Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

(ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2011 S. 6, ber. L 100 S. 74;
Beschl. 2012/97/GASP - ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2012 S. 50;
Beschl. 2012/124/GASP - ABl. Nr. L 54 vom 28.02.2012 S. 20;
Beschl. 2013/89/GASP - ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2013 S. 37;
Beschl. 2013/160/GASP - ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2013 S. 95;
Beschl. 2013/469/GASP - ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 31;
Beschl. 2014/98/EU - ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2014 S. 20;
Beschl. (GASP) 2015/277- ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 20;
Beschl. (GASP) 2015/1924- ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 10;
Beschl. (GASP) 2016/220- ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2016 S. 11;
Beschl. (GASP) 2017/288- ABl. Nr. L 42 vom 18.02.2017 S. 11;
Beschl. (GASP) 2018/224- ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 12;
Beschl. (GASP) 2018/227- ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 16;
Beschl. (GASP) 2019/284 - ABl. L 47 vom 19.02.2019 S. 38)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 19. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe 1 angenommen.

(2) Mit Beschluss 2010/92/EU des Rates 2 wurden die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2011 verlängert.

(3) Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2012 verlängert werden.

(4) Es liegen jedoch keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP Anwendung finden.

(5) Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe 3 festgelegt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck "technische Hilfe" jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.

Artikel 2

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Simbabwe

  1. durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten,
  2. vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder
  3. unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen,

werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;
  2. für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material sowie von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.

Artikel 3

(1) Artikel 2 gilt nicht für

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt ist;
  2. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern;
  3. die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern,

unter der Voraussetzung, dass die Ausfuhr der Güter vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde.

(2) Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.

(3) Artikel 2 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter, zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, wenn die Ausrüstung lediglich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist, vorbehaltlich der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des ausführenden Mitgliedstaats.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Mitgliedern der Regierung Simbabwes und mit ihnen verbundenen natürlichen Personen sowie anderen natürlichen Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. Die von diesem Absatz betroffenen Personen sind im Anhang I aufgeführt.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:

  1. wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist;
  2. wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht;
  3. im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht;
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

Der Rat wird in jedem dieser Fälle gebührend unterrichtet.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer dringenden humanitären Notlage oder in Ausnahmefällen aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt oder von ihr ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den die politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe unmittelbar gefördert werden.

(6) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so wird die Ausnahme nicht gewährt, außer in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat wünscht, die Ausnahme aufgrund einer dringenden und zwingenden humanitären Notlage zu gewähren. In letzterem Fall kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(7) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 bis 6 den im Anhang I aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die unmittelbar davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung Simbabwes oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder die anderen natürlichen oder juristischen Personen gehören, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, werden eingefroren. Die von diesem Absatz betroffenen Personen und Organisationen sind im Anhang I aufgeführt.

(2) Den im Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

(3) Ausnahmen können für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen gemacht werden, die

  1. für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind.

(4) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift - auf eingefrorenen Konten - von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten oder
  2. fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktive Maßnahmen Anwendung fanden,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

(1) Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an der Liste im Anhang I vor, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Simbabwe erforderlich ist.

(2) Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 7

(1) Im Anhang I werden die Gründe für die Aufnahme der natürlichen und juristischen Personen und der Organisationen in die Liste angegeben.

(2) Der Anhang I enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder der betreffenden Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen - einschließlich Aliasnamen -, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 8

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.

Artikel 9

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP wird aufgehoben.

Gemeinsamer Standpunkt 2004/161/GASP vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2004 S. 66)

Artikel 1018 19

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2020.

(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden für die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2020 ausgesetzt.

(4) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

1) ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2004 S. 66.

2) ABl. Nr. L 41 vom 16.02.2010 S. 6.

3) ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1.

.

Liste der Personen und Organisationen nach den Artikeln 4 und 5 Anhang I18 19

I. Personen

Name (und ggf. Aliasnamen) Angaben zur Identität Gründe
1. Mugabe, Robert Gabriel Geb. 21.2.1924

Pass AD001095

Ehemaliger Präsident; für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.
2. Mugabe, Grace Geb. 23.7.1965

Pass AD001159

Personalausweis 63-646650Q70

Frühere Vorsitzende der Frauenliga der ZANU-PF ("Afrikanische Nationalunion von Simbabwe - Patriotische Front"), beteiligt an Handlungen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. Übernahm 2002 das Landgut Iron Mask; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau.
3. - gestrichen -
4. - gestrichen -
5. Chiwenga, Constantine Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956

Pass AD000263

Personalausweis 63-327568M80

Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen.
6. Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema Marschall der Luftwaffe (Air Force), geb. 1.11.1955

Personalausweis 29-098876M18

Hochrangiger Offizier und Mitglied des obersten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command) der ZANU-PF; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. An politisch motivierten Gewaltakten beteiligt, unter anderem während der Wahlen 2008 in Mashonaland West und in Chiadzwa.
7. Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine) Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954

Personalausweis 63-357671H26

Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.

II. Organisationen

Name Angaben zur Identität Gründe
1. Zimbabwe Defence Industries 10th floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Simbabwe. Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.

.

Personen nach Artikel 10 Absatz 3 Anhang II19

Personen

Name (und ggf. Aliasnamen)

1. - gestrichen -
2. - gestrichen -
3. Chiwenga, Constantine
4. Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema
5. Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine)


ENDE

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