erzeugnissen getrennt sind, beispielsweise durch geeignete Dichtungen oder Dichtringe, sodass sie nicht in direkten Kontakt mit den verarbeiteten Erzeugnissen kommen.
Nummer 2.1.1 Buchstabe d schreibt vor, dass die Maschine so konstruiert und gebaut werden muss, dass Verunreinigungen aus der Umgebung der Maschine, wie beispielsweise Staub, Fett oder Lebewesen wie Insekten nicht in jene Maschinenbereiche eindringen können, die für die Reinigung unzugänglich sind, und dass sich keine organischen Stoffe in diesen Bereichen ansammeln können.
Nummer 2.1.1 Buchstabe e schreibt vor, dass die Maschine so konstruiert und gebaut werden muss, dass mit der Maschine verwendete Betriebsstoffe, wie beispielsweise Schmiermittel oder Hydraulikflüssigkeiten, keine Lebensmittel, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnisse verunreinigen können.
Die Anforderung in Nummer 2.1.2 ergänzt die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Betriebsanleitung gemäß Nummer 1.7.4.
Nummer 2.1.2 schreibt vor, dass der Maschinenhersteller die geeigneten Reinigungsverfahren angibt einschließlich der Verfahren für die Reinigung von Zwischenräumen, die normalerweise unzugänglich sind oder bei denen der Zugang mit Gefahren verbunden ist. Außerdem hat er die für die Reinigung zu verwendenden Erzeugnisse zu beschreiben. Der Maschinenhersteller sollte keine bestimmten Marken von Reinigungsmitteln angeben, sondern die maßgeblichen Eigenschaften der zu verwendenden Erzeugnisse festlegen, insbesondere hinsichtlich der chemischen und mechanischen Beständigkeit der Baumaterialien der Maschine. Erforderlichenfalls sind Warnhinweise hinsichtlich der Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel anzugeben.
Allgemeine Festlegungen für die Hygieneanforderungen an Maschinen sind in der Norm EN ISO 14159 getroffen.182 Festlegungen für die Hygieneanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen sind in der Norm EN 1672-2 getroffen.183
§ 278 Ergänzende Anforderungen an handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen
Die Anforderungen in Nummer 2.2.1 gelten für handgehaltene tragbare Maschinen und handgeführte tragbare Maschinen.
Unter handgehaltenen tragbaren Maschinen versteht man Maschinen, die während der Benutzung vom Bediener (mit oder ohne Tragegurt) getragen werden.
Unter handgeführten tragbaren Maschinen versteht man tragbare Maschinen, deren Gewicht ganz oder teilweise zum Beispiel auf einer Werkbank, auf dem bearbeiteten Werkstoff oder Werkstück oder auf dem Boden lastet und dessen Bewegung vom Bediener während der Maschinenbedienung mit der Hand geführt wird.
Zu den hierzu zählenden Maschinengattungen gehören beispielsweise handgehaltene und handgeführte tragbare kraftbetriebene Werkzeuge, Garten- und Forstmaschinen. Zu tragbaren Maschinen zählen Maschinen, die von einem über die Netzstromversorgung oder eine Batterie betriebenen Elektromotor angetrieben werden, druckluftbetriebene Maschinen sowie durch einen Verbrennungsmotor angetriebene Maschinen.
Die Anforderung im ersten Aufzählungspunkt von Nummer 2.2.1 ergänzt die allgemeine Anforderung zur Standsicherheit in Nummer 1.3.1. Die Anforderung an eine geeignete Standfläche gilt insbesondere für handgeführte tragbare Maschinen, die bei der Benutzung in Kontakt mit einer Werkbank, dem bearbeiteten Material oder mit dem Werkstück oder dem Boden kommen.
Sofern ihre Größe dies zulässt, müssen handgehaltene und handgeführte tragbare Maschinen mindestens zwei Griffe aufweisen, sodass die Standsicherheit der Maschine während des Betriebs dadurch gewährleistet werden kann, dass der Bediener sie mit beiden Händen hält. Die Handgriffe sind so anzuordnen und zu gestalten, dass die Hände des Bedieners aus dem Gefahrenbereich herausgehalten werden. Eine Einhandbedienung ist durch eine entsprechende konstruktive Gestaltung der Maschine möglichst zu erschweren. Bei der Anordnung, den Abmessungen und der Konstruktion der Griffe sind die Grundsätze der Ergonomie zu beachten - siehe § 181 : Anmerkungen zu Nummer 1.1.6.
Die Anordnungen im zweiten Aufzählungspunkt und zweiten Absatz in Nummer 2.2.1 ergänzen die allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Ingangsetzen und Stillsetzen, die in Nummer 1.2.3 und 1.2.4.1.festgelegt sind. Grundsätzlich muss es möglich sein, die Maschine in Gang zu setzen oder stillzusetzen, ohne die Handgriffe loszulassen. Diese Anforderungen können oft dadurch erfüllt werden, dass in die Griffe ein Stellteil mit selbsttätiger Rückstellung eingebaut ist.
Die Anforderung im dritten Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.1 ergänzt die allgemeine Anforderung im sechsten Aufzählungspunkt von Nummer 1.2.2 bezüglich Stellteilen. Mit dieser Anforderung werden zwei Ziele verfolgt:
Damit diese Anforderung erfüllt ist, muss die Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen im Allgemeinen als Stellteil mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt und so gestaltet sein, dass die Bedienung nicht zu übermäßiger Ermüdung führt. Sie muss so angeordnet, gestaltet und erforderlichenfalls geschützt werden, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann, wenn die Maschine aufgenommen, angehoben, bewegt oder abgestellt wird. Wenn dennoch ein Restrisiko besteht, dass die Maschine unbeabsichtigt in Gang gesetzt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen notwendig, beispielsweise der Einbau eines zusätzlichen
Einschalters oder eine Befehlseinrichtung für das Ingangsetzen, die zwei voneinander unabhängige Handgriffe erfordert.
Durch die Anforderung im letzten Aufzählungspunkt von Nummer 2.2.1, die sich auf die Einsehbarkeit des Gefahrenbereichs und die Funktion des Werkzeugs in Verbindung mit dem bearbeiteten Material bezieht, soll gewährleistet werden, dass der Bediener in der Lage ist, den Maschinenbetrieb jederzeit voll beherrschen zu können.
§ 279 Angaben über die von handgehaltenen und handgeführten tragbaren Maschinen übertragenen Vibrationen
Die Anforderung in Nummer 2.2.1.1 ergänzt die allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Betriebsanleitung gemäß Nummer 1.7.4.
Der erste Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.1.1 Absatz 1 legt die physikalische Größe fest, mit der die Vibrationen beschrieben werden, die durch handgehaltene und handgeführte tragbare Maschinen auf die oberen Körpergliedmaßen übertragen werden; diese Größe ist in der Betriebsanleitung anzugeben.
Der an der Maschine gemessene Wert ist anzugeben, wenn er einen Wert von 2,5 m/s2 überschreitet. Wenn der an der Maschine gemessene Wert diesen Wert nicht überschreitet, ist dieser Umstand anzugeben. Die von der Maschine übertragenen Vibrationen müssen daher vom Maschinenhersteller nach einem geeigneten Prüfverfahren gemessen werden, sofern nicht nachgewiesen wurde, dass bei der betreffenden Maschinenkategorie die gemessenen Werte den obigen Grenzwert nie überschreiten - dies kann in der Typ-C-Norm der betreffenden Maschinenkategorie angegeben werden.
Mit der Erklärung über die von der Maschine übertragenen Vibrationen werden vor allem zwei Ziele verfolgt:
die Umsetzung von Richtlinie 2002/44/EG über die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber den Vibrationsrisiken durchzuführen ist.184
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Vibrationsexposition von Arbeitnehmern nicht einfach aus der Erklärung des Maschinenherstellers über die Vibrationsemissionen abgelesen werden kann, da die Exposition des Bedienungspersonals noch durch weitere Faktoren beeinflusst wird - siehe § 231: Anmerkungen zu Nummer 1.5.9.
Der zweite Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.1.1 Absatz 1 schreibt vor, dass die Unsicherheiten hinsichtlich des angegebenen Wertes genau benannt werden müssen. Leitlinien für die Ermittlung der Unsicherheit bei der Messung von durch die Maschine übertragenen Vibrationen sollten in den entsprechenden Testnormen angegeben werden.
Nummer 2.2.1.1 Absatz 2 bedeutet, dass in der Serienfertigung Messungen an einem oder mehreren repräsentativen Mustern einer technisch vergleichbaren Maschine durchgeführt werden können. Bei Einzelanfertigungen ist der Hersteller verpflichtet, die von jeder einzelnen gelieferten Maschine übertragenen Vibrationen zu messen.
Der dritte und letzte Aufzählungspunkt von Nummer 2.2.1.1 beziehen sich auf die Verfahren für die Messung von Vibrationen. Die Betriebsbedingungen beeinflussen die von der Maschine übertragenen Vibrationen in erheblichem Maße. Daher sollten die Vibrationsmessungen unter repräsentativen Betriebsbedingungen erfolgen. Wenn in der in einer harmonisierten Norm angegebenen Messnorm die Betriebsbedingungen festgelegt sind, unter denen die Messungen erfolgen muss, genügt eine Bezugnahme auf die harmonisierte Norm, um damit die zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Messverfahren anzugeben. Falls andere Prüfverfahren verwendet werden, sind die zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Messverfahren in der Vibrationsangabe zu beschreiben.
Es ist zu beachten, dass der in der Betriebsanleitung im Zusammenhang mit den Vibrationen angegebene Wert auch in den Verkaufsunterlagen angegeben werden muss, in denen die Leistungsmerkmale der Maschine angegeben sind - siehe § 273: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.3.
§ 280 Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte
In Nummer 2.2.2 werden ergänzende Anforderungen an tragbare Geräte festgelegt, die für die Anbringung von Befestigungselementen wie Nägel, Gewindebolzen, Ösen oder ähnliche Gegenstände in einem Grundwerkstoff vorgesehen sind. Sie gelten außerdem für ähnliche Schussgeräte, die für andere Anwendungen bestimmt sind, beispielsweise Maschinen für die dauerhafte Kennzeichnung von Materialien durch Einprägen oder für Bolzenschussgeräte für das Betäuben von Tieren. Die Anforderungen gelten sowohl für Maschinen, die durch Treibladungen betätigt werden, als auch für Maschinen mit anderen Energiequellen wie druckluftbetätigte, federbetätigte, elektromagnetisch oder durch Gasverbrennung betätigte Maschinen.
Der vorrangige Zweck der Anforderungen in Nummer 2.2.2.1 ist, die Risiken schwerer Verletzungen durch Befestigungselemente oder andere aufprallende beschleunigte Teile oder splitternde Fragmentablösungen der Maschine oder des zu bearbeitenden Werkstücks/Untergrundes zu vermeiden, die den Körper des Bedieners oder anderer Personen in der Nähe treffen könnten. Außerdem sollen dadurch Risiken durch Zwischenfälle beim Laden und Entladen abgedeckt werden.
Durch die Anforderung im dritten Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.2.1 sollen Unfälle verhindert werden, die durch ein Auslösen des Schusses zum falschen Zeitpunkt entstehen könnten. Grundsätzlich muss die Andrucksicherungsvorrichtung vor dem Auslöser betätigt werden, bevor der nächste Einzelschuss ausgelöst werden kann.
Die Anforderungen in Nummer 2.2.2.2 ergänzen die allgemeinen Anforderungen an die Betriebsanleitung gemäß Nummer 1.7.4.
Der erste Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.2.2 ist für Werkzeuge, für Schutzeinrichtungen wie Splitterschutz und für auswechselbare Ausrüstungen von Bedeutung, die an Befestigungsgeräten angebracht werden können, um deren Funktion zu verändern, beispielsweise für die dauerhafte Kennzeichnung von Materialien.
Die Maschinenrichtlinie gilt nicht für die Setz- oder Markierbolzen oder anderes Eintreibzubehör, das mit Befestigungs- und anderen Schussgeräten verwendet wird. Nach dem zweiten Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.2.2 ist der Maschinenhersteller jedoch verpflichtet, die maßgeblichen Eigenschaften der Setz- oder Markierbolzen oder von anderem Eintreibzubehör anzugeben, die mit dem Gerät zu verwenden sind, damit der Benutzer Setz- oder Markierbolzen oder anderes Eintreibzubehör verwenden kann, das für das Gerät geeignet ist und das unter den angegebenen Verwendungsbedingungen nicht brechen kann.
Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.2.2 gilt für tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte, die durch Treibkartuschen betrieben werden. Die Maschinenrichtlinie gilt nicht für Treibkartuschen oder Treibkartuschenmagazine, die mit diesen Geräten verwendet werden, allerdings muss der Maschinenhersteller die maßgeblichen Eigenschaften der Treibkartuschenangeben, die mit dem Gerät auf sichere Weise verwendet werden können.185
Dabei ist zu beachten, dass tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte mit Treibladung in der Liste in Anhang IV (Nummer 18) der Maschinenkategorien enthalten sind, auf die eines der in Artikel 12 Absatz 3 und 4 genannten Verfahren zur Anwendung kommen muss.
§ 281 Maschinen zur Bearbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen
Die ergänzenden Anforderungen in Nummer 2.3 gelten für Maschinen zur Bearbeitung von Holz und für Maschinen, die auch für die Bearbeitung von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften eingesetzt werden können, beispielsweise Kork, Knochen, Hartgummi, Hartplastik, Laminate mit Metallen oder bestimmte dünne gehärtete Metalle.
Durch die Anforderungen in Nummer 2.3 Buchstabe a soll sichergestellt werden, dass der Zuführmechanismus oder - bei Maschinen mit manuellem Vorschub - die Werkbank so konstruiert und gebaut wird, dass das Werkstück bei der Bearbeitung sicher aufgelegt und geführt werden kann.
Die Anforderung in Nummer 2.3 Buchstabe b bezieht sich auf einen Sonderfall der Gefährdung, die in der allgemeinen Anforderung über herausgeschleuderte Gegenstände gemäß 1.3.3 angesprochen wird. Nach Nummer 2.3 Buchstabe b muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, dass Werkstücke oder Werkstückteile herausgeschleudert werden. Zu diesen Maßnahmen zählt beispielsweise der Einbau geeigneter Spaltkeile an Tischkreissägen. Wenn sich die Gefahr herausgeschleuderter Einzelteile nicht völlig vermeiden lässt, muss durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden, dass Bediener oder andere gefährdete Personen durch herausgeschleuderte Gegenstände verletzt werden. Diese Anforderung ist in Verbindung mit den Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen, die in Nummer 1.4 festgelegt wurden, anzuwenden.
Gegenstand von Nummer 2.3 Buchstabe c sind die Risiken beim Kontakt mit dem Werkzeug während der Auslaufzeit. An Maschinen mit mechanisiertem oder automatischem Vorschub kann dieses Risiko durch eine verriegelte trennende Schutzeinrichtung, erforderlichenfalls mit Zuhaltung, verhindert werden - siehe § 129 : Anmerkungen zu Nummer 1.4.2.2. Ist das Werkzeug während der Arbeit jedoch nicht völlig unzugänglich, beispielsweise wenn eine verstellbare Schutzeinrichtung, die den Zugang beschränkt, gemäß Nummer 1.4.2.3 eingebaut ist, muss eine übermäßig lange Auslaufzeit des Werkzeugs durch Einbau einer automatischen Bremse verhindert werden. Für derartige Fälle ist in harmonisierten Normen die annehmbare Dauer der Auslaufzeit angegeben.
Nummer 2.3 Buchstabe d schreibt geeignete Maßnahmen vor, durch die Verletzungsgefahren bei versehentlichem Berühren des beweglichen Werkzeugs an Maschinen vermindert werden, an denen der Zugang zum Gefahrenbereich nicht vollständig durch eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung mit Verriegelung verhindert wird. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise der Einbau von Werkzeugen mit geringem Schneidmesserüberstand (Limited Cutter Projection Tooling - LCPT), zylindrische (oder "runde") Schneidblöcke oder ähnliche Vorrichtungen, mit denen die Schneidtiefe begrenzt wird.
Es ist zu beachten, dass in der Liste in Anhang IV, welche die Maschinenkategorien enthält, auf die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absatz 3 und 4 anzuwenden ist, mehrere Kategorien von Holzbearbeitungsmaschinen aufgeführt sind (Nummer 1 bis 7)
§ 282 bis § 290 (reserviert)
§ 291 Zusätzliche Anforderungen zur Ausschaltung von Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen
In Anhang I Teil 3 werden zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Hinblick auf Gefahren festgelegt, die sich aus der Beweglichkeit von Maschinen ergeben. Diese gelten für die betreffenden Maschinen zusätzlich zu den maßgeblichen Anforderungen in Anhang I Teil 1 und, soweit relevant, anderen Teilen von Anhang I - siehe § 163: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 4.
§ 292 Begriffsbestimmung der "Gefährdungen aufgrund von Beweglichkeit"
Mit der in Nummer 3.1.1.Buchstabe a formulierten Begriffsbestimmung einer "Maschine, von der aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen", wird der Geltungsbereich der Anforderungen in Anhang I Teil 3 festgelegt. Nach dieser Definition zählen zu den hierunter fallenden Maschinen:
Aus der Definition geht eindeutig hervor, dass die in Anhang I Teil 3 erfassten Gefährdungen, die sich aus der Beweglichkeit ergeben, auf die Beweglichkeit der Maschine selbst zurückzuführen sind und nicht mit den Gefährdungen durch bewegliche Teile der Maschine gleichzusetzen sind, die unter Nummer 1.3.7 und 1.3.8 behandelt werden.
Zu den Maschinen, die unter die Anforderungen gemäß Teil 3 fallen, zählen beispielsweise:
§ 293 Die Definition des "Fahrers"
Nummer 3.1.1 Buchstabe b definiert den "Fahrer" als eine Bedienungsperson, die mit dem Verfahren einer Maschine betraut ist. Anders ausgedrückt, der Fahrer steuert die Verfahrbewegungen der Maschine selbst. In der Definition wird vor allem auf drei verschiedene Formen der Verfahrbewegungen Bezug genommen:
Bestimmte mobile Maschinen können konstruktiv auch für zwei oder mehr verschiedene Fahrmethoden ausgelegt sein. So können mobile Maschinen beispielsweise so konstruiert sein, dass sie entweder durch einen aufsitzenden Fahrer oder durch Fernsteuerung gesteuert werden - siehe § 204: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5.
Die Anforderungen in Teil 3 beziehen sich auf die besonderen Risiken, die von den verschiedenen Fahrmethoden und den hierfür erforderlichen Schutzmaßnahmen ausgehen.
§ 294 Fahrerplatz
Die Anforderung in Nummer 3.2.1 ergänzt die allgemeinen Anforderungen an Bedienungsplätze und Sitze in Nummer 1.1.7 und 1.1.8.
Gegenstand des ersten Absatzes in Nummer 3.2.1 ist die Sicht vom Fahrerplatz. Der Fahrer muss ständig die Kontrolle über die Maschinenbewegungen haben.
Nummer 3.2.1 Absatz 2 bezieht sich auf Maschinen, bei denen sich der Fahrerplatz in der Nähe der Räder oder Ketten befindet. Ist der Fahrerplatz nicht vollständig umschlossen und bleibt kein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Fahrerplatz und Rädern oder Ketten, müssen trennende Schutzeinrichtungen eingebaut werden, damit ein versehentlicher Kontakt mit diesen Bauteilen verhindert wird.
Nummer 3.2.1 Absatz 3 schreibt vor, dass Maschinen mit aufsitzendem Fahrer so konstruiert und gebaut werden müssen, dass sie mit einer Fahrerkabine ausgerüstet werden können, sofern die Maschine nicht zu klein für den Einbau einer Kabine ist oder der Einbau einer Kabine die Risiken erhöhen oder die Funktionsfähigkeit der Maschine beeinträchtigen würde. In diesen Fällen sind andere Maßnahmen zum Schutz der Fahrer in Betracht zu ziehen, beispielsweise Sitze mit Schutzdach oder Fernsteuerung.
Die Anforderung in Nummer 3.2.1 Absatz 3 ist in Verbindung mit den Anforderungen in Nummer 1.1.7 zu Bedienungsplätzen und Nummer 3.5.3 zu Emissionen gefährlicher Substanzen anzuwenden - siehe § 182: Anmerkungen zu Nummer 1.1.7 und § 322 : Anmerkungen zu Nummer 3.5.3.
Der zweite Satz in Nummer 3.2.1 Absatz 3 schreibt vor, dass in der Fahrerkabine eine geeignete Stelle für die Aufbewahrung der für den Fahrer erforderlichen Anleitungen vorgesehen sein muss. Die betreffenden Anleitungen beziehen sich auf die sichere Bedienung der Maschine sowie etwaige Inspektions- oder Wartungsarbeiten, die vom Fahrer durchgeführt werden müssen.
§ 295 Rückhaltevorrichtung am Sitz
Die Anforderung in Nummer 3.2.2 ergänzt die allgemeinen Anforderungen zu Sitzen gemäß Nummer 1.1.8.
In Nummer 3.2.2 wird das Risiko angesprochen, dass das Bedienungspersonal oder andere mitfahrende Personen beim Überrollen oder Umkippen der Maschine eingequetscht werden können. Der Überroll- und Kippschutz, der in Nummer 3.4.3 erwähnt wird, kann seine Aufgabe nur erfüllen, wenn die betreffenden Personen in dem geschützten Bereich gehalten werden. Um dies zu erreichen, muss die Maschine:
Die Sitzrückhaltesysteme müssen sich leicht öffnen und schließen lassen und dürfen die notwendige Bewegungsfreiheit des Bedieners nur so wenig wie möglich einschränken. Dies ist vor allem bei Maschinen wie zum Beispiel Flurförderzeugen notwendig, bei denen der Fahrer den Fahrerplatz möglicherweise häufig verlassen und wieder einnehmen muss.
Wenn die Sicherheit des Bedienungspersonals vom Schließen eines Sitzrückhaltesystems abhängig ist, muss die erforderliche Anleitung für den Gebrauch des Rückhaltesystems mitgeliefert werden - siehe § 263: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe k.
Mit dem letzten Satz in Nummer 3.2.2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in bestimmten Fällen auf den Einbau von Rückhaltesystemen verzichtet werden sollte, da sie zu einem erhöhten Risiko führen würden. Dies kann beispielsweise bei kleinen mobilen Maschinen, die nicht mit einer Fahrerkabine oder Schutzaufbauten versehen sind, oder bei Maschinen der Fall sein, auf denen der aufsitzende Fahrer in stehender Position verharrt. Außerdem ist der Einbau eines Rückhaltesystems möglicherweise bei Maschinen unzweckmäßig, die für aktives Fahren ausgelegt wurden und weit ausladende Bewegungen des Fahrers während des Fahrvorgangs erfordern. Rückhaltesysteme sind bei jenen Maschinen, die lediglich mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) ausgerüstet sind, üblicherweise nicht erforderlich.
§ 296 Plätze für andere Personen als den Fahrer
Die Anforderungen in Nummer 3.2.3 ergänzen die allgemeinen Anforderungen an Bedienungsplätze und Sitze in Nummer 1.1.7 und 1.1.8.
Nummer 3.2.3 schreibt vor, dass für andere Personen als den Fahrer, die gelegentlich oder regelmäßig auf der Maschine transportiert werden oder auf ihr arbeiten, sichere Plätze bereitgestellt werden müssen. Je nach Art der Maschine und der Aufgaben der jeweiligen Personen kann es sich dabei um Sitz- oder Stehplätze, beispielsweise Bühnen oder Trittbretter, handeln. Besondere Schutzmaßnahmen sind zum Schutz gegen die Gefahr eines Sturzes von der Maschine oder gegen Risiken durch Aufprall oder Einquetschen notwendig, wenn die für andere Personen als den Fahrer eingerichteten Plätze außerhalb der normalen Umrisse der Maschine liegen.
Der zweite Absatz in Nummer 3.2.3 besagt, dass die Anforderungen in Nummer 3.2.1, die sich auf Risiken durch Kontakt mit Rädern oder Ketten und auf den Einbau einer Fahrerkabine beziehen, auch für Plätze für andere Personen als den Fahrer gelten.
§ 297 Unerlaubte Benutzung der Steuerung
Die Anforderungen in Nummer 3.3 ergänzen die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen in Nummer 1.2.1.
Der erste Satz in Nummer 3.3 schreibt vor, dass die unerlaubte Benutzung der Steuerung erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen verhindert werden muss. Diese Maßnahmen sind bei Maschinen erforderlich, bei denen die Gefahr der Benutzung durch Unbefugte besteht, beispielsweise bei Flurförderzeugen, oder bei Maschinen erforderlich,die in öffentlich zugänglichen Bereichen benutzt oder abgestellt werden sollen.186 Beispiele für geeignete Maßnahmen sind der Einbau von Schlössern, elektronische Zugangskontrollsysteme oder Systeme, bei denen der Bediener eine elektronische Erkennungsmarke tragen muss, um die Maschine bedienen zu können.
§ 298 Fernsteuerungen
Die Anforderungen im zweiten, dritten und letzten Absatz von Nummer 3.3 gelten für Fernsteuerungen für mobile Maschinen. Bei Maschinen, die entweder durch einen aufsitzenden Fahrer oder durch Fernsteuerung gesteuert werden sollen, gelten diese Anforderungen für den Betrieb über die Fernsteuerung - siehe § 293: Anmerkungen zu Nummer 3.1.1 Buchstabe b.
Diese Anforderungen an Fernsteuerungen ergänzen die Anforderung an kabellose Steuerungen entsprechend dem letzten Absatz in Nummer 1.2.1.
Die Anforderung in Nummer 3.3 Absatz 2 stellt eine besondere Anwendung der allgemeinen Anforderung in Nummer 1.2.2 Absatz 4 für Anzeigeeinrichtungen dar. Wenn das Steuergerät für Fernsteuerungen nicht an der Maschine, die damit gesteuert wird, angebracht ist, muss für das Bedienungspersonal klar erkennbar sein, welche Maschine mit welchem Steuergerät gesteuert wird.
Im dritten und letzten Absatz in Nummer 3.3 werden die Anforderung an Konstruktion und Bau der eigentlichen Fernsteuerung festgelegt.
Durch die Anforderung in Nummer 3.3 Absatz 3, wonach die Steuerung nur die betreffende Maschine und deren Funktionen steuern darf, soll verhindert werden, dass unbeabsichtigt Befehle an andere Maschinen oder Funktionen innerhalb der Reichweite der Fernbedienung erteilt werden.
Die Anforderung im letzten Absatz in Nummer 3.3 soll verhindern, dass Signale anderer Quellen als des zugehörigen Steuergeräts unbeabsichtigte Aktionen der ferngesteuerten Maschine auslösen.
Um die Anforderungen in Nummer 3.3 erfüllen zu können, muss Konstruktion und Bau der Fernsteuerung einen angemessenen Performance Level gewährleisten - siehe § 184: Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.
Zusätzliche Anforderungen an die Fernsteuerung der Verfahrfunktion sind in Nummer 3.3.3 Absatz 4 und in Nummer 3.6.1 Absatz 3 festgelegt.
§ 299 Lage und Anordnung der Stellteile
Die Anforderungen in Nummer 3.3.1 ergänzen die allgemeinen Anforderungen an Stellteile gemäß Nummer 1.2.2.
Die Anforderungen in Nummer 3.3.1 Absatz 1 betreffen die Lage und Anordnung der Stellteile am Fahrerplatz - siehe § 187: Anmerkungen zum zweiten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2.
Nummer 3.3.1 Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass mobile Maschinen möglicherweise mit weiteren Bedienungsständen außer dem Fahrerplatz ausgerüstet werden müssen, damit eine sichere Steuerung bestimmter Funktionen möglich ist. Die kann beispielsweise erforderlich werden, damit der Bediener, der diese Funktionen steuert, die entsprechenden Gefahrenbereiche in ausreichendem Maße einsehen kann, etwa an Mobilkranen oder Ladekranen - siehe § 195: Anmerkungen zu Nummer 1.2.2 Absatz 5, und § 343: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.7. In diesem Fall sind unbedingt die Anforderungen im achten und letzten Absatz in Nummer 1.2.2 zu mehreren Bedienungsplätzen und Bedienungsständen zu beachten - siehe § 197 und § 198 : Anmerkungen zu Nummer 1.2.2.
§ 300 Pedale
Da die Bediener von mobilen Maschinen mit aufsitzendem Fahrer häufig die Hände für die Lenkung und Steuerung anderer Maschinenfunktionen frei haben müssen, werden oft Pedale verwendet, um unter anderem die Beschleunigungs- und Bremsfunktionen zu steuern. Da die meisten Maschinenbediener auch Straßenfahrzeuge fahren, sollten Bedienung und Anordnung der Pedale für diese Funktionen möglichst ähnlich wie die Pedale der Straßenfahrzeuge gehalten sein, um die Gefahr einer Fehlbedienung zu reduzieren - siehe § 190: Anmerkungen zum sechsten Aufzählungspunkt von Nummer 1.2.2, und § 193: Anmerkungen zum dritten Absatz von Nummer 1.2.2.
Um eine sichere Bedienung zu gewährleisten ist bei Abmessungen und der Ausführung der Pedale außerdem zu berücksichtigen, dass das Bedienungspersonal möglicherweise Sicherheitsschuhwerk tragen muss, beispielsweise große Stiefel im Winter oder bei der Arbeit in Kühlhäusern - siehe § 176 : Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe d. Aus ähnlichen Gründen müssen die Pedale entsprechend der vorgesehenen Nutzung mit einer rutschhemmenden Oberfläche versehen sein und sich leicht reinigen lassen.
§ 301 Rückkehr in die Neutralstellung
Stellteile für die Steuerung von Maschinenbewegungen sowie für die Steuerung anderer gefährlicher Funktionen müssen generell als Stellteil mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt werden, sodass sie beim Loslassen in die Neutralstellung zurückkehren und der Bediener die Bewegung oder gefährliche Funktion erforderlichenfalls sofort anhalten kann.
Stellteile mit mehreren vorgegebenen Stellungen können eingebaut werden, wenn ein bestimmter Parameter, beispielsweise die Verfahrgeschwindigkeit der Maschine, über einen längeren Zeitraum auf einem konstanten Wert gehalten werden muss. Dies kann beispielsweise bei bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen oder Straßenbaumaschinen erforderlich sein. In diesem Fall sollte das Stellteil so gestaltet werden, dass es im Notfall schnell und einfach in die Neutralstellung bewegt werden kann.
Selbstfahrende Maschinen mit aufsitzendem Fahrer, die mit einem Stellteil mit mehreren vorgegebenen Stellungen für die Verfahrbewegungen ausgerüstet sind, müssen mit einer Freigabeeinrichtung ausgerüstet sein, um die Anforderung in Nummer 3.3.2 Absatz 1 zu erfüllen, da es in diesem Fall möglich ist, den Fahrerplatz bei fahrender Maschine zu verlassen - siehe § 304: Anmerkungen zu Nummer 3.3.2.
§ 302 Lenkung
Durch die Anforderung in Nummer 3.3.1 Absatz 4 soll vermieden werden, dass es durch Rückstöße der Lenkvorrichtung zu einem Verlust der Kontrolle oder zu Verletzungen kommt" wenn die gelenkten Räder auf ein Hindernis am Boden treffen. Um diese Anforderung zu erfüllen, muss die Lenkung eine geeignete Dämpfung zwischen den gelenkten Rädern und der Lenkung haben.
Bestimmte mobile Maschinen sind mit einem Sperrdifferenzial ausgerüstet, das auf weichem, rutschigem oder unebenem Untergrund die Traktion verbessern und ein Durchdrehen der Räder verhindern soll. Nummer 3.3.1 Absatz 5 schreibt vor, dass die Stellteile zum Sperren des Differenzials eine Entsperrung des Differenzials ermöglichen müssen, während die Maschine in Bewegung ist, damit der Fahrer erforderlichenfalls wieder die volle Lenkfähigkeit herstellen kann. Um diese Anforderung zu erfüllen, kann gegebenenfalls eine automatische Differenzialsperre eingebaut werden, welche das Differenzial je nach Erfordernis und ohne den Eingriff des Fahrers sperrt bzw. entsperrt.
§ 303 Warnsignale für Rückwärtsfahrt
Der letzte Absatz in Nummer 3.3.1 bezieht sich auf Nummer 1.2.2 Absatz 6, wonach vor dem Ingangsetzen der Maschine ein akustisches und/oder optisches Warnsignal ausgelöst werden muss, wenn der Bediener nicht sicherstellen kann, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält, oder wenn es nicht möglich ist, die Steuerung so zu gestalten, dass ein Ingangsetzen verhindert wird, solange sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten.
Bei mobilen Maschinen ist ein automatisches akustisches und/oder optisches Warnsignal nur bei Rückwärtsfahrt erforderlich. Da die Rückwärtsfahrbewegungen möglicherweise in Notfallsituationen sehr schnell angesteuert werden müssen, muss der Zeitabschnitt zwischen dem Warnsignal und der Rückwärtsbewegung im Allgemeinen möglichst kurz gehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass die automatischen Warnsignale für Rückwärtsfahrten nicht als Ersatz für Maßnahmen zulässig sind, durch die die direkte oder indirekte Einsehbarkeit der Gefahrenbereiche gewährleistet werden soll - siehe § 294: Anmerkungen zu Nummer 3.2.1.
Warneinrichtungen für Vorwärtsbewegungen sind üblicherweise vom Fahrer zu betätigen - siehe § 323: Anmerkungen zu Nummer 3.6.1.
§ 304 Steuerung der Fahrbewegungen durch einen aufsitzenden Fahrer
Die Anforderung in Nummer 3.3.2 Absatz 1 ergibt sich aus der Tatsache, dass die sichere Fahrbewegung selbstfahrender Maschinen mit aufsitzendem Fahrer voraussetzt, dass der Fahrer die Maschine ständig bedienen und steuern kann. Es darf nicht möglich sein, Verfahrbewegungen der Maschine in Gang zu setzen, wenn der Fahrer sich nicht am Bedienungsstand befindet, und es darf auch nicht möglich sein, dass die Maschine mit eigenem Antrieb weiterfährt, wenn der Fahrer den Fahrerplatz verlässt. Bei Maschinen, die entweder für die Bedienung durch einen aufsitzenden Fahrer oder für Fernbedienung ausgelegt sind, gilt diese Anforderung nur für den Aufsitzbetrieb - siehe § 293: Anmerkungen zu Nummer 3.1.1 Buchstabe b.
Die Anforderung in Nummer 3.3.2 Absatz 1 kann als erfüllt gelten, wenn:
Weiteres von außerhalb des Führerhauses zugänglich sind.
Wenn diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss durch andere Maßnahmen verhindert werden, dass Fahrbewegungen ausgeführt werden können, wenn der Fahrer sich nicht am Bedienungsstand befindet. Zu diesen Maßnahmen kann beispielsweise der Einbau einer Freigabeeinrichtung zählen - wie zum Beispiel ein Sensor an der Armlehne, auf der die Stellteile angebracht sind - oder aber ein Positionsschalter am Sitz oder ein Sitzschalter. Diese Einrichtungen sind so zu wählen und zu gestalten, dass keine zusätzlichen Risiken entstehen und zugleich verhindert wird, dass diese Einrichtungen durch Maschinenvibrationen oder vorhersehbare Bewegungen des Fahrers während der Fahrt ausgelöst werden. Die Einrichtungen und ihre Integration in die Steuerung müssen einen angemessenen Performance Level aufweisen - siehe § 184: Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.
§ 305 Vorrichtungen, die über das normale Lichtraumprofil der Maschine hinausragen
Die Anforderungen in Nummer 3.3.2 Absatz 2, 3 und 4 beziehen sich auf die Risiken, die von an der Maschine angebauten Vorrichtungen ausgehen können, welche aufgrund von Erfordernissen des Maschinenbetriebs über das normale Lichtraumprofil der Maschine hinausragen.
Bei diesen Vorrichtungen kann es sich beispielsweise um Abstützungen oder Ausleger handeln, die über das Fahrgestell einer mobilen Maschine oder des Fahrzeugs, auf dem die Maschine angebracht ist, hinausgeschoben werden, um die Standsicherheit während des Betriebs zu gewährleisten. Abstützungen können beispielsweise an Maschinen zum Heben von Lasten wie Ladekranen, Mobilkranen, fahrbaren Hubarbeitsbühnen oder Erdbaumaschinen angebaut werden. Weitere Beispiele sind Hebevorrichtungen wie Teleskop- oder Gelenkausleger, Arme und Ausleger an Maschinen zum Heben von Lasten oder an Betonpumpen sowie Kipperaufbauten auf Lastwagenfahrgestellen, die waagerecht oder senkrecht über das normale Lichtraumprofil der Maschine oder des Fahrzeugs, auf dem die Maschine angebracht ist, hinaus ausgefahren werden können.
Wenn diese Vorrichtungen sich nicht in einer sicheren Stellung befinden, bevor die Fahrbewegung der Maschine oder des Fahrzeugs, auf dem die Maschine angebracht ist, gestartet wird, kann es zu Kollisionen mit Fußgängern, anderen Maschinen, Fahrzeugen, Brücken, Tunneln, Hochleitungen usw. kommen. Derartige Kollisionen können zu schweren oder tödlichen Unfällen führen und erhebliche Sachschäden verursachen.
Falls es passieren kann, dass sich die betreffenden Vorrichtungen während des Fahrvorgangs aus der sicheren Stellung herausbewegen, beispielsweise durch Fliehkräfte, muss es möglich sein, diese Vorrichtungen in der sicheren Stellung zu arretieren.
In allen derartigen Fällen muss der Fahrer vor Beginn der Fahrbewegungen überprüfen können, ob die betreffenden Vorrichtungen sich in einer sicheren Fahrstellung befinden und ob sie erforderlichenfalls in dieser Stellung arretiert sind. Falls eine entsprechende Sichtkontrolle nicht auf einfache Weise möglich ist, müssen am Fahrerplatz die erforderlichen Anzeige- oder Warneinrichtungen vorhanden sein.
Verriegelungssysteme sollten eingebaut werden, um Fahrbewegungen der
Maschine oder ein Ingangsetzen zu verhindern, wenn sich die betreffenden
Vorrichtungen nicht in der sicheren Fahrstellung befinden und erforderlichenfalls verriegelt sind, sofern durch derartige Verriegelungen nicht andere Risiken hervorgerufen werden, beispielsweise unerwartetes Anhalten bei Fahrten auf öffentlichen Straßen.
§ 306 Unbeabsichtigte Fahrbewegung
Die Anforderung im letzten Absatz in Nummer 3.3.2 stellt eine besondere Anwendung der allgemeinen Anforderung in Nummer 1.2.3 im Zusammenhang mit dem Ingangsetzen dar.
Um unbeabsichtigte oder unerwartete Fahrbewegungen mobiler Maschinen zu verhindern, muss das Ingangsetzen des Motors vom Anfahren der Maschine getrennt werden. Es muss möglich sein, den Motor anzulassen, ohne die Fahrbewegung der Maschine zu starten und es darf nicht möglich sein, den Motor bei eingeschalteter Kraftübertragung in Gang zu setzen.
§ 307 Abbremsen, Anhalten und Stillsetzen
Die ersten drei Absätze von Nummer 3.3.3 befassen sich mit dem Abbremsen, Anhalten und Feststellen mobiler Maschinen.
Nummer 3.3.3 Absatz 1 schreibt vor, dass mobile Maschinen mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein müssen, mit der die Maschine sicher abgebremst und angehalten und in stillgesetztem Zustand gehalten werden kann. Die Bremsanlage muss so konstruiert, gebaut und geprüft sein, dass gewährleistet ist, dass diese Funktionen unter allen bestimmungsgemäßen und vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wie Last, Fahrgeschwindigkeit, Bodenbeschaffenheit und Gefälle ausgeführt werden können. Diese Anforderung gilt für selbstfahrende Maschinen sowie für die meisten gezogenen Maschinen, sofern diese Maschinen nicht durch die Bremsanlage der ziehenden Maschine bzw. des Zugfahrzeugs sicher abgebremst und angehalten werden können.
Nummer 3.3.3 Absatz 2 schreibt vor, dass die Bremsanlage selbstfahrender mobiler Maschinen mit einer Notbremseinrichtung ausgerüstet sein muss, die ein sicheres Abbremsen und Anhalten der Maschine ermöglicht und vom Fahrer bei Ausfall der Hauptbremseinrichtung oder dessen Energieversorgung hierfür benutzt werden kann. Diese Anforderung gilt für sämtliche mobilen Maschinen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Ausfall der Bremsanlage die Kontrolle über die Maschinenbewegungen verloren geht. Diese Anforderung kann beispielsweise mithilfe einer über ein mechanisches Gestänge betätigten Handbremse, einer federkraftbetätigten Bremse, die bei Leistungsverlust aktiv wird oder mit einer Zweikreisbremsanlage erfüllt werden, die bei Ausfall der Energieversorgung den ausgefallenen Bremskreis abkoppelt.
Nummer 3.3.3 Absatz 3 schreibt vor, dass mobile Maschinen mit einer Feststellbremse ausgerüstet werden, wenn das Risiko besteht, dass sich die Maschine aus der Parkposition unbeabsichtigt in Bewegung setzen kann. Die Feststellbremse ist so auszulegen, dass ihre Wirkung während der Parkdauer der Maschine nicht nachlassen kann. Bei rein mechanischen Bremsanlagen kann die Feststellbremse mit der Haupt- oder Notbremseinrichtung kombiniert werden.
§ 308 Vorschriften für die Teilnahme am Straßenverkehr
Nummer 3.3.3 Absatz 1 besagt, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie hinsichtlich des Abbremsens, Anhaltens und Feststellens "unbeschadet der Straßenverkehrsvorschriften" gelten. Ein ähnlicher Verweis auf die Straßenverkehrsvorschriften findet sich in Nummer 3.6.1 Absatz 2 zu Warneinrichtungen und Lichtsignaleinrichtungen.
Die Regeln und Vorschriften für die Teilnahme mobiler Maschinen am Straßenverkehr sind nicht auf EU-Ebene harmonisiert. Daher müssen die Hersteller, die die Zulassung ihrer mobilen Maschinen für die Teilnahme am Straßenverkehr einholen möchten, zusätzlich zu den Anforderungen und Verfahrensvorschriften der Maschinenrichtlinie gegebenenfalls auch auf einzelstaatlicher Ebene geltende Regeln und Vorschriften anwenden. Derartige einzelstaatliche Vorschriften können beispielsweise folgende Aspekte betreffen:
§ 309 Anhalten und Steuerung potenziell gefährlicher Betriebszustände durch Fernsteuerung
Die Anforderungen in Nummer 3.3.3 Absatz 4 ergänzen die allgemeinen Anforderungen an Steuerungen gemäß Nummer 1.2.1 sowie die Anforderungen zur Fernsteuerung von mobilen Maschinen gemäß Nummer 3.3 und Nummer 3.6.1 Absatz 3.
Die Fernsteuerungseinrichtung sowie die Steuerung der Maschine müssen so konstruiert sein, dass die Maschine sicher zum Stillstand gebracht werden kann und, soweit erforderlich, ein potenzieller gefahrbringender Betrieb der Maschine unter allen in den vier Aufzählungspunkten dieses Absatzes beschriebenen Umständen verhindert werden kann. Diese Ziele lassen sich durch eine Kombination unterschiedlicher Mittel erreichen, beispielsweise durch Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung, Vorrichtungen zum Erkennen und Anhalten der Maschine in Gefährdungssituationen (wie ungewöhnliche Beschleunigung, Vibrationsentwicklung oder Kippen), und Freigabeeinrichtungen, die in regelmäßigen Abständen betätigt werden müssen.
Die im letzten Aufzählungspunkt in Nummer 3.3 Absatz 4 genannte "vorgegebene Zeitspanne" muss so kurz bemessen sein, dass während der betreffenden Zeitspanne keine Gefährdungssituation entstehen kann.
Um die Anforderungen in Nummer 3.3.2 erfüllen zu können, muss die Fernsteuerung einen angemessenen Performance Level aufweisen - siehe § 184: Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.
§ 310 Anhalten des Verfahrvorgangs
Der letzte Absatz von Nummer 3.3.3 enthält eine Ausnahme von den allgemeinen Anforderungen an die Stillsetzfunktionen gemäß Nummer 1.2.4. Insbesondere schreibt Nummer 1.2.4.1 vor, dass nach dem Stillsetzen einer Maschine die Energieversorgung des betreffenden Antriebs unterbrochen werden muss. Dies gilt jedoch nicht für den Verfahrvorgang von mobilen Maschinen, die in der Neutralstellung bei laufendem Motor angehalten werden können.
Die Anforderungen an das Abbremsen/Stillsetzen des Verfahrvorgangs von mobilen Maschinen sind in den ersten drei Absätzen in diesem Abschnitt beschrieben - siehe § 307: Anmerkungen zu den ersten drei Absätzen zu Nummer 3.3.3.
§ 311 Verfahren mitgängergeführter Maschinen
Nummer 3.3.4 bezieht sich auf mitgängergeführte selbstfahrende mobile Maschinen, also Maschinen mit angetriebenen Verfahrbewegungen, die durch einen Fahrer gesteuert werden, der mit der Maschine zu Fuß mitgeht, d. h. er geht im Allgemeinen hinter oder vor der Maschine her und betätigt die Stellteile und die Lenkung von Hand - siehe § 293: Anmerkungen zu Nummer 3.1.1 Buchstabe b. Zu mitgängergeführten Maschinen zählen mitgängergeführte Gabelhubwagen, Bodenreinigungsmaschinen, Verdichter, Grubber, Motorhacken und Rasenmäher. Nummer 3.3.4 findet keine Anwendung auf handbetriebene Maschinen.
Die Anforderungen in Nummer 3.3.4 Absatz 1 sollen das Risiko unkontrollierter Bewegungen der Maschine verringern. Die Stellteile für die Bewegungssteuerung müssen als Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sein, wobei die Maschine sicher zum Stillstand gebracht wird, sobald das Stellteil losgelassen wird. Wenn davon auszugehen ist, dass die Maschine weiterläuft, nachdem das Stellteil in die Neutralstellung zurückgekehrt ist, kann es notwendig sein, dass mit dem Loslassen des Stellteils eine Bremse ausgelöst wird. Da der Bediener üblicherweise die Lenkvorrichtung und das Stellteil für die Ausführung der Bewegung mit der gleichen Hand halten muss, kommt es darauf an, dass das Stellteil mit selbsttätiger Rückstellung so gestaltet und angeordnet wird, dass der Betätigungsaufwand für den Bediener verringert wird - siehe § 193 : Anmerkungen zu Nummer 1.2.2 Absatz 3.
Der zweite Satz in Nummer 3.3.4 Absatz 1 geht auf einen besonderen Aspekt der im ersten Satz beschriebenen Anforderung ein: Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass es beim Ingangsetzen des Motors nicht zu einer Bewegung der Maschine kommen kann.
Die Anforderung in Nummer 3.3.4 Absatz 2 bezieht sich auf das Risiko, dass der Fahrer durch die in Bewegung befindliche Maschine selbst, durch bewegliche Teile der Maschine oder durch Werkzeuge eingequetscht oder verletzt wird. Dieses Risiko ist vor allem dann besonders gravierend, wenn der Fahrer vor der Maschine hergeht oder wenn die Maschine Rückwärtsbewegungen in Richtung zum Fahrer ausführen kann. In derartigen Fällen kann es erforderlich werden, nichttrennende Schutzeinrichtungen zu montieren, durch die die Maschine angehalten wird, wenn sie sich dem Körper des Fahrers annähert oder diesen berührt.
Durch die in Nummer 3.3.4 Absatz 3 beschriebene Anforderung, wonach die Verfahrgeschwindigkeit auf die Schrittgeschwindigkeit des zu Fuß gehenden Fahrers abgestimmt sein muss, soll sichergestellt werden, dass der Fahrer nicht die Kontrolle über die in Bewegung befindliche Maschine verliert.
Der letzte Absatz in Nummer 3.3.4 betrifft das Verletzungsrisiko des mitlaufenden Fahrers durch Kontakt mit umlaufenden Werkzeugen, beispielsweise dem Messer eines Kultivators oder einer Hacke. Wenn die Funktion der Maschine einen Rückwärtsgang erfordert, muss das Werkzeug während des Rückwärtslaufs deaktiviert sein bzw. es muss zur Verminderung des Risikos ein "Kriechgang" vorgesehen sein, wenn die Fahrbewegung der Maschine durch die Werkzeugbewegung bewirkt wird.
§ 312 Ausfall der Energieversorgung der Lenkung
Mobile Maschinen werden mit Lenkhilfen ausgerüstet, um den Lenkkraftaufwand insbesondere bei großen Maschinen zu verringern sowie schwierige Fahrmanöver zu erleichtern. Da der Fahrzeugführer die Maschinenbewegung jederzeit kontrollieren können muss, muss die Maschine sich so lange lenken lassen, dass sie bei Ausfall der Energieversorgung sicher zum Stillstand gebracht werden kann. Wenn die Maschine manuell zu einem sicheren Stillstand gelenkt werden kann, lässt sich diese Anforderung erfüllen, indem bei Ausfall der Energieversorgung wieder auf manuelle Lenkung umgeschaltet wird. Andernfalls ist eine Ersatzenergieversorgung erforderlich.
Bei Maschinen mit Lenkhilfe muss stets eine Ersatzenergieversorgung vorhanden sein.
§ 313 Unkontrollierte Bewegungen
Die Anforderung in Nummer 3.4.1 ergänzt die allgemeinen Anforderungen an Standsicherheit und Bruchgefahr beim Betrieb, die in Nummer 1.3.1 und 1.3.2 beschrieben werden.
Bei Konstruktion und Ausführung mobiler Maschinen sind die dynamischen Effekte zu berücksichtigen, die durch die Maschinenbewegungen hervorgerufen werden können und die Standsicherheit oder Festigkeit der tragenden Struktur der Maschine beeinträchtigen können. Dabei sind besonders die Risiken zu beachten, die von selbstfahrenden oder gezogenen Maschinen, welche für den Betrieb im Straßenverkehr bestimmt sind, von Maschinen, die auf Straßenfahrzeugen aufgebaut werden sollen, und von Maschinen ausgehen, die für die Fahrt bei höheren Geschwindigkeiten vorgesehen sind.
§ 314 Zugang zum Motorraum
Durch Nummer 3.4.2 wird eine Ausnahme von der allgemeinen Anforderung festgelegt, die gemäß Nummer 1.3.8.1 den Zugang zu beweglichen Teilen der Kraftübertragung verhindert. Diese Ausnahme gilt für bewegliche trennende Schutzeinrichtungen, durch die der Zugang zu den beweglichen Teilen im Motorraum verhindert wird (Motorabdeckungen mit Schutzfunktion). Diese Motorabdeckungen müssen nicht mit einer Verriegelungseinrichtung versehen sein, die den Motor abstellt, sobald die Abdeckung geöffnet wird. Allerdings sind Maßnahmen zu treffen, um unbefugten Zugang zum Motorraum zu verhindern:
§ 315 Überrollen und Umkippen
Nummer 3.4.3 behandelt das Restrisiko hinsichtlich des Verlustes der Standsicherheit der Maschine, falls ein Restrisiko besteht, dass die Maschine überrollt oder umkippt, obwohl die gemäß Nummer 1.3.1 und 3.4.1 vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Standsicherheit ergriffen wurden. Der Begriff "Überrollen" bezeichnet ein vollständiges Überschlagen mit einer Drehbewegung um 180°. Der Begriff "Umkippen" beschreibt den Fall, dass die Maschine umkippt, aber aufgrund der Maschinenform oder eines Bauteils wie zum Beispiel eines Mastes oder Auslegers verhindert wird, dass sie um mehr als 90° abrollt. Die Maschine kann in Quer- oder Längsrichtung - oder beiden - überrollen oder umkippen. Durch das Überrollen oder Umkippen entsteht stets das Risiko, dass der Fahrer oder andere mit der Maschine beförderte Personen herausgeschleudert oder eingequetscht werden.
Nach Nummer 3.4.3 Absatz 1 müssen Maschinen, bei denen ein entsprechendes Restrisiko besteht, mit einem geeigneten Schutzaufbau ausgerüstet sein, d. h. mit einem Überrollschutzaufbau oder einem Umkippschutzaufbau. Diese Aufbauten müssen so konstruiert sein, dass alle mit der Maschine beförderten Personen, die dem betreffenden Risiko ausgesetzt sind, geschützt sind.
Bei der Bewertung des durch Überrollen oder Umkippen verursachten Restrisikos sind folgende Parameter zu berücksichtigen:
Der notwendige Schutz kann durch Teile der Maschine selbst erreicht werden, die einen ausreichenden Schutz der Bediener bei Überrollen oder Umkippen sicherstellen. Wenn ein eigenständiger Schutzaufbau erforderlich ist, kann er in eine Kabine integriert werden.
Bei vielen Arten mobiler Maschinen ist in harmonisierten Normen festgelegt, ob ein Schutzaufbau erforderlich ist, und es ist die Art des einzubauenden Schutzaufbaus festgelegt.
Eine Ausnahme von dieser Anforderung besteht nur dann, wenn sich durch den Einbau eines Schutzaufbaus das durch Überrollen oder Umkippen entstehende
Risiko erhöhen würde. So ist es beispielsweise nicht ratsam, einen Schutzaufbau auf Maschinen zu montieren, die für aktives Fahren vorgesehen sind und bei denen es nicht möglich ist, eine Rückhaltevorrichtung zu verwenden - siehe § 295: Anmerkungen zu Nummer 3.2.2.
Nummer 3.4.3 Absatz 2 bestimmt das Ziel, das mit Überroll- und Umkippschutzaufbauten erreicht werden soll. Der Schutzaufbau muss einen angemessenen, gegen Verformung geschützten Raum umschließen, d. h. er darf sich beim Überrollen oder Umkippen nicht soweit verformen, dass er in Kontakt mit dem Bediener kommt, solange sich dieser am Bedienungsplatz befindet. Dabei ist zu beachten, dass diese Schutzaufbauten ihre Schutzfunktion nur erfüllen können, wenn die betreffenden Personen durch eine Rückhaltevorrichtung auch beim Überrollen oder Umkippen in ihrem Sitz gehalten werden - siehe § 295: Anmerkungen zu Nummer 3.2.2.
Nummer 3.4.3 Absatz 3 schreibt vor, dass Überroll- und Umkippschutzaufbauten die erforderlichen Baumusterprüfungen durchlaufen müssen, mit denen überprüft wird, ob sie ihre Schutzfunktion erfüllen.
Es ist zu beachten, dass gesondert in Verkehr gebrachte Überroll- und Umkippschutzaufbauten Sicherheitsbauteile sind, wobei Überrollschutzaufbauten (ROPS) in der nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile in Anhang V (Nummer 14) enthalten sind. Diese Überrollschutzaufbauten (ROPS) sind auch in den Maschinenkategorien in Anhang IV (Nummer 22) enthalten, die dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 4 unterliegen.
§ 316 Herabfallende Gegenstände
Die Anforderung in Nummer 3.4.4 ergänzt die allgemeine Anforderung bezüglich der Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände gemäß Nummer 1.3.3.
Das für den Fahrer oder andere auf selbstfahrenden mobilen Maschinen beförderte Personen bestehende Risiko, durch herabfallende Gegenstände verletzt zu werden, kann durch Gegenstände oder Materialien hervorgerufen werden, die von der Maschine bewegt oder angehoben werden, beispielsweise von Gabelstaplern oder Erdbaumaschinen. Das Risiko kann außerdem auf Grund von Umgebungsbedingungen verursacht werden, in der die Maschine betrieben werden soll, beispielsweise bei Abbruch- oder Waldarbeiten. Falls bei den vorgesehenen oder vorhersehbaren Nutzungsbedingungen der Maschine ein Risiko durch herabfallende Gegenstände besteht, sind die notwendigen
Schutzmaßnahmen zu ergreifen, unter anderem - sofern nach der Größe der Maschine möglich - durch Einbau eines geeigneten Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände. Der Schutzaufbau muss so gestaltet sein, dass alle auf der Maschine beförderten Personen geschützt werden, die dem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Bei der Konstruktion der Schutzaufbauten ist sowohl die Größe der möglicherweise herabfallenden Gegenstände zu berücksichtigen (damit die Gegenstände den Schutzaufbau nicht durchschlagen können) als auch die Notwendigkeit ausreichender Sichtverhältnisse vom Fahrerplatz zu beachten - siehe § 294: Anmerkungen zu Nummer 3.2.1.
In harmonisierten Normen der meisten Kategorien mobiler Maschinen wird die Art der erforderlichen Schutzaufbauten beschrieben.
Die Anmerkungen zu Nummer 3.4.3 Absatz 2 und 3 zum Schutz gegen Überrollen und Umkippen gelten auch für Nummer 3.4.4 Absatz 2 und 3.
Es ist zu beachten, dass gesondert in Verkehr gebrachte Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) als Sicherheitsbauteile gelten und in der nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile in Anhang V (Nummer 15) enthalten sind. Diese Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) sind auch in den Maschinenkategorien in Anhang IV (Nummer 23) aufgeführt, welche den Konformitätsbewertungsverfahren in Artikel 12 Absatz 3 und 4 unterliegen.
§ 317 Aufstiegs- und Haltemöglichkeiten für den Zugang
Nummer 3.4.5 befasst sich mit Konstruktion, Ausführung und Anordnung von Aufstiegs- und Haltemöglichkeiten, die angebracht werden, damit Fahrer und andere Personen den Fahrerplatz, andere Bedienungsstände und Instandhaltungsbereiche an der Maschine sicher erreichen und verlassen können - siehe § 237: Anmerkungen zu Nummer 1.5.15, und § 240: Anmerkungen zu Nummer 1.6.2. Diese Anforderung ist im Zusammenhang mit den allgemeinen Anforderungen an die Gestaltung von Stellteilen anzuwenden - siehe § 190: Anmerkungen zum sechsten Aufzählungspunkt in Nummer 1.2.2.
Die Zugänge zum Fahrerplatz und anderen Bedienungsständen sind außerdem so zu gestalten und anzuordnen, dass vermieden wird, dass die Bediener Teile, die nicht hierfür vorgesehen sind, als Trittstufen oder Halteeinrichtungen verwenden, beispielsweise Öffnungen im Aufbau, trennende Schutzeinrichtungen oder bewegliche Teile.
§ 318 Anhängevorrichtungen
Die Anforderungen in Nummer 3.4.6 gelten für Maschinen, die für das Ziehen anderer Maschinen oder Geräte eingesetzt werden sollen. Zu diesen Zugmaschinen zählen unter anderem bestimmte Flurförderzeuge, Luftfahrt-Bodengeräte, mit dem Flugzeuge und andere Geräte geschleppt werden sollen, sowie bestimmte Erdbaumaschinen. Außerdem gelten die Anforderungen in Nummer 3.4.6 für Maschinen, die von anderen Maschinen, von einem Fahrzeug oder einer Zugmaschine gezogen werden sollen. Zu den geschleppten Maschinen zählen beispielsweise Erdbaumaschinen, die gezogen werden sollen, gezogene Landmaschinen, auf Anhängern montierte Kompressoren, fahrbare Hubarbeitsbühnen und verfahrbare Aufzüge.
Zugvorrichtungen wie Deichseln, Haken, Einhängeösen, Kupplungen, Befestigungsvorrichtungen und Grundplatten müssen auf einfache Weise sicher gekuppelt und entkuppelt werden können. Sie müssen so konstruiert und ausgerüstet sein, dass ein versehentliches Entkuppeln während des Zugvorgangs verhindert wird, beispielsweise durch eine automatische Verriegelung.
Wenn die Zugvorrichtungen besonders schwer sind, muss eine Stützvorrichtung vorhanden sein, beispielsweise ein Stützfuß mit Bodenaufstandsfläche, und die vorschriftsgemäße Verwendung der Stützvorrichtung muss in der Betriebsanleitung beschrieben werden.
§ 319 Abnehmbare Gelenkwellen
Die Anforderungen in Nummer 3.4.7 beziehen sich auf Konstruktion und Ausführung von abnehmbaren Gelenkwellen und ihren trennenden Schutzeinrichtungen - siehe § 45: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe f. Zweck dieser Anforderungen ist zu verhindern" dass Personen von der sich drehenden Gelenkwelle oder den Verbindungselementen zwischen Gelenkwelle und Abtriebswelle oder Zapfwelle der Zugmaschine oder der gezogenen Maschine erfasst werden. Dies muss durch einen entsprechenden Schutz der Gelenkwelle und der Verbindungselemente erreicht werden.
In Nummer 3.4.7 Absätze 1, 2, 3, 4 und 7 werden die Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen und deren Merkmale festgelegt.
Im dritten, sechsten und letzten Absatz von Nummer 3.4.7 werden Maßnahmen vorgeschrieben, durch die Schäden an trennenden Schutzeinrichtungen des Abtriebs und an der abnehmbaren Gelenkwelle sowohl während des Betriebs als auch bei abgekoppelter abnehmbarer Gelenkwelle verhindert werden sollen. Der letzte Absatz von Nummer 3.4.7 ergänzt die allgemeine Anforderung in Nummer 1.6.2 hinsichtlich der Zugangs zu Bedienungsständen und Instandhaltungsbereichen.
Es ist zu beachten, dass gesondert in Verkehr gebrachte trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen Sicherheitsbauteile sind und in der nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile in Anhang V (Nummer 1) enthalten sind. Abnehmbare Gelenkwellen, einschließlich ihrer trennenden Schutzeinrichtungen, und trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen sind auch in den Maschinenkategorien in Anhang IV (Nummern 14 und 15) aufgeführt, welche den Konformitätsbewertungsverfahren in Artikel 12 Absätze 3 und 4 unterliegen.
§ 320 Batterien
Die Anforderung in Nummer 3.5.1 bezieht sich auf die Bauart der Batterie sowie auf Anordnung, Konstruktion und Ausführung des Batteriefachs an mobilen Maschinen. Die Verwendung geschlossener oder "wartungsfreier" Batterien kann eine der Möglichkeiten zur Verringerung der betreffenden Risiken sein.
Die Anforderung in Absatz 2, die sich auf das Abklemmen der Batterie bezieht, stellt einen besonderen Anwendungsfall der allgemeinen Anforderung in Nummer 1.6.3 zum Trennen von Energiequellen dar. Um diese Anforderung zu erfüllen, kann der Hersteller entweder einen leicht zugänglichen Trennschalter einbauen oder, wenn die Batteriepolklemmen leicht zugänglich sind, auf geeignete Weise dafür sorgen, dass die Batteriepolklemmen ohne Werkzeuge abgeklemmt werden können.
§ 321 Feuerlöscher und Feuerlöschsysteme
Die Anforderung in Nummer 3.5.2 ergänzt die allgemeine Anforderung in Nummer 1.5.6 zu Brandrisiken.
Ergänzende Schutzmaßnahmen, mit denen die Auswirkungen von Bränden an mobilen Maschinen begrenzt werden sollen, sind im Hinblick auf die vorgesehenen Einsatzbedingungen der Maschine und die Bewertung des Brandrisikos zu beurteilen, einschließlich der möglichen Folgen von Bränden für Personen und Sachwerte. Dabei sind beispielsweise die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
Falls ein erhebliches Restrisiko eines Brandes an der Maschine besteht und falls die Abmessungen dies zulassen, sollten an der Maschine leicht zugängliche Bereiche vorhanden sein, an denen eine geeignete Anzahl ausreichend dimensionierter Feuerlöscher angeordnet werden kann. Es wird vom Maschinenhersteller nicht erwartet, dass er die Feuerlöscher bereitstellt.
In Fällen, in denen von der Maschine ein hohes Restrisiko eines Brandes ausgeht, und/oder wenn ein Brand unter den beabsichtigten Nutzungsbedingungen schwer wiegende Folgen nach sich ziehen kann, und sofern die Größe dies zulässt, hat der Maschinenhersteller ein integriertes Feuerlöschsystem einzubauen.
Es ist zu beachten, dass der Einbau eines integrierten Feuerlöschsystems eine ausdrückliche Anforderung für bestimmte Maschinen darstellt, die für den Einsatz unter Tage vorgesehen sind - siehe § 366 : Anmerkungen zu Nummer 5.5.
§ 322 Schutz des Bedienungspersonals von Sprühgeräten gegen Risiken durch die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen
Der erste Satz in Nummer 3.5.3 besagt, dass die Anforderungen in Nummer 1.5.13 Absätze 2 und 3 im Zusammenhang mit Zurückhaltung, Abscheidung, Niederschlag, Filterung oder Behandlung gefährlicher Werkstoffe und Substanzen, die von der Maschine freigesetzt werden, nicht auf Maschinen anwendbar sind, deren Hauptfunktion das Versprühen von potenziell gefährlichen Produkten ist. Zu diesen Maschinen zählen beispielsweise Pestizidsprüher und bestimmte Oberflächenreinigungs- und Straßenbaumaschinen.
Dabei ist zu beachten, dass der erste Satz in Nummer 1.5.13, der sich auf vorbeugende Maßnahmen gegen Risiken durch Einatmen, Verschlucken, Kontakt mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie durch Eindringen gefährlicher Wirkstoffe und Substanzen in die Haut bezieht, die von der Maschine erzeugt werden, auf Maschinen Anwendung findet, die für das Versprühen derartiger Stoffe bestimmt sind.
Mit dem zweiten Satz in Nummer 3.5.3 wird betont, dass das Bedienungspersonal bei Maschinen, die für das Versprühen von Stoffen bestimmt sind, durch geeignete Mittel, die von den in Nummer 1.5.13 Absätze 2 und 3 genannten Mitteln abweichen können, vor dem Risiko einer Exposition gegenüber Emissionen gefährlicher Stoffe geschützt werden muss. Diese Anforderung ist in Verbindung mit den Anforderungen in Nummer 1.1.7 zu Bedienungsplätzen und den Anforderungen in Nummer 3.2.1 und 3.2.3 zum Fahrerplatz sowie zu den Plätzen für andere Personen anzuwenden. Daher sind selbstfahrende Maschinen mit aufsitzendem Fahrer mit einer Fahrerkabine auszurüsten, die so konstruiert und gebaut ist, dass durch Vorrichtungen wie beispielsweise eine geeignete Luftfilteranlage und Überdruck ein Schutz gegen die Risiken einer Exposition gegenüber den betreffenden gefährlichen Stoffen gewährleistet ist - siehe § 182: Anmerkungen zu Nummer 1.1.7, § 235: Anmerkungen zu Nummer 1.5.13, § 294: Anmerkungen zu Nummer 3.2.1, und § 296: Anmerkungen zu Nummer 3.2.3.
§ 323 Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise
Die Anforderungen in Nummer 3.6.1 ergänzen die Anforderungen in Nummer 1.7.1 bis 1.7.3 zu Informationen und Informationseinrichtungen, Warneinrichtungen, Warnungen vor Restrisiken und zur Kennzeichnung von wichtigen Informationen für die sichere Benutzung der Maschinen - siehe § 245 bis § 250 und § 252: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1 bis 1.7.3.
Die Anforderungen an Form und Sprache der Informationen und Warnhinweise an der Maschine, die in Nummer 1.7.1 festgelegt sind, gelten für die in Nummer 3.6.1 Absatz 1 verlangten Informationen. Die in Nummer 1.7.1.2 festgelegten Anforderungen an Warneinrichtungen gelten für akustische und optische Warneinrichtungen, Signaleinrichtungen und Zeichen, die gemäß Nummer 3.6.1 Absätze 2 und 3 vorgeschrieben sind.
Der Verweis auf die "Straßenverkehrsvorschriften" in Nummer 3.6.1 Absatz 2 " betrifft die Vorschriften für die Teilnahme mobiler Maschinen am Straßenverkehr - siehe § 308: Anmerkungen zu Nummer 3.3.3.
Nummer 3.6.1 Absatz 3 bezieht sich auf die Risiken durch Kollisionen zwischen ferngesteuerten oder fahrerlosen mobilen Maschinen und Personen. Diese Maschinen müssen mit geeigneten Signaleinrichtungen für die Anzeige ihrer Bewegungen ausgerüstet sein, beispielsweise mit akustischen und/oder optischen Warneinrichtungen. Soweit erforderlich, müssen außerdem nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz vor Kollisionen eingebaut werden - siehe § 294: Anmerkungen zu Nummer 3.2.1.
Die Anforderungen in Nummer 3.6.1 Absatz 3 gelten auch für Maschinen mit aufsitzendem Fahrer, die gleichmäßige Vor- und Rückwärtsbewegungen ausführen sollen, beispielsweise bestimmte Straßenbaumaschinen oder Lader, da der Fahrer dieser Maschinen möglicherweise nicht ständig den Bereich nach hinten beobachten kann.
§ 324 Kennzeichnung mobiler Maschinen
Die Anforderungen zur Kennzeichnung mobiler Maschinen in Nummer 3.6.2 ergänzen die allgemeinen Anforderungen an die Kennzeichnung gemäß Nummer 1.7.3 - siehe § 250: Anmerkungen zu Nummer 1.7.3. Die Angabe der Nennleistung, der Masse sowie gegebenenfalls der größten zulässigen Zugkraft und der größten zulässigen vertikalen Stützlast auf der Anhängevorrichtung ist in gleicher Weise wie bei den übrigen Kennzeichnungen anzubringen. Der gleichen Logik folgend sollten die Kennzeichnungen für Leistung und Masse an derselben Stelle wie die übrigen Kennzeichnungen angebracht werden. Die Kennzeichnung zur größten zulässigen Zugkraft und zur größten zulässigen vertikalen Stützlast sollten je nach Erfordernis entweder an derselben Stelle oder in der Nähe der Anhängevorrichtung angebracht werden.
§ 325 Angabe der von mobilen Maschinen übertragenen Vibrationen
Die Anforderung in Nummer 3.6.3.1 ergänzt die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Betriebsanleitung, die in Nummer 1.7.4 festgelegt sind. Insbesondere kommen die Anforderungen an die Sprache der Betriebsanleitung zur Anwendung - siehe § 257: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b.
Die ersten beiden Aufzählungspunkte in Nummer 3.6.3.1 Absatz 1 beschreiben die physikalischen Größen von Schwingungen, die von mobilen Maschinen auf das Hand-Arm-System und den gesamten Körper übertragen werden und in der Betriebsanleitung angegeben werden müssen.
Die an der Maschine gemessenen Werte sind anzugeben, wenn sie einen Wert von 2,5 m/s2 für das Hand-Arm-System und von 0,5 m/s2 für den gesamten Körper überschreiten. Wenn die an der Maschine gemessenen Werte diese Grenzwerte nicht überschreiten, ist dies anzugeben. Daher müssen die von der Maschine übertragenen Vibrationen vom Maschinenhersteller nach einer geeigneten Messmethode gemessen werden, sofern nicht festgestellt wurde, dass die gemessenen Werte die obigen Grenzen bei der betreffenden Maschinenkategorie nie überschreiten - dies kann in der Typ-C-Norm der betreffenden Maschinenkategorie angegeben werden.
Die Angabe der von der Maschine übertragenen Vibrationen erfüllt zwei Zwecke:
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Vibrationsexposition der Arbeitnehmer nicht einfach aus der Vibrationsemissionsangabe des Maschinenherstellers abgeleitet werden kann, da die Exposition des Bedienungspersonals auch durch andere Faktoren beeinflusst wird - siehe § 231: Anmerkungen zu Nummer 1.5.9.
Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 3.6.3.1 Absatz 1 schreibt vor, dass die Unsicherheiten im Zusammenhang mit den angegebenen Werten anzugeben sind. Leitlinien zur Ermittlung der Unsicherheit bei der Messung der durch die Maschine übertragenen Vibrationen sollten in den maßgeblichen Messnormen angegeben werden.
Nummer 3.6.3.1 Absatz 2 besagt, dass im Falle einer Serienproduktion die Messung an einem repräsentativen Muster einer technisch vergleichbaren Maschine durchgeführt werden kann. Bei Einzelanfertigungen muss der Hersteller die übertragenen Vibrationen jeder ausgelieferten Maschine durch Messung ermitteln.
Der dritte und der letzte Absatz in Nummer 3.6.3.1 betreffen die anzuwendenden Verfahren für die Vibrationsmessung. Die Betriebsbedingungen beeinflussen die von der Maschine übertragenen Vibrationen nachhaltig. Daher sollte die Vibrationsmessung unter repräsentativen Betriebsbedingungen erfolgen. In den Vibrationsmessnormen für Maschinen sind die Betriebsbedingungen oder der Bereich der Betriebsbedingungen angegeben, unter denen die Messungen durchzuführen sind. Sind in einer Messnorm, die in einer harmonisierten Norm festgelegt ist, die Betriebsbedingungen angegeben, unter denen die Messung erfolgen soll, genügt ein Verweis auf die harmonisierte Norm für die Angabe der verwendeten Betriebsbedingungen und Messverfahren. Wenn andere Prüfverfahren angewandt werden, sind die verwendeten Betriebsbedingungen und Messverfahren in der Angabe der Vibrationen aufzuführen.
Allgemeine Leitlinien zur Ermittlung des Vibrationsemissionswertes von mobilen Maschinen sind in der Norm EN 1032 enthalten.188
Hierbei ist zu beachten, dass die in der Betriebsanleitung enthaltenen Angaben zu Vibrationen auch in den Verkaufsunterlagen enthalten sein müssen, in denen die Leistungskenngrößen der Maschine angegeben sind - siehe § 273: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.3.
§ 326 Betriebsanleitung für mehrere Verwendungsmöglichkeiten
Nummer 3.6.3.2 betont, dass Betriebsanleitungen für mobile Maschinen, die durch Verwendung auswechselbarer Ausrüstungen verschiedene Aufgaben ausführen können, alle für den sicheren Zusammenbau und für die Benutzung der Kombination aus Grundmaschine und der auswechselbaren Ausrüstung notwendigen Angaben enthalten müssen.
Der Hersteller der Grundmaschine muss:
Diese Anforderung gilt zusätzlich zu der Verpflichtung des Herstellers der auswechselbaren Ausrüstung, die Art der Grundmaschine anzugeben, mit der die Ausrüstung sicher verwendet werden kann, und die notwendige Montageanleitung mitzuliefern - siehe § 41 : Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe b, und § 262: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.
§ 327 Anwendungsbereich von Teil 4
Anhang I Teil 4 beschreibt grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen, von denen aufgrund von Hebevorgängen Gefahren ausgehen. Die von Hebevorgängen ausgehenden Gefährdungssituationen umfassen vor allem herabfallende Lasten oder deren unkontrollierte Bewegung, Kollisionen mit der Maschine, dem Lastträger oder der Last und den Zusammenbruch oder das Umkippen der Maschine zum Heben von Lasten.
Die Anforderungen in Anhang I Teil 4 gelten für sämtliche Hebevorgänge gemäß der Definition in Nummer 4.1.1 Buchstabe a, und zwar unabhängig davon, ob der Hebevorgang die Hauptfunktion der Maschine, eine sekundäre Funktion der Maschine oder eine Funktion eines Maschinenteils darstellt. In Teil 4 ist der Begriff "Maschine zum Heben von Lasten" daher so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche Maschinen bezieht, von denen aufgrund von Hebevorgängen Gefährdungen ausgehen.
Die Anforderungen in Teil 4 können auf Maschinen im engeren Sinn, auf auswechselbare Ausrüstungen, die für Hebevorgänge eingesetzt werden sollen, auf Sicherheitsbauteile, die zur Sicherheit der Hebevorgänge eingebaut werden, auf Lastaufnahmemittel sowie auf Ketten, Seile und Gurte zum Heben von Lasten zur Anwendung kommen. Wenn nach den Anforderungen in Teil 4 Prüfungen der Standsicherheit und Festigkeit durchgeführt werden müssen, ist die auswechselbare Ausrüstung zum Heben von Lasten unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen zu prüfen. Es kann daher beispielsweise erforderlich werden, diese Prüfungen an der auswechselbaren Ausrüstung durchzuführen, die mit einem repräsentativen Exemplar der Grundmaschine, mit der sie eingesetzt werden soll, zusammengebaut wurde - siehe § 41 : Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe b.
In den nachstehenden Anmerkungen wird erforderlichenfalls der Anwendungsbereich der verschiedenen Anforderungen angegeben. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche in Teil 4 festgelegten Anforderungen auf unvollständige Maschinen zur Anwendung kommen können, die Hebevorgänge ausführen.
§ 328 Hebevorgang
In der Definition des Begriffs "Hebevorgang" bezieht sich der Ausdruck "Einzellasten" auf Gruppen von einer oder mehreren Personen oder Gegenständen oder bestimmten Mengen an Schüttgut, die als einzelne Einheiten befördert werden.
Der Ausdruck "unter Höhenverlagerung" bedeutet, dass der Begriff "Hebevorgänge" sämtliche Bewegungen oder Abfolgen von Bewegungen von Einzellasten einschließt, in deren Verlauf ein Hebe- oder Absenkvorgang - oder beides - durchgeführt wird. Das Heben und Senken schließt sowohl die Höhenverlagerung in der Senkrechten als auch unter einem Neigungswinkel mit ein.
Durch die Präzisierung "at a given moment" ("zu einem bestimmten Zeitpunkt") in der englischen Fassung dieser Begriffsbestimmung unter Buchstabe a soll zum Ausdruck kommen, dass Maschinen, die Gegenstände, Flüssigkeiten, Materialien oder Personen durch Stetigförderung bewegen, beispielsweise auf Förderbändern, Fahrtreppen oder in Förderrohren, keine "Hebevorgänge" in diesem Sinne ausführen und daher nicht den Anforderungen gemäß Teil4 unterliegen.
Der Ausdruck "Einzellasten" schließt keine Bestandteile der eigentlichen Maschine mit ein. Ein Vorgang, bei dem ein Teil der Maschine, nicht aber eine externe Last angehoben wird, gilt also nicht als Hebevorgang in diesem Sinn.
Die normalen Materialbewegungen von Erdbaumaschinen, beispielsweise Bagger und Lader, gelten nicht als Hebevorgänge, daher fallen Erdbaumaschinen, die nur für diesen Zweck verwendet werden, nicht unter Anhang I Teil 4. Erdbaumaschinen, die auch für das Heben von Einzellasten konstruiert und ausgerüstet sind, unterliegen dagegen den Anforderungen von Anhang I Teil 4.
§ 329 Geführte Last
Die Definition der "geführten Last" erstreckt sich sowohl auf Lasten, die auf Lastträgern platziert werden, welche auf Führungsschienen, Gleisen oder an Seilen laufen, als auch auf Lasten, die von Maschinen mit Vorrichtungen gehoben werden, welche den Lastträger auf einer festgelegten Bahn bewegen, beispielsweise durch einen Scherenmechanismus - siehe § 336: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.2, § 342 bis § 344: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.6, 4.1.2.7 und 4.1.2.8, und § 356 : Anmerkungen zu Nummer 4.2.3. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff "geführte Last" nicht auf Maschinen wie zum Beispiel Portalkrane oder auf schienengeführte Turmdrehkrane anwendbar ist, bei denen die Bewegungen der Maschine selbst geführt werden, die Bewegungen der Last aber keiner vorab festgelegten Bahn folgen.
§ 330 Betriebskoeffizient
"Betriebskoeffizient" bezieht sich auf die Festigkeit von lasttragenden Bauteilen von Maschinen zum Heben von Lasten, von Lastaufnahmemitteln oder von auswechselbarer Ausrüstung zum Heben von Lasten. Da die Festigkeit dieser Bauteile von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit der Hebevorgänge ist, sind diese Bauteile mit einem Sicherheitsfaktor auszulegen, der in Anhang I Teil 4 als "Betriebskoeffizient" bezeichnet wird. Der Betriebskoeffizient eines lasttragenden Bauteils bezeichnet das Verhältnis zwischen der maximalen Last, welche das Bauteil tragen kann, ohne dass ein Bruch auftritt (in den entsprechenden harmonisierten Normen als Mindestbruchkraft des Bauteils bezeichnet), und der angegebenen maximalen Tragfähigkeit, die während des Einsatzes nicht überschritten werden darf. Ein Bauteil mit dem Betriebskoeffizienten 5 ist also z.B. ein Bauteil, bei dem die Mindestbruchkraft fünfmal so hoch wie die maximale Tragfähigkeit ist - siehe § 340 und § 341: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.4 und 4.1.2.5, und § 369 : Anmerkungen zu Nummer 6.1.1.
§ 331 Prüfungskoeffizient
Der "Prüfungskoeffizient" ist für die statischen und dynamischen Überlastprüfungen relevant, die zum Nachweis durchgeführt werden, dass Maschinen zum Heben von Lasten, Lastaufnahmemittel oder auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten einwandfrei und ohne Beschädigung funktionieren, wenn sie die Maximallasten heben, für die sie konstruktiv ausgelegt sind - siehe § 339: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3, § 350 bis § 352: Anmerkungen zu Nummer 4.1.3, und § 360 und § 361: Anmerkungen zu Nummer 4.4.1 und 4.4.2.
§ 332 Statische Prüfung
Die statische Prüfung stellt eine der Möglichkeiten zur Prüfung der Intaktheit einer Maschine zum Heben von Lasten dar, bevor diese in Betrieb genommen wird. Statische Prüfungen werden an Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinne, an Lastaufnahmemitteln und an auswechselbarer Ausrüstung zum Heben von Lasten durchgeführt - siehe § 328: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe a, § 339: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3, § 350 bis § 352: Anmerkungen zu Nummer 4.1.3, und § 361: Anmerkungen zu Nummer 4.4.1 und 4.4.2.
§ 333 Dynamische Prüfung
Die dynamische Prüfung ist eine weitere Möglichkeit, um die Intaktheit und einwandfreie Funktion einer Maschine zum Heben von Lasten zu überprüfen, nachdem sie zusammengebaut wurde. Dynamische Prüfungen werden an Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinne sowie an auswechselbarer Ausrüstung zum Heben von Lasten durchgeführt - siehe § 328: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe a, § 339: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3, § 352: Anmerkungen zu Nummer 4.1.3, und § 361: Anmerkungen zu Nummer 4.4.2.
§ 334 Lastträger
Der Begriff "Lastträger" ist ein allgemeiner Begriff für die Bezeichnung von Bauteilen der Maschine, beispielsweise Fahrkörbe, Tische, Plattformen oder Sitze, auf oder in denen Lasten, bei denen es sich um Güter oder Personen oder beides handeln kann, aufgenommen werden, um diese anzuheben - siehe § 343 bis § 348 : Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.7 und 4.1.2.8, § 359 : Anmerkungen zu Nummer 4.3.3 und § 359 bis § 381: Anmerkungen zu Nummer 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, und 6.5.
§ 335 Risiken durch mangelnde Standsicherheit
Die Anforderung in Nummer 4.1.2.1 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinn, für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten und gegebenenfalls für Sicherheitsbauteile, die aus Gründen der Sicherheit der Hebevorgänge eingebaut wurden.
Die Anforderung in Nummer 4.1.2.1 ergänzt die allgemeine Anforderung in Anhang I Nummer 1.3.1, wonach die Maschine und ihre Bestandteile und Ausrüstungsteile ausreichend standsicher sein müssen, um ein Umstürzen bei Transport, Montage und Demontage und jeder anderen Tätigkeit mit der Maschine zu verhindern. Nummer 4.1.2.1 betont, dass der Hersteller für die Standsicherheit von Maschinen zum Heben von Lasten sowohl im Betrieb als auch außer Betrieb, bei vorhersehbarem Ausfall von Bauteilen sowie während den statischen, dynamischen und Funktionsprüfungen sorgen muss, denen die Maschine unterzogen werden kann. Die Maschine ist so zu konstruieren, dass die Standsicherheit unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen gewährleistet ist.
Der Hersteller ist gehalten, in der Betriebsanleitung die Bedingungen anzugeben, unter denen die Maschine die geforderte Standsicherheit erreicht. Zu diesen Bedingungen können Faktoren wie beispielsweise der maximale Neigungswinkel, die maximale Windgeschwindigkeit und der Widerstand der Oberfläche, auf der die Maschine betrieben wird, zählen - siehe § 263: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe g, und § 269: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe o. Wenn die Standsicherheit der Maschine von ihrer Montage am Aufstellungsort abhängig ist, ist die erforderliche Montageanleitung mitzuliefern - siehe § 264: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i, und § 361 : Anmerkungen zu Nummer 4.4.2 Buchstabe a.
Die Maßnahmen, mit denen die Standsicherheit der Maschine entsprechend den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit in Nummer 1.1.2 gewährleistet werden soll, erstrecken sich zunächst auf die bauartbedingte Standsicherheit der Maschine. Zweitens müssen, falls das Risiko eines Verlusts der Standsicherheit bleibt, die erforderlichen nichttrennenden Schutzeinrichtungen und Ausrüstungsteile eingebaut werden, durch die ein Kippen oder Umstürzen der Maschine verhindert wird. Hierzu muss der Hersteller auch eine vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine berücksichtigen, durch die es zur Gefahr des Kippens oder Umstürzens kommen kann. Zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen können unter anderem der Einbau von Abstützungen, Geschwindigkeitsbegrenzern, Lagereglern, Überlast- und Momentregelungseinrichtungen sowie Neigungsregelungseinrichtungen zählen. Drittens müssen im Hinblick auf Restrisiken, die durch derartige Geräte nicht in vollem Umfang verhindert werden können, die erforderlichen Anzeigeinstrumente wie beispielsweise Geschwindigkeitsanzeigen, Neigungsmesser und Luftgeschwindigkeitsmesser eingebaut sowie die erforderlichen Informations- und Warnhinweise und Anleitungen gegeben werden, damit die Bediener Situationen vermeiden können, in denen die Maschine während der verschiedenen Phasen ihrer Lebensdauer kippen oder umstürzen kann - siehe § 363 : Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe h.
Zu den im letzten Satz in Nummer 4.1.2.1 angesprochenen Überprüfungsmethoden können Standsicherheitsprüfungen, Simulationen oder beides zählen. Als Beispiele für Standsicherheitsprüfungen sind Prüfungen auf schräger Ebene und dynamische Standsicherheitsprüfungen zu nennen, so etwa die "Randsteinprüfung" von fahrbaren Hubarbeitsbühnen. Bei Einzelfertigung sind diese Prüfungen an jeder Maschine durchzuführen. Bei Serienfertigung werden sie als Baumusterprüfungen durchgeführt. Die geeigneten Überprüfungsmethoden werden üblicherweise in den entsprechenden harmonisierten Normen für bestimmte Maschinengattungen angegeben.
Im Allgemeinen besteht keine Pflicht, derartige Prüfungen oder Simulationen durch unabhängige oder externe Prüfstellen durchführen zu lassen, allerdings können die Prüfungen von Maschinen zum Heben von Lasten, die der EGBaumusterprüfung oder umfassenden Qualitätssicherungsverfahren unterliegen, von einer notifizierten Stelle durchgeführt werden - siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12, § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 16 und 17, und § 406 : Anmerkungen zu Anhang IX 3.2.
Standsicherheitsprüfungen, mit denen die Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie überprüft wird, sind nicht mit jenen Prüfungen zu verwechseln, die gegebenenfalls in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Prüfung von Maschinen zum Heben von Lasten während der Benutzung vorgeschrieben werden- siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.
§ 336 Laufbahnen und Führungen
Die Anforderung in Nummer 4.1.2.2 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten, die auf Führungen oder Laufbahnen fahren sollen, beispielsweise Maschinen zum Heben von Lasten, die auf Schienennetzen fahren, Portalkrane, Containerumschlagskrane, Hafenkrane, bestimmte Turmdrehkrane und hängende Arbeitsbühnen.
Ein Entgleisen kann sowohl durch eine entsprechende Konstruktion der Schnittstelle zwischen den Führungen oder Laufbahnen und den Laufelementen der Maschine als auch dadurch verhindert werden, dass die Maschine mit Schutzeinrichtungen gegen ein Entgleisen ausgerüstet wird, beispielsweise Vorrichtungen zum Ablenken von Hindernissen auf den Schienen aus der Bahn der Laufelemente der Maschine.
Die Anforderung in Nummer 4.1.2.2 Absatz 2 gilt dann, wenn das Risiko besteht, dass die Maschine bei Entgleisen oder Ausfall eines Laufelements umstürzt oder aus ihrer Aufnahmekonstruktion kippt. Es müssen entsprechende Vorrichtungen eingebaut werden, um dies zu verhindern. Zu den Vorrichtungen, mit denen sich derartige Risiken verhindern lassen, zählen beispielsweise Endlagenbegrenzer, mit denen verhindert wird, dass eine schienengeführte hängende Arbeitsbühne aus ihrer Aufnahme herausstürzt, wenn das Laufelement aus der Schiene herausläuft.
Wenn die Schienen, auf denen Maschinen zum Heben von Lasten installiert werden sollen, vom Maschinenhersteller nicht mitgeliefert werden, müssen in der Montageanleitung des Herstellers die technischen Merkmale der Laufbahnen und Führungen sowie ihrer Fundamente angegeben werden, auf denen die Maschine sicher installiert werden kann - siehe § 361: Anmerkungen zu Nummer 4.4.2 Buchstabe a. Maschinen, die für den Betrieb auf bereits vorhandenen Schienennetzen vorgesehen sind, müssen entsprechend den Kenndaten der Schienen und Führungen der Netze konstruiert werden, auf denen sie eingesetzt werden sollen - siehe § 264: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.
§ 337 Festigkeit
Die Anforderung in Nummer 4.1.2.3 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinne, für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten, für Lastaufnahmemittel sowie gegebenenfalls für Sicherheitsbauteile, die eingebaut werden, um die Sicherheit der Hebevorgänge zu gewährleisten. Diese Maschinen unterliegen funktionsbedingt mechanischen Belastungen, Ermüdung und Verschleiß, was zu Defekten und infolgedessen zum Herabfallen der Last oder zum Umstürzen oder zum Zusammenbruch der Maschinen zum Heben von Lasten führen kann. Die Anforderung in Nummer 4.1.2.3 ergänzt die allgemeine Anforderung hinsichtlich des Bruchrisikos während des Betriebs - siehe § 207: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.3.2.
Nummer 4.1.2.3 Absatz 1 schreibt vor, dass die Festigkeit der Bauteile und Baugruppen der Maschine durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet werden muss, wobei die vorgesehenen Benutzungsbedingungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen sind. Wenn bestimmte Einschränkungen der Benutzungsbedingungen konstruktiv Berücksichtigung finden, beispielsweise die maximale Windgeschwindigkeit, eine Höchst- oder Mindesttemperatur oder ein maximaler Neigungswinkel, muss entsprechend den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit gemäß Nummer 1.1.2 durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Maschine nur innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte betrieben wird.
Im zweiten Absatz dieses Abschnitts wird der Konstrukteur aufgefordert, Ermüdung und Verschleiß einzukalkulieren. Da Ermüdung und Verschleiß von Dauer und Umfang der Nutzung der Maschine abhängig sind, müssen sich die Berechnungen auf bestimmte Annahmen stützen, die sich auf die Maschinenlebensdauer stützen, beispielsweise eine bestimmte Betriebsstundenzahl oder Betriebszyklenzahl. Dabei ist zu beachten, dass die für die Konstruktion der Maschine zugrunde gelegten Annahmen in Einklang mit den Anleitungen des Herstellers hinsichtlich Art und Intervall der Überprüfungen und vorbeugenden Wartung der Maschine und mit den Kriterien für den Austausch von Verschleißteilen stehen müssen - siehe § 207: Anmerkungen zu Nummer 1.3.2, und § 272: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe r.
§ 338 Festigkeit - statische Prüfungskoeffizienten
Nummer 4.1.2.3 Absatz 4 findet Anwendung auf Maschinen zum Heben von Lasten, Lastaufnahmemittel und auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten, die einer statischen Überlastprüfung unterzogen werden - siehe § 331 und § 332: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstaben d und e, und § 350 bis § 352: Anmerkungen zu Nummer 4.1.3.
Bei Konstruktion und Bau der Maschine, einschließlich der Festigkeits- und Standsicherheitsberechnungen, ist der für die statische Überlastprüfung, der die Maschine unterzogen wird, zugrunde gelegte Prüfungskoeffizient zu berücksichtigen. Durch diese Forderung soll sichergestellt werden, dass die Maschine beim Heben mit der maximalen Tragfähigkeit nicht beschädigt wird und bei der Nutzung eine Sicherheitsmarge verbleibt.
Der statische Prüfungskoeffizient gilt für Prüfungen, die an betriebsbereiten vollständigen Maschinen durchgeführt werden. Er darf nicht mit dem Betriebskoeffizienten verwechselt werden, der für die Dimensionierung von lasttragenden Bauteilen der Maschine zur Anwendung kommt - siehe § 330 und § 331: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe c und Buchstabe d.
In Nummer 4.1.2.3 ist festgelegt, dass mit den verwendeten statischen Prüfungskoeffizienten ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet werden muss. Die Wahl des Prüfungskoeffizienten muss sich daher auf die Risikobeurteilung des Herstellers stützen. In Nummer 4.1.2.3 sind außerdem die "als allgemeine Richtlinie" zu verwendenden Prüfungskoeffizienten angegeben. Die in Nummer 4.1.2.3 angegebenen Prüfungskoeffizienten sind möglicherweise für bestimmte Kategorien von Maschinen zum Heben von Lasten oder für bestimmte Lastaufnahmemittel nicht geeignet. Die in Nummer 4.1.2.3 angegebenen Prüfungskoeffizienten sollten zur Anwendung kommen, sofern nicht geeignetere Prüfungskoeffizienten in der entsprechenden harmonisierten Norm angegeben sind oder in den technischen Unterlagen des Herstellers entsprechend begründet werden. Durch die Anwendung einer einschlägigen harmonisierten Norm, in der ein entsprechender alternativer Prüfungskoeffizient festgelegt ist, wird die Konformität mit der Anforderung in Nummer 4.1.2.3 vermutet - siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.
Bei Maschinen zum Heben von Lasten und auswechselbarer Ausrüstung zum Heben von Lasten werden die in Nummer 4.1.2.3 angegebenen statischen Prüfungen in der Regel als Einzelprüfungen durchgeführt - siehe § 350 bis 352: Anmerkungen zu Nummer 4.1.3.
Im Allgemeinen besteht keine Pflicht, derartige Prüfungen durch unabhängige oder externe Prüfstellen durchführen zu lassen, allerdings können die Prüfungen von Maschinen zum Heben von Lasten, die der EG-Baumusterprüfung oder umfassenden Qualitätssicherungsverfahren unterliegen, von einer notifizierten Stelle durchgeführt werden - siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4, § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummern 16 und 17, und § 398: Anmerkungen zu Anhang IX 3.2.
Die statischen Überlastprüfungen, mit denen die Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie überprüft wird, sind nicht mit jenen Prüfungen zu verwechseln, die möglicherweise in einzelstaatlichen Vorschriften über die Prüfungen von Maschinen zum Heben von Lasten während der Benutzung vorgeschrieben werden- siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.
§ 339 Festigkeit -dynamische Prüfungskoeffizienten
Der letzte Absatz in Nummer 4.1.2.3 ist anwendbar auf Maschinen zum Heben von Lasten und auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten, die einer dynamischen Prüfung unterzogen werden. Er ist nicht anwendbar auf Lastaufnahmemittel - siehe § 331 und § 333: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstaben d und f, und § 350 bis § 352 : Anmerkungen zu Nummer 4.1.3.
Bei Konstruktion und Bau der Maschine, einschließlich der Festigkeits- und Standsicherheitsberechnungen, ist der für die dynamische Überlastprüfung, der die Maschine unterzogen wird, zugrunde gelegte Prüfungskoeffizient zu berücksichtigen. Durch diese Forderung soll sichergestellt werden, dass die Maschine einwandfrei funktioniert und während des Betriebs nicht beschädigt wird.
In Nummer 4.1.2.3 ist festgelegt, dass mit den verwendeten dynamischen Prüfungskoeffizienten ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet werden muss. Die Wahl des Prüfungskoeffizienten muss sich daher auf die Risikobeurteilung des Herstellers stützen. In Nummer 4.1.2.3 ist außerdem der "als allgemeine Richtlinie" zu verwendende Prüfungskoeffizient angegeben. Der in Nummer 4.1.2.3 angegebene Prüfungskoeffizient ist möglicherweise für bestimmte Kategorien von Maschinen zum Heben von Lasten oder für bestimmte Lastaufnahmemittel nicht geeignet. Der in Nummer 4.1.2.3 angegebene Prüfungskoeffizient sollte zur Anwendung kommen, sofern nicht ein geeigneterer Prüfungskoeffizient in der entsprechenden harmonisierten Norm angegeben ist oder in den technischen Unterlagen des Herstellers entsprechend begründet wird. Durch die Anwendung einer einschlägigen harmonisierten Norm, in der ein entsprechender alternativer Prüfungskoeffizient festgelegt ist, wird die Konformität mit der Anforderung in Nummer 4.1.2.3 vermutet - siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.
Bei Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinn und auswechselbarer Ausrüstung zum Heben von Lasten werden die in Nummer 4.1.2.3 angegebenen dynamischen Prüfungen in der Regel als Einzelprüfungen durchgeführt - siehe § 350 bis § 352: Anmerkungen zu Nummer 4.1.3.
Im Allgemeinen besteht keine Pflicht, derartige Prüfungen durch unabhängige oder externe Prüfstellen durchführen zu lassen, allerdings können die Prüfungen von Maschinen zum Heben von Lasten, die der EG-Baumusterprüfung oder umfassenden Qualitätssicherungsverfahren unterliegen, von einer notifizierten Stelle durchgeführt werden - siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4, § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 16 und 17, und § 398 : Anmerkungen zu Anhang IX 3.2.
Die dynamischen Überlastprüfungen, mit denen die Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie überprüft wird, sind nicht mit jenen Prüfungen zu verwechseln, die möglicherweise in einzelstaatlichen Vorschriften über die Prüfung von Maschinen zum Heben von Lasten während der Benutzung vorgeschrieben werden - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.
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(Stand: 13.11.2024)
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