Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3;
VO (EU) 2018/1139 - ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1Inkrafttreten Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2019/2 - ABl. L 11 vom 14.01.2019 S. 1Inkrafttreten)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) An der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs 5 und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten 6 ist eine Reihe substanzieller Änderungen vorzunehmen. Im Interesse der Klarheit sollten diese Verordnungen neu gefasst und in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(2) Um eine effizientere und durchgängige Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Luftverkehrsbinnenmarkt zu erreichen, ist eine Reihe von Anpassungen des geltenden Rechtsrahmens erforderlich.
(3) In der Erkenntnis, dass die finanzielle Gesundheit eines Luftfahrtunternehmens und die Sicherheit möglicherweise verknüpft sind, sollte eine strengere Überwachung der Finanzlage von Luftfahrtunternehmen eingerichtet werden.
(4) Angesichts der wachsenden Bedeutung von Luftfahrtunternehmen mit Betriebsstützpunkten in verschiedenen Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, eine effiziente Aufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten, sollte derselbe Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) und der Betriebsgenehmigung zuständig sein.
(5) Um eine durchgängige Überwachung der Einhaltung der Anforderungen von Betriebsgenehmigungen aller Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten die Genehmigungsbehörden die Finanzlage der Luftfahrtunternehmen regelmäßig bewerten. Letztere sollten dazu ausreichende Informationen über ihre Finanzlage bereitstellen, insbesondere in den ersten beiden Jahren ihres Bestehens, da diese für das Überleben eines Luftfahrtunternehmens auf dem Markt besonders kritisch sind. Um Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der unterschiedlichen Anwendung der Vorschriften auf nationaler Ebene zu verhindern, ist es notwendig, die Finanzaufsicht über alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch die Mitgliedstaaten zu verstärken.
(6) Um das Risiko für Fluggäste zu verringern, sollte Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die die Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Betriebsgenehmigung nicht erfüllen, der weitere Betrieb nicht mehr erlaubt werden. In solchen Fällen sollte die zuständige Genehmigungsbehörde die Betriebsgenehmigung widerrufen oder aussetzen.
(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber 7 sollte ein Luftfahrtunternehmen gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die Fluggästen, an Fracht und Dritten durch Unfälle entstehen können, versichert sein. Die Luftfahrtunternehmen sollten ferner verpflichtet sein, sich gegen die im Rahmen ihrer Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die an Post durch Unfälle entstehen können, zu versichern.
(8) Um einen übermäßigen Gebrauch von Leasing-Vereinbarungen für in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge, insbesondere Wet-Lease-Vereinbarungen, zu vermeiden, sollte diese Möglichkeit nur unter außergewöhnlichen Umständen, etwa in Ermangelung entsprechender Luftfahrzeuge auf dem Gemeinschaftsmarkt, zugelassen werden, streng befristet sein und Sicherheitsnormen entsprechen, die den Sicherheitsvorschriften des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts gleichwertig sind.
(9) In Bezug auf die Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft, dessen operationelle Basis sich außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats befindet, in dem es seinen Hauptgeschäftssitz hat, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Sozialvorschriften der Gemeinschaft und die nationalen Sozialvorschriften ordnungsgemäß angewendet werden.
(10) Um den Luftverkehrsbinnenmarkt zu vollenden, sollten noch bestehende Beschränkungen, die zwischen Mitgliedstaaten angewendet werden, etwa Beschränkungen beim Code-Sharing auf Strecken nach Drittländern oder bei der Preisfestsetzung auf Strecken nach Drittländern mit einer Zwischenlandung in einem anderen Mitgliedstaat (Flüge der sechsten Freiheit), aufgehoben werden.
(11) Um die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen, insbesondere die Faktoren Abgelegenheit, Insellage und geringe Größe, und um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, diese Gebiete angemessen mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden, können hinsichtlich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für Strecken zu diesen Gebieten Sonderregelungen über die Laufzeit der Verträge gerechtfertigt sein.
(12) Die Bedingungen, unter denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden können, sollten deutlich und eindeutig festgelegt werden, wobei die zugehörigen Ausschreibungsverfahren die Teilnahme einer ausreichenden Zahl von Wettbewerbern ermöglichen sollten. Die Kommission sollte in der Lage sein, so viele Informationen wie möglich einzuholen, um die wirtschaftliche Berechtigung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Einzelfällen beurteilen zu können.
(13) Die geltenden Regeln für die Verkehrsaufteilung zwischen Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, sollten deutlicher gefasst und vereinfacht werden.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf plötzlich auftretende Probleme zu reagieren, die sich aus unvorhersehbaren und unvermeidlichen Umständen ergeben und die Durchführung von Flugdiensten technisch oder praktisch sehr erschweren.
(15) Die Kunden sollten ungeachtet ihres Wohnorts innerhalb der Gemeinschaft oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Orts der Niederlassung der Reisebüros innerhalb der Gemeinschaft Zugang zu allen Flugpreisen und Luftfrachtraten haben.
(16) Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sollte ferner nahe gelegt werden, den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Gemeinschaft auszuweisen.
(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 erlassen werden.
(18) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die einheitlichere Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Luftverkehrsbinnenmarkts aufgrund der Internationalität des Luftverkehrs auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(19) Die Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf dem ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde, wird an die Stelle der gemeinsamen Erklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 2. Dezember 1987 in London abgegeben wurde, treten, und die vollständige Einhaltung der Erklärung von 2006 wird als Einhaltung der Erklärung von 1987 gelten.
(20) Es ist daher erforderlich, die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/92 und (EWG) Nr. 2409/92 aufzuheben
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
(1) Diese Verordnung regelt die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das Recht von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen, und die Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste.
(2) Die Anwendung von Kapitel III auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Betriebsgenehmigung
Artikel 3 Betriebsgenehmigung
(1) Kein in der Gemeinschaft niedergelassenes Unternehmen darf Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr befördern, wenn ihm nicht eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt worden ist.
Ein Unternehmen, das die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, hat Anspruch auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung.
(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt Betriebsgenehmigungen nicht und erhält ihre Gültigkeit nicht aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind.
(3) Unbeschadet anderer anwendbarer Bestimmungen gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher oder internationaler Rechtsvorschriften gilt für die folgenden Kategorien von Flugdiensten nicht das Erfordernis einer gültigen Betriebsgenehmigung:
Artikel 4 Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung18
Einem Luftfahrtunternehmen wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Betriebsgenehmigung erteilt, sofern
Artikel 5 Finanzielle Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung
(1) Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft eingehend, ob ein Unternehmen, das erstmalig eine Betriebsgenehmigung beantragt, nachweisen kann, dass
(2) Für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 1 unterbreitet der Antragsteller einen Wirtschaftsplan für mindestens die ersten drei Jahre der Tätigkeit. Aus dem Wirtschaftsplan müssen ferner die finanziellen Verflechtungen zwischen dem Antragsteller und sonstigen gewerblichen Tätigkeiten hervorgehen, an denen der Antragsteller entweder direkt oder über verbundene Unternehmen beteiligt ist. Der Antragsteller hat ferner alle sachdienlichen Auskünfte, insbesondere die Angaben gemäß Anhang I Ziffer 1, beizubringen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Unternehmen, das eine Betriebsgenehmigung beantragt, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 10 Tonnen und/oder mit weniger als 20 Sitzplätzen bestimmt ist. Derartige Unternehmen müssen den Nachweis erbringen, dass ihr Nettokapital sich auf mindestens 100.000 EUR beläuft, oder aber auf Aufforderung der zuständigen Genehmigungsbehörde alle für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte vorlegen; dies gilt insbesondere für die in Anhang I Ziffer 1 genannten Angaben.
Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch die Absätze 1 und 2 auf ein Unternehmen anwenden, das eine Betriebsgenehmigung gemäß Unterabsatz 1 beantragt und einen Linienflugverkehr betreiben will oder dessen Umsatz 3 Mio. EUR jährlich überschreitet.
Artikel 6 Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)18
(1) Voraussetzung für die Erteilung und die Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung ist der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter diese Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.
(2) Jede Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ist gegebenenfalls in der Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen.
Die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Genehmigungsbehörde so bald wie möglich über etwaige vorgeschlagene relevante Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses.
(3) Die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde vereinbaren Maßnahmen für den vorausschauenden Austausch von Informationen, die für die Bewertung und die Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung von Belang sind.
Dieser Austausch kann - ohne darauf beschränkt zu sein - Informationen zu den finanziellen, eigentumsrechtlichen oder organisatorischen Regelungen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft umfassen, die dessen Betriebssicherheit oder Solvenz beeinträchtigen könnten oder die der für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständigen Behörde bei der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Flugsicherheit von Nutzen sein können. Werden vertrauliche Informationen weitergegeben, so werden Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Informationen angemessen geschützt werden.
(3a) Wenn aller Voraussicht nach Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich sein werden, so konsultieren die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde einander so früh wie möglich, bevor sie eine solche Maßnahme ergreifen, und arbeiten bei der Suche nach einer Lösung zusammen, bevor die Maßnahme ergriffen wird. Wird eine Maßnahme ergriffen, so teilen die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde einander so bald wie möglich mit, dass eine Maßnahme ergriffen wurde.
Artikel 7 Führungszeugnis
(1) Wird für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung von Personen, die auf Dauer die tatsächliche Leitung der Geschäfte des Unternehmens übernehmen, ein Führungszeugnis oder eine Bescheinigung darüber verlangt, dass die Betreffenden nicht in Konkurs geraten sind, werden bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten die von den zuständigen Behörden des Heimatmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass diesen Anforderungen Genüge geleistet wird, von der zuständigen Genehmigungsbehörde als ausreichender Nachweis anerkannt.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Dokumente von dem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine förmliche Erklärung - ersetzt, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimatmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, abgegeben hat. Die Behörde, der Notar oder die bevollmächtigte Berufsorganisation stellen eine diese eidesstattliche oder förmliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.
(3) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Nachweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind.
Artikel 8 Gültigkeit der Betriebsgenehmigung
(1) Betriebsgenehmigungen gelten so lange, wie das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den Anforderungen dieses Kapitels nachkommt.
Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Verlangen jederzeit nachweisen können, dass es alle Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.
(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels eingehend. In den folgenden Fällen prüft sie stets die Erfüllung dieser Anforderungen:
Vermutet die zuständige Genehmigungsbehörde, dass finanzielle Schwierigkeiten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft dessen Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten, informiert sie unverzüglich die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde.
(3) Die Betriebsgenehmigung ist erneut zur Genehmigung vorzulegen,
(4) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der zuständigen Genehmigungsbehörde seinen geprüften Abschluss spätestens sechs Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Geschäftsjahrs vorlegen, sofern nicht im einzelstaatlichen Recht etwas anderes bestimmt ist. Während der ersten beiden Jahre des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft sind die Angaben nach Anhang I Ziffer 3 der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jederzeit die Finanzsituation eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft, dem sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, prüfen und dazu einschlägige Informationen anfordern. Im Rahmen dieser Prüfung aktualisiert das betreffende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Angaben nach Anhang I Ziffer 3 und stellt sie der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung.
(5) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft meldet der zuständigen Genehmigungsbehörde
(6) Ist die zuständige Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass die gemäß Absatz 5 gemeldeten Änderungen für die Finanzlage des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft von erheblicher Bedeutung sind, so verlangt sie, dass ein überarbeiteter Wirtschaftsplan, in den die betreffenden Änderungen eingeflossen sind und der einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab seiner Durchführung abdeckt, sowie die Angaben gemäß Anhang I Ziffer 2 zusätzlich zu den nach Absatz 4 vorzulegenden Informationen vorgelegt werden.
Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet anhand des überarbeiteten Wirtschaftsplans über die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft seinen bestehenden und
möglichen Verpflichtungen während dieses zwölfmonatigen Zeitraums nachkommen kann. Diese Entscheidung ergeht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Angaben.
(7) Bei einer Änderung eines oder mehrerer Umstände, die sich auf die rechtlichen Gegebenheiten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auswirken, und insbesondere im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses oder einer Unternehmensübernahme entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde in Bezug auf die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, ob die Betriebsgenehmigung erneut zur Genehmigung vorzulegen ist.
(8) Die Absätze 4, 5 und 6 gelten nicht für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 10 Tonnen MTOM und/oder mit weniger als 20 Sitzplätzen betreiben. Derartige Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft müssen jederzeit in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass ihr Nettokapital sich auf mindestens 100.000 EUR beläuft, oder aber auf Aufforderung der zuständigen Genehmigungsbehörde die für Zwecke der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Bewertung erforderlichen Auskünfte vorzulegen.
Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch die Absätze 4, 5 und 6 auf die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft anwenden, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat und die einen Linienflugverkehrsdienst betreiben oder deren Umsatz 3 Mio. EUR jährlich überschreitet.
Artikel 9 Aussetzung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung
(1) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jederzeit die finanzielle Leistungsfähigkeit eines von ihr genehmigten Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft bewerten. Auf der Grundlage ihrer Bewertung setzt die Behörde die Betriebsgenehmigung aus oder widerruft sie, wenn sie nicht mehr davon überzeugt ist, dass dieses Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch eine vorläufige Genehmigung, deren Geltungsdauer 12 Monate nicht überschreitet, für die Dauer der finanziellen Umstrukturierung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erteilen, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und die vorläufige Genehmigung gegebenenfalls allen Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses Rechnung trägt und die realistische Aussicht eines zufrieden stellenden finanziellen Umbaus innerhalb dieser Zeitspanne besteht.
(2) Liegen eindeutige Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten vor oder werden Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eröffnet, dem die zuständige Genehmigungsbehörde eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, nimmt diese unverzüglich eine gründliche Bewertung der Finanzsituation vor und überprüft den Status der Betriebsgenehmigung auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse in Übereinstimmung mit diesem Artikel innerhalb von drei Monaten.
Die zuständige Genehmigungsbehörde informiert die Kommission über ihre Entscheidungen bezüglich des Status der Betriebsgenehmigung,
(3) Wurde der in Artikel 8 Absatz 4 genannte geprüfte Abschluss nicht innerhalb der in jenem Artikel angegebenen Frist übermittelt, fordert die zuständige Genehmigungsbehörde das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ohne unangemessene Verzögerung auf, den geprüften Abschluss vorzulegen.
Wird der geprüfte Abschluss nicht innerhalb eines Monats übermittelt, kann die Betriebsgenehmigung widerrufen oder ausgesetzt werden.
(4) Die zuständige Genehmigungsbehörde setzt die Betriebsgenehmigung aus oder widerruft sie, wenn das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft der zuständigen Genehmigungsbehörde wissentlich oder leichtfertig Angaben übermittelt, die in einem wesentlichen Punkt falsch sind.
(5) Wird das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ausgesetzt oder entzogen, setzt die zuständige Genehmigungsbehörde die Betriebsgenehmigung des betreffenden Luftfahrtunternehmens unverzüglich aus oder widerruft sie.
(6) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft aussetzen oder widerrufen, wenn dieses Unternehmen die in Artikel 7 dargelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt.
Artikel 10 Entscheidungen über Betriebsgenehmigungen
(1) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung aller verfügbaren Beweise so bald wie möglich - spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt aller erforderlichen Informationen - über den Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
(2) Die Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Betriebsgenehmigungen werden von der zuständigen Genehmigungsbehörde bekannt gemacht, die die Kommission hiervon unterrichtet.
(3) Eine Liste der Entscheidungen der zuständigen Genehmigungsbehörden über die Erteilung, die Aussetzung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 11 Versicherungsanforderungen
Ungeachtet der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 muss ein Luftfahrtunternehmen gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die an Post durch Unfälle entstehen können, versichert sein.
Artikel 12 Eintragung18
(1) Ein Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eingesetzt wird, wird je nach Wahl des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörde die Betriebsgenehmigung erteilt, entweder in dessen eigenes nationales Register oder in das nationale Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen. Wird allerdings ein solches Luftfahrzeug im Rahmen einer Dry-Lease- oder Wet-Lease-Vereinbarung gemäß Artikel 13 genutzt, so kann es in das nationale Register entweder eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes eingetragen werden.
(2) In Übereinstimmung mit Absatz 1 genehmigt die zuständige Behörde vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften unverzüglich und ohne Erhebung diskriminierender Eintragungsgebühren die Eintragung von Luftfahrzeugen, die Eigentum von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten sind, in seinem nationalen Register sowie die Umtragung aus den Registern anderer Mitgliedstaaten. Außer den üblichen Eintragungsgebühren wird auf die Umschreibung von Luftfahrzeugen keine zusätzliche Gebühr erhoben.
Artikel 13 Leasing19
(1) Unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe c kann ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügen, für die es eine Dry-Lease- oder eine Wet-Lease-Vereinbarung geschlossen hat. Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen in der Gemeinschaft registrierte Luftfahrzeuge, die auf der Grundlage "Wet-Lease" angemietet werden, frei betreiben, außer wenn dies zu einer Gefährdung der Sicherheit führen würde. Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführung dieser Bestimmung angemessen und verhältnismäßig ist und auf Sicherheitserwägungen beruht.
(2) Eine Dry-Lease-Vereinbarung, der ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, oder eine Wet-Lease-Vereinbarung, bei der das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Mieter des betreffenden Luftfahrzeugs ist, muss im Voraus gemäß dem geltenden gemeinschaftlichen oder nationalen Flugsicherheitsrecht genehmigt werden.
(3) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge von einem anderen Unternehmen auf der Grundlage "Wet-Lease" anmietet, holt von der zuständigen Genehmigungsbehörde im Voraus die Genehmigung für den Betrieb ein. Die zuständige Behörde kann eine Genehmigung erteilen, wenn
(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung an Bedingungen knüpfen. Diese Bedingungen sind Bestandteil der Wet-Lease-Vereinbarung.
Die zuständige Behörde kann die Erteilung einer Genehmigung verweigern, wenn zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft und dem Drittstaat, in dem das auf der Grundlage "Wet-Lease" angemietete Luftfahrzeug registriert ist, keine Reziprozität in Bezug auf Wet-Lease-Vereinbarungen gegeben ist.
Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über eine Genehmigung, die sie für das Anmieten von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen auf der Grundlage "Wet-Lease" erteilt hat.
Artikel 14 Recht auf Anhörung
Die zuständige Genehmigungsbehörde gewährleistet, dass bei der Annahme einer Entscheidung zur Aussetzung bzw. zum Widerruf einer Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft dem betroffenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft rechtliches Gehör gewährt wird, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu berücksichtigen ist.
Kapitel III
Zugang zu Strecken
Artikel 15 Erbringung innergemeinschaftlicher Flugdienste
(1) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen.
(2) Die Mitgliedstaaten machen die Durchführung von innergemeinschaftlichen Flugdiensten durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht von einer Zulassung oder Genehmigung abhängig. Die Mitgliedstaaten verlangen von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft keine Unterlagen oder Informationen, die diese bereits der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgelegt haben, sofern die betreffenden Informationen rechtzeitig bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingeholt werden können.
(3) Stellt die Kommission anhand der gemäß Artikel 26 Absatz 2 eingeholten Auskünfte fest, dass die einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft erteilte Betriebsgenehmigung den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, so übermittelt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Genehmigungsbehörde, die der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen ihre Bemerkungen zusendet.
Erhält die Kommission nach Prüfung der Bemerkungen der zuständigen Genehmigungsbehörde ihre Feststellung aufrecht, dass die Betriebsgenehmigung dieser Verordnung nicht entspricht, oder hat sie keine Bemerkungen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erhalten, so beschließt sie gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren, die zuständige Genehmigungsbehörde zur Ergreifung der geeigneten Abhilfemaßnahmen oder zur Aussetzung beziehungsweise zum Widerruf der Betriebsgenehmigung aufzufordern.
In dem Beschluss wird eine Frist gesetzt, bis zu der die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen der zuständigen Genehmigungsbehörde durchzuführen sind. Sind die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen nicht bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt, ist das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht berechtigt, seine Rechte nach Absatz 1 auszuüben.
Das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft darf seine Rechte nach Absatz 1 wieder ausüben, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde der Kommission mitgeteilt hat, dass die Abhilfemaßnahmen durchgeführt worden sind und dass die zuständige Genehmigungsbehörde die Durchführung überprüft hat.
(4) Unbeschadet der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sind die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft berechtigt, innergemeinschaftliche Flugdienste betrieblich zu verbinden und Code-Sharing-Vereinbarungen zu treffen.
Einschränkungen der Freiheit von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen, die sich aus zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ergeben, werden hiermit aufgehoben.
(5) Ungeachtet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft wird es Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten erlaubt, Flugdienste betrieblich zu verbinden und mit allen Luftfahrtunternehmen Code-Sharing-Vereinbarungen auf Flugdiensten nach, von oder über einen Flughafen in ihrem Hoheitsgebiet von oder nach jedem Ort in Drittländern einzugehen.
Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen des zweiseitigen Luftverkehrsabkommens mit dem betreffenden Drittland Code-Sharing-Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes insbesondere dann einschränken, wenn das betreffende Drittland den von dem betreffenden Mitgliedstaat aus operierenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft keine ähnlichen kommerziellen Möglichkeiten einräumt. Die so verfahrenden Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass im Rahmen dieser Abkommen auferlegte Einschränkungen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht einschränken, keine Diskriminierung zwischen diesen beinhalten und nicht einschränkender als erforderlich sind.
Artikel 16 Allgemeine Grundsätze für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Nach Konsultationen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und nach Unterrichtung der Kommission, der betreffenden Flughäfen und der auf dieser Strecke tätigen Luftfahrtunternehmen kann ein Mitgliedstaat im Linienflugverkehr zwischen einem Flughafen in der Gemeinschaft und einem Flughafen, der ein Rand- oder ein Entwicklungsgebiet seines Hoheitsgebiets bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Flughafen seines Hoheitsgebiets gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, insoweit die jeweilige Strecke für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Gebiets, das der Flughafen bedient, als unabdingbar gilt. Diese Verpflichtungen werden nur auferlegt, soweit dies für die Mindestbedienung dieser Strecke im Linienflugverkehr erforderlich ist, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Preisgestaltung oder Mindestkapazität festen Standards genügt, die Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden.
Die festen Standards für die Strecke, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegt, sind auf transparente und nichtdiskriminierende Weise festzulegen.
(2) Falls durch andere Verkehrsträger eine ununterbrochene Bedienung einer Strecke mit mindestens zwei Tagesfrequenzen nicht sichergestellt ist, können die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorsehen, dass Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die die Strecke bedienen wollen, eine Garantie dafür bieten müssen, dass sie die Strecke während eines festzulegenden Zeitraums entsprechend den sonstigen Bedingungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung bedienen werden.
(3) Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit beabsichtigter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen werden von dem Mitgliedstaat beziehungsweise von den Mitgliedstaaten folgende Kriterien herangezogen:
(4) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so übermittelt er den Text der aufzuerlegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Kommission, den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, den betroffenen Flughäfen und den Luftfahrtunternehmen, die die betreffende Strecke bedienen.
Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung folgenden Inhalts im Amtsblatt der Europäischen Union:
(5) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 4 wird für Strecken, auf denen die erwartete Zahl der Fluggäste des Flugdienstes unter 10.000 pro Jahr liegt, die Bekanntmachung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entweder im Amtsblatt der Europäischen Union oder im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht.
(6) Das Datum des Inkrafttretens gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen liegt nicht vor dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Bekanntmachung.
(7) Besteht eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2, so darf das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Nur-Sitzplatz-Verkäufe unter der Voraussetzung anbieten, dass der betreffende Flugdienst der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in allen Punkten gerecht wird. Ein solcher Flugverkehr gilt als Linienflugverkehr.
(8) Besteht eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2, so dürfen andere Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft jederzeit einen Linienflugverkehr aufnehmen, der der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in allen Punkten - einschließlich des Betriebszeitraums, der nach Absatz 2 verlangt werden kann - gerecht wird.
(9) Ungeachtet des Absatzes 8 gilt, dass - sofern auf einer Strecke noch kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den dauerhaften Linienflugverkehr entsprechend den für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgenommen hat oder nachweisen kann, dass es im Begriff ist, einen solchen Verkehr aufzunehmen - der betreffende Mitgliedstaat den Zugang zum Linienflugverkehr auf dieser Strecke für die Dauer von bis zu vier Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vorbehalten kann; danach muss die Lage erneut geprüft werden.
Dieser Zeitraum kann auf bis zu fünf Jahre ausgedehnt werden, wenn die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf einer Strecke zu einem Flughafen auferlegt werden, der ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags bedient.
(10) Das Recht zur Durchführung der in Absatz 9 genannten Dienste wird im Wege der öffentlichen Ausschreibung gemäß Artikel 17 allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die zur Durchführung solcher Verkehre berechtigt sind, für eine Strecke oder, in Fällen, in denen dies aus Gründen der betrieblichen Effizienz gerechtfertigt ist, für mehrere solche Strecken angeboten. Aus Gründen der administrativen Effizienz kann ein Mitgliedstaat eine einzige Ausschreibung für verschiedene Strecken durchführen.
(11) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten als abgelaufen, wenn während eines Zeitraums von 12 Monaten kein Linienflugdienst auf der Strecke durchgeführt wurde, für die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegt wurden.
(12) Im Fall einer plötzlichen Unterbrechung der Flugdienste durch das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das gemäß Artikel 17 ausgewählt wurde, kann der betroffene Mitgliedstaat im Notfall durch beidseitige Vereinbarung ein anderes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auswählen, das den Betrieb gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für einen Zeitraum von bis zu sieben Monaten, der nicht verlängert werden kann, unter folgenden Bedingungen durchführt:
Die Kommission und der bzw. die betroffene(n) Mitgliedstaat(en) sind unverzüglich über das Notfallverfahren und die Gründe dafür zu unterrichten. Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren aussetzen, falls sie nach entsprechender Beurteilung der Auffassung ist, dass es die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllt oder sonst mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.
Artikel 17 Verfahren der öffentlichen Ausschreibung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(1) Die gemäß Artikel 16 Absatz 10 vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung wird gemäß dem Verfahren der Absätze 2 bis 10 dieses Artikels durchgeführt.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den vollständigen Text der Ausschreibung, es sei denn, er hat gemäß Artikel 16 Absatz 5 durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in seinem nationalen Amtsblatt auf die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung hingewiesen. In diesem Fall wird die Ausschreibung ebenfalls in dem nationalen Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Die Ausschreibung und der anschließende Vertrag müssen unter anderem die folgenden Punkte enthalten:
(4) Die Kommission macht die Ausschreibung durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Die Frist für die Einreichung von Angeboten darf nicht früher als zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung enden. Falls die Ausschreibung eines Strecke betrifft, bei der der Zugang gemäß Artikel 16 Absatz 9 bereits auf ein Luftfahrtunternehmen beschränkt wurde, wird die Ausschreibung mindestens sechs Monate vor Beginn der Laufzeit der neuen Konzession veröffentlicht, um die weitere Notwendigkeit des beschränkten Zugangs zu prüfen.
(5) Die Bekanntmachung umfasst die folgenden Informationen:
(6) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln unverzüglich und kostenlos alle einschlägigen Informationen und Unterlagen, die von einer an der öffentlichen Ausschreibung interessierten Partei angefordert werden.
(7) Der Zuschlag erfolgt möglichst rasch; dabei sind die Angemessenheit des Leistungsangebots einschließlich der den Benutzern angebotenen Preise und Bedingungen sowie die gegebenenfalls von dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten zu zahlende Ausgleichsleistung zu berücksichtigen.
(8) Der betroffene Mitgliedstaat darf einem Luftfahrtunternehmen, das den Zuschlag gemäß Absatz 7 erhalten hat, einen Ausgleich für die Einhaltung der Standards der nach Artikel 16 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung leisten. Die Höhe dieser Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der zur Deckung der Nettokosten nötig ist, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstehen, wobei den damit zusammenhängenden vom Luftfahrtunternehmen vereinnahmten Erträgen und einem angemessenen Gewinn Rechnung zu tragen ist.
(9) Die Kommission ist durch eine schriftliche Mitteilung des Mitgliedstaats, die folgende Angaben enthält, unverzüglich über die Ausschreibungsergebnisse und den erfolgten Zuschlag zu informieren:
(10) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus kann die Kommission Mitgliedstaaten auffordern, innerhalb eines Monats alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Auswahl eines Luftfahrtunternehmens für die Wahrnehmung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu übermitteln. Werden die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt, kann die Kommission entscheiden, die Ausschreibung gemäß dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2 auszusetzen.
Artikel 18 Prüfung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gemäß den Artikeln 16 und 17 getroffene Entscheidungen wirksam und insbesondere so rasch wie möglich überprüft werden können, wenn es um einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliche Durchführungsvorschriften geht.
Insbesondere kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Mitgliedstaaten auffordern, innerhalb von zwei Monaten folgendes zu übermitteln:
(2) Die Kommission führt auf Antrag eines Mitgliedstaats, der der Auffassung ist, dass der Zugang zu einer Strecke durch Artikel 16 und 17 in unvertretbarer Weise eingeschränkt ist, oder von sich aus eine Untersuchung durch und entscheidet binnen sechs Monaten nach Antragseingang gemäß dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2 unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren darüber, ob Artikel 16 und 17 für die betreffende Strecke weiterhin gelten sollen.
Artikel 19 Verkehrsaufteilung zwischen Flughäfen und Ausübung von Verkehrsrechten
(1) Die Ausübung von Verkehrsrechten unterliegt den veröffentlichten gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen, regionalen oder örtlichen Vorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umweltschutz und Zuweisung von Start- und Landezeiten.
(2) Nach Anhörung der interessierten Parteien, einschließlich der betroffenen Luftfahrtunternehmen und Flughäfen kann ein Mitgliedstaat ohne Diskriminierung zwischen Zielen innerhalb der Gemeinschaft oder aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder der Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Flugverkehrs auf Flughäfen unter Einhaltung der folgenden Bedingungen regeln:
Entscheidungen zur Regelung der Flugverkehrsaufteilung zwischen den betroffenen Flughäfen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf objektiven Kriterien beruhen.
(3) Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Absicht, die Aufteilung des Flugverkehrs zu regeln oder bestehende Verkehrsaufteilungsregeln zu ändern.
Die Kommission prüft die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und entscheidet innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der Informationen aus dem Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2, ob der Mitgliedstaat die Maßnahmen anwenden darf.
Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union; die Maßnahmen dürfen nicht vor Veröffentlichung der Zustimmung durch die Kommission angewendet werden.
(4) Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Regeln für die Verkehrsaufteilung prüft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Anwendung der Absätze 1 und 2 und entscheidet gemäß dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2, ob der Mitgliedstaat die Maßnahme weiterhin anwenden darf.
(5) Die Kommission veröffentlicht ihre gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 20 Umweltschutzmaßnahmen
(1) Im Fall von schwerwiegenden Umweltproblemen kann der zuständige Mitgliedstaat die Ausübung von Verkehrsrechten einschränken oder verweigern, insbesondere wenn andere Verkehrsträger Verkehrsdienste in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Die Maßnahme darf keine Diskriminierung beinhalten, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen nicht verzerren, nicht einschränkender sein, als es zur Lösung der Probleme erforderlich ist, und muss eine begrenzte Geltungsdauer haben, die drei Jahre nicht überschreitet und nach deren Ablauf eine Überprüfung der Maßnahme erfolgt.
(2) Hält ein Mitgliedstaat eine Maßnahme nach Absatz 1 für erforderlich, so unterrichtet er mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten der Maßnahme die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission mit einer entsprechenden Begründung. Die Maßnahme kann durchgeführt werden, sofern innerhalb eines Monats nach Erhalt der Angaben ein betroffener Mitgliedstaat gegen die Maßnahme Einspruch einlegt oder die Kommission eine weitere Überprüfung der Maßnahme gemäß Absatz 3 vornimmt.
(3) Die Kommission kann auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die Maßnahmen aussetzen, wenn diese die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder mit anderen Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar sind.
Artikel 21 Sofortmaßnahmen
(1) Ein Mitgliedstaat darf im Fall plötzlich auftretender kurzfristiger Probleme, die sich aus unvorhersehbaren und unvermeidbaren Umständen ergeben, die Ausübung von
Verkehrsrechten verweigern, einschränken oder mit Bedingungen versehen. Solche Maßnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.
Die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten sind unverzüglich mit der entsprechenden Begründung von diesen Maßnahmen zu unterrichten. Dauern die Probleme, die diese Maßnahmen erforderlich machen, länger als 14 Tage an, muss der Mitgliedstaat dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitteilen und darf er die Maßnahme nach Zustimmung der Kommission für weitere Zeiträume von jeweils bis zu 14 Tagen fortführen.
(2) Die Kommission kann auf Antrag des oder der beteiligten Mitgliedstaaten oder von sich aus diese Maßnahme aussetzen, wenn diese die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder mit anderen Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar ist.
Kapitel IV
Bestimmungen zur Preisfestsetzung
Artikel 22 Preisfreiheit
(1) Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und - auf der Grundlage der Reziprozität - die Luftfahrtunternehmen von Drittländern legen ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 frei fest.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nicht aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder Identität von Luftfahrtunternehmen diskriminieren, wenn sie Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Festsetzung von Flugpreisen und Frachtraten für Flugdienste zwischen ihrem Hoheitsgebiet und einem Drittland gestatten. Diese Bestimmung geht noch geltenden Beschränkungen bezüglich der Preisfestsetzung, einschließlich für Strecken nach Drittländern, die sich aus zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ergeben, vor.
Artikel 23 Information und Nichtdiskriminierung
(1) Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form - auch im Internet - für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf "Optin" -Basis.
(2) Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 wird der Zugang zu den der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Kunden oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens oder sonstiger Flugscheinverkäufer innerhalb der Gemeinschaft gewährt.
Artikel 24 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, und legen für Verstöße gegen diese Bestimmungen Sanktionen fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 25 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 26 Zusammenarbeit und Auskunftsrecht
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zusammen.
(2) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einholen; diese haben ferner die Erteilung solcher Auskünfte durch Luftfahrtunternehmen, denen ihre zuständigen Genehmigungsbehörden eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, zu erleichtern.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die nötigen Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz der von ihnen aufgrund dieser Verordnung erhaltenen vertraulichen Informationen zu gewährleisten.
Artikel 27 Aufhebung
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/92 und (EWG) Nr. 2409/92 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang II.
Artikel 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 24. September 2008.
__________
1) ABl. C 175 vom 27.07.2007 S. 85.
2) ABl. C 305 vom 15.12.2007 S. 11.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (ABl. C 175 E vom 10.07.2008 S. 371), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. April 2008 (ABl. C 129 E vom 27.05.2008 S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. L 240 vom 24.08.1992 S. 1.
5) ABl. L 240 vom 24.08.1992 S. 8.
6) ABl. L 240 vom 24.08.1992 S. 15.
7) ABl. L 138 vom 30.04.2004 S. 1.
8) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
9) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1).
Gemäss den Artikeln 5 und 8 zu übermittelnde Angaben | Anhang I |
1. Angaben, die bei einer erstmaligen Antragstellung hinsichtlich der finanziellen Eignung vorzulegen sind:
1.1. Der letzte Stand der Ertragsrechnung und, sofern verfügbar, der geprüfte Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres.
1.2. Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für die kommenden drei Jahre.
1.3. Ausgangsdaten für geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Treibstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.
1.4. Angaben zu den Anlaufkosten im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Tätigkeit, mit Erläuterung des entsprechenden Finanzierungskonzepts.
1.5. Angaben zu bestehenden und geplanten Finanzierungsquellen.
1.6. Angaben zu den Gesellschaftern, einschließlich Angabe der Staatsangehörigkeit und der Art der zu haltenden Anteile, sowie die Satzung. Gehört der Antragsteller einer Unternehmensgruppe an, so sollten Angaben zur Beziehung zwischen den Unternehmen gemacht werden.
1.7. Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für die ersten drei Jahre nach Beginn der Tätigkeit.
1.8. Angaben zur Finanzierung des Kaufs/zum Leasen von Luftfahrzeugen, bei Leasing einschließlich Vertragsbedingungen.
2. Angaben, die zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung von Genehmigungsinhabern erforderlich sind, wenn diese eine für ihre Finanzlage erhebliche Veränderung ihrer Strukturen oder Tätigkeiten planen:
2.1. Erforderlichenfalls der letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz und der geprüfte Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres.
2.2. Genaue Angaben zu allen geplanten Änderungen, z.B. Änderung der Art des Dienstes, beabsichtigte Übernahmen oder Zusammenschlüsse, Änderungen hinsichtlich des Gesellschaftskapitals, Änderungen hinsichtlich der Gesellschafter usw.
2.3. Eine Plan-Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Geschäftsjahr einschließlich aller geplanten Änderungen der Struktur oder der Tätigkeiten, die für die Finanzlage erheblich sind.
2.4. Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.
2.5. Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr, einschließlich aller geplanten Änderungen der Struktur oder der Tätigkeiten, die für die Finanzlage erheblich sind.
2.6. Angaben zur Finanzierung des Kaufs/zum Leasen von Luftfahrzeugen, bei Leasing einschließlich Vertragsbedingungen.
3. Angaben, die zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung bisheriger Genehmigungsinhaber erforderlich sind:
3.1. Geprüfter Abschluss, der - sofern das einzelstaatliche Recht nichts anderes bestimmt - spätestens sechs Monate nach Ablauf des letzten Tages des betreffenden Geschäftsjahrs zur Verfügung stehen muss, und erforderlichenfalls der letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz.
3.2. Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für das kommende Jahr.
3.3. Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.
3.4. Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr.
Entsprechungstabelle (gemäß Artikel 27) |
Anhang II |
Verordnung (EG) Nr. 2407/92 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Buchstabe f |
Artikel 4 Absatz 3 | - |
Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 4 Buchstabe f |
Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 6 |
Artikel 5 Absatz 5 | Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 6 | Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 7 | Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 |
Artikel 6 | Artikel 7 |
Artikel 7 | Artikel 11 |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 4 Buchstabe c |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 13 Absätze 2 und 3 |
Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 9 | Artikel 6 |
Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 13 Absätze 2 und 3 |
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 2 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 7 |
Artikel 12 | Artikel 9 Absätze 2 bis 6 |
Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 3 | - |
Artikel 13 Absatz 4 | Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 14 | - |
Artikel 15 | - |
Artikel 16 | - |
Artikel 17 | - |
Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 18 Absatz 2 | Artikel 26 Absatz 3 |
Artikel 19 | - |
Anhang | Anhang I |
Verordnung (EG) Nr. 2408/92 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 | - |
Artikel 1 Absatz 4 | - |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
Artikel 3 Absatz 2 | - |
Artikel 3 Absatz 3 | - |
Artikel 3 Absatz 4 | - |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 16 Absatz 9 |
- | Artikel 17 Absatz 1 |
- | Artikel 17 Absatz 2 |
- | Artikel 17 Absatz 4 |
- | Artikel 17 Absatz 5 |
- | Artikel 17 Absatz 6 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f | Artikel 17 Absatz 7 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g | - |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h | Artikel 17 Absatz 8 |
- | Artikel 17 Absatz 9 |
- | Artikel 17 Absatz 10 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i | Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j | Artikel 16 Absatz 7 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k | - |
Artikel 4 Absatz 2 | - |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 4 | - |
Artikel 5 | - |
Artikel 6 Absätze 1 und 2 | - |
Artikel 7 | Artikel 15 Absätze 4 und 5 |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 4 | - |
Artikel 8 Absatz 5 | - |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 3 | Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 4 | Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 5 | Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 6 | Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 7 | - |
Artikel 9 Absatz 8 | - |
Artikel 10 | - |
Artikel 11 | Artikel 25 |
Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 | - |
Artikel 13 | - |
Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 26 Absatz 3 |
Artikel 15 | - |
Artikel 16 | - |
Anhang I | - |
Anhang II | - |
Anhang III | - |
- | Anhang II |
Verordnung (EG) Nr. 2409/92 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 | - |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | - |
Artikel 4 | Artikel 23 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 22 |
Artikel 5 Absatz 2 | - |
Artikel 5 Absatz 3 | - |
Artikel 5 Absatz 4 | - |
Artikel 6 | - |
Artikel 7 | - |
Artikel 8 | - |
Artikel 9 | - |
Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 26 Absatz 3 |
Artikel 11 | - |
Artikel 12 | - |
- | Artikel 27 |
- | Artikel 28 |
ENDE | |
(Stand: 19.08.2020)
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