Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 73 vom 20.03.2010 S. 1, ber. L 146 S. 1;
VO (EU) 810/2010 - ABl. Nr. L 243 vom 16.09.2010 S. 16;
VO (EU) 144/2011 - ABl. Nr. L 44 vom 18.02.2011 S. 7, ber. L 49 S. 53;
VO (EU) 342/2011 - ABl. Nr. L 96 vom 09.04.2011 S. 10;
VO (EU) 801/2011 - ABl. Nr. L 205 vom 10.08.2011 S. 27;
VO (EU) 1112/2011 - ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 32;
VO (EU) 497/2012 - ABl. Nr. L 152 vom 13.06.2012 S. 1, ber. L 335 S. 55;
VO (EU) 546/2012 - ABl. Nr. L 165 vom 26.06.2012 S. 25;
VO (EU) 644/2012 - ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2012 S. 18;
VO (EU) 1036/2012 - ABl. Nr. L 308 vom 08.11.2012 S. 13;
VO (EU) 1160/2012 - ABl. Nr. L 336 vom 08.12.2012 S. 9;
VO (EU) 71/2013 - ABl. Nr. L 26 vom 26.01.2013 S. 7;
VO (EU) 102/2013 - ABl. Nr. L 34 vom 05.02.2013 S. 4;
VO (EU) 191/2013 - ABl. Nr. L 62 vom 06.03.2013 S. 22;
VO (EU) 196/2013 - ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2013 S. 13;
VO (EU) 482/2013 - ABl. Nr. L 139 vom 25.05.2013 S. 6;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74;
VO (EU) 556/2013 - ABl. Nr. L 164 vom 18.06.2013 S. 13;
VO (EU) 780/2013 - ABl. Nr. L 219 vom 15.08.2013 S. 1, ber. 2015 L 29 S. 16;
VO (EU) 854/2013 - ABl. Nr. L 237 vom 05.09.2013 S. 1;
VO (EU) 1044/2013 - ABl. Nr. L 284 vom 26.10.2013 S. 12;
VO (EU) 1218/2014 - ABl. Nr. L 329 vom 14.11.2014 S. 20;
VO (EU) 2015/604 - ABl. Nr. L 100 vom 17.04.2015 S. 60Inkrafttreten Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2015/917 - ABl. Nr. L 149 vom 16.06.2015 S. 11Inkrafttreten Gültig bis;
VO (EU) 2016/535 - ABl. Nr. L 89 vom 06.04.2016 S. 8Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/922 - ABl. Nr. L 154 vom 11.06.2016 S. 21Inkrafttreten Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2016/1248 - ABl. Nr. L 204 vom 29.07.2016 S. 112Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1832 - ABl. Nr. L 280 vom 18.10.2016 S. 13Inkrafttreten Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2017/384 - ABl. Nr. L 59 vom 07.03.2017 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/731 - ABl. Nr. L 108 vom 26.04.2017 S. 7Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/585 - ABl. LI 100 vom 11.04.2019 S. 1Inkrafttreten Gültig
Hebt Entsch. 2003/881/EG auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich und Artikel 19,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 3, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 4, insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 5, insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 6, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 16,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 7, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern 8 sah die Erstellung einer Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern vor, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und frischen Fleisches von bestimmten Tieren zulassen.
(2) Dementsprechend wurde die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft 9 erlassen. In der genannten Entscheidung sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr lebender Tiere, ausgenommen Equiden, sowie für die Einfuhr frischen Fleisches dieser Tiere, einschließlich Equiden, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen, in die Europäische Union festgelegt. Die Anhänge I und II der genannten Entscheidung enthalten Muster-Veterinärbescheinigungen sowie Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen bestimmte lebende Tiere und frisches Fleisch dieser Tiere in die Union eingeführt werden dürfen.
(3) Seit dem Erlass der genannten Entscheidung wurden in anderen Rechtsakten der Union zahlreiche neue Vorschriften zur Tiergesundheit und zur Gesundheit der Bevölkerung festgeschrieben, die einen neuen einschlägigen Rechtsrahmen bilden. Ferner wurde die Richtlinie 72/462/EWG durch die Richtlinie 2004/68/EG aufgehoben.
(4) Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2004/68/EG bleiben die Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr im Rahmen von Entscheidungen, die gemäß der Richtlinie 72/462/EWG erlassen wurden (u. a. die Entscheidung 79/542/EWG), in Kraft, bis sie durch im neuen Rechtsrahmen erlassene Vorschriften ersetzt werden.
(5) Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates 10 besagt, dass die auf der Grundlage der Richtlinie 72/462/EWG erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht mehr gelten, sobald die erforderlichen Vorschriften auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 oder der Richtlinie 2002/99/EG erlassen wurden.
(6) Die Entscheidung 79/542/EWG wurde einige Male geändert; Einfuhrvorschriften auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens wurden bereits in die genannte Entscheidung aufgenommen. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollten die in der Entscheidung 79/542/EWG vorgesehenen Maßnahmen in einem neuen Rechtsakt gefasst werden. Die vorliegende Verordnung enthält sämtliche Vorschriften der Entscheidung 79/542/EWG. Folglich bewirkt das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, dass die Entscheidung 79/542/EWG ausläuft und nicht mehr gilt, bis sie ausdrücklich aufgehoben worden ist.
(7) In der Richtlinie 92/65/EWG sind die Veterinärvorschriften für den Handel mit lebenden Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Union sowie für ihre Einfuhr in die Union festgelegt, soweit sie nicht den einzelnen Rechtsakten der Union gemäß Anhang F der genannten Richtlinie unterliegen. Gemäß der genannten Richtlinie dürfen die betreffenden lebenden Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, das in einer Liste aufscheint, die nach dem in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren verfasst wurde. Darüber hinaus ist für derartige lebende Tiere eine Veterinärbescheinigung entsprechend einem Muster mitzuführen, das nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren erstellt wurde.
(8) Die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 11 enthält die Bestimmungen, die bei der Ausstellung der aufgrund der Veterinärvorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind und die Ausstellung irreführender und betrügerischer Bescheinigungen vermeiden sollen. Es ist angebracht sicherzustellen, dass die in Drittländern tätigen amtlichen Kontrolleure/Kontrolleurinnen und amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen Vorschriften und Grundsätze anwenden, die denen der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind. Einige in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführte Drittländer haben ausreichende Garantien dafür abgegeben, dass derartige Vorschriften und Grundsätze bestehen und durchgeführt bzw. umgesetzt werden. Daher ist es angebracht, das Verbringen bestimmter lebender Tiere aus diesen Drittländern in die Union zuzulassen, falls die Tiergesundheitslage in den einzelnen Ländern keine weiteren Einschränkungen erfordert.
(9) Die Richtlinie 2002/99/EG enthält die Veterinärvorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und daraus hergestellte Lebensmittel, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden. Gemäß der genannten Richtlinie sind Listen von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern zu erstellen, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen; ferner müssen bei der Einfuhr bestimmte Vorschriften zu Veterinärbescheinigungen beachtet werden.
(10) In der Richtlinie 2004/68/EG sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Union und für ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt. Die betreffenden lebenden Huftiere dürfen nur aus denjenigen Drittländern in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden, die in Listen aufgeführt sind, die nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren erstellt wurden; ferner müssen bei der Einfuhr bestimmte Vorschriften zu Veterinärbescheinigungen eingehalten werden.
(11) Vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 92/65/EWG dürfen lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die die Richtlinien 92/65/EWG, 2002/99/EG und 2004/68/EG gelten, nur dann in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden, wenn ihnen eine Veterinärbescheinigung beiliegt und wenn sie dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.
(12) Dementsprechend ist es angebracht, zum Zweck der Durchführung der Richtlinien 92/65/EWG, 2002/99/EG und 2004/68/EG in der vorliegenden Verordnung für bestimmte lebende Tiere und für frisches Fleisch bestimmter Tiere Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon festzulegen sowie besondere Einfuhrbedingungen, einschließlich Muster-Veterinärbescheinigungen, vorzusehen.
(13) Im Interesse der Einheitlichkeit des Unionsrechts sollte die vorliegende Verordnung auch den Vorschriften bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung Rechnung tragen, die in anderen Rechtsakten der Union enthalten sind, insbesondere in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, die Vorschriften über Lebensmittelhygiene, über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. über deren amtliche Überwachung umfassen; zudem sollten die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 12 und die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 13 Berücksichtigung finden.
(14) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält allgemeine Vorschriften zur Durchführung amtlicher Kontrollen von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tiergesundheit und Tierschutz. Gemäß Artikel 48 der Verordnung ist die Kommission befugt, eine Liste von Drittländern zu erstellen, aus denen bestimmte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden dürfen. Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 umfasst besondere Vorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, u. a. Vorschriften über die Erstellung von Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Gemäß diesen Vorschriften können die betreffenden Listen mit anderen Listen kombiniert werden, die für die Zwecke der Gesundheit von Mensch und Tier erstellt werden.
(15) In den Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung sollte daher u. a. bescheinigt werden, dass die Anforderungen bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung gemäß der Richtlinie 96/23/EG sowie gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 erfüllt sind.
(16) In den Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung sollte ferner bescheinigt werden, dass die Anforderungen an den Tierschutz gemäß der Richtlinie 93/119/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung 14 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen 15 erfüllt werden.
(17) Damit sichergestellt ist, dass die Gesundheit lebender Tiere bei der Beförderung aus dem Herkunftsdrittland in die Union im Rahmen des Verbringens nicht gefährdet wird, sollten bestimmte Vorschriften über die Beförderung lebender Tiere, u. a. Vorschriften zu Sammelstellen, festgelegt werden.
(18) Damit der Schutz der Tiergesundheit in der Union gewährleistet ist, sollten lebende Tiere unmittelbar zum Bestimmungsort in der Union befördert werden.
(19) Frisches Fleisch, das in die Union zum Zweck der Durchfuhr in ein anderes Drittland verbracht wird, birgt für die Gesundheit der Bevölkerung ein vernachlässigbares Risiko. Allerdings sollte derartiges Fleisch allen einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen genügen. Demzufolge sollten besondere Vorschriften über die Durchfuhr frischen Fleisches und seine Lagerung vor der Durchfuhr festgelegt werden.
(20) Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, von der nur Lettland, Litauen und Polen betroffen sind, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Union durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden.
(21) Sendungen mit frischem Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes 16, von nicht domestizierten Nutztieren der Ordnung Artiodactyla, die in freier Wildbahn gefangen werden, sollten in die Union verbracht werden dürfen. Damit sich jedes mögliche Risiko eines derartigen Verbringens für die Tiergesundheit ausschließen lässt, ist es angebracht, dass derartige Tiere drei Monate lang getrennt von wildlebenden Tieren gehalten werden, bevor entsprechende Sendungen in die Union verbracht werden. Diesem Umstand sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für derartige Sendungen (RUF) Rechnung tragen.
(22) In der Entscheidung 2003/881/EG der Kommission vom 11. Dezember 2003 über die Tiergesundheitsbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) aus bestimmten Drittländern 17 sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Bienen aus bestimmten Drittländern festgelegt. Zur Vereinfachung des Unionsrechts sollten die in der genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Folglich sollte die Entscheidung 2003/881/EG aufgehoben werden.
(23) Es ist angebracht, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen.
(24) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Bedingungen für das Verbringen lebender Tiere in die Union
Artikel 3 Allgemeine Bedingungen für das Verbringen von Huftieren in die Union
Sendungen mit Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
Artikel 3a Bedingungen für das Verbringen von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, in die Union
Der Bestimmungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor der Verbringung der Huftiere in sein Hoheitsgebiet über die gemäß Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.
Werden Huftiere nach Unterabsatz 1 in die Union verbracht, so sind sie ab dem Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Union mindestens sechs Monate lang in einer amtlich zugelassenen Bestimmungseinrichtung, einem amtlich zugelassenen Bestimmungsinstitut oder einem amtlich zugelassenen Bestimmungszentrum in Quarantäne zu halten, und während dieses Zeitraums können die zuständigen Behörden die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425/EWG des Rates anwenden.
Der Mitgliedstaat, der die Verbringung von Huftieren nach Unterabsatz 1 genehmigt, informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor der Verbringung der Huftiere in sein Hoheitsgebiet über die erteilte Genehmigung.
Artikel 3b Bedingungen für den Eingang und die Durchfuhr von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, durch das Hoheitsgebiet von anderen Mitgliedstaaten als dem Bestimmungsmitgliedstaat
Die Durchfuhr der Huftiere gemäß Artikel 3a durch einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat ist nur dann gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats genehmigt wurde. Eine solche Genehmigung kann nur auf der Grundlage einer von dieser zuständigen Behörde vorgenommenen Risikobewertung - unter Berücksichtigung der ihr vom Bestimmungsmitgliedstaat vorgelegten Informationen - erteilt werden.
Der Bestimmungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor der Durchfuhr, wenn er die Verbringung von Tieren unter den in Artikel 3a genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 3c Liste der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren in Drittländern, Gebieten und Teilen von Drittländern
Artikel 4 Bedingungen für Sammelstellen bei bestimmten Sendungen mit Huftieren
Artikel 5 Protokolle für die Standardisierung von Materialien, Probenahmen und Testverfahren bei Huftieren
Sehen die Veterinärbescheinigungen, die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannt werden, für das Verbringen von Sendungen mit Huftieren in die Union Probenahmen und Tests hinsichtlich der in Teil 6 dieses Anhangs aufgeführten Krankheiten vor, so werden die Probenahmen und Tests von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlandes oder unter ihrer Aufsicht nach den in Teil 6 diese Anhangs dargelegten Protokollen für die Standardisierung von Materialien und Testverfahren durchgeführt.
Artikel 6 Besondere Bedingungen für bestimmte Sendungen mit Huftieren, die nach St. Pierre und Miquelon eingeführt und in die Union verbracht werden
Sendungen, die Huftierarten gemäß der Tabelle in Anhang I Teil 7 umfassen und weniger als sechs Monate vor dem Tag der Beförderung von St. Pierre und Miquelon in die Union nach St. Pierre und Miquelon verbracht wurden, dürfen nur in die Union verbracht werden,
Artikel 7 Allgemeine Bedingungen für das Verbringen bestimmter Bienenarten in die Union
Wird diese Ausnahmeregelung angewendet, so ist es verboten, Sendungen mit Bienen aus jedem anderen Teil des betreffenden Drittlandes oder Gebiets, der nicht in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 aufscheint, in die Union zu verbringen.
Artikel 8 Allgemeine Bedingungen für die Beförderung lebender Tiere in die Union
Während des Zeitraums zwischen dem Verladen im Herkunftsdrittland und dem Eintreffen an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union dürfen Sendungen mit lebenden Tieren nicht
Artikel 9 Maximale Dauer der Beförderung lebender Tiere in die Union
Sendungen mit lebenden Tieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die jeweilige Sendung binnen 10 Tagen nach Ausstellung der betreffenden Veterinärbescheinigung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union eintrifft.
Bei der Beförderung per Schiff verlängert sich diese Frist von 10 Tagen um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg; diese bescheinigt der Schiffskapitän mittels einer unterzeichneten Erklärung, die gemäß Anhang I Teil 3 verfasst und im Original der Veterinärbescheinigung beigefügt wird.
Artikel 10 Besondere Bedingungen bezüglich des Besprühens von Sendungen mit lebenden Tieren, die per Flugzeug in die Union befördert werden
Werden Sendungen mit lebenden Tieren, ausgenommen Sendungen mit Bienen, per Flugzeug befördert, so werden die Kiste oder der Container, in der bzw. in dem sie befördert werden, und die Umgebung mit einem geeigneten Insektizid besprüht.
Dies erfolgt nach dem Verladen unmittelbar vor dem Schließen der Flugzeugtüren sowie bei jedem nachfolgenden Öffnen der Flugzeugtüren in einem Drittland, bis das Flugzeug seinen Bestimmungsort erreicht hat.
Der Flugkapitän bzw. die Flugkapitänin des Flugzeugs bescheinigt das Besprühen, indem er/sie eine Erklärung unterzeichnet, die gemäß Anhang I Teil 4 verfasst und im Original der Veterinärbescheinigung beigefügt wird.
Artikel 11 Bedingungen, die nach dem Verbringen bestimmter Sendungen mit Huftieren in die Union gelten
Die Huftiere werden mindestens 30 Tage lang in diesem Betrieb gehalten, es sei denn, sie werden unmittelbar zu einem Schlachthof gebracht.
Artikel 12 Besondere Bedingungen bezüglich der Durchfuhr bestimmter Sendungen mit Huftieren durch Drittländer
Kommt die in Anhang I Teil 1 genannte besondere Bedingung "I" zur Anwendung, damit die Durchfuhr von Sendungen mit Huftieren im Sinne dieser Bedingung, die aus einem Mitgliedstaat stammen und für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, durch ein Drittland, ein Gebiet oder einen Teil davon zugelassen wird, das bzw. der in der Tabelle in Anhang I Teil 1 aufscheint, für das bzw. für den aber keine entsprechende Muster-Veterinärbescheinigung für Sendungen mit den betreffenden Huftieren in Spalte 4 der Tabelle genannt wird, so gelten die folgenden Bedingungen:
Artikel 12a Ausnahmeregelung für die Durchfuhr bestimmter Sendungen lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke durch Litauen19
Der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin an der Grenzkontrollstelle Medininkai füllt Teil 3 des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr aus, wenn die Ausgangskontrollen ergeben haben, dass es sich tatsächlich um die Sendung handelt, die an der Grenzkontrollstelle "Kybartai (Straße)" in Litauen eingetroffen ist.
Artikel 13 Bedingungen, die nach dem Verbringen von Sendungen mit Bienen im Sinne des Artikels 7 in die Union gelten
Nach der Laboruntersuchung werden Käfige, Pflegebienen und alles Material unschädlich beseitigt.
Die betreffenden Hummeln können bis zum Ende der Lebensdauer des Volkes in dem Behältnis bleiben, in dem sie in die Union verbracht wurden.
Dieses Behältnis und das Material, das die Hummeln aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, werden spätestens am Ende der Lebensdauer des Volkes unschädlich beseitigt.
Artikel 13a Bedingungen, die nach dem Verbringen von Sendungen mit Huftieren gelten, die für amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind
Kapitel III
Bedingungen für das Verbringen frischen Fleisches in die Union
Artikel 14 Allgemeine Bedingungen für die Einfuhr frischen Fleisches
Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
Artikel 15 Bedingungen, die nach der Einfuhr nicht gehäuteter Schlachtkörper von wildlebenden Klauentieren gelten
Sendungen mit nicht gehäuteten Schlachtkörpern von wildlebenden Klauentieren, die nach weiterer Bearbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG des Rates 26 unverzüglich zum Bearbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert.
Artikel 16 Durchfuhr und Lagerung frischen Fleisches
Das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch in die Union, die nicht in die Union eingeführt werden sollen, sondern entweder unmittelbar per Durchfuhr oder nach Lagerung gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland bestimmt sind, ist nur dann zulässig, wenn die Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:
Artikel 17 Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen19
Artikel 17a Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind19
Kapitel IV
Allgemeine, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 18 Bescheinigung
Die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Veterinärbescheinigungen werden nach den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt.
Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, dass Bescheinigungen auch elektronisch oder nach anderen auf Unionsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.
Artikel 19 Übergangsbestimmungen
Sendungen mit lebenden Tieren, mit Ausnahme von Bienen aus dem US-Bundesstaat Hawaii, und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die vor dem 30. November 2010 gemäß der Entscheidung 79/542/EWG oder gemäß der Entscheidung 2003/881/EG Veterinärbescheinigungen ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.
Artikel 20 Aufhebung
Die Entscheidung 2003/881/EG wird aufgehoben.
Artikel 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
3) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 321.
4) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1.
5) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.
6) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.
7) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.
8) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 28.
9) ABl. Nr. L 146 vom 14.06.1979 S. 15.
10) ABl. Nr. L 157 vom 30.04.2004 S. 33.
11) ABl. Nr. L 13 vom 16.01.1997 S. 28.
12) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.
13) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.
14) ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21.
15) ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1.
16) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
17) ABl. Nr. L 328 vom 17.12.2003 S. 26.
18) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 42.
19) ABl. Nr. L 73 vom 11.03.2004 S. 1.
20) ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49.
21) ABl. Nr. L 226 vom 23.08.2008 S. 1.
22) ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 12.
23) ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 1.
24) ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 11.
25) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
26) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.
27) ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2004 S. 11.
28) ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2009 S. 1.
Huftiere | Anhang I |
Teil 115 15a 17 19 19a 19b Gültig
Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon *
ISO-Code und Name des Drittlandes | Gebiets- code | Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils | Veterinärbescheinigung | Besondere Bedingungen | |
Muster | ZG | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Ca - Kanada | CA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | POR-X, BOV-X, OVI-X, OVI-Y, RUM ** | IVb
IX V XIII ****** |
|
CH - Schweiz | CH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | *** | ||
CL - Chile | CL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV-X,OVI-X, RUM | ||
POR-X, SUI | B | ||||
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/585 | |||||
GB-Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | GB-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | |||
GB-1 | England, Wales und Nordirland | BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y POR-X, POR-Y, RUM, SUI | III, IVa, V, IX | ||
GB-2 | Schottland | BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y POR-X, POR-Y, RUM, SUI | II, III, IVa, V, IX | ||
GG-Guernsey | GB-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y POR-X, POR-Y, RUM, SUI | V, IX) | |
GL - Grönland | GL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | OVI-X, RUM | V | |
- | |||||
IS - Island | IS-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV-X, BOV-Y RUM, OVI-X, OVI-Y | ||
POR-X, POR-Y | B | ||||
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/585 | |||||
JE-Jersey | JE-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y POR-X, POR-Y, RUM, SUI | IVa, V, IX) | |
ME - Montenegro | ME-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | I | ||
MK - Republik Nordmazedonien | MK-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | I | ||
NZ - Neuseeland | NZ-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV-X, BOV-Y, RUM, POR-X, POR-Y OVI-X, OVI-Y | III V XII |
|
PM - St. Pierre und Miquelon | PM-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y CAM | ||
RS - Serbien ***** | RS-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | I | ||
RU - Russland | RU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | |||
RU-1 | Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region Kaliningrad | ||||
RU-2 | Region Kaliningrad | BOV-X-TRANSIT-RU | X | ||
US - Vereinigte Staaten | US-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | POR-X | D | |
*) Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften, die in etwaigen einschlägigen Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind.
**) Ausschließlich für andere lebende Tiere als solche, die zur Familie Cervidae gehören. ***) Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 132). ****) - gestrichen - *****) Ausgenommen Kosovo nach UNSCR 1244/99. Kanada ******): Gemäß dem OIE-Gesundheitskodex für Landtiere gilt der Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Mai als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit und der epizootischen Hämorrhagie. |
Besondere Bedingungen (siehe die Fußnoten in den einzelnen Bescheinigungen)
"I": | Für die Durchfuhr lebender Tiere zur sofortigen Schlachtung oder lebender Mastrinder, die aus einem Mitgliedstaat versandt wurden und für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes in LKW, die mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt sind.
Die Plombennummer ist in der Veterinärbescheinigung einzutragen, und zwar - bei lebenden Schlachtrindern und Mastrindern - gemäß dem Muster in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG 1 bzw. - bei Schlachtschafen und Schlachtziegen - gemäß Muster I in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG 2. Die Plombe muss beim Eintreffen der Sendung an der angegebenen Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unbeschädigt sein, und die Plombennummer ist im integrierten EDV-System der Union für das Veterinärwesen (TRACES) zu erfassen Die Bescheinigung ist vor der Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittländer am Ort des Ausgangs aus der Union von der zuständigen Veterinärbehörde mit dem Vermerk "NUR ZUR DURCHFUHR ZWISCHEN VERSCHIEDENEN TEILEN DER EUROPÄISCHEN UNION DURCH DIE REPUBLIK NORDMAZEDONIEN/MONTENEGRO/SERBIEN * **" zu versehen. Mastrinder müssen unmittelbar zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, den die für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbehörde festgelegt hat. Solche Tiere dürfen diesen Betrieb nur zur sofortigen Schlachtung verlassen. _____ |
"II": | Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status "amtlich anerkannt frei von Tuberkulose" zuerkannt wurde. |
"III": | Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status "amtlich anerkannt frei von Brucellose" zuerkannt wurde. |
"IVa": | Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status "amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose" zuerkannt wurde. |
"IVb": | Bestand, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status "amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose" im Sinne des Anhangs D der Richtlinie 64/432/EWG zuerkannt wurde. |
"V": | Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster OVI-X ausgestellt wurde, in die Union der Status "amtlich anerkannt frei von Brucellose" zuerkannt wurde. |
"VI": | Geografische Beschränkungen. |
"VII": | Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster RUM ausgestellt wurde, in die Union der Status "amtlich anerkannt frei von Tuberkulose" zuerkannt wurde. |
"VIII": | Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster RUM ausgestellt wurde, in die Union der Status "amtlich anerkannt frei von Brucellose" zuerkannt wurde. |
"IX": | Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster POR-X ausgestellt wurde, in die Union der Status "amtlich anerkannt frei von der Aujeszky-Krankheit" zuerkannt wurde. |
"X": | Nur für die Durchfuhr von Rindern für Zucht- und/oder Nutzzwecke aus der Region Kaliningrad durch Litauen in andere Regionen Russlands. |
"XI": | Betriebe oder Kompartimente, die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. |
"XII": | Gebiet, dessen Rinderbeständen der Status anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestände zuerkannt wurde, die denen gleichwertig sind, welche nach den Bedingungen des Anhangs a Nummer I Absätze 1 und 2 der Richtlinie 64/432/EWG für die Zwecke der Ausfuhr lebender Tiere in die Union anerkannt sind und für die Bescheinigungen nach den Musterveterinärbescheinigungen BOV-X oder BOV-Y ausgestellt wurden. |
"XIII": | Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X, OVI-X, OVI-Y oder RUM ausgestellt wurde, in die Union der Status "amtlich anerkannt als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit und der epizootischen Hämorrhagie" zuerkannt wurde. |
Teil 215 17 17a 19
Muster-Veterinärbescheinigungen
Muster
"BOV-X": | Veterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht und/oder Nutzzwecke bestimmt sind |
" BOV-Y": | Veterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind |
" BOV-X-TRANSIT-RU": | Veterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus und Bison- Arten sowie ihrer Kreuzungen), die aus der Region Kaliningrad durch das Hoheitsgebiet Litauens in andere Regionen Russlands durchgeführt werden sollen |
" OVI-X": | Veterinärbescheinigung für Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind |
" OVI-Y": | Veterinärbescheinigung für Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind |
" POR-X": | Muster einer Veterinärbescheinigung für Hausschweine (Sus scrofa), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind oder die für die Durchfuhr durch die Union aus einem Drittland in ein anderes Drittland bestimmt sind |
" POR-Y": | Veterinärbescheinigung für Hausschweine (Sus scrofa), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind |
" RUM": | Muster einer Veterinärbescheinigung für Tiere der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder - einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen -, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie für Tiere der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae |
" SUI": | Muster einer Veterinärbescheinigung für nicht domestizierte Suidae, Tayassuidae und Tapiridae |
" CAM": | Muster einer besonderen Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere, die gemäß den Bedingungen in Anhang I Teil 7 aus St. Pierre und Miquelon eingeführt werden |
ZG (Zusätzliche Garantien) | |
"A": | Garantien bezüglich der Untersuchung von Tieren, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X (Nummer II.2.1 d)), OVI-X (Nummer II.2.1 d)) bzw. RUM (Nummer II.2.1 c)) ausgestellt wurde, auf Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie |
"B": | Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Nummer II.2.4 B) und SUI (Nummer II.2.4 B) auf vesikuläre Schweinekrankheit und klassische Schweinepest |
"C": | Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Nummer II.2.4 C) und SUI (Nummer II.2.4 C) auf Brucellose |
"D": | Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Nummer II.2.1 Buchstabe b) auf vesikuläre Stomatitis. |
Muster CAM
Besondere Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere, die vor dem Verbringen in die Union auf St. Pierre und Miquelon in Quarantäne gehalten werden
Teil 3
Addendum für die Beförderung von Tieren per Schiff
(Auszufüllen und der Veterinärbescheinigung beizufügen, wenn die Beförderung zur Grenze der Union - auch nur teilweise - per Schiff erfolgt.)
Erklärung des Schiffskapitäns/der Schiffskapitänin
Der unterzeichnete Kapitän/Die unterzeichnete Kapitänin des Schiffes (Schiffsname .........) erklärt, dass die in der beiliegenden Veterinärbescheinigung (Nr. ..........) bezeichneten Tiere während der Beförderung von ......... in ......... (Ausfuhrland) nach/in ......... in der Union an Bord verblieben sind und dass das Schiff auf dem Weg in die Union außer ......... (Anlaufhäfen) keinen Ort außerhalb von ......... (Ausfuhrland) angelaufen hat. Geschehen zu ........................................................ am ............................................................. (Zielhafen) (Datum der Ankunft) (Unterschrift des Schiffskapitäns/der Schiffskapitänin) (Stempel) (Name in Großbuchstaben und Amtsbezeich- |
Teil 4
Addendum für die Beförderung von Tieren per Flugzeug
(Auszufüllen und der Veterinärbescheinigung beizufügen, wenn die Beförderung zur Grenze der
Union - auch nur teilweise - per Flugzeug erfolgt.)
Erklärung des Flugkapitäns/der Flugkapitänin des Flugzeugs
Der unterzeichnete Flugkapitän/Die unterzeichnete Flugkapitänin des Flugzeugs (Name des Flugzeugs ......................) erklärt, dass die Kiste oder der Container, die/der die in der beiliegenden Veterinärbescheinigung (Nr. .............) bezeichneten Tiere enthält, und ihre/seine Umgebung vor dem Abflug mit einem Insektizid besprüht wurden. Geschehen zu .............................................................am ............................................................. (Abflughafen) (Abflugdatum) (Unterschrift des Flugkapitäns/der Flugkapitänin) (Stempel) (Name in Großbuchstaben und Amtsbezeich- |
Teil 5
Bedingungen für die Zulassung von Sammelstellen
(gemäß Artikel 4)
Zuzulassende Sammelstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen:
I. Sie müssen unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes/einer amtlichen Tierärztin stehen.
II. Sie müssen inmitten eines Gebiets von mindestens 20 km Durchmesser liegen, in dem nach amtlicher Feststellung zumindest in den letzten 30 Tagen vor ihrer Nutzung als zugelassene Sammelstellen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
III. Sie müssen vor jeder Nutzung als zugelassene Sammelstellen mit einem Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden, das im Ausfuhrland amtlich zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zugelassen ist.
IV. Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufnahmekapazität Folgendes umfassen:
V. Während des Betriebs müssen genügend Tierärzte/Tierärztinnen anwesend sein, um alle Aufgaben gemäß Teil 5 wahrzunehmen.
VI. Es dürfen nur Tiere aufgenommen werden, die individuell so gekennzeichnet sind, dass sich ihre Herkunft ermitteln lässt. Zu diesem Zweck muss sich der Eigentümer bzw. Betreiber einer Sammelstelle bei der Einstallung von Tieren vergewissern, dass diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und ihnen Tiergesundheitsdokumente oder Tiergesundheitsbescheinigungen für die betreffende Tierart bzw. Tierkategorie beiliegen.
Darüber hinaus muss der Eigentümer bzw. Betreiber der Sammelstelle Folgendes für mindestens drei Jahre in einem Register oder in einer Datenbank erfassen: Name des Tiereigentümers, Herkunft der Tiere, Datum der Einstallung und der Ausstallung, Kennnummern der Tiere oder Registriernummer des Herkunftsbestands und des Bestimmungsbetriebs, Zulassungsnummer des Frachtführers sowie das Kennzeichen des LKW, mit dem die Tiere angeliefert bzw. abtransportiert werden.
VII. Alle Tiere, die auf eine Sammelstelle aufgetrieben werden, müssen die Tiergesundheitsanforderungen erfüllen, die für das Verbringen der betreffenden Tierkategorie in die Union gelten.
VIII. Tiere, die in die Union verbracht werden sollen und im Zuge dessen auf eine Sammelstelle aufgetrieben werden, müssen binnen sechs Tagen nach ihrem Eintreffen in der Sammelstelle verladen und unter folgenden Bedingungen auf direktem Wege zur Grenze des Ausfuhrlandes befördert werden:
IX. Sehen die Bedingungen für die Ausfuhr von Tieren in die Union vor, dass die Tiere innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Verladen untersucht werden müssen, so umfasst dieser Zeitraum höchstens sechs Tage (ab dem Datum des Eintreffens der Tiere in der zugelassenen Sammelstelle gerechnet), während deren die Tiere zusammengeführt werden.
X. Das Ausfuhrdrittland muss die Sammelstellen bestimmen, die für Zucht- und Nutztiere bzw. für Schlachttiere zugelassen werden, und der Kommission sowie den zuständigen Zentralbehörden der Mitgliedstaaten Name und Anschrift dieser Sammelstellen mitteilen. Diese Angaben sind in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen.
XI. Das Ausfuhrdrittland regelt die amtliche Aufsicht über zugelassene Sammelstellen und trägt dafür Sorge, dass diese tatsächlich beaufsichtigt werden.
XII. Die zuständige Behörde des Drittlandes hat die zugelassenen Sammelstellen regelmäßig zu inspizieren, um zu überprüfen, ob die Zulassungsbedingungen gemäß den Nummern I bis XI weiterhin erfüllt sind.
Ergibt eine derartige Inspektion, dass die genannten Bedingungen nicht mehr eingehalten werden, so muss die Zulassung der Sammelstelle ausgesetzt werden. Die Zulassung darf erst dann wieder erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass die Sammelstelle die Bedingungen gemäß den Nummern I und XI vollständig erfüllt.
Teil 6
Protokolle für die Standardisierung von Materialien und Testverfahren
(gemäß Artikel 5)
Tuberkulose
Es wird ein Intrakutan-Monotest (einmalige Applikation von Rindertuberkulin) gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt. Im Fall von Tieren der Familie Suidae wird der Intrakutan-Monotest gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG mit Geflügeltuberkulin vorgenommen, wobei sich die Injektionsstelle jedoch davon abweichend auf der losen Haut unterhalb des Ohres befindet.
Brucellose (Brucellaabortus)
Serumagglutinationstest, Komplementbindungsreaktion, gepufferter Brucella-Antigentest, Enzymimmunoassay (ELISA) und Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA) werden gemäß Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt.
Brucellose (Brucellamelitensis)
Es werden Tests gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG durchgeführt.
Enzootische inderleukose
Agargel-Immundiffusionstest und ELISa werden gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt a und C der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt.
Blauzungenkrankheit
A. Der Blocking-ELISa oder der kompetitive ELISa wird nach folgendem Protokoll vorgenommen:
Mit dem kompetitiven ELISa unter Verwendung monoklonaler Antikörper (3-17-A3) lassen sich Antikörper gegen alle bekannten Serotypen des Blauzungenvirus (BTV) nachweisen.
Das Testprinzip besteht in der Unterbrechung der Reaktion zwischen dem BTV-Antigen und einem gruppenspezifischen monoklonalen Antikörper (3- 17-A3) durch die Zugabe von Testserum. BTV-Antikörper im Testserum blockieren die Reaktivität des monoklonalen Antikörpers (mAk) und bewirken nach Zugabe von enzymmarkiertem Anti-Maus-Antikörper und Chromogen/Substrat eine Abschwächung der erwarteten Farbreaktion. Seren können mit einer Einzelverdünnung von 1:5 getestet (Format Einzelverdünnung, siehe Anlage 1) oder zur Ermittlung von Verdünnungsendpunkten titriert werden (Format Serumtitration, siehe Anlage 2). Eine Hemmung von über 50 % kann als positiv gelten.
Material und Reagenzien
Testformat
Cc: Konjugatkontrolle (kein Serum/kein mAk); C++: stark positive Serumkontrolle; C+: schwach positive Serumkontrolle; C-: negative Serumkontrolle; Cm: mAk-Kontrolle (kein Serum).
_____
1) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64.
2) ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 19.
Format Einzelverdünnung (1:5) (40 Seren/Platte) | Anlage 1 |
Kontrollen | Testseren | |||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
A | Cc | C- | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
B | Cc | C- | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
C | C++ | C++ | ||||||||||
D | C++ | C++ | ||||||||||
E | C+ | C+ | ||||||||||
F | C+ | C+ | ||||||||||
G | Cm | Cm | 40 | |||||||||
H | Cm | Cm | 40 |
Format Serumtitration (10 Seren/Platte) | Anlage 2 |
Kontrollen | Testseren | |||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
A | Cc | C- | 1:5 | 1:5 | ||||||||
B | Cc | C- | 1:10 | 1:10 | ||||||||
C | C++ | C++ | 1:20 | 1:20 | ||||||||
D | C++ | C++ | 1:40 | 1:40 | ||||||||
E | C+ | C+ | 1:80 | 1:80 | ||||||||
F | C+ | C+ | 1:160 | 1:160 | ||||||||
G | Cm | Cm | 1:320 | 1:320 | ||||||||
H | Cm | Cm | 1:640 | 1:640 |
Testprotokoll | |
Konjugatkontrolle (Cc): | Vertiefungen 1a und 1B sind Blindkontrollen, die aus BTV-Antigen und Konjugat bestehen. Kann als Blindwert für das ELISA-Plattenlesegerät verwendet werden. |
mAk-Kontrolle (Cm): | Spalten 1 und 2, Reihen G und H sind mAk-Kontrollen und enthalten BTV-Antigen, mAk und Konjugat. Diese Vertiefungen entsprechen der stärksten Farbintensität. Der Mittelwert der als optische Dichte (OD) gemessenen Ergebnisse dieser Kontrolle entspricht einer Hemmung von 0 %. |
Positivkontrolle (C++, C+): | Spalten 1 und 2 sowie Reihen C, D, E und F. Diese Vertiefungen enthalten BTV-Antigen, stark bzw. schwach positive BTV-Antiseren, mAk und Konjugat. |
Negativkontrolle (C-): | Vertiefungen 2a und 2B sind die Negativkontrollen, die BTV-Antigen, negatives BTV-Antiserum, mAk und Konjugat enthalten. |
Testseren: | Zum Zweck umfangreicher serologischer Untersuchungen und schneller Reihenuntersuchungen können Seren mit einer Einzelverdünnung von 1:5 (siehe Anlage 1) getestet werden. Allerdings ist es auch möglich, 10 Seren in einer Verdünnungsreihe von 1:5 nach 1:640 (siehe Anlage 2) zu testen. Dies ergibt einen Anhaltspunkt für den Antikörpertiter in den Testseren. |
Testdurchführung
Einzelverdünnung: Testserum mit einer Verdünnung von 1:5 (10 µl Seren und 40 µl Blocking-Puffer) im Doppelansatz in die Spalten 3 bis 12 geben;
oder
Serumtitration: über acht Vertiefungen einzelner Spalten von 3 bis 12 eine 2er-Verdünnungsreihe jeder Testprobe (von 1:5 nach 1:640) in Blocking-Puffer anlegen.
Ergebnisanalyse
Mittels geeigneter Software die OD-Werte und, ausgehend von dem für die Antigenkontrollvertiefungen gemessenen Mittelwert, die Werte der Hemmung in Prozent (percentage inhibition, PI) für Test- und Kontrollseren ausdrucken. Anhand der als OD- und PI-Werte ausgedrückten Daten lässt sich bestimmen, ob der Test innerhalb akzeptabler Grenzen durchgeführt wurde. Die oberen und unteren Kontrollgrenzen für die mAk-Kontrolle (mangels Testseren Antigen plus mAk) liegen zwischen den OD-Werten 0,4 und 1,4. Alle Platten, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, sind zu verwerfen.
Falls keine geeignete Software zur Verfügung steht, OD-Werte mit einem ELISA-Drucker ausdrucken. Den OD-Mittelwert für die Antigenkontrollvertiefungen, der dem 100 %-Wert entspricht, berechnen. Den 50 %-OD-Wert bestimmen und die Positivität und Negativität jeder Probe manuell berechnen.
PI-Wert = 100 - (OD jeder Testkontrolle: OD-Mittelwert von Cm) × 100.
Die Vertiefungen der Negativkontrolle und der Blindkontrolle (jeweils Doppelbestimmung) müssen PI-Werte zwischen +25 % und -25 % bzw. zwischen +95 % und +105 % zeigen. Werte außerhalb dieser Grenzen machen das Ergebnis der Platte zwar nicht ungültig, lassen jedoch vermuten, dass sich eine Hintergrundfärbung ausbildet. Die stark und schwach positiven Kontrollseren müssen PI-Werte zwischen +81 % und +100 % bzw. zwischen +51 % und +80 % zeigen.
Der diagnostische Schwellenwert für Testseren beträgt 50 % (PI von 50 % oder OD von 50 %). Proben mit PI-Werten über 50 % werden als negativ verzeichnet. Proben mit PI-Werten über oder unter dem Schwellenwert für die Doppelbestimmung gelten als zweifelhaft; sie können in einer Einzelverdünnung und/oder durch Serumtitration erneut analysiert werden. Positive Proben können ebenfalls titriert werden, damit ein Anhaltspunkt für den Grad der Positivität ermittelt wird.
Visuelles Ablesen: Positive und negative Proben lassen sich leicht mit bloßem Auge erkennen; schwach positive oder stark negative Proben sind mitunter mit bloßem Auge schwerer auszuwerten.
Aufbereitung des BTV-ELISA-Antigens
Titration des BTV-ELISA-Antigens
Das BTV-ELISA-Antigen wird mit Hilfe des indirekten ELISa titriert. 2er- Antigenverdünnungen werden gegen eine konstante Verdünnung (1:100) monoklonaler Antikörper 3-17-A3 titriert. Protokoll:
Beim kompetitiven ELISa muss ein Überschuss an mAk vorhanden sein; daher wird eine Antigenverdünnung gewählt, die auf der Titrationskurve (nicht auf dem Plateau) liegt und nach 10 Minuten ungefähr eine OD von 0,8 ergibt.
B. Der Agargel-Immundiffusionstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:
Antigen
Das präzipitierende Antigen kann in jeder Zellkultur aufbereitet werden, in der sich ein Referenzstamm des Blauzungenvirus schnell vermehren kann. Es werden BHK-Zellen oder Vero-Zellen empfohlen. Das Antigen ist am Ende der Vermehrung des Virus im Überstand vorhanden, erfordert jedoch eine 50fache bis 100fache Konzentration, um wirksam zu sein. Dies kann mit jedem Standard-Proteinkonzentrationsverfahren erreicht werden; Viren im Antigen können durch Zugabe von 0,3 % ß-Propiolacton (Volumenanteil) inaktiviert werden.
Bekanntes positives Kontrollserum
Unter Verwendung des internationalen Referenzserums und Referenzantigens wird ein nationales Standardserum hergestellt, für ein optimales Verhältnis gegenüber dem internationalen Referenzserum standardisiert, gefriergetrocknet und bei jedem Test als das bekannte positive Kontrollserum verwendet.
Testserum
Testdurchführung: | 1 % Agarose, in Borat oder Natriumbarbitolpuffer (pH-Wert zwischen 8,5 und 9,0) aufbereitet, in eine Petrischale gießen (Mindesttiefe 3,0 mm). Ein Testschema von sieben feuchtigkeitsfreien Vertiefungen mit einem Durchmesser von jeweils 5,0 mm in den Agar stanzen. Das Schema besteht aus einer Vertiefung in der Mitte und sechs (im Radius von 3 cm) kreisförmig angeordneten Vertiefungen. Das Standardantigen in die mittlere Vertiefung geben. In die äußeren Vertiefungen 2, 4 und 6 bekanntes positives Kontrollserum, in die Vertiefungen 1, 3 und 5 die Testseren geben. Die so vorbereitete Platte bis zu 72 Stunden bei Raumtemperatur in einer geschlossenen feuchten Kammer inkubieren. |
Auswertung: | Ein Testserum ist positiv, wenn sich gegen das Antigen eine spezifische Präzipitatlinie und gegen das Kontrollserum eine durchgehende Identitätslinie ausbildet. Ein Testserum ist negativ, wenn sich keine spezifische Präzipitatlinie gegen das Antigen ausbildet und die Linie des Kontrollserums nicht gebogen ist. Die Petrischalen müssen bei indirekter Beleuchtung gegen einen dunklen Hintergrund untersucht werden. |
Epizootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)
Der Agargel-Immundiffusionstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:
Antigen
Das präzipitierende Antigen kann in jeder Zellkultur aufbereitet werden, in der sich der jeweilige Serotyp bzw. die jeweiligen Serotypen des EHD-Virus schnell vermehren kann/können. Es werden BHK-Zellen oder Vero-Zellen empfohlen. Das Antigen ist am Ende der Vermehrung des Virus im Überstand vorhanden, erfordert jedoch eine 50fache bis 100fache Konzentration, um wirksam zu sein. Dies kann mit jedem Standard-Proteinkonzentrationsverfahren erreicht werden; Viren im Antigen können durch Zugabe von 0,3 % ß-Propiolacton (Volumenanteil) inaktiviert werden.
Bekanntes positives Kontrollserum
Unter Verwendung des internationalen Referenzserums und Referenzantigens wird ein nationales Standardserum hergestellt, für ein optimales Verhältnis gegenüber dem internationalen Referenzserum standardisiert, gefriergetrocknet und bei jedem Test als das bekannte positive Kontrollserum verwendet.
Testserum
Testdurchführung: | 1 % Agarose, in Borat oder Natriumbarbitolpuffer (pH-Wert zwischen 8,5 und 9,0) aufbereitet, in eine Petrischale gießen (Mindesttiefe 3,0 mm). Ein Testschema von sieben feuchtigkeitsfreien Vertiefungen mit einem Durchmesser von jeweils 5,0 mm in den Agar stanzen. Das Schema besteht aus einer Vertiefung in der Mitte und sechs (im Radius von 3 cm) kreisförmig angeordneten Vertiefungen. Das Standardantigen in die mittlere Vertiefung geben. In die äußeren Vertiefungen 2, 4 und 6 bekanntes positives Kontrollserum, in die Vertiefungen 1, 3 und 5 die Testseren geben. Die so vorbereitete Platte bis zu 72 Stunden bei Raumtemperatur in einer geschlossenen feuchten Kammer inkubieren. |
Auswertung: | Ein Testserum ist positiv, wenn sich gegen das Antigen eine spezifische Präzipitatlinie und gegen das Kontrollserum eine durchgehende Identitätslinie ausbildet. Ein Testserum ist negativ, wenn sich keine spezifische Präzipitatlinie gegen das Antigen ausbildet und die Linie des Kontrollserums nicht gebogen ist. Die Petrischalen müssen bei indirekter Beleuchtung gegen einen dunklen Hintergrund untersucht werden. |
Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis
A. Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:
Serum: | Alle Seren vor Gebrauch 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren. |
Testdurchführung: | Für den Serumneutralisationstest mit variierendem Virustiter auf Mikrotiterplatten MDBK-Zellen oder andere empfängliche Zellen verwenden. Den colorado-Stamm, Oxford-Stamm oder einen anderen Referenzstamm des Virus bei 100 TCID50 je 0,025 ml verwenden; inaktivierte unverdünnte Serumproben mit einem gleichen Volumen (0,025 ml) Virussuspension mischen. Vor Zugabe der MDBK-Zellen die Virus-Serum-Gemische 24 Stunden bei 37 °C auf den Mikrotiterplatten inkubieren. Die Zellen in einer Konzentration verwenden, die gewährleistet, dass sich nach 24 Stunden eine Monolayerkultur ausbildet. |
Kontrollen: | i) Prüfung der Infektiosität des Virus, ii) Kontrolle der Serumtoxizität, iii) Kontrolle der unbeimpften Zellkulturen, iv) Referenzantiseren. |
Auswertung: | Die Ergebnisse des Neutralisationstests und der Titer des beim Test verwendeten Virus werden nach 3- bis 6-tägiger Inkubation bei 37 °C abgelesen. Serumtiter gelten als negativ, wenn bei einer Verdünnung von 1:2 (unverdünntes Serum) keine Neutralisationsreaktion eintritt. |
B. Jeder andere Test, der gemäß der Entscheidung 2004/558/EG 1 anerkannt ist.
Maul- und Klauenseuche (MKS)
A. Proben aus Ösophagus/Pharynx werden nach folgendem Protokoll entnommen und getestet:
Reagenzien: | Vor der Probenahme das Transportmedium vorbereiten. Jeweils ein Volumen von 2 ml in so viele Behältnisse geben, wie Tiere zu untersuchen sind. Die Behältnisse müssen gefrierfest und zur Beförderung über festem CO2 oder flüssigem Stickstoff geeignet sein. Die Probenahme erfolgt mit einem speziell konzipierten Probang-Gerät. Zur Probenahme den Becher des Probang-Gerätes durch das Maul über den Zungenrücken in den oberen Teil des Ösophagus einführen. Durch lateral und dorsal gerichtete Bewegungen wird versucht, das Oberflächenepithel des oberen Ösophagus und des Pharynx abzuschilfern. Das Probang-Gerät herausnehmen (falls möglich, nachdem das Tier geschluckt hat). Der Becher muss voll sein und ein Gemisch aus Schleim, Speichel, Ösophagopharyngeal-Flüssigkeit und Zellmaterial enthalten. Es muss sichergestellt werden, dass jede Probe eine gewisse Menge sichtbares Zellmaterial enthält. Eine grobe, Blutungen verursachende Behandlung des Tieres ist zu vermeiden. Bei bestimmten Tieren sind die Proben möglicherweise stark mit Panseninhalt verunreinigt. Solche Proben sind zu verwerfen, und vor Wiederholung der Probenahme muss das Maul des Tieres mit Wasser oder vorzugsweise mit physiologischer Kochsalzlösung gespült werden. | |
Behandlung der Proben: | Jede Probe, die mit dem Probang-Becher entnommen wurde, auf ihre Qualität prüfen; ein Volumen von 2 ml mit einem gleichen Volumen Transportmedium in ein gefrierfestes Behältnis geben. Die Behältnisse fest verschließen, versiegeln, desinfizieren und beschriften. Die Proben kühl (+4 °C) aufbewahren und innerhalb drei bis vier Stunden untersuchen oder bis zur Untersuchung auf Trockeneis (-69 °C) oder flüssigem Stickstoff gefroren halten. Zwischen den einzelnen Probenahmen das Probang-Gerät desinfizieren und dreimal mit sauberem Wasser spülen. | |
Test auf MKS-Virus: | Primäre Kulturen aus Rinderschilddrüsenzellen mit den Proben beimpfen (mindestens drei Röhrchen je Probe). Auch andere empfängliche Zellen, etwa primäre Rindernieren- oder Schweinenierenzellen, können verwendet werden; es ist jedoch zu beachten, dass Letztere für bestimmte Stämme des MKS-Virus weniger empfindlich sind. Die Röhrchen bei 37 °C im Rollerapparat inkubieren und 48 Stunden lang täglich auf zytopathischen Effekt untersuchen. Negative Kulturen durch Blindpassage auf frische Kulturen übertragen und erneut 48 Stunden lang untersuchen. Die Spezifität jedes zytopathischen Effekts muss bestätigt werden. |
Empfohlene Transportmedien:
B. Der Virusneutralisationstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:
Reagenzien: | MKS-Virus-Antigen in Zellkulturen oder auf Rinderzungen aufbereiten und bei -70 °C oder weniger oder nach Zugabe einer Lösung mit 50 % Glycerol bei -20 °C lagern und als Vorratsantigen verwenden. Das MKS- Virus ist unter diesen Bedingungen stabil, und Titer sind über Monate hinweg wenig veränderlich. |
Testdurchführung: | Der Test wird mit empfänglichen Zellen wie IB-RS-2-Zellen, BHK-21-Zellen oder Kälbernierenzellen auf flachgrundigen Mikrotiterplatten durchgeführt. Die Testseren 1:4 in serumfreiem Zellkulturmedium unter Zugabe von 100 IE/ml Neomycin oder anderer geeigneter Antibiotika verdünnen. Die Seren 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren, mit jeweils 0,05 ml unter Verwendung von 0,05-ml-Ösen 2er-Verdünnungsreihen auf Mikrotiterplatten anlegen. In jede Vertiefung vortitrierte Viren geben, die ebenfalls in serumfreiem Zellkulturmedium verdünnt wurden und 100 TCID50 je 0,05 ml enthalten. Nach einer für die Neutralisationsreaktion erforderlichen Inkubation von einer Stunde bei 37 °C in jede Vertiefung 0,05 ml Suspensionszellen mit 0,5 × 106 bis 1,0 × 106 Zellen je 1 ml in Zellkulturmedium, das MKS-Virusantikörperfreies Serum enthält, geben und die Mikrotiterplatten versiegeln. Mikrotiterplatten bei 37 °C inkubieren. Monolayer sind normalerweise binnen 24 Stunden konfluent. Der zytopathische Effekt ist nach 48 Stunden in der Regel so stark ausgeprägt, dass er sich unter dem Mikroskop ablesen lässt. Zu diesem Zeitpunkt kann eine endgültige mikroskopische Ablesung erfolgen, oder die Platten können fixiert und zur makroskopischen Ablesung beispielsweise mit einer Lösung mit 10 % Formol-Kochsalz und 0,05 % Methylenblau angefärbt werden. |
Kontrollen: | Die Kontrollen bei jedem Test umfassen ein homologes Antiserum mit bekanntem Titer, eine Zellkontrolle, eine Kontrolle der Serumtoxizität, eine Mediumkontrolle und eine Virustitration, auf deren Grundlage die beim Test tatsächlich verwendete Virusmenge berechnet wird. |
Auswertung: | Vertiefungen mit Anzeichen eines zytopathischen Effekts gelten als infiziert, und Neutralisationstiter werden ausgedrückt als reziproker Wert der in den Serum-Virus-Gemischen am 50 %-Endpunkt (geschätzt nach der Spearman-Kärber-Methode; Kärber, G., "Beitrag zur kollektiven Behandlung pharmakologischer Reihenversuche", in Archiv für Experimentelle Pathologie und Pharmakologie 162 (1931), S. 480) vorhandenen Endverdünnung des Serums. Testergebnisse sind gültig, wenn die beim Test tatsächlich je Vertiefung verwendete Virusmenge zwischen 101,5 TCID50 und 102,5 TCID50 ausmacht und der Titer des Referenzserums höchstens das Zweifache des erwarteten Titers beträgt (geschätzt auf der Grundlage früherer Titrationen). Liegen die Ergebnisse außerhalb dieser Grenzen, so müssen die Tests wiederholt werden. Ein Endpunkttiter von 1:11 oder weniger gilt als negativ. |
C. Der ELISa zum Nachweis und zur Quantifizierung von Antikörpern wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:
Reagenzien: | Kaninchen-Antiseren gegen 146S-Antigen von sieben typen des MKS-Virus, verwendet in vorbestimmter optimaler Konzentration in Cabonat-/Bicarbonat-Puffer, pH-Wert 9,6. Antigene aus ausgewählten Virusstämmen aufbereiten, die auf Monolayern von BHK-21-Zellen angezüchtet wurden. Die nicht gereinigten Überstände nach dem vorgegebenen Protokoll, jedoch ohne Serum, verwenden und vortitrieren, um eine Verdünnung zu erhalten, die nach Zugabe eines gleichen Volumens PBST (phosphatgepufferte Kochsalzlösung mit 0,05 % Tween 20 und Phenolrot-Indikator) ein OD-Ergebnis zwischen 1,2 und 1,5 liefert. Die Viren können inaktiviert verwendet werden. PBST als Verdünnungsmittel verwenden. Meerschweinchen-Antiseren durch Beimpfung von Meerschweinchen mit 146S-Antigen jedes Serotyps aufbereiten. In PBST mit 10 % normalem Rinderserum und 5 % normalem Kaninchenserum eine vorbestimmte optimale Konzentration herstellen. Mit Meerrettichperoxidase konjugiertes Kaninchen-anti-Meerschweinchen-Immunglobulin in vorbestimmter optimaler Konzentration in PBST mit 10 % normalem Rinderserum und 5 % normalem Kaninchenserum verwenden. Die Testseren in PBST verdünnen. |
Testdurchführung:
Platten mit einem Spektralfotometer bei 492 nm auf einem ELISA-Plattenlesegerät ablesen, das an einen Mikrocomputer angeschlossenen ist.
Kontrollen: | Für jedes verwendete Antigen 40 serumfreie Vertiefungen mit in PBST verdünntem Antigen. Eine doppelte 2er-Verdünnungsreihe mit homologem Rinderreferenzantiserum. Eine doppelte 2er-Verdünnungsreihe mit negativem Rinderserum. |
Auswertung: | Antikörpertiter werden ausgedrückt als die Endverdünnung des Testserums, die 50 % des OD-Mittelwertes für die Viruskontrollvertiefungen ohne Testserum ergibt. Titer über 1:40 gelten als positiv. |
Literaturhinweise: | Hamblin, C., Barnett, I. T. R., Hedger, R. S., "a new enzymelinked immunosorbent assay (ELISA) for the detection of antibodies against footandmouth disease virus I. Development and method of ELISA", in Journal of Immunological Methods 93 (1986), Nr. 1, S. 115-121 |
Aujeszky - Krankheit (AK)
A. Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:
Serum: | Alle Seren vor Gebrauch 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren. |
Testdurchführung: | Für den Serumneutralisationstest mit variierendem Virustiter auf Mikrotiterplatten Vero-Zellen oder andere empfängliche Zellen verwenden. Das AK-Virus bei 100 TCID50 je 0,025 ml verwenden; inaktivierte unverdünnte Serumproben mit einem gleichen Volumen (0,025 ml) Virussuspension mischen. Vor Zugabe der geeigneten Zellen die Virus-Serum-Gemische zwei Stunden bei 37 °C auf den Mikrotiterplatten inkubieren. Die Zellen in einer Konzentration verwenden, die gewährleistet, dass sich nach 24 Stunden eine Monolayerkultur ausbildet. |
Kontrollen: | i) Prüfung der Infektiosität des Virus, ii) Kontrolle der Serumtoxizität, iii) Kontrolle der unbeimpften Zellkulturen, iv) Referenzantiseren. |
Auswertung: | Die Ergebnisse des Neutralisationstests und der Titer des beim Test verwendeten Virus werden nach 3- bis 7-tägiger Inkubation bei 37 °C abgelesen. Serumtiter von weniger als 1:2 (unverdünntes Serum) gelten als negativ. |
B. Jeder andere Test, der gemäß der Entscheidung 2008/185/EG 2 anerkannt ist.
Transmissible Gastroenteritis (TGE)
Der Serumneutralisationstest wird nach folgendem Protokoll durchgeführt:
Serum: | Alle Seren vor Gebrauch 30 Minuten bei 56 °C inaktivieren. |
Testdurchführung: | Für den Serumneutralisationstest mit variierendem Virustiter auf Mikrotiterplatten A72-Zellen (Hundetumorzellen) oder andere empfängliche Zellen verwenden. Das TGE-Virus bei 100 TCID50 je 0,025 ml verwenden; inaktivierte unverdünnte Serumproben mit einem gleichen Volumen (0,025 ml) Virussuspension mischen. Vor Zugabe der geeigneten Zellen die Virus-Serum-Gemische 30 bis 60 Minuten bei 37°C auf den Mikrotiterplatten inkubieren. Die Zellen in einer Konzentration verwenden, die gewährleistet, dass sich nach 24 Stunden eine Monolayerkultur ausbildet. Jeder Zelle 0,1 ml Zellsuspension zugeben. |
Kontrollen: | i) Prüfung der Infektiosität des Virus, ii) Kontrolle der Serumtoxizität, iii) Kontrolle der unbeimpften Zellkulturen, iv) Referenzantiseren. |
Auswertung: | Die Ergebnisse des Neutralisationstests und der Titer des beim Test verwendeten Virus werden nach 3- bis 5-tägiger Inkubation bei 37 °C abgelesen. Serumtiter von weniger als 1:2 (Endverdünnung) gelten als negativ. Wirken unverdünnte Serumproben auf die Gewebekulturen toxisch, so können diese Seren vor Gebrauch im Test 1:2 verdünnt werden. Die entspricht einer Endverdünnung des Serums von 1:4. In diesen Fällen gelten Serumtiter von weniger als 1:4 (Endverdünnung) als negativ. |
Tests auf vesikuläre Schweinekrankheit werden gemäß der Entscheidung 2000/428/EG 3 durchgeführt.
Tests auf klassische Schweinepest werden gemäß der Entscheidung 2002/106/EG 4 durchgeführt.
Für Tests auf klassische Schweinepest gelten die Leitlinien gemäß dem einschlägigen Kapitel des OIE-Handbuchs zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere.
Sensitivität und Spezifität des serologischen Tests auf klassische Schweinepest sind in einem nationalen Labor zu bewerten, das über ein Qualitätssicherungssystem verfügt. Die angewandten Testverfahren müssen nachweislich die Erkennung einer Reihe schwach und stark positiver Referenzseren sowie den Antikörpernachweis im frühen Krankheitsstadium und in der Rekonvaleszenzphase ermöglichen.
Der Virusneutralisationstest wird gemäß den Testprotokollen für die vesikuläre Stomatitis in Kapitel 2.1.19 des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt.
Bei Seren, die bei einer Verdünnung von mindestens 1:32 einen zytopathischen Effekt verhindern, wird davon ausgegangen, dass sie Antikörper gegen das Virus der vesikulären Stomatitis enthalten.
Teil 7
Einfuhr- und Quarantänebedingungen für Tiere, die weniger als sechs Monate vor ihrem Verbringen in die Union nach St. Pierre und Miquelon eingeführt wurden
(gemäß Artikel 6)
Betroffene Tierarten
Taxon | ||
ORDNUNG | FAMILIE | GATTUNG/ART |
Artiodactyla | Camelidae | Camelus spp., Lama spp., Vicugna spp. |
Kapitel 1
Haltung und Quarantäne
1. Tiere, die nach St. Pierre und Miquelon eingeführt wurden, müssen vor ihrer Versendung zum Verbringen in die Union mindestens 60 Tage lang in einer zugelassenen Quarantänestation gehalten werden. Dieser Zeitraum kann bei einzelnen Tierarten je nach Testanforderungen verlängert werden. Darüber hinaus müssen die Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
Jede Sendung muss in der zugelassenen Quarantänestation verbleiben und vor Vektorinsekten geschützt werden.
2. Die Quarantäneeinrichtungen müssen zumindest die Mindestanforderungen gemäß Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG 5 sowie die folgenden Bedingungen erfüllen:
Kapitel 2
Untersuchungen der Tiergesundheit
1. Allgemeine Anforderungen
Die Tiere sind den nachstehend beschriebenen Untersuchungen zu unterziehen; dazu werden - sofern nicht anderweitig geregelt - frühestens 21 Tage nach dem Tag, an dem die Quarantäne beginnt, Blutproben entnommen.
Die Laboruntersuchungen erfolgen in einem zugelassenen Labor in der Union; eine Beschreibung aller durchgeführten Laboruntersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Impfungen und Behandlungen sind der Tiergesundheitsbescheinigung beizufügen.
Damit die Belastung der Tiere auf ein Minimum begrenzt wird, sind Probenahmen, Tests und etwaige Impfungen unter Beachtung der Mindestzeitabstände gemäß den Testprotokollen in Teil 2 so weit möglich zusammenzufassen.
2. Besondere Anforderungen
2.1 Camelidae
2.1.1 Tuberkulose
Die Injektion ist hinter der Schulterblattgräte (Achselgegend) nach dem Verfahren gemäß Anhang B Nummer 2.2.4 der Richtlinie 64/432/EWG zu verabreichen.
Die Reaktion gilt als
Reagiert ein Tier auf das intrakutan injizierte PPD-Rindertuberkulin positiv, so wird dieses Tier aus der Gruppe ausgeschlossen, und die verbleibenden Tiere werden frühestens 42 Tage nach dem Tag des ersten Tests mit positivem Ergebnis erneut untersucht, was dann als erster Test im Sinne des Buchstaben b gilt.
Reagieren mehrere Tiere der Gruppe positiv, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die Union ausgeschlossen.
Zeigen ein oder mehrere Tiere derselben Gruppe eine zweifelhafte Reaktion, so wird die gesamte Gruppe frühestens 42 Tage nach dem Tag des ersten Tests erneut untersucht, was dann als erster Test im Sinne des Buchstaben b gilt.
2.1.2 Brucellose
Eine Reaktion gilt dann als positiv, wenn eine positive Reaktion im Sinne des Anhangs C der Richtlinie 64/432/EWG vorliegt.
Reagiert ein Tier auf einen der Tests positiv, so wird dieses Tier aus der Gruppe ausgeschlossen, und die verbleibenden Tiere werden frühestens 42 Tage nach dem Tag des ersten Tests mit positivem Ergebnis erneut untersucht, was dann als erster Test im Sinne des Buchstaben b gilt.
Nur Tiere, die bei zwei aufeinanderfolgenden Tests gemäß Buchstabe b negativ reagiert haben, dürfen in die Union verbracht werden.
2.1.3 Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD):
Bei positivem Ergebnis werden die Tiere zur Unterscheidung zwischen den zwei Krankheiten einem kompetitiven ELISa gemäß Anhang I Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 unterzogen.
Die Tiere müssen auf zwei Tests negativ reagieren, wobei der erste binnen zwei Tagen nach dem Tag der Einstallung der Tiere in die Quarantänestation und der zweite frühestens 21 Tage nach dem Tag des ersten Tests durchzuführen ist.
Reagieren ein oder mehrere Tiere auf den ELISa gemäß Anhang I Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 positiv, so wird/werden das betreffende Tier bzw. die betreffenden Tiere aus der Gruppe ausgeschlossen, und die in der Gruppe verbleibenden Tiere werden ab dem Tag, an dem die Proben für den Test mit positivem Ergebnis entnommen wurden, 100 Tage lang unter Quarantäne gestellt. Die Gruppe gilt erst dann als frei von der Blauzungenkrankheit, wenn amtliche Tierärzte/Tierärztinnen bei regelmäßigen Kontrollen während des gesamten Zeitraums der Quarantäne keine klinischen Anzeichen der Krankheit nachgewiesen haben und die Quarantänestation frei von Vektoren der Blauzungenkrankheit (Culicoides) geblieben ist.
Zeigen sich während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums der Quarantäne bei einem weiteren Tier klinische Anzeichen der Blauzungenkrankheit, so werden alle Tiere der Gruppe vom Verbringen in die Union ausgeschlossen.
Werden durch den zur Bestätigung durchgeführten ELISa bei einem oder mehreren Tieren, die positiv reagiert haben, Antikörper gegen das EHD-Virus nachgewiesen, so gilt/gelten das betreffende Tier bzw. die betreffenden Tiere als positiv und werden aus der Gruppe ausgeschlossen; in diesem Fall wird die gesamte Gruppe zwei Wiederholungsuntersuchungen unterzogen, wobei die erste frühestens 21 Tage nach dem Tag des ersten Tests mit positivem Ergebnis und die zweite Wiederholungsuntersuchung frühestens 21 Tage nach dem Tag der ersten durchgeführt werden muss und beide Tests ein negatives Ergebnis liefern müssen.
Reagieren weitere Tiere bei einer der Wiederholungsuntersuchungen oder bei beiden Wiederholungsuntersuchungen positiv, so wird die gesamte Gruppe vom Verbringen in die Union ausgeschlossen.
2.1.4 Maul- und Klauenseuche (MKS)
Hinweis: Jeder Nachweis von Antikörpern gegen Strukturproteine oder gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus wird unabhängig vom Impfstatus als Folge einer früheren MKS-Infektion angesehen.
2.1.5 Rinderpest
2.1.6 Vesikuläre Stomatitis
2.1.7 Rifttalfieber
2.1.8 Lumpyskin-Krankheit
2.1.9 Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber
2.1.10 Surra (Trypanosoma evansi)
2.1.11 Bösartiges Katarrhalfieber
2.1.12 Tollwut
Impfung: Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies verlangt, kann gegen Tollwut geimpft werden; dem Tier werden Blutproben entnommen und zum Antikörpernachweis wird ein Serumneutralisationstest durchgeführt.
2.1.13 Enzootische Rinderleukose (nur, falls die Tiere für einen Mitgliedstaat bzw. für ein Gebiet bestimmt sind, der/das amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie 64/432/EWG ist)
Nur Tiere, die bei zwei aufeinanderfolgenden Tests gemäß Buchstabe b negativ reagiert haben, kommen für das Verbringen in die Union in Frage.
1) ABl. Nr. L 249 vom 23.07.2004 S. 20.
2) ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2008 S. 19.
3) ABl. Nr. L 167 vom 07.07.2000 S. 22.
4) ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2002 S. 71.
5) ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56.
Frisches Fleisch | Anhang II |
Teil 115 16 16a 16b 17 19 19a 19b Gültig
Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon 1
ISO-Code und Name des Drittlandes | Gebietscode | Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils | Veterinärbescheinigung | Besondere Bedingungen | Stichtag 2 | Anfangsdatum 3 | |
Muster | ZG | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
AL - Albanien | AL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EQU | ||||
AR - Argentinien | AR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EQU | ||||
AR-1 | Die Provinzen
Teile von Buenos Aires (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete), |
BOV RUF RUW |
A | 1 | 1. August 2010 | ||
AR-2 | Die Provinzen
Chubut, |
BOV OVI RUW RUF |
1. August 2008 | ||||
AR-3 | Teile von Salta: das 25 km breite Gebiet entlang der Grenze zu Bolivien und Paraguay, das sich vom Departamento Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Departamento Laishi in der Provinz Formosa erstreckt (die ehemals streng überwachte Pufferzone) | BOV RUF RUW |
A | 1 | 1. Juli 2016 | ||
AR-4 | Die Provinzen
Teile von Neuquén (in Confluencia die Zone östlich der Provinzstraße 17 und in Picun Leufú die Zone östlich der Provinzstraße 17), |
BOV OVI RUW RUF |
8. Juli 2019 | ||||
AU - Australien | AU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW |
||||
Ba - Bosnien und Herzegowina 9 | BA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV | ||||
BH - Bahrain | BH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
BR - Brasilien | BR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EQU | ||||
BR-1 | Bundesstaat Minas Gerais, Bundesstaat Espírito Santo, Bundesstaat Goiás, Bundesstaat Mato Grosso, Bundesstaat Rio Grande do Sul, Bundesstaat Mato Grosso do Sul (ausgenommen die unter BR-4 genannten Gebiete) |
BOV | a und H | 1 | 1. Dezember 2008 | ||
BR-2 | Bundesstaat Santa Catarina | BOV | a und H | 1 | 31. Januar 2008 | ||
BR-3 | Bundesstaaten Paraná und São Paulo | BOV | a und H | 1 | 1. August 2008 | ||
BR-4 | Teile des Bundesstaats Mato Grosso do Sul: das 15 km breite Gebiet ent- lang den Außengrenzen in den Gemeinden Porto Murtinho, Caracol, Bela Vista, Antônio João, Ponta Porã, Aral Moreira, Coronel Sapucaia, Paranhos, Sete Quedas, Japorã und Mundo Novo sowie das Gebiet in den Gemeinden Corumbá und Ladário (ehemals eine festgelegte, streng überwachte Zone) | BOV | a und H | 1 | 1. Juli 2016 | ||
BW - Botsuana | BW-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EQU, EQW | ||||
BW-1 | Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 8, 9 und 18 | BOV, OVI, RUF, RUW | F | 1 | 11. Mai 2011 | 26. Juni 2012 | |
BW-2 | Tierseuchenüberwachungszonen 10, 11, 13 und 14 | BOV, OVI, RUF, RUW | F | 1 | 7. März 2002 | ||
BW-3 | Tierseuchenüberwachungszone 12 | BOV, OVI, RUF, RUW | F | 1 | 20. Oktober 2008 | 20. Januar 2009 | |
BW-4 | Tierseuchenüberwachungszone 4a, ausgenommen die streng überwachte 10-km-Pufferzone entlang der Grenze zu der Zone, in der gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird, und Wildhegegebiete | BOV | F | 1 | 28. Mai 2013 | 18. Februar 2011 | |
BW-5 | Tierseuchenüberwachungszonen 6a und 6b | BOV, OVI, RUF, RUW | F | 1 | 28. Mai 2013 | 18. August 2016 | |
BY - Belarus | BY-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
BZ - Belize | BZ-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, EQU | ||||
Ca - Kanada | CA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW |
G | |||
CH - Schweiz | CH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | * | ||||
CL - Chile | CL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF |
||||
CN - China | CN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
CO - Kolumbien | CO-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EQU | ||||
CR - Costa Rica | CR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, EQU | ||||
CU - Kuba | CU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, EQU | ||||
DZ - Algerien | DZ-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
ET - Äthiopien | ET-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
FK - Falkland-Inseln | FK-0 | Gesamtes Gebiet | BOV, OVI, EQU | ||||
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/585 | |||||||
GB-Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | GB-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW | ||||
GG-Guernsey | GG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW) | ||||
GL - Grönland | GL-0 | Gesamtes Gebiet | BOV, OVI, EQU, RUF, RUW | ||||
GT - Guatemala | GT-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, EQU | ||||
HK - Hongkong | HK-0 | Gesamtes Gebiet | - | ||||
HN - Honduras | HN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, EQU | ||||
- | |||||||
IL - Israel 6 | IL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
IN - Indien | IN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
IS - Island | IS-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, EQU, RUF, RUW | ||||
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/585 | |||||||
JE-Jersey | JE-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW) | ||||
JP - Japan | JP | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV | 28. März 2013 | |||
KE - Kenia | KE-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
Ma - Marokko | MA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EQU | ||||
ME - Montenegro | ME-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, EQU | ||||
MG - Madagaskar | MG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
MK - Republik Nordmazedonien | MK-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, EQU |
||||
MU - Mauritius | MU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
MX - Mexiko | MX-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, EQU | ||||
Na - Namibia | NA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EQU, EQW | ||||
NA-1 | Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave Point im Westen bis Gam im Osten | BOV, OVI, RUF, RUW | F und J | 1 | |||
NC - Neukaledonien | NC-0 | Gesamtes Gebiet | BOV, RUF, RUW |
||||
NI - Nicaragua | NI-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
NZ - Neuseeland | NZ-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW |
||||
Pa - Panama | PA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, EQU | ||||
PY - Paraguay | PY-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EQU | ||||
PY-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV | A | 1 | 17. April 2015 | ||
RS - Serbien 5 | RS-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, EQU | ||||
RU - Russland | RU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
RU-1 | Region Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nenzen | RUF | |||||
SG - Singapur 7 | SG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | NZ-TRANSIT-SG 8 | ||||
SV - El Salvador | SV-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
SZ - Swasiland | SZ-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EQU, EQW | ||||
SZ-1 | Gebiet westlich des "roten Gürtels" vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane | BOV, RUF, RUW | F | 1 | |||
SZ-2 | MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde | BOV, RUF, RUW | F | 1 | 4. August 2003 | ||
TH - Thailand | TH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
TN - Tunesien | TN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
TR - Türkei | TR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
TR-1 | Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Çankiri, Çorum, Denizli, 0zmir, Kastamonu, Kütahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale | EQU | |||||
Ua - Ukraine | UA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
US - Vereinigte Staaten | US-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW |
G | |||
UY - Uruguay | UY-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EQU | ||||
BOV | a und J | 1 | 1. November 2001 | ||||
OVI | A | 1 | |||||
Za - Südafrika | ZA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EQU, EQW | ||||
ZA-1 | Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen
|
BOV, OVI, RUF, RUW | F | 1 | 11. Februar 2011 | ||
ZW - Simbabwe | ZW-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | ||||
Fußnoten:
1) Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften, die in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind. 2) Fleisch von Tieren, die an oder vor dem Datum gemäß Spalte 7 geschlachtet wurden, darf während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union eingeführt werden. Wenn Bescheinigungen für Sendungen, die per Schiff auf hoher See befördert werden, vor diesem Datum ausgestellt wurden, dürfen die betreffenden Sendungen während eines Zeitraums von 40 Tagen ab dem Datum gemäß Spalte 7 in die Union eingeführt werden. (Hinweis: Wenn in Spalte 7 kein Datum angegeben ist, gelten keine zeitlichen Beschränkungen.) 3) Nur Fleisch von Tieren, die an oder nach dem Datum gemäß Spalte 8 geschlachtet wurden, darf in die Union eingeführt werden (wenn in Spalte 8 kein Datum angegeben ist, gelten keine zeitlichen Beschränkungen). 4) - gestrichen - 5) Ohne Kosovo, das zurzeit unter internationaler Verwaltung nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 steht. 6) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. 7) Nur für frisches Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, das von Neuseeland in die Union verbracht werden darf und für die Union bestimmt ist, dem die von der zuständigen Behörde Neuseelands ausgestellte Veterinärbescheinigung nach dem entsprechenden Muster beigefügt ist und das während der Durchfuhr durch Singapur, mit oder ohne Lagerung, entladen und in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird. 8) Bei der Einfuhr in die Union muss den Sendungen sowohl diese, von der zuständigen Behörde Singapurs über TRACES ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt sein als auch die von der zuständigen Behörde Neuseelands ausgestellte Veterinärbescheinigung für die Einfuhr frischen Fleisches nach dem entsprechenden Muster, die die zuständige Behörde Singapurs in TRACES ihrer Bescheinigung beifügen kann. 9) Nur zur Durchfuhr von Sendungen mit frischem Fleisch von Hausrindern durch Bulgarien in die Türkei. * = Anforderungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 132). **) - gestrichen - - = Keine Bescheinigung festgelegt; Einfuhr frischen Fleisches nicht erlaubt (davon ausgenommen sind die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet/Gebiet angegebenen Tierarten). "1" - Kategorieeinschränkungen: |
Teil 216 16a 17
Muster-Veterinärbescheinigungen
Muster:
" BOV": | Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen) |
" OVI": | Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) |
" POR": | Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschweinen (Sus scrofa) |
" EQU": | Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen) |
" RUF": | Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Gatterwild der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rindern, - einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen -, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien Rhinocerotidae und Elephantidae |
" RUW": | Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Wild der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rindern, - einschließlich Bison und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen -, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien Rhinocerotidae und Elephantidae |
" SUF": | Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Gatterwild der Familien Suidae, Tayassuidae und Tapiridae |
" SUW": | Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Wild der Familien Suidae, Tayassuidae und Tapiridae |
" EQW": | Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra) |
" NZ-TRANSIT-SG" | Veterinärbescheinigung nur für die Durchfuhr frischen Fleisches mit Ursprung in Neuseeland, das von Neuseeland in die Union verbracht werden darf und für die Union bestimmt ist, durch Singapur mit Entladen, möglicher Lagerung und Umladen. |
ZG (Zusätzliche Garantien) | |
"A": | Garantien für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, hinsichtlich der Reifung, der pH-Messung und des Entbeinens, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.6.), OVI (Nummer II.2.6.), RUF (Nummer II.2.7.) bzw. RUW (Nummer II.2.4.) ausgestellt wurde |
"C": | Garantien hinsichtlich der Laboruntersuchung der Schlachtkörper, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde, auf klassische Schweinepest, für die eine Bescheinigung nach dem Muster SUW (Nummer II.2.3 B) ausgestellt wurde |
"D": | Garantien, für die eine Bescheinigung nach dem Muster POR (Nummer II.2.3 Buchstabe d) ausgestellt wurde, hinsichtlich der Spültrankfütterung in dem/den Betrieb(en) mit Tieren, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde |
"E": | Garantien hinsichtlich der Untersuchung der Tiere, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde, auf Tuberkulose, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.4 Buchstabe d) ausgestellt wurde |
"F": | Garantien für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, hinsichtlich der Reifung und des Entbeinens, für das eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.6.), OVI (Nummer II.2.6.), RUF (Nummer II.2.6.) bzw. RUW (Nummer II.2.7.) ausgestellt wurde |
"G": | Garantien hinsichtlich 1) des Ausschlusses von Innereien und Rückenmark und 2) der Untersuchung und Herkunft von Cervidae im Zusammenhang mit der Chronic Wasting Disease gemäß den Angaben im Muster RUF (Nummer II.1.7.) bzw. RUW (Nummer II.1.8.) |
"H": | Zusätzliche Garantien für Brasilien. Da im Bundesstaat Santa Catarina nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, gilt die Bezugnahme auf ein Impfprogramm nicht für Fleisch von Tieren, die aus diesem Bundesstaat stammen und dort geschlachtet wurden. |
"J": | Garantien im Hinblick auf das Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen von Haltungsbetrieben zum Schlachthof, die es erlauben, dass diese Tiere eine Sammelstelle (oder einen Markt) passieren, bevor sie direkt zum Schlachten befördert werden |
"K": | Betriebe oder Kompartimente, die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden |
Muster EQU16a
Muster Durchfuhr/Lagerung | Anhang III |
Tiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b | Anhang IV |
Teil 1
Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon
Abschnitt 1
Teile von Drittländern bzw. Gebieten gemäß Artikel 7 Absatz 2
Land/Gebiet | Code des Teil s eines Drittlandes bzw. Gebiets | Beschreibung des Teil s eines Drittlandes bzw. Gebiets |
US - Vereinigte Staaten | US-A | Bundesstaat Hawaii1 |
1) Ausgesetzt ab dem 5. Mai 2010. |
Teil 2
Tabellen: für die jeweiligen Tiere vorgesehene Muster-Veterinärbescheinigungen
Tabelle 1 | ||
"QUE" Veterinärbescheinigung für Sendungen mit Bienenköniginnen und Hummelköniginnen (Apis mellifera bzw. Bombus spp.)
"BEE" Veterinärbescheinigung für Sendungen mit Hummelvölkern (Bombus spp.) |
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Ordnung | Familie | Gattungen/Arten |
Hymenoptera | Apidae | Apis mellifera, Bombus spp. |
Erläuterungen zum Ausfüllen der Veterinärbescheinigungen (gemäß Artikel 18) |
Anhang V |
Sie enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland erforderlichen Bescheinigungen und umfassen gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder für einen Teil des Ausfuhrdrittlandes erforderlichen zusätzlichen Garantien.
Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die betreffenden lebenden Tiere bzw. für das betreffende frische Fleisch verlangt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
1) ABl. Nr. L 13 vom 16.01.1997 S. 28.
Anhang VI |
Tabelle 1 | ||
" RUM-A": Musterveterinärbescheinigung für Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum stammen und für eine solche bzw. ein solches bestimmt sind | ||
Ordnung | Familie | Gattungen/Arten |
Artiodactyla | Antilocapridae | Antilocapra ssp. |
Bovidae | Addax ssp., Aepyceros ssp., Alcelaphus ssp., Ammodorcas ssp., Ammotragus ssp., Antidorcas ssp., Antilope ssp., Bison ssp., Bos ssp. (einschließlich Bibos, Novibos, Poephagus), Boselaphus ssp., Bubalus ssp. (einschließlich Anoa), Budorcas ssp., Capra ssp., Cephalophus ssp., Connochaetes ssp., Damaliscus ssp. (einschließlich Beatragus), Dorcatragus ssp., Gazella ssp., Hemitragus ssp., Hippotragus ssp., Kobus ssp., Litocranius ssp., Madoqua ssp., Naemorhedus ssp. (einschließlich Nemorhaedus und Capricornis), Neotragus ssp., Oreamnos ssp., Oreotragus ssp., Oryx ssp., Ourebia ssp., Ovibos ssp., Ovis ssp., Patholops ssp., Pelea ssp., Procapra ssp., Pseudois ssp., Pseudoryx ssp., Raphicerus ssp., Redunca ssp., Rupicapra ssp., Saiga ssp., Sigmoceros-Alecelaphus ssp., Sylvicapra ssp., Syncerus ssp., Taurotragus ssp., Tetracerus ssp., Tragelaphus ssp. (einschließlich Boocerus) | |
Camelidae | Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp. | |
Cervidae | Alces ssp., Axis-Hyelaphus ssp., Blastocerus ssp., Capreolus ssp., Cervus-Rucervus ssp., Dama ssp., Elaphurus ssp., Hippocamelus ssp., Hydropotes ssp., Mazama ssp., Megamuntiacus ssp., Muntiacus ssp., Odocoileus ssp., Ozotoceros ssp., Pudu ssp., Rangifer ssp. | |
Giraffidae | Giraffa ssp., Okapia ssp. | |
Moschidae | Moschus ssp. | |
Tragulidae | Hyemoschus ssp., Tragulus-Moschiola ssp. |
Tabelle 2 | |||
" SUI-A": Musterveterinärbescheinigung für Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum stammen und für eine solche bzw. ein solches bestimmt sind | |||
Ordnung | Familie | Gattungen/Arten | |
Artiodactyla | Suidae | Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Potamochoerus ssp., Sus ssp. | |
Tayassuidae | Catagonus ssp., Pecari-Tayassu ssp. | ||
Hippopotamidae | Hexaprotodon-Choeropsis ssp., Hippopotamus ssp. |
Tabelle 3 | |||
" TRE-A": Musterveterinärbescheinigung für Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum stammen und für eine solche bzw. ein solches bestimmt sind | |||
Ordnung | Familie | Gattungen/Arten | |
Perissodactyla | Tapiridae | Tapirus ssp. | |
Rhinocerotidae | Ceratotherium ssp., Dicerorhinus ssp., Diceros ssp., Rhinoceros ssp. | ||
Proboscidea | Elephantidae | Elephas ssp., Loxodonta ssp. |
Teil 3
Anforderungen an Einrichtungen, Institute oder Zentren in Drittländern
Einrichtungen, Institute oder Zentren in einem Drittland müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
Teil 4
Bedingungen hinsichtlich der amtlichen Zulassung von Einrichtungen, Instituten oder Zentren in Drittländern
Der Standort unterliegt der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes/einer amtlichen Tierärztin, der/die zumindest folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:
ENDE | |
(Stand: 19.08.2020)
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