Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 226 vom 23.08.2008 S. 1;
VO (EG) 1291/2008 - ABl. Nr. L 340 vom 19.12.2008 S. 22;
VO (EG) 411/2009 - ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2009 S. 3, ber. 2017 L 089 S. 18;
VO (EU) 215/2010 - ABl. Nr. L 76 vom 23.03.2010 S. 1;
VO (EU) 241/2010 - ABl. Nr. L 77 vom 24.03.2010 S. 1;
VO (EU) 254/2010 - ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 1;
VO (EU) 332/2010 - ABl. Nr. L 102 vom 23.04.2010 S. 10;
VO (EU) 925/2010 - ABl. Nr. L 272 vom 16.10.2010 S. 1;
VO (EU) Nr. 364/2011 - ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 30;
VO (EU) 955/2010 - ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2010 S. 3;
VO (EU) Nr. 364/2011 - ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 30;
VO (EU) 364/2011 - ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 30;
VO (EU) 427/2011 - ABl. Nr. L 113 vom 03.05.2011 S. 3;
VO (EU) 536/2011 - ABl. Nr. L 147 vom 02.06.2011 S. 1;
VO (EU) 991/2011 - ABl. Nr. L 261 vom 06.10.2011 S. 19;
VO (EU) 1132/2011 - ABl. Nr. L 290 vom 09.11.2011 S. 1;
VO (EU) 1380/2011 - ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 25;
VO (EU) 110/2012 - ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2012 S. 50;
VO (EU) 393/2012 - ABl. Nr. L 123 vom 09.05.2012 S. 27;
VO (EU) 532/2012 - ABl. Nr. L 163 vom 22.06.2012 S. 1;
VO (EU) 1162/2012 - ABl. Nr. L 336 vom 08.12.2012 S. 17;
VO (EU) 88/2013 - ABl. Nr. L 32 vom 01.02.2013 S. 8;
VO (EU) 191/2013 - ABl. Nr. L 62 vom 06.03.2013 S. 22;
VO (EU) 437/2013 - ABl. Nr. L 129 vom 14.05.2013 S. 25;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74;
VO (EU) 556/2013 - ABl. Nr. L 164 vom 18.06.2013 S. 13;
VO (EU) 866/2013 - ABl. Nr. L 241 vom 10.09.2013 S. 4;
VO (EU) 1204/2013 - ABl. Nr. L 316 vom 27.11.2013 S. 6;
VO (EU) 166/2014 - ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S.2, ber. L 198 S. 14;
VO (EU) 952/2014 - ABl. Nr. L 273 vom 13.09.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/198 - ABl. Nr. L 33 vom 10.02.2015 S. 9;
VO (EU) 2015/243 - ABl. Nr. L 41 vom 17.02.2015 S. 5;
VO (EU) 2015/342 - ABl. Nr. L 60 vom 04.03.2015 S. 31;
VO (EU) 2015/526 - ABl. Nr. L 84 vom 28.03.2015 S. 30;
VO (EU) 2015/608 - ABl. Nr. L 101 vom 18.04.2015 S. 1, ber. L 326 S. 68;
VO (EU) 2015/796 - ABl. Nr. L 127 vom 22.05.2015 S. 9;
VO (EU) 2015/908 - ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 11;
VO (EU) 2015/1153 - ABl. Nr. L 187 vom 15.07.2015 S. 10;
VO (EU) 2015/1220 - ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1349 - ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2015 S. 7;
VO (EU) 2015/1363 - ABl. Nr. L 210 vom 07.08.2015 S. 24;
VO (EU) 2015/1884 - ABl. Nr. L 276 vom 21.10.2015 S. 28, ber. L 326 S. 69;
VO (EU) 2015/2258 - ABl. Nr. L 321 vom 05.12.2015 S. 23;
VO (EU) 2016/15 - ABl. Nr. L 5 vom 08.01.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/39 - ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2016 S. 3;
VO (EU) 2016/57 - ABl. Nr. L 13 vom 20.01.2016 S. 49;
VO (EU) 2016/148 - ABl. Nr. L 30 vom 05.02.2016 S. 17;
VO (EU) 2016/433 - ABl. Nr. L 76 vom 23.03.2016 S. 29;
VO (EU) 2017/151 - ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2017 S. 7;
VO (EU) 2017/193 - ABl. Nr. L 31 vom 04.02.2017 S. 13;
VO (EU) 2017/481 - ABl. Nr. L 75 vom 21.03.2017 S. 15;
VO (EU) 2017/1414 - ABl. Nr. L 203 vom 04.08.2017 S. 4;
VO (EU) 2018/1650 - ABl. Nr. L 275 vom 06.11.2018 S. 10;
VO (EU) 2019/298 - ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2019 S. 20;
VO (EU) 2019/1395 - ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 14;
VO (EU) 2019/1872 - ABl. Nr. L 289 vom 08.11.2019 S. 47;
VO (EU) 2019/2124 - ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 73;
VO (EU) 2020/352 - ABl. Nr. L 65 vom 04.03.2020 S. 4;
VO (EU) 2020/393 - ABl. Nr. L 76 vom 12.03.2020 S. 76;
VO (EU) 2020/544 - ABl. Nr. LI 121 vom 20.04.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/626 - ABl. Nr. L 146 vom 08.05.2020 S. 1;
VO (EU)2020/692 - ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 379 *;
VO (EU) 2020/1166 - ABl. Nr. L 258 vom 07.08.2020 S. 11)
aufgehoben/ersetzt zum 21.04.2021 gem. Art. 183 der VO (EU) 2020/692
Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 93/342/EWG, 94/438/EG und2006/696/EG - Entsprechungstabelle
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 27a,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 2, insbesondere auf die Artikel 10 und 18,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 3, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 4, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 5, insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern 6, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 7, insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 8, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 90/539/EWG werden tierseuchenrechtliche Bedingungen für die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus Drittländern in die Gemeinschaft festgelegt. In der Richtlinie ist vorgesehen, dass Geflügel und Bruteier die darin festgelegten Bedingungen erfüllen und aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen müssen, die in einer gemäß dieser Richtlinie erstellten Liste aufgeführt sind.
(2) Die Richtlinie 2002/99/EG legt Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und daraus hergestellten Lebensmitteln aus Drittländern fest. Gemäß dieser Richtlinie dürfen solche Produkte nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen an alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten.
(3) Die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 93/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG 9 legt eine Liste von Drittländern fest, aus denen die betreffenden Waren in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden dürfen, sowie die Anforderungen an die entsprechenden Veterinärbescheinigungen.
(4) Die Entscheidung 93/342/EWG der Kommission vom 12. Mai 1993 über die Kriterien zur Einstufung von Drittländern hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit bei der Einfuhr von lebendem Geflügel und Bruteiern 10 und die Entscheidung 94/438/EG der Kommission vom 7. Juni 1994 über die Kriterien zur Einstufung von Drittländern und Teilen davon hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit bei der Einfuhr von frischem Geflügelfleisch 11 legen Kriterien für die Einstufung von Drittländern hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit bei der Einfuhr von lebendem Geflügel, Bruteiern und Geflügelfleisch fest.
(5) Das Gemeinschaftsrecht zur Bekämpfung der aviären Influenza wurde in jüngster Zeit durch die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza 12 auf den neuesten Stand gebracht; dies erfolgte auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Weiterentwicklung der Epidemiologie hinsichtlich der aviären Influenza in der Gemeinschaft und weltweit. Der Anwendungsbereich der Bekämpfungsmaßnahmen im Falle eines Ausbruchs wurde von hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) auf den Umgang mit Ausbrüchen niedrigpathogener aviärer Influenza (LPAI) ausgedehnt, außerdem wurden die verpflichtende aktive Überwachung auf aviäre Influenza und ein umfassenderer Einsatz entsprechender Impfungen eingeführt.
(6) Die Einfuhr aus Drittländern sollte Bedingungen erfüllen, die den in der Gemeinschaft geltenden gleichwertig sind, und in Bezug auf den internationalen Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen den überarbeiteten Bestimmungen im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) 13 und in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) 14 der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Rechnung tragen.
(7) Argentinien und Israel haben der Kommission ihre Überwachungsprogramme für aviäre Influenza zur Bewertung vorgelegt. Die Kommission hat diese Programme geprüft; da sie dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht entsprechen, sollte in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung eine positive Bewertung dieser Programme eingetragen werden.
(8) In Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG werden bestimmte Aspekte genannt, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, ob ein Drittland oder Teile eines Drittlandes in die Liste der Drittländer aufgenommen werden können, aus denen Geflügel und Bruteier in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen; dazu gehören der Gesundheitsstatus des Geflügels, die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein ansteckender Tierkrankheiten, einschließlich der aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit, in seinem Hoheitsgebiet bereitstellt, sowie Regelungen des betreffenden Drittlandes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten.
(9) Artikel 8 der Richtlinie 2002/99/EG sieht vor, dass bei der Erstellung der Listen von Drittländern oder Teilen von Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, bestimmte Aspekte zu berücksichtigen sind; dazu gehören der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands, die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein infektiöser oder ansteckender Tierkrankheiten, insbesondere der aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit, in seinem Hoheitsgebiet bereitstellt, und Aspekte der allgemeinen Gesundheitslage im jeweiligen Drittland, soweit sie in der Gemeinschaft eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen könnten.
(10) Im Interesse der Tiergesundheit sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, in denen in Bezug auf aviäre Influenza Überwachungsprogramme bestehen und, falls Impfungen durchgeführt werden, entsprechende Impfpläne gelten.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass ein Drittland nur dann in eine der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte Geflügelerzeugnisse gemäß der genannten Verordnung einführen dürfen, aufgenommen werden bzw. dort verbleiben darf, wenn das betreffende Drittland der Kommission ein Programm vorlegt, das den von den Mitgliedstaaten festzulegenden nationalen Programmen zur Überwachung auf Salmonellen gleichwertig ist und von der Kommission genehmigt wird. Eine positive Bewertung derartiger Programme sollte in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung eingetragen werden.
(12) Die Gemeinschaft und bestimmte Drittländer möchten den Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen erlauben, die aus zugelassenen Kompartimenten stammen; daher sollte der Grundsatz der Kompartimentierung bei der Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen im Gemeinschaftsrecht festgeschrieben werden. Vor kurzem hat das OIE den Grundsatz der Kompartimentierung eingeführt, um den weltweiten Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen zu erleichtern, daher sollte dieser Grundsatz in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.
(13) Das geltende Gemeinschaftsrecht sieht aus bestimmten Gründen hinsichtlich der Tiergesundheit für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildvögeln, insbesondere hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit des für dessen Herstellung verwendeten Fleischs, keine Bescheinigungen vor. Dementsprechend sollten in der vorliegenden Verordnung nach weiteren wissenschaftlichen Untersuchungen Muster-Veterinärbescheinigungen für diese Waren vorgesehen werden.
(14) Damit den zuständigen Behörden in bestimmten Situationen im Zusammenhang mit Veterinärbescheinigungen mehr Flexibilität eingeräumt wird, und auf Antrag mehrerer Drittländer, die Eintagsküken von Hausgeflügel und Laufvögeln in die Gemeinschaft ausführen, sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass solche Waren zum Zeitpunkt der Versendung statt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Veterinärbescheinigung geprüft werden.
(15) Zur Vermeidung einer Unterbrechung des Handels sollte die Einfuhr von Waren, die vor der Einführung der Beschränkungen in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung erzeugt wurden, in die Gemeinschaft weiter zugelassen werden, und zwar für einen Zeitraum von 90 Tagen nach Einführung der für die jeweilige Ware geltenden Einfuhrbeschränkungen.
(16) Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, von der nur Lettland, Litauen und Polen betroffen sind, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden.
(17) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 15 legt allgemeine gesundheitsbezogene Vorschriften der Gemeinschaft für die Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Waren in die Gemeinschaft und deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft fest.
(18) Auch die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 16 enthält einschlägige Vorschriften, die für die Rechtsgültigkeit der Bescheinigungen und zur Betrugsvermeidung erforderlich sind. Daher ist es angebracht, mit der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, dass die von bescheinigungsbefugten Beamten in Drittländern angewandten Vorschriften und Grundsätze Garantien bieten, die den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Garantien gleichwertig sind, und dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster-Veterinärbescheinigungen nur Sachverhalte widerspiegeln, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung attestiert werden können.
(19) Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten die Entscheidungen 93/342/EWG, 94/438/EG und 2006/696/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(20) Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an Veterinärbescheinigungen nachzukommen.
(21) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Die vorliegende Verordnung regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr nachfolgender Erzeugnisse ("Erzeugnisse") in die Gemeinschaft und für deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr:
In ihr wird eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten festgelegt, aus denen solche Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.
(2) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Tierschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.
(3) Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen an Bescheinigungen, die in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegt sind.
Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Allgemeine Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen
Artikel 3 Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Waren in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden dürfen
Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.
Artikel 4 Veterinärbescheinigung
(1) Den in die Gemeinschaft eingeführten Waren liegt eine Veterinärbescheinigung für die jeweilige Ware gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 bei, die auf den Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 basiert und gemäß den Erläuterungen erstellt wurde ("Bescheinigung").
(2) Werden diese Waren - auch nur teilweise - per Schiff befördert, so wird den Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Eintagsküken eine Erklärung des Schiffskapitäns gemäß Anhang II beigefügt.
(3) Sendungen mit Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wird Folgendes beigefügt:
(4) Sendungen mit spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem oder Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel und Sendungen mit Eiern oder Eiprodukten, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, liegt eine Bescheinigung bei, die nach dem Muster in Anhang XI erstellt wurde und den darin festgelegten Bedingungen entspricht.
(5) Im Sinne der vorliegenden Verordnung kann die Durchfuhr auch die Lagerung während der Durchfuhr gemäß Artikel 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG einschließen.
(6) Die Bescheinigungen können auch elektronisch oder nach anderen auf Gemeinschaftsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.
Artikel 5 Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen
(1) Waren, die in die Union eingeführt oder durch diese durchgeführt werden, erfüllen
(2) Die folgenden in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln):
Artikel 6 Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren
Sind Untersuchungen, Probenahmen und Tests in Bezug auf aviäre Influenza, Mycoplasmen, Newcastle-Krankheit, Salmonellen und andere Krankheitserreger, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier von Bedeutung sind, für die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Bescheinigungen erforderlich, dürfen derartige Waren in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, sofern diese Untersuchungen, Probenahmen und Tests von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes oder gegebenenfalls des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Anhang III durchgeführt wurden.
Artikel 7 Anforderungen bezüglich der Meldung von Krankheiten
Waren dürfen in die Gemeinschaft aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten nur eingeführt werden, wenn das betreffende Drittland:
Kapitel III
Tiergesundheitsstatus in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in Bezug auf Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit
Artikel 8 Von aviärer Influenza freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente
(1) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, als frei von aviärer Influenza, sofern:
(2) Tritt in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das bzw. die zuvor gemäß Absatz 1 frei von dieser Krankheit war, aviäre Influenza auf, so wird dieses Drittland, dieses Gebiet, diese Zone oder dieses Kompartiment wieder als frei von aviärer Influenza eingestuft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 9 HPAI-freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente
(1) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, als HPAI-frei, sofern diese Krankheit in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor der Ausstellung der Bescheinigung durch den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin nicht aufgetreten ist.
(2) Tritt in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das bzw. die zuvor gemäß Absatz 1 frei von dieser Krankheit war, HPAI auf, so wird dieses Drittland, dieses Gebiet, diese Zone oder dieses Kompartiment wieder als HPAI-frei eingestuft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 10 Programme zurÜberwachung auf aviäre Influenza
Ist in der Bescheinigung ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza vorgeschrieben, dürfen Waren aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn
Artikel 11 Impfung gegen aviäre Influenza
Wird in Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten gegen aviäre Influenza geimpft, dürfen Geflügel oder sonstige von geimpftem Geflügel stammende Waren nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn:
Artikel 12 Von Newcastle-Krankheit freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente
(1) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, als frei von Newcastle-Krankheit, sofern
(2) Tritt in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das bzw. die zuvor gemäß Absatz 1 frei von dieser Krankheit war, die Newcastle-Krankheit auf, so wird dieses Drittland, dieses Gebiet, diese Zone oder dieses Kompartiment wieder als frei von Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 13 Ausnahmeregelung bezüglich der Verwendung von Impfstoffen gegen Newcastle-Krankheit
(1) Bei Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von Newcastle-Krankheit betrachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Bei Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wird abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Geflügelfleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden darf, als frei von Newcastle-Krankheit betrachtet, wenn die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil II erfüllt sind.
Kapitel IV
Besondere Einfuhrbedingungen
Artikel 14 Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken
(1) Zusätzlich zu den Bedingungen in den Kapiteln II und III gelten folgende besonderen Bedingungen für die Einfuhr von
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten besonderen Bedingungen gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln). Allerdings gelten für diese Sendungen die nach der Einfuhr zu erfüllenden Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitt II.
Artikel 15 Besondere Bedingungen für die Einfuhr spezifiziert pathogenfreier Eier
Zusätzlich zu den Bedingungen in den Artikeln 3 bis 6 gelten für spezifiziert pathogenfreie Eier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, folgende Bedingungen:
Artikel 16 Besondere Bedingungen für die Beförderung von Geflügel und Eintagsküken
Geflügel und Eintagsküken, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, dürfen nicht
Artikel 17 Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Laufvogelfleisch
In die Gemeinschaft darf nur Fleisch von Laufvögeln eingeführt werden, auf die die Schutzmaßnahmen gegen das Hämorrhagische Krim-Kongo-Fieber gemäß Anhang X Teil II angewandt wurden.
Kapitel V
Besondere Durchfuhrbedingungen
Artikel 18 Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen
(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die Durchfuhr von Sendungen mit Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem oder Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel und von Sendungen mit Eiern, Eiprodukten oder spezifiziert pathogenfreien Eiern zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2009/821/EG 20 der Kommission aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die Durchfuhr von Sendungen mit Eiern, Eiprodukten und Geflügelfleisch genehmigt, die auf der Straße oder Schiene aus Belarus kommen und für das russische Gebiet Kaliningrad bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Litauen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
Artikel 18a Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind
(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die direkte Durchfuhr auf der Straße von Sendungen mit Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, und von Sendungen mit Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern zugelassen, die aus Bosnien und Herzegowina kommen und für Drittländer bestimmt sind und zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle befördert werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
(2) Das Abladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.
(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.
Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 19 Aufhebungen
Die Entscheidungen 93/342/EWG, 94/438/EG und 2006/696/EG werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang XII.
Artikel 20 Übergangsbestimmungen
Waren, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 93/342/EWG, 94/438/EG oder 2006/696/EG ausgestellt wurden, dürfen bis zum 15. Februar 2009 in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.
Artikel 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 352).
3) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
4) ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
5) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
6) ABl. L 325 vom 12.12.2003 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission (ABl. L 280 vom 24.10.2007 S. 5).
7) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007 S. 8).
8) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
9) ABl. L 295 vom 25.10.2006 S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007.
10) ABl. L 137 vom 08.06.1993 S. 24. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/696/EG.
11) ABl. L 181 vom 15.07.1994 S. 35. Berichtigte Fassung im ABl. L 187 vom 26.05.2004 S. 8.
12) ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16.
13) http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en_sommaire.htm (neueste Ausgabe).
14) http://www.oie.int/eng/normes/en_mmanual.htm?e1d10 (neueste Ausgabe).
15) ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. der Kommission (ABl. L 149 vom 07.06.2008 S. 61).
16) ABl. L 13 vom 16.01.1997 S. 28.
17) http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).
18) Veterinary Laboratories Agency, New Haw, Weybridge, Surrey, KT15 3NB, Vereinigtes Königreich.
19) http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en_sommaire.htm
20) ABl. L 296 vom 12.11.2009 S. 1.
21) ABl. L 21 vom 28.01.2004 S. 11.
Geflügel, Bruteier, Eintagsküken, Spezifiziert Pathogenfreie Eier, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, Eier und Eiprodukte | Anhang I20 |
Teil 1
Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten
ISO-Code und Name des Dritt- landes oder Gebiets |
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments | Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments | Veterinärbescheinigung | Besondere Be- dingungen |
Besondere Bedingungen |
Status der Über- wachung auf AI |
Status der Impfung gegen AI | Status der Salmonellen- bekämpfung 6 |
||
Muster | Zusätzliche Garantien | Schluss- datum 1 |
Anfangs- datum 2 |
|||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 6A | 6B | 7 | 8 | 9 |
AL - Albanien | AL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP, E | S4 | ||||||
AR - Argentinien | AR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
POU, RAT, EP, E | A | S4 | ||||||||
WGM | VIII | |||||||||
AU - Australien | AU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
EP, E | S4 | |||||||||
BPP, DOC, HEP, SRP, LT20 | S0, ST0 | |||||||||
BPR | I | |||||||||
DOR | II | |||||||||
HER | III | |||||||||
POU | VI | |||||||||
RAT | VII | |||||||||
Ba - Bosnien und Herzegowina | BA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E, EP | S4 | ||||||
POU | ||||||||||
BR - Brasilien | BR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
BR-1 | Die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul |
RAT,BPR, DOR,HER, SRA | N | A | ||||||
BR-2 | Die Bundesstaaten Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo |
BPP, DOC, HEP, SRP, LT20 | N | S5, ST0 | ||||||
BR-3 | Bundesdistrikt und die Bundesstaaten Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo |
WGM | VIII | |||||||
EP, E, POU | N | S4 | ||||||||
BW - Botsuana | BW-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
EP, E | S4 | |||||||||
BPR | I | |||||||||
DOR | II | |||||||||
HER | III | |||||||||
RAT | VII | |||||||||
BY - Belarus | BY-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP, E, POU
(alle drei nur zur Durchfuhr durch Litauen) |
IX | ||||||
Ca - Kanada | CA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
EP, E | S4 | |||||||||
CA-1 | Gesamtes Hoheitsgebiet Kanadas ohne das Gebiet CA-2 | WGM | VIII | |||||||
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 | N | A | S1, ST1 | |||||||
POU, RAT | N | |||||||||
CA-2 | Gebiet, das folgende Teile des kanadischen Hoheitsgebiets umfasst: Keine | |||||||||
CH - Schweiz | CH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | 3 | A | 3 | |||||
CL - Chile | CL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
EP, E | S4 | |||||||||
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 | N | A | S0, ST0 | |||||||
WGM | VIII | |||||||||
POU, RAT | N | |||||||||
CN - China | CN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
CN-1 | Provinz Shandong | POU, E | VI | P2 | 6.2.2004 | - | S4 | |||
GL - Grönland | GL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
EP, WGM | ||||||||||
HK - Hongkong | HK-0 | Das gesamte Gebiet der Sonder- verwaltungszone Hongkong |
EP | |||||||
IL - Israel 5 | IL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF, EP | |||||||
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER,
LT20 |
X | P3 | 28.1.2017 | A | S5, ST1 | |||||
SRP | P3 | 18.4.2015 | ||||||||
RAT | X | P3 | 28.1.2017 | |||||||
WGM | VIII | P3 | 18.4.2015 | |||||||
E | X | P3 | 28.1.2017 | S4 | ||||||
IL-1 | Gebiet südlich der Landstraße Nr. 5 | POU | X | N, P2 | 24.4.2019 | |||||
IL-2 | Gebiet nördlich der Landstraße Nr. 5 | POU | X | P3 | 28.1.2017 | |||||
IN - Indien | IN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
IS - Island | IS-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
EP, E | S4 | |||||||||
JP - Japan | JP-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP, E | |||||||
POU | ||||||||||
KR - Republik Korea | KR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP, E | S4 | ||||||
MD - Republik Moldau | MD-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
ME - Montenegro | ME-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
MG - Madagaskar | MG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
EP, E, WGM | S4 | |||||||||
MY - Malaysia | MY-0 | - | - | |||||||
MY-1 | Westliche Halbinsel | EP | ||||||||
E | S4 | |||||||||
MK - Republik Nordmazedonien | MK-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E, EP | |||||||
POU | P3 | 22.4.2020 | ||||||||
MX - Mexiko | MX-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
EP | 5. Februar 2016 | |||||||||
Na - Namibia | NA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
BPR | I | |||||||||
DOR | II | |||||||||
HER | III | |||||||||
RAT, EP, E | VII | S4 | ||||||||
NC - Neukaledonien | NC-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
NZ - Neuseeland | NZ-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 | S0, ST0 | |||||||||
WGM | VIII | |||||||||
EP, E, POU, RAT | S4 | |||||||||
PM - St. Pierre und Miquelon | PM-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
RS - Serbien | RS-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
RU - Russland | RU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP, E | S4 | ||||||
POU | P2 | 17.11.2016 | ||||||||
P3 | 28.1.2019 | |||||||||
SG - Singapur | SG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | |||||||
TH - Thailand | TH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF, EP | |||||||
WGM | VIII | 1.7.2012 | ||||||||
POU, RAT | 1.7.2012 | |||||||||
E | 1.7.2012 | S4 | ||||||||
TN - Tunesien | TN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
BPP, LT20, BPR, DOR, HER | S0, ST0 | |||||||||
WGM | VIII | |||||||||
EP, E, POU, RAT | S4 | |||||||||
TR - Türkei | TR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
EP, E | S4 | |||||||||
Ua - Ukraine | UA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP, E | |||||||
UA-1 | Gesamtes Hoheitsgebiet der Ukraine, ausgenommen das Gebiet UA-2 | WGM | ||||||||
POU, RAT | ||||||||||
UA-2 | Gebiet, das folgende Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets umfasst: | |||||||||
UA-2.1 | Kherson Oblast (Region) | WGM | P2 | 30.11.2016 | 7. März 2020 | |||||
POU, RAT | P2 | 30.11.2016 | 7. März 2020 | |||||||
UA-2.2 | Odessa Oblast (Region) | WGM | P2 | 4.1.2017 | 7. März 2020 | |||||
POU, RAT | P2 | 4.1.2017 | 7. März 2020 | |||||||
UA-2.3 | Chernivtsi Oblast (Region) | WGM | P2 | 4.1.2017 | 7. März 2020 | |||||
POU, RAT | P2 | 4.1.2017 | 7. März 2020 | |||||||
UA-2.4 | Vinnytsia Oblast (Region), Nemyriv Raion (Bezirk), Gemeinden: Dorf Berezivka Dorf Bratslav Dorf Budky Dorf Bugakiv Dorf Chervone Dorf Chukiv Dorf Danylky Dorf Dovzhok Dorf Horodnytsia Dorf Hrabovets Dorf Hranitne Dorf Karolina Dorf Korovayna Dorf Korzhiv Dorf Korzhivka Dorf Kryklivtsi Dorf Maryanivka Dorf Melnykivtsi Dorf Monastyrok Dorf Monastyrske Dorf Nemyriv City Dorf Novi Obyhody Dorf Ostapkivtsi Dorf Ozero Dorf Perepelychcha Dorf Rachky Dorf Salyntsi Dorf Samchyntsi Dorf Sazhky Dorf Selevintsi Dorf Sholudky Dorf Slobidka Dorf Sorokoduby Dorf Sorokotiazhyntsi Dorf Velyka Bushynka Dorf Vovchok Dorf Vyhnanka Dorf Yosypenky Dorf Zarudyntsi Dorf Zelenianka |
WGM | P2 | 19.1.2020 | ||||||
POU, RAT | P2 | 19.1.2020 | ||||||||
US -Vereinigte Staaten
Stand: VO (EU) 2020/1166 |
US-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
EP, E | S4 | |||||||||
US-1 | Gesamtes Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten ohne das Gebiet US-2 | WGM | VIII | |||||||
POU, RAT | N | |||||||||
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 | A | S3, ST1 | ||||||||
US-2 | Gebiet, das folgende Teile des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten umfasst: | |||||||||
US-2.1 | Bundesstaat Tennessee: Lincoln County Franklin County Moore County |
WGM | VIII | P2 | 4.3.2017 | 11.8.2017 | ||||
POU, RAT | N P2 |
|||||||||
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 | A | S3, ST1 | ||||||||
US-2.2 | Bundesstaat Alabama: Madison County Jackson County |
WGM | VIII | P2 | 4.3.2017 | 11.8.2017 | ||||
POU, RAT | N P2 |
|||||||||
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 | A | S3, ST1 | ||||||||
US-2.3 | Bundesstaat South Carolina:
Chesterfield County/Lancaster County/Kershaw County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone "Chesterfield 02 premise" und im Uhrzeigersinn aufgebaut:
|
WGM | VIII | P2 | 8.4.2020 |
5.8.2020 |
||||
POU, RAT | N P2 |
|||||||||
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 | A | S3, ST1 | ||||||||
UY - Uruguay | UY-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
EP, E, RAT | S4 | |||||||||
Za - Südafrika | ZA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | |||||||
EP, E | S4 | |||||||||
BPR | I | P2 | 9.4.2011 | A | ||||||
DOR | II | |||||||||
HER | III | |||||||||
RAT | VII | H, P2 | 22.6.2017 | |||||||
ZW - Simbabwe | ZW-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | RAT | VII | P2 | 1.6.2017 | ||||
EP, E | S4 | |||||||||
1) Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Union eingeführt werden.
2) Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Union eingeführt werden. 3) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132). 4) - gestrichen - 5) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. 6) Die in Teil 2 aufgeführten Einschränkungen in Bezug auf Programme zur Salmonellenbekämpfung gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln), wenn diese zur Primärproduktion von Geflügel vorgesehen sind, die für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen führt, die diese Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, und wenn für die Sendungen eine Bescheinigung gemäß der Muster-Veterinärbescheinigung LT20 ausgestellt wurde. |
Teil 2
Muster-Veterinärbescheinigungen
Muster
" BPP": | Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel |
" BPR": | Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzlaufvögel |
" DOC": | Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln |
" DOR": | Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Laufvögeln |
" HEP": | Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln |
" HER": | Veterinärbescheinigung für Bruteier von Laufvögeln |
" SPF": | Veterinärbescheinigung für spezifiziert pathogenfreie Eier |
" SRP": | Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel |
" SRA": | Veterinärbescheinigung für Schlachtlaufvögel |
" LT20": | Veterinärbescheinigung für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) |
" POU": | Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch |
" POU-MI/MSM": | Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel |
" RAT": | Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr |
" RAT-MI/MSM": | Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr |
" WGM": | Veterinärbescheinigung für Wildgeflügelfleisch |
" WGM-MI/MSM": | Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel |
" E": | Veterinärbescheinigung für Eier |
" EP": | Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte |
Zusätzliche Garantien (ZG)
"I": | Garantien für Zucht- und Nutzlaufvögel aus Drittländern, Gebieten und Zonen, die nicht frei von Newcastle-Krankheit sind, mit Bescheinigungen nach dem Muster BPR |
"II": | Garantien für Eintagsküken von Laufvögeln aus Drittländern, Gebieten und Zonen, die nicht frei von Newcastle-Krankheit sind, mit Bescheinigungen nach dem Muster DOR |
"III": | Garantien für Bruteier von Laufvögeln aus Drittländern, Gebieten und Zonen, die nicht frei von Newcastle-Krankheit sind, mit Bescheinigungen nach dem Muster HER |
"IV": | - gestrichen - |
"V": | Garantien für zur Schlachtung bestimmte Laufvögel aus Drittländern, Gebieten und Zonen, die nicht frei von Newcastle-Krankheit sind, mit Bescheinigungen nach dem Muster SRA |
"VI": | Garantien für Geflügelfleisch mit Bescheinigungen nach dem Muster POU |
"VII": | Garantien für Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr mit Bescheinigungen nach dem Muster RAT |
"VIII": | Garantien für Wildgeflügelfleisch mit Bescheinigungen nach dem Muster WGM. |
"IX": | Für die Durchfuhr durch Litauen werden nur Sendungen mit Eiern, Eiprodukten und Geflügelfleisch zugelassen, die aus Belarus stammen und für das russische Gebiet Kaliningrad bestimmt sind, sofern Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4 eingehalten wird. |
"X": | Zusätzliche Garantien für Waren mit Bescheinigungen nach Anhang III Abschnitt I Nummer 8 und den Mustern BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, POU, RAT oder E |
Programm zur Salmonellenbekämpfung
"S0" | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel ( BPP) vonGallus gallus, Eintagsküken ( DOC) vonGallus gallus, Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung ( SRP) vonGallus gallus sowie für Bruteier ( HEP) vonGallus gallus, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. |
"S1" | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel ( BPP) vonGallus gallus, Eintagsküken ( DOC) vonGallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung ( SRP) vonGallus gallus, die nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. |
"S2" | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel ( BPP) vonGallus gallus, Eintagsküken ( DOC) vonGallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung ( SRP) vonGallus gallus, die weder als Zucht- noch als Legegeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. |
"S3" | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel ( BPP) vonGallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung ( SRP) vonGallus gallus, das nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden soll, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. |
"S4" | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Eier (E) vonGallus gallus mit Ausnahme von Eiern der Klasse B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 557/2007, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. |
"S5" | Verbot der Ausfuhr in die Union für Zucht- und Nutzgeflügel ( BPP) vonGallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung ( SRP) vonGallus gallus, da ein Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 der Kommission nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. |
"ST0" | Verbot der Ausfuhr in die Union für Zucht- und Nutzputen ( BPP), Puteneintagsküken ( DOC), Schlachtputen und Puten zur Wiederaufstockung ( SRP) sowie Bruteier von Puten ( HEP), da ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 der Kommission nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. |
"ST1" | Verbot der Ausfuhr in die Union für Zucht- und Nutzputen ( BPP) sowie für Schlachtputen und Puten zur Wiederaufstockung ( SRP), da ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 der Kommission nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. |
Besondere Bedingungen
"P2": | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. der Durchfuhr durch die Gemeinschaft aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit einem HPAI-Ausbruch |
"P3": | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. der Durchfuhr durch die Gemeinschaft aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit einem ND-Ausbruch. |
"N": | Es wurden Garantien dahin gehend abgegeben, dass die Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Drittland oder Gebiet den in der Union geltenden gleichwertig sind. Im Fall eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit dürfen Waren aus dem Drittland oder Gebiet weiterhin eingeführt werden, wobei sich der Code des Drittlandes oder Gebiets nicht ändert. Allerdings ist die Einfuhr aus Teilen, denen die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets aufgrund eines Ausbruchs dieser Krankheit amtliche Beschränkungen auferlegt hat, in die Union automatisch untersagt |
"L": | - gestrichen - |
"H": | Es wurden Garantien gegeben, dass das Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr ( RAT) von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb stammt, der von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen wurde. Im Fall eines HPAI-Ausbruchs im Hoheitsgebiet des Drittlandes darf solches Fleisch weiterhin eingeführt werden, sofern es von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb stammt, der frei von LPAI und HPAI ist, um den in einem Umkreis von 100 km, einschließlich - sofern zutreffend - des Gebiets eines Nachbarlandes, mindestens in den letzten 24 Monaten kein LPAI- oder HPAI-Ausbruch zu verzeichnen war und der keine epidemiologische Verbindung zu einem Laufvogel- oder Geflügelhaltungsbetrieb hat, in dem mindestens in den letzten 24 Monaten LPAI oder HPAI aufgetreten ist. |
AI-Überwachungsprogramm und AI-Impfplan
"A": | Das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment führt ein AI-Überwachungsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durch |
"B": | Das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment führt einen AI-Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durch. |
Erläuterungen
Allgemeine Hinweise
Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Garantien für die betreffende Ware verlangt, werden diese ebenfalls im Bescheinigungsoriginal vermerkt.
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Vorschrift gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.
Im Fall der Beförderung per Schiff wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Reise verlängert. Zu diesem Zweck wird der Veterinärbescheinigung das Original einer entsprechenden Erklärung des Schiffskapitäns gemäß Anhang II beigefügt.
Muster-Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP)
Muster-Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzlaufvögel (BPR)
Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC)
Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Laufvögeln (DOR)
Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)
Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Laufvögeln (HER)
Muster-Veterinärbescheinigung für spezifiziert pathogenfreie Eier (SPF)
Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP)
Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtlaufvögel (SRA)
Muster-Veterinärbescheinigung für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln) (LT20)
Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch (POU)
Muster-Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel (POU-MI/MSM)
(Noch festzulegen)
Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT)
Muster-Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT-MI/MSM)
(Noch festzulegen)
Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Wildgeflügel (WGM)
Muster-Veterinärbescheinigung für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel (WGM-MI/MSM)
(Noch festzulegen)
Muster-Veterinärbescheinigung für Eier (E)
Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP)
(gemäß Artikel 4) | Anhang II |
(Auszufüllen und der Veterinärbescheinigung beizufügen, falls die Beförderung von Geflügel und Eintagsküken zur Gemeinschaftsgrenze, auch nur zum Teil, auf dem Seeweg erfolgt.) .
Gemeinschaftsrechtsakte, Internationale Normen und Untersuchungs-, Probenahme- und Prüfverfahren gemäß Artikel 6 | Anhang III |
I. Vor der Einfuhr in die Gemeinschaft
Methoden zur Standardisierung von Materialien und Verfahren für Untersuchung, Probenahme und Prüfung im Hinblick auf:
1.Aviäre Influenza
2. Newcastle-Krankheit
3.Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum
4.Salmonella arizonae
5.Mycoplasma gallisepticum
6.Mycoplasma meleagridis
Anhang II Kapitel III der Richtlinie 2009/158/EG.
7.Für die Gesundheit der Bevölkerung relevante Salmonellen
Die Beprobung erfolgt gemäß dem Beprobungsprotokoll, das unter Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission festgelegt ist.
Es wird die vom EU-Referenzlaboratorium (EURL) für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Nachweismethode oder eine gleichwertige Methode verwendet. Diese Methode wird in der aktuellen Fassung von Anhang D der ISO-Norm 6579:2002 beschrieben: "Nachweis vonSalmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion". Bei diesem Nachweisverfahren wird ein halbfestes Medium (modifiziertes halbfestes Medium nach Rappaport-Vassiliadis, MSRV) als alleiniges selektives Anreicherungsmedium verwendet.
Die Ermittlung von Serotypen wird nach dem Kauffmann-White-Schema oder einer gleichwertigen Methode durchgeführt.
8.Zusätzliche Garantien (X) in Bezug auf bestimmte Drittländer, die nicht frei von der Newcastle-Krankheit sind
8.1. In den unter Nummer 8.2 genannten Betrieben obliegen dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin folgende Aufgaben:
8.2. Nummer 8.1 gilt für Betriebe, aus denen Folgendes zum Versand in die Union bestimmt ist:
8.3. Die in Nummer 8.1 vorgesehenen Verfahren sind wie folgt durchzuführen:
8.4. Die Verfahren gemäß Nummer 8.1 müssen ein günstiges Ergebnis haben, und die oben genannten Laboruntersuchungen müssen in einem amtlichen Labor durchgeführt worden sein, einen Negativbefund erbracht haben und für alle Waren gemäß Nummer 8.2 vor dem Versand in die Union zur Verfügung stehen.
II. Nach der Einfuhr in die Gemeinschaft
Probenahme- und Prüfverfahren im Hinblick auf aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit
Im Zeitraum gemäß Anhang VIII Nummer II.1 entnimmt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin für die virologische Untersuchung nach folgendem Verfahren vom eingeführten Geflügel Proben:
III. Allgemeine Vorschriften
2) http://www.oie.int/eng/normes/mmanual/A_summry.htm
3) ABl. L 260 vom 05.09.1992 S. 1.
4) ABl. L 188 vom 08.07.1992 S. 34.
(gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10) Anforderungen an Programme zur Überwachung auf Aviäre Influenza, vorzulegende Informationen 1 |
Anhang IV |
I. Anforderungen an die Überwachung auf aviäre Influenza in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten gemäß Artikel 10
A.AI-Überwachung bei Geflügel
Referenzlaboratorien, die Kontrolluntersuchungen durchführen (nationales Referenzlabor für aviäre Influenza, Referenzlabor für aviäre Influenza der OIE oder der Gemeinschaft)
B.(Soweit verfügbar) Informationen zur Überwachung auf aviäre Influenza bei Wildvögeln im Hinblick auf die Bewertung der Risikofaktoren für die Übertragung der AI auf Geflügel
II. Überwachung auf aviäre Influenza nach deren Auftreten in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das zuvor gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d frei von dieser Krankheit war
Die Überwachung auf aviäre Influenza muss zumindest das durch eine repräsentative Zufallsprobe der gefährdeten Populationen belegte Maß an Sicherheit liefern, mit der sich unter Berücksichtigung der besonderen epidemiologischen Merkmale des Auftretens nachweisen lässt, dass keine Infektion vorliegt.
(gemäß Artikel 11 Buchstabe a) Von einem Drittland, in dem gegen Aviäre Influenza geimpft wird, vorzulegende Informationen 1 |
Anhang V |
I. Anforderungen an Impfpläne, die gemäß Artikel 11 in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment durchgeführt werden
II. Überwachung in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, in denen gemäß Artikel 11 gegen aviäre Influenza geimpft wird
Wird in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment geimpft, müssen bei allen Betrieben, in denen gegen aviäre Influenza geimpft wird, Laboruntersuchungen durchgeführt werden, und zusätzlich zu den in Anhang IV Teil I.A genannten Angaben werden folgende Informationen vorgelegt:
(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii sowie Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) Kriterien für zugelassene Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit | Anhang VI |
I.Allgemeine Kriterien
II.Besondere Kriterien
Attenuierte Lebendimpfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit müssen aus einem ND-Virusstamm hergestellt werden, dessen Saatvirus geprüft wurde und einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von
(gemäß Artikel 13) Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit |
Anhang VII |
I. Für geflügel, Eintagsküken und Bruteier aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, in dem die gegen Newcastle-Krankheit verwendeten Impfstoffe nicht den Kriterien in Anhang VI genügen
II. Geflügelfleisch
Geflügelfleisch muss von Schlachtgeflügel stammen, das
(gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, Bruteier und Eintagsküken außer von Laufvögeln |
Anhang VIII |
I. Vor der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen
II. Nach der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen
Der Zeitraum gemäß Buchstabe a kann jedoch auf drei Wochen verkürzt werden, sofern Probenahme und Untersuchung gemäß Anhang III ein zufrieden stellendes Ergebnis geliefert haben.
Werden Eintagsküken nicht in dem Mitgliedstaat, der die Bruteier eingeführt hat, aufgezogen, so werden die Eintagsküken auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert, der unter den Nummern 1.10 und 1.11 der Veterinärbescheinigung, Muster 2, in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG angegeben ist, und dort ab dem Tag des Schlupfes mindestens drei Wochen lang gehalten.
Sie können jedoch in Ställen untergebracht werden, in denen sich bereits Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken befinden.
In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des zuletzt eingeführten Vogels, und kein bereits eingestalltes Geflügel darf den Stall vor Ablauf dieser Fristen verlassen.
Eingeführte Bruteier können jedoch in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate und Schlupfbrüter eingelegt werden.
In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen am Tag des Einlegens des zuletzt eingeführten Bruteies.
(gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) Zucht- und Nutzlaufvögel sowie Bruteier und Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln |
Anhang IX |
I. Vor der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen
II. Nach der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen
Werden Eintagsküken von Laufvögeln nicht in dem Mitgliedstaat, der die Bruteier eingeführt hat, aufgezogen, so werden sie auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert, der in Anhang IV Muster 2 der Veterinärbescheinigung der Richtlinie 2009/158/EG des Rates 1 unter den Nummern I.10 und I.11 angegeben ist, und dort ab dem Tag des Schlupfes mindestens drei Wochen lang gehalten.
Sie können jedoch in Ställen untergebracht werden, in denen sich bereits andere Laufvögel oder anderes Geflügel befinden. In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des zuletzt eingeführten Laufvogels; keine bereits eingestallten Laufvögel und kein bereits eingestalltes Geflügel dürfen den Stall vor Ablauf dieser Fristen verlassen.
Eingeführte Bruteier können jedoch in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate und Schlupfbrüter eingelegt werden. In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen am Tag des Einlegens des zuletzt eingeführten Bruteies, und die unter den Nummern 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen kommen zur Anwendung.
III. Vorschriften, die bei der Einfuhr von Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln aus Asien und Afrika in die Gemeinschaft gelten
Die in Anhang X Teil I vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber gelten für Zucht- und Nutzlaufvögel sowie Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln aus asiatischen und afrikanischen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten.
Alle Laufvögel, die beim kompetitiven ELISa auf Antikörper gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber ein positives Ergebnis geliefert haben, werden beseitigt.
Alle Vögel derselben Sendung werden 21 Tage nach der ersten Probenahme einem weiteren kompetitiven ELISa unterzogen. Bei auch nur einem positiven Ergebnis werden alle Vögel derselben Sendung beseitigt.
IV. Vorschriften für Zucht- und Nutzlaufvögel aus Drittländern, Gebieten und Zonen, in denen eine Infektion mit Newcastle-Krankheit angenommen wird
Für Laufvögel und Bruteier von Laufvögeln aus Drittländern, Gebieten und Zonen, in denen eine Infektion mit Newcastle-Krankheit angenommen wird, sowie für Eintagsküken, die aus derartigen Bruteiern geschlüpft sind, gilt Folgendes:
(gemäß Artikel 17) Maßnahmen zum Schutz gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber |
Anhang X |
I. Laufvögel
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Laufvögel zumindest in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft in einem vor Nagern geschützten, zeckenfreien Umfeld unter Quarantäne gestellt sind.
Vor der Verbringung in das zeckenfreie Umfeld werden die Laufvögel so behandelt, dass alle möglicherweise vorhandenen Ektoparasiten abgetötet werden. Nach 14 Tagen in einem zeckenfreier Umfeld werden die Laufvögel durch kompetitiven ELISa auf Antikörper gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber untersucht. Dabei muss für jedes Tier in Quarantäne ein negatives Ergebnis vorliegen. Beim Eintreffen der Laufvögel in der Gemeinschaft werden die Behandlung zur Abtötung der Ektoparasiten und die serologische Untersuchung wiederholt.
II. Laufvögel, aus denen für die Einfuhr bestimmtes Fleisch gewonnen wird
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die Laufvögel zumindest in den letzten 14 Tagen vor der Schlachtung in einem vor Nagern geschützten, zeckenfreien Umfeld unter Quarantäne gestellt sind.
Vor der Verbringung in das zeckenfreie Umfeld werden die Laufvögel entweder auf Zeckenfreiheit untersucht oder so behandelt, dass alle möglicherweise vorhandenen Zecken abgetötet werden. Die Art der Behandlung ist auf der Einfuhrbescheinigung einzutragen. Eine Behandlung darf nicht zu nachweisbaren Rückständen im Fleisch von Laufvögeln führen.
Jede einzelne Laufvogelpartie wird vor der Schlachtung auf Zecken untersucht. Werden Zecken gefunden, so wird die gesamte Partie vor der Schlachtung erneut unter Quarantäne gestellt.
(gemäß Artikel 18 Absatz 2) Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, sowie für die Durchfuhr/Lagerung von Eiern und Eiprodukten |
Anhang XI |
(gemäß Artikel 20) Entsprechungstabelle |
Anhang XII |
Vorliegende Verordnung | Entscheidung 2006/696/EG | Entscheidung 94/438/EG | Entscheidung 93/342/EWG |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 1 Unterabsatz 1 | ||
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 5 | ||
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Unterabsatz 2 | ||
Artikel 1 Absatz 3 | Anhang I Teil 1 und Anhang II (Teil 1) | ||
Artikel 2 Absätze 1 bis 5 | Artikel 2 Buchstaben a bis e | ||
Artikel 2 Absatz 6 | Artikel 2 Buchstabe m | ||
Artikel 2Absatz 7 | Artikel 2 Buchstabe j | ||
Artikel 2 Absatz 8 | Artikel 2 Buchstabe k | ||
Artikel 2 Absatz 9 | Artikel 2 Buchstabe l | ||
Artikel 2 Absatz 10 | |||
Artikel 2 Absatz 11 | |||
Artikel 2 Absatz 12 Buchstaben a bis c | Artikel 2 Buchstabe g | ||
Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe d | |||
Artikel 2 Absatz 13 | Artikel 2 Buchstabe h | ||
Artikel 2 Absatz 14 | Artikel 2 Buchstabe f | ||
Artikel 2 Absatz 15 | |||
Artikel 2 Absatz 16 | |||
Artikel 2 Absatz 17 | |||
Artikel 2 Absatz 18 | |||
Artikel 2 Absatz 19 | |||
Artikel 2 Absatz 20 | |||
Artikel 3 | Artikel 5 | ||
Artikel 4 Unterabsatz 1 | Artikel 5 und 3 | ||
Artikel 4 Unterabsatz 2 | Anhang I Teil 3 | ||
Artikel 4 Unterabsatz 3 | Artikel 3 Unterabsatz 2 | ||
Artikel 5 | Artikel 4 | ||
Artikel 6 | |||
Artikel 7 Buchstabe a | Artikel 2 Buchstabe h | ||
Artikel 7 Buchstabe b | Artikel 2 Buchstabe g | ||
Artikel 7 Buchstabe c | Artikel 2 Buchstabe i | ||
Artikel 8 | |||
Artikel 9 | |||
Artikel 10 | |||
Artikel 11 | |||
Artikel 12 | Artikel 4 Absätze 1 und 2 | Artikel 4 Absätze 1 und 2 | |
Artikel 13 | Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 4 | |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 9 | ||
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 11 | ||
Artikel 14 Absatz 2 | |||
Artikel 15 | Artikel 18 | ||
Artikel 16 | Artikel 8 | ||
Artikel 17 | Artikel 16 Absatz 2 | ||
Artikel 18 Absatz 1 | |||
Artikel 18 Absatz 2 | Artikel 19 Buchstabe b | ||
Artikel 18 Absatz 3 | Artikel 19 | ||
Artikel 19 | Artikel 20 | ||
Artikel 20 | |||
Artikel 21 | |||
Artikel 22 | |||
Anhang I | Anhang I und Anhang II | ||
Anhang II | Anhang I Teil 3 | ||
Anhang III Teil I Nummern 1 bis 6 | Anhang I Teil 4 Buchstabe A | ||
Anhang III Teil I Nummer 7 | |||
Anhang III Teile II und III | Anhang I Teil 4 Buchstabe B | ||
Anhang IV | |||
Anhang V | |||
Anhang VI | Anhang B | ||
Anhang VII Teil I | Artikel 7 | ||
Anhang VII Teil II | Anhang | ||
Anhang VIII Teil I | Artikel 9 | ||
Anhang VIII Teil II | Artikel 10 | ||
Anhang IX Teil I | Artikel 11 | ||
Anhang IX Teil II | Artikel 12 | ||
Anhang IX Teil III | Artikel 13 | ||
Anhang IX Teil IV | Artikel 14 | ||
Anhang X | Anhang V | ||
Anhang XI | Anhang IV | ||
Anhang XII |
ENDE |
(Stand: 25.11.2020)
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