Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
(ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2011 S. 6, ber. L 100 S. 74;
Beschl. 2012/97/GASP - ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2012 S. 50;
Beschl. 2012/124/GASP - ABl. Nr. L 54 vom 28.02.2012 S. 20;
Beschl. 2013/89/GASP - ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2013 S. 37;
Beschl. 2013/160/GASP - ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2013 S. 95;
Beschl. 2013/469/GASP - ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 31;
Beschl. 2014/98/EU - ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2014 S. 20;
Beschl. (GASP) 2015/277- ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 20;
Beschl. (GASP) 2015/1924- ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 10;
Beschl. (GASP) 2016/220- ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2016 S. 11;
Beschl. (GASP) 2017/288- ABl. Nr. L 42 vom 18.02.2017 S. 11;
Beschl. (GASP) 2018/224- ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 12;
Beschl. (GASP) 2018/227- ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 16;
Beschl. (GASP) 2019/284 - ABl. L 47 vom 19.02.2019 S. 38A;
Beschl. (GASP) 2020/215 - ABl. L 45 vom 18.02.2020 S. 4, ber. L 89 S. 6A;
Beschl. (GASP) 2021/258 - ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 51A;
Beschl. (GASP) 2022/227 - ABl. L 38 vom 18.02.2022 S. 5;
Beschl. (GASP) 2023/339 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 55;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023)
Änd.: Titel20
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 19. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe 1 angenommen.
(2) Mit Beschluss 2010/92/EU des Rates 2 wurden die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2011 verlängert.
(3) Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2012 verlängert werden.
(4) Es liegen jedoch keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP Anwendung finden.
(5) Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe 3 festgelegt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck "technische Hilfe" jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Simbabwe
werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2) Es ist untersagt,
(1) Artikel 2 gilt nicht für
unter der Voraussetzung, dass die Ausfuhr der Güter vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde.
(2) Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
(3) Artikel 2 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter, zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, wenn die Ausrüstung lediglich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist, vorbehaltlich der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des ausführenden Mitgliedstaats.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Mitgliedern der Regierung Simbabwes und mit ihnen verbundenen natürlichen Personen sowie anderen natürlichen Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. Die von diesem Absatz betroffenen Personen sind im Anhang I aufgeführt.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
Der Rat wird in jedem dieser Fälle gebührend unterrichtet.
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer dringenden humanitären Notlage oder in Ausnahmefällen aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt oder von ihr ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den die politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe unmittelbar gefördert werden.
(6) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so wird die Ausnahme nicht gewährt, außer in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat wünscht, die Ausnahme aufgrund einer dringenden und zwingenden humanitären Notlage zu gewähren. In letzterem Fall kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(7) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 bis 6 den im Anhang I aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die unmittelbar davon betroffenen Personen.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung Simbabwes oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder die anderen natürlichen oder juristischen Personen gehören, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, werden eingefroren. Die von diesem Absatz betroffenen Personen und Organisationen sind im Anhang I aufgeführt.
(2) Den im Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.
(3) Ausnahmen können für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen gemacht werden, die
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift - auf eingefrorenen Konten - von
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(6) Unbeschadet des Absatzes 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von den Absätzen 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(7) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 6 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 6 und 7 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.
(1) Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an der Liste im Anhang I vor, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Simbabwe erforderlich ist.
(2) Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.
(1) Im Anhang I werden die Gründe für die Aufnahme der natürlichen und juristischen Personen und der Organisationen in die Liste angegeben.
(2) Der Anhang I enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder der betreffenden Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen - einschließlich Aliasnamen -, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP wird aufgehoben.
Gemeinsamer Standpunkt 2004/161/GASP vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2004 S. 66)
Artikel 1018 19 20 21 22 23 23a
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2024.
(3) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
(4) Die in Artikel 5 Absätze 5 und 6 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 5 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.
2) ABl. Nr. L 41 vom 16.02.2010 S. 6.
3) ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1.
Personen und Organisationen nach den Artikeln 4 und 5 | Anhang I18 19 20 21 22 |
I. Personen
Name (und ggf. Aliasnamen) | Angaben zur Identität | Gründe | |
2. | - gestrichen - | ||
5. | - gestrichen - | ||
7. | - gestrichen - |
II. Organisationen
Name | Angaben zur Identität | Gründe | |
1. | Zimbabwe Defence Industries | 10th floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Simbabwe. | Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden. |
- gestrichen - | Anhang II19 20 21 22 |
ENDE |
(Stand: 06.02.2024)
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