Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1830)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 82 vom 28.03.2009 S. 3;
Beschl. 2013/295/EU - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 57;
Beschl. 2014/336/EU - ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 112;
Beschl. (EU) 2015/2056 - ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 41;
Beschl. (EU) 2016/2003 - ABl. Nr. L 308 vom 16.11.2016 S. 59;
Beschl. (EU) 2018/59 - ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2018 S. 17 * Art. 3)



=> Zur nachfolgenden Fassung

aufgehoben gem. Art. 3 zum 31.12.2019
(Anm.: Die Gültigkeit wurde durch den Beschl. (EU) 2018/59 verlängert)

Neufassung -Ersetzt die Entsch. 2002/255/EG

Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zur Verbesserung wichtiger Umweltaspekte beitragen können.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Kriterien festgelegt.

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen vorgenommen, die in der Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte aufgeführt sind 2.

(4) In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung empfiehlt es sich, neue Umweltkriterien aufzustellen, um dem wissenschaftlichen Fortschritt und den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

(5) Darüber hinaus empfiehlt es sich, die in der oben genannten Entscheidung festgelegte Definition der Produktgruppe zu ändern, um neue Technologien zu berücksichtigen.

(6) Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Entscheidung 2002/255/EG daher ersetzt werden. Da die Geltungsdauer der in der Entscheidung festgelegten Umweltkriterien bis 31. Oktober 2009 verlängert wurde, sollte die Entscheidung ab dem 1. November 2009 ersetzt werden.

(8) Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis 31. Oktober 2013 gelten.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Fernsehgeräte" umfasst:

"Netzbetriebene elektronische Geräte, deren Hauptzweck und -funktion im Empfang, in der Entschlüsselung und in der Anzeige von Fernsehsignalen besteht."

Artikel 2

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Fernseher der Produktgruppe "Fernsehgeräte" angehören und die im Anhang dieser Entscheidung genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 31314151618

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Fernsehgeräte" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhalten Fernsehgeräte den Produktgruppenschlüssel "022".

Artikel 5

Die Entscheidung 2002/255/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. November 2009.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2009.


1) ABl. L 237 vom 21.09.2000 S. 1.
2) ABl. L 87 vom 04.04.2002 S. 53.

.

Anhang

  Rahmenbestimmungen

Zielsetzungen der Kriterien

Das Umweltzeichen wird nur für Geräte vergeben, die die Kriterien dieses Anhangs erfüllen. Diese dienen folgenden Zielen:

Die Kriterien fördern zudem die Anwendung vorbildlicher Verfahren (optimale Nutzung der Umweltressourcen) und tragen zur Bewusstseinsbildung bei den Verbrauchern bei.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementkonzepte wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Zu jedem Kriterium sind die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von ordnungsgemäß zugelassenen Laboratorien durchgeführt werden oder von Laboratorien, die den Anforderungen der Norm EN ISO 17025 gerecht werden und für die Durchführung der entsprechenden Tests qualifiziert sind.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementkonzepte wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)

Umweltkriterien

1. Energieeinsparungen18

  1. Passiver Standby-Betrieb
    1. Der Stromverbrauch im passiven Standby-Betrieb des Fernsehgeräts beträgt < 0,30 Watt, außer wenn die unter Ziffer ii genannte Voraussetzung erfüllt ist.
    2. Bei Fernsehgeräten mit deutlich sichtbarem Netzschalter, deren Stromverbrauch sich auf < 0,01 Watt beläuft, wenn dieser Schalter in die Aus-Stellung gebracht wird, beträgt der Stromverbrauch im passiven Standby-Betrieb< 0,50 Watt.
  2. Höchstzulässiger Stromverbrauch

    Das Fernsehgerät hat in eingeschaltetem Zustand einen Stromverbrauch von< 100 Watt.

  3. Energieeffizienz

    Für die nachstehend angegebenen oder für eine höhere Energieklasse müssen Fernsehgeräte den Vorgaben des Energieeffizienzindex in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission 1 genügen:

    1. Energieeffizienzklasse a für Geräte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonalen von< 90 cm (35,4 Zoll);
    2. Energieeffizienzklasse A+ (a bei UHD-Geräten) für Geräte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonalen von > 90 cm (35,4 Zoll) und < 120 cm (47,2 Zoll);
    3. Energieeffizienzklasse A++ (A+ bei UHD-Geräten) für Geräte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonalen von> 120 cm (47,2 Zoll).

    In diesem Zusammenhang bedeutet "UHD" "Ultra High Definition" (ultrahochauflösend) und ist mit zwei Auflösungen von 3.840 × 2.160 (UHD-4K) oder 7.680 × 4.320 (UHD-8K) Pixel genormt 2.

Beurteilung und Prüfung (Buchstaben a bis c): Der Antragsteller legt für jedes Fernsehgerätmodell einen Prüfbericht vor, aus dem hervorgeht, dass die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten Bedingungen nach der Norm EN 50564 und die Einhaltung der unter den Buchstaben b und c genannten Bedingungen anhand der in Anhang VII Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 genannten Messverfahren und -methoden geprüft wurden. Außerdem sind in dem Bericht die Energieeffizienzklasse und die sichtbare Bildschirmdiagonale anzugeben.

Zur Erfüllung der Anforderungen des Buchstaben a Ziffer ii erklärt der Antragsteller, dass seine Fernsehgeräte diesen entsprechen und legt als Nachweis Fotografien des Netzschalters vor.

2. Quecksilbergehalt von Leuchtstofflampen

Der Gesamtgehalt an Quecksilber (Hg) aller Lampen eines Bildschirms beträgt nicht mehr als 75 mg für Bildschirme mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von bis zu einschließlich 101 cm (40 Inch).

Der Gesamtgehalt an Quecksilber (Hg) aller Lampen eines Bildschirms beträgt nicht mehr als 99 mg für Bildschirme mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von über 101 cm (40 Inch).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterschriebene Erklärung vor, dass seine Fernsehgeräte diese Anforderung erfüllen. Dieser sind Unterlagen der Lieferanten über die Anzahl der verwendeten Lampen und ihren Quecksilbergesamtgehalt beigefügt.

3. Verlängerung der Lebensdauer

Der Hersteller garantiert die Funktionsfähigkeit des Fernsehgerätes für mindestens zwei Jahre. Die Garantiefrist beginnt am Tag der Auslieferung des Gerätes an den Kunden.

Die Versorgung mit elektronischen Ersatzteilen ist für einen Zeitraum von 7 Jahren nach Einstellung der Produktion zu garantieren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht.

4. Zerlegbarkeit

Der Hersteller weist nach, dass die Fernsehgeräte von fachlich geschulten Recyclingkräften mit den ihnen üblicherweise zur Verfügung stehenden Werkzeugen leicht zerlegt werden können, um

Um die Demontage zu erleichtern, ist Folgendes zu gewährleisten:

Beurteilung und Prüfung: Mit dem Antrag wird ein Prüfbericht vorgelegt, in dem die Zerlegung des Fernsehgeräts beschrieben wird. Der Bericht enthält eine Explosionszeichnung des Fernsehgeräts, die die wichtigsten Bauteile und die gegebenenfalls in ihnen enthaltenen gefährlichen Stoffe ausweist. Er kann in schriftlicher oder audiovisueller Form vorgelegt werden. Angaben über gefährliche Stoffe werden der zuständigen Behörde in Form einer Materialliste vorgelegt, in der die Arten der Materialien, die verwendeten Mengen und die Stellen, an denen sie verwendet wurden, genannt werden.

5. Schwermetalle und Flammschutzmittel

  1. Die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 genannten Stoffe Cadmium, Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom sowie Flammschutzmittel aus polybromiertem Biphenyl (PBB) oder polybromiertem Diphenylether (PBDE) werden in den Fernsehgeräten nicht verwendet, es sei denn, die Verwendungszwecke dieser Stoffe sind gemäß dem Anhang der Richtlinie von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommen oder ihr Konzentrationshöchstwert entspricht oder liegt unter den in demselben Anhang genannten Schwellen. Was den Anhang betrifft, so beträgt der Konzentrationshöchstwert für PBB und PBDE < 0,1 %.
  2. Kunststoffteile dürfen weder Flammschutzmittel enthalten noch Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen einer der folgenden Gefahrenhinweise oder eine Kombination dieser Gefahrenhinweise zugeordnet ist:
(siehe Richtlinie 2006/121/EG). Diese Anforderung gilt nicht für reaktive Flammschutzmittel, d. h. diejenigen, deren Eigenschaften sich bei der Verwendung verändern (d. h. die im Endprodukt nicht in einer Konzentration > 0,1 % enthalten sind), so dass die genannten R-Sätze nicht länger gelten.

Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Behörde wird eine Bescheinigung des Fernsehgeräteherstellers vorgelegt, in der er erklärt, dass diese Anforderungen eingehalten werden. Darüber hinaus werden der zuständigen Behörde eine Konformitätserklärung der Lieferanten der Kunststoffteile und Flammschutzmittel sowie Kopien der einschlägigen Sicherheitsdatenblätter zu den Materialien und Stoffen vorgelegt. Alle verwendeten Flammschutzmittel werden genau aufgeführt.

6. Bedienungsanleitung

Das Fernsehgerät wird mit sachdienlichen Benutzerhinweisen zur umweltgerechten Verwendung verkauft. Diese Hinweise befinden sich an einer einzigen, leicht zu findenden Stelle in der Bedienungsanleitung sowie auf der Website des Herstellers. Die Hinweise umfassen insbesondere:

  1. den Stromverbrauch des Fernsehgeräts in den Betriebsarten Ein, Aus, passives Standby, einschließlich Angaben über die in jeder Betriebsart möglichen Energieeinsparungen;
  2. den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch in kWh, berechnet auf der Grundlage des Verbrauchs im eingeschalteten Zustand bei einem Betrieb von vier Stunden täglich an 365 Tagen pro Jahr;
  3. Informationen darüber, dass dank Energieeffizienz der Energieverbrauch sinkt und so Geld bei der Stromrechnung gespart wird;
  4. die folgenden Hinweise zur Senkung des Stromverbrauchs, wenn der Fernseher nicht benutzt wird:
  5. die Lage des Netzschalters (falls vorhanden);
  6. Informationen über die für Reparaturen von Fernsehgeräten qualifizierten Stellen, gegebenenfalls mit Kontaktdaten;
  7. Hinweise zur sachgemäßen Entsorgung von Altgeräten bei Sammelstellen oder gegebenenfalls mit Hilfe von Rücknahmesystemen des Einzelhandels im Einklang mit der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5;
  8. Informationen darüber, dass das Produkt mit dem EU-Umweltzeichen (der Blume) versehen wurde, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://europa.eu.int/ecolabel zu finden sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht, und legt der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Gebrauchsanleitung vor.

7. Informationen, die auf dem Umweltzeichen erscheinen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass sein Gerät dieser Anforderung entspricht, und legt der zuständigen Stelle ein Exemplar des Umweltzeichens vor, wie es an der Verpackung und/oder dem Produkt und/oder den Begleitunterlagen angebracht wird.

__________
1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2010 S. 64).

2) ITU-R-Empfehlung BT.2020 (Empfehlung der internationalen Fernmeldeunion).

3) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 852, berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.05.2007 S. 281.

4) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 19.

5) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 24.

ENDE

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