Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001
(ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2007 S. 3;
VO (EG) 1559/2007 - ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S. 8;
VO (EU) 2017/2107 - ABl. Nr. L 315 vom 30.11.2017 S. 1;
VO (EU) 2021/56 - ABl. L 24 vom 26.01.2021 S. 1Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 973/2001
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 98/392/EG 1 das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das bestimmte Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Gemeinschaft an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.
(2) Die Gemeinschaft ist infolge des Beschlusses 86/238/EWG 2 seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend "ICCAT-Konvention" genannt.
(3) Die ICCAT-Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren; zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik geschaffen, nachstehend "ICCAT" genannt, die für die Vertragsparteien verbindliche Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Regelungsbereich der Konvention abgibt.
(4) Die ICCAT hat für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer bestimmte technische Maßnahmen empfohlen, insbesondere Mindestgrößen und ein Mindestgewicht, sowie Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten und zu bestimmten Zeiten bzw. mit bestimmten Fanggeräten und bei den Kapazitätsgrenzen. Diese Empfehlungen sind für die Gemeinschaft verbindlich und sollten daher durchgeführt werden.
(5) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 95/399/EG 3 das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean genehmigt. Dieses Übereinkommen setzt einen geeigneten Rahmen für die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, um die Thunfischbestände und verwandte Arten im Indischen Ozean zu erhalten und rationell zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde die Thunfischkommission für den Indischen Ozean eingesetzt, nachstehend "IOTC" genannt, die für alle Vertragsparteien verbindliche Entschließungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich der IOTC annimmt.
(6) Die IOTC hat eine Empfehlung mit technischen Maßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Indischen Ozean und insbesondere einer Kapazitätsbeschränkung angenommen. Diese Empfehlung ist für die Gemeinschaft verbindlich und sollte daher durchgeführt werden.
(7) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 2005/938/EG 4 das Übereinkommen zum internationalen Delfinschutzprogramm genehmigt. Die Gemeinschaft sollte die Bestimmungen dieses Übereinkommens daher anwenden.
(8) Ziel dieses Übereinkommens ist es unter anderem, die tödlichen Delfinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im östlichen Pazifik durch die Festsetzung jährlicher Fanggrenzen schrittweise auf nahezu null zu reduzieren und den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich langfristig zu sichern.
(9) Die Gemeinschaft hat Fischereiinteressen im Ostpazifik und hat sich am Prozess zur Annahme des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, nachstehend "Antigua-Übereinkommen" genannt, beteiligt. Mit dem Beschluss 2005/26/EG 5 hat sie die Unterzeichnung des "Antigua-Übereinkommens" genehmigt und das Verfahren zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeleitet. Als kooperierende Nichtvertragspartei der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (nachstehend "IATTC" genannt) hat die Gemeinschaft beschlossen, bis zum Inkrafttreten des Antigua-Übereinkommens die von der IATTC verabschiedeten technischen Maßnahmen anzuwenden. Diese Maßnahmen sollten daher in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umgesetzt werden.
(10) Gemäß dem Beschluss /EG ist die Gemeinschaft mit Wirkung vom 25. Januar 2005 Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik 6 (nachstehend "WCPFC-Übereinkommen" genannt).
(11) Das WCPFC-Übereinkommen setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Bestände weit wandernder Arten im westlichen und mittleren Pazifik und setzt zu diesem Zweck eine Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik ein (WCPFC).
(12) Die Gemeinschaft sollte die im Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen und die von der WCPFC erlassenen technischen Maßnahmen daher anwenden.
(13) Die von diesen regionalen Fischereiorganisationen verabschiedeten technischen Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten 7 in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.
(14) Die Annahme neuer technischer Maßnahmen und die Aktualisierung bereits bestehender Empfehlungen durch die regionalen Fischereiorganisationen seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 macht die Aufhebung jener Verordnung und ihre Ersetzung durch die vorliegende Verordnung notwendig.
(15) Die Aufwandsbeschränkungen müssen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik 8 festgelegt werden.
(16) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 beschlossen werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung sind die technischen Bestandserhaltungsmaßnahmen festgelegt, die für den Fang und das Anlanden der in Anhang I aufgelisteten weit wandernden Arten und ihre Beifangarten gelten.
Artikel 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 9 für die in der Gemeinschaft registrierten Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats (nachstehend "Gemeinschaftsschiffe" genannt).
Artikel 3 Begriffsbestimmungen21
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 4 Gebiete21
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:
Titel II
- gestrichen -
Kapitel 1
Eingeschränkte Verwendung bestimmter Schiffstypen und Fanggeräte
Artikel 5 Schutz von Großaugenthun in bestimmten tropischen Gewässern
(1) Die Fischerei mit Ringwaden- oder Angel-Thunfischfängern ist vom 1. bis 30. November in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet untersagt:
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 15. August jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahme, gegebenenfalls mit einer Aufstellung der Verstöße, die von Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge begangen und von ihren zuständigen Behörden verfolgt werden.
Artikel 6 - gestrichen -
Artikel 7 Fischerei auf Echten Bonito, Großaugenthun und Gelbflossenthun in bestimmten portugiesischen Gewässern
Es ist verboten, Fänge von Echtem Bonito, Großaugenthun oder Gelbflossenthun an Bord zu behalten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICESUntergebiet X nördlich 36°30' N oder in den CECAF-Gebieten nördlich 31° N und östlich 17°30' W mit Ringwaden getätigt wurden, oder diese Arten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu befischen.
Kapitel 2
Mindestgröße
Artikel 8 Abmessungen
(1) Fische der in Anhang IV genannten Arten gelten als untermaßig, wenn ihre Abmessungen unter der in dem genannten Anhang festgelegten Mindestgröße liegen.
(2) Die in Anhang IV festgelegten Größen können gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren geändert werden.
Artikel 9 Verbote
(1) In Gebiet 1 gefangene untermaßige Fische der in Anhang IV genannten Arten dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, feilgehalten, zum Verkauf angeboten, verkauft oder vermarktet werden. Untermaßige Fische sind nach dem Fang unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.
(2) In Gebiet 1 gefangene untermaßige Fische der in Anhang IV genannten Arten aus Drittländern dürfen in der Gemeinschaft nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder vermarktet werden.
Artikel 10 Messung der Größe
(1) Bei allen Arten außer Istiophoridae wird die Gabellänge gemessen, d. h. der senkrechte Abstand zwischen der Spitze des Oberkiefers und dem kürzeren Ende der Schwanzflosse.
(2) Bei Istiophoridae wird die Größe von der Spitze des Unterkiefers bis zur Schwanzflossengabelung gemessen.
Artikel 11 - gestrichen -
Kapitel 3
Begrenzte Anzahl von Schiffen
Artikel 12 Großaugenthun und Weißer Thun im Nordatlantik
(1) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl und die Gesamttonnage (in Bruttoraumzahl - BRZ) der Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m fest, die im Gebiet 1 Großaugenthun als Zielart befischen. Diese Festsetzung erfolgt
(2) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Gemeinschaftsschiffe fest, die Weißen Thun im Nordatlantik als Zielart befischen. Diese ist gleich der durchschnittlichen Anzahl an Gemeinschaftsschiffen, die im Zeitraum 1993-1995 im Nordatlantik gezielte Fischerei auf Weißen Thun ausgeübt haben.
(3) Der Rat teilt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Folgendes unter den Mitgliedstaaten auf:
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mithilfe der üblichen Datenübertragungsmittel vor dem 15. Mai jeden Jahres
Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 31. Mai jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter.
(5) In den Listen gemäß Absatz 4 wird die interne Nummer der "Flottenkartei", die dem Schiff nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft 11 zugeteilt worden ist, sowie das verwendete Fanggerät angegeben.
Kapitel 4
Nichtzielarten und Sport- und Freizeitfischerei
Artikel 13 Marline
Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass Mundschnüre aus Monofilgarn an Wirbelschäkeln verwendet werden, damit lebende Blaue und Weiße Marline leicht befreit und wieder ausgesetzt werden können.
Artikel 14 Haie
(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Haie, insbesondere Jungtiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien durch den Einsatz selektiverer Fanggeräte ein.
Artikel 15 Meeresschildkröten
Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.
Artikel 16 Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Verwendung von Schleppnetzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Dredgen, Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Langleinen bei der Sport- und Freizeitfischerei auf Thun und verwandte Arten im Mittelmeer.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer gefangener Thun und verwandte Arten nicht vermarktet werden.
Artikel 17 Bericht
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. August jeden Jahres einen Bericht über die Umsetzung dieses Kapitels.
Titel III
Technische Massnahmen in Gebiet 2
Kapitel 1
Begrenzte Anzahl von Schiffen
Artikel 18 Anzahl der zugelassenen Schiffe
(1) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl der Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m fest, die zur Fischerei in Gebiet 2 zugelassen sind. Diese ist gleich der Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die im Jahr 2003 im Schiffsregister der IOTC eingetragen waren. Die Begrenzung nach Anzahl muss der Gesamttonnage, ausgedrückt in Bruttoraumzahl (BRZ), entsprechen. Bei der Ersetzung von Fischereifahrzeugen darf die Gesamttonnage nicht überschritten werden.
(2) Der Rat teilt die nach Absatz 1 bestimmte Anzahl Schiffe nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf die Mitgliedstaaten auf.
Kapitel 2
Nichtzielarten
Artikel 19 Haie
(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich nach besten Kräften dafür ein, dass lebende Haie, insbesondere Jungtiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien ein.
Artikel 20 Meeresschildkröten
(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich nach besten Kräften dafür ein, die Auswirkungen der Fischerei auf Meeresschildkröten zu verringern, wozu insbesondere die Bestimmungen in den Absätzen 2, 3 und 4 anzuwenden sind.
(2) Für die Verwendung aller Fanggeräte gelten folgende Bedingungen:
(3) Für die Verwendung von Ringwaden gelten folgende Bedingungen:
(4) Für die Verwendung von Langleinen gelten folgende Bedingungen:
Titel IV
- gestrichen -21
Artikel 21 - gestrichen -21
Artikel 22 - gestrichen -21
Artikel 23- gestrichen -21
Artikel 24- gestrichen -21
Artikel 25 - gestrichen -21
Artikel 26- gestrichen -21
Artikel 27 - gestrichen -21
Titel V
Technische Massnahmen in Gebiet 4
Artikel 28 Reduzierung von Abfällen
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verloren gegangenes oder aufgegebenes Fanggerät, von Fischereifahrzeugen ausgehende Umweltverschmutzung, Fänge von Nichtzielarten (Fisch und andere Tiere) sowie Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten, insbesondere auf vom Aussterben bedrohte Arten, zu reduzieren.
Titel VI
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 29 Meeressäuger
(1) Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen.
(2) Absatz 1 gilt für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit Ausnahme der in Artikel 23 genannten Schiffe.
Titel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 30 Ausschussverfahren
Die gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.
Artikel 31 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird aufgehoben.
Artikel 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2007.
Anhang I |
Verzeichnis der weit wandernden Arten
- gestrichen - | Anhang II |
- gestrichen - | Anhang III |
- gestrichen - | Anhang IV |
________________
1) ABl. L 179 vom 23.06.1998 S. 1.
2) ABl. L 162 vom 18.06.1986 S. 33.
3) ABl. L 236 vom 05.10.1995, S. 24.
4) ABl. L 348 vom 30.12.2005 S. 26.
5) ABl. L 15 vom 19.01.2005 S. 9.
6) ABl. L 32 vom 04.02.2005 S. 1.
7) ABl. L 137 vom 19.05.2001 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.04.2004 S. 33).
8) ABl. L 358 vom 31.12.2002 S. 59.
9) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
10) - gestrichen -
11) ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 07.12.2006, S. 26).
ENDE | |
(Stand: 28.10.2022)
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