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§ 340 Rollen, Trommeln, Scheiben, Seile und Ketten
Die Anforderungen in Anhang I Nummer 4.1.2.4 gelten für Rollen, Trommeln, Scheiben, Seile und Ketten, die in Maschinen zum Heben von Lasten oder in auswechselbarer Ausrüstung zum Heben von Lasten eingebaut werden. Die Bauteile der Lastaufnahmemittel unterliegen den besonderen Anforderungen in der nachfolgenden Nummer 4.1.2.5.
Durch die Anforderungen in Nummer 4.1.2.4 Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Abstimmung von Rollen, Trommeln und Scheiben auf die Seile oder Ketten, mit denen sie verwendet werden sollen, soll folgendes erreicht werden:
Die Abmessungen und Kompatibilität der Rollen, Trommeln und Scheiben einerseits und der Seile und Ketten andererseits werden normalerweise in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegt.
Nach Nummer 4.1.2.4 Absatz 3 ist ein Verspleißen lasttragender Seile - außer an den Enden - in der Regel untersagt. Mit dem zweiten Satz dieses Absatzes wird jedoch eingeräumt, dass Spleißen bei bestimmten Maschinengattungen notwendig sein kann, beispielsweise bei Seilbahnen für den ausschließlichen Gütertransport oder bei Mobilseilkranen für den Holzeinschlag, bei denen lange Seile verwendet werden, die je nach Nutzungserfordernis oder für zulässige Reparaturen regelmäßig verändert werden können.
Nummer 4.1.2.4 legt fest, dass die Betriebskoeffizienten für Seile und Ketten ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleisten müssen. Daher muss sich die Dimensionierung der Seile und Ketten auf die Risikobeurteilung des Herstellers der Maschinen zum Heben von Lasten oder der Lastaufnahmemittel abstützen. In Nummer 4.1.2.4 wird außerdem der Betriebskoeffizient angegeben, der für die Dimensionierung von Seilen und Ketten "als allgemeine Regel" zugrundezulegen ist. Die in Nummer 4.1.2.4 angegebenen Betriebskoeffizienten sind möglicherweise für bestimmte Bauteile oder für bestimmte Kategorien von Maschinen zum Heben von Lasten nicht geeignet. Die in Nummer 4.1.2.4 festgelegten Betriebskoeffizienten sind anzuwenden, sofern nicht geeignetere Betriebskoeffizienten in der einschlägigen harmonisierten Norm festgelegt werden oder in den technischen Unterlagen des Herstellers der Maschine zum Heben von Lasten oder des Lastaufnahmemittels entsprechend begründet werden - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a. Durch die Anwendung einer einschlägigen harmonisierten Norm, in der ein entsprechender alternativer Betriebskoeffizient festgelegt ist, wird die Konformität mit der Anforderung in Nummer 4.1.2.4 vermutet - siehe § 110 : Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.
Der letzte Absatz in Nummer 4.1.2.4 schreibt die Durchführung von Prüfungen vor, durch die festgestellt werden soll, ob die unmittelbar für das Heben von Lasten verwendeten Ketten oder Seile und deren Endstücke einen ausreichenden Betriebskoeffizienten aufweisen. Um einen Betriebskoeffizienten anwenden zu können, muss die Mindestbruchkraft der betreffenden Kette bzw. des Seils bekannt sein - siehe § 330: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe c.
Bei Ketten und Seilen für Hebezwecke werden die Prüfungen, mit denen die Mindestbruchkraft der Kette oder des Seils selbst festgestellt wird, normalerweise vom Hersteller der Kette oder des Seils durchgeführt und in der entsprechenden Bescheinigung angegeben - siehe § 357: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.3.1.
Falls jedoch der Hersteller der Maschinen zum Heben von Lasten, der Lastaufnahmemittel oder der auswechselbaren Ausrüstungen zum Heben von Lasten selbst Ketten oder Seile oder deren Endstücke herstellt, hat er die erforderlichen Prüfungen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen in die technischen Unterlagen der Maschine aufgenommen werden - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a.
Die in Nummer 4.1.2.4 aufgeführten Prüfungen sind Baumusterprüfungen, mit denen die Festigkeitsberechnungen des Herstellers in Versuchen überprüft werden sollen. Im Allgemeinen besteht keine Pflicht, derartige Prüfungen durch unabhängige oder externe Prüfstellen durchführen zu lassen, allerdings können die Prüfungen von Maschinen zum Heben von Lasten, die der EGBaumusterprüfung oder umfassenden Qualitätssicherungsverfahren unterliegen, von einer notifizierten Stelle durchgeführt werden - siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4, und Anmerkungen zu Anhang IX. Diese Prüfungen sind nicht mit jenen Prüfungen zu verwechseln, die möglicherweise in einzelstaatlichen Vorschriften über die Prüfung von Maschinen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemitteln während der Benutzung vorgeschrieben werden können - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.
§ 341 Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile
Die Anforderungen in Nummer 4.1.2.5 gelten für Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile - siehe § 43: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe d. "Bauteile" ist im Zusammenhang mit Nummer 4.1.2.5 im Sinne von Bauteilen zu verstehen, die in Lastaufnahmemittel eingebaut werden und für deren Sicherheit von Bedeutung sind.
Die Anforderung in Nummer 4.1.2.5 Absatz 1 ergänzt die Anforderungen in den ersten drei Absätzen von Nummer 4.1.2.3 sowie die in Nummer 1.3.2 beschriebenen allgemeinen Anforderungen zum Bruchrisiko im Betrieb. Es ist zu beachten, dass die Annahmen, die bei der Auslegung der Lastaufnahmemittel und ihrer Bauteile hinsichtlich der Nutzungsbedingungen und der vorhersehbaren Lebensdauer zugrunde gelegt werden, in Einklang mit den Anleitungen des Herstellers für Prüfung und Wartung sowie mit den Kriterien für das Auswechseln dieser Bauteile stehen müssen - siehe § 207: Anmerkungen zu Nummer 1.3.2 und § 272: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe r.
In Nummer 4.1.2.5 ist festgelegt, dass die Betriebskoeffizienten der Bauteile der Lastaufnahmemittel ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten müssen. Daher muss sich die Dimensionierung dieser Bauteile auf die Risikobeurteilung des Herstellers der Lastaufnahmemittel abstützen. In Nummer 4.1.2.5 Buchstaben a bis d sind die Betriebskoeffizienten angegeben, die bei der Dimensionierung der Bauteile der Lastaufnahmemittel "als allgemeine Regel" zugrunde gelegt werden müssen. Die in Nummer 4.1.2.5 angegebenen Betriebskoeffizienten sind für bestimmte Bauteile oder für bestimmte Kategorien von Lastaufnahmemitteln möglicherweise nicht geeignet. Die in Nummer 4.1.2.5 festgelegten Betriebskoeffizienten sind anzuwenden, sofern nicht geeignetere Betriebskoeffizienten in der einschlägigen harmonisierten Norm festgelegt werden oder in den technischen Unterlagen des Herstellers entsprechend begründet werden. Durch die Anwendung einer einschlägigen harmonisierten Norm, in der ein entsprechender alternativer Betriebskoeffizient festgelegt ist, wird die Konformität mit der Anforderung in Nummer 4.1.2.5 vermutet - siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.
Nach Nummer 4.1.2.5 Buchstabe f muss durch Prüfungen festgestellt werden, ob die unter Buchstabe a bis d aufgeführten Bauteile der Lastaufnahmemittel mit einem ausreichenden Betriebskoeffizienten konstruiert und gebaut wurden. Um einen Betriebskoeffizienten in Ansatz bringen zu können, muss die Mindestbruchkraft des betreffenden Bauteils bekannt sein - siehe § 330: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe c.
Bei Ketten, Seilen oder Gurten werden die Prüfungen zur Ermittlung der Mindestbruchkraft der Ketten, Seile oder Gurte normalerweise vom Hersteller der Ketten, Seile oder Gurte selbst durchgeführt und in der entsprechenden Bescheinigung angegeben - siehe § 357: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.3.1. Bei anderen Bauteilen können die erforderlichen Prüfungen vom Bauteilehersteller oder in dessen Auftrag oder vom Hersteller der Lastaufnahmemittel durchgeführt werden.
Wird ein Bauteil eines Lastaufnahmemittels als Einzelbauteil oder in Kleinserie gefertigt, ist es möglicherweise nicht praktikabel, Prüfungen durchzuführen, durch die das Bauteil unbrauchbar würde. In diesem Fall hat der Hersteller des Lastaufnahmemittels durch andere geeignete Mittel, beispielsweise durch Konstruktionsberechnungen, festzustellen, ob das zur Fertigung des Lastaufnahmemittels verwendete Bauteil einen angemessenen Betriebskoeffizienten aufweist.
Bei den in Nummer 4.1.2.5 Buchstabe f aufgeführten Prüfungen handelt es sich um Baumusterprüfungen. Es besteht keine Pflicht, derartige Prüfungen durch unabhängige oder externe Prüfstellen durchführen zu lassen. Diese Prüfungen sind nicht mit jenen Prüfungen zu verwechseln, die möglicherweise in einzelstaatlichen Vorschriften über die Prüfung von Maschinen zum Heben von Lasten während der Benutzung vorgeschrieben werden - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.
Die einschlägigen Berechnungen und Berichte, in denen die Ergebnisse der in Nummer 4.1.2.5 Buchstabe f aufgeführten Prüfungen zusammengefasst sind, sind in den technischen Unterlagen des Herstellers für die Lastaufnahmemittel anzugeben - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a.
§ 342 Bewegungsbegrenzung
Die Anforderungen in Nummer 4.1.2.6 gelten für Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinn, für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten und gegebenenfalls für Sicherheitsbauteile, die eingebaut wurden, um die Sicherheit der Hebevorgänge zu gewährleisten. Sie können außerdem für Lastaufnahmemittel mit gesteuerten beweglichen Teilen gelten.
Die Anforderung im ersten Satz von Nummer 4.1.2.6 ist als allgemeine Anforderung an sämtliche Geräte zu verstehen, mit denen Bewegungen der Maschine oder der Last gesteuert werden.
Nummer 4.1.2.6 Buchstabe a bezieht sich auf die Grenzen des Ausschlags der Bewegungen, soweit dies zur Gewährleistung des sicheren Betriebs erforderlich ist. In einigen Fällen kann diese Anforderung durch eine entsprechende Konstruktion der Antriebs- und Steuerungssysteme erfüllt werden. In anderen Fällen ist zur Erfüllung dieser Anforderung gegebenenfalls auch der Einbau von Begrenzern an den beweglichen Teilen erforderlich, beispielsweise der Einbau von mechanischen Anschlägen, Endlagenschaltern oder Puffern.
Nummer 4.1.2.6 Buchstabe b befasst sich mit dem Risiko einer Kollision zwischen fest installierten oder schienengeführten Maschinen. Dieses Kollisionsrisiko kann dann bestehen, wenn mehrere Maschinen im gleichen Arbeitsbereich eingesetzt werden, beispielsweise wenn zwei oder mehr Turmdrehkrane auf einer einzigen Baustelle errichtet werden oder wenn zwei oder mehr Portalkrane im gleichen Gebäude aufgebaut werden. Bei Maschinen zum Heben von Lasten, die in Situationen eingesetzt werden sollen, in denen dieses Risiko auftreten kann, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kollisionsschutzeinrichtungen an der Maschine montiert werden können, und die benötigte Montageanleitung mitzuliefern.
Nummer 4.1.2.6 Buchstabe c befasst sich mit dem Risiko unkontrollierter Bewegungen der Last. Zu diesen Bewegungen zählt beispielsweise die unkontrollierte Aufwärts- oder Abwärtsbewegung der Last unter der Wirkung ihres eigenen Gewichts oder eines Gegengewichts. Diese Anforderung kann zum Beispiel durch die Ausrüstung mit Bremsen, die bei Ausfall der Antriebsenergie ansprechen, von Rückschlagventilen an Hydraulikzylindern und von Sicherheitseinrichtungen an schienengeführten Aufzügen und Hebevorrichtungen erfüllt werden.
Bei dieser Anforderung ist das Kriechen der Last nicht vollständig ausgeschlossen, sofern eine geringfügige Bewegung der Last kein Risiko verursacht. In harmonisierten Normen kann die zulässige maximale Bewegungsamplitude oder Geschwindigkeit der Bewegung angegeben werden. Bei bestimmten Arten von Maschinen zum Heben von Lasten, beispielsweise Fahrzeughebebühnen, bei denen keine Bewegung der Last aus ihrer angehobenen Stellung zulässig ist, müssen erforderlichenfalls Verriegelungseinrichtungen montiert werden, damit diese Anforderung erfüllt ist.
In Nummer 4.1.2.6 Absatz d wird eine Anforderung für das Absenken der Last festgelegt, die für die meisten Maschinen zum Heben von Lasten gilt, da eine Reibungsbremse üblicherweise keine zuverlässige Vorrichtung zur Steuerung der Absenkbewegung darstellt.
Nummer 4.1.2.6 Absatz e gilt für die Konstruktion von Lasthalteeinrichtungen, egal ob diese Teil einer Maschine zum Heben von Lasten oder Teil eines Lastaufnahmemittels sind. Am häufigsten wird diese Anforderung durch die Hakenmaulsicherung an Aufnahmehaken erfüllt. Bei anderen Arten von Lasthalteeinrichtungen wird diese Anforderung beispielsweise erreicht, indem Unterdruckhebevorrichtungen mit einer Reserveunterdruckkammer oder elektrische Hubmagneten mit einer Reservebatterie ausgerüstet werden.
§ 343 Vorbeugende Maßnahmen gegen Kollisionsrisiken
Nummer 4.1.2.7 Absatz 1 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten oder für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten, deren Arbeitsabläufe ständig vom Bediener überwacht werden. In diesem Fall muss der Bedienungsstand so angeordnet und gestaltet werden, dass der Bediener die Bewegungen der Last möglichst gut einsehen kann. In bestimmten Fällen muss der Bedienungsstand selbst beweglich angeordnet sein, damit diese Anforderung erfüllt werden kann. In anderen Fällen kann eine Fernsteuerung zur Verfügung gestellt werden, damit der Bediener die Bewegungen der Last aus einer Position heraus steuern kann, in der er den Arbeitsbereich in ausreichendem Maße einsehen kann. Bei mobilen Maschinen zum Heben von Lasten ergänzt die
Anforderung in Nummer 4.1.2.7 Absatz 1 die Anforderung in Nummer 3.2.1 Absatz 1 in Anhang I.
Nummer 4.1.2.7 Absatz 2 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten mit geführter Last, für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten mit geführter Last sowie, soweit zweckmäßig, für Sicherheitsbauteile, die eingebaut werden, um die Sicherheit dieser Hebevorgänge zu gewährleisten - siehe § 329: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe b. Bei derartigen Maschinen werden die Bewegungen des Lastträgers, der Last und der Gegengewichte (sofern vorhanden) üblicherweise nicht ständig vom Bediener kontrolliert. Die Maßnahmen, die zur Vermeidung von Verletzungsgefahren von Personen, die in Kontakt mit dem Lastträger, der Last oder dem Gegengewicht kommen können, ergriffen werden müssen, richten sich nach der Risikobeurteilung. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei hohen Verfahrgeschwindigkeiten, muss der Verfahrweg des Lastträgers, der Last oder des Gegengewichts während des normalen Betriebs vollständig unzugänglich sein, entweder durch entsprechende Anordnung oder durch Einbau von trennenden Schutzeinrichtungen. In anderen Fällen, beispielsweise bei langsamer Verfahrgeschwindigkeit, kann das Verletzungsrisiko gegebenenfalls durch den Einbau nichttrennender Schutzeinrichtungen am Lastträger vermieden werden - siehe § 347: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.2.8.3.
§ 344 Maschinen, die feste Ladestellen anfahren
Nummer 4.1.2.8 gilt für eine Vielzahl unterschiedlicher Hebezeuge, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG in der geänderten Fassung liegen, weil sie entweder nicht der Definition eines Aufzugs gemäß Artikel 1 der Aufzugsrichtlinie entsprechen oder weil sie durch den Artikel 1 Absatz 3 der Aufzugsrichtlinie aus deren Anwendungsbereich ausgenommen sind - siehe § 151: Anmerkungen zu Artikel 24.
Als Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, gelten Maschinen, die Güter, Personen oder sowohl Güter als auch Personen zwischen vorab festgelegten Ebenen oder Stockwerken eines Gebäudes, einer Konstruktion oder eines Bauwerks befördern sollen. Zu Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, zählen zum Beispiel reine Güteraufzüge, Baustellenaufzüge für Güter und Personen, mit Maschinen wie Turmdrehkranen oder Windgeneratoren verbundene Aufzüge für den Zugang zu Arbeitsplätzen, Aufzüge für den Wohnbereich, Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Treppenlifte.
Es ist zwischen Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, und jenen Maschinen zu unterscheiden, mit denen Positionen in einer bestimmten Höhe angefahren werden sollen, bei denen der Einstieg bzw. Ausstieg aus dem Lastträger aber nur auf einer einzigen Ebene (normalerweise auf Bodenhöhe) vorgesehen ist, beispielsweise mastgeführte Kletterbühnen oder hängende Arbeitsbühnen, für die die Anforderungen in Nummer 4.1.2.8 nicht gelten.
Maschinen, welche beide obigen Funktionen abdecken, d. h. Maschinen, die feste Ladestellen anfahren und beispielsweise auch als Arbeitsbühnen für den Zugang zu Stellen in ihrem Verfahrbereich dienen können, unterliegen den Anforderungen in Nummer 4.1.2.8 hinsichtlich der Gefahren beim Anfahren fester Ladestellen.
§ 345 Bewegungen des Lastträgers
Durch die Anforderung in Nummer 4.1.2.8.1 soll erreicht werden, dass der Lastträger von Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, sicher bis an die Ladestellen herangeführt wird und dabei etwaige Risiken eines Zusammenstoßes mit dem Rahmen und den Einbauten an den Ladestellen vermieden werden, und der Lastträger eine Stellung anfahren kann, in der die Güter, Personen bzw. Personen und Güter sicher zwischen dem Lastträger und den Ladestellen hin- und herwechseln bzw. geladen und entladen können - siehe § 329: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe b.
§ 346 Zugang zum Lastträger
Die Anforderung in Nummer 4.1.2.8.2 Absatz 1 bezieht sich auf die Risiken, die durch unbeabsichtigte Bewegungen des Lastträgers beim Laden oder Entladen oder während des Einstiegs oder Ausstiegs von Personen aus dem Lastträger an den Lade- bzw. Haltestellen entstehen können. Um diese Anforderung zu erfüllen, müssen Hubmechanismus und Steuerung so gestaltet werden, dass der Lastträger an der Ladestelle unverändert stehenbleibt, solange er zugänglich ist.
Durch die Anwendung der Anforderung in Nummer 4.1.2.8.2 Absatz 1 werden etwaige Bewegungen zur Höhenanpassung des Lastträgers nicht ausgeschlossen, sofern diese Anpassungsbewegungen abgeschlossen sind, sobald Personen den Lastträger betreten können. Wenn sich außerdem die Höhe der Lastträgerposition während des Lade- und Entladevorgangs ändern kann, können gegebenenfalls weitere Bewegungen des Lastträgers zur Höhenanpassung erforderlich werden.
Die Anforderung in Nummer 4.1.2.8.2 Absatz 1 ergänzt die allgemeine Anforderung in Anhang I Nummer 1.5.15. Maschinen, die feste Ladestellen mit einem Lastträger anfahren, der von Personen betreten werden kann, müssen die Ladestelle ausreichend genau anfahren, sodass beim Einstieg in bzw. Ausstieg aus dem Lastträger kein Sturzrisiko besteht. Diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob der Zugang zum Lastträger für die Personenbeförderung oder nur für das Laden von Gütern vorgesehen ist.
§ 347 Kontakt mit dem bewegten Lastträger
Die Anforderung in Nummer 4.1.2.8.3 Absatz 1 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten, die feste Ladestellen anfahren, im engeren Sinne sowie, soweit relevant, für Sicherheitsbauteile, die eingebaut werden, um die Sicherheit der Hebevorgänge beim Anfahren von festen Ladestellen zu gewährleisten. Sie ergänzt die Anforderung in Nummer 4.1.2.7 Absatz 2.
Entsprechend der Anforderung in Nummer 4.1.2.8.3 Absatz 1 gilt bei Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, als Grundregel, dass der Verfahrbereich während des normalen Betriebs entweder durch seine Anordnung oder durch eine trennende Schutzeinrichtung für Personen unzugänglich gestaltet sein muss. Ausnahmen von dieser Grundregel sind bei Maschinen möglich, bei denen der Verfahrbereich nicht unzugänglich gestaltet werden kann, beispielsweise Treppenlifte oder Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Mobilität. In derartigen Fällen ist das Risiko des Kontakts mit Personen durch andere Mittel zu verhindern. Normalerweise ist eine Kombination unterschiedlicher Mittel erforderlich, so etwa Langsamfahrt, Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung und auf Druck ansprechende nichttrennende Schutzeinrichtungen.
Andererseits kann der Zugang zum Verfahrbereich zu Inspektions- und Wartungszwecken notwendig sein. Die Anforderung in Nummer 4.1.2.8.3 Absatz 2 bezieht sich auf das Risiko, dass Personen, die sich zu Prüf- oder Wartungszwecken im Verfahrbereich aufhalten, zwischen dem Lastträger und den Endpunkten des Verfahrwegs oder Hindernissen über oder unterhalb des Lastträgers eingeklemmt werden können, falls sich der Lastträger unbeabsichtigt bewegt. Dieses Risiko lässt sich verhindern, indem ober- und unterhalb des Lastträgers in dessen höchster und tiefster Stellung ausreichender Freiraum ständig verfügbar ist, damit verhindert wird, dass in diesem Bereich arbeitende Personen eingeklemmt werden können. Reicht der Platz nicht aus, um ständig einen ausreichenden Freiraum freizuhalten, sind mechanische Vorrichtungen einzubauen, durch die der Lastträger in einer sicheren Stellung blockiert werden kann. Diese nichttrennenden Schutzeinrichtungen müssen aus einer sicheren Position heraus aktiviert werden können.
§ 348 Vom Lastträger herabstürzende Lasten
Die Anforderung in Nummer 4.1.2.8.4 ist allgemein gehalten; ihre praktische Anwendung hängt von der Beurteilung des Risikos einer herabstürzenden Last ab. Dabei sind beispielsweise folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Höhe, auf die die Last angehoben wird, die Verfahrgeschwindigkeit, Form, Größe und Gewicht der Last, welche die Maschine heben soll, die mögliche Anwesenheit von Personen unter dem Lastträger sowie die Konstruktion des Lastträgers selbst. Üblicherweise wird diese Anforderung erfüllt, indem der Lastträger mit einer physischen Barriere versehen wird, die ein Herabfallen der Last verhindert.
§ 349 Sicherheit an den Ladestellen
Die Anforderung in Nummer 4.1.2.8.5 betrifft die Risiken, die für Personen an Ladestellen entstehen. Sie ist anwendbar auf Maschinen zum Heben von Lasten, die feste Ladestellen anfahren, im engeren Sinne sowie, soweit relevant, auf Sicherheitsbauteile, die eingebaut werden, um die Sicherheit der Hebevorgänge zu gewährleisten. Dabei werden zwei Risiken einbezogen: Risiken, die sich beim Kontakt mit dem beweglichen Lastträger oder anderen beweglichen Teilen der Maschine ergeben können (beispielsweise das Risiko eines Zusammenstoßes mit dem Lastträger oder das Risiko, vom Lastträger oder von den beweglichen Teilen eingeklemmt zu werden), sowie das Risiko, dass jemand von der Ladestelle in den Verfahrbereich abstürzt, wenn der Lastträger nicht an der Ladestelle steht. Oft ist mit ein und demselben Mittel ein Schutz gegen beide Risiken möglich.
Hersteller von Treppenlifts müssen durch geeignete Maßnahmen das Risiko eines Sturzes auf der Treppe beim Einsteigen in und Aussteigen aus dem Lift verringern, allerdings wird nicht erwartet, dass der Hersteller das Risiko, dass ein Benutzer von der Haltestelle aus die Treppe hinunterstürzt, durch den Einbau einer trennenden Schutzeinrichtung verhindert, da dieses Risiko unabhängig davon besteht, ob ein Treppenlift eingebaut ist.
Die trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, die in Nummer 4.1.2.8.5 Absatz 2 angesprochen werden, können als Fahrschachttüren, welche den Zugang zum Verfahrbereich vollständig sperren, wenn sich der Lastträger nicht in diesem Bereich befindet, oder als Schranken ausgeführt werden, die verhindern, dass Personen in den Verfahrbereich gelangen können. Die Spezifikationen für derartige trennende Schutzeinrichtungen sind in den harmonisierten Normen für bestimmte Maschinengattungen enthalten. Harmonisierte Normen zu Sicherheitsabständen 189, zur Gestaltung von beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen 190, zu Verriegelungseinrichtungen für trennende Schutzeinrichtungen 191und zu Vorrichtungen zum Schutzgegen Stürze von Arbeitsbühnen und Laufstegen beim Zugang zu Maschinen 192können für die Gestaltung trennender Schutzeinrichtungen an Ladestellen ebenfalls relevant sein.
Dabei ist zu beachten, dass Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren an Maschinen, die für das Heben von Personen zwischen festen Ladestellen vorgesehen sind, in der Liste der Sicherheitsbauteile in Anhang V enthalten sind - siehe § 389: Anmerkungen zu Anhang V Nummer 17.
§ 350 Überprüfung der Zwecktauglichkeit
Die Anforderung in Nummer 4.1.3 Absatz 1 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinne, für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten und für Lastaufnahmemittel.
Ziel dieser Anforderung ist, die intakte Beschaffenheit und einwandfreie Funktion (hier als "Zwecktauglichkeit" bezeichnet) aller Maschinen zum Heben von Lasten, auswechselbaren Ausrüstungen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemittel zu gewährleisten, die in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Zweck der Maßnahmen, die in Nummer 4.1.3 Absatz 1 vorgeschrieben werden, ist nicht, die Konstruktion der Maschine zu überprüfen, sondern die Tauglichkeit der Fertigung und Montage der Maschine und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Stellteile und nichttrennenden Schutzeinrichtungen zu kontrollieren.
Diese Anforderung bedeutet, dass der Hersteller dafür sorgen muss, dass die erforderlichen Funktionsprüfungen und -versuche durchgeführt werden, bevor die Maschine vom Benutzer erstmals in Betrieb genommen wird. Es besteht keine Pflicht, die Prüfungen von einer unabhängigen oder externen Prüfstelle durchführen zu lassen. Die Prüfungen können vom Hersteller selbst durchgeführt oder in seinem Namen von einer anderen qualifizierten Person oder Stelle übernommen werden.
Die zur Kontrolle der Zwecktauglichkeit der Maschine erforderlichen Maßnahmen, die vom Hersteller oder in dessen Namen nach Zusammenbau und vor erstmaliger Inbetriebnahme der Maschine durchgeführt werden, dürfen nicht mit den Prüfungen verwechselt werden, die möglicherweise in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Prüfung von Maschinen zum Heben von Lasten während der Benutzung vorgeschrieben werden - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.
§ 351 Statische und dynamische Prüfungen
In Nummer 4.1.3 Absatz 2 ist festgelegt, dass bei allen Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinne oder auswechselbaren Ausrüstungen zum Heben von Lasten die in Absatz 1 vorgeschriebenen "Maßnahmen" die statischen und dynamischen Überlastprüfungen gemäß Nummer 4.1.2.3 einschließen müssen. In der Regel handelt es sich bei den statischen und dynamischen Prüfungen um Einzelprüfungen, die an jeder Maschine durchzuführen sind, nachdem sie zusammengebaut und bevor sie in Betrieb genommen wird. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn in der Fertigung manuelle Schweißungen durchgeführt werden, da die dynamische und statische Prüfung mit der vorgeschriebenen Überlast zum Spannungsabbau an den Schweißstellen beiträgt.
Wenn bei bestimmten in Serie gefertigten Maschinengattungen durch die eingesetzten Fertigungsverfahren und die Anwendung eines umfassend dokumentierten Qualitätssicherungssystems gewährleistet werden kann, dass jede gefertigte Maschine nach dem vollständigen Zusammenbau identische Eigenschaften aufweist, kann davon ausgegangen werden, dass statische oder dynamische Prüfungen an geeigneten Mustern der Maschine die Anforderung in Nummer 4.1.3 Absatz 2 erfüllen.
Die Bedingungen für die Durchführung der statischen und dynamischen Prüfungen sind im Regelfall in den harmonisierten Normen für die betreffende Maschinenkategorie angegeben. Die maßgeblichen Prüfberichte müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein, die mit der Maschine mitgeliefert wird - siehe § 361: Anmerkungen zu Nummer 4.4.2 Buchstabe d. Einige harmonisierte Normen enthalten Musterformate für derartige Prüfberichte.
§ 352 Kontrolle der Zwecktauglichkeit am Verwendungsort
Da die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der gemäß Nummer 4.1.3 Absatz 1 und 2 vorgeschriebenen Zwecktauglichkeit durchgeführt werden müssen, nach erfolgter Montage der Maschine durchzuführen sind, ist in Nummer 4.1.3 Absatz 3 festgelegt, dass bei Maschinen zum Heben von Lasten, die nicht beim Hersteller, sondern nur am Ort der Verwendung montiert werden können, beispielsweise große Portalkrane, die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen am Ort der Verwendung durchgeführt werden müssen. Bei anderen Maschinen zum Heben von Lasten, die beim Hersteller montiert werden können, kann der Hersteller selbst festlegen, ob die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen in seinen Betriebsstätten oder am Ort der Verwendung durchgeführt werden.
§ 353 Steuerung der Bewegungen der Maschine und der Last
Die Anforderung in Nummer 4.2.1 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinn, für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten und für Lastaufnahmemittel mit gesteuerten beweglichen Teilen. Durch die Verwendung von Stellteilen mit selbsttätiger Rückstellung soll gewährleistet werden, dass die Bewegungen der Maschine und der Last jederzeit vom Bediener kontrolliert werden können. Die Ausnahme von der im zweiten Satz von Nummer 4.2.1 formulierten allgemeinen Regel gilt für Bewegungen von Maschinen, bei denen keine Gefahr eines Zusammenstoßes der Last oder Maschine mit Personen, Hindernissen oder anderen Maschinen besteht. Diese Ausnahme gilt beispielsweise für die Bewegungssteuerung einer geführten Last, bei der der Verfahrbereich während des normalen Betriebs völlig unzugänglich ist - siehe § 343: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.2.7.
§ 354 Vorbeugende Maßnahmen gegen Überlastung und Umkippen
Die Anforderung in Nummer 4.2.2 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinn und für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten mit einer maximalen Tragfähigkeit von nicht weniger als 1000 kg oder einem Kippmoment von nicht weniger als 40.000 Nm sowie für Sicherheitsbauteile, die an diesen Maschinen als Schutz gegen Überladung und Kippen montiert werden.
Durch die Anforderung in Nummer 4.2.2 soll verhindert werden, dass Maschinen beabsichtigt oder unbeabsichtigt für das Heben von Lasten verwendet werden, die die vom Hersteller angegebene maximale Tragfähigkeit überschreiten, oder dass die Maschinen so verwendet werden, dass das Kippmoment überschritten wird. Durch die Überlastung der Maschine kann es zum sofortigen Ausfall von lasttragenden Bauteilen oder zum Einsturz oder Kippen der Maschine kommen. Wiederholte Überlastung kann außerdem übermäßigen Verschleiß lasttragender Bauteile verursachen, was wiederum nach einer gewissen Zeit zum Ausfall der Maschine führt.
Durch Nummer 4.2.2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bediener unter den vorhersehbaren Nutzungsbedingungen das Gewicht der zu hebenden Last nicht richtig beurteilen kann oder versuchen könnte, eine zu schwere Last zu heben oder die zu hebende Last in eine Stellung anzuheben, in der es zum Verlust der Standsicherheit kommen kann. Diese Anforderung verfolgt daher das Ziel, diesen vorhersehbaren Missbrauch der Maschine zu verhindern - siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.
Die Wahl nichttrennender Schutzeinrichtungen hängt von der Kategorie und den Merkmalen der betreffenden Maschine ab. Bei den meisten Kategorien der Maschinen zum Heben von Lasten werden die zu verwendenden Einrichtungen in den einschlägigen harmonisierten Normen angegeben. Im Allgemeinen müssen die Last- und Momentüberwachungseinrichtungen so beschaffen sein, dass mit ihnen die maßgeblichen Parameter gemessen oder berechnet werden können, beispielsweise Gewicht der Last, Position der Last und das durch die Last hervorgerufene Kippmoment. Diese Einrichtungen müssen eine Warnmeldung für den Bediener ausgeben, bevor die maximale Tragfähigkeit oder das maximale Kippmoment erreicht ist, sodass der Bediener durch geeignete Gegenmaßnahmen verhindern kann, dass die Maschine überlastet oder die Last in eine Stellung verfahren wird, in der es zum Kippen der Maschine kommen kann. Die nichttrennenden Schutzeinrichtungen müssen so in die Steuerung integriert werden, dass gefährliche Bewegungen der Maschine oder der Last vermieden werden, wenn die maximale Tragfähigkeit oder das Kippmoment überschritten wird. Maschinenbewegungen, von denen keine Gefahr ausgeht, können zugelassen werden.
Erforderlichenfalls muss eine Überbrückungseinrichtung zum Umgehen einer Lastoder Momentenüberwachungseinrichtung eingebaut werden, damit Überlastprüfungen durchgeführt werden können oder die Last in eine sichere Stellung zurückgefahren werden kann. In diesem Fall ist einem Missbrauch dieser Überbrückungseinrichtung durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen, beispielsweise durch einen Betriebsartenwahlschalter - siehe § 204: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5 - oder durch Anordnung der Überbrückungseinrichtung außerhalb der Reichweite des normalen Bedienungsplatzes. Bei Maschinen, die von Notfalldiensten benutzt werden sollen, müssen gegebenenfalls auch geschulte Bediener eine Last- oder Momentenüberwachungseinrichtung umgehen können, beispielsweise zur Beseitigung einer Brand- oder Explosionsgefahr.
Eine Belastungsbegrenzung ist nicht erforderlich, wenn sie nicht zur Maschinensicherheit beiträgt. Bei Maschinen mit Lasthaltevorrichtung, beispielsweise Gießpfannen, bei denen es unmöglich ist, eine Last zu heben, welche die maximale Tragfähigkeit der Maschine überschreitet, kann die Anforderung hinsichtlich Belastungsbegrenzung gegebenenfalls nicht anwendbar sein.
§ 355 Belastungsbegrenzung an Flurförderzeugen
In einer Erklärung im Protokoll der Tagung des Rates vom 14. Juni 1991 wurde zur Kenntnis genommen, dass die Anforderung hinsichtlich der Belastungsbegrenzung bei Flurförderzeugen möglicherweise Schwierigkeiten aufwerfen könnte:
"Der Rat und die Kommission stellen fest, dass bestimmte Maschinen, unter anderem Flurförderzeuge, diese Anforderung nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht ganz erfüllen können. Etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abschnitts werden dem Ausschuss für Maschinensicherheit zur Prüfung vorgelegt."
Der nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG eingerichtete Ausschuss "Maschinen" stellte fest, dass die obige Anmerkung zu "Flurförderzeugen" nicht für Stapler mit veränderlicher Reichweite und teleskopierbarem Ausleger (Telehandler), sondern nur für Stapler mit Hubmast galt, da keine technischen Schwierigkeiten bestanden, Stapler mit veränderlicher Reichweite mit Vorrichtungen auszustatten, mit denen ein Überschreiten des Kippmoments aufgrund der angehobenen Last vermieden wird. 193
Die Feststellung des Rates und der Kommission vom 14. Juni 1991 bleibt für Stapler mit Hubmast hinsichtlich der Anwendung der Anforderung in Anhang I Nummer 4.2.2 der Richtlinie 2006/42/EG gültig. Allerdings wird erwartet, dass sich der Stand der Technik dahin gehend weiterentwickelt, dass eine Annäherung an die Anforderung in Nummer 4.2.2 stattfindet. Diese Entwicklung findet ihren Niederschlag in der Überarbeitung der einschlägigen harmonisierten Normen.
§ 356 Führungsseile
Diese Anforderung gilt für Maschinen zum Heben von Lasten mit einem Lastträger, der an Tragseilen aufgehängt ist und durch Zugseile gezogen wird, beispielsweise Seilbahnen für den Gütertransport. Sie gilt außerdem für Maschinen, bei denen der Lastträger an den Zugseilen aufgehängt ist, zum Beispiel Güteraufzüge oder Baustellenaufzüge. Eine ständig ausreichende Spannung dieser Seile ist eine Grundvoraussetzung, damit die erforderlichen Reibungskräfte erzeugt werden können und gewährleistet ist, dass die Seile vorschriftsmäßig auf ihre Trommeln, Rollen oder Scheiben auflaufen und ein Herausspringen der Seile aus ihren Führungen vermieden wird.
§ 357 Informationen und Kennzeichnungen der Ketten, Seile und Gurte
Die Anforderungen in Nummer 4.3.1 gelten für Produkte, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführt sind und in Artikel 2 Buchstabe e definiert werden - siehe § 44: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe e.
Die in Nummer 4.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen ergänzen die Anforderungen an die Kennzeichnung in Nummer 1.7.3 - siehe § 250: Anmerkungen zu Nummer 1.7.3.
Diese Kennzeichnungsanforderungen gelten für die Produkte, die vom Hersteller der Ketten, Seile oder Gurte in Verkehr gebracht werden. Die Kennzeichnung kann auf den Rollen, Trommeln, Scheiben, Coils oder Bündeln der Ketten, Seile oder Gurte angebracht werden. Die Platte oder der Ring, auf der oder dem die Kennzeichnung angebracht ist, muss unverlierbar ausgeführt sein, d. h. die Teile dürfen während der Lagerung oder Beförderung nicht unbeabsichtigt entfernt werden können. Es empfiehlt sich, die CE-Kennzeichnung an gleicher Stelle anzubringen - siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16 Absatz 2, und § 387: Anmerkungen zu Anhang III.
Die Kennzeichnungsanforderungen gelten nicht für abgelängte Ketten, Seile oder Gurte, die von Produkten, welche vom Hersteller der Ketten, Seile oder Gurte in Verkehr gebracht wurden, zum Einbau in Maschinen zum Heben von Lasten oder in Lastaufnahmemitteln abgelängt wurden. Die in Maschinen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemitteln verbauten abgelängten Ketten, Seile oder Gurte brauchen daher diese Kennzeichnungen nicht zu tragen.
Die Händler von Ketten, Seilen und Gurten müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass die entsprechende EG-Konformitätserklärung, die Nummer der Erklärung, in der die Merkmale der Ketten, Seile oder Gurte beschrieben werden, sowie die Betriebsanleitung des Herstellers zusammen mit den abgelängten Ketten, Seilen oder Gurten an die Hersteller von Maschinen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemitteln oder an deren Benutzer weitergegeben werden - siehe § 44: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe e.
Die in der Erklärung und in der EG-Konformitätserklärung der Ketten, Seile oder Gurte enthaltenen Informationen müssen Bestandteil der technischen Unterlagen des Herstellers für die Maschinen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemittel werden, in denen die Ketten, Seile oder Gurte eingebaut werden - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a.
In der Erklärung, auf die in Nummer 4.3.1 Absatz 2 Bezug genommen wird, müssen die technischen Eigenschaften des Seils, der Kette oder des Gurts angegeben werden. Die einschlägigen harmonisierten Normen enthalten Musterformate für diese Erklärung.
Bei dem in Nummer 4.3.1 Buchstabe c angegebenen Prüfverfahren handelt es sich um das Verfahren für die Stichprobenprüfung, mit dem die Mindestbruchkraft der Ketten, Seile oder Gurte ermittelt wird - siehe § 340 und § 341: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.4 und 4.1.2.5. Falls das in einer harmonisierten Norm angegebene entsprechende Prüfverfahren verwendet wird, genügt es, die Fundstelle der Norm anzugeben.
Die nach Nummer 4.3.1 Buchstabe d vorgeschriebenen Informationen sollen dem Hersteller von Maschinen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemitteln die Beschaffung einer Kette, eines Seils oder eines Gurtes mit einem ausreichenden Betriebskoeffizienten ermöglichen, wobei die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschinen zum Heben von Lasten oder der Lastaufnahmemittel sowie die Höchstlast zu berücksichtigen sind, welche die Ketten, Seile oder Gurte während des Gebrauchs aufnehmen sollen. Der Hersteller der Ketten, Seile oder Gurte hat daher die Mindestbruchkraft der Ketten, Seile oder Gurte anzugeben.
In Nummer 4.3.1 ist zwar nicht angegeben, dass die in Absatz 2 erwähnte Erklärung mit dem Produkt mitzuliefern ist, doch müssen die in dieser Erklärung enthaltenen Informationen dem Hersteller bzw. dem Benutzer von Maschinen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemitteln vorliegen, damit dieser Seile, Ketten oder Gurte beschaffen kann, die für die bestimmungsgemäße Verwendung geeignet sind und den erforderlichen Betriebskoeffizienten sowie die erforderlichen technischen Merkmale aufweisen - siehe § 337 bis § 341: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3, 4.1.2.4 und 4.1.2.5.
Daher empfiehlt es sich, die EG-Konformitätserklärung, die in Nummer 4.3.1 Absatz 2 erwähnten Angaben sowie die Betriebsanleitung für die Ketten, Seile oder Gurte in einem einzigen Dokument zusammenzufassen.
§ 358 Kennzeichnung von Lastaufnahmemitteln
Die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäß Nummer 4.3.2 gelten für Lastaufnahmemittel - siehe § 43: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe d. Diese Anforderungen ergänzen die Anforderungen an die Kennzeichnung von Maschinen gemäß Nummer 1.7.3.
Wenn ein Lastaufnahmemittel aus dauerhaft zusammengebauten Einzelteilen montiert wird, ist die Baugruppe als ein einziges Lastaufnahmemittel zu kennzeichnen. Wenn Einzelteile von Anschlagmitteln oder anderen Lastaufnahmemitteln in Verkehr gebracht werden, die auch als separate Lastaufnahmemittel verwendet werden können, müssen diese Bauteile die gemäß Nummer 4.3.2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen tragen. Dagegen sollten Bauteile, die nicht als separate Lastaufnahmemittel verwendet werden können, diese Kennzeichnungen nicht tragen.
In harmonisierten Normen für Stahlbauteile für Anschlagmittel ist ein Codesystem für die Kennzeichnung definiert. Wenn diese Bauteile als separate Lastaufnahmemittel verwendet werden können, kann davon ausgegangen werden, dass die codierte Kennzeichnung die Anforderung gemäß Nummer 4.3.2 erfüllt, sofern die Bedeutung des Codes in den Betriebsanleitungen des Herstellers klar erläutert wird - siehe § 360: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.4.1.
Die CE-Kennzeichnung ist an gleicher Stelle anzubringen wie die nach Nummer 1.7.3 und 4.3.2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen - siehe § 387: Anmerkungen zu Anhang III.
§ 359 Kennzeichnung von Maschinen zum Heben von Lasten
Die Anforderungen in Nummer 4.3.3 gelten für Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinn und für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten. Sie ergänzen die Anforderungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Maschinen gemäß Nummer 1.7.3.
In Nummer 4.3.3 ist angegeben, dass die maximale Tragfähigkeit "an gut sichtbarer Stelle" anzugeben ist. Dieser Anforderung kommt mehr Gewicht zu als den Anforderungen an andere Kennzeichnungen gemäß Nummer 1.7.3, die lediglich "erkennbar" sein müssen. Dies bedeutet, dass die maximale Tragfähigkeit so an der Maschine angegeben werden muss, dass sie vom Bedienungspersonal leicht erkannt werden kann. Die Angabe der maximalen Tragfähigkeit sollte in Kilogramm erfolgen.
Andererseits muss das Tragfähigkeitsschild, das in Nummer 4.3.3 Absatz 2 erwähnt wird und auf dem die maximale Tragfähigkeit für jeden Betriebszustand der Maschine angegeben ist, von den betreffenden Bedienungsplätzen aus eingesehen werden können.
Nummer 4.3.3 Absatz 3 befasst sich mit dem vorhersehbaren Risiko des Missbrauchs bestimmter ausschließlich für das Heben von Lasten bestimmter Maschinen - siehe § 175: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe c. Maschinen mit einem Lastträger, dessen Größe ausreicht, dass er von Personen betreten werden kann, beispielsweise Güteraufzüge, müssen ein geeignetes Warnschild tragen, das sich an Personen richtet, die möglicherweise auf dem Lastträger mitfahren möchten. Dieser Warnhinweis unterliegt den Anforderungen in Anhang I Nummer 1.7.1 zu den Informationen und Warnhinweisen an der Maschine.
§ 360 Betriebsanleitung von Lastaufnahmemitteln
Die Anforderung in Nummer 4.4.1 gilt für Lastaufnahmemittel einschließlich Anschlagmitteln und Bestandteilen von Anschlagmitteln, die als separate Lastaufnahmemittel verwendet werden können - siehe § 43: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe d.
Die Betriebsanleitung von Lastaufnahmemitteln kann Teil eines Verkaufsdokuments, beispielsweise eines Produktkatalogs, sein, der Hersteller hat jedoch dafür zu sorgen, dass mit jedem Lastaufnahmemittel bzw. jedem Lieferlos von Lastaufnahmemitteln ein Exemplar dieses Dokuments mitgeliefert wird.
Aufzählungspunkt b bezieht sich auf Zubehör wie beispielsweise Magnet- oder Sauggreifer, welche die Anforderung in Nummer 4.1.2.6 Buchstabe e nicht immer in vollem Umfang erfüllen können. Der Hersteller hat diese Fälle anzugeben und dem Benutzer mitzuteilen, dass die betreffenden Lastaufnahmevorrichtungen nicht über Bereichen verwendet werden dürfen, in denen sich Personen aufhalten können.
§ 361 Betriebsanleitung für Maschinen zum Heben von Lasten
Die Anforderung in Nummer 4.4.2 gilt für Maschinen zum Heben von Lasten im engeren Sinn sowie für auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Lasten.
Im ersten Aufzählungspunkt in Nummer 4.4.2 Buchstabe a wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Benutzer und der Bediener unbedingt über die maximale Tragfähigkeit der Maschine unterrichtet werden müssen.
Der zweite und dritte Aufzählungspunkt von Nummer 4.4.2 Buchstabe a beziehen sich auf die Montage von Maschinen zum Heben von Lasten, um deren Standsicherheit zu gewährleisten. Diese Anforderungen ergänzen die allgemeinen Anforderungen an die Betriebsanleitung hinsichtlich Montage und Standsicherheit gemäß Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i und o.
Nummer 4.4.2 Buchstabe b bezieht sich auf das Wartungsheft. Der Hersteller ist nicht zur Mitlieferung eines derartigen Wartungsheftes verpflichtet. Die Lieferung eines Wartungsheftes, in dem die vorbeugenden Wartungsarbeiten, die vom Benutzer durchgeführt werden müssen, und die Wartungsintervalle angegeben sind, ist jedoch als praktische Möglichkeit für die Vorlage der nach Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe r vorgeschriebenen Wartungsanleitung zu empfehlen.
Selbst wenn der Hersteller der Maschine zum Heben von Lasten kein Wartungsheft mitliefert, ist er nach Nummer 4.4.2 Buchstabe b verpflichtet, Auskunft zu dessen Inhalt zu geben. In harmonisierten Normen kann eine standardisierte Form für den Inhalt des Wartungsheftes für bestimmte Maschinengattungen festgelegt werden, die die Verwendung des Wartungsheftes durch die Benutzer sowie durch Kontroll- und Wartungsmitarbeiter erleichtern soll.
Nummer 4.4.2 Buchstabe c trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bediener die Lasten unter bestimmten Betriebsbedingungen möglicherweise nur unzureichend einsehen kann, beispielsweise aufgrund von Hindernissen im Arbeitsbereich, obwohl der Hersteller entsprechende Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen in Nummer 4.1.2.7 Absatz 1 unternommen hat. Der Hersteller muss daher den Benutzern entsprechende Anleitungen für die Maßnahmen an die Hand geben, mit denen die mangelnde Einsehbarkeit ausgeglichen werden kann.
Nummer 4.4.2 Buchstabe d und e beziehen sich auf die Maßnahmen, die der Hersteller zur Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Maschinen zum Heben von Lasten gemäß Anhang I Nummer 4.1.3 ergreifen muss.
Buchstabe d bezieht sich auf die statischen und dynamischen Prüfungen, die in Nummer 4.1.3 Absatz 2 aufgeführt sind. Die entsprechenden Prüfberichte sind der Betriebsanleitung beizufügen. Damit erhält der Benutzer den Nachweis, dass die erforderlichen Prüfungen vom Hersteller bzw. in dessen Namen durchgeführt worden sind.
Buchstabe e ist von Bedeutung, wenn eine Maschine nicht beim Hersteller montiert wird und ihre Zwecktauglichkeit daher vom Hersteller oder in dessen Namen am Ort der Verwendung kontrolliert werden muss - siehe Anmerkungen zu Nummer 4.1.3. In diesem Fall muss die Anleitung für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in der Betriebsanleitung des Herstellers enthalten sein, sodass die erforderlichen Maßnahmen am Ort der Verwendung durchgeführt werden können. Dabei ist zu beachten, dass diese Anforderung nicht bedeutet, dass die Pflicht des Herstellers, wonach die Zwecktauglichkeit der Maschine vor deren erstmaliger Inbetriebnahme zu überprüfen ist, auf den Benutzer übergehen kann.
§ 362 Zusätzliche Anforderungen an Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind
In Anhang I Teil 5 werden zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen festgelegt, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind. Diese gelten für die betreffenden Maschinen zusätzlich zu den entsprechenden Anforderungen in Anhang I Teil 1 sowie gegebenenfalls zusätzlich zu den Anforderungen in den übrigen Teilen von Anhang I - siehe § 163: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 4.
Der eingeschränkte Anwendungsbereich des Begriffs "Einsatz unter Tage" wurde im Protokoll der Tagung des Rates vom 20. Juni 1991 angegeben, als diese Anforderung erstmals in die Maschinenrichtlinie eingeführt wurde:
"Arbeiten in Tiefgaragen, unterirdischen Ladenpassagen, Kellern, Pilzzuchtanlagen und an ähnlichen Orten gelten nicht als Arbeiten unter Tage."
Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Teil5 gelten also für Maschinen für den Einsatz in Bergwerken und in Steinbrüchen unter Tage, nicht aber für den Einsatz in unterirdischen Gebäudeteilen.
Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Maschinenkategorien für den Einsatz unter Tage in der Liste in Anhang IV (Nummern 12.1 und 12.2) der Maschinenkategorien aufgeführt sind, auf die eines der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 zur Anwendung kommt.
§ 363 Schreitausbau
Die Anforderungen in Nummer 5.1 und 5.2 beziehen sich auf einen selbst verfahrenden hydraulischen Schreitausbau, der zum Abstützen der Decke des Strebs dient. Die Anforderungen in Nummer 5.1ergänzen die allgemeine Anforderung im Zusammenhang mit der Stabilität in Nummer 1.3.1.
Spezifikationen für den Schreitausbau sind in den Normen der Reihe EN 1804 enthalten.
§ 364 Stellteile
Die Anforderungen Nummer 5.3 Absatz 1 beziehen sich auf Stellteile für schienengeführte Maschinen, die für den Einsatz in Bergwerken unter Tage bestimmt sind. Sie ergänzen die allgemeinen Anforderungen an Stellteile gemäß Nummer 1.2.2 und die Anforderungen an Stellteile für mobile Maschinen gemäß Nummer 3.3.1.
Die Anforderungen in Absatz 2 beziehen sich auf die Konstruktion und Anordnung von Stellteilen für den Schreitausbau.
§ 365 Steuerung von Fahrbewegungen
Die Anforderung in Nummer 5.4 ergänzt die Anforderung an die Steuerung von Fahrbewegungen, die in Nummer 3.3.2 Absatz 1 festgelegt ist.
Für selbstfahrende schienengeführte Maschinen, die für den Einsatz in Bergwerken und Steinbrüchen unter Tage bestimmt sind, muss ein Zustimmungsschalter eingebaut werden, damit nicht nur gewährleistet ist, dass der Fahrer sich am Fahrerplatz befindet, sondern auch, dass er bzw. sie die Fahrbewegung selbst steuert.
§ 366 Brandrisiko bei Maschinen für den Einsatz unter Tage
Die Anforderung in Nummer 5.5 Absatz 1 ergänzt die Anforderungen an Feuerlöscheinrichtungen in Nummer 3.5.2. Da ein Brand beim Einsatz unter Tage tendenziell besonders gravierende Folgen nach sich zieht, ist der Einbau eines integrierten Feuerlöschsystems eine ausdrückliche Anforderung für Maschinen, die für den Einsatz unter Tage bestimmt sind und leicht entflammbare Teile enthalten.
Die Anforderungen in Nummer 5.5 Absatz 2 und 3 ergänzen die allgemeine Anforderung hinsichtlich des Brandrisikos gemäß Nummer 1.5.6. Damit soll verhindert werden, dass das Bremssystem oder der Motor der für den Einsatz in Bergwerken unter Tage bestimmten Maschine ein Feuer entfacht oder ein solches verbreitet.
Es ist zu beachten, dass Verbrennungsmotoren, die in potenziell explosionsgefährdeten Atmosphären eingesetzt werden sollen, der ATEX-Richtlinie 94/9/EG unterliegen - siehe § 91: Anmerkungen zu Artikel 3, und § 228: Anmerkungen zu Nummer 1.5.7.
§ 367 Emissionen von Abgasen
Der Hauptgrund für die Anforderung in Nummer 5.6 hinsichtlich der Ableitung von Abgasen aus Verbrennungsmotoren, die in Maschinen für den Einsatz unter Tage eingebaut werden, besteht darin, Wärmebelastungen der Decke des Bergwerks oder des Steinbruchs zu verhindern.
§ 368 Anwendungsbereich von Teil 6
Anhang I Teil 6 beschreibt grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen. Zu den besonderen Gefährdungssituationen beim Heben von Personen zählen insbesondere das Herabfallen oder unkontrollierte Bewegungen des Lastträgers, der Sturz von Personen vom Lastträger, der Zusammenstoß zwischen dem Lastträger oder Personen in oder auf dem Lastträger und Hindernissen im Umgebungsbereich der Maschine sowie der Zusammenbruch oder das Umstürzen der Maschine zum Heben von Lasten.
Die Risiken beim Heben von Personen sind im Allgemeinen höher als die Risiken beim Heben von Gütern, mit der Folge, dass die Schwere von möglichen Körperschäden bei Defekten der Hebevorrichtungen und den daraus resultierenden Unfällen größer sind, eine größere Gefährdungsexposition besteht, da Personen, die von Maschinen angehoben werden, ständig, - beispielsweise durch Abstürzen des Lastträgers - gefährdet sind und die Gefährdungen oder deren Folgen schwerer zu vermeiden sind.
Die Anforderungen in Teil 6 gelten für sämtliche Maschinen, die Arbeitsschritte ausführen, bei denen Personen angehoben werden, egal ob es sich beim Heben der Personen um die Hauptfunktion der Maschine, um eine Nebenfunktion der Maschine oder um eine Funktion eines Teils der Maschine handelt.
Der Begriff "Heben" umfasst jede Bewegung oder Abfolge von Bewegungen, bei der bzw. denen Hebe- oder Absenkvorgänge (oder beides) ausgeführt werden. Unter dem Heben und Absenken sind Höhenänderungen sowohl in senkrechter Richtung als auch unter einem Neigungswinkel zu verstehen - siehe § 328: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe a.
Die Anforderungen in Teil6 gelten nicht für Gefährdungen aufgrund der stetigen Beförderung von Personen, beispielsweise auf Fahrtreppen oder Fahrsteigen - siehe § 328: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe a.
Die Anforderungen in Teil 6 gelten für Maschinen im engeren Sinn, für auswechselbare Ausrüstungen für das Heben von Personen, für Sicherheitsbauteile, die aus Gründen der Sicherheit beim Heben von Personen eingebaut werden, für Lastaufnahmemittel oder für Ketten, Seile und Gurte für das Heben von Personen.
Es ist zu beachten, dass sämtliche Anforderungen in Teil6 auch auf unvollständige Maschinen zum Heben von Personen zur Anwendung kommen können.
§ 369 Festigkeit
Die Anforderungen in Nummer 6.1.1 ergänzen die allgemeinen Anforderungen in Nummer 1.3.2 zum Bruchrisiko beim Betrieb und die Anforderungen in Nummer 4.1.2.3 zur Festigkeit, die Gefährdungen durch Hebevorgänge kompensieren sollen.
Gemäß Nummer 6.1.1 Absatz 1 muss der Lastträger so konstruiert und gebaut sein, dass sowohl die maximale Tragfähigkeit bei der Beförderung der Lasten als auch die maximal zulässige Personenzahl auf dem Lastträger berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der maximalen Tragfähigkeit wird sowohl die maximale Zahl der Personen berücksichtigt, die von der Maschine gehoben werden sollen, als auch ihr Gewicht sowie das Gewicht von Gegenständen oder Materialien, die von der Maschine gehoben werden sollen, beispielsweise Arbeitsausrüstung oder Werkzeuge. Der für die Personen vorhandene Platz muss ausreichen, um die Personen bequem und sicher befördern zu können und ihnen auf Arbeitsbühnen die sichere Ausführung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. In bestimmten Fällen kann der vorhandene Raum begrenzt werden, um eine Überlastung des Lastträgers möglichst zu verhindern.
In der Anforderung in Nummer 6.1.1 Absatz 2 wird berücksichtigt, dass ein Abstürzen oder unkontrollierte Bewegungen des Lastträgers oder der Last beim Heben von Personen fast immer zu schweren bzw. tödlichen Unfällen führen. Daher ist bei der Berechnung der Festigkeit der lasttragenden Bauteile ein höherer Betriebskoeffizient als bei nur für das Heben von Gütern bestimmten Maschinen zu wählen - siehe § 330: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe c.
In Nummer 6.1.1 Absatz 3 wird eine besondere Anforderung für Maschinen mit hängendem Lastträger formuliert. Ziel dieser Anforderung ist, die Gefährdungen durch Abstürzen oder unkontrollierte Aufwärtsbewegung des Lastträgers bei Bruch eines Aufhängungsseils- oder -kabels zu verhindern. In der Regel gilt für derartige Maschinen, dass zwei oder mehr getrennte Aufhängungsseile oder -ketten mit jeweils eigenen Befestigungspunkten zu verwenden sind.
Falls es nicht zweckmäßig ist, zwei Aufhängungsseile bereitzustellen, sind Abweichungen von dieser Grundregel möglich, sofern zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht werden kann. Eine derartige Abweichung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein einziges Aufhängungsseil in Verbindung mit einem Sicherheitsseil und einer Sicherheitsvorrichtungen verwendet wird, die bei einer zu hohen Verfahrgeschwindigkeit des Lastträgers automatisch ausgelöst werden. Diese Abweichungen müssen durch die Risikobeurteilung begründet werden und sich nach dem Stand der Technik richten. Technische Lösungen können in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegt werden - siehe § 162: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3.
§ 370 Belastungsbegrenzung
Die Anforderung in Nummer 6.1.2 ergänzt die Anforderung in Nummer 4.2.2 zur Belastungsbegrenzung. Für das Heben von Personen bestimmte Maschinen müssen mit den gemäß Nummer 4.2.2 vorgeschriebenen Einrichtungen ausgerüstet werden, die ein Überlasten oder Kippen verhindern sollen; hierunter fallen auch Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit von weniger als 1000 kg oder einem Kippmoment von weniger als 40.000 Nm.
Es ist zu beachten, dass sich bestimmte durch Überlastung hervorgerufene Risiken durch Belastungsbegrenzungseinrichtungen nicht verhindern lassen, beispielsweise die Überlastung einer Arbeitsbühne beim Arbeiten in einer bestimmten Höhe. Durch diese Einrichtungen kann jedoch verhindert werden, dass ein überlasteter Lastträger aus der Zugangsposition angehoben wird, und zugleich kann dadurch ein Warnsignal für den Bediener ausgelöst und es können gefährliche Bewegungen verhindert werden, wenn der Lastträger überladen ist. Spezifikationen für die Belastungsbegrenzung sind in den harmonisierten Normen für die jeweiligen Maschinenkategorien für das Heben von Personen enthalten.
Nummer 6.1.2 lässt Ausnahmen von der vorgeschriebenen Belastungsbegrenzung zu, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass kein Überlastungs- oder Kipprisiko besteht. Dies kann entweder der Fall sein, wenn aus der Risikobewertung hervorgeht, dass keine solchen Gefährdungen auftreten, oder wenn die Gefährdungen auf andere Weise in ausreichendem Maße verringert worden sind. Ausnahmen sind beispielsweise bei Maschinen zulässig, bei denen der Lastträger aufgrund seiner Größe nur begrenzten Platz bietet und der Lastträger und die Hebevorrichtungen so berechnet wurden, dass sie alle Überlastungen aufnehmen können, die bei der begrenzten Größe des Lastträgers auftreten könnten. Die Voraussetzungen für entsprechende Ausnahmen sind in den harmonisierten Normen der betreffenden Maschinenkategorien festgelegt.
§ 371 Stellteile
Die Anforderungen in Nummer 6.2 ergänzen die allgemeinen Anforderungen in Nummer 1.2.2 zu Stellteilen sowie die Anforderungen in Nummer 4.1.2.6 und 4.2.1 zur Steuerung von Bewegungen, mit denen Gefährdungen durch Hebevorgänge entgegengewirkt werden soll. Die Anforderungen in Nummer 3.3.1 zu Stellteilen finden auch auf Maschinen zum Heben von Personen Anwendung, von denen aufgrund der Beweglichkeit dieser Maschinen Gefährdungen ausgehen.
Bei der Anforderung in Nummer 6.2 Absatz 1 wird berücksichtigt, dass im Allgemeinen die in oder auf dem Lastträger gehobene Person die Gefahren, denen sie beispielsweise durch Hindernisse im Umgebungsbereich der Maschine ausgesetzt ist, selbst am besten einschätzen kann. Sie muss daher unbedingt in der Lage sein, die Bewegungen des Lastträgers steuern zu können. Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel sind beispielsweise dann zulässig, wenn die gehobene Person bzw. Personen auf andere Weise gegen Gefährdungen durch die Bewegung des Lastträgers geschützt sind, zum Beispiel durch einen vollständig umschlossenen Lastträger, oder wenn die Steuerung bestimmter Bewegungen von außerhalb des Lastträgers zur Verringerung der Risiken erforderlich ist.
Die Anforderung in Nummer 6.2 Absatz 2 bedeutet, dass die Stellteile im Lastträger für Auf- und Abwärtsbewegungen Vorrang haben müssen vor den an den Ladestellen oder an anderen Stellen angeordneten Stellteilen für die Auf- und Abwärtsbewegung oder andere Bewegungen des Lastträgers.
Nach Nummer 6.2 Absatz 3 sind für sämtliche Bewegungen des Lastträgers Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob die Stellteile im Lastträger angebracht sind oder nicht, es sei denn, der Lastträger ist vollständig umschlossen. Unter vollständig umschlossenen Lastträgern sind Lastträger zu verstehen, die rundum mit Wänden, eingebauten Bodenplatten und Decken (ausgenommen Lüftungsöffnungen) sowie Türen über die gesamte Höhe ausgerüstet sind.
Die Verwendung von Stellteilen mit selbsttätiger Rückstellung veranlasst den Bediener dazu, die von ihm gesteuerten Bewegungen zu beobachten, und ermöglicht das sofortige Anhalten der Bewegungen, falls eine Gefährdungssituation auftritt. Gemäß Nummer 1.2.2 ist vor allem dafür Sorge zu tragen, dass Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung für Maschinen zum Heben von Personen so angeordnet und gestaltet werden, dass sie nicht in der "Fahrstellung" blockiert werden können, falls der Lastträger ein Hindernis berührt.
§ 372 Bewegung des Lastträgers
Bei übermäßigem Beschleunigen oder Verzögern des Lastträgers können die angehobenen Personen das Gleichgewicht verlieren, durch Kontakt mit Teilen des Lastträgers verletzt werden oder gar aus dem Lastträger herausgeschleudert werden. Eine Verletzungsgefahr besteht auch, wenn Sicherheitsvorrichtungen aktiviert werden. Gemäß der Anforderung in Nummer 6.3.1 müssen die Werte der positiven und negativen Beschleunigung durch Konstruktion und Bau der Antriebs, Kraftübertragungs- und Bremssysteme und der Sicherheitseinrichtungen begrenzt werden. Bei Maschinen, die nicht für Verfahrbewegungen konstruiert sind, wenn sich Personen in oder auf dem Lastträger befinden, gilt die Anforderung nur für Bewegungen des Lastträgers. Bei Maschinen, die für Verfahrbewegungen konstruiert sind, während sich Personen in oder auf dem Lastträger befinden, gilt diese Anforderung sowohl für die Bewegungen des Lastträgers als auch für die Verfahrbewegungen der Maschine selbst.
§ 373 Neigen des Lastträgers
Die Anforderungen in Nummer 6.3.2 ergänzen die Anforderung in Nummer 1.5.15 zum Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko.
Das Neigen des Lastträgers kann als Folge der Position oder der Bewegung der Maschine selbst eintreten oder aber als Folge der Bewegung des Lastträgers in seiner Aufhängung oder auf seiner Tragkonstruktion. Als Beispiele für Gefährdungssituationen, bei denen es zum Neigen kommen kann, sind beispielsweise ein Ungleichgewicht der Hubbetätigung von hängenden Arbeitsbühnen mit mehr als einer Hubvorrichtung oder die übermäßige Neigung fahrbarer Hubarbeitsbühnen aufgrund von Bewegungen der Tragkonstruktion oder aufgrund von inneren Leckagen in Hydraulikanlagen zu nennen.
Nummer 6.3.2 Absatz 1 schließt nicht sämtliche Neigungsbewegungen des Lastträgers aus, allerdings schreibt dieser Absatz vor, dass die Maschine so konstruiert und gebaut werden muss, dass keine Risiken eines Sturzes von Personen in, auf oder aus dem Lastträger entstehen. Die zulässigen Werte richten sich nach der Risikobeurteilung des Herstellers. Die Werte sind in den einschlägigen harmonisierten Normen angegeben.
Lässt sich eine übermäßige Neigung nicht durch konstruktive Maßnahmen zur Integration der Sicherheit verhindern, müssen gegebenenfalls Vorrichtungen eingebaut werden, durch die eine übermäßige Neigung automatisch erkannt und korrigiert wird oder, falls dies nicht möglich ist, die Bewegung des Lastträgers angehalten und der Bediener gewarnt wird, sodass dieser korrigierend eingreifen kann, bevor eine Gefährdungssituation entsteht.
§ 374 Verwendung des Lastträgers als Arbeitsplatz
Wenn der Lastträger als Arbeitsplatz genutzt werden soll, ist gemäß Nummer 6.3.2 Absatz 2 vorgeschrieben, dass der eigentliche Lastträger, seine Aufhängung oder Tragkonstruktion sowie die Systeme für Antrieb und Steuerung der Lastträgerbewegungen so konstruiert und gebaut werden müssen, dass die betreffenden Arbeiten von den Bedienern, die in oder auf dem Lastträger stehen oder sitzen, sicher ausgeführt werden können. Daher sind weitere relevante Faktoren zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Art der Arbeiten, für die die Maschine bestimmungsgemäß verwendet werden soll, die entsprechenden Arbeitshaltungen der Bediener, die Kräfte, die während der Arbeiten auf den Lastträger einwirken können, einschließlich der Windkräfte und manuellen Kräfte, sowie die Art der Geräte oder Werkzeuge, die zur Durchführung der Arbeiten verwendet werden. In der Betriebsanleitung des Herstellers müssen die Grenzwerte der Kräfte angegeben werden, die auf den Lastträger einwirken können, ohne dessen Sicherheit zu gefährden.
Da ein Sturz einer oder mehrerer Personen aus dem Lastträger außerordentlich schwer wiegende Folgen nach sich ziehen kann, ist der Maschinenhersteller nach Nummer 6.3.2 Absatz 3 für den Fall, dass selbst ein noch so geringes Restrisiko eines derartigen Unfalls besteht, verpflichtet, am Lastträger den oder die erforderlichen Anschlagpunkte anzubringen, an denen der bzw. die Bediener ihre persönliche Schutzausrüstung befestigen können, um einen Absturz zu vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass das Anbringen eines Anschlagpunkts für die persönliche Schutzausrüstung als zusätzliche Schutzmaßnahme gilt und keinesfalls einen Ersatz für eine umfassende Schutzvorrichtung gegen Absturz aus dem Lastträger darstellt.
Bei der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung handelt es sich im Allgemeinen um ein Rückhaltesystem, mit dem der Bediener am Arbeitsplatz gesichert wird und zugleich verhindert wird, dass er aus dem Lastträger herausfallen kann. In den Festigkeits- und Stabilitätsberechnungen des Herstellers müssen die Kräfte berücksichtigt werden, die bei Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung auftreten können. Am Lastträger sind geeignete Informations- und Warnhinweise anzubringen - siehe § 245 und § 249: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1 und 1.7.2. Außerdem müssen die Benutzer in der Betriebsanleitung des Herstellers über die bestehenden Restrisiken eines Sturzes aus dem Lastträger unterrichtet werden und es ist die Art der persönlichen Schutzausrüstung anzugeben, die bereitzustellen und zu verwenden ist (beispielsweise ein Rückhaltesystem, dessen Seillänge auf die Fläche des Arbeitsplatzes abgestimmt ist). Vor allem muss die Betriebsanleitung einen Warnhinweis enthalten, in dem vor der Verwendung eines Auffangsystems gewarnt wird, wenn der Anschlagpunkt nicht für ein derartiges System ausgelegt ist und wenn der Sturz des Bedieners vom Lastträger dazu führen kann, dass die Maschine instabil wird - siehe § 267: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstaben l und m.
§ 375 Türen am Lastträger
Durch die Anforderung in Nummer 6.3.2 Absatz 4 soll das Risiko eines Sturzes aus dem Lastträger durch die Ein- und Ausstiegs- bzw. Fluchtöffnungen vermindert werden. Ein unbeabsichtigtes Öffnen muss durch die Gestaltung der Türen und Bodenklappen oder Dachluken sowie durch Anordnung und Gestaltung der Öffnungsvorrichtungen verhindert werden. Die Türgriffe müssen beispielsweise so angeordnet und konstruiert sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen durch den Kontakt mit Körperteilen ausgeschlossen ist. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Türen und Bodenklappen bzw. Dachluken nicht ohne Weiteres in offener Stellung blockiert werden können.
Damit die Anforderung in Nummer 6.3.2 erfüllt ist, müssen die Seitentüren in der Regel so gestaltet sein, dass sie sich nach innen in den Lastträger öffnen - sie dürfen sich also nicht durch eine Bewegung nach außen oder unter ihrem eigenen Gewicht öffnen. Bodenklappen oder Dachluken im Lastträger müssen sich im Allgemeinen nach oben öffnen. Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln können jedoch gegebenenfalls bei Arbeitsbühnen erforderlich werden, die von der Feuerwehr benutzt werden, da sie andernfalls die Bewegungsfreiheit einschränken und damit bei lebensrettenden Maßnahmen hinderlich sein können.
Die Anforderung in Nummer 6.3.2 Absatz 4 entfällt bei Türen oder Toren für den Zugang zu Ladestellen und für das Be- und Entladen an Ladestellen von Maschinen, die feste Ladestellen anfahren. Diese Türen müssen jedoch mit Verriegelungen und Zuhaltungen ausgerüstet sein - siehe § 378: Anmerkungen zu Nummer 6.4.1.
§ 376 Schutzdach
Die Anforderung in Nummer 6.3.3 gilt für Maschinen, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung das Risiko besteht, dass Gegenstände wie beispielsweise Steine oder Schutt herabfallen. In diesem Fall müssen Schutzdach, Lastträger und die Maschine selbst eine ausreichende Festigkeit und Standsicherheit aufweisen, um die durch derartige herabfallende Gegenstände einwirkenden Kräfte aufnehmen zu können.
Wenn es aufgrund der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine jedoch nicht zweckmäßig ist, den Lastträger mit einem Schutzdach zu versehen, beispielsweise bei Arbeitsbühnen, die den Zugang zu Bereichen oberhalb des Lastträgers ermöglichen sollen, muss die Betriebsanleitung des Herstellers Warnhinweise darauf enthalten, dass die Maschine nicht verwendet werden darf, wenn ein Risiko herabfallender Gegenstände besteht - siehe § 263: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstaben g und h.
§ 377 Maschinen zum Heben von Personen, die feste Haltestellen anfahren
Die Anforderungen in Nummer 6.4 ergänzen die Anforderungen in Nummer 4.1.2.8 für Maschinen zum Heben von Lasten, die feste Ladestellen anfahren.
Die Anforderungen in Nummer 6.4 gelten für Maschinen wie beispielsweise Baustellenaufzüge nur für Personen oder für Personen und Güter, für mit Maschinen wie Turmdrehkrane oder Windgeneratoren verbundene Aufzüge, die für den Zugang zu Arbeitsplätzen bestimmt sind, für Aufzüge für den Wohnbereich, für Plattformaufzüge und für Treppenlifte für Personen mit eingeschränkter Mobilität.
§ 378 Risiken für in oder auf dem Lastträger befindliche Personen
Der erste Satz in Nummer 6.4.1 bedeutet, dass in allen Fällen die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, um Risiken zu verhindern, die beim Kontakt von Personen und/oder Gegenständen in oder auf dem Lastträger mit festen oder beweglichen Teilen entstehen können. Der zweite Satz in Nummer 6.4.1 bezieht sich auf Fälle, in denen dieses Ziel nur erreicht werden kann, wenn der Lastträger (oder der Fahrkorb) vollständig umschlossen ist. Ein vollständiges Umschließen ist beispielsweise bei Maschinen mit schnell fahrendem Lastträger erforderlich, unter anderem bei bestimmten Baustellenaufzügen. Bei diesen Maschinen müssen die Türen mit Verriegelungen versehen sein, damit Bewegungen des Lastträgers verhindert werden, bis die Türen geschlossen sind. Falls die Gefahr eines Sturzes aus dem Lastträger besteht, wenn dieser zwischen Haltestellen stehenbleibt, müssen diese Verriegelungen mit Zuhaltungen kombiniert sein, die ein Öffnen der Türen verhindern, bis der Lastträger eine Haltestelle erreicht hat.
Die Maschinenrichtlinie gilt allerdings auch für Aufzüge mit einer Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 0,15 m/s - siehe § 151: Anmerkungen zu Artikel 24. Bei derartigen langsam fahrenden Aufzügen lassen sich die Risiken, die durch den Kontakt von im oder auf dem Lastträger befindlichen Personen und/oder Gegenständen mit feststehenden oder beweglichen Teilen entstehen, möglicherweise durch eine Kombination anderweitiger Maßnahmen hinreichend vermindern, beispielsweise durch Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung für die Steuerung der Lastträgerbewegungen sowie durch ein teilweises Umschließen des Lastträgers.
Gegenstand von Nummer 6.4.1 Absatz 2 ist das Risiko unkontrollierter Bewegungen des Lastträgers, entweder in Form von Abwärtsbewegungen unter dem Gewicht des Lastträgers und der Last oder in Form von Aufwärtsbewegungen unter der Wirkung des Gegengewichts. Soweit zur Vermeidung dieser Risiken erforderlich, muss der Aufzug mit Vorrichtungen ausgerüstet werden, die derartige unkontrollierte Bewegungen erkennen und den Lastträger sicher anhalten, sobald derartige Bewegungen erkannt werden.
§ 379 Befehlseinrichtungen an den Haltestellen
Durch die Anforderung in Nummer 6.4.2 soll sichergestellt werden, dass, wenn eine Person in oder auf dem Lastträger eine Bewegung des Lastträgers in Gang gesetzt hat, keine andere Person an einer Haltestelle die Bewegung des Lastträgers mithilfe der "Anforderungsschaltung" steuern kann, bis die Person auf dem Lastträger an der gewünschten Haltestelle angekommen ist. Die Anforderungsschaltung darf die Steuerung also auch dann nicht übernehmen können, wenn zwischen den Haltestellen ein Stellteil mit selbsttätiger Rückstellung losgelassen wurde oder eine Sicherheitsvorrichtung aktiviert wurde.
Andererseits müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen der Lastträger bei Notfällen sicher bis zu einer Haltestelle gefahren werden kann.
§ 380 Zugang zum Lastträger
Die Anforderung in Nummer 6.4.3 ergänzt die Anforderung in Nummer 1.5.15 zum Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko und die Anforderung in Nummer 4.1.2.8.2 zum Zugang zum Lastträger von Maschinen zum Heben von Lasten, die feste Ladestellen anfahren. Die trennenden Schutzeinrichtungen oder Türen am Lastträger und an den Haltestellen sind entsprechend der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine zu konstruieren, beispielsweise für die Verwendung durch Personen, die Güter tragen oder handhaben, oder für die Verwendung durch Kinder, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Rollstuhlfahrer.
Etwaige Spalte zwischen dem Lastträger und der Haltestelle müssen ausreichend verringert, überbrückt oder geschützt werden, um Risiken für die Personen zu vermeiden, die den Lastträger betreten oder verlassen.
§ 381 Kennzeichnungen am Lastträger
Die Anforderung in Nummer 6.5 ergänzt die Anforderungen in Nummer 1.2.2 zur Kennzeichnung von Stellteilen, Nummer 1.7.1.1 zu Informationen und Informationseinrichtungen, Nummer 1.7.3 zur Kennzeichnung von Maschinen und in den ersten beiden Absätzen von Nummer 4.3.3 zu Informationen und zur Kennzeichnung von Maschinen zum Heben von Lasten.
Nummer 6.5 bezieht sich auf Informationen, die der Person bzw. den Personen in oder auf dem Lastträger der Maschine ständig und auf einfache Weise zugänglich sein müssen, damit eine sichere Benutzung der Maschine gewährleistet ist.
Die maximale Tragfähigkeit ist am Lastträger (sowie gemäß den Forderungen in Nummer 4.3.3 an der Maschine) durch entsprechende Kennzeichnung anzugeben. Die maximal zulässige Personenzahl im oder auf dem Lastträger ist ebenfalls durch entsprechende Kennzeichnung auf dem Lastträger anzugeben.
Zu weiteren erforderlichen Informationen, die am Lastträger durch entsprechende Kennzeichnung anzugeben sind, zählen erforderliche Notfallmaßnahmen sowie die richtige Benutzung der Notfallkommunikationseinrichtungen.
§ 382 Die EG-Konformitätserklärung für eine Maschine
Anhang II Teil 1 Abschnitt a bezieht sich auf die EG-Konformitätserklärung, die vom Hersteller der Maschine oder dessen Bevollmächtigtem in der EU zu erstellen und der Maschine beiliegen muss, bis diese den Benutzer erreicht hat - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1, und § 109: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 1. Die EG-Konformitätserklärung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten darüber, dass die betreffende Maschine sämtliche einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllt.
Die Anforderung in Anhang II Teil 1 Abschnitt a Absatz 1, wonach die Erklärung und deren Übersetzungen unter den gleichen Bedingungen wie die Betriebsanleitung abzufassen sind, bedeutet, dass die EGKonformitätserklärung in einer oder mehreren Amtssprachen der EU abgefasst werden muss. Wenn keine originale EG-Konformitätserklärung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Landes existiert, in dem die Maschine benutzt werden soll, ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder demjenigen, der die Maschine in den betreffenden Sprachraum einführt, eine Übersetzung in diese(n) Sprache(n) vorzulegen. Die Übersetzungen sind durch den Vermerk "Übersetzung der Originalkonformitätserklärung" zu kennzeichnen - siehe § 246: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1, § 255: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4, und § 257: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b in Anhang I.
Die EG-Konformitätserklärung ist maschinenschriftlich (gedruckt) oder handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Sie muss entweder Bestandteil der Betriebsanleitung sein oder separat mitgeliefert werden; in letzterem Fall muss die Betriebsanleitung ein Dokument enthalten, in welchem der Inhalt der EG-Konformitätserklärung beschrieben wird - siehe § 261: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe c.
Anhang II Teil 1 Abschnitt a Absatz 2 betont, dass sich die EGKonformitätserklärung nur auf die Maschine in der Ausführung bezieht, wie sie vom Hersteller konstruiert, gefertigt und in Verkehr gebracht wurde. Erteilt der Hersteller einem anderen Wirtschaftsbeteiligten wie einem Einführer oder Händler die Genehmigung zur Veränderung der Maschine, bevor diese an den Endbenutzer geliefert wird, verbleibt die rechtliche Verantwortung für die Maschine in der gelieferten Form beim Hersteller. Der Hersteller ist jedoch nicht für etwaige Ergänzungen oder Änderungen an der Maschine verantwortlich, die ohne seine Genehmigung durch andere Wirtschaftsbeteiligte oder vom Endbenutzer vorgenommen wurden. Dies ist zu berücksichtigen, wenn bereits in Benutzung befindliche Maschinen von den Marktüberwachungsbehörden geprüft werden - siehe § 94: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 1.
§ 383 Inhalt der EG-Konformitätserklärung
Die folgenden Anmerkungen beziehen sich auf die nummerierten Abschnitte in Anhang II Teil 1 Abschnitt A:
§ 384 Die Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine
Anhang II Teil 1 Abschnitt B bezieht sich auf die Einbauerklärung, die vom Hersteller einer unvollständigen Maschine oder von dessen Bevollmächtigtem in der EU ausgestellt und der unvollständigen Maschine beigelegt werden muss, bis diese den Hersteller der vollständigen Maschine erreicht hat, in die sie eingebaut werden soll - siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 2, und § 131: Anmerkungen zu Artikel 13. Die Einbauerklärung bildet anschließend einen Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a.
Die Einbauerklärung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers der unvollständigen Maschine oder seines Bevollmächtigten und erfüllt die folgenden vorrangigen Zwecke:
Die Anmerkungen zu Absatz 1 in Anhang II Teil 1 Abschnitt a gelten auch für Absatz 1 in Anhang II Teil 1 Abschnitt B.
§ 385 Inhalt der Einbauerklärung
Die folgenden Anmerkungen beziehen sich auf die nummerierten Abschnitte in Anhang II Teil 1 Abschnitt B:
Berücksichtigung finden, ob bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuwenden und zu erfüllen sind:
In dem nach Absatz 4 in Anhang II Teil 1 Abschnitt B vorgeschriebenen Satz hat der Hersteller der unvollständigen Maschine in der Einbauerklärung genau anzugeben, welche der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewandt und erfüllt wurden. Wenn eine bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung in bestimmten Punkten oder Aspekten der unvollständigen Maschine erfüllt wurde, in anderen aber nicht, so ist dies anzugeben. In der Montageanleitung der unvollständigen Maschine ist anzugeben, dass hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die nicht oder nur teilweise erfüllt wurden, noch weiterer Handlungsbedarf besteht - siehe § 390: Anmerkungen zu Anhang VI. Der Hersteller der unvollständigen Maschine muss außerdem angeben, dass er die speziellen technischen Unterlagen zusammengestellt hat, aus denen hervorgeht, wie diese grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewandt wurden - siehe § 394: Anmerkungen zu Anhang VII Teil B
Falls die unvollständige Maschine (oder ein Teil der Maschine) zusätzlich zur Maschinenrichtlinie anderen EU-Rechtsvorschriften unterliegt, ist auch die Übereinstimmung mit den anderen Richtlinien oder Verordnungen zu erklären - siehe § 91 und § 92: Anmerkungen zu Artikel 3. Soweit in diesen Richtlinien oder Verordnungen eine EGKonformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist für die unvollständige Maschine eine EG-Konformitätserklärung entsprechend diesen Wortlauten auszustellen. Diese Konformitätserklärungen sind in die technischen Unterlagen der vollständigen Maschine aufzunehmen - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a.
Maschine in die vollständige Maschine ergeben, bewertet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Beseitigung dieser Risiken ergriffen wurden.
§ 386 Aufbewahrung der EG-Konformitätserklärung und der Einbauerklärung
Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren ab dem letzten Tag der Herstellung, die in Anhang II Teil 2 für die EG-Konformitätserklärung und die Einbauerklärung festgelegt ist, soll den Marktüberwachungsbehörden erforderlichenfalls eine Überprüfung dieser Unterlagen ermöglichen - siehe § 98 : Anmerkungen zu Artikel 4 Absätze 3 und 4.
§ 387 Schriftbild der CE-Kennzeichnung
Die Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 gelten in Verbindung mit den Bestimmungen nach Verordnung (EG) 765/2008 - siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16. In Anhang III wird das vorgeschriebene Schriftbild der CE-Kennzeichnung festgelegt. Die CE-Kennzeichnung umfasst lediglich die Buchstaben "CE" in dem in der Abbildung dargestellten Schriftbild - das Rastergitter und die gestrichelten Linien sind in der Abbildung lediglich als Hilfsmittel für die Festlegung der Buchstabenform dargestellt und dürfen in der CE-Kennzeichnung nicht wiedergegeben werden.
Anhang III Absatz 4 zur Anordnung und Anbringungstechnik der CEKennzeichnung sind in Verbindung mit den allgemeinen Anforderungen an die Kennzeichnung von Maschinen anzuwenden - siehe § 250: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.3.
Der letzte Absatz von Anhang III gilt nur für Maschinen, die zu einer der in Anhang IV aufgeführten Kategorien gehören und auf die das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung zur Anwendung kam - siehe § 129, § 130 und § 132: Anmerkungen zu Artikel 12 Absätze 3 und 4. In diesem Fall ist nach der CE-Kennzeichnung die vierstellige Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, von der das umfassende Qualitätssicherungssystem des Herstellers genehmigt wurde - siehe § 133: Anmerkungen zu Artikel 14. Bei derartigen Maschinen dürfen die CE-Kennzeichnung und die Kennnummer der notifizierten Stelle erst angebracht werden, nachdem dem Hersteller mitgeteilt wurde, dass sein umfassendes Qualitätssicherungssystem von der notifizierten Stelle genehmigt wurde - siehe § 404: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 2.3. Diese Kennzeichnungen dürfen nicht mehr angebracht werden, wenn die Genehmigung des umfassenden Qualitätssicherungssystems von der notifizierten Stelle aufgehoben oder zurückgezogen wurde - siehe § 406: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 3.
Die Kennnummer der notifizierten Stelle darf auf Maschinen, bei denen das Verfahren der EG-Baumusterprüfung durchlaufen wurde, nicht angegeben werden.
§ 388 Kategorien von Maschinen, auf die eines der Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Stelle Anwendung finden kann
Anhang IV enthält eine Liste der Kategorien von Maschinen, die einem der beiden Konformitätsbewertungsverfahren unterworfen werden können, an denen eine notifizierte Stelle beteiligt ist: der EG-Baumusterprüfung oder dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung. Diese Kategorien umfassen Maschinen im weiter gefassten Sinn - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2. Maschinen, die zu einer der in Anhang IV aufgeführten Kategorien gehören, können auch dem Konformitätsbewertungsverfahren mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen unterzogen werden, wenn sie nach harmonisierten Normen gefertigt werden, durch die sämtliche anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abgedeckt werden - siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 Absätze 3 und 4.
Die Liste in Anhang IV ist erschöpfend, d. h., nur die Maschinen, die zu den hier aufgeführten Kategorien zählen, unterliegen den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4. Maschinen, die zu nicht in Anhang IV aufgeführten Kategorien zählen, unterliegen, auch wenn sie ähnlich aufgebaut sind oder ähnliche Gefährdungen wie die aufgeführten Kategorien aufweisen, nur dem Konformitätsbewertungsverfahren mit interner Fertigungskontrolle - siehe § 128: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 2.
Nummern 1 bis 8
Nummer 1 umfasst nur Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und ähnlichen Werkstoffen oder zum Bearbeiten von Fleisch und ähnlichen Stoffen, die zu den in Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Kategorien zählen.
Außerdem ist zu beachten, dass nicht alle Kreissägen für die Holzbearbeitung hierunter fallen; so sind beispielsweise Sägemaschinen, bei denen das Blatt beim Sägevorgang von Hand bewegt wird (wie bestimmte Gehrungssägen) nicht in Anhang IV enthalten.
Zu ähnlichen Werkstoffen wie Holz zählen zum Beispiel Spanplatten, Holzfaserplatten, Sperrholz (auch wenn diese Werkstoffe mit Kunststoff- oder Leichtmetalllaminaten überzogen sind), Kork, Knochen, Hartgummi oder Kunststoff. Stein, Beton und ähnliche Materialien, die ein schleifendes Trennwerkzeug erfordern, gelten nicht als ähnliche Werkstoffe wie Holz.
Als ähnliche Stoffe wie Fleisch gelten Fisch sowie gefrorene und tiefgefrorene Lebensmittel.
Nummer 1.3, 1.4, 3 und 4 beziehen sich auf Handbeschickung und/oder Handentnahme. Von Handbeschickung und/oder Handentnahme spricht man, wenn der Bediener die Werkstücke direkt in die Vorschubeinrichtung oder Werkstückaufnahme einlegt und sie direkt hieraus entnimmt, sodass der Bediener in direkten Kontakt mit dem Werkstück kommen kann, während dieses am Werkzeug anliegt. Eine Maschine besitzt keine Handbeschickungsund/oder Handentnahmevorrichtung, wenn sie mit einer Vorschubeinrichtung oder einer Einrichtung für die Zuführung oder Entnahme von Werkstücken (beispielsweise einem Förderband) ausgerüstet ist, sodass die Werkzeuge bei eingeschalteter Einrichtung für den Bediener unerreichbar sind und die Maschine nicht ohne diese Einrichtung betrieben werden kann.
Nummer 1.1, 2, 6 und 7 beziehen sich auf Maschinen mit Handvorschub. Handvorschub oder Vorschub von Hand erfolgt, wenn entweder das Werkstück oder das Werkzeug während des Bearbeitungsvorgangs manuell bewegt wird, sodass der Bediener in Kontakt mit dem Werkzeug kommen kann. Dies gilt auch für Maschinen mit handbetätigtem Pendelbock oder -schlitten gemäß Beschreibung in Nummer 1.2.
Bei den in Nummer 5 aufgeführten Kombinationen von Holzbearbeitungsmaschinen handelt es sich um Maschinen, mit denen eine beliebige Kombination der unter Nummer 1 bis 4 und 7 aufgeführten Funktionen ausgeführt werden kann und bei denen das Werkstück zwischen jedem Arbeitsgang von Hand entnommen wird - siehe § 210 : Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.3.5 Nur kombinierte Maschinen, welche die in Nummer 1 bis 4 und 7 aufgeführten Funktionen ausführen, fallen unter Anhang IV Nummer 5, wobei mit diesen Maschinen auch noch weitere Funktionen ausgeführt werden können. Da die erforderlichen Schutzmaßnahmen häufig bei mehreren oder allen kombinierten Funktionen in gleicher Weise erfolgen müssen, muss sich die EG-Baumusterprüfung oder die Bewertung des umfassenden Qualitätssicherungssystems für derartige Kombinationen von Holzbearbeitungsmaschinen stets auf die gesamte Maschine erstrecken.
Die in Nummer 7 aufgeführten senkrechten Tischfräsmaschinen verfügen über eine Spindel durch den Tisch und einen unter dem Tisch angeordneten Antriebsmotor. Oberfräsen, bei denen die Spindel vollständig oberhalb des Tischs angeordnet ist, zählen nicht zu den Maschinen unter Nummer 7.
Nummer 9
Bei den in Nummer 9 aufgeführten Pressen für die Kaltbearbeitung von Metall handelt es sich um Pressen, deren vorgesehene oder vorhersehbare Verwendung die Möglichkeit einschließt, dass der Bediener mit seinen Händen und ohne zusätzliche eingebaute Handhabungseinrichtungen Werkstücke zwischen den Werkzeugen einlegt oder entnimmt. Der Begriff "Kaltbearbeitung" bezieht sich auf die Umformung von Metall ohne Erwärmung, üblicherweise bei Raumtemperatur. Der Begriff "Metall" bezieht sich auf Werkstoffe in Blech-, gewalzter oder geschmiedeter Form.
Nummer 9 kommt nur bei Pressen mit beim Arbeitsvorgang beweglichen Teilen zur Anwendung, die die beiden folgenden Merkmale aufweisen:
Bei der Ermittlung der Schließgeschwindigkeit mechanischer Pressen ist die höchste vom Schlitten erreichte Momentangeschwindigkeit (im Allgemeinen am Mittelpunkt des Verfahrwegs des Schlittens) zugrunde zu legen.
Nummer 9 erstreckt sich nicht auf andere Ausführungen von Maschinen für die Kaltbearbeitung von Metallen wie zum Beispiel:
Nummern 10 und 11
Bei den Kunststoff- und Gummiumformmaschinen, die in Nummer 10 und 11 aufgeführt sind, handelt es sich um Maschinen für die Verarbeitung von Polymeren wie Thermoplasten und Duroplasten sowie von Kautschuk durch Spritzgieß- oder Formpressverfahren. Die Beschickung und Entnahme bezieht sich nur auf das Einlegen und die Entnahme der Werkstoffe oder Teile in und aus der Form. Eine Handbeschickung und -entnahme liegt nicht vor:
In allen anderen Fällen ist von einer Handbeschickung und Handentnahme auszugehen.
Nummer 12
Bei den in Nummer 12.1 aufgeführten Lokomotiven für den Einsatz unter Tage handelt es sich um selbstfahrende Fahrzeuge, die auf einem über oder unter dem Fahrzeug angeordneten ein- oder zweispurigen Gleis fahren und für den Einsatz in Bergwerken oder anderen Einsätzen unter Tage vorgesehen sind, mit denen Personen, Werkstoffe oder Erze befördert werden sollen. Bei Bremswagen handelt es sich um Schienenfahrzeuge für den Einsatz unter Tage, die mit einer vom Bediener betätigten Bremsvorrichtung ausgerüstet sind.
Bei dem hydraulischen Schreitausbau in Nummer 12.2 handelt es sich üblicherweise um einen selbstfahrenden Schreitausbau, der zur Abstützung der Decke in einem Streb eingesetzt wird. Hierzu zählen:
Steuerung.
Tunnelbaumaschinen fallen nicht unter Nummer 12.
Nummer 13
Eine Erläuterung des in Nummer 13 erwähnten Begriffs "manuelle Beschickung" bei manuell beschickten Hausmüllsammelwagen mit Pressvorrichtung ist in einem gesonderten Leitliniendokument enthalten. Dieses Dokument enthält außerdem Beispiele von Maschinen, die in den Anwendungsbereich von Nummer 13 fallen, sowie Maschinen, die nicht vom Anwendungsbereich von Nummer 13 erfasst werden. 194
Im Allgemeinen ist das eigentliche Fahrzeug aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen, d. h. bei der in Nummer 13 erwähnten Maschine handelt es sich um die auf dem Fahrgestell montierte Müllsammelund Pressvorrichtung - siehe § 37: Anmerkungen zum dritten Aufzählungspunkt in Artikel 2 Buchstabe a, und § 54: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e.
Nummern 14 and 15
Die in Nummer 14 aufgeführten abnehmbaren Gelenkwellen, häufig auch als "Zapfwellen" bezeichnet, sind auswechselbare Baugruppen für die Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine oder Zugmaschine und angetriebenen Maschinen wie zum Beispiel einer gezogenen landwirtschaftlichen Maschine - siehe § 45: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe f. Abnehmbare Gelenkwellen müssen stets mit einer geeigneten Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht werden. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen können als Sicherheitsbauteile auch gesondert in Verkehr gebracht werden - derartige Schutzeinrichtungen werden durch Nummer 15 erfasst.
Nummer 16
Bei den unter Nummer 16 aufgeführten Hebebühnen für Fahrzeuge handelt es sich um stationäre, mobile oder bewegliche Hebeeinrichtungen, mit denen Fahrzeuge vollständig vom Boden angehoben werden können, sodass an oder unter den Fahrzeugen Prüfungen oder Arbeiten durchgeführt werden können, während sich diese Fahrzeuge in angehobener Position befinden. Kurzhubige Fahrzeughubvorrichtungen, die nicht für Arbeiten unter dem Fahrzeug bestimmt sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Nummer 16.
In den Anwendungsbereich eingeschlossen sind Maschinen für Wartungsarbeiten an Fahrzeugen wie Pkw, Motorräder, Schneefahrzeuge, Nutzfahrzeuge, Busse, Straßenbahnen, Schienenfahrzeuge und
Flurförderzeuge. Außerdem zählen hierzu Gesamtheiten von Hebeeinrichtungen, die synchron betrieben werden, sodass komplette Luftfahrzeuge zu Inspektions- oder Instandhaltungszwecken angehoben werden können.
Unter Nummer 16 fallen nicht:
Zu den unter Nummer 17 aufgeführten Maschinen zum Heben von Personen und Gütern zählen folgende Maschinen:
Diese auswechselbare Ausrüstung ist von Ausrüstungen zu unterscheiden, die nicht mit Maschinen zum Heben von Lasten zusammengebaut werden, sondern in Ausnahmefällen für das Heben von Personen mit für das Heben von Gütern bestimmten Maschinen eingesetzt werden (gemäß Anhang II Nummer 3.1.2 der Richtlinie 2009/104/EG ), die nicht der Maschinenrichtlinie unterliegen - siehe § 10: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 7. Diese Unterscheidung wird in einem eigenen Leitliniendokument erläutert. 195
Die obigen Vorrichtungen werden durch Nummer 17 erfasst, wenn bei ihnen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht. Als Höhe gilt dabei der in der Senkrechten gemessene Abstand zwischen der Oberfläche des Lastträgers, auf dem Personen bzw. Personen und Güter stehen, um angehoben zu werden - siehe § 334: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.1 Buchstabe g -, und der Ebene, auf die die Personen oder der Lastträger selbst abstürzen könnten. Bei dieser Ebene handelt es sich im Allgemeinen um den Boden oder die Bodenfläche bzw. Ebene, auf der die Maschine aufgebaut oder benutzt werden soll, es könnte sich dabei jedoch auch um eine tiefer gelegene Bodenfläche handeln, wenn die Maschine vom Hersteller neben einer vertieften Fläche installiert werden soll.
Nummer 18
Die tragbaren Befestigungsgeräte mit Treibladung, die in Nummer 18 aufgeführt sind, werden durch Treibkartuschen betätigt, mit denen Befestigungselemente wie Nägel, Gewindebolzen, Ösen oder ähnliche Gegenstände in einen Grundwerkstoff getrieben werden sollen. Nummer 18 schließt auch mit Treibladung betriebene Schussgeräte für andere Anwendungsbereiche mit ein, beispielsweise Maschinen für die dauerhafte Kennzeichnung von Materialien durch Aufdrucken oder Bolzenschussgeräte zur Betäubung von Tieren.
Unter Nummer 18 fallen keine tragbaren Befestigungs- oder sonstigen Schussgeräte mit anderen Energiequellen wie mit Druckluft, Federwirkung, elektromagnetisch oder durch Gaskartuschen betriebene Geräte.
Nummer 19
Nummer 19 umfasst Sicherheitsbauteile, welche zur Erkennung von Personen oder Körperteilen von Personen dienen und ein entsprechendes Signal an die Steuerung auslösen, um Risiken für die erkannten Personen zu vermindern. Das Signal kann erzeugt werden, wenn eine Person sich ganz oder teilweise über eine vorab festgelegte Grenze (Auslöseschwelle) hinaus bewegt oder wenn eine Person in einem vorab festgelegten Bereich erkannt wird (Anwesenheitserkennung) oder beides. Zu diesen nichttrennenden Schutzeinrichtungen zählen beispielsweise:
Indirekte Sichtgeräte wie Spiegel oder Kamera-Monitor-Systeme (KMS; engl.: CCTV) fallen nicht unter Nummer 19.
Nummer 20
Zu Nummer 20 zählen kraftbetriebene bewegliche trennende
Schutzeinrichtungen, die der Definition von Sicherheitsbauteilen entsprechen - siehe § 42: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c - und für den Anbau an Pressen für das Kaltbearbeiten von Metall gemäß Nummer 9 oder für Kunststoffspritzgieß- oder -formpressmaschinen oder für Gummispritzgießoder -formpressmaschinen mit Handbeschickung und/oder -entnahme gemäß Nummer 10 und 11 vorgesehen sind.
Nummer 21
Bei den Logikeinheiten, die die in Nummer 21 aufgeführten
Sicherheitsfunktionen ausführen, handelt es sich um komplexe Bauteile, die:
Das Steuerungssystem als Ganzes gilt nicht als Logikeinheit.
Einfache Geräte wie elektromechanische Sensoren oder Schaltgeräte, die lediglich ein Eingangssignal in ein Ausgangssignal umwandeln, gelten nicht als Logikeinheiten.
Zu Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen zählen beispielsweise: - Logikeinheiten für Zweihandschaltungen,
Nummern 22 und 23
Nummer 22 und 23 umfassen Überrollschutzaufbauten (ROPS) und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS), die der Definition von Sicherheitsbauteilen entsprechen - siehe § 42: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c.
ROPS und FOPS, die von einem Maschinenhersteller für den Einbau in seinen eigenen Maschinen hergestellt werden, sind durch Nummer 22 und 23 nicht erfasst.
Das Gleiche gilt für ROPS oder FOPS, die als Ersatzteile für baugleiche, vom Hersteller der Originalmaschine gelieferte ROPS oder FOPS bestimmt sind - siehe § 48: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a -, da sie der Maschinenrichtlinie als solche nicht unterliegen.
Alle ROPS und FOPS, egal ob sie als Sicherheitsbauteile in Verkehr gebracht oder von einem Maschinenhersteller für seine eigenen Maschinen gefertigt werden, müssen entsprechenden Prüfungen unterzogen werden - siehe § 315 und § 316: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 3.4.3 und 3.4.4 - und die zugehörigen Prüfberichte sind den technischen Unterlagen der Maschine, in die sie eingebaut werden, beizufügen - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1.
Entsprechende Prüfungen sind auch für Kippschutzaufbauten (topS) gemäß Nummer 3.4.3 in Anhang I vorgeschrieben, wobei diese Aufbauten nicht durch Anhang IV Nummer 22 und die zugehörigen Konformitätsbewertungsverfahren erfasst werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass FOPS in harmonisierten Normen mitunter anders bezeichnet werden, beispielsweise als "Überkopfschutz" oder "Frontschutz". Sämtliche Aufbauten, die in mobile Maschinen zum Schutz des Bedieners gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden, gelten als FOPS, unabhängig von dem in den Normen der entsprechenden Maschine verwendeten Begriff.
§ 389 Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile
Anhang V enthält eine Liste mit Beispielen von Produkten, welche die Definition von "Sicherheitsbauteilen" erfüllen - siehe § 42: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c. Dabei ist zu beachten, dass nur gesondert in Verkehr gebrachte Bauteile als Sicherheitsbauteile gelten. Die Liste in Anhang V ist eine nicht erschöpfende Liste; sie ist nicht abschließend. Jedes Bauteil, das die Definition in Artikel 2 Buchstabe c erfüllt, gilt daher als Sicherheitsbauteil, welches der Maschinenrichtlinie unterliegt, selbst wenn es nicht in dieser Liste aufgeführt ist.
Die nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile in Anhang V kann von der Kommission nach Rücksprache mit dem Ausschuss "Maschinen" aktualisiert werden - siehe § 116: Anmerkungen zu Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, und § 147: Anmerkungen zu Artikel 22 Absatz 3.
Es ist zu beachten, dass die folgenden in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang V enthaltenen Sicherheitsbauteile auch in den Kategorien der Maschinen in Anhang IV enthalten sind, für die eines der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden muss:
Anhang V | Anhang IV | |
Nummer 1 | Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen | = Nummer 15 |
Nummer 2 | Schutzeinrichtungen zur Personendetektion | = Nummer 19 |
Nummer 3 | Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in Anhang IV Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen | = Nummer 20 |
Nummer 4 | Logikeinheiten zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen | = Nummer 21 |
Nummer 14 | Überrollschutzaufbauten (ROPS) | = Nummer 22 |
Nummer 15 | Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) | = Nummer 23 |
Erläuterungen zu den obigen Nummern - siehe § 388: Anmerkungen zu Anhang IV.
Die übrigen Kategorien der Sicherheitsbauteile in Anhang V (sowie etwaige weitere Sicherheitsbauteile, die nicht in Anhang V aufgeführt sind) unterliegen dem Konformitätsbewertungsverfahren mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen - siehe § 128: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 2, und § 391: Anmerkungen zu Anhang VII.
Nummer 5
Bei den in Nummer 5 angegebenen Ventilen handelt es sich um Bauteile, die an Hydraulik- oder Pneumatiksystemen zum Schutz gegen gefährliche Maschinenbewegungen bei Ausfall der Maschine eingebaut werden - siehe § 205: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.2.6, und § 342: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.2.6 Buchstabe c.
Nummer 6
Mit den in Nummer 6 aufgeführten Absauganlagen werden gefährliche Stoffe und Substanzen abgeführt, die von Maschinen oder von durch Maschinen verarbeiteten Werkstoffen freigesetzt werden; diese Absauganlagen dienen dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der exponierten Personen - siehe § 235, Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.13, und § 322: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 3.5.3. Solche Anlagen können für den Anbau an einzelne Maschinen konstruiert sein oder sie können so konstruiert sein, dass sie an demselben Arbeitsplatz installiert werden, sodass mehrere Maschinen angeschlossen werden können.
Nummer 6 erstreckt sich nicht auf Anlagen, die eigens aus Umweltschutzgründen eingebaut werden.
Nummer 7
Nummer 7 umfasst trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen, die an Maschinen montiert werden sollen und zum Schutz von Personen vor direkt am Arbeitsprozess beteiligten beweglichen Teilen dienen - siehe § 214 : Anmerkungen zu Nummer 1.3.8.2.
Nummer 8
Nummer 8 umfasst Überwachungseinrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung, die an Maschinen zum Heben von Lasten montiert werden - siehe § 342: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.6, § 354: Anmerkungen zu Nummer 4.2.2, und § 370: Anmerkungen zu Nummer 6.1.2 in Anhang I.
Die Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung an Maschinen zum Heben von Lasten erfolgt im Allgemeinen durch ein aus mehreren Bauteilen bestehendes System, das unter anderem eine elektronische Steuereinheit (ECU), Sensoren, hydraulische Stellelemente usw. umfasst.
Von entscheidender Bedeutung für die Sicherheitsfunktion ist die ECU, in die entsprechende Software eingebettet ist. Eine ECU mit der entsprechend eingebetteten Software gilt daher als Sicherheitsbauteil, egal ob sie gesondert oder als Teil eines Überwachungssystems geliefert wird. Ein vollständiges Überwachungssystem ist ebenfalls als Sicherheitsbauteil zu betrachten.
Nummer 9
Nummer 9 umfasst Personenrückhalteeinrichtungen für Sitze, die in mobilen Maschinen eingebaut werden sollen, wenn beispielsweise das Risiko besteht, dass Bediener oder andere von der Maschine beförderte Personen zwischen Teilen der Maschine und dem Boden eingequetscht werden können, falls die Maschine umkippt oder sich überschlägt - siehe § 295: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 3.2.2.
Nummer 10
Nummer 10 umfasst NOT-HALT-Befehlsgeräte - siehe § 202: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.2.4.3.
Nummer 11
Nummer 11 umfasst Ableitungssysteme, mit denen verhindert werden soll, dass sich potenziell gefährliche elektrostatische Aufladungen bilden - siehe § 223: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.2.
Nummer 12
Nummer 12 umfasst Sicherheitsbauteile, durch deren Einbau die Anforderungen in Nummer 1.5.7 (Explosion), 3.4.7 (Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine (oder einer Zugmaschine) und einer angetriebenen Maschine) und 4.1.2.6 (Bewegungsbegrenzung) in Anhang I erfüllt werden sollen.
Nummer 13
Nummer 13 umfasst Systeme und Einrichtungen, die an Maschinen zur Verminderung von Geräusch- und Vibrationsemissionen montiert werden sollen. Zu den Systemen und Einrichtungen für die Verminderung von Schallemissionen zählen Schallschutzhauben, Schalldämpfer und aktive Schalldämmvorrichtungen - siehe § 229 : Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.8. Zu den Systemen und Einrichtungen für die Verminderung von Vibrationsemissionen zählen Systeme mit Federn, Dämpfern oder einer Kombination dieser Bauteile - siehe § 231 : Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.9.
Nummer 16
Zweihandschaltungen stellen eine Ausführung einer Schutzeinrichtung dar - siehe § 221 : Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.4.3.
Nummer 17
Die Sicherheitsbauteile in Nummer 17 Buchstabe a bis g sind für den Einbau in Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern zwischen festen Lade- bzw. Haltestellen bestimmt - siehe §§ 344 bis 349: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.2.8, und §§ 377 bis 380: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 6.4.1 bis 6.4.3. Die hier aufgelisteten Sicherheitsbauteile stimmen mit der Liste der Sicherheitsbauteile in Anhang IV der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG 196überein. Das heißt, dass die gleichen Sicherheitsbauteile an Baustellenaufzügen, Aufzügen mit einer Verfahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 0,15 m/s sowie an anderen nicht in den Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie fallenden Aufzügen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, eingebaut werden können - siehe § 151: Anmerkungen zu Artikel 24.
Dabei ist zu beachten, dass gemäß der Aufzugsrichtlinie die in Nummer 17 Buchstaben a bis g aufgeführten Sicherheitsbauteile ein Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Stelle durchlaufen müssen. Sicherheitsbauteile, welche die CE-Kennzeichnung tragen und zu denen eine Konformitätserklärung nach der Aufzugsrichtlinie vorgelegt wird, können zur Erfüllung ähnlicher Funktionen in Maschinen eingesetzt werden, die feste Ladestellen anfahren und der Maschinenrichtlinie unterliegen. Andererseits dürfen für derartige Maschinen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, entwickelte Sicherheitsbauteile nicht in Aufzügen verwendet werden, die der Aufzugsrichtlinie unterliegen, sofern sie nicht eines der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.
§ 390 Montageanleitung für eine unvollständige Maschine
Die Bestimmungen in Anhang VI gelten für unvollständige Maschinen gemäß Artikel 1 Buchstabe g und gemäß Definition in Artikel 2 Buchstabe g - siehe § 46: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe g.
Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen ist vom Hersteller der unvollständigen Maschine oder seinem Bevollmächtigten zu erstellen und an den Hersteller der vollständigen Maschine zu liefern - siehe § 131: Anmerkungen zu Artikel 13. Anschließend ist die Montageanleitung in die technischen Unterlagen der vollständigen Maschine aufzunehmen - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a.
In der Montageanleitung müssen sämtliche sicherheitsrelevanten Aspekte der unvollständigen Maschine sowie der Schnittstelle zwischen der unvollständigen Maschine und der vollständigen Maschine behandelt werden, die von demjenigen zu berücksichtigen sind, der die unvollständige Maschine in die vollständige Maschine einbaut.
In der Montageanleitung ist auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der für unvollständige Maschinen geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ergreifen, welche vom Hersteller der unvollständigen Maschine nicht angewandt und erfüllt oder nur teilweise erfüllt wurden - siehe § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B.
In einigen Fällen kann der Hersteller der unvollständigen Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die im Zusammenhang mit der Betriebsanleitung gemäß Anhang I stehen, anwenden und erfüllen und dies in seiner Einbauerklärung angeben. So kann beispielsweise der Hersteller eines Motors, der in mobile Maschinen eingebaut werden soll, das Handbuch vorlegen. In anderen Fällen muss die Montageanleitung für unvollständige Maschinen die erforderlichen Informationen zu der unvollständigen Maschine enthalten, anhand derer der Hersteller der vollständigen Maschine in der Lage ist, diejenigen Teile der Betriebsanleitung zu erstellen, die sich auf die unvollständige Maschine beziehen.
Die Montageanleitung richtet sich an den Hersteller der vollständigen Maschine und muss daher von diesem verstanden werden können. Gemäß Anhang VI Absatz 2 muss die Montageanleitung in einer der Amtssprachen der EU abgefasst werden, die vom Hersteller der vollständigen Maschine akzeptiert wird - siehe § 246: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.1.
Daher kann, wenn der Hersteller der vollständigen Maschine dem Hersteller der unvollständigen Maschine bekannt ist, die Sprache der mit der unvollständigen Maschine mitgelieferten Montageanleitung zwischen den beiden Parteien vereinbart werden, beispielsweise im Kaufvertrag. Liegt keine derartige Vereinbarung vor, ist die Montageanleitung in der EU-Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem der Hersteller der vollständigen Maschine ansässig ist, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Hersteller eine andere Sprache versteht.
§ 391 Technische Unterlagen für Maschinen
Die Pflicht, technische Unterlagen entsprechend der Beschreibung in Anhang VII Teil a zu erstellen, gilt für jeden Hersteller eines der Produkte, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführt sind, oder für dessen Bevollmächtigten - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1.
Zweck der technischen Unterlagen ist, den Herstellern den Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermöglichen. Außerdem können die Marktüberwachungsbehörden anhand dieser Unterlagen leichter die Übereinstimmung der Maschine überprüfen, insbesondere in Bezug auf Aspekte, bei denen keine Sichtkontrolle möglich ist. Gemäß Anhang VII Teil a Absatz 1 müssen die technischen Unterlagen Konstruktion, Herstellung und Betrieb der Maschine soweit abdecken, wie dies für die entsprechende Bewertung erforderlich ist. Es ist nicht notwendig, in die technischen Unterlagen sämtliche Einzelheiten der Konstruktion und Fertigung der Maschine aufzunehmen, die keine spezifischen Merkmale der betreffenden Maschine sind und nach den allgemein anerkannten Regeln der guten Ingenieurpraxis begründet werden können. Der Hersteller muss jedoch dafür Sorge tragen, dass die technischen Unterlagen sämtliche erforderlichen Informationen enthalten, anhand derer eindeutig nachgewiesen werden kann, dass alle signifikanten von der Maschine ausgehenden Risiken durch geeignete Maßnahmen abgedeckt sind, damit die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt werden - siehe § 98: Anmerkungen zu Artikel 4.
Anhang VII Teil a Absatz 1 besagt außerdem, dass die technischen Unterlagen in einer oder mehreren Amtsprachen der EU abgefasst sein müssen - siehe § 246 : Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.1.
Hersteller mit Sitz in der EU stellen den größten Teil der technischen Unterlagen üblicherweise in der Amtssprache des Mitgliedstaats zusammen, in dem sie ihren Sitz haben, wobei auch eine andere EU-Amtssprache verwendet werden kann. Außerdem können die Hersteller in die technischen Unterlagen Dokumente, die von Lieferanten von Bauteilen oder Unterbaugruppen vorgelegt wurden, oder Berichte von Prüfstellen aufnehmen, die in anderen EU-Amtssprachen abgefasst wurden. Eine Übersetzung derartiger Unterlagen ist nicht erforderlich. Unterlagen, die in einer Nicht-EU-Sprache abgefasst sind, müssen jedoch in eine EU-Amtssprache übersetzt werden. Hersteller, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, müssen die technischen Unterlagen in einer oder mehreren EU-Amtssprachen erstellen.
Eine Ausnahme von dieser Grundregel gilt insofern, als gemäß dem siebten Aufzählungspunkt in Anhang VII Teil a Nummer 1 die technischen Unterlagen ein Exemplar der Betriebsanleitung enthalten müssen und hierfür besondere Sprachanforderungen gelten - siehe § 256 und § 257 Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4 und 1.7.4.1 Buchstaben a und b.
§ 392 Der Inhalt der technischen Unterlagen
In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b in Anhang VII Teil a wird der Inhalt der technischen Unterlagen festgelegt. Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf Konstruktion und Bau der Maschine, Nummer 1 Buchstabe b bezieht sich auf die Fertigung der Maschine.
Die ersten drei Aufzählungspunkte in Nummer 1 Buchstabe a beziehen sich auf die Beschreibung der Maschine, die ausreichend detailliert sein muss, damit die Marktüberwachungsbehörden die Funktion der Maschine verstehen und die Übereinstimmung der Maschine mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überprüfen können. Diese Aufzählungspunkte sind vor dem Hintergrund des dritten Absatzes von Anhang VII Teil a Nummer 2 zu verstehen, in dem der erforderliche Detaillierungsgrad der technischen Unterlagen hinsichtlich der Unterbaugruppen eingeschränkt wird.
Technische Unterlagen sind für jedes Modell bzw. jedes Baumuster einer Maschine vorzulegen. Die Begriffe "Modell" oder "Baumuster" bezeichnen Maschinen einer bestimmten Konstruktion und mit bestimmten technischen Merkmalen und einem bestimmten Anwendungszweck. Ein Maschinenbaumuster kann in Serie oder als Einzelexemplar gefertigt werden. Ein Maschinenbaumuster kann mehrere Varianten aufweisen; diese Varianten gelten jedoch nur dann als zu ein und demselben Baumuster gehörig, wenn sie die gleiche Grundkonstruktion aufweisen, wenn von ihnen ähnliche Gefährdungen ausgehen und wenn ähnliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. In der Beschreibung der Maschine in den technischen Unterlagen sind etwaige Varianten des betreffenden Modells bzw. Baumusters anzugeben.
Der vierte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf die Risikobeurteilung durch den Hersteller. Das Ergebnis der Risikobeurteilung ist zu dokumentieren, sodass die Behörden überprüfen können, ob die anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ordnungsgemäß festgestellt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit ergriffen wurden - siehe § 173 bis § 177 : Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.1.2. Die in Punkt i) und ii) des vierten Aufzählungspunkts in Nummer 1 Buchstabe a verlangten Informationen können als Checkliste erstellt werden, in der die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die auf die Maschinen anwendbar sind und die entsprechenden Schutzmaßnahmen angegeben werden. Die Dokumentation der Risikobeurteilung wird durch die Anwendung harmonisierter Normen erleichtert, allerdings entbindet die Anwendung derartiger Normen den Hersteller nicht von der Pflicht eine Risikobeurteilung durchzuführen - siehe § 158 und § 159: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 1 in Anhang I.
Der fünfte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a schreibt vor, dass der Hersteller die angewandten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen zu dokumentieren und die damit abgedeckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzugeben hat. Durch die Bezugnahme auf die Anforderungen der einschlägigen harmonisierten Normen wird der Nachweis, dass die Maschine den Vorschriften entspricht, erleichtert, da durch die Anwendung dieser Normen eine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die durch diese Normen abgedeckt werden, begründet wird - siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.
Der sechste Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf Berichte mit den Ergebnissen von Prüfungen, die vom Hersteller oder in dessen Namen durchgeführt wurden. Die Prüfverfahren, die zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine erforderlich sind, einschließlich der erforderlichen Inspektionen, Baumusterprüfungen, Musterprüfungen oder Einzelprüfungen, werden normalerweise in den einschlägigen harmonisierten Normen angegeben.
Darüber hinaus werden durch die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I bestimmte Prüfungen vorgeschrieben:
Der siebte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf die Betriebsanleitung der Maschine - siehe § 254 bis § 274: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4, und gegebenenfalls § 277: Anmerkungen zu Nummer 2.1.2, § 279: Anmerkungen zu Nummer 2.2.1.1, § 280: Anmerkungen zu Nummer 2.2.2.2, § 325: Anmerkungen zu Nummer 3.6.3, § 360 und § 361: Anmerkungen zu Nummer 4.4 in Anhang I.
Der achte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf die Einbauerklärung einer in eine andere Maschine eingebauten unvollständigen Maschine - siehe § 384 und § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B - sowie auf die zugehörige Montageanleitung - siehe § 390: Anmerkungen zu Anhang VI . Diese Unterlagen sind nicht mit der vollständigen Maschine mitzuliefern, aber müssen Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine werden.
Der neunte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf die EGKonformitätserklärung für Maschinen oder andere Produkte, die in der Maschine eingebaut werden. Dies kann folgende Produkte betreffen:
Die EG-Konformitätserklärung(en) für die obigen Produkte muss (müssen) nicht mit der Maschine mitgeliefert werden, in die sie eingebaut wurden, aber sie muss (müssen) Teil der technischen Unterlagen werden.
Der zehnte Aufzählungspunkt in Nummer 1 Buchstabe a fordert, dass eine Kopie der EG-Konformitätserklärung der Maschine den technischen Unterlagen der betreffenden Maschine hinzuzufügen ist - siehe § 382 und § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A.
Nummer 1 Buchstabe b in Anhang VII Teil a schreibt vor, dass in den technischen Unterlagen von Maschinen, die in Serie gefertigt werden, die Maßnahmen dokumentiert werden müssen, die zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung der gefertigten Maschinen mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise:
Herstellerspezifikationen von den Unterauftragnehmern richtig ausgeführt werden.
Diese Maßnahmen können mithilfe eines Qualitätsmanagementsystems umgesetzt werden, beispielsweise mithilfe eines Systems nach Norm EN ISO 9001. 197
Der letzte Absatz von Nummer 1 in Anhang VII Teil a schreibt vor, dass der Hersteller die erforderlichen Prüfungen und Versuche an den Bau- und Zubehörteilen durchführen muss. Die erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der erforderlichen Inspektionen, Baumusterprüfungen, Musterprüfungen oder Einzelprüfungen sind normalerweise in den einschlägigen harmonisierten Normen angegeben.
Sämtliche Dokumente, auf die in Anhang VII Teil a Nummer 1 verwiesen wird, sind einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und zu aktualisieren, sobald Änderungen an Konstruktion oder Fertigung der betreffenden Maschine vorgenommen werden.
§ 393 Übermittlung der technischen Unterlagen
In Nummer 2 und 3 von Anhang VII Teil a sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die technischen Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden müssen - siehe § 98: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 3 und 4. Die relevanten Teile der technischen Unterlagen sind auf begründetes Verlangen den zuständigen Behörden entweder des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, oder eines anderen Mitgliedstaats vorzulegen.
Wie in Nummer 2 Absatz 2 angegeben, müssen sich die technischen Unterlagen nicht im Gebiet der EU befinden. Die technischen Unterlagen von Maschinen, die außerhalb der EU gefertigt wurden, können daher in den Betriebsstätten des Herstellers verbleiben.
In Nummer 2 Absatz 2 ist außerdem angegeben, dass die technischen Unterlagen nicht ständig körperlich vorhanden sein müssen. Der Begriff "technische Unterlagen" bezeichnet dementsprechend die Gesamtheit an Informationen, die in Papierform oder in elektronischer Form an einem oder mehreren Orten aufbewahrt werden können. Insbesondere ist es nicht erforderlich, Unterlagen, die für mehrere Maschinentypen identisch sind, zu vervielfältigen. Die Informationen sind jedoch so zu ordnen, zu klassifizieren und aufzubewahren, dass der Hersteller auf eine begründete Anfrage, die von den Marktüberwachungsbehörden eines der Mitgliedstaaten an den hierfür in der EG-Konformitätserklärung benannten Ansprechpartner gerichtet wurde, die relevanten Teile der technischen Unterlagen umgehend übermitteln kann - siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A.
Anfragen auf Übermittlung der technischen Unterlagen können zu Marktüberwachungszwecken gestellt werden. In den Anfragen ist die Art der Zweifel an der Übereinstimmung der betreffenden Maschine anzugeben.
Außerdem müssen sich die Anfragen auf die Teile beschränken, die für die Untersuchung erforderlich sind - siehe § 98 und § 99: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 3 und 4.
Die technischen Unterlagen können Informationen enthalten, die
Handelsgeheimnisse darstellen oder vertraulich sind. Die Marktüberwachungsbehörden sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Informationen verpflichtet - siehe § 143: Anmerkungen zu Artikel 18. Es besteht keine Pflicht, Teile der technischen Unterlagen anderen Empfängern als den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. Der Hersteller ist beispielsweise nicht verpflichtet, seinen Kunden Teile der technischen Unterlagen zu übermitteln.
In Nummer 2 Absatz 3 in Anhang VII Teil a wird der in den technischen Unterlagen vorgeschriebene Detaillierungsgrad im Hinblick auf Unterbaugruppen eingeschränkt - siehe § 392: Anmerkungen zu Nummer 1 in Anhang VII Teil A.
In Nummer 3 in Anhang VII Teil a ist aufgeführt, dass die Nichtvorlage der technischen Unterlagen auf begründetes Verlangen als hinreichender Grund gewertet werden kann, die Übereinstimmung der betreffenden Maschine anzuzweifeln. Werden die technischen Unterlagen nicht vorgelegt, so stellt dies keinen Beweis für die Nichtübereinstimmung der Maschine dar, aber wenn der Hersteller die relevanten Teile der technischen Unterlagen nicht übermittelt, sind die Marktüberwachungsbehörden berechtigt, über die weiteren Maßnahmen auf der Grundlage etwaiger sonstiger ihnen vorliegender Nachweise zu entscheiden.
§ 394 Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen
Die in Anhang VII Teil B beschriebene Pflicht zur Erstellung der speziellen technischen Unterlagen gilt für den Hersteller der unvollständigen Maschinen, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g eingegangen wird - siehe § 131 : Anmerkungen zu Artikel 13 Absatz 1.
Zweck der speziellen technischen Unterlagen ist, den Herstellern den Nachweis der Übereinstimmung unvollständiger Maschinen mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermöglichen, die von den Herstellern - wie in der Einbauerklärung angegeben - angewandt und erfüllt wurden - siehe § 95: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 2, und § 98: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 3 und 4. Außerdem können die Marktüberwachungsbehörden anhand dieser Unterlagen leichter die Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit diesen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überprüfen, insbesondere in Bezug auf Aspekte, bei denen keine Sichtkontrolle möglich ist. Der Umfang der speziellen technischen Unterlagen beschränkt sich daher auf diejenigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die vom Hersteller der unvollständigen Maschine angewandt und erfüllt wurden, und auf die Montageanleitung des Herstellers - siehe § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B Absatz 4.
Darüber hinaus gelten die in Anhang VII Teil a dargelegten Anmerkungen zu den Bestimmungen hinsichtlich der technischen Unterlagen für Maschinen auch für die entsprechenden Bestimmungen zu den speziellen technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen gemäß Anhang VII Teil B - siehe § 391 bis § 393: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A.
§ 395 Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung der Maschinen
Anhang VIII beschreibt das Konformitätsbewertungsverfahren, das bei sämtlichen Maschinenkategorien einzuhalten ist, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind - siehe § 128 : Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 2. Bei diesem Verfahren handelt es sich zugleich um eines der drei Konformitätsbewertungsverfahren, das für Maschinen angewandt werden kann, die zu den Kategorien in Anhang IV zählen, wenn der Hersteller harmonisierte Normen angewandt hat, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU angegeben sind und die alle einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken - siehe § 129: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3.
Anhang VIII Nummer 2 geht auf die Pflicht des Herstellers oder seines Bevollmächtigten ein, für jedes Baumuster technische Unterlagen gemäß Anhang VII Teil a Nummer 1 zusammenzustellen - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b. Die technischen Unterlagen müssen die für die Maschine anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen und eine Beschreibung enthalten, wie diese Anforderungen erfüllt wurden. Der Begriff "repräsentatives Baumuster" ist gleichbedeutend mit den Begriffen "Baumuster" oder "Modell" - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a 1.
Zu beachten ist dabei, dass technische Unterlagen sowohl für in Serie gefertigte Maschinen als auch für in Einzelanfertigung hergestellte Maschinen vorgeschrieben sind. Wenn Änderungen an der Konstruktion von in Serie gefertigten Maschinen vorgenommen werden, beispielsweise wenn Materialien oder Bauteile anderer Lieferanten verbaut werden oder wenn konstruktive Verbesserungen vorgenommen werden, ist die Konformtiät der konstruktiven Aspekte, an denen Änderungen vorgenommen worden sind, neu zu bewerten und die technischen Unterlagen entsprechend zu aktualisieren sind.
Nach Anhang VIII Nummer 3 ist der Hersteller verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Herstellungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Maschinen mit den technischen Unterlagen sicherstellt und die hergestellten Maschinen die für sie anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe b. Hierbei handelt es sich um die "internen Fertigungskontrollen", die im Titel von Anhang VIII aufgeführt sind.
§ 396 EG-Baumusterprüfung
In Anhang IX ist eines der Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, das bei Maschinen durchlaufen werden kann, die zu einer der Kategorien in Anhang IV gehören - siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4, und § 388: Anmerkungen zu Anhang IV.
Wenn das EG-Baumusterprüfverfahren gewählt wird, muss jedes Modell oder Baumuster einer Maschine, die zu einer der Kategorien in Anhang IV zählen, von einer notifizierten Stelle geprüft werden. Die notifizierte Stelle überprüft die technischen Unterlagen und führt die erforderlichen Inspektionen und Prüfungen an einem oder mehreren Mustern der Maschine durch, damit gewährleistet ist, dass das Modell bzw. Baumuster in Übereinstimmung mit den anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konstruiert und gebaut wird.
Die Begriffe "Modell" oder "Baumuster" bezeichnen eine oder mehrere Maschinen, die repräsentativ für eine bestimmte Konstruktion, technische Charakteristik oder Anwendung sind. Ein Baumuster einer Maschine kann in Serie oder als Einzelanfertigung hergestellt werden.
Ein Baumuster einer Maschine kann mehrere Varianten aufweisen; damit die Varianten jedoch dem gleichen Baumuster zugerechnet werden können, müssen sie die gleiche Grundkonstruktion und ähnliche Gefährdungen aufweisen und über ähnliche Schutzmaßnahmen verfügen. Die notifizierte Stelle ist dafür verantwortlich, in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Varianten dem gleichen Baumuster zugerechnet werden können oder ob sie als eigene Baumuster zu behandeln sind. Die Varianten einer bestimmten Maschine sind in den technischen Unterlagen zu beschreiben und die Konformität aller Varianten ist zu bewerten. In der EG-Baumusterprüfbescheinigung sind sämtliche Varianten des durch die Prüfbescheinigung abgedeckten Baumusters anzugeben - siehe § 399: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 4.
Anhang IX Absatz 1 weist auf die Pflicht des Herstellers hin, für jedes Baumuster einer Maschine technische Unterlagen nach Anhang VII zusammenzustellen - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b.
§ 397 Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung
In Anhang IX Nummer 2 wird der Inhalt des Antrags einer EG-Baumusterprüfung festgelegt. Ein derartiger Antrag kann bei jeder notifizierten Stelle in der EU gestellt werden, die für das EG-Baumusterprüfverfahren und für die betreffende Maschinenkategorie notifiziert wurde.
Der Antrag kann in jeder EU-Amtssprache gestellt werden, die von der notifizierten Stelle anerkannt wird - siehe § 399: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 8.
Der Antrag kann vom Hersteller selbst oder von einem damit beauftragten Bevollmächtigten gestellt werden - siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j. Der erste Aufzählungspunkt in Nummer 2 legt fest, dass der Antrag Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten enthalten muss - siehe § 250: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.3.
Der zweite Aufzählungspunkt in Nummer 2 besagt, dass der Antrag auf eine EGBaumusterprüfung nur bei einer einzigen notifizierten Stelle gestellt werden darf. Es ist nicht die Intention dieser Regelung, den Hersteller davon abzuhalten, vor der Auswahl einer notifizierten Stelle für eine EG-Baumusterprüfung mehrere Angebote einzuholen, sondern es soll lediglich verhindert werden, dass der Hersteller von einer notifizierten Stelle, die seine Konstruktion abgelehnt hat, zur nächsten notifizierten Stelle wechselt, bis eine dieser Stellen sein Baumuster anerkennt.
Nachdem der Hersteller eine notifizierte Stelle für die Durchführung der EG-Baumusterprüfung für ein bestimmtes Baumuster einer Maschine ausgewählt hat, muss er eine Erklärung abgeben, dass er bei keiner anderen notifizierten Stelle einen Antrag für das gleiche Baumuster gestellt hat, also für eine Maschine der gleichen Konstruktion, der gleichen technischen Charakteristik und der gleichen Anwendung. Es ist dem Hersteller jedoch freigestellt, eine andere notifizierte Stelle mt der Durchführung der EG-Baumusterprüfung einer Baumusters einer unterschiedlichen Maschine zu beauftragen.
Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 2 schreibt vor, dass dem Antrag auf EGBaumusterprüfung die technischen Unterlagen der betreffenden Maschine beizufügen sind - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1. Die technischen Unterlagen erstrecken sich auf die gesamte Maschine und nicht nur auf jene Aspekte der Maschine, bei welchen Risiken bestehen, aufgrund derer die Maschinenkategorie in Anhang IV aufgeführt ist.
Für das EG-Baumusterprüfverfahren müssen die technischen Unterlagen daher der notifizierten Stelle früher zur Verfügung gestellt werden, als es in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b grundsätzlich vorgeschrieben ist, wonach die technischen Unterlagen vorliegen müssen, bevor die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Die technischen Unterlagen können in einer zwischen dem Antragsteller und der notifizierten Stelle vereinbarten Form vorgelegt werden.
Der letzte Absatz in Nummer 2 schreibt vor, dass der Antragsteller der notifizierten Stelle für die Prüfungen, Messungen und Versuche ein oder mehrere Muster zur Verfügung stellt. Die Anzahl der angeforderten Muster muss sich in angemessenem Rahmen bewegen und durch die Art der durchzuführenden Untersuchungen und Prüfungen gerechtfertigt sein. Wenn zerstörende Prüfungen vorgeschrieben sind, werden gegebenenfalls mehrere Muster benötigt. Bei großen Maschinen genügt im Allgemeinen ein einziges Muster. Das bzw. die benötigten Muster können nach Vereinbarung der notifizierten Stelle zugestellt oder für die notifizierte Stelle an einem zwischen der notifizierten Stelle und dem Hersteller zu vereinbarenden Ort bereitgestellt werden - siehe § 398: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 3.4.
§ 398 Der Inhalt der EG-Baumusterprüfung
Anhang IX Nummer 3 stellt die Ziele und den Inhalt der EG-Baumusterprüfung dar.
Nummer 3.1 schreibt vor, dass die notifizierte Stelle:
Auf diese Weise kann sich die notifizierte Stelle vergewissern, dass der Hersteller eine Risikobeurteilung angemessen durchgeführt hat, dass die für die Maschine anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen richtig ermittelt wurden und dass angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Die Prüfung der technischen Unterlagen ermöglicht es der notifizierten Stelle außerdem, die geeigneten Prüfungen, Messungen und Versuche festzulegen, die an den ihr zur Verfügung gestellten Mustern der Maschine durchgeführt werden sollen.
In Nummer 3.2 und 3.3 wird zwischen der Vorgehensweise bei Maschinen, die nach harmonisierten Normen konstruiert wurden, und Maschinen, die nicht nach diesen Normen konstruiert wurden, unterschieden. Die Vorgehensweisen in Nummer 3.2 und 3.3 können in Fällen kombiniert werden, in denen die angewandten harmonisierten Normen nicht alle auf die Maschine anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, harmonisierte Normen nicht in vollem Umfang angewandt wurden oder sie nur hinsichtlich bestimmter Teile oder Aspekte der Maschine angewandt wurden.
Wie in Nummer 3.2 festgelegt, muss die notifizierte Stelle bei Maschinen (oder Teilen oder Aspekten von Maschinen), bei denen keine harmonisierten Normen zur Anwendung kommen, die geeigneten Prüfungen, Messungen und Versuche festlegen, anhand derer die Übereinstimmung der Maschine mit den anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überprüft wird. Selbst in derartigen Fällen können harmonisierte Normen einen wichtigen Hinweis über den Stand der Technik liefern, der bei der Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zugrundezulegen ist - siehe § 161 und § 162: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3 in Anhang I. Die in harmonisierten Normen festgelegten Überprüfungsverfahren können häufig für Maschinen verwendet oder angepasst werden, die nicht nach diesen Normen konstruiert wurden. In anderen Fällen können Untersuchungsmethoden verwendet werden, die in anderen aussagefähigen technischen Spezifikationen festgelegt wurden. Liegen keine entsprechenden Unterlagen vor, muss die notifizierte Stelle sich auf die Fachkenntnisse und die Erfahrung ihrer Prüfer bei der Anwendung eines geeigneten Prüfverfahrens verlassen, durch das gewährleistet wird, dass der Umfang der Risikominderung mindestens dem in den harmonisierten Normen festgelegten Umfang entspricht - siehe § 408: Anmerkungen zu Anhang XI Nummer 4. Orientierungshilfen können gegebenenfalls auch den Recommendations for Use entnommen werden, die durch die Koordinierung der notifizierten Stellen für Maschinen (NB-M) herausgegeben wurden - siehe § 137 : Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 7.
Gemäß Nummer 3.3 muss die notifizierte Stelle bei Maschinen (oder Aspekten von Maschinen), für die harmonisierte Normen zugrunde gelegt wurden, die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durchführen, anhand derer überprüft wird, ob die Anforderungen der Norm(en) an Konstruktion und Bau ordnungsgemäß angewandt wurden.
Grundsätzlich sind die Prüfungen, Messungen und Versuche, die zur Überprüfung der Konformität der Maschine durchgeführt werden müssen, von der notifizierten Stelle selbst durchzuführen - siehe § 408: Anmerkungen zu Anhang XI Nummer 3. Die notifizierte Stelle kann jedoch bestimmte Sonderprüfungen, beispielsweise die zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen, untervergeben. Um eine doppelte Durchführung von Versuchen zu vermeiden, kann die notifizierte Stelle außerdem Berichte zu Prüfungen oder Versuchen heranziehen, die von anderen zuständigen Stellen oder vom Hersteller selbst durchgeführt wurden. Eine notifizierte Stelle, die Berichte anderer Quellen anerkennt, bleibt jedoch trotzdem im vollem Umfang für die Entscheidungen über die Konformität der Maschine hinsichtlich der EG-Baumusterprüfung verantwortlich.
Gemäß Nummer 3.4 müssen die notifizierte Stelle und der Antragsteller einen Ort vereinbaren, an dem die Untersuchung der Maschine erfolgen soll. Zu den praktischen Kriterien für die Entscheidung über einen geeigneten Ort zählen die Größe der Maschine und die Art der durchzuführenden Prüfungen, Messungen und Versuche. In einigen Fällen, vor allem bei Großmaschinen, kann es angemessen sein, die Maschine als Ganzes im Herstellerwerk zu untersuchen, während bestimmte Bestandteile oder Baugruppen zur Untersuchung in die Betriebsstätten der notifizierten Stelle verbracht werden. Bei der EGBaumusterprüfung von Maschinen, die in den Betriebsstätten des Benutzers montiert werden, oder bei für Sonderzwecke gefertigten Maschinen ist es häufig erforderlich, Prüfung, Messung und Versuche am Aufstellungsort durchzuführen.
§ 399 Die EG-Baumusterprüfbescheinigung
Nach Anhang IX Nummer 4 stellt die notifizierte Stelle bei positivem Ergebnis der EG-Baumusterprüfung eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. In dieser EGBaumusterprüfbescheinigung ist das Baumuster der Maschine, auf das sich die Bescheinigung bezieht, in eindeutiger Form anzugeben. Die für das Identifizieren des genehmigten Baumusters erforderlichen Daten enthalten die Bezeichnung der Maschine sowie die Baureihen- oder Baumusterbezeichnung entsprechend der Angabe auf der Maschine - siehe § 250 : Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.3. Wenn sich die EG-Baumusterprüfbescheinigung auf ein Baumuster mit verschiedenen Varianten bezieht, sind diese Varianten mit ihren Unterscheidungsmerkmalen in der Bescheinigung anzugeben.
Eine EG-Baumusterprüfbescheinigung kann einem Hersteller für ein Baumuster ausgestellt werden, das unter mehr als einer Bezeichnung oder mehr als einem Markennamen in Verkehr gebracht werden soll. In diesem Fall sind die verschiedenen Bezeichnungen und Markennamen in der EGBaumusterprüfbescheinigung mit dem Hinweis anzugeben, dass sie sich auf das gleiche Baumuster beziehen. Soll die Maschine unter einer anderen Bezeichnung oder unter einem anderen Markennamen in Verkehr gebracht werden, nachdem die ursprüngliche EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist, ist die notifizierte Stelle zu unterrichten und die Bescheinigung entsprechend zu ändern.
Der Hersteller und die notifizierte Stelle sind verpflichtet, ein Exemplar der EGBaumusterprüfbescheinigung, der technischen Unterlagen zu der Maschine sowie dazu gehörige Unterlagen über einen Zeitraum von 15 Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung aufzubewahren. Damit soll erreicht werden, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten oder die anderen notifizierten Stellen entsprechend Nummer 7 in die Dokumente Einsicht nehmen können. Dieser Zeitraum von 15 Jahren beginnt jedesmal erneut, sobald die Bescheinigung erneuert wird - siehe § 400: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 9.3. Durch den Zeitraum von 15 Jahren wird gewährleistet, dass die betreffenden Unterlagen während eines Zeitraums von 10 Jahren nach Fertigung des letzten Exemplars der Baureihe zur Verfügung stehen; während dieses Zeitraums muss der Hersteller die technischen Unterlagen für die Maschine zur Vorlage bei den zuständigen Behörden bereithalten - siehe § 393: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a 2. Da die notifizierte Stelle normalerweise nicht weiß, wann das letzte Exemplar des Baumusters gefertigt wird, auf das sich die Bescheinigung bezieht, und die Bescheinigung fünf Jahre gültig ist, umfasst die vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer der EG-Baumusterprüfbescheinigung einen Zeitraum von fünf Jahren mehr, wird aber ab dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung gerechnet.
Nach Nummer 5 in Anhang IX hat die notifizierte Stelle, wenn das Ergebnis der EG-Baumusterprüfung negativ ist, dem Antragsteller mitzuteilen, dass die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert wird, und die genauen Gründe hierfür anzugeben und auf das Verfahren für Einsprüche gegen diese Entscheidung hinzuweisen - siehe § 135 : Anmerkungen zu Artikel 14 Nummer 6. Die anderen notifizierten Stellen und der Mitgliedstaat, welcher die betreffende notifizierte Stelle notifiziert hat, sind über jede verweigerte Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung zu unterrichten.
Nach Anhang IX Nummer 6 ist der Antragsteller verpflichtet, die notifizierte Stelle über etwaige Änderungen zu unterrichten, die er an dem genehmigten Baumuster vornehmen möchte. Anschließend muss die notifizierte Stelle entscheiden, ob die Änderung sich auf die Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung auswirkt oder nicht.
Wenn es sich nur um geringfügige Änderungen handelt, kann die notifizierte Stelle eine neue Fassung oder eine Verlängerung der ursprünglichen Bescheinigung ausstellen. Wenn die Übereinstimmung der Maschine mit den relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen von den Änderungen berührt wird, sind möglicherweise weitere Prüfungen notwendig, bevor die neue Fassung oder Verlängerung der Bescheinigung ausgestellt wird. Die technischen Unterlagen beim Hersteller und der notifizierten Stelle sind entsprechend zu aktualisieren.
Wenn die Änderungen sich auf derart tief greifende Änderungen erstrecken, dass für die Feststellung der Übereinstimmung der Maschine mit den anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eine neue Bewertung erforderlich ist, hat die notifizierte Stelle den Antragsteller darüber zu unterrichten, dass die ursprüngliche Bescheinigung für das geänderte Baumuster nicht mehr gültig ist. Wenn der Hersteller die Änderungen weiterhin durchführen möchte, hat er eine neue EG-Baumusterprüfung zu beantragen. Im Allgemeinen kann sich diese Prüfung auf die von den Änderungen betroffenen Aspekte der Maschine beschränken.
Gemäß Anhang IX Nummer 7 können die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen auf Anfrage bei einer notifizierten Stelle eine Kopie der von ihr aufgestellten Bescheinigungen anfordern. Auf begründetes Verlangen können die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der von der notifizierten Stelle durchgeführten Prüfungen anfordern. Die notifizierten Stellen sind verpflichtet, diesbezügliche Anfragen zu beantworten, egal ob diese Anfragen von den Behörden des Mitgliedstaats, der die Stellen notifiziert hat, oder von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellt werden. Anfragen nach diesen Unterlagen können für Marktüberwachungszwecke gestellt werden. In diesen Anfragen ist die Art der an der Konformität der betreffenden Maschine bestehenden Zweifel anzugeben; außerdem müssen die Anfragen sich auf die für die Überprüfung notwendigen Bestandteile beschränken - siehe § 98 und § 99: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 3 und 4.
Die EG-Baumusterprüfbescheinigungen brauchen der Maschine beim Inverkehrbringen nicht beizuliegen, allerdings müssen in der EGKonformitätserklärung die Einzelheiten zur notifizierten Stelle, welche die EGBaumusterprüfung durchführte und die Nummer der EGBaumusterprüfbescheinigung angegeben sein - siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A.
Anhang IX Nummer 8 behandelt die Sprache von zusätzlichen Unterlagen zu den technischen Unterlagen und die Sprache des Schriftverkehrs zu dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung - siehe § 391: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A. Die Wahl der EU-Amtssprache für diesen Zweck ist zwischen dem Antragsteller und der betreffenden notifizierten Stelle zu vereinbaren.
§ 400 Gültigkeit und Überprüfung der EG-Baumusterprüfbescheinigung
Anhang IX Nummer 9 behandelt die Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und deren regelmäßige Überprüfung.
Gemäß Teil 9.1 ist die notifizierte Stelle dafür verantwortlich, dass die von ihr ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigungen ihre Gültigkeit behalten. Diese Verantwortung wird innerhalb der Grenzen der der notifizierten Stelle vorliegenden Informationen wahrgenommen. Die notifizierte Stelle muss den Inhaber der Bescheinigung über alle ihr bekannten wichtigen Änderungen an den rechtlichen Anforderungen oder am Stand der Technik unterrichten, die sich auf die Gültigkeit der Bescheinigung auswirken könnten.
Da die notifizierten Stellen beispielsweise dem Sachstand der für ihre Tätigkeitsbereiche relevanten Normen folgen müssen - siehe § 408: Anmerkungen zu Anhang XI Nummer 8 -, haben sie die Inhaber der Bescheinigungen über etwaige neue oder überarbeitete Normen zu unterrichten, in denen wesentliche Änderungen am Stand der Technik der betreffenden Maschine zum Ausdruck kommen - siehe § 162 : Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3 in Anhang I.
Die notifizierten Stellen müssen außerdem die Inhaber der Bescheinigungen über Entscheidungen der Kommission im Zusammenhang mit Maßnahmen unterrichten, die sich auf Kategorien von Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial beziehen- siehe § 118: Anmerkungen zu Artikel 9 -, die sich auf formelle Einwände gegen harmonisierte Normen beziehen - siehe § 121: Anmerkungen zu Artikel 10 - oder im Zusammenhang mit dem Schutzklauselverfahren stehen - siehe § 123: Anmerkungen zu Artikel 11 -, wenn diese Entscheidungen sich auf die Konformität der betreffenden Maschine auswirken.
Zur Zurückziehung der EG-Baumusterprüfbescheinigungen - siehe § 135: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 6.
Nummer 9.2 ergänzt Nummer 6 - siehe § 397: Anmerkungen zu Anhang IX - und Nummer 9.1. Hierin wird die Pflicht des Herstellers angesprochen, alle signifikanten Entwicklungen des Standes der Technik zu berücksichtigen, die dazu führen könnten, dass bei Maschinen, für die eine EGBaumusterprüfbescheinigung ausgestellt werden muss, nicht mehr von der Erfüllung bestimmter grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ausgegangen werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn neue oder wirksamere Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen oder wenn eine neue oder überarbeitete harmonisierte Norm veröffentlicht wird - siehe § 161 und § 162: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3 in Anhang I.
In Nummer 9.3 wird die Pflicht des Inhabers einer EG-Baumusterprüfbescheinigung festgelegt, alle fünf Jahre eine periodische Überprüfung der Gültigkeit der Bescheinigung zu beantragen. Dies bedeutet, dass in der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung das Datum anzugeben ist, an dem die Gültigkeit der Bescheinigung erlischt. Der Hersteller ist für die rechtzeitige Beantragung der Prüfung verantwortlich; es empfiehlt sich allerdings, dass die notifizierten Stellen eine Erinnerungsnachricht an die von ihnen betreuten Bescheinigungsinhaber senden.
Bei der Überprüfung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung hat die notifizierte Stelle die technischen Unterlagen der Maschine vor dem Hintergrund etwaiger wesentlicher Weiterentwicklungen des Standes der Technik im vergangenen Fünfjahreszeitraum zu untersuchen. Falls für ihre Bewertung erforderlich, hat die notifizierte Stelle Prüfungen an einem Muster der Maschine durchzuführen. Je nach Ergebnis der Überprüfung hat die notifizierte Stelle darüber zu entscheiden, ob die Bescheinigung für weitere fünf Jahre erneuert werden soll oder nicht.
Die erneuerte Bescheinigung, die aktualisierten technischen Unterlagen und alle sonstigen maßgeblichen technischen Unterlagen unterliegen den gleichen Aufbewahrungsvorschriften wie die ursprüngliche Bescheinigung - siehe § 399: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 4.
Gemäß Nummer 9.4 darf der Hersteller, wenn die EG-Baumusterprüfbescheinigung nicht erneuert wird, die betreffende Maschine nicht mehr in Verkehr bringen, da nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt.
§ 401 Umfassende Qualitätssicherung
In Anhang X wird eines der Konformitätsbewertungsverfahren beschrieben, die für die Kategorien der in Anhang IV aufgeführten Maschinen durchlaufen werden können - siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4, und § 388: Anmerkungen zu Anhang IV . Wenn das umfassende Qualitätssicherungsverfahren durchlaufen wird, ist der Hersteller nicht verpflichtet, jeden Maschinentyp durch eine notifizierte Stelle bewerten zu lassen. Stattdessen bewertet und überwacht eine notifizierte Stelle die Anwendung des umfassenden Qualitätssicherungssystems des Herstellers. Dieses System muss so eingerichtet und betrieben werden, dass gewährleistet ist, dass die betreffende in Anhang IV genannte Maschine entsprechend den anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konstruiert und gebaut wird und an ihr die erforderlichen Prüfungen und Versuche durchgeführt werden, damit jederzeit die vorgeschriebene Konformität der Maschine gewährleistet ist.
In Nummer 1 wird in allgemeiner Form die Pflicht des Herstellers oder seines Bevollmächtigten beschrieben, der das in Anhang X beschriebene Verfahren einsetzen möchte.
§ 402 Der Antrag auf Bewertung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems
In Anhang X Nummer 2.1 wird der Inhalt des Antrags beschrieben, den der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zur Bewertung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems stellt. Ein diesbezüglicher Antrag kann bei jeder notifizierten Stelle in der EU gestellt werden, die für das umfassende Qualitätssicherungsverfahren und für die Kategorie(n) der Maschinen ,die unter das umfassende Qualitätssicherungssystem des Herstellers fallen, notifiziert wurde.
Anhang X enthält zwar keine Anforderungen hinsichtlich der Sprache, die im Schriftwechsel zwischen dem Hersteller und der notifizierten Stelle zu verwenden ist, doch kann davon ausgegangen werden, dass der Schriftwechsel analog zum EG-Baumusterprüfverfahren in jeder von der notifizierten Stelle akzeptierten EU-Amtssprache erfolgen kann - siehe § 399 Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 8.
Der zweite Aufzählungspunkt in Nummer 2.1 legt fest, dass der Antrag die Orte der Konstruktion, Fertigung, Abnahme, Prüfung und Lagerung der Maschinen ausweist. Mithilfe dieser Angaben soll die notifizierte Stelle in die Lage versetzt werden, Vor-Ort-Prüfungen entsprechend den Festlegungen in Nummer 2.3 und 3.2 durchzuführen.
Wenn der Hersteller Konstruktion, Bau, Abnahme, Prüfung oder Lagerung der Maschinen ganz oder zu einem erheblichen Teil von Unterauftragnehmern oder durch Outsourcing durchführen lässt, sind im Antrag Angaben zur Identifizierung des betreffenden Unterauftragnehmers und zu den Orten zu machen, an denen die untervergebenen Aufgaben durchgeführt werden. Der Maschinenhersteller ist dafür verantwortlich, von seinen Unterauftragnehmern die Angaben und Unterlagen beizubringen, die für die Bewertung derjenigen Aspekte des umfassenden Qualitätssicherungssystems erforderlich sind, die auf die untervergebenen Aufgaben zur Anwendung kommen. Dies gilt nicht für die Beschaffung vollständiger Bauteile, Sicherheitsbauteile oder unvollständiger Maschinen, allerdings muss das umfassende Qualitätssicherungssystem alle erforderlichen Maßnahmen umfassen, mit denen die Eignung dieser Güter im Hinblick auf die Konformität der vollständigen Maschine gewährleistet wird.
Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 2.1 schreibt vor, dass der Hersteller als Teil seines Antrags auf Bewertung des umfassenden Qualitätssicherungssystems die technischen Unterlagen zu je einem Modell jeder Kategorie von Maschinen vorlegt, die vom umfassenden Qualitätssicherungssystem erfasst werden. Der Begriff "Kategorie" bezieht sich dabei auf den Titel von Anhang IV: "Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist". Jede der 23 Nummern in Anhang IV gilt daher als eine eigene Maschinenkategorie; in diesem Zusammenhang sind die Unterkategorien von Nummer 1, 4 und 12 in Anhang IV nicht als eigene Kategorien zu betrachten.
Der Hersteller hat für jede Kategorie von Maschinen, die hergestellt werden soll, einen Satz technischer Unterlagen vorzulegen. Wenn das umfassende Qualitätssicherungssystem beispielsweise die Hersteller von Hebebühnen für Fahrzeuge (Nummer 16 in Anhang IV) und von Maschinen zum Heben von Personen (Nummer 17 in Anhang IV) umfasst, muss der Hersteller einen Satz technischer Unterlagen für ein Modell einer Hebebühne für Fahrzeuge und einen Satz technischer Unterlagen für ein Modell einer Maschine zum Heben von Personen vorlegen.
Da der Zweck dieser Anforderung darin besteht, der notifizierten Stelle die Überprüfung der betreffenden technischen Unterlagen zu ermöglichen, damit deren Übereinstimmung mit den anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gewährleistet werden kann, müssen die technischen Unterlagen repräsentativ für das Produktprogramm des Herstellers sein und eine Darstellung aller wesentlichen Gefährdungen enthalten, die der betreffenden Maschinenkategorie zuzuordnen sind. Die notifizierte Stelle muss sich daher vergewissern, dass die vorgelegten technischen Unterlagen für ein Baumuster gelten, das der komplexesten Maschine in jeder durch das umfassende Qualitätssicherungssystem abgedeckten Kategorie entspricht.
Die technischen Unterlagen sind der notifizierten Stelle vorzulegen, bevor die Prüfung beim Hersteller erfolgt, da die Überprüfung der technischen Unterlagen ein wichtiges Hilfsmittel zur Kontrolle des umfassenden Qualitätssicherungssystems darstellt.
Grundsätzlich sind die vollständigen technischen Unterlagen der notifizierten Stelle vorzulegen. Bei sehr komplexen Maschinen wäre es unter Umständen unpraktikabel, vor der Prüfung beim Hersteller die gesamten technischen Unterlagen vorzulegen. In derartigen Fällen kann der Inhalt der vor dem Audit vorgelegten Unterlagen nach Absprache mit der notifizierten Stelle eingeschränkt werden. Während des Audits müssen jedoch sämtliche Bestandteile der technischen Unterlagen vorgelegt werden.
Der vierte Aufzählungspunkt in Nummer 2.1 bezieht sich auf die Dokumentation zu dem Qualitätssystem, die gemäß Nummer 2.2 vorgeschrieben ist.
Der letzte Aufzählungspunkt in Nummer 2.1 bedeutet, dass der Antrag auf Bewertung eines umfassenden Qualitätssystems nur bei einer einzigen notifizierten Stelle gestellt werden darf. Mit dieser Klausel soll der Hersteller jedoch nicht davon abgehalten werden, vor der Auswahl einer notifizierten Stelle für die Bewertung seines umfassenden Qualitätssicherungssystems mehrere Angebote einzuholen, sondern es soll lediglich verhindert werden, dass der Hersteller von einer notifizierten Stelle zur nächsten wechselt, bis eine dieser Stellen sein System anerkennt.
Nachdem der Hersteller eine notifizierte Stelle mit der Bewertung seines umfassenden Qualitätssicherungssystems ausgewählt hat, muss er eine Erklärung abgeben, dass er bei keiner anderen notifizierten Stelle einen Antrag für das gleiche umfassende Qualitätssicherungssystem gestellt hat.
§ 403 Ziele und Inhalt des umfassenden Qualitätssicherungssystems
In Anhang X Nummer 2.2 werden die Ziele des umfassenden Qualitätssicherungssystems beschrieben und dessen Inhalt zusammengefasst. Die Grundziele des umfassenden Qualitätssicherungssystems sind es, zu gewährleisten, dass die betreffende Maschine entsprechend den relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der
Maschinenrichtlinie konstruiert und gebaut wird und dass die Konformität der gefertigten Maschine kontrolliert und gewahrt wird.
Nach Nummer 2.2 Absatz 1 muss das umfassende Qualitätssicherungssystem vollständig dokumentiert werden. Die sieben Aufzählungspunkte in Nummer 2.2. Absatz 2 fassen die wichtigsten Bestandteile der Dokumentation des umfassenden Qualitätssicherungssystems zusammen.
Der erste Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 befasst sich mit den Zielen und organisatorischen Aspekten des Systems. Die Organisationsstruktur und die Definition der Zuständigkeiten des Führungspersonals müssen sicherstellen, dass die Ziele des umfassenden Qualitätssicherungssystems wirksam erfüllt werden. Wenn Konstruktion, Bau, Abnahme, Prüfung oder Lagerung der Maschine komplett oder zu erheblichen Teilen von Unterauftragnehmern oder durch Outsourcing durchgeführt werden, müssen in der Beschreibung der organisatorischen Aspekte die Beziehungen zwischen dem Hersteller und seinen Unterauftragnehmern dargestellt werden.
Gegenstand des zweiten Aufzählungspunkts in Nummer 2.2 Absatz 2 sind die verwendeten technischen Konstruktionsspezifikationen. Wenn harmonisierte Normen zur Anwendung kommen, sind die Fundstellen zu dokumentieren und die dadurch abgedeckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzugeben. Wenn harmonisierte Normen nicht bzw. nicht vollständig angewandt werden, sind die alternativen technischen Spezifikationen, die zur Erfüllung der auf die Maschine anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verwendet wurden, zu dokumentieren.
Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 bezieht sich auf Prüfungs- und Verifizierungsverfahren, Prozesse und systematische Maßnahmen, die durchgeführt werden, um die Konformität der Konstruktion der Maschine zu gewährleisten. Die Verantwortungen und Befugnisse der für diese Maßnahmen zuständigen Personen sind festzulegen und ihre Maßnahmen müssen nachverfolgbar sein. Konstruktionsprüfung und Gegenkontrolle müssen unter kontrollierten Bedingungen (mit eindeutigen Anweisungen, Checklisten usw.) durchzuführen. Es ist gute Praxis, Konstruktionsprüfung und Verifizierung von Personen durchführen zu lassen, die nicht direkt am eigentlichen Konstruktionsprozess beteiligt sind.
Der vierte Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 bezieht sich auf die Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungsverfahren, Prozesse und systematischen Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit mit dem Fertigungsprozess Maschinen hergestellt werden, welche die Konstruktionsanforderungen erfüllen. Diese Maßnahmen müssen auch die Mittel umfassen, durch die gewährleistet wird, dass wesentliche Grundbauteile, Sicherheitsbauteile oder unvollständige Maschinen, die vollständig von Lieferanten bezogen werden, dahin gehend überwacht werden, dass gewährleistet ist, dass sie für den Nachweis der Konformität der vollständigen Maschine mit den Anforderungen geeignet sind.
Der fünfte Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 bezieht sich auf Prüfungen und Versuche, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführt werden. Hierzu zählen auch Prüfungen und Versuche, die vor oder während der Fertigung an Werkstoffen, Bauteilen oder Unterbaugruppen durchgeführt werden sollen, sowie Prüfungen und Versuche, die am Ende des Fertigungsprozesses an vollständigen Maschinen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung der Fertigung mit den Konstruktionsspezifikationen zu gewährleisten. Die Art der Prüfungen und Versuche, deren Häufigkeit und die Abnahmekriterien sind zu dokumentieren. Die bei negativen Prüfergebnissen zu ergreifenden Maßnahmen sind festzulegen.
Wenn der Hersteller alle oder wesentlichen Teile der Konstruktion und/oder Fertigung der betreffenden Maschine an Unterauftragnehmer (oder durch Outsourcing) vergibt, müssen sich die im dritten, vierten und fünften Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 festgelegten Ziele und Pflichten auf die extern vergebenen Konstruktions- und/oder Fertigungstätigkeiten und die Betriebsstätten, in denen diese durchgeführt werden, erstrecken.
Der sechste Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 bezieht sich auf die Qualitätssicherungsaufzeichnungen. Die dokumentierten Ergebnisse des umfassenden Qualitätssicherungssystems sind zu klassifizieren und zu archivieren, so dass die Informationen sowohl für die Bedürfnisse des Systemmanagements als auch für Auditzwecke zur Verfügung stehen.
Der letzte Aufzählungspunkt in Nummer 2.2 Absatz 2 schreibt vor, dass der Hersteller die Mittel festlegt, mit denen die Ergebnisse des umfassenden Qualitätssicherungssystems überwacht werden, so dass gewährleistet ist, dass dieses System nach den Unterlagen in den sechs vorangegangenen Aufzählungspunkten in Nummer 2.2 betrieben wird. Durch diese Mittel muss sichergestellt werden, dass Unregelmäßigkeiten festgestellt, geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden und erforderlichenfalls der Inhalt des umfassenden Qualitätssicherungssystems aktualisiert bzw. weiterentwickelt wird.
§ 404 Bewertung des umfassenden Qualitätssicherungssystems
In Anhang X Nummer 2.3 sind die Aufgaben der notifizierten Stelle hinsichtlich der Bewertung des umfassenden Qualitätssicherungssystems zusammengefasst.
Nummer 2.3 Absatz 2 verweist auf die "einschlägige harmonisierte Norm". Die einschlägige harmonisierte Norm für ein umfassendes Qualitätssicherungssystem ist die Norm EN ISO 9001. 198 Aus der Anwendung dieser Norm ergibt sich daher eine Konformitätsvermutung mit den Anforderungen von Anhang X, sofern durch das umfassende Qualitätssicherungssystem die Konformität der betreffenden Produkte mit sämtlichen besonderen Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet wird (diese werden in der Norm als "gesetzliche und behördliche Anforderungen, die auf das Produkt zutreffen", bezeichnet). Die Anwendung der Norm EN ISO 9001 ebenso wie die Zertifizierung anhand dieser Norm durch eine Zertifizierungsstelle ist jedoch nicht verbindlich vorgeschrieben.
Die notifizierte Stelle, welche die Bewertung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems nach Anhang X durchführt, kann sich nicht vollständig auf die bestehende Zertifizierung des Systems nach EN ISO 9001 verlassen, es bleibt allerdings der notifizierten Stelle überlassen, den Umfang der erforderlichen weiteren Bewertung festzulegen.
Nummer 2.3 Absätze 3 und 4 befassen sich mit dem Audit des umfassenden Qualitätssicherungssystems. Dem Auditteam muss mindestens ein Prüfer angehören, der Sachverständiger in der Bewertung der Technologie jener Maschinenkategorien ist, welche Gegenstand des umfassenden Qualitätssicherungssystems sind. Die Zahl der benötigten Prüfer ist von Umfang und Komplexität des Konstruktions- und Fertigungsprozesses abhängig, auf den sich das umfassende Qualitätssicherungssystem erstreckt. Umfasst das System beispielsweise mehrere Kategorien von Maschinen mit unterschiedlichen Technologien oder Maschinen, die komplexe elektronische Steuerungssysteme enthalten, werden möglicherweise mehrere technische Sachverständige benötigt.
In Nummer 2.3 Absatz 3 ist festgelegt, dass das Audit auch eine Inspektion des Herstellerwerks umfassen muss. Wenn Konstruktion, Fertigung, Prüfung und Versuche an der Maschine in mehr als einem Werk durchgeführt werden, müssen die erforderlichen Inspektionen von der notifizierten Stelle bzw. unter ihrer Verantwortung in sämtlichen Werken durchgeführt werden, die für die Gewährleistung der Übereinstimmung des Produkts mit den anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen von Bedeutung sind, einschließlich der Werke der Tochterunternehmen des Herstellers oder wichtiger Unterauftragnehmer - siehe § 402: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 2.1. In diesem Zusammenhang sind Hersteller mit Sitz in der EU und Hersteller mit Sitz außerhalb der EU in gleicher Weise zu behandeln.
Die Dauer des Audit ist von der notifizierten Stelle unter Berücksichtigung von Faktoren wie beispielsweise der Zahl der Fertigungswerke, der Komplexität des Fertigungsprozesses, des Umfangs der an Unterauftragnehmer vergebenen Arbeiten sowie der Anzahl, Vielfalt und Komplexität der gefertigten Baumuster und des Fertigungsvolumens festzulegen. Leitlinien des International Accreditation Forum können als Grundlage für die Festlegung der Mindestdauer der Prüfung herangezogen werden. 199
Der dritte Satz in Nummer 2.3 Absatz 3 geht außerdem auf die Prüfung der technischen Unterlagen ein, die zusammen mit dem Antrag auf Bewertung des umfassenden Qualitätssicherungssystems gemäß Nummer 2.1 dritter Aufzählungspunkt eingereicht wurden.
Die Überprüfung des Musterexemplars der technischen Unterlagen ist eine der Kontrollen, die von der notifizierten Stelle durchgeführt werden, um die Eignung des umfassenden Qualitätssicherungssystems des Herstellers zu überprüfen. Die Prüfung der technischen Unterlagen, die im Rahmen der Bewertung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems durchzuführen ist, ähnelt der im Rahmen der EG-Baumusterprüfung vorgeschriebenen Prüfung, allerdings entfällt die detaillierte Überprüfung der Maschine - siehe § 398: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 3.1.
Wenn bei der Konstruktion der Maschine harmonisierte Normen zugrunde gelegt wurden, hat die notifizierte Stelle zu kontrollieren, ob die geeigneten Normen ausgewählt wurden, ob die neuesten Fassungen vorliegen und ob der Hersteller die Entwicklung der einschlägigen Normen mitverfolgt. Wenn andere technische Konstruktionsspezifikationen zugrunde gelegt werden, hat die notifizierte Stelle zu überprüfen, ob diese nach der Risikobeurteilung gerechtfertigt sind und den anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unter Berücksichtigung des Standes der Technik entsprechen.
Die Überprüfung der technischen Unterlagen hilft der notifizierten Stelle auch bei der Feststellung der weiteren Aspekte des umfassenden Qualitätssicherungssystems, die überprüft werden müssen. Während des Audits hat die notifizierte Stelle zu überprüfen, ob die technischen Unterlagen für andere Muster der Maschine nach dem gleichen Konzept wie bei dem Musterexemplar der technischen Unterlagen zusammengestellt werden, das zusammen mit dem Antrag eingereicht wurde.
Nummer 2.3 Absatz 4 betrifft die Mitteilung über die Entscheidung auf Zulassung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems. Der Zulassungsentscheidung, die dem Antragsteller im Anschluss an das Audit mitzuteilen ist, ist ein schriftlicher Auditbericht beizufügen oder es ist auf einen solchen Bericht zu verweisen. In der Zulassungsentscheidung ist der Geltungsumfang der Zulassung genau anzugeben, wobei die Kategorien der Maschinen nach Anhang IV, die durch die Zulassung abgedeckt sind, und die Anschriften der überprüften Fertigungswerke anzugeben sind. Auf etwaige Einschränkungen der Zulassung ist hinzuweisen. In der Entscheidung ist sowohl das Datum der Erteilung als auf das Ablaufdatum der Geltungsdauer der Zulassung anzugeben.
Falls die notifizierte Stelle entscheidet, das umfassende Qualitätssicherungssystem nicht zu genehmigen, hat sie den Antragsteller über ihre Entscheidung zu unterrichten und eine ausführliche Begründung unter Angabe des Einspruchsverfahrens gegen die Entscheidung abzugeben - siehe § 135: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 6. In diesem Fall muss der Prüfbericht ausreichende Angaben und eine Erläuterung enthalten, so dass der Hersteller die
Mängel seines Systems feststellen und entsprechende Abhilfemaßnahmen ergreifen kann, bevor er einen weiteren Kontrollbesuch beantragt.
§ 405 Durchführung und Änderung des umfassenden
Qualitätssicherungssystems
Im ersten Absatz von Anhang X Nummer 2.4 wird die Pflicht des Herstellers betont, das zugelassene umfassende Qualitätssicherungssystem einzuführen, seine Einführung zu überwachen und das System je nach Erfordernis auf den aktuellen Stand zu bringen und zu verbessern.
Nummer 2.4 Absatz 2 schreibt vor, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die notifizierte Stelle über etwaige geplante Änderungen am umfassenden Qualitätssicherungssystem zu unterrichten hat. Da mit diesem System bezweckt wird, dass der Hersteller neue Maschinentypen entwickeln und fertigen kann, ohne sich jedes Mal an eine notifizierte Stelle wenden zu müssen, muss die notifizierte Stelle nicht über die Änderungen an der Konstruktion der Maschine, die durch das System abgedeckt sind, oder über die Einführung neuer Modelle unterrichtet werden, sofern diese Änderungen sich nicht auf Änderungen des umfassenden Qualitätssicherungssystems als solchem erstrecken. Die notifizierte Stelle muss dagegen beispielsweise über die folgenden Änderungen unterrichtet werden:
Gemäß Nummer 2.4 Absatz 3 hat die notifizierte Stelle festzulegen, ob Audits durchgeführt werden müssen, um die Eignung der zu ändernden Teile oder Aspekte des umfassenden Qualitätssicherungssystems bewerten zu können.
Im Anschluss an die erforderlichen Audits, die gemäß Nummer 2.4 Absatz 4 durchgeführt wurden, wird die Entscheidung der notifizierten Stelle dem Antragsteller unter den gleichen Bedingungen wie bei der ursprünglichen Entscheidung mitgeteilt und es wird dabei gegebenenfalls das Verfahren für Einsprüche gegen die Entscheidung angegeben - siehe § 404: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 2.3.
§ 406 Überwachung des umfassenden Qualitätssicherungssystems
Gegenstand von Anhang X Nummer 3 ist die Überwachung der kontinuierlichen Anwendung eines zugelassenen umfassenden Qualitätssicherungssystems unter der Verantwortung der notifizierten Stelle, welche die ursprüngliche Zulassungsentscheidung erteilt hat.
Diese Überwachung erfolgt durch die periodischen Audits gemäß Nummer 3.3 sowie durch unangekündigte Besichtigungen gemäß Nummer 3.4.
Für die Belange dieser Audits und Besichtigungen ist der Hersteller gemäß Nummer 3.2 verpflichtet, der notifizierten Stelle Zugang zu allen relevanten Konstruktions- und Fertigungsstätten und zu den einschlägigen Unterlagen zu gewähren.
Dauer und Häufigkeit der regelmäßigen Audits, die in Nummer 3.3 angesprochen werden, sind durch die notifizierte Stelle festzulegen, wobei Faktoren wie beispielsweise die Anzahl der Fertigungsstätten, die Komplexität des Fertigungsprozesses, der Umfang der untervergebenen Arbeiten, Anzahl, Vielfalt und Komplexität der hergestellten Maschinentypen und das Fertigungsvolumen zu berücksichtigen sind. Gemäß der Recommendation for Use CNB/M/13.021 von NB-M - siehe § 137: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 7 - darf der Zeitraum zwischen den Audits nicht mehr als 12 Monate betragen. Die notifizierte Stelle hat bei der Festlegung der Häufigkeit der regelmäßigen Audits außerdem die Erfahrungen aus vorangegangenen Audits zu berücksichtigen. Wenn sich bestimmte periodische Audits auf Teile des umfassenden Qualitätssicherungssystems beschränken, muss die notifizierte Stelle dafür sorgen, dass sämtliche Bestandteile des Systems mindestens alle drei Jahre einer Neubewertung unterzogen werden.
Nach einem regelmäßigen Audit übermittelt die notifizierte Stelle dem Hersteller einen Auditbericht und teilt ihm mit, ob die Zulassung seines umfassenden Qualitätssicherungssystems zu den gleichen Bedingungen wie bei der ursprünglichen Entscheidung erneuert wird, und gibt gegebenenfalls das Verfahren für Einsprüche gegen die Entscheidung an - siehe § 404: Anmerkungen zu 3 Anhang X Nummer 2..
In Nummer 3.4 sind einige der Gründe angegeben, aufgrund derer unangemeldete Besichtigungen erforderlich werden können. Die Notwendigkeit derartiger Besichtigungen und deren Häufigkeit ist von der notifizierten Stelle festzulegen. Als einer der Faktoren, die zu einem unangemeldeten Besuch führen können, gilt eine begründete Beschwerde der Kommission, eines Mitgliedstaats, eines Herstellers, einer anderen notifizierten Stelle oder eines sonstigen Beteiligten bei einer notifizierten Stelle. Ein weiterer Faktor könnte sein, dass die notifizierte Stelle Kenntnis von Veränderungen an der betrieblichen Organisation des Herstellers, der Fertigungsprozesse, -maßnahmen oder -verfahren erhält. Außerdem kann ein solcher Besuch erforderlich werden, wenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass unter das umfassende Qualitätssicherungssystem fallende Maschinen nicht mit den Vorschriften übereinstimmen oder derartige Maschinen einem Beschluss der Kommission im Rahmen des Schutzklauselverfahrens unterworfen werden. Gemäß einer Empfehlung der NB-M ist die Möglichkeit derartiger Besichtigungen in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der notifizierten Stelle und dem Hersteller zu verankern.
Die notifizierte Stelle kann Prüfungen am Produkt durchführen (oder durchführen lassen), soweit dies zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des umfassenden Qualitätssicherungssystems erforderlich ist. Diese Prüfungen sollten sich im Allgemeinen auf jene Fälle beschränken, in denen hinreichend begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Systems bestehen.
Im Anschluss an eine unangekündigte Besichtigung ist dem Hersteller ein Besuchsbericht und erforderlichenfalls ein Prüfbericht unter den gleichen Bedingungen wie bei den Auditberichten zu übermitteln.
Falls während eines regelmäßigen Audits oder einer unangemeldeten Besichtigung die notifizierte Stelle feststellt, dass entweder
hat die notifizierte Stelle die Zulassung des umfassenden
Qualitätssicherungssystems auszusetzen und den Hersteller auffordern, die Nichtkonformitäten innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Wenn die Nichtkonformitäten nicht auf angemessene Weise oder innerhalb der angegebenen Frist behoben werden, hat die notifizierte Stelle die Zulassung des Qualitätssicherungssystems zurückzuziehen - siehe § 135: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 6.
Maschinen nach Anhang IV, die dem umfassenden Qualitätssicherungsverfahren unterliegen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die Zulassung des umfassenden Qualitätssicherungssystems des Herstellers von der notifizierten Stelle ausgesetzt oder zurückgezogen wird.
§ 407 Aufbewahrung der Unterlagen, Entscheidungen und Berichte im Zusammenhang mit dem umfassenden Qualitätssicherungssystem
Nach Anhang X Nummer 4 ist der Hersteller, der über ein zugelassenes umfassendes Qualitätssicherungssystem verfügt, bzw. sein Bevollmächtigter verpflichtet, die Dokumentation, Entscheidungen und Berichte, die zu dem System gehören, zehn Jahre lang ab dem letzten Herstellungstag für die einzelstaatlichen Behörden zur Einsicht bereitzuhalten. Als letzter Herstellungstag gilt das Datum, an dem die Fertigung der letzten Einheit der Maschine nach Anhang IV, die unter das umfassende Qualitätssicherungssystem fällt, abgeschlossen wurde. Diese Unterlagen werden gegebenenfalls im Rahmen der Marktüberwachung benötigt - siehe § 99: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 3 und 4.
Die Pflicht ergänzt die allgemeine Pflicht des Herstellers hinsichtlich der Bereithaltung der technischen Unterlagen zu den einzelnen Baumustern der gefertigten Maschinen - siehe § 393: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 2.
§ 408 Mindestkriterien für die Beurteilung von notifizierten Stellen
Notifzierte Stellen für die Durchführung des EG-Baumusterprüfverfahrens gemäß Anhang IX und des umfassenden Qualitätssicherungsverfahrens gemäß Anhang X für Maschinen, die zu den in Anhang IV aufgeführten Kategorien gehören, werden von den Mitgliedstaaten bewertet, benannt und gegenüber der Kommission notifiziert - siehe § 133: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 1 bis 5.
In Anhang XI werden die Kriterien festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei der Bewertung einer für eine Notifizierung anstehenden Stelle gemäß Artikel 14 Absatz 1 und bei der Überwachung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 14 Absatz 2 anzuwenden sind. Diese Kriterien gelten als Mindestkriterien, d. h. die Mitgliedstaaten sind berechtigt, weitere Anforderungen an die von ihnen notifizierten Stellen festzulegen, sofern die neun in Anhang XI festgelegten Kriterien erfüllt sind.
Bewertung und Überwachung von notifizierten Stellen können durch eine Akkreditierung auf der Grundlage der einschlägigen harmonisierten Normen erfolgen - siehe § 134: Anmerkungen zu Artikel 14 (2), Absatz 3 und 5.
In Anhang XI Nummer 1 wird das Kriterium der Unabhängigkeit der Stelle sowie ihres Direktors und ihrer Mitarbeiter festgelegt. Bei notifizierten Stellen für Maschinen handelt es sich um externe Konformitätsbewertungsstellen von dritter Seite, die organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig von allen Beteiligten sind, die in Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Vertrieb, Einbau oder Wartung der Maschinen tätig sind.
Gegenstand von Nummer 2 und 5 sind berufliche Integrität, technische Kompetenz und Unparteilichkeit der Stelle und ihrer Mitarbeiter.
In Nummer 3 und 4 ist vorgeschrieben, dass die Stelle über Mitarbeiter mit der erforderlichen Fachkunde, Ausbildung und Erfahrung verfügen müssen, um die technischen und administrativen Aufgaben der Konformitätsbewertung ausführen zu können. Bei der Bewertung dieser Aspekte sind sowohl die Kategorie bzw. Kategorien der Maschinen nach Anhang IV als auch das bzw. die Verfahren zu berücksichtigen, für die die Stelle eine Notifizierung anstrebt.
Nach Nummer 3 muss die Stelle außerdem über die erforderlichen Mittel verfügen, um die technischen und administrativen Aufgaben des Konformitätsbewertungsverfahrens durchführen zu können, für das sie die Notifizierung anstrebt, und muss außerdem über Zugang zu den für außergewöhnliche Prüfungen erforderlichen Geräte verfügen. Grundsätzlich gilt also, dass die notifizierte Stelle selbst über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte für die Prüfungen, Messungen und Versuche verfügen muss, die für das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich sind. Eine Untervergabe außergewöhnlicher Prüfungen ist jedoch möglich - siehe § 398: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 3.1.
Gemäß Nummer 6 muss die Stelle eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, sofern die Haftpflicht nicht vom Staat übernommen wird.
Nach Nummer 7 sind die Mitarbeiter der notifizierten Stelle zur Verschwiegenheit im Hinblick auf sämtliche vertraulichen Informationen verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit zur Kenntnis gelangen. Die Auskunftspflicht der notifizierten Stelle gegenüber der notifizierenden Behörde wird davon nicht berührt, da die Behörden der Mitgliedstaaten ihrerseits zur vertraulichen Behandlung dieser Informationen verpflichtet sind - siehe § 143: Anmerkungen zu Artikel 18.
Gemäß Nummer 8 sind die notifizierten Stellen zur Mitwirkung bei Koordinierungstätigkeiten verpflichtet. Dieses Kriterium kann erfüllt werden, wenn die notifizierte Stelle unmittelbar an der Arbeit der europäischen Koordinierung der notifizierten Stellen für Maschinen, NB-M, oder an einer Koordinierungsstruktur auf einzelstaatlicher Ebene mitwirkt, die in der NB-M vertreten ist - siehe § 137: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 7.
Gemäß Nummer 8 sind die notifizierten Stellen außerdem verpflichtet, unmittelbar oder mittelbar durch Vertretung an der europäischen Normung mitzuwirken bzw. dafür zu sorgen, dass sie mit dem Sachstand der einschlägigen Normen vertraut sind. Die Beteiligung der notifizierten Stellen an der Entwicklung von Normen für die Maschinenkategorien, für die sie notifiziert wurden, ist ein wichtiger Aspekt, damit in die Normen die Erfahrungen aus Prüfungen und Versuchen an den betreffenden Maschinen einfließen. Außerdem müssen die notifizierten Stellen nicht nur über angemessene Kenntnisse der veröffentlichten harmonisierten Normen verfügen, sondern auch die Entwicklung neuer und überarbeiteter Normen überwachen. Zu diesem Zweck können sie unmittelbar an der Normung auf europäischer Ebene mitwirken oder sich zumindest den einzelstaatlichen Normungsgruppen anschließen, welche die Entwicklung der für ihren Tätigkeitsbereich relevanten Normen begleiten - siehe § 112: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.
Mit Nummer 9 soll sichergestellt werden, dass bei der Einstellung der Tätigkeit einer notifizierten Stelle, weil entweder diese Stelle aufgelöst oder ihre Notifizierung zurückgezogen wird, die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit die relevanten Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden im Bedarfsfall trotzdem zugänglich gemacht werden können - siehe § 399: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 7, und § 407: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 4. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Unterlagen nach Absprache mit dem betreffenden Hersteller entweder einer anderen notifizierten Stelle übergeben werden oder die Unterlagen der Behörde, welche die Stelle notifiziert hatte, zugänglich gemacht werden.
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1) Der Redaktionsgruppe gehörten folgende Mitarbeiter an:
Lennart Ahnström, Emilio Borzelli, Robert Chudzik, Roberto Cianotti, Mike Dodds, Cosette Dussaugey, Marcel Dutrieux, Pascal Etienne, Ludwig Finkeldei, Tuiri Kerttula, Thomas Kraus, Partrick Kurtz, Wolfgang Lentsch, Göran Lundmark, Phil Papard, Boguslaw Piasecki, Marc Schulze, Katri Tytykoski, Gustaaf Vandegaer, Henk van Eeden, Richard Wilson, Jürg Zwicky.
2) Berichtigungen, Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge sind zu richten an: ian.fraser@ec.europa.eu
3) (ABl. Nr. L 207 vom 23.7.1998, S. 1).
4) ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 9.
5) Abl. L 198 vom 22.7.1991, S. 16.
6) ABl. Nr. L 175 vom 19.7.1993, S. 12.
7) ABl. Nr. L 220 vom 31.8.1993, S. 1.
8) Siehe Leitlinien Interchangeable equipment for lifting persons and equipment used with machinery designed for lifting goods for the purpose of lifting persons: http://EG.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/files/machinery/interchangeableequipmentlifti ng persons - lifting goods dec 2009 en.pdf
9) Siehe Leitlinien Interchangeable equipment for lifting persons and equipment used with machinery designed for lifting goods for the purpose of lifting persons: http://EG.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/files/machinery/interchangeableequipmentlifti ng persons - lifting goods dec 2009 en.pdf
10) Siehe Leitliniendokument: Classification of equipment used for lifting loads with lifting machinery: http://EG.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/files/machinery/classificationofequipmentlifti ng machinery dec 2009 en.pdf
11) EN 13814: 2004 - Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks - Sicherheit;
EN 13782: 2005 - Fliegende Bauten - Zelte - Sicherheit.
12) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen - ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996, S. 1.
Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen - ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003, S.57.
13) ABl. Nr. L 256 von 13.9.1991, S. 51: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31991L0477:DE:HTML
14) ABl. Nr. L 171 vom 9.7.2003, S. 1: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0037:DE:HTML
15) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge - ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007, S. 1 bis 160: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=ABl.:L:2007:263:0001:01:DE:HTML
16) ABl. Nr. L 124 vom 9.5.2002, S. 1 bis 44: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002L0024:DE:HTML
17) http://www.fimlive.com/fr/fim/homologationsfim/motocycles/
18) ABl. Nr. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.
19) ABl. Nr. L 254 vom 23.9.2002, S. 1.
20) ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.
21) siehe Leitlinien für die Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG : http://EG.europa.eu/enterprise/electrequipment/lv/guides/index.htm
22) Maschinen, die erstmals in Ländern in Verkehr gebracht wurden, welche in der Folge Mitglied der Europäischen Union wurden, gelten als in der EU in Verkehr gebracht.
23) In der EU wurden Freizonen eingerichtet, die eine vorübergehende Einlagerung von Waren vor der Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet oder der Verbringung in einen anderen Teil des Zollgebiets der EU erlauben - siehe Artikel 155 bis 161 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) - ABl. Nr. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
24) Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93.
25) Urteil des EuGH, 8. September 2005, Rechtssache C-40/04:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Rechercher&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor &docjo=docjo&numaff=C-40/04%20&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100
26) http://EG.europa.eu/enterprise/mechanequipment/machinery/mandates/m-396de.pdf
27) ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.
28) ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.
29) ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.
30) ABl. Nr. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.
31) ABl. Nr. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.
32) ABl. Nr. L 106 vom 3.5.2000, S. 2 1.
33) ABl. Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.
34) Siehe: Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 94/9/EG vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen - 3. Ausgabe Juni 2009: http://EG.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/documents/guidance/atex/application/indexen. htm
35) ABl. Nr. L 277 vom 20.10.1984, S. 12
36) ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
37) ABl. Nr. L 220 vom 15.08.2002, S. 18.
38) ABl. Nr. L 264 vom 8.10.2009, S. 12.
39) ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S. 10.
40) ABl. Nr. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.
41) ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.
42) ABl. Nr. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.
43) ABl. Nr. L 35 vom 11.2.2003, S. 28.
44) ABl. Nr. L 146 vom 30.4.2004, S. 1.
45) ABl. Nr. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
46) ABl. Nr. L 162 vom 3.7.2000, S. 1.
47) ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005, S. 44.
48) Siehe Leitlinien für die Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates:http://EG.europa.eu/enterprise/mechanequipment/noise/index.htm
49) ABl. Nr. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.
50) a Bl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.
51) Siehe Leitfaden für die EMV-Richtlinie 2004/108/EG vom 21. Mai 2007: http://EG.europa.eu/enterprise/electrequipment/emc/guides/emcguidemay2007.pdf
52) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 - ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S.30.
53) Siehe Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
54) Siehe Artikel 2 Absatz 17 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
55) Siehe Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
56) Siehe Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
57) Siehe Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
58) Siehe Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
59) Siehe Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
60) Siehe Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
61) Siehe Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
62) Siehe Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
63) Siehe Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
64) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit - ABl. Nr. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
65) Siehe Artikel 18 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
66) Siehe Artikel 24, 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
67) Siehe Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
68) Siehe Artikel 2 Absatz 14 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
69) Siehe Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
70) Siehe Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
71) Siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/95/EG und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
72) Siehe Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG .
73) Siehe Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG . 90
74) Siehe Artikel 8 der Richtlinie 2001/95/EG .
75) Siehe Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
76) Siehe Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
77) Siehe Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
78) Siehe Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
79) Siehe Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
80) Siehe Ziffer 6.9 - "Verification of the safety requirements and/or protective measures" in CEN Guide 414: 2004 -Safety of machinery - Rules for the drafting and presentation of safety standards.
81) http://www.efta.int/legaltexts/eea.aspx
82) http://EG.europa.eu/enterprise/policies/singlemarketgoods/internationalaspects/mutualrecognitionagreement/switzerland/index en.htm
83) http://EG.europa.eu/taxationcustoms/customs/customsduties/rulesorigin/customsunions/Arti kel 414 de.htm
84) EN ISO 14121-1:2007 - Sicherheit von Maschinen - Risikobewertung - Teil 1: Grundlagen (ISO 14121-1:2007).
85) Artikel 8 wurde geändert durch Verordnung (EG) No 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Vierter Teil - ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.
86) Artikel 9 Absatz 3 wurde geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle -Vierter Teil - ABl. L1 88 vom 18.7.2009, S. 14.
87) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, geändert durch Richtlinien 98/48/EG und 2006/96/EG. Eine konsolidierte Fassung der Richtlinie steht zur Verfügung unter: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1998L0034:20070101:DE:PDF
88) Siehe Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) No 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 - ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
89) Das Konzept der "Konformitätserklärung des Lieferers" wird in der Norm DIN EN ISO/IEC 17050-1:2010 - Konformitätsbewertung - Konformitätserklärung von Anbietern - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (ISO/IEC 17050-1:2004, korrigierte Fassung 2007-06-15) erläutert, allerdings ergibt sich aus der Anwendung dieser Norm keine Konformitätsvermutung mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie.
90) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 - Artikel 3 bis 14.
91) EN ISO/IEC 17020:2004 - Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener typen von Stellen, die Inspektionen durchführen (ISO/IEC 17020:1998);
EN ISO/IEC 17021:2006 - Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren (ISO/I EC 17021:2006);
EN ISO/IEC 17025:2005 - Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2005) - EN ISO/IEC 17025:2005/AC:2006;
- Siehe Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen) - ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 29.
92) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989.
93) Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009, S. 5. Richtlinie 2009/104/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 89/655/EWG und der Änderungsrichtlinien 95/63/EWG , 2001/45/EG und 2007/30/EG .
94) Siehe Richtlinie 2009/104/EG , Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.
95) Siehe Richtlinie 2009/104/EG , Artikel 4 Absatz 2.
96) Siehe Richtlinie 2009/104/EG , Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b.
97) Siehe Richtlinie 2009/104/EG , Artikel 5.
98) Siehe Richtlinie 2009/104/EG , Artikel 6 bis 10.
99) ---
100) Artikel 22 wurde geändert durch Verordnung (EG) No 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Vierter Teil - ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.
101) Vorbehaltlich einer in ABl. Nr. L 76 vom 16.3.2007, S. 35, veröffentlichten Berichtigung.
102) EN ISO 14121-1: 2007 - Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung - Teil 1: Leitsätze (ISO 14121-1:2007).
103) EN ISO 12100: 2010 - Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung
104) Anmerkung des Übersetzers EN ISO 12100-1 wurde abgelöst durch EN ISO 12100
105) EN ISO 12100-1:2003 + A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie (ISO 12100-1:2003);
EN ISO 12100-2:2003 + A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003).
Anmerkung des Übersetzers: EN ISO 12100-1 und -2 wurden abgelöst durch EN ISO 12100.
106) Diese Maßnahmen unterliegen den innerstaatlichen Vorschriften über die Umsetzung der geänderten Fassung der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (die "Rahmenrichtlinie") und den in diesem Rahmen angenommenen Einzelrichtlinien - siehe 140, Anmerkungen zu Artikel 15.
107) Die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung am Arbeitsplatz unterliegt den innerstaatlichen Vorschriften für die Umsetzung der Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit.
108) EN 12464-1:2003 - Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen; EN 12464-2:2007 - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsstätten im Freien.
109) EN 1837:1999+A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Maschinenintegrierte Beleuchtung.
110) Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
111) EN 1005-2:2003+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Menschliche körperliche Leistung - Teil 2: Manuelle Handhabung von Maschinen in Gegenständen in Verbindung mit Maschinen und Maschinenteilen.
112) EN 1005-4: 2005+A1: 2008 - Sicherheit von Maschinen - Menschliche körperliche Leistung - Teil 4: Bewertung von Körperhaltungen und Bewegungen bei der Arbeit an Maschinen.
113) EN ISO 6385: 2004 - Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen (ISO6385:2004).
114) EN 1005-4: 2005+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Menschliche körperliche Leistung - Teil 4: Bewertung von Körperhaltungen und Bewegungen bei der Arbeit an Maschinen.
115) Siehe EN ISO 14738:2008 - Sicherheit von Maschinen - Anthropometrische Anforderungen an die Gestaltung von Maschinenarbeitsplätzen (ISO 14738:2002, einschließlich Cor 1:2003 und Cor 2:2005).
116) Siehe beispielsweise EN ISO 7096:2008 - Erdbaumaschinen - Laborverfahren zur Bewertung der Schwingungen des Maschinenführersitzes (ISO 7096:2000).
117) EN ISO 13849-1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze (ISO 13849-1:2006).
118) EN 62061:2005 - Sicherheit von Maschinen - Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer, elektronischer und programmierbarer elektronischer Steuerungssysteme (IEC 62061:2005).
119) EN 894-1:1997+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen - Teil 1: Allgemeine Leitsätze für Benutzer-Interaktion mit Anzeigen und Stellteilen.
120) EN 894-1:1997+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen - Teil 1: Allgemeine Leitsätze für Benutzer-Interaktion mit Anzeigen und Stellteilen.
EN 894-2:1997+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen - Teil 2: Anzeigen;
EN 894-3:2000+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen - Teil 3: Stellteile.
121) EN 61310-1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen - Teil 1: Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale (IEC 61310-1:2007);
EN 61310-2:2008 - Sicherheit von Maschinen - Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen - Teil 2: Anforderungen an die Kennzeichnung (IEC 61310-2:2007);
EN 61310-3:2008 - Sicherheit von Maschinen - Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen - Teil 3: Anforderungen an die Anordnung und den Betrieb von Bedienteilen (I EC 61310-3:2007).
122) EN 981:1996+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - System akustischer und optischer Gefahrensignale und Informationssignale.
123) EN ISO 12100-2:2003+A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003) - siehe Ziffern 5.2.5.3 und 5.3.2.5.
124) EN 1037:1995+A1:2008- Sicherheit von Maschinen - Vermeidung von unerwartetem Anlauf.
125) EN ISO 13850:2008 - Sicherheit von Maschinen - Not-Halt - Gestaltungsleitsätze (ISO 13850:2006).
126) EN 982:1996+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile - Hydraulik;
EN 983:1996+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile - Pneumatik.
127) EN ISO 12100-2:2003+A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003) - Ziffer 4.2.1.
128) EN ISO 13857:2008 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (ISO 13857:2008).
129) EN 349:1993+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen.
130) EN 999:1998+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen.
131) EN ISO 13857:2008 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (ISO 13857:2008).
132) EN 953:1997+A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Trennende Schutzeinrichtungen - Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen.
133) EN 999:1998+A1:2008 -- Sicherheit von Maschinen -- Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen.
134) EN 1088:1995+A2:2008 -- Sicherheit von Maschinen -- Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen -- Leitsätze für Gestaltung und Auswahl.
135) EN 1760-1:1997+A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Druckempfindliche Schutzeinrichtungen - Teil 1: Allgemeine Leitsätze für die Gestaltung und Prüfung von Schaltmatten und Schaltplatten;
EN 1760-2:2001+A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Druckempfindliche Schutzeinrichtungen - Teil 2: Allgemeine Leitsätze für die Gestaltung und Prüfung von Schaltleisten und Schaltstangen;
EN 1760-3:2004+A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Druckempfindliche Schutzeinrichtungen - Teil 3: Allgemeine Leitsätze für die Gestaltung und Prüfung von Schaltpuffern, Schaltflächen, Schaltleinen und ähnlichen Einrichtungen.
136) EN 574:1996+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Zweihandschaltungen - Funktionelle Aspekte - Gestaltungsleitsätze.
137) EN 61496-1:2004+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen (IEC 61496-1:2004 (geändert)).
138) EN 60204-1:2006+A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60204-1:2005 (geändert)).
139) EN 60204-11:2000 - Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 11: Anforderungen an Hochspannungsausrüstung für Spannungen über 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung, aber nicht über 36 kV (I EC 60204-11:2000).
140) EN 982:1996+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - 982:1996+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile - Hydraulik.
141) EN 983:1996+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - 982:1996+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile - Pneumatik.
142) EN ISO 13732-1:2008 - Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen - Teil 1: Heiße Oberflächen (ISO 13732- 1:2006);
EN ISO 13732-3:2008 - Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen - Teil 3: Kalte Oberflächen (ISO 13732- 3:2005).
143) CLC Guide 29: 2007 - Temperatures of hot surfaces likely to be touched - Guidance document for Technical Committees and manufacturers.
144) Der Verbrennungsprozess kann auch durch das Vorhandensein anderer Stoffe (Katalysatoren) beschleunigt oder unterdrückt werden.
145) EN 13478:2001 +A1: 2008 - Sicherheit von Maschinen - Brandschutz.
146) EN 1127-1:2007 - Explosionsfähige Atmosphären - Explosionsschutz - Teil 1: Grundlagen und Methodik.
147) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen - ABl. Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.
148) Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 94/9/EG vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen - Dritte Ausgabe Juni 2009 - siehe Abschnitt 3.7.1: http://EG.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/documents/guidance/atex/application/indexen. htm
149) Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)-ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2003, S. 38.
150) Siehe Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2003/1 0/EG .
151) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen - ABl. Nr. L 162 vom 3.7.2000, S. 1 - siehe Artikel 12.
152) EN ISO 11688-1:2009 - Akustik - Richtlinien für die Konstruktion lärmarmer Maschinen und Geräte -Teil 1: Planung (ISO/TR 11688-1:1995).
153) Siehe Ziffer 8.3 der Norm EN ISO 14121-1:2007 - Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung - Teil 1: Leitsätze.
154) EN ISO 11689:1997 - Akustik - Vorgehensweise für den Vergleich von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten.
155) Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391 /EWG).
156) EN 1299:1997+A1:2008 - Mechanische Schwingungen und Stöße - Schwingungsisolierung von Maschinen - Angaben für den Einsatz von Quellenisolierungen.
157) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen - ABl. Nr. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
158) Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). Richtlinie 2004/40/EG wurde durch Richtlinie 2008/46/EG geändert, mit der die Frist für die Umsetzung bis 30. April 2012 aufgeschoben wird.
159) Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
160) Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen - ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003, S. 57.
161) EN 12198-1:2000+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Bewertung und Verminderung des Risikos der von Maschinen emittierten Strahlung - Teil 1: Allgemeine Leitsätze;
EN 12198-2:2002+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Bewertung und Verminderung des Risikos der von Maschinen emittierten Strahlung - Teil 2: Messverfahren für die Strahlenemission;
EN 12198-3:2002+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Bewertung und Verminderung des Risikos der von Maschinen emittierten Strahlung - Teil 3: Verminderung der Strahlung durch Abschwächen oder Abschirmung.
162) Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG - ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.
163) EN ISO 11553-1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Laserbearbeitungsmaschinen - Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen (ISO 11553-1:2005); EN ISO 11553-2:2008 - Sicherheit von Maschinen - Laserbearbeitungsmaschinen - Teil 2: Sicherheitsanforderungen von handgehaltenen Laserbearbeitungsgeräten (ISO 11553-2:2007).
164) EN 12254:2010 - Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung.
165) EN 626-1:1994+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe, die von Maschinen ausgehen - Teil 1: Grundsätze und Festlegungen für Maschinenhersteller;
EN 626-2:1996+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe, die von Maschinen ausgehen - Teil 2: Methodik beim Aufstellen von Überprüfungsverfahren.
166) Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391 /EWG) -Anhang I Absatz 9.2.
167) EN ISO 14122-1:2001 - Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen (ISO 14122-1:2001);
EN ISO 14122-2:2001 - Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege (ISO 14122-2:2001);
EN ISO 14122-3:2001 - Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer (ISO 14122-3:2001).168 EN 1037:1995+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Vermeidung von unerwartetem Anlauf.
168) EN 1037:1995+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Vermeidung von unerwartetem Anlauf.
169) EN 60204-1:2006+A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60204-1:2005 (geändert)).
170) EN 894-1:1997+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Anforderung an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen - Teil 1: Allgemeine Leitsätze für Benutzer-Interaktion mit Anzeigen und Stellteilen;
EN 894-2:1997+A1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Anforderung an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen - Teil 2: Anzeigen.
171) EN 61310-1:2008 - Sicherheit von Maschinen - Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen - Teil 1: Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale (IEC 61310-1:2007);
EN 61310-2:2008 - Sicherheit von Maschinen - Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen - Teil 2: Anforderungen an die Kennzeichnung (IEC 61310-2:2007).
172) Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheitsund/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - siehe Anhang VI - Mindestvorschriften für Leuchtzeichen, und Anhang VII - Mindestvorschriften für Schallzeichen.
173) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen - ABl. Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.
174) EN ISO 12100-2:2003+A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003) - siehe Ziffer 6.
175) EN 62079:2001 - Erstellung von Anleitungen - Gliederung, Inhalt und Darstellung.
176) Richtlinie 89/656/EWG vom 30. November 1989 des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.
177) Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über
Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2003, S. 38 - siehe insbesondere Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe f.
178) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen - ABl. Nr. L 162 vom 3.7.2000, S. 1.
179) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG - ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004, S. 4. Nach Artikel 26 der Verordnung gelten Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
180) Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen - ABl. Nr. L 277 vom 20.10.1984, S. 12.
181) Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen - ABl. Nr. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.
182) EN ISO 14159:2008 - Sicherheit von Maschinen - Hygieneanforderungen an die Gestaltung von Maschinen (ISO 14159: 2002).
183) EN 1672-2:2005+A1:2009 - Nahrungsmittelmaschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Hygieneanforderungen.
184) Richtlinie 2002/44/EG Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - siehe Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e.
185) Es wird erwartet, dass Treibladungen für mit Treibladungen betriebene Befestigungsgeräte ab 4. Juli 2013 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände unterliegen werden - ABl. Nr. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.
186) Derartige Maßnahmen können auch von den Benutzern mobiler Maschinen als Diebstahlschutz verlangt werden, allerdings fällt dieser Aspekt nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
187) Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391 /EWG) - siehe Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e.
188) EN 1032:2003+A1:2008 - Mechanische Schwingungen - Prüfverfahren für bewegliche Maschinen zum Zwecke der Bestimmung des Schwingungsemissionswertes.
189) EN ISO 13857:2008 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (ISO 13857:2008).
190) EN 953:1997+A1:2009 - Sicherheit von Maschinen - Trennende Schutzeinrichtungen - Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen.
191) EN 1088:1995+A2:2008 - Sicherheit von Maschinen - Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen - Leitsätze für Gestaltung und Auswahl.
192) EN ISO 14122-2:2001 - Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege (ISO 14122-2:2001).
193) Sitzung des Ausschusses "Maschinen" vom 9. Februar 2005.
194) http://EG.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/files/machinery/classificationofrcvsdecember 2009 en.pdf
195) http://EG.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/files/machinery/interchangeableequipmentlifting persons - lifting goods dec 2009 en.pdf
196) Siehe Leitfaden für die Anwendung der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG : http://EG.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/documents/guidance/lifts/Anhang4/indexen.htm
197) EN ISO 9001:2008 Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen (ISO 9001:2008).
198) EN ISO 9001:2008 Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen (ISO 9001: 2008). Die Bezugsdaten dieser Norm werden im Amtsblatt im Rahmen des Beschlusses über die Festlegung der Konformitätsbewertungsmodule veröffentlicht - siehe: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr.765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Beschluss Nr.768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen) - ABl. C136 vom 16.6.2009, S. 29.
199) IAF Guidance on the Application of ISO/IEC Guide 62:1996 - General Requirements for Bodies Operating Assessment and Certification/registration of Quality Systems, Issue 3 (IAF GD 2: 2003) - Annex 2: Auditor Time: http://elsmar.com/pdffiles/IAF-GD2-2003Guide62Issue3Pub.pdf
ENDE |
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