Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1;
VO (EG) 100/2008 - ABl. Nr. L 31 vom 05.02.2008 S. 3;
VO (EU) 791/2012 - ABl. Nr. L 242 vom 07.09.2012 S. 1Inkrafttreten Gültig ab;
VO (EU) 792/2012 - ABl. Nr. L 242 vom 07.09.2012 S. 13Inkrafttreten Gültig ab;
VO (EU) 2015/56 - ABl. Nr. L 10 vom 16.01.2015 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/870 - ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 3Inkrafttreten/rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2019/220 - ABl. L 35 vom 07.02.2019 S. 3Inkrafttreten)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 1808/2001

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4,12

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachfolgend "Übereinkommen", sind Bestimmungen zu erlassen.

(2) Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, die für die Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen sowie für die Ausstellung, Gültigkeit und Anwendung solcher Dokumente zu berücksichtigen sind. Deshalb sind auch Modelle der diesbezüglichen Formblätter festzulegen.

(3) Außerdem sind Durchführungsbestimmungen über die Bedingungen und Kriterien der Behandlung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren von Tierarten und künstlich vermehrten Pflanzenarten festzulegen, um die Einheitlichkeit der für solche Exemplare zu gewährenden Abweichungen sicherzustellen.

(4) Die für Exemplare, die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 als persönliche oder Haushaltsgegenstände verwendet werden, zu gewährenden Abweichungen erfordern die Festlegung von Bestimmungen, die eine Übereinstimmung mit Artikel VII Absatz 3 des Übereinkommens gewährleisten.

(5) Um die einheitliche Anwendung der allgemeinen Abweichungen von den Verboten des Binnenhandels gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sicherzustellen, müssen Bedingungen und Kriterien für ihre Definition festgelegt werden.

(6) Verfahren zur Kennzeichnung bestimmter Exemplare von Arten sind festzulegen, um ihre Identifizierung zu erleichtern und die Durchsetzungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu gewährleisten.

(7) Es sollten Bestimmungen über Inhalt, Form und Einreichung der Berichte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegt werden.

(8) Damit die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gegebenenfalls geändert werden können, müssen alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen, insbesondere über den Erhaltungsstand von und das Ausmaß des Handels mit Arten, ihre Verwendung und die Methoden zur Überwachung des Handels.

(9) Bei der 12. Sitzung der Konferenz der Parteien des Übereinkommens, die vom 3. bis 15. November 2002 in Santiago (Chile) stattfand, wurde eine Reihe von Entschließungen angenommen, unter anderem zu vereinfachten Verfahren für die Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen, einer besonderen Bescheinigung zur Erleichterung des Transports bestimmter Kategorien von Exemplaren, die zu einer Wanderausstellung gehören, zusätzlichen Ausnahmen für persönliche Gegenstände, aktualisierten Anforderungen für die Etikettierung von Kaviarbehältern und anderen Routine- bzw. technischen Maßnahmen, einschließlich der Veränderungen der in den Genehmigungen und Bescheinigungen verwendeten Codes und Änderungen der Liste mit den Standardreferenzen für die Bestimmung der Namen der in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten; es ist erforderlich, diese Entschließungen zu berücksichtigen.

(10) Angesichts des mit den Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr von lebenden, in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten und in persönlichem Eigentum befindlichen Tieren sowie für Tiere als persönliches Eigentum, die in die Gemeinschaft eingeführt wurden bevor die Verordnung (EG) Nr. 338/97, die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft 2 oder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen Geltung erlangten, verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Tatsache, dass diese Aus- und Einfuhren kein Hindernis für den Schutz von wild lebenden Tierarten darstellen, sollte für diese Zwecke eine besondere Bescheinigung geschaffen werden.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 3 muss daher umfassend geändert werden. Angesichts des Umfangs dieser Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte diese Verordnung vollständig ersetzt werden.

(12) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen08 12 15

Für Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 'Datum des Erwerbs' bezeichnet das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde oder, falls dieses Datum unbekannt ist, das früheste nachweisbare Datum, an dem es erstmalig in den Besitz einer Person gelangt ist;
  2. "Nachkommen der zweiten Generation (F2)" und "Nachkommen folgender Generationen (F3, F4 etc.)" bezeichnet Exemplare, die in kontrollierter Umgebung gezeugt und deren Eltern ebenfalls in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden, im Unterschied zu Exemplaren, die in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden und zumindest ein Elternteil haben, das durch Paarung in freier Wildbahn gezeugt oder der freien Wildbahn entnommen wurde (Nachkommen der ersten Generation (F1));
  3. "Zuchtstock" bezeichnet alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden;
  4. "kontrollierte Umgebung " bezeichnet eine zum Zweck der Vermehrung bestimmter Arten beeinflusste Umgebung mit Grenzen, die dazu ausgelegt sind, Tiere, Eier oder Gameten der betreffenden Art am Eindringen in bzw. Verlassen zu hindern und deren wesentliche Merkmale Maßnahmen wie künstliche Unterbringung, Beseitigung der Abfälle, Gesundheitspflege, Schutz vor Räubern und Bereitstellung von Nahrung sein können;
  5. a. 'kultivierter elterlicher Zuchtstock' bezeichnet die Gesamtheit von unter kontrollierten Bedingungen wachsenden Pflanzen, die zu Vermehrungszwecken verwendet werden, wobei der zuständigen Vollzugsbehörde, die sich mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats konsultiert, nachzuweisen ist, dass der elterliche Zuchtstock
    1. in Übereinstimmung mit den CITES-Bestimmungen und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war, und
    2. in zur Vermehrung ausreichenden Mengen erhalten wird, so dass die Notwendigkeit des Einbringens von Wildexemplaren entfällt oder minimiert wird und ein solches Einbringen nur ausnahmsweise und nur in einer Menge erfolgt, die notwendig ist, um die Vitalität und Produktivität des elterlichen Zuchtstocks zu erhalten;
  6. b. 'Jagdtrophäe' bezeichnet ein vollständiges Tier oder einen ohne weiteres erkennbaren Teil bzw. ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis eines Tieres, das bzw. der in einer beigefügten CITES-Genehmigung oder -Bescheinigung aufgeführt ist und
    1. in roher, bearbeiteter oder verarbeiteter Form vorliegt;
    2. vom Jäger durch Jagd rechtmäßig für seinen persönlichen Gebrauch gewonnen wurde;
    3. vom Jäger oder in dessen Namen aus dem Ursprungsland mit endgültigem Ziel in dem Staat, in dem der Jäger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt wird;
  7. "eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft " bezeichnet eine Person, die sich mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr wegen beruflicher Verpflichtungen im Gebiet der Gemeinschaft aufhält, oder - bei Personen ohne berufliche Verpflichtungen - wegen persönlicher Bindung ihren Lebensmittelpunkt dort hat;
  8. 'Wanderausstellung ' bezeichnet Exemplare, die als Bestandteil einer Musterkollektion, im Zirkus, in nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschauen, im Orchester oder im Museum kommerziell zur Schau gestellt werden;
  9. 'transaktionsbezogene Bescheinigungen' bezeichnet nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen, die nur für eine oder mehrere bestimmte kommerzielle Aktivitäten (Transaktionen) gültig sind;
  10. "exemplarbezogene Bescheinigungen " bezeichnet andere nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen als transaktionsbezogene Bescheinigungen.
  11. 'Musterkollektion' bezeichnet eine Kollektion rechtmäßig erworbener toter Exemplare sowie von Teilen und Erzeugnisse aus solchen, die zu Präsentationszwecken grenzüberschreitend befördert werden;
  12. 'vor Anwendung des Übereinkommens erworbenes Exemplar' bezeichnet ein Exemplar, das erworben wurde, bevor die betreffende Art erstmals in die Anhänge des Übereinkommens aufgenommen wurde.

Kapitel II
Formblätter und technische Vorschriften

Artikel 2 - gestrichen -08 12

Artikel 3 - gestrichen -12

Artikel 4 Ausfüllen der Formblätter08 12 15

(1) Die Formblätter gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission * sind in Maschinenschrift auszufüllen.

Jedoch können die Anträge für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, für Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG, für Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Musikinstrumentenbescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen, Einfuhrmeldungen, Ergänzungsblätter und Etiketten auch von Hand ausgefüllt werden, sofern dies gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben geschieht.

(2) Die Formblätter 1 bis 4 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Formblätter 1 und 2 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Formblätter 1 und 2 in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Formblätter 1 und 2 in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Ergänzungsblätter gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und die Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 dürfen weder Löschungen noch Änderungen enthalten, sofern diese Löschungen oder Änderungen nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Vollzugsbehörde bestätigt wurden. Änderungen oder Löschungen in den Einfuhrmeldungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und in den Ergänzungsblättern gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 können auch durch Stempel und Unterschrift der Einfuhrzollstelle amtlich bestätigt werden.

Artikel 5 Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge auf ihre Ausstellung

Genehmigungen und Bescheinigungen sowie die Anträge auf ihre Ausstellung haben folgende Angaben und Referenzen zu beinhalten:

  1. Die Beschreibung der Exemplare, wo sie verlangt wird, hat einen der in Anhang VII aufgeführten Codes zu enthalten;
  2. zur Angabe von Menge und Nettomasse sind die Maßeinheiten in Anhang VII zu verwenden;
  3. wissenschaftliche Namen (Taxa) des Exemplars sind auf der Ebene der Art anzugeben, es sei denn, in den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird der Schutz nach der Ebene der Unterart unterschieden oder die Konferenz der Parteien des Übereinkommens hat entschieden, dass die Benennung auf der Ebene eines höheren Taxons ausreichend ist;
  4. zur Angabe der wissenschaftlichen Namen (Taxa) sind die in Anhang VIII enthaltenen Standard-Nomenklaturreferenzen zu verwenden;
  5. der Zweck der Transaktion ist, soweit erforderlich, mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX anzugeben;
  6. die Herkunft der Exemplare ist in einem der Codes in Teil 2 von Anhang IX anzugeben.

Soweit für die Verwendung der in Nummer 6 genannten Codes die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der vorliegenden Verordnung einzuhalten sind, müssen diese die genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 5a Spezifischer Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge bei Exemplaren von Pflanzenarten12

Bei Exemplaren von Pflanzenarten, bei denen die Voraussetzungen für die Ausnahme von den Vorschriften des Übereinkommens oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG gemäß den 'Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D' im Anhang der Verordnung wegfallen und die nach dieser Ausnahmeregelung rechtmäßig aus- und eingeführt worden sind, kann in Feld 15 der Formblätter in den Anhängen I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, Feld 4 der Formblätter in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und Feld 10 der Formblätter in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 das Land angegeben werden, in dem für die betreffenden Exemplare die Voraussetzungen für die Ausnahme weggefallen sind.

In diesen Fällen ist im Feld 'Besondere Bedingungen' der Genehmigung oder Bescheinigung der Vermerk 'Rechtmäßig eingeführt gemäß Ausnahmeregelung von den CITES-Vorschriften' einzutragen und anzugeben, auf welche Ausnahmeregelung sich dies bezieht.

Artikel 5b Spezifischer Inhalt von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Nashörner und lebende Elefanten19

Gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG ausgestellte Genehmigungen oder Bescheinigungen für die Einfuhr oder Wiederausfuhr lebender Nashörner oder lebender Elefanten aus den in Anhang B der Verordnung genannten Populationen enthalten eine Bestimmung, der zufolge das Horn oder das Elfenbein von diesen Tieren oder von ihren Nachkommen in der Union nicht in den kommerziellen Handel gelangen oder in kommerziellen Aktivitäten verwendet werden darf. Darüber hinaus darf auf lebende Nashörner oder lebende Elefanten aus diesen Populationen außerhalb ihres historischen Verbreitungsgebiets keine Trophäenjagd veranstaltet werden.

Artikel 6 Anhänge zu Formblättern12

(1) Wird einem der Formblätter gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 ein Anhang beigefügt, der Bestandteil des Formblatts wird, so ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Genehmigung oder Bescheinigung deutlich anzugeben, und jede Seite des Anhangs muss Folgendes umfassen:

  1. Nummer der Genehmigung oder Bescheinigung und Datum ihrer Ausstellung;
  2. Unterschrift und Stempel oder Siegel der Vollzugsbehörde, die die Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat.

(2) Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art in einer Sendung verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede in der Sendung enthaltene Art die Felder 8 bis 22 des betreffenden Formblatts sowie die in Feld 27 enthaltenen Punkte ('tatsächlich eingeführte oder (wieder)ausgeführte Menge/Nettomasse' und gegebenenfalls 'Zahl der bei der Ankunft toten Tiere') zu wiederholen sind.

(3) Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 8 bis 18 des betreffenden Formblatts zu wiederholen sind.

(4) Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 4 bis 18 des betreffenden Formblatts zu wiederholen sind.

Artikel 7 Von Drittländern ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen08 12 15

(1) Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Nummern 3, 4 und 5 und Artikel 6 gelten für Entscheidungen über die Anerkennung von Genehmigungen und Bescheinigungen eines Drittlands für Exemplare, die in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen.

(2) Genehmigungen und Bescheinigungen nach Absatz 1 für Exemplare von Arten, für die freiwillige oder von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Ausfuhrquoten bestehen, dürfen nur anerkannt werden, wenn die Gesamtzahl der im laufenden Jahr bereits ausgeführten Exemplare einschließlich derjenigen, für die die betreffende Genehmigung ausgestellt wurde, und die Quote für die betreffende Art angegeben sind.

(3) Wiederausfuhrbescheinigungen von Drittländern dürfen nur anerkannt werden, wenn das Ursprungsland, die Nummer und das Datum der Ausstellung der betreffenden Ausfuhrgenehmigung und gegebenenfalls das Land der letzten Wiederausfuhr sowie die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Wiederausfuhrbescheinigung angegeben sind oder wenn das Fehlen dieser Angaben zufrieden stellend begründet ist.

(4) Von Drittländern ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen mit Herkunftscode O dürfen nur anerkannt werden, wenn sie vor Anwendung des Übereinkommens erworbene Exemplare im Sinne von Artikel 1 Absatz 10 betreffen und entweder das Datum des Erwerbs der Exemplare oder einen Vermerk enthalten, wonach die Exemplare vor einem bestimmten Datum erworben wurden.

(5) Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind von einer Amtsperson des Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrlandes in dem dafür vorgesehenen Feld 'Ausfuhrvermerk' des Dokuments unter Angabe der Menge mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Wurde das Ausfuhrdokument zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht mit einem entsprechenden Vermerk bestätigt, so sollte sich die Vollzugsbehörde des Einfuhrlandes mit der Vollzugsbehörde des Ausfuhrlandes in Verbindung setzen, damit - unter Berücksichtigung etwaiger entlastender Umstände oder Dokumente - über die Akzeptanz des Dokuments entschieden werden kann.

(6) Von Drittländern ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen werden nur akzeptiert, wenn die zuständige Behörde des Drittlandes auf Ersuchen zufriedenstellende Informationen darüber übermittelt, dass die Exemplare im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Schutz der betreffenden Art gewonnen wurden

Kapitel III
Ausstellung, Verwendung und Gültigkeitsdauer von Dokumenten

Artikel 8 Ausstellung und Verwendung von Dokumenten12

(1) Die Dokumente sind unter Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG, insbesondere deren Artikel 11 Absätze 1 bis 4, auszustellen und zu verwenden. Genehmigungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt werden.

Zur Einhaltung der genannten Verordnungen und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu deren Durchführung dürfen die ausstellenden Vollzugsbehörden Nebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen auferlegen.

(2) Die Verwendung der Dokumente darf anderen formellen Erfordernissen hinsichtlich des Warenverkehrs in der Gemeinschaft, der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft oder ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft und der Ausgabe von Dokumenten zu ihrer Einhaltung nicht vorgreifen.

(3) Die ausstellenden Vollzugsbehörden entscheiden binnen eines Monats nach Eingang eines vollständigen Antrags über die Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen.

Konsultiert die Vollzugsbehörde jedoch Dritte, so darf die Entscheidung erst nach befriedigendem Abschluss dieser Konsultation gefasst werden. Erhebliche Verzögerungen in der Abwicklung von Genehmigungsverfahren sind den Antragstellern mitzuteilen.

Artikel 9 Sendung von Exemplaren08 15

Unbeschadet der Artikel 31, 38, 44b, 44i und 44p wird für jede Sendung von Exemplaren, die als Teile einer Ladung gemeinsam versandt werden, eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilt.

Artikel 10 Gültigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- und Musikinstrumentenbescheinigungen08 15

(1) Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 20 und 21 erteilten Einfuhrgenehmigungen darf zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Einfuhrgenehmigung ist jedoch ohne ein entsprechendes Dokument des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands nicht gültig.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf die Gültigkeitsdauer von Einfuhrgenehmigungen für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), der aus gemeinsam genutzten Beständen stammt, für die Ausfuhrquoten festgelegt wurden, und für den eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, das Ende des Quotenjahres, in dem der Kaviar gewonnen und verarbeitet wurde, nicht überschreiten.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf die Gültigkeitsdauer von Einfuhrgenehmigungen für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), für den eine Wiederausfuhrbescheinigung erteilt wurde, 18 Monate ab dem Erteilungsdatum der betreffenden ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung nicht überschreiten.

(2) Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 26 erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen darf sechs Monate nicht überschreiten.

Für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), der aus gemeinsam genutzten Beständen stammt, für die Ausfuhrquoten festgelegt wurden, darf die Gültigkeitsdauer von Ausfuhrgenehmigungen nach Unterabsatz 1 den letzten Tag des Quotenjahres, in dem der Kaviar gewonnen und verarbeitet wurde, oder den letzten Tag des Sechsmonatszeitraums nach Unterabsatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht überschreiten.

Für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) darf die Gültigkeitsdauer von Wiederausfuhrbescheinigungen nach Unterabsatz 1 den letzten Tag des Zeitraums von 18 Monaten ab dem Erteilungsdatum der betreffenden ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung oder den letzten Tag des Sechsmonatszeitraums nach Unterabsatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht überschreiten.

(2a) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 wird als Quotenjahr das von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Quotenjahr zugrunde gelegt.

(3) Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 30, 37 bzw. 44h erteilten Wanderausstellungs-, Reise- und Musikinstrumentenbescheinigungen darf drei Jahre nicht überschreiten

(3a) Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 44a erteilten Musterkollektionsbescheinigungen darf sechs Monate nicht überschreiten. Das Ablaufdatum einer Musterkollektionsbescheinigung darf nicht nach dem des zugehörigen Carnet ATa liegen.

(4) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Genehmigungen und Bescheinigungen sind diese als ungültig anzusehen.

(4) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Genehmigungen und Bescheinigungen sind diese als ungültig anzusehen.

(5) Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Musikinstrumentenbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Exemplar verkauft wird, verloren geht, zerstört oder gestohlen wird oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen wird oder ein lebendes Exemplar gestorben oder entwichen ist oder ausgesetzt wurde.

(6) Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhr-, Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- oder Musikinstrumentenbescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.

Artikel 11 Gültigkeit genutzter Einfuhrgenehmigungen und der in den Artikeln 47 , 48 , 49 , 60 und 63 genannten Bescheinigungen08 12 15

(1) Kopien für den Inhaber genutzter Einfuhrgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen:

  1. wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind;
  2. wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden;
  3. wenn darin angegebene Exemplare verloren gegangen sind bzw. zerstört oder gestohlen wurden;
  4. wenn die Angaben in den Feldern 3, 6 oder 8 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.

(2) Die in den Artikeln 47, 48, 49 und 63 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen:

  1. wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind;
  2. wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden;
  3. wenn darin angegebene Exemplare verloren gegangen sind bzw. zerstört oder gestohlen wurden;
  4. wenn die Angaben in den Feldern 2 und 4 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.
  5. wenn eine in Feld 20 aufgeführte besondere Bedingung nicht mehr gegeben ist.

(3) Die nach den Artikeln 48 und 63 ausgestellten Bescheinigungen sind transaktionsbezogen, sofern die bescheinigten Exemplare nicht einmalig und dauerhaft gekennzeichnet bzw. - im Falle toter Exemplare, die nicht gekennzeichnet werden können - nicht auf andere Weise identifizierbar gemacht worden sind.

Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet, kann ferner nach Rücksprache mit der jeweiligen wissenschaftlichen Behörde beschließen, dass Bescheinigungen transaktionsbezogen ausgestellt werden, wenn sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer exemplarbezogenen Bescheinigung entgegenstehen.

Transaktionsbezogene Bescheinigungen, die mehrere Transaktionen erlauben, gelten nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. Transaktionsbezogene Bescheinigungen, die in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat verwendet werden sollen, dürfen nur für jeweils eine Transaktion erteilt werden und sind in ihrer Gültigkeitsdauer auf diese Transaktion zu beschränken. In Feld 20 ist anzugeben, ob die Bescheinigung für eine oder mehrere Transaktionen erteilt wird, sowie der/die Mitgliedstaat(en), in dessen/deren Hoheitsgebiet sie gültig ist.

(4) Die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 60 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Angaben in Feld 1 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.

(5) Gemäß diesem Artikel ungültig gewordene Dokumente sind unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden; diese kann gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 51 eine Bescheinigung ausstellen, die den erforderlichen Änderungen Rechnung trägt.

Artikel 12 Aufgehobene, verlorene, gestohlene, zerstörte oder abgelaufene Dokumente

(1) Wird eine Genehmigung oder Bescheinigung als Ersatz eines aufgehobenen, verlorenen, gestohlenen oder zerstörten Dokuments oder - im Fall einer Genehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung - eines abgelaufenen Dokuments ausgestellt, so ist die Nummer des ersetzten Dokuments und der Grund für seinen Ersatz im Feld "Besondere Bedingungen" anzugeben.

(2) Wird eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung aufgehoben, gestohlen, zerstört oder geht sie verloren, so teilt die ausstellende Vollzugsbehörde dies der Vollzugsbehörde des Bestimmungslands und dem Sekretariat des Übereinkommens mit.

Artikel 13 Zeitpunkt der Anträge auf Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sowie Zollverfahren

(1) Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 3 so rechtzeitig zu beantragen, dass sie vor der Einfuhr der Exemplare in die Gemeinschaft oder vor ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft ausgestellt werden können.

(2) Ein Zollverfahren für ein Exemplar darf nicht eröffnet werden, bevor die erforderlichen Dokumente vorgelegt worden sind.

Artikel 14 Gültigkeit von Dokumenten aus Drittländern15

Im Fall der Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft sind die Dokumente aus Drittländern nur dann als gültig anzusehen, wenn sie vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit zur Ausfuhr- oder Wiederausfuhr aus dem betreffenden Land ausgestellt und verwendet wurden und spätestens sechs Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden.

Ursprungsbescheinigungen für Exemplare der in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG aufgeführten Arten können jedoch bis zu zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Union verwendet werden; Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Musikinstrumentenbescheinigungen können im Einklang mit den Artikeln 30, 37 bzw. 44h der vorliegenden Verordnung bis zu drei Jahren nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Union und für die Beantragung der entsprechenden Bescheinigungen verwendet werden.

Artikel 15 Rückwirkende Ausstellung bestimmter Dokumente08 12

(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 und sofern der Einführer bzw. (Wieder-)Ausführer die zuständige Vollzugsbehörde bei Ankunft bzw. vor Abgang der Sendung über die Gründe des Nichtvorhandenseins der erforderlichen Dokumente unterrichtet, können Dokumente für Exemplare von in Anhang B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten sowie Exemplare von in Anhang a der genannten Verordnung aufgeführten Arten, die in deren Artikel 4 Absatz 5 erwähnt sind, ausnahmsweise rückwirkend ausgestellt werden.

(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt dann, wenn sich die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden eines Drittlandes, vergewissert hat, dass aufgetretene Unregelmäßigkeiten nicht auf Verschulden des Einführers und/oder (Wieder-) Ausführers zurückzuführen sind und dass darüber hinaus die für die Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Übereinkommens sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes eingehalten werden.

Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch bei eingeführten oder (wieder-)ausgeführten persönlichen und Haushaltsgegenständen, auf die die Bestimmungen des Kapitels XIV Anwendung finden, sowie bei im persönlichen Eigentum befindlichen, rechtmäßig erworbenen, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltenen lebenden Tieren, wenn sich die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, ggf. nach Rücksprache mit der jeweiligen kontrollierenden Behörde, vergewissert hat, dass nachweislich ein echter Fehler unterlaufen ist und kein Betrugsversuch vorlag und die für die Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97, des Übereinkommens sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes eingehalten werden.

(3) In den nach Absatz 1 ausgestellten Dokumenten ist klar anzugeben und zu begründen, dass und warum sie rückwirkend ausgestellt wurden.

Im Fall von Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ist diese Angabe in Feld 23 zu machen.

(3a) Bei im persönlichen Eigentum befindlichen lebenden Tieren, die rechtmäßig erworben wurden und zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehalten werden und für die eine Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilt wurde, sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG ab dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung zwei Jahre lang verboten, und während dieses Zeitraums dürfen keine Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung für Exemplare der Arten des Anhangs a genehmigt werden.

Werden Einfuhrgenehmigungen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 für solche im persönlichen Eigentum befindlichen, lebenden Tiere oder für in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG bezeichnete Exemplare der Arten des Anhangs a der Verordnung erteilt, ist in Feld 23 der Vermerk 'Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ab dem Ausstellungsdatum dieser Genehmigung mindestens zwei Jahre lang verboten' einzutragen.

(4) Dem Sekretariat des Übereinkommens wird die Ausstellung von gemäß Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellten Ausfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen mitgeteilt.

Artikel 16 Durchfuhr von Exemplaren durch die Gemeinschaft

Die Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für die Durchfuhr von Exemplaren der in den Anhängen a und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten durch die Gemeinschaft, wenn diese Durchfuhr unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfolgt.

Artikel 17 Pflanzengesundheitsbescheinigungen

(1) Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten und künstlich vermehrter Hybriden aus den in Anhang a derselben Verordnung aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, gilt Folgendes:

  1. Die Mitgliedstaaten können anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis ausstellen;
  2. durch Drittländer ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnisse sind anstelle einer Ausfuhrgenehmigung anzuerkennen.

(2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Absatz 1 ausgestellt, so müssen diese den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen enthalten.

Künstlich vermehrte Orchideen und Kakteen der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können als solche bezeichnet werden.

In den Pflanzengesundheitszeugnissen sind auch die Art und die Menge der Exemplare anzugeben; mit einem Stempel, Siegel oder einem sonstigen Hinweis ist darin kenntlich zu machen, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt" worden sind.

Artikel 18 Vereinfachte Verfahren für bestimmte biologische Proben

(1) Hat der Handel keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Erhaltung der betreffenden Art, so können vereinfachte Verfahren auf Grundlage zu vervollständigender Genehmigungen und Bescheinigungen für die in Anhang XI nach Typ und Größe festgelegten biologischen Proben verwendet werden, wenn diese für den in diesem Anhang genannten Verwendungszweck dringend erforderlich sind und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Jeder Mitgliedstaat muss Personen und Einrichtungen, die durch das vereinfachte Verfahren begünstigt werden, registrieren (nachstehend "Registrierte Personen und Einrichtungen), ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen, und muss sicherstellen, dass das Register alle fünf Jahre von der Vollzugsbehörde überprüft wird;
  2. die Mitgliedstaaten stellen registrierten Personen und Einrichtungen zu vervollständigende Genehmigungen und Bescheinigungen zur Verfügung;
  3. die Mitgliedstaaten ermächtigen die registrierten Personen und Einrichtungen, bestimmte Angaben der Genehmigung oder Bescheinigung zu vervollständigen, indem die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats in Feld 23 oder an einer entsprechenden Stelle oder in einer Anlage zu der Genehmigung oder Bescheinigung folgende Inhalte aufführt:
    1. ein Verzeichnis der Felder, die von den registrierten Personen oder Einrichtungen für jede Sendung zu vervollständigen sind;
    2. einen Platz für die Unterschrift der Person, die das Dokument vervollständigt hat.

Enthält das unter Buchstabe c Ziffer i genannte Verzeichnis das Feld für wissenschaftliche Namen, so hat die Vollzugsbehörde ein Verzeichnis der zugelassenen Arten in der Genehmigung oder Bescheinigung oder in einem Anhang aufzuführen.

(2) Personen und Einrichtungen können für eine bestimmte Art nur registriert werden, wenn eine zuständige wissenschaftliche Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitgeteilt hat, dass mehrmalige Transaktionen, die sich auf die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung aufgeführten biologischen Proben beziehen, den Erhaltungsstatus der betreffenden Art nicht beeinträchtigen würden.

(3) Auf dem Behälter, in dem biologische Proben versandt werden, ist ein Etikett mit der Aufschrift "Muestras biológicas CITES, "CITES Biological Samples " oder "Echantillons bio logiques CITES " (CITES Biologische Proben) sowie der Nummer der entsprechenden Genehmigung oder Bescheinigung anzubringen.

Artikel 19 Vereinfachte Verfahren für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr toter Exemplare

(1) Im Fall der Ausfuhr oder Wiederausfuhr toter Exemplare der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, einschließlich Teilen oder Gegenständen daraus, können die Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren auf der Grundlage zu vervollständigender Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen vorsehen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Eine zuständige wissenschaftliche Behörde hat mitgeteilt, dass sich diese Ausfuhr oder Wiederausfuhr nicht nachteilig auf den Erhaltungsstatus der betreffenden Art auswirkt;
  2. jeder Mitgliedstaat muss die Personen und Einrichtungen, die durch das vereinfachte Verfahren begünstigt werden, registrieren (nachstehend "Registrierte Personen und Einrichtungen ), ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen, und muss sicherstellen, dass das Register alle fünf Jahre von der Vollzugsbehörde überprüft wird;
  3. die Mitgliedstaaten stellen registrierten Personen und Einrichtungen zu vervollständigende Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen zur Verfügung;
  4. die Mitgliedstaaten ermächtigen die registrierten Personen und Einrichtungen, bestimmte Angaben in den Feldern 3, 5, 8 und 9 oder 10 zu vervollständigen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Sie unterzeichnen die ausgefüllte Genehmigung oder Bescheinigung in Feld 23;
    2. sie senden unverzüglich eine Kopie der Genehmigung oder Bescheinigung an die ausstellende Vollzugsbehörde;
    3. sie führen Aufzeichnungen, die auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorzulegen sind und die Einzelheiten über die verkauften Exemplare (einschließlich des Namens der Art, der Beschreibung des Exemplars, der Herkunft des Exemplars), die Verkaufsdaten sowie Namen und Anschriften der Personen, an die die betreffenden Exemplare verkauft wurden, enthalten.

(2) Die in Absatz 1 genannte Ausfuhr oder Wiederausfuhr muss mit den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übereinstimmen.

Kapitel IV
Einfuhrgenehmigungen

Artikel 20 Anträge auf Einfuhrgenehmigungen

(1) Der Antragsteller hat für eine Einfuhrgenehmigung soweit erforderlich die Felder 1, 3 bis 6 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4, 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien auszufüllen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden.

(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist bei der Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen und hat die erforderlichen Informationen zu enthalten und ist mit den Belegen zu versehen, die diese Behörde für notwendig erachtet, um entscheiden zu können, ob auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Genehmigung auszustellen ist.

Fehlende Informationen sind im Antrag zu begründen. Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3) Wird ein Antrag auf Einfuhrgenehmigung für Exemplare ausgestellt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

(4) Bei Einfuhrgenehmigungen für die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Exemplare muss der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 66 eingehalten wurden.

Artikel 20a Ablehnung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen 08

Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab, es sei denn, es wurden nach dem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Verfahren Ausfuhrquoten für diese Art festgesetzt.

Artikel 21 Einfuhrgenehmigungen für Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens und in Anhang a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten

Im Fall einer Einfuhrgenehmigung für Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens und in Anhang a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten kann die "Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland " dem Antragsteller zur Vorlage bei der Vollzugsbehörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands zum Zweck der Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung zurückgesandt werden. Das Original der Einfuhrgenehmigung ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bis zur Vorlage der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung einzubehalten.

Wird die "Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland " nicht an den Antragsteller zurückgesandt, so ist diesem schriftlich mitzuteilen, dass eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wird und unter welchen Bedingungen dies erfolgt.

Artikel 22 Vom Einführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

Unbeschadet des Artikels 53 übergibt der Einführer oder sein hierzu ermächtigter Vertreter alle folgenden Dokumente der Zollstelle am gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft:

  1. das Original (Formblatt Nr. 1);
  2. die "Kopie für den Inhaber " (Formblatt Nr. 2);
  3. sofern dies in der Einfuhrgenehmigung festgelegt ist, alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland.

Gegebenenfalls gibt der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.

Artikel 23 Bearbeitung durch die Zollstelle

Die in Artikel 22 oder gegebenenfalls in Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle übermittelt nach Ausfüllen des Felds 27 des Originals der Einfuhrgenehmigung (Formblatt Nr. 1) und der "Kopie für den Inhaber " (Formblatt Nr. 2) diese dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter.

Das Original der Einfuhrgenehmigung (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.

Kapitel V
Einfuhrmeldungen

Artikel 24 Vom Einführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1) Der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt gegebenenfalls die Felder 1 bis 13 des Originals (Formblatt Nr. 1) und der "Kopie für den Einführer" (Formblatt Nr. 2) der Einfuhrmeldung aus und gibt diese Dokumente unbeschadet von Artikel 25 gegebenenfalls zusammen mit den Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland bei der Zollstelle des gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ortes der Einfuhr in die Gemeinschaft ab.

(2) Betreffen die Einfuhrmeldungen Exemplare von in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, können die Zollstellen erforderlichenfalls diese Exemplare zurückhalten, bis die Gültigkeit der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b der genannten Verordnung bezeichneten Begleitdokumente geprüft wurde.

Artikel 25 Bearbeitung durch die Zollstelle

Die in Artikel 24 oder gegebenenfalls Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 14 des Originals der Einfuhrmeldung (Formblatt Nr. 1) und der Kopie für de Einführer(Formblatt Nr. 2) die Letztgenannte dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter zurück.

Das Original (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.

Kapitel VI
Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen

Artikel 26 Anträge

(1) Der Antragsteller für eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung füllt gegebenenfalls die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien aus. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden.

(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt muss der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden, und muss die Informationen und dokumentarischen Unterlagen enthalten, die diese Behörden für notwendig erachten, um entscheiden zu können, ob eine Genehmigung oder Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3) Wird ein Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für Exemplare gestellt, für die bereits einmal ein Antrag abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

(4) Bei Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für die in Artikel 65 genannten Exemplare muss der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 66 eingehalten wurden.

(5) Wird zusammen mit dem Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung eine "Kopie für den Inhaber " einer Einfuhrgenehmigung oder eine "Kopie für den Einführer " einer Einfuhrmeldung oder eine auf der Grundlage solcher Dokumente ausgestellte Bescheinigung vorgelegt, so sind diese Dokumente erst nach Änderung der Zahl der Exemplare, für die das Dokument weiterhin gültig ist, an den Antragsteller zurückzusenden.

Ein solches Dokument ist nicht an den Antragsteller zurückzusenden, wenn die Wiederausfuhrbescheinigung für die Gesamtzahl von Exemplaren, für die es gilt, ausgestellt oder gemäß Artikel 51 ersetzt wird.

(6) Die Vollzugsbehörde überprüft gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, ob vorgelegte Belege gültig sind.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten auch, wenn eine Bescheinigung zur Begründung eines Antrags auf eine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird.

(8) Sind Exemplare unter der Kontrolle einer Vollzugsbehörde einzeln gekennzeichnet worden, so dass eine Bezugnahme auf die in den Absätzen 5 und 7 genannten Dokumente leicht möglich ist, so müssen diese bei der Antragstellung nicht vorgelegt werden, wenn ihre Nummer im Antrag angegeben ist.

(9) In Ermangelung der in den Absätzen 5 bis 8 genannten Dokumente überprüft die Vollzugsbehörde - gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats -, ob die (wieder-)auszuführenden Exemplare rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben worden sind.

(10) Konsultiert eine Vollzugsbehörde zu den in den Absätzen 3 bis 9 genannten Zwecken die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten.

Artikel 26a Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen08

Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab, es sei denn, es wurden nach dem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Verfahren Ausfuhrquoten für diese Art festgesetzt.

Artikel 27 Vom (Wieder-)Ausführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

Der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter leiten das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1), die "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) und die Kopie für die ausstellende Behörde" (Formblatt Nr. 3) an eine gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnete Zollstelle weiter.

Gegebenenfalls gibt der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.

Artikel 28 Bearbeitung durch die Zollstelle

Die in Artikel 27 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1) und die "Kopie für de Inhaber"(Formblatt Nr. 2) an den (Wieder-)Ausführer oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück.

Die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ist gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.

Artikel 29 Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe

Werden in einem Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens Pflanzenvermehrungsbetriebe registriert, die künstlich vermehrte Exemplare der in Anhang a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ausführen, so können für diese Pflanzenvermehrungsbetriebe Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang a und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten im Voraus ausgestellt werden.

In Feld 23 der im Voraus ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen sind die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebs sowie nachstehende Bemerkungen anzugeben:

"Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF.11.11 (Rev. CoP13). Sie gilt nur für folgende Taxa: ...".

Kapitel VII
Bescheinigungen für Wanderausstellungen

Artikel 30 Ausstellung12

(1) Für rechtmäßig erworbene Exemplare, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind, können die Mitgliedstaaten eine Wanderausstellungsbescheinigung ausstellen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Sie wurden gemäß den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder gemäß Artikel 56 künstlich vermehrt;
  2. sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.

(2) Bei lebenden Tieren gilt eine Wanderausstellungsbescheinigung jeweils nur für ein Exemplar.

(3) Der Wanderausstellungsbescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 35 beizufügen.

(4) Im Fall von Exemplaren, die keine lebenden Tiere sind, fügt die Vollzugsbehörde der Wanderausstellungsbescheinigung ein Inventarverzeichnis bei, auf dem für jedes Exemplar alle in den Feldern 8 bis 18 des Musterformblatts in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 erforderlichen Angaben aufgeführt sind.

Artikel 31 Verwendung08

Eine Wanderausstellungsbescheinigung kann für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
  2. als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
  3. als Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken erlaubt.
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