Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
(ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 10;
Beschl. 2011/169/GASP - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2011 S. 59;
Beschl. 2011/706/GASP - ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011 S. 28;
Beschl. 2012/149/GASP - ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2012 S. 8;
Beschl. 2012/665/GASP - ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 45;
Beschl. 2013/515/GASP - ABl. Nr. L 280 vom 22.10.2013 S. 25;
Beschl. 2014/213/GASP - ABl. Nr. L 111 vom 15.04.2014 S. 83;
Beschl. 2014/728/GASP - ABl. Nr. L 301 vom 21.10.2014 S. 33;
Beschl. (GASP) 2015/1923 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 9;
Beschl. (GASP) 2016/1839 - ABl. Nr. L 280 vom 18.10.2016 S. 32;
Beschl. (GASP) 2017/1934 - ABl. Nr. L 273 vom 24.10.2017 S. 10;
Beschl. (GASP) 2018/1611 - ABl. Nr. L 268 vom 26.10.2018 S. 47A;
Beschl. (GASP) 2019/1790 - ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 152A;
Beschl. (GASP) 2020/1556 - ABl. L 355 vom 26.10.2020 S. 3)
Neufassung -Ersetzt Gem. Standpunkt 2009/788/GASP
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. Oktober 2009 als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea angenommen 1.
(2) Der Rat hat am 22. Dezember 2009 den Beschluss 2009/1003/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP 2 angenommen, in dem zusätzliche restriktive Maßnahmen festgelegt wurden.
(3) Der Rat hat am 29. März 2010 den Beschluss 2010/186/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP angenommen 3.
(4) Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2011 verlängert werden.
(5) Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea 4 festgelegt
- hat folgenden Beschluss angenommen:
Artikel 1 - gestrichen -
Artikel 2 - gestrichen -
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, die nach den Feststellungen der Internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea tragen, und den mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea unmittelbar gefördert werden.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten Personen, die nach den Feststellungen der Internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea tragen, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen:
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
(1) Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an der Liste im Anhang vor, falls es die politischen Entwicklungen in der Republik Guinea erfordern.
(2) Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Europäische Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.
Der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP wird aufgehoben.
Artikel 818 19 20
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Oktober 2021. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
2) ABl. L 346 vom 23.12.2009 S. 51.
3) ABl. L 83 vom 30.03.2010 S. 23.
4) ABl. L 346 vom 23.12.2009 S. 26.
5) Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 280 vom 26.10.2010 S. 10).
Liste der Personen nach den Artikeln 3 und 4 | Anhang18 |
Name (und ggf. Aliasname) |
Angaben zur Identität | Begründung | |
1. | Hauptmann Moussa Dadis CAMARA | Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968
Pass: R0001318 |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
2. | Oberst Moussa Tiégboro CAMARA | Geburtsdatum: 1.1.1968
Pass: 7190 |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
3. | Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY | Geburtsdatum: 26.2.1957
Pass: 13683 |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
4. | Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ | Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt | |
5. | Oberst Jean-Claude PIVI (alias Coplan) | Geburtsdatum: 1.1.1960 | Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
ENDE |
(Stand: 24.08.2021)
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