umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (3)
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2. Sensorische Zusatzstoffe
2.1 Farbstoffe
2.1.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
2.1.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Anhang II Abschnitt II kommt wie folgt zur Anwendung:
2.1.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs
Anhang II Unterabschnitt 3.3 gilt uneingeschränkt für jeden Zusatzstoff.
2.1.4 Abschnitt IV: Untersuchungen zur Wirksamkeit des Zusatzstoffs
Anhang II Abschnitt IV kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
2.1.5 Abschnitt V: Plan zur marktbegleitenden Beobachtung
Dieser Abschnitt kommt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Anwendung. Das heißt, ein Plan zur marktbegleitenden Beobachtung ist nur bei Zusatzstoffen erforderlich, die aus GVO bestehen oder daraus hergestellt wurden.
2.2 Aromastoffe
2.2.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
2.2.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Im Allgemeinen werden, im Fall der Gruppenatürliche Produkte, Ganzpflanzen, Tiere und andere Organismen, deren Bestandteile oder Erzeugnisse daraus, die daraus mittels einfacher Behandlung wie Zerkleinern, Mahlen oder Trocknen gewonnen werden (z.B. viele Kräuter und Gewürze), nicht als unter die Funktionsgruppe Aromastoffe der Kategoriesensorische Zusatzstoffefallend, betrachtet.
Zum Zweck der Prüfung von Anträgen zu diesen Stoffen werden Aromastoffe wie folgt eingeteilt:
1. Natürliche Produkte:1.1 Natürliche Produkte, botanisch definiert
1.2 Natürliche Produkte, nichtpflanzlichen Ursprungs
2. Natürliche oder die ihnen entsprechenden synthetischen chemisch definierten Aromastoffe
3. Künstliche Aromastoffe
Es wird die jeweilige Gruppe angegeben, zu der der Stoff gehört, der Gegenstand des Antrags ist. Lässt sich der Stoff keiner der oben genannten Gruppen zuordnen, wird darauf hingewiesen und eine Begründung angeführt.
2.2.2.1 Charakterisierung des Wirkstoffs/Wirkorganismus bzw. der Wirkstoffe/Wirkorganismen
Anhang II Unterabschnitt 2.2 kommt uneingeschränkt zur Anwendung. Ferner gilt Folgendes:
So vorhanden, werden bei allen Gruppen von Aromastoffen immer die einschlägigen Identifikationsnummern angegeben, die speziell für die Identifizierung von Aromastoffen in Futtermitteln und Lebensmitteln verwendet werden (wie FLAVIS-Nummern 3, CoE-Nummern 4 Nummern des JECFA, CAS-Nummern 5 oder Nummern eines anderen international anerkannten Nummerierungssystems).
Zusätzlich zu den allgemeinen Angaben gemäß Anhang II Unterabschnitt 2.2.1.1 wird der Ursprung des Aromastoffs angeführt.
2.2.2.2 Herstellungsverfahren
Anhang II Unterabschnitt 2.3 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
Im Fall von natürlichen Produkten, die nicht chemisch definiert sind, also üblicherweise bei komplexen Mischungen, die durch Extraktion gewonnen werden und aus zahlreichen Verbindungen bestehen, wird das Extraktionsverfahren genau beschrieben. Es wird empfohlen, das Extraktionsverfahren mittels der einschlägigen Benennungen zu beschreiben, die weithin für botanisch definierte Aromastoffe verwendet werden, wie etwa ätherisches Öl, Absolues, Tinktur, Extrakt und ähnliche Ausdrücke 7. Folgendes wird angegeben: die eingesetzten Extraktionslösungsmittel, die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Lösungsmittelrückständen und die Rückstandsmengen, wenn diese toxikologisch bedenklich sind und sich technisch nicht vermeiden lassen. Die Beschreibung des Extrakts kann einen Verweis auf das Extraktionsverfahren enthalten.
2.2.2.3 Analysemethoden
Anhang II Unterabschnitt 2.6 kommt bei allen übrigen Aromastoffen uneingeschränkt zur Anwendung; dazu zählen etwa die natürlichen Extrakte, die toxikologisch bedenkliche Stoffe enthalten, natürliche oder den ihnen entsprechenden synthetischen chemisch definierten Aromastoffe, die selbst toxikologisch bedenklich sind, sowie künstliche Aromastoffe.
2.2.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Sicherheit des Zusatzstoffs
Für alle Aromastoffe werden die errechneten Werte der Exposition der Tiere und der Aufnahme angegeben, sowohl im Hinblick auf die natürliche Exposition als auch auf die Exposition gegenüber zugesetzten Aromastoffen in Futtermitteln.
Bei Aromastoffen, die zur Gruppe der künstlichen Aromastoffe gehören, kommt Anhang II Abschnitt III uneingeschränkt zur Anwendung.
2.2.3.1 Untersuchungen zur Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs bei den Zieltierarten
In allen anderen Fällen - wenn also die aufgenommenen Mengen nicht ähnlich sind (falls beispielsweise die vom Antragsteller für das Zieltier vorgeschlagene aufgenommene Menge bedeutend größer ist als die Menge für den menschlichen Verzehr, oder wenn der Stoff nicht für Lebensmittel zugelassen ist) - kann die Sicherheit der Zieltiere unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren bewertet werden: Grundsatz des Schwellenwerts toxikologischer Bedenklichkeit 8, verfügbare Daten zum Stoffwechsel und zur Toxikologie verwandter Verbindungen, strukturelle Warnungen (analog zur Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Festlegung der Maßnahmen, die für die Verabschiedung eines Bewertungsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind 9.
Toleranztests sind nur dann erforderlich, wenn die Schwellenwerte überschritten werden oder sich nicht bestimmen lassen.
2.2.3.2 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für die Verbraucher
Es wird der Nachweis erbracht, dass die Metaboliten des Aromastoffs keine Akkumulation von Stoffen im Tier bewirken, die für den Menschen toxikologisch bedenklich sind. Falls die Verwendung des im Antrag genannten Aromastoffs in Futtermitteln zu entsprechenden Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs führt, wird die Exposition der Verbraucher genau berechnet.
a) Untersuchungen zu Stoffwechsel und Rückständen
b) Toxikologische Untersuchungen
2.2.3.3 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für Anwender bzw. Arbeitnehmer
Anhang II Unterabschnitt 3.3 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
2.2.3.4 Untersuchungen zur Umweltsicherheit bei der Verwendung des Zusatzstoffs
Anhang II Unterabschnitt 3.4 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
2.2.4 Abschnitt IV: Untersuchungen zur Wirksamkeit des Zusatzstoffs
Die Aromaeigenschaften werden - in der Regel anhand veröffentlichter Literatur - nachgewiesen. Dies kann auch auf der Grundlage von Erfahrungen mit der praktischen Verwendung erfolgen, falls sich auf solche zurückgreifen lässt; andernfalls sind möglicherweise Untersuchungen an Tieren erforderlich.
Zeigt der Stoff, der Gegenstand des Antrags ist, im Futtermittel, im Tier oder in Lebensmitteln tierischen Ursprungs andere Wirkungen als die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für Aromstoffe festgelegte Wirkung, muss dies umfassend untersucht und dargelegt werden.
2.2.5 Abschnitt V: Plan zur marktbegleitenden Beobachtung
Dieser Abschnitt kommt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Anwendung. Das heißt, ein Plan zur marktbegleitenden Beobachtung ist nur bei Zusatzstoffen erforderlich, die aus GVO bestehen oder daraus hergestellt wurden.
3. Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe
3.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
3.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Anhang II Abschnitt II kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
3.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Sicherheit des Zusatzstoffs
3.3.1 Untersuchungen zur Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs bei den Zieltierarten
3.3.1.1 Untersuchungen zur Toleranz bei den Zieltierarten
3.3.1.2 Untersuchungen in Bezug auf Mikroorganismen
Anhang II Unterabschnitt 3.1.2 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
3.3.2 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für die Verbraucher
3.3.2.1 Untersuchungen zu Stoffwechsel und Rückständen
Untersuchungen zum Stoffwechsel sind in der Regel nicht erforderlich. Bei Harnstoff-Derivaten wird der Stoffwechsel im Pansen im Zuge der Wirksamkeitsstudien untersucht.
Untersuchungen zu Rückständen oder Deposition sind nur bei den Zusatzstoffen erforderlich, die zur Funktionsgruppe Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung gehören und über ein Potenzial der Akkumulation im Körper verfügen, sowie bei der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen, wenn deren Bioverfügbarkeit verbessert wurde. In diesem Fall kommt das in Anhang II Unterabschnitt 3.2.1 beschriebene Verfahren nicht zur Anwendung. Es müssen lediglich die in den Geweben oder Produkten vorhandenen Mengen verglichen werden: die Mengen im Fall der Gruppe, der die Höchstdosis des im Antrag genannten Stoffs verabreicht wurde, und die Mengen bei einer positiven Kontrolle (Vergleichssubstanz).
3.3.2.2 Toxikologische Untersuchungen
Diese sind bei Fermentationsprodukten und noch nicht zugelassenen Zusatzstoffen erforderlich. Bei Fermentationsprodukten müssen die Ergebnisse von Untersuchungen zur Genotoxizität und zur subchronischen Toxizität vorgelegt werden, es sein denn,
Gehört der Produktionsorganismus zu einer Gruppe, zu der auch einige Stämme gerechnet werden, die Toxine produzieren, wird deren Vorhandensein ausdrücklich ausgeschlossen.
3.3.2.3 Bewertung der Sicherheit für die Verbraucher
Anhang II Unterabschnitt 3.2.3 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
3.3.3 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für die Anwender bzw. Arbeitnehmer
Anhang II Unterabschnitt 3.3 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
3.3.4 Untersuchungen zur Umweltsicherheit des Zusatzstoffs für die Umwelt
Bei neuartigen Wirkstoffen, die Verbindungen von Spurenelementen sind, kommt Anhang II Unterabschnitt 3.4 uneingeschränkt zur Anwendung.
3.4 Abschnitt IV: Untersuchungen zur Wirksamkeit des Zusatzstoffs
Untersuchungen zur Wirksamkeit sind nicht erforderlich bei Harnstoff, Aminosäuren, deren Salzen und Analoge, die bereits als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bei Verbindungen von Spurenelementen, die bereits als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, sowie bei Vitaminen, Provitaminen und chemisch definierten Stoffen mit ähnlicher Wirkung, die bereits als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind.
Eine Kurzzeit-Wirksamkeitsstudie ist erforderlich bei Harnstoff, Salzen und Analoge von Aminosäuren, die noch nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bei Verbindungen von Spurenelementen, die noch nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, sowie bei Vitaminen, Provitaminen und chemisch definierten Stoffen mit ähnlicher Wirkung, die noch nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind.
Bei anderen Stoffen, die laut Antrag eine ernährungsphysiologische Wirkung haben, wird mindestens eine Langzeit-Wirksamkeitsstudie gemäß Anhang II Abschnitt 4 verlangt.
Erforderlichenfalls wird mit den Untersuchungen nachgewiesen, dass der Zusatzstoff den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere deckt. Die Untersuchungen werden an einer Versuchsgruppe mit Futtermitteln durchgeführt, bei der die Konzentration des Zusatzstoffs unter dem Bedarf der Tiere liegt. Allerdings werden Untersuchungen an einer Kontrollgruppe mit einem schwerwiegenden Mangel vermieden. Im Allgemeinen reicht es aus, die Wirksamkeit an einer einzigen Tierart oder -kategorie, einschließlich Versuchstieren, nachzuweisen.
3.5 Abschnitt V: Plan zur marktbegleitenden Beobachtung
Dieser Abschnitt kommt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Anwendung.
4. Zootechnische Zusatzstoffe
4.1 Andere zootechnische Zusatzstoffe als Enzyme und Mikroorganismen
4.1.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
4.1.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Anhang II Abschnitt II kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
4.1.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Sicherheit des Zusatzstoffs
4.1.3.1 Untersuchungen zur Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs bei den Zieltierarten
Anhang II Unterabschnitt 3.1 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
4.1.3.2 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für die Verbraucher
Diese Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn
Keine Untersuchungen zum Stoffwechsel sind erforderlich, wenn der Stoff von Natur aus in großen Mengen in Lebensmitteln oder Futtermitteln vorkommt oder ein natürlicher Bestandteil von Körperflüssigkeiten oder -geweben ist. In den Fällen, in denen Untersuchungen zu den Rückständen verlangt werden, können sich diese jedoch auf den Vergleich der Mengen in Geweben/Produkten bei einer Gruppe, der der Zusatzstoff nicht verabreicht wurde, und bei einer Gruppe, der die empfohlene Höchstdosis verabreicht wurde, beschränken.
In allen anderen Fällen gilt Anhang II Unterabschnitt 3.2.1 uneingeschränkt.
Anhang II Unterabschnitt 3.2.3 gilt uneingeschränkt für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
4.1.3.3 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für Anwender bzw. Arbeitnehmer
Anhang II Unterabschnitt 3.3 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
4.1.3.4 Untersuchungen zur Umweltsicherheit bei der Verwendung des Zusatzstoffs
Anhang II Unterabschnitt 3.4 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
4.1.4 Abschnitt IV: Untersuchungen zur Wirksamkeit des Zusatzstoffs
Anhang II Abschnitt IV kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
4.1.5 Abschnitt V: Plan zur marktbegleitenden Beobachtung
Dieser Abschnitt kommt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Anwendung.
4.2 Zootechnische Zusatzstoffe: Enzyme und Mikroorganismen
4.2.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
4.2.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Anhang II Abschnitt II kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
4.2.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Sicherheit des Zusatzstoffs
4.2.3.1 Untersuchungen zur Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs bei den Zieltierarten
Anhang II Abschnitt 3.1.1 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
Den Antragstellern wird empfohlen, wann immer möglich der Versuchsgruppe mindestens eine hundertfache Überdosis zu verabreichen und in der Folge die Anzahl der erforderlichen Endpunkte zu verringern. Zu diesem Zweck kann der Zusatzstoff in konzentrierter Form verabreicht werden. Die Konzentration wird durch eine Verringerung der Menge vorhandener Träger angepasst, allerdings muss das Verhältnis zwischen dem Wirkstoff/ Wirkorganismus bzw. den Wirkstoffen/Wirkorganismen und den anderen Fermentationsprodukten das gleiche sein wie im Endprodukt. Bei Enzymen enthalten die Futtermittel das geeignete Substrat bzw. die geeigneten Substrate.
Anhang II Abschnitt 3.1.2 findet uneingeschränkt Anwendung auf alle Mikroorganismen und die Enzyme, die eine unmittelbare katalytische Wirkung auf Teile der Mikroflora und -fauna haben, oder von denen angenommen wird, dass sie Mikroflora und -fauna im Darm beeinflussen.
Tritt eine neuartige Exposition auf oder nimmt die Exposition gegenüber Mikroorganismen bedeutend zu, können zusätzliche Untersuchungen erforderlich sein, die belegen, dass keine negativen Auswirkungen auf die kommensale Mikroflora und -fauna des Verdauungstrakts vorliegen. Bei Wiederkäuern ist die direkte Ermittlung der Anzahl der Mikroorganismen nur dann erforderlich, wenn Hinweise auf eine negative Veränderung der Funktion des Pansens vorliegen (in vitro gemessen als Verringerung der Konzentrationen flüchtiger Fettsäuren, der Verringerung der Propionat-Konzentration oder des Cellulose-Abbaus).
4.2.3.2 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für die Verbraucher
Enzyme und Mikroorganismen sind nur ein Teil des ganzen Zusatzstoffs; dieser enthält meistens andere Bestandteile, die bei der Fermentation entstehen. Daher ist eine Untersuchung des Zusatzstoffs notwendig, damit sichergestellt wird, dass dieser keine mutagenen oder anderen für den Menschen möglicherweise schädlichen Stoffe beinhaltet, die in Lebensmitteln aus Tieren enthalten sind, denen ein mit dem Zusatzstoff behandeltes Futtermittel oder Wasser gegeben wurde.
Allerdings werden die meisten lebensfähigen Bakterien, die für die direkte oder indirekte orale Aufnahme durch Säugetiere (einschließlich des Menschen) bestimmt sind, aus Gruppen von Organismen ausgewählt, deren sichere Verwendung in der Vergangenheit nachgewiesen ist, oder aus Gruppen, bei denen die toxischen Gefahren genau bekannt sind. Darüber hinaus sind die Gefahren im Zusammenhang mit Mikroorganismen, die derzeit für die Herstellung von Enzymen genutzt werden, allgemein bekannt; sie werden durch moderne Herstellungsverfahren erheblich verringert. Daher sind bei Enzymen mikrobiellen Ursprungs und bei Mikroorganismen, deren sichere Verwendung in der Vergangenheit nachgewiesen ist und bei denen die Schritte der Fermentation genau festgelegt und allgemein bekannt sind, Untersuchungen zur Toxizität (z.B. zur oralen Toxizität oder zur Genotoxizität) nicht erforderlich. Allerdings werden sowohl bei lebenden Organismen als auch bei Organismen, die für die Herstellung von Enzymen genutzt werden, die einzelnen Aspekte gemäß Anhang II Unterabschnitt 2.2.2.2 immer behandelt.
Ist der Organismus oder seine Verwendung neu und liegen über die Biologie des (Produktions-)Organismus keine ausreichenden Erkenntnisse vor, mit denen ein Potenzial für die Produktion toxischer Metaboliten ausgeschlossen werden kann, werden Untersuchungen zur Genotoxizität und zur oralen Toxizität mit Zusatzstoffen durchgeführt, die lebensfähige Mikroorganismen oder Enzyme enthalten. In diesem Fall werden Untersuchungen zur Genotoxizität (einschließlich Mutagenität) und eine Untersuchung zur subchronischen oralen Toxizität vorgenommen. Es wird empfohlen, solche Untersuchungen mit der zellfreien Fermentationsbrühe oder im Fall einer Feststoff-Fermentation mit einem geeigneten Extrakt durchzuführen.
4.2.3.3 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für Anwender bzw. Arbeitnehmer
Anhang II Unterabschnitt 3.3 kommt uneingeschränkt zur Anwendung, es sein denn
4.2.3.4 Untersuchungen zur Umweltsicherheit bei der Verwendung des Zusatzstoffs
Anhang II Unterabschnitt 3.4 findet uneingeschränkt Anwendung auf alle Mikroorganismen, die nicht aus dem Darm stammen oder nicht überall in der Umwelt vorkommen.
4.2.4 Abschnitt IV: Untersuchungen zur Wirksamkeit des Zusatzstoffs
Anhang II Abschnitt IV kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
4.2.5 Abschnitt V: Plan zur marktbegleitenden Beobachtung
Dieser Abschnitt kommt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Anwendung.
5. Kokzidiostatika und Histomonostatika
5.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
5.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Anhang II Abschnitt II kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
5.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Sicherheit des Zusatzstoffs
5.3.1 Untersuchungen zur Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs bei den Zieltierarten
Anhang II Unterabschnitt 3.1 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
5.3.2 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für die Verbraucher
Anhang II Unterabschnitt 3.2 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
5.3.3 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für Anwender bzw. Arbeitnehmer
Anhang II Unterabschnitt 3.3 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
5.3.4 Untersuchungen zur Umweltsicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs
Anhang II Unterabschnitt 3.4 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
5.4 Abschnitt IV: Untersuchungen zur Wirksamkeit des Zusatzstoffs
Diese Zusatzstoffe schützen die Tiere vor den Folgen einer Invasion durch Eimeria spp. oder Histomonas meleagridis. Es wird Wert auf den Nachweis der besonderen Wirkungen des Zusatzstoffs (z.B. beobachtete Tierart) und seiner prophylaktischen Eigenschaften (z.B. Verringerung der Morbidität, Mortalität, Oozystenzahl und Läsionsrate) gelegt. Gegebenenfalls werden Angaben zu den Auswirkungen auf Wachstum und Futterverwertung (Mastgeflügel, Ersatz-Legehennen und -Kaninchen) sowie auf die Schlupffähigkeit (Brutvögel) gemacht.
Die geforderten Daten über die Wirksamkeit werden aus drei Arten von Untersuchungen an Zieltieren gewonnen:
Bei Untersuchungen mit künstlichen Einzel- und Mischinfektionen (z.B. Käfigbatterien für Geflügel) soll die relative Wirksamkeit gegen die Parasiten nachgewiesen werden; eine Wiederholung dieser Untersuchungen ist nicht nötig. Bei Untersuchungen zur Simulation der Verwendungsbedingungen sind drei aussagekräftige Ergebnisse erforderlich (z.B. Untersuchungen an Geflügel in Bodenhaltung, Untersuchungen an Kaninchen in Käfigbatterien). Ferner sind drei Feldversuche erforderlich, bei denen auch eine natürliche Infektion vorliegt.
5.5 Abschnitt V: Plan zur marktbegleitenden Beobachtung
Dieser Abschnitt des Anhangs II kommt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/ 2003 zur Anwendung.
6. Extrapolation von Haupttierarten auf Nebentierarten
Nebentierarten sind in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung definiert.
Wird die Ausweitung einer bereits zugelassenen Verwendung auf eine Tierart beantragt, die sich in physiologischer Hinsicht mit derjenigen vergleichen lässt, für die der Zusatzstoff bereits zugelassen ist, so wird in der Regel ein weniger umfangreiches Dossier akzeptiert.
Die folgenden Anforderungen gelten nur für Anträge auf Zulassung solcher Zusatzstoffe für Nebentierarten, die bereits für Haupttierarten zugelassen sind. Bei Anträgen auf Zulassung neuartiger Zusatzstoffe, die sich nur auf Nebentierarten beziehen, gelten alle Abschnitte je nach Kategorie/Funktionsgruppe des Zusatzstoffs uneingeschränkt (siehe die entsprechenden besonderen Anforderungen gemäß Anhang III).
6.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
6.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Anhang II Abschnitt II kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
6.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs
6.3.1 Untersuchungen zur Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs bei den Zieltierarten
6.3.1.1. Untersuchungen zur Toleranz bei den Zieltierarten
Es gelten die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien/Funktionsgruppen von Zusatzstoffen.
Grundsätzlich sind Toleranztests an Nebentierarten nicht erforderlich, falls der Zusatzstoff an der einschlägigen physiologisch ähnlichen Haupttierart eine große Sicherheitsspanne (mindestens Faktor 10) gezeigt hat.
Hat sich bei drei Haupt-Zieltierarten (einschließlich Säugetieren mit einhöhligem Magen, wiederkäuenden Säugetieren und Geflügel) eine ähnliche und große Sicherheitsspanne gezeigt, so sind keine zusätzlichen Toleranztests an nicht physiologisch ähnlichen Nebentierarten (z.B. Pferden oder Kaninchen) erforderlich. Muss die Toleranz untersucht werden, beträgt die Dauer der Tests an Nebentierarten (ausgenommen Kaninchen) bei im Wachstum befindlichen Tieren mindestens 28 Tage und bei erwachsenen Tieren mindestens 42 Tage. Für Kaninchen gelten die folgenden Zeiträume: Mastkaninchen: 28 Tage; weibliche Zuchtkaninchen: ein Reproduktionszyklus (von der Besamung bis zum Ende der Absetzperiode). Bezieht sich der Antrag auf Saug- und Jungkaninchen, wird eine Dauer von 49 Tagen (beginnend eine Woche nach der Geburt) als ausreichend erachtet; der Test muss an den weiblichen Kaninchen bis zum Absetzen durchgeführt werden. Bei anderen Fischen als Salmonidae sind 90 Tage nötig.
6.3.2 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für die Verbraucher
6.3.2.1 Untersuchungen zum Stoffwechsel
Es gelten die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien und Funktionsgruppen von Zusatzstoffen.
Ferner sind Untersuchungen zum Stoffwechsel nicht erforderlich, falls der Zusatzstoff bereits für die Verwendung in einer Tierart zugelassen ist, die sich mit der Nebentierart, für die die Zulassung beantragt wird, physiologisch vergleichen lässt. Liegt keine physiologische Ähnlichkeit vor, wird ein Vergleich der metabolischen Profile auf der Grundlage von Invitro-Untersuchungen (z.B. Untersuchungen von Hepatozyten mittels einer markierten Verbindung) als ausreichend für die Bestimmung der metabolischen Ähnlichkeit erachtet.
Ist die Nebentierart keiner Haupttierart physiologisch ähnlich, wird an der Nebentierart die Pharmakokinetik des Zusatzstoffs ermittelt.
6.3.2.2 Untersuchungen zu den Rückständen
Liegt eine metabolische Ähnlichkeit vor oder ist diese nachgewiesen, sind nur Angaben zu der Menge an Markerrückständen in essbaren Geweben und Produkten erforderlich. In allen anderen Fällen gilt Anhang II Unterabschnitt 3.2.1.2 uneingeschränkt.
6.3.2.3 Bewertung der Sicherheit für die Verbraucher Vorschlag für MRL
Bei der Festlegung von MRL kann davon ausgegangen werden, dass die Rückstandsmengen in den essbaren Geweben einer Nebentierart nicht erheblich von denen einer ähnlichen Haupttierart abweichen.
Die MRL lassen sich innerhalb von Tierklassen wie folgt extrapolieren:
MRL für Pferde könnten extrapoliert werden, falls MRL für eine Haupt-Wiederkäuerart und ein Haupt-Säugetier mit einhöhligem Magen vorliegen.
Wurden für Rinder (oder Schafe), Schweine und Hühner (oder Geflügel), die Haupttierarten mit verschiedenen Stoffwechselleistungen und unterschiedlich zusammengesetzten Geweben repräsentieren, identische MRL abgeleitet, können dieselben MRL auch für Schafe, Pferde und Kaninchen festgelegt werden, d. h., eine Extrapolation auf alle der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere außer auf Fische, wird als möglich erachtet. In Anlehnung an die Leitlinie des Ausschusses für Tierarzneimittel 10 zur Festlegung von MRL für Salmonidae und andere Fische, die bereits eine Extrapolation von MRL in Muskeln einer Haupttierart auf Salmonidae und andere Fische vorsieht, können, falls die Muttersubstanz als Markerrückstand für die MRL in Muskeln und Haut geeignet ist, die MRL auf alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere extrapoliert werden.
Für die Überwachung von Rückständen in essbaren Geweben und Produkten aus sämtlichen Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sind entsprechende Analysemethoden zur Verfügung zu stellen.
6.3.3 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für Anwender bzw. Arbeitnehmer Anhang II Unterabschnitt 3.3 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
6.3.4 Untersuchungen zur Umweltsicherheit bei der Verwendung des Zusatzstoffs
Bei der Bewertung der Umweltrisiken kann auf die Bewertung der Umweltrisiken bei einer physiologisch vergleichbaren Haupttierart extrapoliert werden. Bei Zusatzstoffen, die Kaninchen verabreicht werden sollen, kommt dieser Unterabschnitt unter Berücksichtigung der Anforderungen an die verschiedenen Kategorien/ Funktionsgruppen von Zusatzstoffen uneingeschränkt zur Anwendung.
6.4 Abschnitt IV: Untersuchungen zur Wirksamkeit des Zusatzstoffs
Ist der Zusatzstoff bereits für eine physiologisch vergleichbare Haupttierart im Hinblick auf die gleiche Funktion zugelassen und ist die Wirkungsweise des Zusatzstoffs bekannt oder nachgewiesen, lässt sich die Wirksamkeit durch einen Nachweis derselben Wirkungsweise bei der Nebentierart belegen. Lässt sich ein derartiger Zusammenhang nicht herstellen, wird die Wirksamkeit entsprechend den allgemeinen Regeln in Anhang II Abschnitt IV nachgewiesen. In manchen Fällen kann es angezeigt sein, Tierarten in der gleichen Produktionsstufe zu kombinieren (z.B. Ziegen und Schafe zur Milchproduktion). Die Signifikanz sollte bei jeder Untersuchung (p>0,1) oder, falls möglich, mittels Metaanalyse (p>0,05) nachgewiesen werden.
Ist ein Nachweis über die Wirksamkeit erforderlich, entspricht die Dauer der Wirksamkeitsstudien den vergleichbaren Produktionsstufen der physiologisch vergleichbaren Haupttierart. In anderen Fällen richtet sich die Mindestdauer nach den einschlägigen Bestimmungen in Anhang II Unterabschnitt 4.4 und in Anhang IV.
6.5 Abschnitt V: Plan zur marktbegleitenden Beobachtung
Dieser Abschnitt des Anhangs II kommt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/ 2003 zur Anwendung.
7. Heimtiere und sonstige nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
Heimtiere und sonstige nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung definiert.
7.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
7.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Verwendungsbedingungen und Analysemethoden
Anhang II Abschnitt II kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
7.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Sicherheit des Zusatzstoffs
7.3.1 Untersuchungen zur Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs bei den Zieltierarten
Es gelten die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien/Funktionsgruppen von Zusatzstoffen. Ist ein Toleranztest erforderlich, dauert dieser mindestens 28 Tage.
Ein Toleranztest ist nicht nötig, falls der Zusatzstoff an drei Haupttierarten (einschließlich Säugetieren mit einhöhligem Magen und wiederkäuenden Säugetieren sowie Geflügel) eine ähnlich große Sicherheitsspanne gezeigt hat.
7.3.2 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für Verbraucher
Dieser Unterabschnitt ist in der Regel nicht nötig. Die Sicherheit des Besitzers ist zu berücksichtigen.
7.3.3 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für Anwender bzw. Arbeitnehmer Anhang II Unterabschnitt 3.3 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
7.3.4 Untersuchungen zur Umweltsicherheit bei der Verwendung des Zusatzstoffs
Anhang II Unterabschnitt 3.4 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
7.4 Abschnitt IV: Untersuchungen zur Wirksamkeit des Zusatzstoffs
Es gelten die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien/Funktionsgruppen von Zusatzstoffen.
Ist der Zusatzstoff, für den Untersuchungen an Tieren erforderlich sind, bereits für andere, physiologisch ähnliche Tierarten zugelassen, ist kein weiterer Nachweis der Wirksamkeit nötig, falls die vorgesehene Wirkung und Wirkungsweise dieselben sind. Ist der Zusatzstoff noch nicht zugelassen, oder ist die vorgesehene Wirkung oder Wirkungsweise nicht dieselbe wie bei einer früheren Zulassung, wird die Wirksamkeit entsprechend den allgemeinen Regeln in Anhang II Abschnitt IV nachgewiesen.
Die Dauer der Langzeit-Wirksamkeitsstudien beträgt mindestens 28 Tage.
7.5 Abschnitt V: Plan zur marktbegleitenden Beobachtung
Dieser Abschnitt des Anhangs II kommt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/ 2003 zur Anwendung.
8. Zusatzstoffe, die für die Verwendung in Lebensmitteln bereits zugelassen sind
8.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
8.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Anhang II Abschnitt II kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
8.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Sicherheit des Zusatzstoffs
Es werden die Ergebnisse der jüngsten formellen Bewertungen hinsichtlich der Sicherheit des Lebensmittelzusatzstoffs vorgelegt und durch etwaige später gewonnene Daten ergänzt.
Bei den Zusatzstoffen, die als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind oder als Bestandteile von Lebensmitteln in der Europäischen Union uneingeschränkt verwendet werden dürfen, sind Untersuchungen zur Sicherheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern im Allgemeinen nicht erforderlich.
Angaben gemäß Anhang II Unterabschnitte 3.1, 3.2 und 3.3 werden unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Erkenntnisse über die Sicherheit dieser Stoffe in Lebensmitteln gemacht. Derartige auch in Lebensmitteln verwendete Stoffe lassen sich folgendermaßen einteilen:
8.3.1 Untersuchungen zur Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs bei den Zieltierarten
Entspricht die in Futtermitteln enthaltene Menge des Zusatzstoffs in etwa der Menge in Lebensmitteln, lässt sich die Sicherheit für die Zieltierarten bewerten, indem die verfügbaren Daten aus toxikologischen Invivo-Untersuchungen, eine Betrachtung der chemischen Struktur und die Stoffwechselleistungen der Zieltierarten zugrunde gelegt werden. Ist die in Futtermitteln enthaltene Menge bedeutend größer als die Menge in Lebensmitteln, kann je nach den Eigenschaften des Stoffs ein Toleranztest am Zieltier erforderlich sein.
8.3.2 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für die Verbraucher
Erhöht sich durch die Verwendung als Futtermittelzusatzstoff die Exposition der Verbraucher, oder bewirkt sie ein anderes Metabolitenmuster als bei der Verwendung in Lebensmitteln, sind weitere Daten zur Toxikologie und zu den Rückständen erforderlich.
8.3.2.1 Lebensmittelzusatzstoffe mit einer nicht angegebenen ADI
Eine Bewertung der Sicherheit für die Verbraucher ist nicht erforderlich, es sei denn, die Verwendung als Futtermittelzusatzstoff bewirkt ein anderes Metabolitenmuster als bei der Verwendung in Lebensmitteln.
8.3.2.2 Lebensmittelzusatzstoffe mit einer ermittelten ADI oder UL
Die Sicherheit der Verbraucher muss unter Berücksichtigung der zusätzlichen Exposition durch die Verwendung in Futtermitteln bewertet werden, oder unter Beachtung der besonderen Exposition, die sich aus Metaboliten in den Zieltierarten ergibt. Dies kann mittels Extrapolation von Daten zu den Rückständen erfolgen, die in der Literatur vorliegen.
Sind Untersuchungen zu den Rückständen erforderlich, beschränkt sich diese Notwendigkeit auf den Vergleich der Mengen in Geweben/Produkten bei einer Gruppe, der der Zusatzstoff nicht verabreicht wurde, und bei einer Gruppe, der die vorgesehene Höchstdosis verabreicht wurde.
8.3.2.3 Lebensmittelzusatzstoffe, denen keine ADI zugewiesen wurde
Es wird stichhaltig begründet, warum keine ADI zugewiesen wurde. Ergeben sich hierbei Bedenken, und würde die Verwendung des Zusatzstoffs in Futtermitteln zu einer bedeutenden Steigerung der Exposition der Verbraucher beitragen, ist eine umfassende toxikologische Untersuchung erforderlich.
Eine zusätzliche Exposition durch die Verwendung in Futtermitteln kann von Daten zu den Rückständen extrapoliert werden, die in der Literatur vorliegen.
Sind Untersuchungen zu den Rückständen erforderlich, beschränkt sich diese Notwendigkeit auf den Vergleich der Mengen in Geweben/Produkten bei einer Gruppe, der der Zusatzstoff nicht verabreicht wurde, und bei einer Gruppe, der die vorgesehene Höchstdosis verabreicht wurde.
8.3.3 Untersuchungen zur Sicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs für Anwender bzw. Arbeitnehmer Anhang II Unterabschnitt 3.3 kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
Bei der Bewertung der Sicherheit des Futtermittelzusatzstoffs für die Anwender werden Schutzmaßnahmen berücksichtigt, die für die Handhabung dieser Stoffe gelten, wenn sie in Lebensmitteln verwendet werden.
8.3.4 Untersuchungen zur Umweltsicherheit der Verwendung des Zusatzstoffs Die Angaben gemäß Anhang II Unterabschnitt 3.4 sind erforderlich.
8.4 Abschnitt IV: Untersuchungen zur Wirksamkeit des Zusatzstoffs
Entspricht die für Futtermittel vorgesehene Funktion derjenigen in Lebensmitteln, ist möglicherweise kein weiterer Nachweis der Wirksamkeit erforderlich. Andernfalls gelten die Anforderungen an die Wirksamkeit gemäß Anhang II Abschnitt IV.
8.5 Abschnitt V: Plan zur marktbegleitenden Beobachtung
Dieser Abschnitt des Anhangs II kommt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/ 2003 zur Anwendung.
9. Änderung von Zulassungen
Da auf die Bewertung der für frühere Zulassungen vorgelegten Daten zurückgegriffen werden kann, braucht ein Dossier zu einem Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nur die im Folgenden aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
Wird eine Änderung der in einer bestehenden Zulassungsverordnung festgelegten Zulassungsbedingungen beantragt, etwa der Identifizierung oder der Merkmale des Zusatzstoffs oder der Verwendungsbedingungen, so wird im Antrag nachgewiesen, dass sich die Änderung nicht nachteilig auf Zieltierarten, Verbraucher, Anwender oder Umwelt auswirkt. Ein Zusatzstoff kann dann als identisch für diesen Zweck gelten, wenn der Wirkstoff/ Wirkorganismus bzw. die Wirkstoffe/Wirkorganismen und die Verwendungsbedingungen dieselben sind, die Reinheit des Wirkstoffs praktisch dieselbe ist und keine bedenklichen Bestandteile eingebracht worden sind. Bei derartigen Stoffen kann ein verkürzter Antrag eingereicht werden, da es in der Regel nicht erforderlich ist, Untersuchungen zum Nachweis der Sicherheit für Zieltierart, Verbraucher und Umwelt sowie Wirksamkeitsstudien zu wiederholen.
Der Antrag muss folgenden Anforderungen genügen:
10. Verlängerung von Zulassungen
Anträge auf eine Verlängerung von Zulassungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen die folgenden Anforderungen:
10.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung. Es wird die Kopie eines Nachweises der ursprünglichen Zulassung des Inverkehrbringens des Futtermittelzusatzstoffs durch die Gemeinschaft oder der letzten Verlängerung der Zulassung vorgelegt. Es wird ein aktualisiertes Dossier nach den neuesten Anforderungen erstellt; ferner wird ein Verzeichnis sämtlicher Änderungen seit der ursprünglichen Zulassung oder seit der letzten Verlängerung der Zulassung vorgelegt. Der Antragsteller muss eine Zusammenfassung des Dossiers vorlegen, in dem er den Umfang des Antrags darlegt und etwaige neue Informationen liefert, die in Bezug auf die Identifizierung und die Sicherheit des Zusatzstoffs seit der ursprünglichen Zulassung/Verlängerung verfügbar geworden sind.
10.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Anhang II Abschnitt II kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
Es wird nachgewiesen, dass der Zusatzstoff bzw. seine Zusammensetzung, Reinheit oder Wirkungsweise gegenüber dem bereits zugelassenen Zusatzstoff nicht erheblich verändert wurde. Etwaige Änderungen am Herstellungsverfahren werden angegeben.
10.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Sicherheit des Zusatzstoffs
Es wird nachgewiesen, dass der Zusatzstoff nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen unter den zugelassenen Bedingungen für Zieltierarten, Verbraucher, Arbeitnehmer und Umwelt sicher bleibt. Es werden aktualisierte Angaben zur Sicherheit für den Zeitraum seit der ursprünglichen Zulassung oder seit der letzten Verlängerung der Zulassung vorgelegt; zu diesen Angaben gehört Folgendes:
Werden zu einem dieser Punkte keine weiteren Informationen vorgelegt, so wird dies stichhaltig begründet.
Ein Bericht über die Ergebnisse der marktbegleitenden Beobachtung wird vorgelegt, sofern eine solche Beobachtung laut der früheren Zulassung vorgeschrieben ist.
Enthält der Antrag auf Verlängerung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung, unter anderem der Bedingungen hinsichtlich der späteren Überwachung, so müssen die einzelnen Daten zur Untermauerung des Antrags gemäß den einschlägigen Passagen in Anhang II Abschnitte III, IV und V vorgelegt werden.
11. Neubewertung bestimmter Zusatzstoffe, die bereits gemäss der Richtlinie 70/524/ EWG Zugelassen sind
Von diesem Unterabschnitt 11 betroffen sind Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden, gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 neu zu bewerteten sind und zu folgenden Gruppen gehören:
In Umfang und Qualität entspricht die Risikobewertung für diese Zusatzstoffe etwa derjenigen im Fall anderer Zusatzstoffe. Allerdings können aufgrund dessen, dass diese Zusatzstoffe seit langem nachweislich sicher verwendet werden, Daten aus bereits veröffentlichten Untersuchungsergebnissen gemäß dieser Verordnung zum Nachweis herangezogen werden, dass der Zusatzstoff unter den zugelassenen Bedingungen für Zieltierarten, Verbraucher, Anwender und Umwelt sicher bleibt.
11.1 Abschnitt I: Zusammenfassung des Dossiers
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
11.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
11.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Sicherheit des Zusatzstoffs
Ist die Sicherheit eines Zusatzstoffs für Zieltierarten, Verbraucher, Anwender bzw. Arbeitnehmer und Umwelt bereits bewertet worden, werden eine Zusammenfassung der Untersuchungen zur Sicherheit, die für die frühere Zulassung durchgeführt wurden, sowie etwaige neue Informationen, die seit der früheren Zulassung verfügbar geworden sind, vorgelegt. Hat keine formelle Sicherheitsbewertung im Hinblick auf die Verwendung des Stoffs als Futtermittelzusatzstoff stattgefunden, können Untersuchungsergebnisse und Daten aus der wissenschaftlichen Literatur herangezogen werden, sofern diese den Informationen entsprechen, die bei einem Antrag auf erstmalige Zulassung erforderlich wären. In allen anderen Fällen wird eine vollständige Reihe von Untersuchungen zur Sicherheit durchgeführt.
11.4 Abschnitt IV: Untersuchungen zur Wirksamkeit des Zusatzstoffs
Gegebenenfalls lässt sich die Einhaltung der Anforderungen an die Wirksamkeit gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 anhand anderer Unterlagen als Untersuchungsergebnissen erfüllen, insbesondere anhand solcher, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Zusatzstoff seit langem verwendet wird.
11.5 Abschnitt V: Plan zur marktbegleitenden Beobachtung
Dieser Abschnitt des Anhangs II kommt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/ 2003 zur Anwendung.
_________________
1) Ein Xenobiotikum ist ein chemischer Stoff, den der ihm gegenüber exponierte Organismus nicht als natürlichen Bestandteil enthält. Auch werden zu den Xenobiotika mitunter Stoffe gezählt, die in viel höherer Konzentration als üblich vorkommen.
2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Silieren einen Vorgang, mit dem die natürliche Zersetzung organischen Mater durch Säuerung unter Lauftabschluss eingedämmt wird, die durch natürliche Fermentation und/oder den Zusatz von Silierzusatzstof bewirkt wird.
3) Identifikationsnummer für chemisch definierte Aromastoffe in FLAVIS, dem Flavour Information System der EU; hierbei handelt es sich um die Datenbank im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 (ABl. L 180 vom 19.07.2000 S. 8) zur Festlegung der Maßnahmen, die für die Verabschiedung eines Bewertungsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 299 vom 23.11.1996 S. 1) erforderlich sind.
4) CoE-Nr.: vom Europarat in seinem Bericht Nr. 1Natural sources f of flavourings(Natürliche Aromaquellen), Bd. I, Straßburg, 2000, und in darauf folgenden Bänden verwendete Nummer für botanisch definierte Aromastoffe.
5) CAS-Nummer (CAS-Nr.): Registriernummer des Chemical Abstracts Service; eindeutige Identifikationsnummer für chemische Stoffe, die in Verzeichnissen chemischer Stoffe weithin verwendet wird.
6) Im Sinne dieses Abschnitts dieser Verordnung bezeichnet der Ausdrucktoxikologisch bedenklicher Stoffeinen Stoff, für den eine zulässige tägliche (Tolerable Daily Intake, TDI) oder wöchentliche Dosis (Tolerable Weekly Intake, TWI), eine ADI oder eine Verwendungsbeschränkung gilt, oder einen Ausgangsstoff gemäß der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung oder einen unerwünschten Stoff.
7) Entsprechende Definitionen sind enthalten in Europarat, Bericht Nr. 1 Natural sources of flavourings(Natürliche Aromaquellen), Bd. I, Straßburg, 2000.
8) Der vom JECFa (FAO/WHO, Food Additive Series 35, IPCS, WHO, Genf) vorgeschlagene Schwellenwert für die Zieltiere sollte angepasst werden, damit dem Gewicht des jeweiligen Tieres und der aufgenommenen Menge an Futtermitteln Rechnung getragen wird.
9) ABl. L 180 vom 19.07.2000 S. 8.
10) The European Agency for the Evaluation of Medicinal Products, Veterinary Medicines Evaluation Unit, Note for Guidance on the Establishment of Maximum Residue Limits for Salmonidae and other Fin Fish, EMEA/CVMP/153b/97-FINAL.
Kategorien und Definitionen von Zieltierarten sowie Angaben zur Mindestdauer von Wirksamkeitsstudien | Anhang IV |
1. Tabelle - Tierkategorien für Schweine
Kategorie | Definition der Kategorie | Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
Haltungsdauer/Alter | Alter | Gewicht | |||
Saugferkel | Junge Schweine, die von Sauen gesäugt werden | Von Geburt an | Bis zum 21.- 42. Lebenstag | Bis zu 6-11 kg | 14 Tage |
Ferkel (abgesetzt) | Junge Schweine nach dem Ende der Säugeperiode, die zur Zucht oder zur Mast aufgezogen werden | 21.-42 Tage | Bis zum 120. Lebenstag | Bis zu 35 kg | 42 Tage |
Ferkel (Saugferkel und abgesetzte Ferkel) | Junge Schweine, die zur Zucht oder Mast von Geburt an aufgezogen werden | Von Geburt an | Bis zum 120. Lebenstag | Bis zu 35 kg | 58 Tage |
Mastschweine | Schweine, die für die Mast vorgesehen sind, vom Ende der Säugeperiode bis zur Schlachtung | 60-120 Tage | Bis zum120.-250. Lebenstag (oder gemäß den regionalen Praktiken) |
80-150 kg (oder gemäß den regionalen Praktiken) |
Bis zum Erreichen des Schlachtendgewichts, aber nicht weniger als 70 Tage |
Zuchtsauen | Weibliche Schweine, die mindestens einmal künstlich besamt bzw. mindestens einmal gepaart worden sind | Von der ersten Besamung an | Von der Besamung bis zum Ende der zweiten Absetzperiode (zwei Reproduktionszyklen) | ||
Sauen (zur Untersuchung des positiven Effekts auf die Ferkel) | Weibliche Schweine, die mindestens einmal künstlich besamt bzw. mindestens einmal gepaart worden sind | Mindestens zwei Wochen vor der Geburt bis zum Absetzen der Ferkel |
2. Tabelle - Tierkategorien für Geflügel
Kategorie | Definition der Kategorie | Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
Haltungsdauer | Alter | Gewicht | |||
Masthühner | Tiere, die zur Mast gehalten werden | Nach dem Schlupf | Bis 35 zu Tage | Bis zu ca. 1.600 g (bis zu 2 kg) | 35 Tage |
Junghennen | Hennen, die bis zum Legebeginn oder zur Zucht aufgezogen werden | Nach dem Schlupf | Bis zu ca. 16 Wochen (bis zu 20 Wochen) |
- | 112 Tage (falls für Masthühner keine Daten zur Wirksamkeit vorliegen) |
Legehennen | Hennen, die zum Zweck der Eierproduktion gehalten werden | Ab 16.-21. Woche | Bis zu ca. 13 Monate (Bis zu 18 Monate) |
1.200 g (weiße Legehennen) bis 1.400 g (braune Legehennen) |
168 Tage |
Masttruthühner | Tiere, die zur Mast gehalten werden | Nach dem Schlupf | Bis zu ca. 14 Wochen | Hennen: bis zu ca. 7.000g (bis zu 10.000 g) Hähne: bis zu ca. 12.000 g (bis zu 20.000 g) |
84 Tage |
Zuchttruthühner (Elterntiere) | Weibliche und männliche Truthühner, die zur Zucht gehalten werden | Über die gesamte Zuchtperiode | Von 30 Wochen bis zu ca. 60 Wochen | Hennen: Ab ca. 15.000 g Hähne: Ab ca. 30.000 g |
Sechs Monate |
Jungtruthühner | Junge weibliche und männliche Truthühner, die zur Zucht aufgezogen werden | Nach dem Schlupf | Bis zu 30 Wochen | Hennen: bis zu ca. 15.000 g Hähne: bis zu ca. 30.000 g |
Gesamte Aufzuchtphase (falls für Masttruthühner keine Daten zur Wirksamkeit vorliegen) |
3. Tabelle - Tierkategorien für Rinder (Hausrinder einschließlich Bubalus- und Bisonarten)
Kategorie | Definition der Kategorie | Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
Haltungsdauer | Alter | Gewicht | |||
Aufzuchtkälber | Kälber, die zur Zucht oder zur Mast aufgezogen werden | Von Geburt an | Bis zu 4 Monate | Bis zu 60-80 kg (bis zu 145 kg) | 56 Tage |
Mastkälber | Kälber zur Kalbfleischproduktion | Von Geburt an | Bis zu 6 Monate | Bis zu 180 kg (bis zu 250 kg) |
Bis zur Schlachtung, jedoch nicht weniger als 84 Tage |
Mastrinder | Rinder, die für die Fleischproduktion vorgesehen sind, nach dem Absetzen bis zur Schlachtung | Nach Erreichen des Wiederkäueralters | Bis zu 10-36 Monate | Bis zu 350-700 kg | 168 Tage |
Kühe zur Milchproduktion | Weibliche Rinder, die mindestens ein Kalb geboren haben | 84 Tage (Untersuchung während der gesamten Laktationsperiode) |
|||
Kühe zur Zucht | Weibliche Rinder, die mindestens einmal künstlich besamt bzw. mindestens einmal gepaart worden sind | Von der ersten Besamung bis zum Ende der zweiten Säugeperiode | Zwei Reproduktionszyklen (falls Wirksamkeit auf Reproduktionsparameter beantragt ist) |
4. Tabelle - Tierkategorien für Schafe
Kategorie | Definition der Kategorie | Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
Haltungsdauer | Alter | Gewicht | |||
Aufzuchtlämmer | Lämmer, die zur Zucht aufgezogen werden | Von Geburt an | Bis zu 3 Monate | 15-20 kg | 56 Tage |
Mastlämmer | Lämmer, die zur Fleischproduktion aufgezogen werden | Von Geburt an | Bis zu 6 Monate (oder älter) |
Bis zu 55 kg | Bis zum Erreichen des Schlachtendgewichts, jedoch nicht weniger als 56 Tage |
Schafe (zur Milchproduktion) |
Schafe, die mindestens ein Lamm geboren haben | 84 Tage (Untersuchung während der gesamten Laktationsperiode) |
|||
Weibliche Zuchtschafe | Weibliche Schafe, die mindestens einmal künstlich besamt bzw. mindestens einmal gepaart worden sind | Von der ersten Besamung bis zum Ende der zweiten Säugeperiode | Zwei Reproduktionszyklen (falls Wirksamkeit auf Reproduktionsparameter beantragt ist) |
5. Tabelle - Tierkategorien für Ziegen
Kategorie | Definition der Kategorie | Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
Haltungsdauer | Alter | Gewicht | |||
Aufzuchtziegenlämmer | Junge Ziegen, die zur Zucht aufgezogen werden | Von Geburt an | Bis zu 3 Monate | 15-20 kg | 56 Tage |
Mastziegenlämmer | Junge Ziegen, die zur Fleischproduktion aufgezogen werden | Von Geburt an | Bis zu 6 Monate | 56 Tage | |
Ziegen (zur Milchproduktion) |
Weibliche Ziegen, die mindestens ein Ziegenlamm geboren haben | 84 Tage (Untersuchung während der gesamten Laktationsperiode) |
|||
Ziegen zur Zucht | Weibliche Ziegen, die mindestens einmal künstlich besamt bzw. mindestens einmal gepaart worden sind | Von der ersten Besamung bis zum Ende der zweiten Säugeperiode | Zwei Reproduktionszyklen (falls Wirksamkeit auf Reproduktionsparameter beantragt ist) |
6. Tabelle - Tierkategorien für Fische
Kategorie | Definition der Kategorie | Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
Haltungsdauer | Alter | Gewicht | |||
Lachse und Forellen | 200 bis 300 g | 90 Tage oder bis zur Verdoppelung des Ausgangsgewichts | |||
Lachse und Forellen | Zuchtbestände | Beginn möglichst kurz vor oder nach dem Laichen | 90 Tage |
7. Tabelle - Tierkategorien für Kaninchen
Kategorie | Definition der Kategorie | Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
Haltungsdauer | Alter | Gewicht | |||
Saug- und Jungkaninchen | Ab einer Woche nach der Geburt | 56 Tage | |||
Mastkaninchen | Kaninchen, die zur Fleischproduktion gehalten werden | Nach dem Absetzen | Bis zu 8-11 Wochen | 42 Tage | |
Weibliche Zuchtkaninchen | Weibliche Kaninchen, die mindestens einmal besamt bzw. mindestens einmal gepaart worden sind | Von der Besamung bis zum Ende der zweiten Säugeperiode | Zwei Reproduktionszyklen (falls Wirksamkeit auf Reproduktionsparameter beantragt ist) |
||
Weibliche Zuchtkaninchen (zur Untersuchung des positiven Effekts auf die Kaninchen) |
Weibliche Kaninchen, die mindestens einmal besamt worden sind | Von der ersten Besamung an | Mindestens zwei Wochen vor der Geburt bis zum Absetzen (z.B. bei Zusatzstoffen, die Mikroorganismen enthalten) |
8. Tabelle - Tierkategorien für Pferde
Kategorie | Definition der Kategorie | Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
Haltungsdauer | Alter | Gewicht | |||
Pferde | Alle Kategorien | 56 Tage |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 30.11.2020)
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