Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP

(ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2010 S. 39, ber. L 197 S. 19, ber. L 265 S. 18;
Beschl. 2010/644/GASP - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2010S. 81;
Beschl. 2011/299/GASP - ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2011 S. 65, ber. L 164 S. 19, ber. 2019 L 297 S. 7;
Beschl. 2011/783/GASP - ABl. Nr. L 319 vom 02.12.2011 S. 71;
Beschl. 2012/35/EU - ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2012 S. 22, ber. L 31 S. 7;
Beschl. 2012/152/GASP - ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2012 S. 18;
Beschl. 2012/169/GASP - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 90;
Beschl. 2012/205/GASP - ABl. Nr. L 110 vom 24.04.2012  S. 35;
Beschl. 2012/457/GASP - ABl. Nr. L 208 vom 03.08.2012 S. 18, ber. 2013 L 41 S. 13;
Beschl. 2012/635/GASP - ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 58;
Beschl. 2012/687/GASP - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 82;
Beschl. 2012/829/GASP  - ABl. Nr. L 356 vom 22.12.2012 S. 71, ber. 2013 L 268 S. 19;
Beschl. 2013/270/GASP - ABl. Nr. L 156 vom 08.06.2013 S. 10;
Beschl. 2013/497/GASP - ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 46;
Beschl. 2013/661/GASP - ABl. Nr. L 306 vom 16.11.2013 S. 18;
Beschl. 2013/685/GASP - ABl. Nr. L 316 vom 27.11.2013 S. 46;
Beschl. 2014/21/EU - ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2014 S. 22;
Beschl. 2014/222/GASP - ABl. Nr. L 119 vom 23.04.2014 S. 65;
Beschl. 2014/480/GASP - ABl. Nr. L 215 vom 21.07.2014 S. 4;
Beschl. 2014/776/GASP - ABl. Nr. L 325 vom 08.11.2014 S. 19;
Beschl. 2014/829/GASP - ABl. Nr. L 338 vom 25.11.2014 S. 1;
Beschl. (GASP) 2015/236 - ABl. Nr. L 39 vom 14.02.2015 S. 18;
Beschl. (GASP) 2015/556 - ABl. Nr. L 92 vom 08.04.2015 S. 101;
Beschl. (GASP) 2015/1008 - ABl. Nr. L 161 vom 26.06.2015 S. 19;
Beschl. (GASP) 2015/1050 - ABl. Nr. L 170 vom 01.07.2015 S. 2;
Beschl. (GASP) 2015/1099 - ABl. Nr. L 180 vom 08.07.2015 S. 4;
Beschl. (GASP) 2015/1130 - ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 18;
Beschl. (GASP) 2015/1148 - ABl. Nr. L 186 vom 14.07.2015 S. 2;
Beschl. (GASP) 2015/1336 - ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 66;
Beschl. (GASP) 2015/1337 - ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 68;
Beschl. (GASP) 2015/1863 - ABl. Nr. L 274 vom 18.10.2015 S. 174;
Beschl. (GASP) 2015/2216 - ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2015 S. 58;
Beschl. (GASP) 2016/35 - ABl. Nr. L 10 vom 15.01.2016 S. 15;
Beschl. (GASP) 2016/36 - ABl. Nr. L 10 vom 15.01.2016 S. 17;
Beschl. (GASP) 2016/78 - ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2016 S. 25;
Beschl. (GASP) 2016/609 - ABl. Nr. L 104 vom 20.04.2016 S. 19;
Beschl. (GASP) 2017/83 - ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2017 S. 92;
Beschl. (GASP) 2017/974 - ABl. Nr. L 146 vom 09.06.2017 S. 143;
Beschl. (GASP) 2017/1127 - ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2017 S. 16;
Beschl. (GASP) 2018/833 - ABl. Nr. L 140 vom 06.06.2018 S. 87;
Beschl. (GASP) 2019/870 - ABl. L 140 vom 28.05.2019 S. 90;
Beschl. (GASP) 2020/849 - ABl. L 196 vom 19.06.2020 S. 8;
Beschl. (GASP) 2020/1699 - ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 22A;
Beschl. (GASP) 2021/1252 - ABl. L 272 vom 30.07.2021 S. 73A;
Beschl. (GASP) 2022/1019 - ABl. L 170 vom 28.06.2022 S. 78;
Beschl. (GASP) 2023/726 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48A;
Beschl. (GASP) 2023/854 - ABl. L 110 vom 25.04.2023 S. 28;
Beschl. (GASP) 2023/2126 - ABl. L 2023/2126 vom 10.10.2023A;
Beschl. (GASP) 2023/2195 - ABl. L 2023/2195 vom 17.10.2023)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Gem. Standpunkt 2007/140/GASP

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat der Europäischen Union hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran 1angenommen, durch den die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird.

(2) Am 23. April 2007 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP 2 angenommen, durch den die Resolution 1747 (2007) umgesetzt wird.

(3) Am 7. August 2008 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP 3 angenommen, durch den die Resolution 1803 (2008) umgesetzt wird.

(4) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") hat am 9. Juni 2010 die Resolution 1929 (2010) angenommen, durch die der Geltungsbereich der mit den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet wird und weitere restriktive Maßnahmen gegen Iran eingeführt werden.

(5) Der Europäische Rat hat am 17. Juni 2010 seiner wachsenden Besorgnis über das Nuklearprogramm Irans zum Ausdruck gebracht und die Annahme der Resolution 1929 (2010) begrüßt. Unter Hinweis auf seine Erklärung vom 11. Dezember 2009 hat der Europäische Rat den Rat ersucht, Maßnahmen zur Umsetzung der in der Resolution 1929 (2010) vorgesehenen Maßnahmen sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen, damit alle noch bestehenden Bedenken in Bezug auf die Entwicklung sensibler Technologien durch Iran zur Unterstützung seiner Nuklear- und Trägerraketenprogramme auf dem Verhandlungsweg ausgeräumt werden können. Diese Maßnahmen sollten sich auf folgende Bereiche konzentrieren: den Handel, den Finanzsektor, den iranischen Verkehrssektor, Schlüsselbranchen der Gas- und Ölindustrie und die zusätzlich benannten Personen und Einrichtungen, insbesondere das Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

(6) Die Resolution 1929 (2010) verbietet Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten, die mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial und -technologie zu tun haben, durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen.

(7) Die Resolution 1929 (2010) weitet die mit der Resolution 1737 (2006) verhängten finanziellen Restriktionen und Reisebeschränkungen auf weitere Personen und Einrichtungen aus, einschließlich auf Personen und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines.

(8) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder von dem Ausschuss gemäß Nummer 18 der Resolution 1737 (2006) (im Folgenden: "der Ausschuss") benannt werden, und darüber hinaus auf weitere Personen und Einrichtungen Anwendung finden, die nach denselben Kriterien, wie sie der Sicherheitsrat oder der Ausschuss anwenden, benannt werden.

(9) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollte zusätzlich zu den vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss festgelegten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe weiterer Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien an den Iran verboten werden, die für die mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) Anlass zur Besorgnis geben oder die sie als noch offen bezeichnet hat, oder mit anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen verwendet werden könnten. Dieses Verbot sollte sich auch auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck erstrecken.

(10) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten Zurückhaltung üben, wenn sie neue kurzfristige Verpflichtungen in Bezug auf staatliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen, damit die noch ausstehenden Beträge verringert werden und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beiträgt; ferner sollten sie mittel- und langfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran verbieten.

(11) In der Resolution 1929 (2010) werden alle Staaten aufgefordert, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist.

(12) In der Resolution 1929 (2010) heißt es weiter, dass die VN-Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, die Überprüfung von Schiffen auf Hoher See mit Zustimmung des Flaggenstaates verlangen können, wenn es Informationen gibt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass das Schiff Artikel befördert, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) verboten ist.

(13) Die Resolution 1929 (2010) sieht ferner vor, dass alle VN-Mitgliedstaaten gehalten sind, Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist, in einer Weise, die ihren Verpflichtungen nach den anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrats und internationalen Übereinkommen nicht widerspricht, zu beschlagnahmen und zu entsorgen.

(14) Ferner sieht die Resolution 1929 (2010) vor, dass die VN-Mitgliedstaaten gehalten sind, die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus für Schiffe Irans zu verbieten, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist.

(15) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Flughäfen für alle Frachtflüge aus Iran, mit Ausnahme gemischter Passagier- und Frachtflüge, zu sperren.

(16) Darüber hinaus sollte die Erbringung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Angehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge verboten werden, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist.

(17) In der Resolution 1929 (2010) werden ferner alle VN-Mitgliedstaaten aufgefordert, die Bereitstellung von Finanzdiensten, einschließlich Versicherung oder Rückversicherung, oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, falls diese Dienste, Vermögenswerte oder Ressourcen zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.

(18) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Versicherung und Rückversicherung an die Regierung Irans, an in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen und Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum und unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen, auch durch unerlaubte Mittel, verbieten.

(19) Darüber hinaus sollten folgende Transaktionen mit der Regierung Irans, der iranischen Zentralbank oder iranischen Banken, einschließlich Niederlassungen und Tochterunternehmen, und Finanzunternehmen, die von in Iran ansässigen Personen und Einrichtungen kontrolliert werden, verboten werden: der Verkauf, der Kauf, die Vermittlung und die Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen.

(20) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates und im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Resolution 1929 (2010) sollte die Eröffnung neuer Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Vertretungen iranischer Banken im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Gründung neuer Gemeinschaftsunternehmen oder die Beteilung iranischer Banken an der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken verboten werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten die Eröffnung von Vertretungen oder Tochterunternehmen oder Bankkonten in Iran zu verbieten.

(21) Die Resolution 1929 (2010) sieht ferner vor, dass die Staaten ihre Staatsangehörigen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Firmen verpflichten, Wachsamkeit zu üben, wenn sie mit in Iran eingetragenen oder der Hoheitsgewalt Irans unterstehenden Einrichtungen Geschäfte tätigen, falls sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass diese Geschäfte zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Verstößen gegen die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) beitragen könnten.

(22) In der Resolution 1929 (2010) wird Kenntnis genommen von dem potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die Iran aus seinem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und wird ferner festgestellt, dass die chemischen Apparate und Stoffe, die für die petrochemische Industrie benötigt werden, zahlreiche Gemeinsamkeiten mit denen aufweisen, die für bestimmte sensible Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf erforderlich sind.

(23) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Schlüsselausrüstungen und Technologien sowie die damit zusammenhängende technische und finanzielle Hilfe, die in Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie verwendet werden könnten, an Iran verbieten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten neue Investitionen in diesen Branchen in Iran verbieten.

(24) Das Verfahren zur Änderung der Anhänge I und II dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Bemerkungen einzureichen. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(25) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(26) Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates.

(27) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Kapitel 1
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Artikel 1

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, ist verboten:

  1. Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind;
  2. vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss festgelegte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten;
  3. Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteile für diese Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial. Von diesem Verbot ausgenommen sind nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, welche einen ballistischen Schutz bewirken, und die nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind;
  4. bestimmte sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden;
  5. sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 4 aufgeführt sind und nicht unter Buchstabe a erfasst sind, mit Ausnahme einiger Güter der Kategorie 5 - Teil 1 und Kategorie 5 - Teil 2 des Anhangs I der genannten Verordnung.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, von in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Artikeln für Leichtwasserreaktoren über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an Iran, zur Nutzung durch Iran oder zu dessen Gunsten.

(3) Es ist ferner verboten,

  1. technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Artikel 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe bereitzustellen, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind;
  3. wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(4) Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, verboten.

Artikel 2

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran, von nicht von Artikel 1 erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, einschließlich Software, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der IAEO Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Ferner unterliegt die Bereitstellung von

  1. technischer Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdiensten im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran,
  2. Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind,   einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der betreffende Verkauf, die betreffende Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu den Tätigkeiten gemäß Absatz 1 beitragen würde.

Artikel 3

(1) Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten gegebenenfalls nicht, wenn der Ausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn solche Artikel oder Hilfe für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern

  1. die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung solcher Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und
  2. Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden.

(2) Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn solche Artikel oder Hilfe für medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern

  1. die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung solcher Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und
  2. Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede ablehnende Entscheidung.

Artikel 3a

(1) Es ist verboten, iranische Rohöl und Erdölerzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen Rohöl und Erdölerzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Artikel 3b

(1) Es ist verboten, iranische petrochemische Erzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen petrochemischen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Artikel 3c

(1) Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Juli 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Juli 2012 zu schließen und zu erfüllen sind.

(2) Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 23. Januar 2012 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 3d

(1) Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Mai 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Mai 2012 zu schließen und zu erfüllen sind.

(2) Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von petrochemischen Erzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung dieser Erzeugnisse der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 23. Januar 2012 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dienen, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 3e

(1) Die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von iranischem Erdgas ist verboten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischem Erdgas unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Maklerdienste in Bezug auf Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 berührt nicht die Durchführung von Verträgen zur Lieferung von Erdgas durch einen anderen Staat als Iran an einen Mitgliedstaat der EU.

Artikel 4

(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Schlüsselausrüstungen und -technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind:

  1. Raffination
  2. Flüssigerdgas
  3. Exploration
  4. Produktion.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Es ist verboten, für Unternehmen in Iran, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen:

  1. technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf Schlüsselausrüstungen und -technologien gemäß Absatz 1;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schlüsselausrüstungen und -technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4a

(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlichen Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die petrochemische Industrie in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, bestimmt sind.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Es ist verboten, für in der iranischen petrochemischen Industrie tätige Unternehmen in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, Folgendes bereitzustellen:

  1. technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4b

(1) Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 unberührt.

(2) Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 26. Juli 2010 oder 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4 unberührt.

(3) Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Januar 2012 oder dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von dem Verbot gemäß Artikel 4a Absatz 1 unberührt.

(4) Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 oder 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4a unberührt.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen sich aus Dienstleistungsverträgen oder aus Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, ergeben, und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Voraus von dem entsprechenden Mitgliedstaat genehmigt worden ist. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der Erfüllung von in Artikel 3d Absatz 2 genannten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen sich aus Dienstleistungsverträgen oder aus Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, ergeben, und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Voraus von dem entsprechenden Mitgliedstaat genehmigt worden ist. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.

Artikel 4c

Es ist verboten, mit der Regierung Irans, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Irans sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

Artikel 4d

Die Lieferung von auf die iranische Landeswährung lautenden neu gedruckten bzw. geprägten bzw. nicht herausgegebenen Banknoten und Münzen an die bzw. zugunsten der Zentralbank Irans ist verboten.

Artikel 4e

(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium oder Stahl, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Industrieunternehmen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Es ist ebenfalls verboten,

  1. Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten;
  2. Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.

(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4f

Die Erfüllung von vor dem 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4e unberührt.

Artikel 4g

(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlicher Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für Iran oder in diesem Sektor tätige iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen bestimmt sind.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Die Lieferung von wesentlicher Schiffsausrüstung und Technologie an ein Schiff, das nicht im Eigentum Irans steht und nicht von Iran kontrolliert wird, aber aufgrund höherer Gewalt einen iranischen Hafen anlaufen oder in iranische Hoheitsgewässer einlaufen musste, bleibt von dem Verbot nach Absatz 1 unberührt.

(3) Es ist ebenfalls verboten,

  1. Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten;
  2. Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.

(4) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 3 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4h

Die Erfüllung von vor dem 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum bis zum 15. Februar 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4g unberührt.

Artikel 4i

(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Software für industrielle Prozesse, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Industrieunternehmen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant ist, an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, verboten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Es ist ebenfalls verboten,

  1. Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten;
  2. Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.

(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artiktel 4j

Die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleiben bis zum 15. Januar 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4i unberührt.

Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen

Artikel 5

Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten, die mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial und -technologie zu tun hat, insbesondere Urananreicherungs- und Wiederaufbereitungstätigkeiten, alle mit Schwerwasser zusammenhängende Tätigkeiten oder Technologien im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern, die als Träger für Kernwaffen dienen können, durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen ist verboten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 6

Folgendes ist verboten:

  1. die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Iran, die in den Branchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, oder an iranische oder in iranischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind;
  2. der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Iran, die in den Branchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, oder an iranische oder in iranischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
  3. die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Iran, die in den Branchen der Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.

Artikel 6a

Folgendes ist verboten:

  1. die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in der iranischen petrochemischen Industrie tätige Unternehmen in Iran oder an iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind;
  2. der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an in der iranischen petrochemischen Industrie tätigen Unternehmen in Iran oder an iranischen oder im Eigentum Irans stehenden Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
  3. die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Iran, die in der iranischen petrochemischen Industrie tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.

Artikel 7

(1) Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstabe a bzw. b

  1. gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurden;
  2. stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde.

(2) Die Verbote gemäß Artikel 6a Buchstabe a bzw. b

  1. gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden;
  2. stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde.

Beschränkungen der finanziellen Unterstützung für den Handel

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen kurz-, mittel- oder langfristigen Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des Handels mit Iran, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, ein und sie gewähren auch keine Garantien oder Rückversicherung für solche Verpflichtungen.

(2) Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen worden sind.

(3) Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.

Bau von Öltankschiffen

Artikel 8a

(1) Unbeschadet des Artikels 4g ist der Bau oder die Beteiligung am Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen verboten.

(2) Es ist verboten, technische Hilfe oder Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen bereitzustellen.

Kapitel 2
Funanzbereich

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der iranischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen und Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke.

Artikel 10

(1) Um die den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von iranischen Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen (einschließlich Niederlassungen im Ausland) oder Personen oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, gehen die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstitute mit folgenden Einrichtungen keine Transaktionen ein bzw. beteiligen sich nicht länger an solchen Transaktionen:

  1. Banken mit Sitz in Iran, einschließlich der Zentralbank Irans,
  2. der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran,
  3. nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran,
  4. Finanzunternehmen, die nicht in Iran ansässig sind, die aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden,

es sei denn, solche Transaktionen wurden von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 im voraus genehmigt.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die folgenden Transaktionen von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt werden:

  1. Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke;
  2. Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen;
  3. Transaktionen betreffend die Ausführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelungen;
  4. Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, die nicht gemäß diesem Beschluss verboten sind;
  5. Transaktionen in Verbindung mit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen;
  6. im Einzelfall Transaktionen in Verbindung mit Zahlungen zur Erfüllung von Forderungen gegen Iran, iranische Personen und Einrichtungen, wenn 10 Tage vor der Genehmigung eine Mitteilung erfolgt ist, sowie vergleichbare Transaktionen, die nicht zu nach diesem Beschluss verbotenen Tätigkeiten beitragen.

Bei Transaktionen im Sinne der Buchstaben a bis e ist unterhalb eines Betrags von 10.000 EUR keine Genehmigung und keine Mitteilung erforderlich.

(3) Geldtransfers von und nach Iran über eine iranische Bank oder über ein iranisches Finanzinstitut für die in Absatz 2 genannten Transaktionen werden folgendermaßen vorgenommen:

  1. Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke unterhalb eines Betrags von 100.000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen unterhalb eines Betrags von 40.000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10.000 EUR übersteigt;
  2. Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke oberhalb eines Betrags von 100.000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oberhalb eines Betrags von 40.000 EUR bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung;
  3. alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 10.000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung.

(3a) Die Finanzinstitute sind in ihren Geschäften mit Banken und Finanzinstitutionen nach Absatz 1 gehalten,

  1. ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontobewegungen zu üben, auch im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  2. darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;
  3. alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;
  4. der FIU oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde von ihrem Verdacht unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die sonst zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen.

(4) Geldtransfers von und nach Iran, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, werden folgendermaßen vorgenommen:

  1. Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10.000 EUR übersteigt;
  2. sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 40.000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10.000 EUR übersteigt;
  3. alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 40.000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung gilt binnen vier Wochen als erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede verweigerte Genehmigung.

(5) Die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran sind ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen ausgeführten oder bei ihnen eingegangenen Geldtransfers innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Ausführung oder Eingang zu melden.

Vorbehaltlich der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die entsprechende Information über die Meldung falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an solchen Transaktionen Beteiligten niedergelassen sind.

Artikel 11

(1) Iranischen Banken, einschließlich der Zentralbank Irans, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie anderen Finanzunternehmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen.

(2) Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Iran untersagt.

Artikel 12

(1) Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Irans, an in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende oder von ihnen - auch durch unerlaubte Mittel - kontrollierte Einrichtungen ist verboten.

(2) Absatz 1 ist nicht auf die Bereitstellung von Kranken- und Reiseversicherung an Personen anwendbar.

(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 13

Es ist verboten, mit der Regierung Irans, der Zentralbank Irans oder Banken mit Sitz in Iran oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran oder Finanzunternehmen, die weder in Iran ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgegeben werden.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten verpflichten ihre Staatsangehörigen, ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Personen und Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, bei Geschäften mit Einrichtungen, die in Iran eingetragen sind oder der iranischen Gerichtsbarkeit unterstehen, einschließlich des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Line, sowie mit Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen - auch mit unerlaubten Mitteln -, Wachsamkeit walten zu lassen, um sicherzustellen, dass diese Geschäfte nicht zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Verstößen gegen die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) beitragen.

Kapitel 3
Verkehrssektor

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass eine solche Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, mit Zustimmung des Flaggenstaates die Überprüfung von Schiffen auf Hoher See verlangen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei Überprüfungen, die nach Absatz 2 durchgeführt werden, zusammen.

(4) Flugzeuge und Schiffe, die Ladungen aus oder nach Iran befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

(5) Bei Überprüfungen nach den Absätzen 1 oder 2 beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt. Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Einführers; sollte es nicht möglich sein, diese Kosten beim Einführer einzutreiben, so können sie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von jeder anderen Person oder Einrichtung, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist, eingetrieben werden.

(6) Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Gebieten aus, die der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten unterstehen, für iranische oder von Iran unter Vertrag genommene Schiffe, einschließlich gecharterter Schiffe, ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung gemäß der Absätze 1, 2 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Ausschuss alle verfügbaren Informationen über Übertragungen von Tätigkeiten der Frachtabteilung von Iran Air oder von Schiffen, die im Eigentum der Islamic Republic of Iran Shipping Lines stehen oder von dieser betrieben werden, an andere Unternehmen, die möglicherweise vorgenommen wurden, um die in den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verhängten Sanktionen zu umgehen oder gegen die Bestimmungen dieser Resolutionen zu verstoßen, einschließlich der Umbenennung oder Umregistrierung von Flugzeugen oder Schiffen.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle von iranischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge oder alle aus Iran kommenden Frachtflüge mit Ausnahme gemischter Passagier- und Frachtflüge zu sperren.

Artikel 18

Die Bereitstellung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder Sicherheitszwecke oder bis die Ladung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.

Artikel 18a

Die Erbringung von Einflaggungs- und Klassifikationsdiensten, einschließlich Registrierungs- und Identifizierungsnummern jeglicher Art, für iranische Öltank- und Frachtschiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten aus, ist ab dem 15. Januar 2013 verboten.

Artikel 18b

(1) Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu liefern.

(2) Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an eine sonstige Person, Organisation oder Einrichtung zu liefern.

(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Kapitel 4
Einreisebeschränkungen

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet

  1. von in der Anlage zur Resolution 1737 (2006) aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 10 der Resolution 1737 (2006) benannten Personen sowie vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss benannten Angehörigen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden gemäß der Auflistung in Anhang I;
  2. von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen oder die Unterstützung für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, von Personen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder von Personen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder dieses Beschlusses oder dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren oder die selbst eine solche Umgehung oder einen solchen Verstoß begangen haben, sowie von weiteren Mitgliedern des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und von Personen, die im Namen der Islamischen Revolutionsgarde oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines handeln, sowie von Personen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen zugunsten der Islamischen Revolutionsgarde oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder zugunsten von in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehenden bzw. in deren Namen handelnden Einrichtungen, bereitstellen; diese sind in Anhang II aufgeführt;
  3. von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die die Regierung Irans unterstützen, und mit ihnen verbundene Personen gemäß der Auflistung in Anhang II;
  4. von weiteren vom Sicherheitsrat benannten Personen, die nach Feststellung des Sicherheitsrats an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist; von Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOa oder die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; von Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang III handelten;
  5. von weiteren, nicht von Anhang III erfassten Personen, die an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOa unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist oder gemäß diesem Beschluss; von Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOA, die Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder diesen Beschluss zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; von Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang IV handelten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Durchreise/Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke von Tätigkeiten, die unmittelbar mit den in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen.

(3) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:

  1. wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
  2. wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht,
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5) Absatz 4 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(6) In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.

(7) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen sie feststellen, dass die Reise gerechtfertigt ist

  1. aufgrund einer humanitären Notlage, einschließlich religiöser Verpflichtungen,
  2. zur Förderung der Verwirklichung der Ziele der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt,
  3. aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene, einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden.

(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in den Anhängen I, II, III oder IV aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

(10) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gemäß Absatz 7 Ziffern i und ii gewähren möchte, übermittelt die vorgeschlagenen Genehmigungen dem Sicherheitsrat zur Genehmigung.

Kapitel 5
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Artikel 2023

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:

  1. Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der Resolution 1737 (2006) aufgeführt sind, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) und Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) benannten weiteren Personen und Einrichtungen sowie die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss benannten Angehörigen und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Line, wie in Anhang I aufgeführt;
  2. nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen - auch mit unerlaubten Mitteln -, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren oder die selbst eine solche Umgehung oder einen solchen Verstoß begangen haben, sowie weitere Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die im Namen von Personen und Einrichtungen handeln oder Personen und Einrichtungen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für den Korps der Islamischen Revolutionsgarden und die Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen bzw. in deren Namen handeln, erbringen; diese sind in Anhang II aufgeführt;
  3. andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt;
  4. weitere vom Sicherheitsrat benannte Personen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Sicherheitsrats an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOa unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist; Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOa oder die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang III handelten oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang III standen;
  5. weitere, nicht von Anhang III erfasste Personen und Einrichtungen, die an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOa unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist oder gemäß diesem Beschluss; Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOA, die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats oder diesen Beschluss zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang IV handelten oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang IV standen.

(2) Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

  1. zur Erfüllung des Grundbedarfs, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
  2. ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und zur Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sicherheitsrat seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sicherheitsrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4) Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

  1. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden,
  2. Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Resolution 1737 (2006) eingetreten ist und nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 begünstigt, und wenn der betreffende Mitgliedstaat dies dem Sicherheitsrat zuvor mitgeteilt hat,
  3. für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen.
  4. für die in Anlage III des JCPOa beschriebenen Projekte zur Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden,
  5. für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in den Artikeln 26c und 26d spezifizierten Artikeln oder mit anderen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die für die Durchführung des JCPOa nötig sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden.

(4a) In Bezug auf in Anhang II erfasste Personen und Einrichtungen sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt, an dem diese Konten Gegenstand restriktiver Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

(6) Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine benannte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass

  1. der Vertrag nicht mit der oder den in diesem Beschluss genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht;
  2. die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird,

und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sicherheitsrat seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(7) Absatz 1 gilt nicht für

  1. einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen,
  2. die Rückzahlung durch oder über die Zentralbank Irans von fälligen Forderungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor der Annahme dieses Beschlusses von öffentlichen oder privaten iranischen Einrichtungen geschlossen wurden,

vorausgesetzt, der Transfer oder die Rückzahlung wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.

(11) Absatz 7 gilt unbeschadet der Absätze 3, 4, 4a, 5 und 6 sowie des Artikels 10 Absatz 3 und 4.

(12) Unbeschadet der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen gegenüber spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.

(13) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführte Einrichtungen ausgeführt werden, die Inhaber von Rechten sind, die auf ein ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenes Produktionsbeteiligungsabkommen über Erdgas zurückgehen, soweit diese Handlungen und Transaktionen in Bezug zu der Beteiligung dieser Einrichtungen an dem genannten Abkommen stehen.

(14) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen bis zum 28. Januar 2016 notwendig ist, sofern diese Handlungen und Transaktionen im Einzelfall von dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus genehmigt worden sind. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.

(15) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
  6. geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Ausschuss in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a und d und - soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 1 Buchstaben a und d fallen - auf Absatz 2 sowie vom Rat in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b, c und e und - soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 1 Buchstaben b, c und e fallen - auf Absatz 2 bestimmt.

Kapitel 6
Sonstige restriktive Massnahmen

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass iranische Staatsangehörige in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden.

Kapitel 7
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 22

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1929 (2010) oder 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beschlossen wurden - einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen -, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadensersatz und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in Iran, einschließlich der Regierung Irans, oder aber einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.

Artikel 23

(1) Der Rat ändert die Anhänge I und III entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats.

(2) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und IV.

Artikel 24

(1) Nimmt der Sicherheitsrat eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang III auf.

(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und e und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und IV entsprechend.

(3) Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 25

(1) Die Anhänge I, II, III und IV enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss und hinsichtlich des Anhangs III vom Sicherheitsrat angegeben werden.

(2) Die Anhänge I, II, III und IV enthalten, soweit verfügbar, auch die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss in Bezug auf Anhang I und vom Sicherheitsrat in Bezug auf Anhang III angegeben werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I, II, III und IV enthalten auch das Datum der Benennung.

Artikel 2623

(1) Dieser Beschluss wird insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(2) Die Maßnahmen betreffend das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen gemäß Artikel 3a werden spätestens bis zum 1. Mai 2012 insbesondere unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der finanziellen Bedingungen für die Lieferung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus anderen Ländern als Iran überprüft, damit die Kontinuität der Energieversorgung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden kann.

(3) Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.

(4) Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 20 Absätze 2 und 12 genannten Maßnahmen werden gegenüber den in Anhang V aufgeführten Personen und Einrichtungen ausgesetzt.

(5) Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 20 Absätze 2 und 12 genannten Maßnahmen werden gegenüber den in Anhang VI aufgeführten Personen und Einrichtungen ausgesetzt.

(6) Die in Artikel 20 Absatz 15 genannte Ausnahme in Bezug auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e sowie auf Artikel 20 Absatz 2, insofern er sich auf von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e erfasste Personen und Einrichtungen bezieht, wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Monate, überprüft.

Artikel 26a

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e, in den Artikeln 2, 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3e, 4, 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i, 4j, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18a, 18b, in Artikel 20 Absätze 7, 11, 13 und 14 sowie in den Artikeln 21 und 26b genannten Maßnahmen werden ausgesetzt.

Artikel 26b

(1) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen finden keine Anwendung auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen durch am gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden ("JCPOA") beteiligte Staaten oder in Abstimmung mit ihnen tätige UN-Mitgliedstaaten, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit:

  1. der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope,
  2. der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder
  3. der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.

(2) Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass

  1. alle derartigen Tätigkeiten in striktem Einklang mit dem JCPOa unternommen werden,
  2. sie entsprechend dem Ausschuss, und, nach ihrer Bildung gemäß dem JCPOA, der Gemeinsamen Kommission oder den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten mindestens zehn Tage im Voraus notifizieren,
  3. die zutreffenden Anforderungen gemäß Nummer 22 Buchstabe c der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats erfüllt sind,
  4. sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können und
  5. sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Nummer 22 Buchstabe e der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen finden insoweit keine Anwendung, in dem dies zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erforderlich ist, die von dem Ausschuss oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Fall zu Fall im Voraus genehmigt wurden und die

  1. unmittelbar mit der Durchführung der in Anlage V Ziffern 15.1 bis 15.11 des JCPOa festgelegten nuklearbezogenen Maßnahmen zusammenhängen,
  2. für die Vorbereitung der Umsetzung des JCPOa erforderlich sind oder
  3. nach Feststellung des Ausschusses mit den Zielen der Resolution 2231 (2015) vereinbar sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Genehmigung.

Artikel 26c

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten Irans, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat:

  1. sämtliche Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien, die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) aufgeführt sind;
  2. jeder weitere Artikel, sofern ein Mitgliedstaat feststellt, dass dieser Artikel für Tätigkeiten verwendet werden könnte, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser zusammenhängen und die mit dem JCPOa nicht vereinbar sind.

(2) Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Ausrüstungen gemäß Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind, an Iran.

(3) Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass

  1. die Anforderungen gemäß den in der Liste der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen einschlägigen Leitlinien erfüllt sind,
  2. sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können,
  3. sie gegebenenfalls dem Sicherheitsrat die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen notifizieren und
  4. sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.

(4) Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergaben von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit:

  1. der notwendigen Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope,
  2. der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder
  3. der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors,

    sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

  4. alle derartigen Tätigkeiten in strikter Befolgung des JCPOa unternommen werden,
  5. sie dem Sicherheitsrat und der Gemeinsamen Kommission diese Tätigkeiten zehn Tage im Voraus notifizieren,
  6. die Anforderungen gemäß den in der Liste der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen einschlägigen Leitlinien erfüllt sind,
  7. sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können und
  8. sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.

(5) Die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung oder der Verwendung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Nutzung in Iran unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat.

(6) Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten im Zusammenhang mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial gemäß Teil 1 der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer durch Iran, seine Staatsangehörigen oder in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat.

(7) Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien aus dem Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von deren Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Iran haben oder nicht, der Gemeinsamen Kommission zu notifizieren.

(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung und über im Rahmen dieses Artikels unternommene Tätigkeiten.

Artikel 26d

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten Irans von nicht von Artikel 26c oder Artikel 26e erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien, die für Tätigkeiten verwendet werden könnten, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser zusammenhängen, oder für andere Tätigkeiten, die mit dem JCPOa nicht vereinbar sind, unterliegen unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von dort genannten Ausrüstungen an Iran, die für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind.

(3) Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass sie Informationen über die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels erhalten haben.

(4) Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass sie den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten innerhalb von zehn Tagen notifizieren.

(5) Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit

  1. der notwendigen Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope,
  2. der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder
  3. der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors,

    sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

  4. alle derartigen Tätigkeiten in strikter Befolgung des JCPOa unternommen werden,
  5. sie den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten zehn Tage im Voraus notifizieren und
  6. sie Informationen über die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels erhalten haben.

(6) Die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung oder der Verwendung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Nutzung in Iran unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(7) Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Technologien durch Iran, seine Staatsangehörigen oder in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(8) Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der/die betreffende Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Beschaffung oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu Tätigkeiten beitragen würde, die mit dem JCPOa nicht vereinbar wären.

(10) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

Artikel 26e

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran von in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien oder von jeden weiteren Artikeln, die zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen könnten, ist verboten, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Es ist ferner verboten,

  1. technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Ausbildung, Dienste oder Unterstützung unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bereitzustellen;
  3. wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird;
  4. dass Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Technologien in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen getätigt werden.

(3) Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, verboten.

Artikel 26f

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium oder Stahl an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Die Bereitstellung von

  1. technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln,
  2. Finanzmitteln oder Finanzhilfen für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung

unterliegt ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien, wenn

  1. sie feststellen, dass die betreffende Lieferung, der betreffende Verkauf oder die betreffende Weitergabe
    1. zu Tätigkeiten beitragen würden, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser oder anderweitig mit dem Nuklearbereich zusammenhängen und mit dem JCPOa nicht vereinbar sind,
    2. zu Irans militärischem Programm oder zum iranischen Programm für ballistische Flugkörper beitragen würden oder
    3. unmittelbar oder mittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugute kämen,
  2. die Verträge über die Lieferung solcher Artikel oder die Gewährung solcher Hilfe keine angemessenen Endverwendungsgarantien enthalten.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

Artikel 26g

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Software für industrielle Prozesse an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2) Die Bereitstellung von

  1. technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln,
  2. Finanzmitteln oder Finanzhilfen für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung

unterliegt ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, wenn

  1. sie feststellen, dass die betreffende Lieferung, der betreffende Verkauf oder die betreffende Weitergabe
    1. zu Tätigkeiten beitragen würden, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser oder anderweitig mit dem Nuklearbereich zusammenhängen und mit dem JCPOa nicht vereinbar sind,
    2. zu Irans militärischem Programm oder zum iranischen Programm für ballistische Flugkörper beitragen würden oder
    3. unmittelbar oder mittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugute kämen,
  2. die Verträge über die Lieferung solcher Artikel oder die Gewährung solcher Hilfe keine angemessenen Endverwendungsgarantien enthalten.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

Artikel 27

Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP wird aufgehoben.

Artikel 28

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

1) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.

2) ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67.

3) ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.

4) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

.

Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Anhang I23

A. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind23

- gestrichen -

B. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden stehen oder in ihrem Namen handeln23

- gestrichen -

C. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder in ihrem Namen handeln23

- gestrichen -

.

Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Anhang II21 22 23 23a 23b

I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

A. Personen21 22 23

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B. Einrichtungen21 22 23 23a 23b

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II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)

A. Personen21 22 23 23a

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B. Einrichtungen21 22 23

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III. Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

A. Personen

Name Identifizierungs- informationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
1. Mohammad Hossein Dajmar Geburtsdatum: 19. Februar 1956. Pass-Nr.: K13644968 (Iran), gültig bis: Mai 2013. Präsident und Geschäftsführer der IRISL. Er ist außerdem Präsident der Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Co. (SSA), der Safiran Payam Darya Shipping Co. (SAPID) und der Hafiz Darya Shipping Co. (HDS), die als Zweigunternehmen der IRISL bekannt sind. 23.5.2011
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8. Gholam Hossein Golparvar Geboren am 23. Januar 1957, iranischer Staatsangehöriger. Personalausweis-Nr. 4207. Herr Golparvar wird für die IRISL und mit ihr verbundene Unternehmen tätig. Er war kaufmännischer Direktor der IRISL und geschäftsführender Direktor und Anteilseigner der SAPID Shipping Company, nichtgeschäftsführender Direktor und Anteilseigner von HDSL und Anteilseigner der Schiffsmanagementgesellschaft Rhabaran Omid Darya, die von der EU als im Namen der IRISL handelnd benannt sind.
9.
10.
11. ¦
12.
13.
14.

B. Einrichtungen

Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
1. -
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
k) IRITAL Shipping SRL Handelsregisternummer: GE 426505 (Italien); Italienischer Steuercode: 03329300101 (Italien); MwSt-Nummer: 12869140157 (Italien)

Ponte Francesco Morosini 59, 16126 Genua (GE), Italien;

Kontaktstelle für ECL- und PCL-Dienste. In Anspruch genommen von der DIO-Tochtergesellschaft Marine Industries Group (MIG; jetzt bekannt als Marine Industries Organization, MIO) die zuständig ist für die Konzeption und den Bau verschiedener Marinestrukturen sowie militärischer und nicht-militärischer Schiffe. DIO wurde in der VN-Resolution 1737 benannt. 26.7.2010
-
-
-
-
-
-
r) Santexlines (auch bekannt als IRISL China Shipping Company Ltd, auch bekannt als Yi Hang Shipping Company) Suite 1501, Shanghai Zhongrong Plaza, 1088, Pudong(S) road, Shanghai 200122, Shanghai, China;

Alternative Adresse: F23A-D, Times Plaza No. 1, Taizi Road, Shekou, Shenzhen 518067, China

Santexlines handelt im Namen der HDSL. Vormals bekannt als IRISL China Shipping Company, handelte im Namen der IRISL in China. 26.7.2010
-
t) SISCO Shipping Company Ltd (alias IRISL Korea Ltd) Hat Büros in Seoul und Busan, Südkorea. Handelt im Namen der IRISL in Südkorea. 26.7.2010
2. Darya Capital Administration GMBH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94311 (Deutschland) vom 21. Juli 2005Schottweg 6, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug Nr. HRB96253 vom 30. Januar 2006 Darya Capital Administration ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der IRISL Europe GmbH. Ihr Geschäftsführer ist Mohammad Talai. 23.5.2011
3. Nari Shipping and Chartering GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRA102485 (Deutschland) vom 19. August 2005; Tel.: 004940278740 Im Eigentum von Ocean Capital Administration und IRISL Europe. Ahmad Sarkandi ist auch Geschäftsführer von Ocean Capital Administration GmbH und Nari Shipping and Chartering GmbH & Co. KG. 23.5.2011
4. Ocean Capital Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB92501 (Deutschland), ausgestellt am 4. Jan. 2005 In Deutschland ansässige Holdinggesellschaft der IRISL, die im Eigentum und unter der Kontrolle der IRISL steht. 8.4.2015
5. First Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94311 (Deutschland), ausgestellt am 21. Jul. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
5a. First Ocean GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102601 (Deutschland), ausgestellt am 19. Sep. 2005; IMO Nr.: 9349576 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
6. Second Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94312 (Deutschland), ausgestellt am 21. Jul. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
6a. Second Ocean GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102502 (Deutschland), ausgestellt am 24. Aug. 2005; IMO Nr.: 9349588. Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
7. Third Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94313 (Deutschland), ausgestellt am 21. Jul. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
7a. Third Ocean GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102520 (Deutschland), ausgestellt am 29. Aug. 2005; IMO Nr.: 9349590 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
8. Fourth Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94314 (Deutschland), ausgestellt am 21. Jul. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
8a. Fourth Ocean GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102600 (Deutschland), ausgestellt am 19. Sep. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
9. Fifth Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94315 (Deutschland), ausgestellt am 21. Jul. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
9a. Fifth Ocean GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102599 (Deutschland), ausgestellt am 19. Sep. 2005; IMO Nr.: 9349667 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
10. Sixth Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94316 (Deutschland), ausgestellt am 21. Jul. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
10a. Sixth Ocean GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102501 (Deutschland), ausgestellt am 24. Aug. 2005; IMO Nr.: 9349679 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
11. Seventh Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94829 (Deutschland), ausgestellt am 19. Sep. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
11a. Seventh Ocean GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102655 (Deutschland), ausgestellt am 26. Sep. 2005; IMO Nr.: 9165786 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
12. Eighth Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94633 (Deutschland), ausgestellt am 24. Aug. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
12a. Eighth Ocean GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102533 (Deutschland), ausgestellt am 1. Sep. 2005; IMO Nr.: 9165803 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
13. Ninth Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94698 (Deutschland), ausgestellt am 9. Sep. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
13a. Ninth Ocean GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102565 (Deutschland), ausgestellt am 15. Sep. 2005; IMO Nr.: 9165798 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
14. Tenth Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
14a. Tenth Ocean GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102679 (Deutschland), ausgestellt am 27. Sep. 2005; IMO Nr.: 9165815 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
15. Eleventh Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94632 (Deutschland), ausgestellt am 24. Aug. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
15a. Eleventh Ocean GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102544 (Deutschland), ausgestellt am 9. Sep. 2005 IMO Nr.: 9209324 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
16. Twelfth Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRB94573 (Deutschland), ausgestellt am 18. Aug. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
16a. Twelfth Ocean GmbH & Co. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; Firmenregistrierungsdokument Nr. HRA102506 (Deutschland), ausgestellt am 25. Aug. 2005 Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
17. Thirteenth Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
17.a. Thirteenth Ocean GmbH & CO. KG Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA104149 (Deutschland) vom 10. Juli 2006; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9328900

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL. 23.5.2011
18. Fourteenth Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
18.a. Fourteenth Ocean GmbH & CO. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA104174 (Deutschland) vom 12. Juli 2006; E-Mail smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486 Im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL. 23.5.2011
19. Fifteenth Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
19.a. Fifteenth Ocean GmbH & CO. KG Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA104175 (Deutschland) vom 12. Juli 2006; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486
IMO-Nr.: 9346536
Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL. 23.5.2011
20. Sixteenth Ocean Administration GmbH Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland Steht über Ocean Capital Administration GmbH, die eine Holdinggesellschaft der IRISL ist, im Eigentum der IRISL. 8.4.2015
20.a. Sixteenth Ocean GmbH & CO. KG Schottweg 5, Hamburg 22087, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; E-Mail smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486 Im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL. 23.5.2011
21. Loweswater Ltd Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, Insel Man, IM1 3DA Auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das Reedereien in Hongkong kontrolliert. Die Schiffe werden von der mit EU-Sanktionen belegten Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren.

Die Unternehmen in Hongkong sind: Insight World Ltd, Kingdom New Ltd, Logistic Smart Ltd, Neuman Ltd und New Desire Ltd.

Die technische Verwaltung der Schiffe wird von der mit EU-Sanktionen belegten Soroush Saramin Asatir (SSA) wahrgenommen.

23.5.2011
21.a. Insight World Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309634; 9165827

Insight World Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
21.b. Kingdom New Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nrn.: 8309622; 9165839
Kingdom New Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
21.c. Logistic Smart Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nr.: 9209336
Logistic Smart Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
21.d. Neuman Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nrn.: 8309646; 9167253
Neuman Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
21.e. New Desire LTD 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nrn.: 8320183; 9167277
New Desire LTD ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
22. Mill Dene Ltd Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, Insel Man. IM1 3DA Auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das Reedereien in Hongkong kontrolliert. Die Schiffe werden von der mit EU-Sanktionen belegten Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren.

Ein Anteilseigner ist Gholamhossein Golpavar, Geschäftsführer von SAPID und kaufmännischer Leiter der IRISL.

Die Unternehmen in Hongkong sind: Advance Novel, Alpha Effort Ltd, Best Precise Ltd, Concept Giant Ltd und Great Method Ltd.

Die technische Verwaltung der Schiffe wird von der mit EU-Sanktionen belegten Soroush Saramin Asatir (SSA) wahrgenommen.

23.5.2011
22.a. Advance Novel 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8320195

Advance Novel ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
22.b. Alpha Effort Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nr.: 8309608
Alpha Effort Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
22.c. Best Precise Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nrn.: 8309593; 9051650
Best Precise Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
22.d. Concept Giant Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nrn.: 8309658; 9051648
Concept Giant Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
22.e. Great Method Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nrn.: 8309610; 9051636
Great Method Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
23. Shallon Ltd Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, Insel Man. IM1 3DA Auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das Reedereien in Hongkong kontrolliert. Die Schiffe werden von der mit EU-Sanktionen belegten Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren.

Ein Anteilseigner ist Mohammed Mehdi Rasekh, ein Vorstandsmitglied der IRISL.

Die Unternehmen in Hongkong sind: Smart Day Holdings Ltd, System Wise Ltd (auch bekannt als Sysyem Wise Ltd), Trade Treasure und True Honour Holdings Ltd.

Die technische Verwaltung der Schiffe wird von der mit EU-Sanktionen belegten Soroush Saramin Asatir (SSA) wahrgenommen.

23.5.2011
23.a. Smart Day Holdings Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nr.: 8309701
Smart Day Holdings Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
23.b. System Wise Ltd (auch bekannt als Sysyem Wise Ltd) 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong System Wise Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
23.c. Trade Treasure 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nr.: 8320157
Trade Treasure ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
23.d. True Honour Holdings Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nr.: 8320171
True Honour Holdings Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
24. Springthorpe Limited Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, Insel Man, IM1 3DA Auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das Reedereien in Hongkong kontrolliert. Die Schiffe werden von der mit EU-Sanktionen belegten Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren. Ein Anteilseigner ist Mohammed Hossein Dajmar, Geschäftsführer der IRISL.

Die Unternehmen in Hongkong sind: New Synergy Ltd, Partner Century Ltd, Sackville Holdings Ltd, Sanford Group und Sino Access Holdings.

Die technische Verwaltung der Schiffe wird von der mit EU-Sanktionen belegten Soroush Saramin Asatir (SSA) wahrgenommen.

23.5.2011
24.a. New Synergy Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309696; 9167291

New Synergy Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
24.b. Partner Century Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nr.: 8309684
Partner Century Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
24.c. Sackville Holdings Ltd 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nrn.: 8320169; 9167265
Sackville Holdings Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
24.d. Sanford Group 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong Sanford Group ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
24.e. Sino Access Holdings 15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong
IMO-Nr.: 8309672
Sino Access Holdings ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden. 23.5.2011
25.
26.
26.a.
26.b.
26.c.
26.d.
27.
28. Ashtead Shipping Company Ltd Handelsregisterauszug #108116C, Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man Ashtead Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht.

Ahmad Sarkandi ist ein Geschäftsführer des Unternehmens.

23.5.2011
29. Byfleet Shipping Company Ltd Byfleet Shipping Company Ltd - Handelsregisterauszug #118117C,

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man

Byfleet Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht.

Ahmad Sarkandi ist ein Geschäftsführer des Unternehmens.

23.5.2011
30. Cobham Shipping Company Ltd Handelsregisterauszug #108118C, Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man Cobham Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht.

Ahmad Sarkandi ist ein Geschäftsführer des Unternehmens.

23.5.2011
31. Dorking Shipping Company Ltd Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man Handelsregisterauszug #108119C Dorking Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht.

Ahmad Sarkandi ist ein Geschäftsführer des Unternehmens.

23.5.2011
32. Effingham Shipping Company Ltd Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man Handelsregisterauszug #108120C Effingham Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht.

Ahmad Sarkandi ist ein Geschäftsführer des Unternehmens.

23.5.2011
33. Farnham Shipping Company Ltd Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man Handelsregisterauszug #108146C Farnham Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht.

Ahmad Sarkandi ist ein Geschäftsführer des Unternehmens.

23.5.2011
34. Gomshall Shipping Company Ltd Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Insel Man Handelsregisterauszug #111998C Gomshall Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht.

Ahmad Sarkandi ist ein Geschäftsführer des Unternehmens.

23.5.2011
35. Horsham Shipping Company Ltd Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Isle of Man Horsham Shipping Company Ltd - Handelsregisterauszug #111999C

IMO-Nr.: 9323833

Horsham Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht. Ahmad Sarkandi ist ein Direktor des Unternehmens. 23.5.2011
36. E-Sail, auch bekannt als E-Sail Shipping Company, auch bekannt als Rice Shipping Suite 1501, Shanghai Zhong Rong Plaza, 1088 Pudong South Road, Shanghai, China Neue Namen der von der EU mit Sanktionen belegten Santexlines, auch bekannt als IRISL China Shipping Company Limited. Ist im Namen der IRISL tätig. Ist im Namen der von der EU benannten SAPID in China tätig, verchartert Schiffe der IRISL an andere Unternehmen. 1.12.2011
37. IRISL Maritime Training Institute No 115, Ghaem Magham Farahani St. P.O. Box 15896-53313, Teheran, Iran IRISL Maritime Training Institute steht im Eigentum und unter der Kontrolle der IRISL, die 90 % der Anteile am Unternehmen hält und deren Vertreter stellvertretender Vorstandsvorsitzender ist. Ist an der Ausbildung von IRISL-Mitarbeitern beteiligt. 8.4.2015
38. Kara Shipping and Chartering Gmbh (KSC) Schottweg 7, 22087 Hamburg, Deutschland Scheinfirma der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten HTTS. 1.12.2011
39. Kheibar Co. Iranshahr shomali (North) avenue, nr 237, 158478311 Teheran, Iran Kheibar Co. steht im Eigentum und unter der Kontrolle der IRISL, die 81 % der Anteile am Unternehmen hält und deren Vertreter Mitglied im Vorstand ist. Liefert Ersatzteile für Schiffe. 8.4.2015
40. Kish Shipping Line Manning Co. Sanaei Street Kish Island Iran Kish Shipping Line Manning Co. steht im Eigentum und unter der Kontrolle der IRISL. Ist an der Personaleinstellung und -verwaltung der IRISL beteiligt. 8.4.2015

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42. Diamond Shipping Services (DSS) 5 Saint Catharine Sq., El Mansheya El Soghra, Alexandria, Ägypten Für die IRISL tätiges Unternehmen. Diamond Shipping Services hat von der IRISL oder von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL eingeleitete Transaktionen durchgeführt oder war Nutznießer solcher Transaktionen. 1.12.2011
43.
44. Ocean Express Agencies Private Limited Ocean Express Agencies - Ground Floor, KDLB Building, 58 West Wharf Road - Karachi - 74000, Sindh, Pakistan Für die IRISL tätiges Unternehmen. Ocean Express Agencies Private Limited hat zur Umgehung der Sanktionen Frachtpapiere verwendet, die von IRISL und von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolel IRISL verwendet wurden. 1.12.2011

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46. Universal Transportation Limitation Utl 21/30 Thai Wah Tower 1, South Sathorn Road, Bangkok 10120 Thailand Für die IRISL tätiges Unternehmen. Universal Transportation Limited (UTL) hat falsche Frachtpapiere ausgegeben, die auf den Namen einer im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden Scheinfirma lauteten, und hat Transaktionen für die IRISL durchgeführt. 1.12.2011

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48. Acena Shipping Company Limited Adresse: 284 Makarios III avenue, Fortuna Court, 3105 Limassol

IMO-Nummern: 9213399; 9193185

Acena Shipping Company Limited ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden. 1.12.2011
49. Alpha Kara Navigation Limited 171, Old Bakery Street, La Valetta - Registernummer C 39359 Alpha Kara Navigation Limited ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Tochterfirma der von der EU benannten Darya Capital Administration GMBH. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden. 1.12.2011
50. Alpha Nari Navigation Limited 143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer: C 38079

Alpha Nari Navigation Limited ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden. 1.12.2011
51. Aspasis Marine Corporation Adresse: 107 Falcon House, DoubaïInvestment Park, Po Box 361025 Dubai Aspasis Marine Corporation ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden. 1.12.2011
52. Atlantic Intermodal Im Eigentum des IRISL-Agenten Pacific Shipping. Hat finanzielle Unterstützung für beschlagnahmte Schiffe der IRISL sowie für den Erwerb neuer Frachtbehälter geleistet. 1.12.2011
53. Avrasya Container Shipping Lines Scheinfirma im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
54. Azores Shipping Company alias Azores Shipping FZE LLC P.O. Box 113740 - Office no 236, Sultan Business center, Oud Mehta, Dubai, UAE Unter der Kontrolle von Mohammad Moghddami Fard. Erbringt Leistungen für die Valfajre Shipping Company, eine von der EU bezeichnete Tochterfirma der IRISL. Scheinfirma im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz oder unter der Kontrolle der IRISL befindet. Moghddami Fard ist einer der Geschäftsführer des Unternehmens. 1.12.2011
55. Beta Kara Navigation Ltd Adresse: 171, Old Bakery Street, La Valetta
Registernummer C 39354
Beta Kara Navigation Ltd ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden. 1.12.2011
56. Bis Maritime Limited IMO-Nummer: 0099501 Bis Maritime Limited ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf Barbados. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. Gholam Hossein Golparvar ist einer der Verwaltungsdirektoren des Unternehmens. 1.12.2011
57. Brait Holding SA auf den Marshall-Inseln im August 2011 unter der Nummer 46270 eingetragen. Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
58. Bright Jyoti Shipping Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
59. Bright Ship FZC Saif-Zone, Dubai Scheinfirma der IRISL, eingesetzt für den Erwerb eines im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindlichen Schiffs und für Geldüberweisungen zu Gunsten der IRISL. 1.12.2011

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62. Chaplet Shipping Limited Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta No Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet. 1.12.2011

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64. Crystal Shipping FZE Dubai, UAE Im Eigentum des IRISL-Agenten Pacific Shipping. 2010 von Moghddami Fard als Teil der Bemühungen gegründet, die Benennung der IRISL durch die EU zu umgehen. Wurde im Dezember 2010 für Geldüberweisungen zur Freigabe beschlagnahmter IRISL-Schiffe eingesetzt und wurde eingesetzt, um die Beteiligung der IRISL zu verbergen. 1.12.2011
65. Damalis Marine Corporation Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
66. Delta Kara Navigation Ltd 171, Old Bakery Street, La Valetta

Registernummer C 39357

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
67. Delta Nari Navigation Ltd 143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer: C 38077

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet 1.12.2011
68. Elbrus Ltd Manning House - 21 Bucks Road - Douglas - Isle of Man - IM1 3DA Holding im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL, in der Scheinfirmen der IRISL mit Sitz auf der Isle of Man zusammengefasst sind. 1.12.2011
69. Elcho Holding Ltd im August 2011 unter der Nummer 46041 auf den Marshall-Inseln eingetragen Auf den Marshall-Inseln eingetragene Scheinfirma der IRISL, stgeht im Eigentum oder unter der Kontolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen 1.12.2011
70. Elegant target Development Limited Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8320195

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen. Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
71. Epsilon Nari Navigation Ltd 143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernr.: C 38082

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
72. Eta Nari Navigation Ltd 171, Old Bakery Street, La Valetta

Registernr.: C 38067

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
73. Eternal Expert Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
74. Fairway Shipping 83 Victoria Street, London, SW1H OHW Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Haji Pajand ist einer der Geschäftsführer der Fairway Shipping. 1.12.2011
75. Fasirus Marine Corporation Scheinfirma der IRISL auf Barbados. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
76. Galliot Maritime Incorporation Scheinfirma der IRISL auf Barbados. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
77. Gamma Kara Navigation Ltd 171, Old Bakery Street, La Valetta
Registernr.: C 39355
Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
78. Giant King Limited Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309593

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011
79. Golden Charter Development Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309610

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011
80. Golden Summit Investments Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309622

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011
81. Golden Wagon Development Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309634

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011
82. Grand Trinity Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309658

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011
83. Great Equity Investments Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8320121

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

-

85. Great Prospect International Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr. 8309646

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

-

88. Harvest Supreme Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8320183

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011
89. Harzaru Shipping IMO-Schiffsnr.: 7027899 Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
90. Heliotrope Shipping Limited Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta - Registernr. C 45613

IMO-Schiffsnr.: 9270646

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
91. Helix Shipping Limited Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta - Registernr.: C 45618

IMO-Schiffsnr.: 9346548

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Beitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
92. Hong Tu Logistics Private Limited 149 Rochor Road 01 - 26 Fu Lu Shou Complex, Singapur 188425 Scheinfirma der IRISL. Im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
93. Ifold Shipping Company Limited Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta - Registernr.: 38190

IMO-Schiffsnr.: 9386500

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterifrmen befindet. 1.12.2011
94. Indus Maritime Incorporation 47st Bella Vista and Aquilino de la Guardia, Panama City, Panama

IMO-Schiffsnr.: 9283007

Scheinfirma der IRISL in Panama. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
95. Iota Nari Navigation Limited 143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta
Registernr.: C 38076
Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
96. ISIM Amin Limited 147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr: C 40069 Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
97. ISIM Atr Limited 147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr.: C 34477 Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
98. ISIM Olive Limited 147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr.: C 34479 Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
99. ISIM SAT Limited 147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr.: C 34476 Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
100. ISIM Sea Chariot Ltd 147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr. C 45153 Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
101. ISIM Sea Crescent Ltd 147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr.: C 45152 Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
102. ISIM Sinin Limited 147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr.: C 41660 Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet 1.12.2011
103. ISIM Taj Mahal Ltd 147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr. C 37437

IMO-Schiffsnr. 9274941

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
104. ISIM Tour Company Limited 147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr.:C 34478

IMO-Schiffsnr. 9364112

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
105. Jackman Shipping Company Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta- Registernr.: C 38183

IMO-Schiffsnr.: 9387786

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
106. Kalan Kish Shipping Company Ltd Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
107. Kappa Nari Navigation Ltd 143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernr.: C 38066.

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet 1.12.2011
108. Kaveri Maritime Incorporation Panama

Registernr.: 5586832

IMO-Schiffsnr.: 9284154

Scheinfirma der IRISL in Panama, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
109. Kaveri Shipping Llc Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen 1.12.2011
110. Key Charter Development Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen. 1.12.2011
111. King Prosper Investments Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8320169

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011
112. Kingswood Shipping Company Limited 171, Old Bakery Street, La Valetta

IMO-Schiffsnr.: 9387798

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
113. Lambda Nari Navigation Limited 143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta
Registernr.: C 38064
Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet 1.12.2011
114. Lancing Shipping Company limited 143/1 Tower Road, Sliema - No C 38181

IMO-Schiffsnr. 9387803

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
115. Magna Carta Limited Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
116. Malship Shipping Agency Registernr.: C 43447. Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
117. Master Supreme International Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8320133

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011
118. Melodious Maritime Incorporation 47st Bella Vista and Aquilino de la Guardia, Panama City, Panama

IMO-Nr.: 9284142

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
119. Metro Supreme International Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr: 8309672

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011
120. Midhurst Shipping Company Limited (Malta) SPC Eigentümer Hassan Djalilzaden- Registernr. C38182

IMO-Schiffsnr.: 9387815

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
121. Modality Ltd Nr.: C 49549 Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
122. Modern Elegant Development Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8309701

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

-

124. Mount Everest Maritime Incorporation Registernr.: 5586846

IMO-Nr.: 9283019

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
125. Narmada Shipping Aghadir Building, room 306, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
126. Newhaven Shipping Company Limited IMO-Schiffsnr.: 9405930 Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
-
129. Oxted Shipping Company Limited Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta - Registernr.: C 38783

IMO-Schiffsnr.: 9405942

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
130. Pacific Shipping P.O. Box 127137 - Office no 334, Sultan Business center, Oud Mehta, Dubai, UAE Handelt im Nahen Osten im Namen der IRISL. Ist eine Tochtergesellschaft der Azores Shipping Company. Geschäftsführer ist Mohammad Moghaddami Fard. War im Oktober 2010 an der Gründung von Scheinfirmen beteiligt, um zur Vermeidung von Sanktionen deren Namen auf Frachtbriefen zu verwenden. Ist weiterhin an der Einsatzplanung der Schiffe der IRISL beteiligt. 1.12.2011
131. Petworth Shipping Company Limited Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta - Registernr.: C 38781

IMO-Schiffsnr.: 9405954

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011

-

133. Prosper Metro Investments Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8320145

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011
134. Reigate Shipping Companylimited Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta - Registernr.: C 38782

IMO-Schiffsnr.: 9405978

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
135. Rishi Maritime Incorporation Registernr.: 5586850 Scheinfirma der IRISL in Panama, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
136. Seibow Logistics Limited (auch bekannt als Seibow Limited) 111 Futura Plaza, How Ming Street, Kwun Tong, Hongkong
Registernr.: 92630
Scheinfirma der IRISL in Hongkong, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
137. Shine Star Limited Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
138. Silver Universe International Ltd. Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8320157

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011
139. Sinose Maritime 200 middle Road 14-03/04, Prime Centre, Singapur 188980 Zentralbüro der IRISL in Singapur; als Alleinagent für das Asia Marine Network tätig. Handelt im Namen der HDSL in Singapur. 1.12.2011
140. Sparkle Brilliant Development Limited Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8320171

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011
141. Statira Maritime Incorporation Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011

-

143. Tamalaris Consolidated Ltd P.O. Box 3321, Drake Chambers, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
144. TEU Feeder Limited 143/1 Tower Road, Sliema - Registernr.: C44939 Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
145. Theta Nari Navigation 143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernr.: C 38070

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
146. top Glacier Company Limited Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
147. top Prestige Trading Limited Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
148. Tulip Shipping Inc Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
149. Western Surge Shipping Companylimited (Zypern) Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
150. Wise Ling Shipping Company Limited Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. 1.12.2011
151. Zeta Neri Navigation 143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernr.: C 38069

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
152. BIIS Maritime Limited Postanschrift: 147/1 St. Lucia, Valletta, Malta Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Irano Hind (bereits benannt) 23.1.2012
153. Darya Delalan Sefid Khazar Shipping Company (Iran) (alias Khazar Sea Shipping Lines oder Daryaye Khazar Shipping Company oder Khazar Shipping Co. oder KSSL oder Daryaye Khazar (Caspian Sea) Co. oder Darya-ekhazar shipping Co.) Postanschrift: M. Khomeini St., Ghazian, Bandar Anzil, Gilan, IranNo. 1, End of Shahid Mostafa Khomeini St., Tohid Square, Bandar Anzali, 1711-324, Iran Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL 23.1.2012
154.
155.
156. Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) No. 37, Aseman Tower (Sky Tower), Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., PO Box 19395-1311, Teheran, Iran;

IRISL IMO-Nrn: 9051624; 9465849; 7632826; 7632814; 9465760; 8107581; 9226944; 7620550; 9465863; 9226956; 7375363; 9465758; 9270696; 9193214; 8107579; 9193197; 8108559; 8105284; 9465746; 9346524; 9465851; 8112990

IRISL war an der Beförderung von Wehrmaterial aus Iran unter Verstoß gegen Nummer 5 der Resolution 1747(2007) des VN-Sicherheitsrates beteiligt. Dem Iran-Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrates sind im Jahr 2009 drei klare Verletzungen gemeldet worden. 27.11.2013
157. Bushehr Shipping Company Limited (alias Bimeh Iran) 143/1 Tower Road Sliema, Slm 1604, Malta;

Registernummer C 37422. c/o Hafiz Darya Shipping Company, No. 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran;

IMO-Nr. 9270658

Bushehr Shipping Company Limited steht im Eigentum der IRISL. 27.11.2013
158. Hafiz Darya Shipping Lines (HDSL)
(alias HDS Lines)
No. 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran. HDSL hat eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Line"s (IRISL) als wirtschaftlicher Eigentümer übernommen. Daher handelt HDSL im Namen der IRISL 27.11.2013
159. Irano Misr Shipping Company
(alias Nefertiti Shipping)
6, El Horeya Rd., El Attarein, Alexandria, Ägypten;

Inside Damietta Port, New Damietta City, Damietta, Ägypten;

403, El Nahda St., Port Said, Port Said, Ägypten.

Irano Misr Shipping Company erbringt als Vertreterin von IRISL in Ägypten wesentliche Dienstleistungen für die IRISL. 27.11.2013
160. Irinvestship Ltd 10 Greycoat Place, London SW1P 1SB, Vereinigtes Königreich
Firmenregistrierungsnummer # 41101 79
Irinvestship Ltd steht im Eigentum der IRISL. 27.11.2013
161. IRISL (Malta) Ltd Flat 1, 143 Tower Road, Sliema SLM 1604, Malta;
Registernummer C 33735
IRISL (Malta) Ltd steht über die IRISL Europe GmbH, die wiederum im Eigentum der IRISL steht, mehrheitlich im Eigentum der IRISL. Folglich wird IRISL Malta Ltd von IRISL kontrolliert. 27.11.2013
162. IRISL Europe GmbH (Hamburg) Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland

MwSt-Nummer DE217283818

Registernummer HRB 81573

IRISL Europe GmbH (Hamburg) steht im Eigentum der IRISL. 27.11.2013
163. IRISL Marine Services and Engineering Company Sarbandar Gas Station, PO Box 199, Bandar Imam Khomeini, Iran;

Karim Khan Zand Avenue (oder: Karimkhan Avenue), Iran Shahr Shomai (oder: Northern Iranshahr Street), No 221, Teheran, Iran;

Shahaid Rajaee Port Road, Kilometer of 8, Before Tavanir Power Station, Bandar Abbas, Iran.

IRISL Marine Services and Engineering Company wird von IRISL kontrolliert. 27.11.2013
164. ISI Maritime Limited (Malta) 147/1 St. Lucia Street, Valetta, Vlt 1185, Malta;
Registernummer C 28940

c/o IranoHind Shipping Co. Ltd., Mehrshad Street, Sedaghat St., opp. Park Mellat vali-easr Ave., Teheran, Iran

ISI Maritime Limited (Malta) steht mehrheitlich im Eigentum der Irano Hind Shipping Company, die wiederum mehrheitlich im Eigentum der IRISL steht. Folglich wird ISI Maritime Limited (Malta) von IRISL kontrolliert. Irano Hind Shipping Company wurde von den VN als im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehend oder in ihrem Namen handelnd benannt. 27.11.2013
165. Khazar Shipping Lines (Bandar Anzali) End of Shahid Mostafa, Khomeini St., Tohid Square, Bandar Anzali 1711-324, Iran; P.O. Box 43145. Khazar Shipping Lines
steht im Eigentum der IRISL.
27.11.2013
166. Marble Shipping Limited
(Malta)
143/1 Tower Road, Sliema, Slm 1604, Malta;
Registernummer C 41949
Marble Shipping Limited (Malta) steht im Eigentum der IRISL. 27.11.2013
167. Safiran Payam Darya (SAPID) Shipping Company
(alias Safiran Payam Darya Shipping Lines, SAPID Shipping Company)
33241 - Narenjestan 8th ST, Artesh Blvd, Aghdasieh, PO Box 19635-1116, Teheran, Iran. Safiran Payam Darya (SAPID) hat eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Line"s (IRISL) als wirtschaftlicher Eigentümer übernommen. Daher handelt sie im Namen der IRISL 27.11.2013
168. Shipping Computer Services Company
(SCSCOL)
No 37, Asseman, Shahid Sayyad Shirazees Ave, P.O. Box 1587553-1351, Teheran, Iran. Shipping Computer Services Company wird von IRISL kontrolliert. 27.11.2013
169. Soroush Saramin Asatir (SSA)
(alias Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company, Rabbaran Omid Darya Ship Management Company, Sealeaders)
No 14 (alt. 5), Shabnam Alley, Fajr Street, Shahid Motahhari Avenue, PO Box 196365-1114, Teheran, Iran. Soroush Saramin Asatir (SSA) betreibt und verwaltet eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Daher handelt sie im Namen der IRISL und erbringt ihr wesentliche Dienstleistungen. 27.11.2013
170. South Way Shipping Agency Co. Ltd
(alias Hoopad Darya Shipping Agent)
Hoopad Darya Shipping Agency Company, No 101, Shabnam Alley, Ghaem Magham Street, Teheran, Iran;

Zweigniederlassung Bandar Abbas: Hoopad Darya Shipping Agency building, Imam Khomeini Blvd, Bandar Abbas, Iran;

Zweigniederlassung Imam Khomieni: Hoopad Darya Shipping Agency building B.I.K. port complex, Bandar Imam Khomeini, Iran;

Zweigniederlassung Khorramshahr: Flat no.2-2nd floor, SSL Building, Coastal Blvd, between City Hall and Post Office, Khorramshahr, Iran;

Zweigniederlassung Assaluyeh: Opposite to city post office, no.2 telecommunication center, Bandar Assaluyeh, Iran;

Zweigniederlassung Chabahar: Keine Anschrift verfügbar.

Zweigniederlassung Bushehr: Keine Anschrift verfügbar.

South Way Shipping Agency Co Ltd betreibt Containerterminaldienste in Iran und erbringt in Bandar Abbas Flottenpersonaldienstleistungen im Namen der IRISL. Daher handelt South Way Shipping Agency Co Ltd im Namen der IRISL. 27.11.2013
171. Valfajr 8th Shipping Line
(alias Valjafr 8th Shipping Line, Valfajr)
No 119, Corner Shabnam Alley, Shoaa Square, Ghaem Magam Farahani, Teheran, Iran; P.O. Box 15875/4155

Abyar Alley, Corner of Shahid Azodi St. & Karim Khan Zand Ave., Teheran, Iran;

Shahid Azodi St., Karim Khan Zand Ave., Abiar Alley, PO Box 4155, Teheran, Iran.

Valfajr 8th Shipping Line steht im Eigentum der IRISL. 27.11.2013


.

Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d Anhang III

A. Personen

B. Einrichtungen

.

Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e Anhang IV

A. Personen

B. Einrichtungen

.

Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 26 Absatz 4 Anhang V
1. AGHA-JANI, Dawood
2. ALAI, Amir Moayyed
3. ASGARPOUR, Behman
4. ASHIANI, Mohammad Fedai
5. ASHTIANI, Abbas Rezaee
6. ATOMENERGIE-ORGANISATION IRANS (AEOI)
7. BAKHTIAR, Haleh
8. BEHZAD, Morteza
9. ISFAHAN-FORSCHUNGS- UND PRODUKTIONSZENTRUM FÜR KERNBRENNSTOFF (NFRPC) UND ISFAHAN-ZENTRUM FÜR KERNTECHNIK (ENTC)
10. FIRST EAST EXPORT BANK, P.L.C.
11. HOSSEINI, Seyyed Hussein
12. IRANO HIND SHIPPING COMPANY
13. IRISL BENELUX NV
14. JABBER IBN HAYAN
15. KERNFORSCHUNGSZENTRUM KARADSCH
16. KAVOSHYAR COMPANY
17. LEILABADI, Ali Hajinia
18. MESBAH ENERGY COMPANY
19. MODERN INDUSTRIES TECHNIQUE COMPANY
20. MOHAJERANI, Hamid-Reza
21. MOHAMMADI, Jafar
22. MONAJEMI, Ehsan
23. NOBARI, Houshang
24. NOVIN ENERGY COMPANY
25. KERNFORSCHUNGSZENTRUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND MEDIZIN
26. PARS TRASH COMPANY
27. PISHGAM (PIONEER) ENERGY INDUSTRIES
28. QANNADI, Mohammad
29. RAHIMI, Amir
30. RAHIQI, Javad
31. RASHIDI, Abbas
32. SABET, M. Javad Karimi
33. SAFDARI, Seyed Jaber
34. SOLEYMANI, Ghasem
35. SOUTH SHIPPING LINE IRAN (SSL)
36. TAMAS Company
37. BANK SEPAH UND BANK SEPAH INTERNATIONAL


.

Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 26 Absatz 5 Anhang VI
1. ACENa SHIPPING COMPANY LIMITED
2. ADVANCE NOVEL
3. AGHAJARI OIL & GAS PRODUCTION COMPANY
4. AGHAZADEH, Reza
5. AHMADIAN, Mohammad
6. AKHAVAN-FARD, Massoud
7. ALPHa EFFORT LTD
8. ALPHa KARa NAVIGATION LIMITED
9. ALPHa NARI NAVIGATION LIMITED
10. ARIAN BANK
11. ARVANDAN OIL & GAS COMPANY
12. ASHTEAD SHIPPING COMPANY LTD
13. ASPASIS MARINE CORPORATION
14. ASSa CORPORATION
15. ASSa CORPORATION LTD
16. ATLANTIC INTERMODAL
17. AVRASYa CONTAINER SHIPPING LINES
18. AZARAB INDUSTRIES
19. AZORES SHIPPING COMPANY alias AZORES SHIPPING FZE LLC
20. BANCO INTERNACIONAL DE DESARROLLO CA
21. BANK KARGOSHAE
22. BANK MELLAT
23. BANK MELLI IRAN INVESTMENT COMPANY
24. BANK MELLI IRAN ZAO
25. BANK MELLI PRINTING AND PUBLISHING COMPANY
26. BANK MELLI
27. BANK OF INDUSTRY AND MINE
28. BANK REFAH KARGARAN
29. BANK TEJARAT
30. BEST PRECISE LTD
31. BETa KARa NAVIGATION LTD
32. BIIS MARITIME LIMITED
33. BIS MARITIME LIMITED
34. BONAB RESEARCH center
35. BRAIT HOLDING SA
36. Bright JYOTI SHIPPING
37. Bright SHIP FZC
38. BUSHEHR SHIPPING COMPANY LIMITED
39. BYFLEET SHIPPING COMPANY LTD
40. CEMENT INVESTMENT AND DEVELOPMENT COMPANY
41. ZENTRALBANK DES IRAN
42. CHAPLET SHIPPING LIMITED
43. COBHAM SHIPPING COMPANY LTD
44. CONCEPT GIANT LTD
45. COOPERATIVE DEVELOPMENT BANK
46. CRYSTAL SHIPPING FZE
47. DAJMAR, Mohammad Hossein
48. DAMALIS MARINE CORPORATION
49. DARYa CAPITAL ADMINISTRATION GMBH
50. DARYa DELALAN SEFID KHAZAR SHIPPING COMPANY
51. DELTa KARa NAVIGATION LTD
52. DELTa NARI NAVIGATION LTD
53. DIAMOND SHIPPING SERVICES
54. DORKING SHIPPING COMPANY LTD
55. EAST OIL & GAS PRODUCTION COMPANY
56. EDBI EXCHANGE COMPANY
57. EDBI STOCK BROKERAGE COMPANY
58. EFFINGHAM SHIPPING COMPANY LTD
59. EIGHTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
60. EIGHTH OCEAN GMBH & CO. KG
61. ELBRUS LTD
62. ELCHO HOLDING LTD
63. ELEGANT target DEVELOPMENT LIMITED
64. ELEVENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
65. ELEVENTH OCEAN GMBH & CO. KG
66. EMKa COMPANY
67. EPSILON NARI NAVIGATION LTD
68. E-SAIL alias E-SAIL SHIPPING COMPANY
69. ETa NARI NAVIGATION LTD
70. ETERNAL EXPERT LTD
71. EUROPÄISCH-IRANISCHE HANDELSBANK
72. EXPORT DEVELOPMENT BANK OF IRAN
73. FAIRWAY SHIPPING
74. FAQIHIAN, Dr. Hoseyn
75. FARNHAM SHIPPING COMPANY LTD
76. FASIRUS MARINE CORPORATION
77. FATSA
78. FIFTEENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
79. FIFTEENTH OCEAN GMBH & CO. KG
80. FIFTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
81. FIFTH OCEAN GMBH & CO. KG
82. FIRST ISLAMIC INVESTMENT BANK
83. FIRST OCEAN ADMINISTRATION GMBH
84. FIRST OCEAN GMBH & CO. KG
85. FIRST PERSIAN EQUITY FUND
86. FOURTEENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
87. FOURTEENTH OCEAN GMBH & CO. KG
88. FOURTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
89. FOURTH OCEAN GMBH & CO. KG
90. FUTURE BANK BSC
91. GACHSARAN OIL & GAS COMPANY
92. GALLIOT MARITIME INCORPORATION
93. GAMMa KARa NAVIGATION LTD
94. GIANT KING LIMITED
95. GOLDEN CHARTER DEVELOPMENT LTD
96. GOLDEN SUMMIT INVESTMENTS LTD
97. GOLDEN WAGON DEVELOPMENT LTD
98. GOLPARVAR, Gholam Hossein
99. GOMSHALL SHIPPING COMPANY LTD
100. GOOD LUCK SHIPPING COMPANY LLC
101. GRAND TRINITY LTD
102. GREAT EQUITY INVESTMENTS LTD
103. GREAT METHOD LTD
104. GREAT PROSPECT INTERNATIONAL LTD
105. HAFIZ DARYa SHIPPING LINES
106. HARVEST SUPREME LTD
107. HARZARU SHIPPING
108. HELIOTROPE SHIPPING LIMITED
109. HELIX SHIPPING LIMITED
110. HK INTERTRADE COMPANY LTD
111. HONG TU LOGISTICS PRIVATE LIMITED
112. HORSHAM SHIPPING COMPANY LTD
113. IFOLD SHIPPING COMPANY LIMITED
114. INDUS MARITIME INCORPORATION
115. INDUSTRIAL DEVELOPMENT & RENOVATION ORGANIZATION
116. INSIGHT WORLD LTD
117. INTERNATIONAL SAFE OIL
118. IOTa NARI NAVIGATION LIMITED
119. IRAN FUEL CONSERVATION ORGANIZATION
120. IRAN INSURANCE COMPANY
121. IRANIAN OFFSHORE ENGINEERING & CONSTRUCTION CO
122. IRANIAN OIL COMPANY LIMITED
123. IRANIAN OIL PIPELINES AND TELECOMMUNICATIONS COMPANY (IOPTC)
124. IRANIAN OIL TERMINALS COMPANY
125. IRANO MISR SHIPPING COMPANY
126. IRINVESTSHIP LTD
127. IRISL (MALTA) LTD
128. IRISL EUROPE GMBH
129. IRISL MARINE SERVICES AND ENGINEERING COMPANY
130. IRISL MARITIME TRAINING INSTITUTE
131. IRITAL SHIPPING SRL
132. ISI MARITIME LIMITED
133. ISIM AMIN LIMITED
134. ISIM ATR LIMITED
135. ISIM OLIVE LIMITED
136. ISIM SAT LIMITED
137. ISIM SEa CHARIOT LTD
138. ISIM SEa CRESCENT LTD
139. ISIM SININ LIMITED
140. ISIM TAJ MAHAL LTD
141. ISIM TOUR COMPANY LIMITED
142. ISLAMIC REPUBLIC OF IRAN SHIPPING LINES
143. JACKMAN SHIPPING COMPANY
144. KALa NAFT
145. KALAN KISH SHIPPING COMPANY LTD
146. KAPPa NARI NAVIGATION LTD
147. KARa SHIPPING AND CHARTERING GMBH
148. KAROON OIL & GAS PRODUCTION COMPANY
149. KAVERI MARITIME INCORPORATION
150. KAVERI SHIPPING LLC
151. KEY CHARTER DEVELOPMENT LTD
152. KHALILIPOUR, Said Esmail
153. KHANCHI, Ali Reza
154. KHAZAR EXPL & PROD CO
155. KHAZAR SHIPPING LINES
156. KHEIBAR COMPANY
157. KING PROSPER INVESTMENTS LTD
158. KINGDOM NEW LTD
159. KINGSWOOD SHIPPING COMPANY LIMITED
160. KISH SHIPPING LINE MANNING COMPANY
161. LAMBDa NARI NAVIGATION LIMITED
162. LANCING SHIPPING COMPANY LIMITED
163. LOGISTIC SMART LTD
164. LOWESWATER LTD
165. MACHINE SAZI ARAK
166. MAGNa CARTa LIMITED
167. MALSHIP SHIPPING AGENCY
168. MARBLE SHIPPING LIMITED
169. MAROUN OIL & GAS COMPANY
170. MASJED-SOLEYMAN OIL & GAS COMPANY
171. MASTER SUPREME INTERNATIONAL LTD
172. MAZANDARAN CEMENT COMPANY
173. MEHR CAYMAN LTD
174. MELLAT BANK SB CJSC
175. MELLI AGROCHEMICAL COMPANY PJS
176. MELLI BANK PLC
177. MELLI INVESTMENT HOLDING INTERNATIONAL
178. MELODIOUS MARITIME INCORPORATION
179. METRO SUPREME INTERNATIONAL LTD
180. MIDHURST SHIPPING COMPANY LIMITED (MALTA)
181. MILL DENE LTD
182. MINISTERIUM FÜR ENERGIE
183. MINISTERIUM FÜR ERDÖL
184. MODALITY LTD
185. MODERN ELEGANT DEVELOPMENT LTD
186. MOUNT EVEREST MARITIME INCORPORATION
187. NAFTIRAN INTERTRADE COMPANY
188. NAFTIRAN INTERTRADE COMPANY SRL
189. NAMJOO, Majid
190. NARI SHIPPING AND CHARTERING GMBH & CO. KG
191. NARMADa SHIPPING
192. NATIONAL IRANIAN DRILLING COMPANY
193. NATIONAL IRANIAN GAS COMPANY
194. NATIONAL IRANIAN OIL COMPANY
195. NATIONAL IRANIAN OIL COMPANY NEDERLAND (alias NIOC NETHERLANDS REPRESENTATION OFFICE)
196. NATIONAL IRANIAN OIL COMPANY PTE LTD
197. NATIONAL IRANIAN OIL COMPANY, INTERNATIONAL AFFAIRS LIMITED
198. NATIONAL IRANIAN OIL ENGINEERING AND CONSTRUCTION COMPANY (NIOEC)
199. NATIONAL IRANIAN OIL PRODUCTS DISTRIBUTION COMPANY (NIOPDC)
200. NATIONAL IRANIAN OIL REFINING AND DISTRIBUTION COMPANY
201. NATIONAL IRANIAN TANKER COMPANY
202. NEUMAN LTD
203. NEW DESIRE LTD
204. NEW SYNERGY
205. NEWHAVEN SHIPPING COMPANY LIMITED
206. NINTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
207. NINTH OCEAN GMBH & CO. KG
208. NOOR AFZa GOSTAR
209. NORTH DRILLING COMPANY
210. NUCLEAR FUEL PRODUCTION AND PROCUREMENT COMPANY
211. OCEAN CAPITAL ADMINISTRATION GMBH
212. OCEAN EXPRESS AGENCIES PRIVATE LIMITED
213. ONERBANK ZAO
214. OXTED SHIPPING COMPANY LIMITED
215. PACIFIC SHIPPING
216. PARS SPECIAL ECONOMIC ENERGY ZONE
217. PARTNER CENTURY LTD
218. PEARL ENERGY COMPANY LTD
219. PEARL ENERGY SERVICES, SA
220. PERSIa INTERNATIONAL BANK PLC
221. PETRO SUISSE
222. PETROIRAN DEVELOPMENT COMPANY LTD
223. PETROLEUM ENGINEERING & DEVELOPMENT COMPANY
224. PETROPARS INTERNATIONAL FZE
225. PETROPARS IRAN COMPANY
226. PETROPARS LTD
227. PETROPARS OILFIELD SERVICES COMPANY
228. PETROPARS UK LIMITED
229. PETWORTH SHIPPING COMPANY LIMITED
230. POST BANK OF IRAN
231. POWER PLANTS' EQUIPMENT MANUFACTURING COMPANY (SAAKHTE TAJHIZATE NIROOGAHI)
232. PROSPER METRO INVESTMENTS LTD
233. RASTKHAH, Engineer Naser
234. REIGATE SHIPPING COMPANY LIMITED
235. RESEARCH INSTITUTE OF NUCLEAR SCIENCE & TECHNOLOGY
236. REZVANIANZADEH, Mohammad Reza
237. RISHI MARITIME INCORPORATION
238. SACKVILLE HOLDINGS LTD
239. SAFIRAN PAYAM DARYa SHIPPING COMPANY
240. SALEHI, Ali Akbar
241. SANFORD GROUP
242. SANTEXLINES
243. SECOND OCEAN ADMINISTRATION GMBH
244. SECOND OCEAN GMBH & CO. KG
245. SEIBOW LOGISTICS LIMITED
246. SEVENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
247. SEVENTH OCEAN GMBH & CO. KG
248. SHALLON LTD
249. SHEMAL CEMENT COMPANY
250. SHINE STAR LIMITED
251. SHIPPING COMPUTER SERVICES COMPANY
252. SILVER UNIVERSE INTERNATIONAL LTD
253. SINa BANK
254. SINO ACCESS HOLDINGS
255. SINOSE MARITIME
256. SISCO SHIPPING COMPANY LTD
257. SIXTEENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
258. SIXTEENTH OCEAN GMBH & CO. KG
259. SIXTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
260. SIXTH OCEAN GMBH & CO. KG
261. SMART DAY HOLDINGS LTD
262. SOLTANI, Behzad
263. SORINET COMMERCIAL TRUST (SCT)
264. SOROUSH SARAMIN ASATIR
265. SOUTH WAY SHIPPING AGENCY CO. LTD
266. SOUTH ZAGROS OIL & GAS PRODUCTION COMPANY
267. SPARKLE BRILLIANT DEVELOPMENT LIMITED
268. SPRINGTHORPE LIMITED
269. STATIRa MARITIME INCORPORATION
270. SUREH (NUCLEAR REACTORS FUEL COMPANY)
271. SYSTEM WISE LTD
272. TAMALARIS CONSOLIDATED LTD
273. TENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
274. TENTH OCEAN GMBH & CO. KG
275. TEU FEEDER LIMITED
276. THETa NARI NAVIGATION
277. THIRD OCEAN ADMINISTRATION GMBH
278. THIRD OCEAN GMBH & CO. KG
279. THIRTEENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
280. THIRTEENTH OCEAN GMBH & CO. KG
281. top GLACIER COMPANY LIMITED
282. top PRESTIGE TRADING LIMITED
283. TRADE CAPITAL BANK
284. TRADE TREASURE
285. TRUE HONOUR HOLDINGS LTD
286. TULIP SHIPPING INC
287. TWELFTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH
288. TWELFTH OCEAN GMBH & CO. KG
289. UNIVERSAL TRANSPORTATION LIMITATION UTL
290. VALFAJR 8TH SHIPPING LINE
291. WEST OIL & GAS PRODUCTION COMPANY
292. WESTERN SURGE SHIPPING COMPANY LIMITED
293. WISE LING SHIPPING COMPANY LIMITED
294. ZANJANI, Babak
295. ZETa NERI NAVIGATION
ENDE

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