Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2011 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz geschaffen.
(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang IV der Verordnung erfassten Arbeitsunfälle zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Vorlage der Daten festzulegen.
(3) Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 2 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 3 behandelt werden.
(4) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 ist eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt und bewertet worden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
Artikel 2 Erforderliche Daten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Mikrodaten über Personen, die im Bezugszeitraum während der Arbeit einen Unfall hatten, sowie die damit zusammenhängenden Metadaten. Anhang I enthält eine Liste der der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Variablen mit der Angabe, ob die Übermittlung obligatorisch oder freigestellt ist, sowie das erste Jahr, in dem die Daten zu übermitteln sind.
(2) Bei Arbeitsunfällen von Selbstständigen, mithelfenden Familienangehörigen und Studierenden ist die Datenübermittlung freigestellt.
(3) Die Übermittlung von Daten über Arbeitsunfälle, die entsprechend der Liste in Anhang II aufgrund nationaler Vorschriften der Vertraulichkeit unterliegen, ist freigestellt.
(4) Daten über Arbeitsunfälle, die sich während des Bezugsjahrs ereignet haben, beruhen nach Möglichkeit auf Registern oder sonstigen Verwaltungsquellen. Ist dies nicht möglich, können Lücken bei der Datenerfassung mit Hilfe von Schätzung und Imputation geschlossen werden, selbst wenn dies auf der Grundlage von Erhebungen und nicht von Einzelfalldaten geschieht.
Artikel 3 Bezugszeitraum
Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr, in dem die Unfälle den zuständigen nationalen Behörden gemeldet werden.
Artikel 4 Metadaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) zusammen mit den Daten jährlich eine Überprüfung und Aktualisierung der Metadaten.
(2) Die Metadaten werden gemäß einer von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardvorlage übermittelt und umfassen die in Anhang III genannten Elemente.
Artikel 5 Übermittlung von Daten und Metadaten an die Kommission (an Eurostat)
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.
(2) Die Daten und Metadaten werden elektronisch über die zentrale Kontaktstelle an die Kommission (an Eurostat) übermittelt.
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. April 2011
__________
1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.
2) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
Liste der Variablen | Anhang I |
Europäische Statistik über Arbeitsunfälle (ESAW) - Variablen der Phasen I und II
Variablen | Erläuterungen | Erstes Jahr, in dem Daten zu übermitteln sind |
Unfall-Code | Eindeutig zuordenbarer Unfall-Code zur Identifikation jedes einzelnen Eintrags sowie um zu gewährleisten, dass jeder Eintrag einen einzelnen Arbeitsunfall repräsentiert.
Dem gewählten Unfall-Code müssen 4 Stellen für das Jahr vorangestellt sein, in dem der Unfall den zuständigen nationalen Behörden gemeldet wird. |
2013 |
Wirtschaftszweig des Arbeitgebers | 4-stellige Ebene der NACE Rev.21 | 2013 für die Abschnitte der NACE Rev.2 a sowie C-N 2015 für die Abschnitte der NACE Rev.2 B sowie O-S. |
Berufsgruppe des Geschädigten | 2-stellige Ebene der ISCO-08 | 2013 |
Alter des Geschädigten | 2-stellige Zahl | 2013 |
Geschlecht des Geschädigten | 1-stelliger Code | 2013 |
Art der Verletzung | 3-stellige Fassung der ESAW-Klassifikation für die "Art der Verletzung" gemäß der ESAW-Methodik | 2013 |
Betroffener Körperteil | 2-stellige Fassung der Klassifikation der betroffenen Körper- teile gemäß der ESAW-Methodik | 2013 |
Geografischer Ort des Unfalls | 5-stelliger Code der NUTS-Systematik2 | 2013 |
Datum des Unfalls | Numerische Variable, die als Jahr-Monat-Tag angegeben wird | 2013 |
Unfallzeitpunkt | 2-stellige Variable, die Zeitintervalle in Stunden gemäß der ESAW-Methodik beschreibt | fakultativ |
Unternehmensgröße | Kategorien gemäß der ESAW-Methodik | fakultativ |
Staatsangehörigkeit des Geschädigten | Kategorien gemäß der ESAW-Methodik | fakultativ |
Beschäftigungsverhältnis des Geschädigten | Kategorien gemäß der ESAW-Methodik | 2013 |
Ausfalltage (Schwere der Verletzung) | Kategorien gemäß der ESAW-Methodik. Einen eigenen Code gibt es für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und für tödliche Arbeitsunfälle. | 2013 |
Gewichtung bei ESAW-Datenerhebung | Anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat die Daten über Unfälle mit Hilfe von Stichproben erhebt und/oder Meldelücken korrigieren will.
Ist beides nicht der Fall, wird als Standardwert 1 verwendet. |
2013 |
1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
2) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1). |
Variablen der ESAW-Phase III über Ursachen und Begleitumstände
Variablen | Erläuterungen | Erstes Jahr, in dem Daten zu übermitteln sind |
1. Arbeitsplatz | Kategorien gemäß der ESAW-Methodik | 2015 * |
2. Arbeitsumgebung | 3-stellige Fassung der Klassifikation der Arbeitsumgebung gemäß der ESAW-Methodik | 2015 * |
3. Arbeitsprozess | 2-stellige Fassung der Klassifikation der Arbeitsprozesse gemäß der ESAW-Methodik | 2015 * |
4. Spezifische Tätigkeit | 2-stellige Fassung der Klassifikation der spezifischen Tätigkeiten gemäß der ESAW-Methodik | 2015 * |
5. Abweichung | 2-stellige Fassung der Klassifikation der Abweichungen gemäß der ESAW-Methodik | 2015 * |
6. Kontakt - Art der Verletzung | 2-stellige Fassung der Klassifikation für "Kontakt - Art der Verletzung" gemäß der ESAW-Methodik | 2015 * |
7. Gegenstand der spezifischen Tätigkeit | 4-stellige Fassung der Klassifikation der Gegenstände gemäß der ESAW-Methodik | 2015 * |
8. Gegenstand der Abweichung | 4-stellige Fassung der Klassifikation der Gegenstände gemäß der ESAW-Methodik | 2015 * |
9. Gegenstand des Kontakts- der Verletzung | 4-stellige Fassung der Klassifikation der Gegenstände gemäß der ESAW-Methodik | 2015 * |
Gewichtung für Ursachen und Begleitumstände | Anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat eine zusätzliche Stichprobe für die Verschlüsselung der Variablen der ESAW-Phase III über Ursachen und Begleitumstände durchführt.
Ist dies nicht der Fall, wird als Standardwert 1 verwendet. |
2015 |
*) Übermittlung von mindestens 3 der 9 Variablen obligatorisch |
Liste der Berufe, bei denen die Daten der Vertraulichkeit unterliegen und die Übermittlung freigestellt ist | Anhang II |
gemäß ISCO-08:
gemäß NACE Rev.2:
Metadaten | Anhang III |
Soweit sie für das vollständige Verständnis der ESAW-Daten erforderlich sind, beschreiben die Metadaten Folgendes:
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ENDE | ![]() |
(Stand: 12.03.2025)
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