Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
(ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1;
VO (EU) 1002/2011 - ABl. Nr. L 267 vom 12.10.2011 S. 1;
VO (EU) 264/2012 - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 26;
VO (EU) 1245/2012 - ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 15;
VO (EU) 206/2013 - ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013 S. 9;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 371/2014 - ABl. Nr. L 109 vom 12.04.2014 S. 9;
VO (EU) 2015/548 - ABl. Nr. L 92 vom 08.04.2015 S. 1;
VO (EU) 2016/556 - ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2016 S. 3;
VO (EU) 2017/685 - ABl. Nr. L 99 vom 12.04.2017 S. 10;
VO (EU) 2018/565 - ABl. Nr. L 95 vom 13.04.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/560 - ABl. L 98 vom 09.04.2019 S. 1
A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss /GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran 1, der gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Beschluss /GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, eingefroren werden. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.
(2) Restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen verhängt werden, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Repression gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studenten oder andere Menschen, die für ihre legitimen Rechte einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung eintreten, beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, sowie gegen Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren, von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder der unterschiedslosen, übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Steinigungen, Hinrichtungen durch den Strang oder Hinrichtungen jugendlicher Straftäter beteiligt oder hierfür verantwortlich waren.
(3) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es - insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten - zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.
(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.
(5) In Anbetracht der politischen Lage in Iran und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des des Beschlusses 2011/235/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.
(6) Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für die Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.
(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 erfolgen.
(8) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Es ist verboten,
(2) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen.
(1) Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Iran durch die Regierung Irans, seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.
(3) Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten,
ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 1b Absatz 2 erteilt wurde.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets" solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Anhang I enthält eine Liste der Personen, die vom Rat nach Artikel Absatz 1 des Beschlusses 2011/235/GASP als für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ermittelt worden sind, und der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.
(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission und unterrichten einander umgehend über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2) Der Rat setzt die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
3) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
Liste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen | Anhang I18 19 |
Name | Identifizierungsinfomationen | Gründe | Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste | |
1. | AHMADI- MOQADDAM Esmail | Geburtsort: Teheran (Iran) Geburtsdatum: 1961 | Ehemaliger Chefberater für Sicherheitsfragen des Leiters des Generalstabs der Streitkräfte. Chef der iranischen Polizei von 2005 bis Anfang 2015. Ebenfalls Leiter der iranischen Cyber-Polizei (in der Liste geführt) von Januar 2011 bis Anfang 2015. Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Schlafsäle der Teheraner Universität durch. Derzeit Leiter des iranischen Hauptquartiers für die Unterstützung des jemenitischen Volkes. | 12.4.2011 |
2. | ALLAHKARAM Hossein | Geburtsort: Najafabad (Iran) Geburtsdatum: 1945 | Chef der Ansar-e Hezbollah und Oberst in der Iranischen Revolutionsgarde. Mitbegründer der Ansar-e Hezbollah. Diese paramilitärische Truppe war für extreme Gewalt beim Vorgehen gegen Studenten und Universitäten 1999, 2002 und 2009 verantwortlich.
Er behält seine führende Rolle in einer Organisation bei, die bereit ist, Menschenrechtsverletzungen gegen die Öffentlichkeit zu begehen, wozu auch gehört, dazu aufzurufen, Frauen wegen ihrer Kleidung anzugreifen. |
12.4.2011 |
3. | ARAGHI (ERAGHI) Abdollah | Ehemaliger stellvertretender Leiter der Landstreitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde. Hatte direkte und persönliche Verantwortung für die Niederschlagung der Proteste den ganzen Sommer 2009 über. | 12.4.2011 | |
4. | FAZLI Ali | Stellvertretender Kommandeur der Bassidsch, Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran (bis Februar 2010). Das Seyyed al-Shohada Korps ist für die Sicherheit in der Provinz Teheran zuständig und spielte 2009 eine Schlüsselrolle bei der brutalen Repression gegen Protestteilnehmer. | 12.4.2011 | |
5. |
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6. | JAFARI Mohammad-Ali (alias "Aziz Jafari") |
Geburtsort: Yazd (Iran) - Geburtsdatum: 1.9.1957 | Oberkommandierender der Iranischen Revolutionsgarde. Die Iranische Revolutionsgarde und der Stützpunkt Sarollah unter dem Kommando von General Aziz Jafari spielten eine Schlüsselrolle bei den illegalen Eingriffen in die Präsidentschaftswahlen von 2009, bei Festnahmen und Inhaftierungen von politischen Aktivisten sowie bei Zusammenstößen mit Protestierenden auf der Straße. | |
7. | KHALILI Ali | General der Iranischen Revolutionsgarde, hat eine leitende Funktion im Stützpunkt Sarollah inne. Er unterzeichnete am 26. Juni 2009 ein Schreiben an das Gesundheitsministerium, in dem die Aushändigung von Unterlagen oder Patientenakten an Personen, die bei den Ereignissen nach den Wahlen verletzt oder in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, untersagt wird. | 12.4.2011 | |
8. | MOTLAGH Bahram Hosseini | Leiter der militärischen Führungs- und Generalstabsakademie (DAFOOS). Ehemaliger Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran. Das Seyyed al-Shohada Korps spielte 2009 eine Schlüsselrolle in der Organisation der Niederschlagung von Protesten. | 12.4.2011 | |
9. | NAQDI Mohammad-Reza | Geburtsort: Nadschaf (Irak)
Geburtsdatum: etwa 1952 |
Stellvertretender Leiter der Iranischen Revolutionsgarde für kulturelle und soziale Angelegenheiten. Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch. Als Kommandeur der Bassidsch-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde war Naqdi für Übergriffe der Bassidsch Ende 2009, einschließlich für die gewaltsame Reaktion auf die Proteste am Aschura-Tag, bei denen 15 Menschen starben und Hunderte von Protestteilnehmern verhaftet wurden, verantwortlich oder daran beteiligt. Vor seiner Ernennung zum Kommandeur der Bassidsch im Oktober 2009 war Naqdi Leiter der Geheimdienstabteilung der Bassidsch und verantwortlich für die Verhöre der Personen, die bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen verhaftet wurden. | 12.4.2011 |
10. | RADAN Ahmad-Reza | Geburtsort: Isfahan (Iran) Geburtsdatum:1963 | Ehemals zuständig für das Zentrum für strategische Studien der iranischen Strafverfolgungsbehörde, einer mit der iranischen Polizei verbundenen Einrichtung. Leiter des Zentrums der Polizei für strategische Studien und stellvertretender Leiter der iranischen Polizei bis Juni 2014. Als stellvertretender Leiter der iranischen Polizei seit 2008 war Radan dafür verantwortlich, dass Polizeikräfte Protestteilnehmer geschlagen, ermordet oder willkürlich festgenommen und inhaftiert haben. Derzeit Kommandeur der Iranischen Revolutionsgarde, verantwortlich für die Ausbildung irakischer "Anti-Terror"-Kräfte. | 12.4.2011 |
11. | RAJABZADEH Azizollah | Ehemaliger Leiter der Teheraner Organisation für Katastrophenschutz (TDMO). Bis Januar 2010 war er Leiter der Teheraner Polizei und in dieser Eigenschaft verantwortlich für gewaltsame Angriffe der Polizei auf Protestteilnehmer und Studenten. Als Kommandeur der Strafverfolgungskräfte im Großraum Teheran war Azizollah Rajabzadeh der hochrangigste Beschuldigte im Fall der Übergriffe in der Haftanstalt Kahrizak im Dezember 2009. | 12.4.2011 | |
12. | SAJEDI-NIa Hossein | Stellvertretender Kommandeur für Polizeieinsätze. Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei mit Zuständigkeit für Polizeieinsätze. Er ist für das Innenministerium für die Koordinierung von Repressionseinsätzen in der iranischen Hauptstadt zuständig. | 12.4.2011 | |
13. | TAEB Hossein | Geburtsort: Teheran (Iran) Geburtsdatum: 1963 | Befehlshaber des Geheimdienstes der Iranischen Revolutionsgarde seit Oktober 2009. Kommandeur der Bassidsch bis Oktober 2009. Die Streitkräfte unter seinem Kommando haben an Massenschlägereien, an der Ermordung, Inhaftierung und Folterung friedlicher Protestteilnehmer teilgenommen. | 12.4.2011 |
14. | SHARIATI Seyeed Hassan | Berater und Mitglied des Obersten Gerichtshofs, Abteilung 28. Oberhaupt der Gerichtsbarkeit von Mashhad bis September 2014. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden und unter Druck und Folter erpresste Aussagen verwertet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt. | 12.4.2011 | |
15. | DORRI-NADJAFABADI Ghorban-Ali | Geburtsort: Najafabad (Iran) Geburtsdatum: 1945 | Mitglied der Expertenversammlung und Vertreter des Obersten Führers in der Provinz Markazi (Zentrum) sowie Leiter des Obersten Verwaltungsgerichts. Generalstaatsanwalt von Iran bis September 2009, ferner ehemaliger Geheimdienstminister unter Präsident Khatami. Als Generalstaatsanwalt von Iran befahl und überwachte er nach den ersten Protesten nach den Wahlen Schauprozesse, bei denen den Angeklagten ihre Rechte sowie ein Anwalt verweigert wurden. | 12.4.2011 |
16. | HADDAD Hassan (alias Hassan ZAREH DEHNAVI) | Ehemaliger stellvertretender Sicherheitsbeauftragter des Revolutionsgerichts in Teheran. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war zuständig für die Fälle von Inhaftierten, die während der Krise nach den Wahlen festgenommen wurden, und drohte regelmäßig den Familien der Inhaftierten, um ihr Schweigen zu erlangen. 2009 wirkte er an der Ausstellung von Befehlen zur Inhaftierung in der Haftanstalt Kahrizak mit. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt. | 12.4.2011 | |
17. | SOLTANI Hodjatoleslam Seyed Mohammad | Leiter der Organisation für islamische Propaganda in der Provinz Khorasan-Razavi. Richter am Revolutionsgericht von Mashhad bis 2013. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt. | 12.4.2011 | |
18. | HEYDARIFAR Ali-Akbar | Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht von Teheran. Er nahm an Gerichtsverfahren gegen Protestteilnehmer teil. Er wurde von der Justiz zu den Übergriffen in Kahrizak verhört. Er wirkte 2009 an der Ausstellung von Befehlen zur Überstellung von Inhaftierten an die Haftanstalt Kahrizak mit. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt. | 12.4.2011 | |
19. | JAFARI-DOLATABADI Abbas | Geburtsort: Yazd (Iran) Geburtsdatum: 1953 | Generalstaatsanwalt von Teheran seit August 2009. Dolatabadis Amt klagte eine große Zahl von Protestteilnehmern an, auch Personen, die an den Protesten am Ashura-Tag im Dezember 2009 teilnahmen. Er ordnete die Schließung des Büros von Karroubi im September 2009 und die Verhaftung verschiedener Reformpolitiker an; ferner verbot er im Juni 2010 zwei reformpolitische Parteien. Sein Amt klagte Protestteilnehmer der Moharebeh, der "Feindschaft gegen Gott", an, die mit dem Tod bestraft wird; den Angeklagten, denen die Todesstrafe drohte, wurde ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren versagt. Sein Amt nahm ferner im Rahmen eines breit angelegten Vorgehens gegen die politische Opposition Reformer, Menschenrechtsaktivisten und Medienvertreter ins Visier und nahm Verhaftungen vor.
Im Oktober 2018 kündigte er in den Medien an, dass vier inhaftierte iranische Umweltaktivisten des "Verderbens auf Erden" angeklagt würden, ein Vorwurf, auf den die Todesstrafe steht. |
12.4.2011 |
20. | MOGHISSEH Mohammad (alias NASSERIAN) | Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 28. Gilt auch als verantwortlich für Verurteilungen von Mitgliedern der Gemeinschaft der Bahai. Er war mit Fällen von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen befasst. Er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen soziale und politische Aktivisten und Journalisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer und soziale und politische Aktivisten. | 12.4.2011 | |
21. | MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein | Geburtsort: Ejiyeh
Geburtsdatum: etwa 1956 |
Mitglied des Schlichtungsrates. Generalstaatsanwalt von Iran seit September 2009 und Stellvertretender Leiter und Sprecher der Justiz. Ehemaliger Geheimdienstminister (während der Wahlen 2009). In seiner Zeit als Geheimdienstminister während der Wahlen 2009 waren ihm unterstehende Angehörige des Geheimdienstes verantwortlich für Inhaftierungen, Folter und Erpressung falscher Geständnisse unter Druck von Hunderten von Aktivisten, Journalisten, Dissidenten und Reformpolitikern. Außerdem wurden politische Akteure bei unerträglichen Verhören, bei denen es zu Folter, Misshandlung, Erpressung und Bedrohung von Familienangehörigen kam, zu falschen Geständnissen gezwungen. | 12.4.2011 |
22. | MORTAZAVI Said | Geburtsort: Meybod, Yazd (Iran) Geburtsdatum: 1967 | Generalstaatsanwalt von Teheran bis August 2009. Als Generalstaatsanwalt von Teheran stellte er eine Blankovollmacht für die Inhaftierung Hunderter Aktivisten, Journalisten und Studenten aus. Im Januar 2010 wurde in einer parlamentarischen Untersuchung festgestellt, dass er unmittelbar verantwortlich war für die Inhaftierung von drei Männern, die anschließend in der Haft verstarben. Er wurde nach einer Untersuchung seiner Rolle beim Tod der drei Männer, die nach den Wahlen auf seine Anordnung hin festgenommen wurden, durch die iranische Justiz im August 2010 vom Amt suspendiert. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt. Er wurde am 19. August 2015 von einem iranischen Gericht von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Folter und dem Tod von drei jungen Männern in der Haftanstalt Kahrizak im Jahr 2009 freigesprochen. | 12.4.2011 |
23. | PIR-ABASSI Abbas | Magistrat einer Strafgerichtskammer. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen zuständig; er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsaktivisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer. | 12.4.2011 | |
24. | MORTAZAVI Amir | Stellvertretender Leiter der Abteilung für Soziales und Kriminalitätsprävention der Justizbehörde in der Provinz Khorasan-Razavi. Stellvertretender Staatsanwalt von Mashhad bis mindestens 2015. Verfahren unter seiner Anklage wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt. | 12.4.2011 | |
25. | SALAVATI Abdolghassem | Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 15. Untersuchungsrichter am Teheraner Tribunal. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen zuständig und war der vorsitzende Richter der Schauprozesse im Sommer 2009; er verurteilte zwei Monarchisten im Rahmen dieser Schauprozesse zum Tode. Er verurteilte mehr als hundert politische Gefangene, Menschenrechtsaktivisten und Demonstranten zu langen Gefängnisstrafen.
2018 ergaben Berichte, dass er nach wie vor ähnliche Urteile ohne faire Anhörungsverfahren verhängt. |
12.4.2011 | |
26. | SHARIFI Malek Adjar (alias SHARIFI Malek Ajdar) | Richter am Obersten Gerichtshof, Leiter der 43. Sektion. Ehemaliger Leiter der Justiz in Ostaserbaidschan. Er war zuständig für das Gerichtsverfahren gegen Sakineh Mohammadi-Ashtiani. | 12.4.2011 | |
27. | ZARGAR Ahmad | Leiter der "Organisation für die Wahrung der Moral". Ehemaliger Richter, Berufungsgericht von Teheran, Abteilung 36.
Er bestätigte langjährige Gefängnis- und Todesstrafen gegen Protestteilnehmer. |
||
28. | YASAGHI Ali-Akbar | Richter am Obersten Gerichtshof, Leiter der 44. Sektion. Vorstandsvorsitzender der Setad-e-Dieh-Stiftung. Oberster Richter am Revolutionsgericht von Mashhad von 2001 bis 2011. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden (bis zu 550 vom Sommer 2009 bis zum Sommer 2011), wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt. | 12.4.2011 | |
29. | BOZORGNIa Mostafa | Leiter der Abteilung 350 des Evin-Gefängnisses. Bei mehreren Gelegenheiten wandte er unverhältnismäßige Gewalt gegen Gefangene an. | ||
30. | ESMAILI Gholam-Hossein | Leiter der Gerichtsbarkeit in Teheran. Ehemaliger Leiter der Gefängnisorganisation in Iran. In dieser Eigenschaft wirkte er an der massenhaften Inhaftierung von politischen Protestierern und der Vertuschung von Übergriffen im Gefängnissystem mit. | 12.4.2011 | |
31. | SEDAQAT Farajollah | Stellvertretender Sekretär der Allgemeinen Gefängnisverwaltung in Teheran. Leiter des Evin-Gefängnisses, Teheran, bis Oktober 2010; in dieser Zeit kam es zu Folterungen. Er war Aufseher und bedrohte vielfach Gefangene und übte Druck auf sie aus. | 12.4.2011 | |
32. | ZANJIREI Mohammad-Ali | Als leitender Berater des Leiters und stellvertretender Leiter der Gefängnisorganisation in Iran war er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen an Gefangenen. Er verwaltete ein System, in dem es zu Misshandlungen, Folter und unmenschlicher/erniedrigender Behandlung von Gefangenen kam und Gefangene unter erbärmlichen Bedingungen untergebracht waren. | 12.4.2011 | |
33. | ABBASZADEH- MESHKINI, Mahmoud | Berater des iranischen Hohen Rates für Menschenrechte. Ehemaliger Sekretär des Hohen Rates für Menschenrechte. Ehemaliger Gouverneur der Provinz Ilam. Ehemaliger Politischer Direktor im Innenministerium. Als Leiter des Ausschusses nach Artikel 10 des Gesetzes über die Aktivitäten der politischen Parteien und Gruppierungen war er für die Genehmigung von Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen und für die Registrierung von politischen Parteien zuständig.
Im Jahr 2010 verbot er zeitweilig die Aktivitäten von zwei reformpolitischen Parteien, die mit Mussawi in Verbindung stehen - der Islamisch-Iranischen Beteiligungsfront und der Organisation der Mudschahidin der Islamischen Revolution. Ab 2009 hat er durchweg alle nicht von Regierungsstellen organisierten Zusammenkünfte verboten und damit das verfassungsmäßige Recht auf Protest verweigert; in der Folge wurden in Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zahlreiche friedliche Demonstranten verhaftet. Ferner hat er der Opposition 2009 die Genehmigung einer Trauerfeier für die bei den Protesten gegen die Präsidentschaftswahlen getöteten Menschen verweigert. |
10.10.2011 | |
34. | AKBARSHAHI Ali-Reza | Ehemaliger Generaldirektor der zentralen Drogenkontrollstelle (Drug Control headquarters, alias Anti-Narcotics headquarters - zentrale Drogenbekämpfungsstelle) Irans. Ehemaliger Befehlshaber der Teheraner Polizei. Die unter seiner Führung stehenden Polizeikräfte waren verantwortlich für die Anwendung von außergerichtlicher Gewalt gegen Verdächtige bei der Festnahme und während der Untersuchungshaft. Die Teheraner Polizei war ferner an den Razzien in Teheraner Studentenwohnheimen im Juni 2009 beteiligt, bei denen nach Angaben eines Ausschusses des iranischen Parlaments (Majlis) mehr als 100 Studenten von der Polizei und den Bassidsch-Milizen verletzt worden waren. Derzeit Leiter der Bahnpolizei. | 10.10.2011 | |
35. | AKHARIAN Hassan | Aufseher in Trakt 1 des Gefängnisses Radjai Shahr in Karadj bis Juli 2010. Mehrere ehemalige Häftlinge haben angegeben, dass sie von ihm gefoltert wurden und dass er befohlen hat, Häftlingen keine medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Aus der Niederschrift eines bekannt gewordenen Häftlings des Gefängnisses Radjai Shahr geht hervor, dass er mit vollem Wissen Akharians von allen Wächtern schwer geschlagen worden war. Es ist auch bekannt, dass unter der Leitung Akharians mindestens ein Häftling - Mohsen Beikvand - misshandelt wurde und zu Tode kam. Beikvand starb im September 2010. Andere Gefangene behaupten glaubhaft, dass er auf Anweisung von Hassan Akharian getötet wurde. | 10.10.2011 | |
36. | AVAEE Seyyed Ali-Reza (alias AVAEE Seyyed Alireza) | Justizminister. Ehemaliger Direktor des Büros für Sonderermittlungen. Bis Juli 2016 stellvertretender Innenminister und Leiter des öffentlichen Registers. Berater am Disziplinargericht für Richter (seit April 2014). Ehemaliger Präsident der Gerichtsbarkeit in Teheran. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, die Verweigerung von Gefangenenrechten und zahlreiche Hinrichtungen. | 10.10.2011 | |
37. | BANESHI Jaber | Seit November 2011 Leiter der Abteilung 22 des Berufungsgerichts von Shiraz. Staatsanwalt von Shiraz bis Oktober 2011. Er war Staatsanwalt zur Zeit des Bombenanschlags in Shiraz 2008, der von dem Regime genutzt wurde, um andere, nicht damit im Verbindung stehende Personen zum Tode zu verurteilen. Er hat Todesurteile und andere schwere Strafen gegen Minderheiten verhängt und so unter anderem gegen die Menschenrechte dieser Minderheiten, nämlich gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren und gegen die Freiheit von willkürlicher Inhaftierung, verstoßen. | 10.10.2011 | |
38. | FIRUZABADI Maj-Gen Dr. Seyyed Hasan (alias FIRUZABADI Maj-Gen Dr. Seyed Hassan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr. Seyyed Hasan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr. Seyed Hassan) | Geburtsort: Mashad.
Geburtsdatum: 3.2.1951 |
Als Stabschef der Streitkräfte Irans (von 1989 bis 2016) und damit höchster militärischer Befehlshaber war er verantwortlich für die Leitung aller militärischen Abteilungen und Polizeikräfte, einschließlich des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guards Corps, IRGC) und der Polizei. Einsatzkräfte unter seiner formellen Befehlsgewalt sind 2009 brutal gegen friedliche Demonstranten vorgegangen und haben Massenverhaftungen vorgenommen.
Zudem Mitglied des Obersten Nationalen Sicherheitsrates (SNSC) und des Schlichtungsrates. |
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39. | GANJI Mostafa Barzegar | Generalstaatsanwalt von Qom von 2008 bis 2017, jetzt Leiter der für Gefängnisse zuständigen Generaldirektion. Er war für die willkürliche Verhaftung und Misshandlung Dutzender Straftäter in Qom verantwortlich. Er war daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat damit zur übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe und zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen in den Jahren 2009/2010 beigetragen. | 10.10.2011 | |
40. | HABIBI Mohammad Reza | Leiter des Büros des Justizministeriums in Yazd. Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt von Isfahan. Mitschuldig an Gerichtsverfahren, bei denen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren verweigert wurde, wie im Fall von Abdollah Fathi, der im Mai 2011 hingerichtet wurde, nachdem sein Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und seine psychischen Gesundheitsprobleme von Habibi während seines Verfahrens im März 2010 nicht berücksichtigt worden waren. Er war daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat 2011 zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen beigetragen. | 10.10.2011 | |
41. | HEJAZI Mohammad | Geburtsort: Isfahan / Ispahan
Geburtsdatum: 1956 |
Als General der Iranischen Revolutionsgarde spielte er eine wichtige Rolle bei der Einschüchterung und Bedrohung der "Feinde" Irans. Ehemaliger Befehlshaber des Sarollah-Korps der Iranischen Revolutionsgarde in Teheran und ehemaliger Befehlshaber der Bassidsch-Milizen; er spielte eine zentrale Rolle bei dem brutalen Vorgehen gegen Protestteilnehmer nach den Wahlen 2009. | 10.10.2011 |
42. |
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43. | JAVANI Yadollah | Politischer Leiter der Iranischen Revolutionsgarde. Er hat durch seine öffentlichen Erklärungen, in denen er die Verhaftung und Bestrafung von Protestteilnehmern und Andersdenkenden guthieß, zahlreiche Versuche unternommen, die Rede- und Diskursfreiheit zu unterdrücken. Er hat als einer der ersten hochrangigen Beamten 2009 die Verhaftung von Mussawi, Karroubi und Khatami gefordert. Er hat den Einsatz von Methoden unterstützt, mit denen gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen wird, einschließlich öffentlicher Geständnisse, und hat den Inhalt von Verhören vor dem Beginn von Verfahren veröffentlicht. Es gibt zudem Hinweise darauf, dass er die Anwendung von Gewalt gegenüber Protestteilnehmern stillschweigend gebilligt hat, und da er festes Mitglied der Iranischen Revolutionsgarde ist, hatte er sehr wahrscheinlich Kenntnis davon, dass harte Vernehmungspraktiken angewandt wurden, um Geständnisse zu erzwingen. | 10.10.2011 | |
44. | JAZAYERI Massoud | Stellvertretender Stabschef der Gemeinsamen Streitkräfte Irans, verantwortlich für kulturelle Angelegenheiten (Hauptquartier für Verteidigungswerbung). In dieser Eigenschaft war er aktiv an der Niederschlagung der Proteste von 2009 beteiligt. Er drohte in einem Interview mit der Zeitung "Kayhan", dass viele Protestierende innerhalb und außerhalb Irans identifiziert worden seien und man zu gegebener Zeit gegen sie vorgehen werde. Er hat offen zur Unterdrückung der Vertretungen ausländischer Massenmedien und der iranischen Opposition aufgerufen. 2010 hat er die Regierung ersucht, strengere Gesetze gegen Iraner zu erlassen, die mit ausländischen Medienquellen zusammenarbeiten. | 10.10.2011 | |
45. | JOKAR Mohammad Saleh | Beauftragter für parlamentarische Angelegenheiten der Revolutionsgarden. Von 2011 bis 2016 stellvertretender Parlamentsabgeordneter für die Provinz Yazd und Mitglied des Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und Außenpolitik. Ehemaliger Befehlshaber von Studenten-Bassidsch-Milizen.
In dieser Eigenschaft hat er aktiv bei der Unterdrückung von Protesten und bei der Indoktrinierung von Kindern und jungen Menschen mitgewirkt, um die Redefreiheit und abweichende Meinungen noch weiter einzuschränken. Als Mitglied des Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und Außenpolitik hat er sich öffentlich dafür eingesetzt, gegen die Regierung gerichtete Aktivitäten zu unterdrücken. |
10.10.2011 | |
46. | KAMALIAN Behrouz (alias: "Hackers Brain", Behrooz_Ice) | Geburtsort: Teheran
Geburtsdatum: 1983 |
Leiter der mit dem iranischen Regime verbundenen Hackergruppe "Ashiyaneh". Die von Behrouz Kamalian gegründete "Ashiyaneh" Digital Security ist für intensive Internetangriffe auf Mitglieder der inländischen Oppositions- und Reformbewegung und ausländische Einrichtungen verantwortlich. Das Regime konnte sich bei der Niederschlagung der Opposition, bei der es zu zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen kam, auf die Arbeit von Kamlians "Ashiyaneh"-Organisation stützen. | 10.10.2011 |
47. | KHALILOLLAHI Moussa (alias KHALILOLLAHI Mousa, ELAHI Mousa Khalil) | Staatsanwalt von Tabriz. Er war an dem Fall von Sakineh Mohammadi-Ashtiani beteiligt und ist mitschuldig an schweren Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren. | 10.10.2011 | |
48. | MAHSOULI Sadeq (alias MAHSULI Sadeq) | Geburtsort: Oroumieh (Iran)
Geburtsdatum: 1959/60 |
Berater des ehemaligen Präsidenten und derzeitigen Mitglieds des Schlichtungsrats, Mahmoud Ahmadinejad, und Stellvertretender Leiter der , Front der Beharrlichkeit". Minister für Wohlfahrt und soziale Sicherheit (zwischen 2009 und 2011). Innenminister (bis August 2009). In dieser Eigenschaft hatte Mahsouli die Anordnungsbefugnis über alle Polizeikräfte, Sicherheitsbeamten des Innenministeriums und Zivilbeamten. Die Einsatzkräfte unter seiner Leitung waren verantwortlich für die Angriffe auf die Studentenwohnheime der Teheraner Universität vom 14. Juni 2009 und die Folterung von Studenten im Kellergeschoss des Ministeriums (das berüchtigte Kellergeschoss 4). Andere Protestteilnehmer wurden in der Untersuchungshaftanstalt Kahrizak, die von der Polizei unter Mahsoulis Kontrolle betrieben wurde, schwer misshandelt. | 10.10.2011 |
49. | MALEKI Mojtaba | Stellvertretender Leiter des Justizministeriums in der Provinz Khorasan-Razavi. Ehemaliger Staatsanwalt von Kermanshah. Er spielte eine Rolle bei der hohen Zahl der Todesurteile in Iran, einschließlich der Strafverfolgung im Fall von sieben wegen Drogenhandels verurteilten Gefangenen, die noch am selben Tag, d. h. am 3. Januar 2010, im Zentralgefängnis von Kermanshah gehängt wurden. | 10.10.2011 | |
50. | OMIDI Mehrdad (alias Reza; OMIDI Reza) | Leiter der Sektion VI der Polizei, Ermittlungsabteilung. Ehemaliger Leiter der Nachrichtendienste bei der iranischen Polizei. Ehemaliger Leiter der Abteilung für Computerkriminalität der iranischen Polizei. Er war verantwortlich für Tausende von Untersuchungen und Anklagen gegen Mitglieder der Reformbewegung und der politischen Opposition, die das Internet benutzen. Er war damit verantwortlich für die Anordnung schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Unterdrückung von Personen, die während und nach der "Grünen Bewegung" 2009 für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind. | 10.10.2011 | |
51. | SALARKIa Mahmoud | Ehemaliger Direktor des Teheraner Fußballvereins "Persepolis". | Ehemaliger Leiter des Ausschusses für Benzin und Verkehr der Stadt Teheran. Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran, zuständig für Gefängnisangelegenheiten während der Niederschlagung der Proteste von 2009. Als Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran für Gefängnisangelegenheiten war er für zahlreiche Haftbefehle gegen unschuldige, friedlich Protestierende und Aktivisten unmittelbar verantwortlich. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsverteidigern zeigen, dass auf seine Weisung praktisch alle Festgenommenen ohne Zugang zu ihren Anwälten und Familien und ohne Anklage über unterschiedliche Zeiträume in Isolationshaft gehalten wurden, und zwar oft unter Bedingungen, die einem Verschwindenlassen gleichkommen. Ihre Familien wurden häufig nicht von der Festnahme unterrichtet. | 10.10.2011 |
52. | KHODAEI SOURI Hojatollah | Geburtsort: Selseleh (Iran) Geburtsdatum: 1964 | Mitglied des Komitees für nationale Sicherheit und Außenpolitik. Parlamentsabgeordneter für die Provinz Lorestan. Mitglied des Parlamentsausschusses für Außen- und Sicherheitspolitik. Leiter des Evin-Gefängnisses bis 2012. Unter seiner Leitung gehörte Folter im Evin-Gefängnis zur gängigen Praxis. In der Abteilung 209 waren zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die damalige Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert. | 10.10.2011 |
53. | TALa Hossein (alias TALa Hosseyn) | Bürgermeister von Eslamshahr. Ehemaliges Mitglied des iranischen Parlaments. Ehemaliger Generalgouverneur ("Farmandar") der Provinz Teheran (bis September 2010), zuständig für Polizeieinsätze und somit für die Unterdrückung von Demonstrationen. Im Dezember 2010 wurde er für seine Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen ausgezeichnet. | 10.10.2011 | |
54. | TAMADDON Morteza (alias TAMADON Morteza) | Geburtsort: Shahr Kord-Isfahan
Geburtsdatum: 1959 |
Ehemaliger Leiter des Sicherheitsrates der Provinz Teheran. Ehemaliger IRGC-Generalgouverneur der Provinz Teheran. Als Gouverneur und Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran trug er die Gesamtverantwortung für alle repressiven Maßnahmen der IRGC in der Provinz Teheran, einschließlich der seit Juni 2009 laufenden Niederschlagung der politischen Proteste. Derzeit Mitglied des Vorstands der Technischen Universität Khajeh Nasireddin Tusi. | 10.10.2011 |
55. | ZEBHI Hossein | Erster stellvertretender Berater der Justiz und Richter am Obersten Gerichtshof. Stellvertreter des iranischen Generalstaatsanwalts (2007- 2015). In dieser Eigenschaft war er für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen 2009 zuständig, bei deren Durchführung gegen die Menschenrechte verstoßen wurde. In dieser Eigenschaft hat er außerdem übermäßige Strafen für Drogendelikte stillschweigend gebilligt. | 10.10.2011 | |
56. | BAHRAMI Mohammad- Kazem | Leiter des Verwaltungsgerichtshofs. Als Leiter des juristischen Dienstes der Streitkräfte war er 2009 mitverantwortlich für die Repressionen gegen friedliche Demonstranten. | 10.10.2011 | |
57. | HAJMOHAM- MADI Aziz | Richter des Strafgerichtshofs der Provinz Teheran. Er war an mehrere Prozessen gegen Demonstranten beteiligt, insbesondere denjenigen gegen Abdol-Reza Ghanbari, einen im Januar 2010 verhafteten Lehrer, der wegen seiner politischen Aktivitäten zum Tode verurteilt wurde. | 10.10.2011 | |
58. | BAGHERI Mohammad- Bagher | Stellvertretender Vorsitzender der Justizverwaltung der Provinz Süd-Khorasan mit Zuständigkeit für Verbrechensverhütung. Zusätzlich zu den von ihm im Juni 2011 anerkannten 140 Hinrichtungen, die im Zeitraum von März 2010 bis März 2011 stattfanden, sollen im Geheimen im gleichen Zeitraum etwa hundert weitere Hinrichtungen in der Provinz Süd-Khorasan vorgenommen worden sein, ohne dass die Angehörigen und die Anwälte davon in Kenntnis gesetzt wurden. Er war daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat zu einer hohen Zahl von Todesurteilen beigetragen. | 10.10.2011 | |
59. | BAKHTIARI Seyyed Morteza | Geburtsort: Maschhad (Iran)
Geburtsdatum: 1952 |
Stellvertretender Wächter des Imam-Reza-Schreins. Ehemaliger Beamter am Religionssondergericht ("Special Clerical Tribunal"). Ehemaliger Justizminister (2009-2013). Während seiner Amtszeit als Justizminister fielen die Haftbedingungen in Iran deutlich hinter die allgemein anerkannten internationalen Standards zurück; ferner war die Misshandlung von Gefangenen gängige Praxis. Des Weiteren spielte er eine Schlüsselrolle bei Drohungen und Schikanen gegen die iranische Diaspora, da er die Einrichtung eines Sondergerichtshofs mit spezieller Zuständigkeit für im Ausland lebende Iraner ankündigte. Ferner kam es unter seiner Leitung zu einem starken Anstieg der Zahl von Hinrichtungen in Iran, darunter auch von der Regierung nicht bekannt gegebene geheime Hinrichtungen und Hinrichtungen wegen Drogendelikten. | 10.10.2011 |
60. | HOSSEINI Dr Mohammad (alias HOSSEYNI, Dr Seyyed Mohammad; Seyed, Sayyed und Sayyid) | Geburtsort: Rafsanjan, Kerman
Geburtsdatum: 1961 |
Berater des früheren Präsidenten Mahmoud Ahmadinejad und Sprecher der politischen Hardliner-Gruppierung YEKTA. Minister für Kultur und islamische Führung (2009-2013). Als ehemaliges Mitglied des IRGC war er an der Repression gegen Journalisten beteiligt. | 10.10.2011 |
61. | MOSLEHI Heydar
(alias MOSLEHI Heidar; MOSLEHI Haidar) |
Geburtsort: Isfahan (Iran) - Geburtsdatum: 1956 | Berater für höchstrichterliche Rechtsprechung beim Korps der Iranischen Revolutionsgarde. Leiter der Organisation für Veröffentlichungen über die Rolle des Klerus im Krieg. Ehemaliger Geheimdienstminister (2009-2013).
Unter seiner Führung hat das Geheimdienstministerium die Praxis ausgedehnter willkürlicher Verhaftungen und der willkürlichen Verfolgung von Protestteilnehmern und Dissidenten fortgesetzt. Das Geheimdienstministerium leitet die Abteilung 209 des Evin-Gefängnisses, in der zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert waren. Vernehmungsbeamte vom Geheimdienstministerium haben in der Abteilung 209 inhaftierte Gefangene körperlicher und seelischer Gewalt und sexuellem Missbrauch unterzogen. |
10.10.2011 |
62. | ZARGHAMI Ezzatollah | Geburtsort: Dezful (Iran) - Geburtsdatum: 22. Juli 1959 | Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates und des Kulturrevolutionsrats. Ehemaliger Leiter von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB), der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (bis November 2014). Während seiner Amtszeit bei IRIB war er für sämtliche programmgestalterischen Entscheidungen verantwortlich. IRIB hat im August 2009 und Dezember 2011 erzwungene Geständnisse von Gefangenen und eine Reihe von Schauprozessen übertragen. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen über ein faires Verfahren und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren dar. | 23.3.2012 |
63. | TAGHIPOUR Reza | Geburtsort: Maragheh (Iran) - Geburtsdatum: 1957 | Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates. Mitglied des Stadtrats von Teheran. Ehemaliger Minister für Information und Kommunikation (2009-2012).
Als Informationsminister war er einer der höchsten Beamten im Bereich der Zensur und der Kontrolle des Internets sowie aller Arten von Kommunikation (insbesondere Mobiltelefone). Bei der Vernehmung von politischen Gefangenen verwenden die Vernehmungsbeamten deren persönliche Daten, E-Mails und Kommunikationen. Seit der Präsidentschaftswahl von 2009 und während der Straßenproteste waren wiederholt Mobilfunknetze für Sprachverkehr und Textmitteilungen unterbrochen, Satellitenfernsehkanäle gestört und das Internet an verschiedenen Orten ausgesetzt oder zumindest verlangsamt. |
23.3.2012 |
64. | KAZEMI Toraj | Leiter der von der EU benannten Cyber-Polizei. In dieser Eigenschaft hat er eine Kampagne zur Anwerbung von Hackern für die Regierung angekündigt, um die Informationen im Internet besser kontrollieren und "schädliche" Websites stören zu können. | 23.3.2012 | |
65. | LARIJANI Sadeq | Geburtsort: Najaf (Irak) Geburtsdatum: 1960 oder August 1961 | Am 29. Dezember 2018 zum Leiter des Schlichtungsrates ernannt. Leiter der Gerichtsbarkeit ab 2009. Der Leiter der Gerichtsbarkeit muss jeder Bestrafung für qisas (Vergeltungsdelikte), hodoud (Verbrechen gegen Gott) und ta'zirat (Verbrechen gegen den Staat) zustimmen und diese anordnen. Dazu gehören Urteile, die die Todesstrafe, Auspeitschungen und Amputierungen bedeuten. Dabei hat er unter Verstoß gegen die völkerrechtlichen Normen zahlreiche Todesurteile persönlich angeordnet, u. a. durch Steinigung, Hinrichtungen durch Hängen, Hinrichtung von Jugendlichen sowie öffentliche Hinrichtungen, bei denen z.B. Gefangene vor Tausenden von Schaulustigen an Brücken aufgehängt wurden. Daher hat zu einer großen Zahl von Hinrichtungen beigetragen. Er hat außerdem körperlichen Strafen wie Amputationen und Verätzung der Augen von Verurteilten durch Säure stattgegeben. Seit Sadeq Larijani im Amt ist, haben willkürliche Festnahmen von politischen Dissidenten, Menschenrechtsverteidigern und Angehörigen von Minderheiten deutlich zugenommen. Sadeq Larijani trägt ferner die Verantwortung für systematische Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren im iranischen Justizwesen. | 23.3.2012 |
66. | MIRHEJAZI Ali | Als Mitglied des inneren Kreises des Obersten Führers war er mitverantwortlich für die Planung der seit 2009 durchgeführten Unterdrückung von Protesten, und er stand in Verbindung mit den für die Unterdrückung der Proteste verantwortlichen Personen. | 23.3.2012 | |
67. | SAEEDI Ali | Vertreter des Obersten Führers bei den Pasdaran seit 1995 - nach einer umfassenden Militär-Karriere, insbesondere im Geheimdienst der Pasdaran. In dieser offiziellen Funktion ist er ein unverzichtbares Bindeglied zwischen den aus dem Amt des Obersten Führers stammenden Befehlen und dem Unterdrückungsapparat der Pasdaran. | 23.3.2012 | |
68. | RAMIN Mohammad-Ali | Geburtsort: Dezful (Iran) - Geburtsdatum: 1954 | Generalsekretär der World Holocaust Foundation, die 2006 auf der Internationalen Konferenz zur Revision der globalen Wahrnehmung des Holocaust gegründet wurde und für deren Organisation im Namen der iranischen Regierung Ramin verantwortlich war. Als Vizeminister mit Zuständigkeit für die Presse bis Dezember 2013 hauptverantwortlich für die Zensur; er war unmittelbar verantwortlich für die Schließung zahlreicher reformorientierter Presseorgane (Etemad, Etemad-e Melli, Shargh usw.), für die Schließung der unabhängigen Pressegewerkschaft und für die Einschüchterung oder Inhaftierung von Journalisten. | 23.3.2012 |
69. | MORTAZAVI Seyyed Solat | Geburtsort: Farsan, Tchar Mahal-o-Bakhtiari (Süden) (Iran) Geburtsdatum: 1967 | Ehemaliger Bürgermeister von Maschhad, der zweitgrößten Stadt Irans, in der regelmäßig öffentliche Hinrichtungen stattfinden. Ehemaliger stellvertretender Innenminister, zuständig für politische Angelegenheiten, ernannt 2009. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für die Anordnung der Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten waren. Später zum Leiter der iranischen Wahlkommission für die Parlamentswahlen 2012 und die Präsidentschaftswahlen 2013 ernannt. | 23.3.2012 |
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73. | FAHRADI Ali | Stellvertretender Leiter der Aufsichtsbehörde für Rechtsfragen und öffentliche Kontrolle des Justizministeriums in Teheran. Ehemaliger Staatsanwalt von Karaj. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Durchführung von Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wurde. Während seiner Amtszeit als Staatsanwalt kam es im Bezirk Karaj zu einer großen Zahl von Hinrichtungen. | 23.3.2012 | |
74. | REZVANMA-NESH Ali | Stellvertretender Staatsanwalt der Provinz Karaj, Region Alborz. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, z.B. Beteiligung an der Hinrichtung eines Jugendlichen. | 23.3.2012 | |
75. | RAMEZANI Gholamhossein | Seit 2011 Chef des Geheimdienstes des Ministeriums der Verteidigung; von November 2009 bis März 2011 Geheimdienstkommandeur der Pasdaran; von März 2008 bis November 2009 stellvertretender Geheimdienstkommandeur der Pasdaran; von April 2006 bis März 2008: Schutz- und Geheimdienstleiter der Pasdaran. Beteiligt an der Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäußerung, auch durch seine Verbindung zu den Personen, die 2004 für die Festnahme von Bloggern bzw. Journalisten verantwortlich waren; spielte ferner im Jahr 2009 Berichten zufolge eine Rolle bei der Unterdrückung der Proteste nach den Wahlen. | 23.3.2012 | |
76. | SADEGHI Mohamed | Oberst und stellvertretender Leiter des technischen und cybertechnischen Geheimdienstes des IRGC und verantwortlich für das Analysezentrum und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität innerhalb der Pasdaran. Verantwortlich für die Festnahme und Folter von Bloggern und Journalisten. | 23.3.2012 | |
77. | JAFARI Reza | Geburtsdatum: 1967 | Berater am Disziplinargericht für Richter (seit 2012). Mitglied des "Ausschusses für die Ermittlung krimineller Internetinhalte", eines für die Zensur von Websites und sozialen Medien verantwortlichen Gremiums. Ehemaliger Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft für Cyberkriminalität (2007-2012). Er war verantwortlich für die Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäußerung, auch durch Festnahme, Inhaftierung und Verfolgung von Bloggern und Journalisten. Unter dem Verdacht der Cyberkriminalität festgenommene Personen wurden misshandelt und einem unfairen Gerichtsverfahren unterworfen. | 23.3.2012 |
78. | RESHTE-AHMADI Bahram | Richter an einem ordentlichen Gericht im Norden Teherans. Ehemaliger Dienstleiter der Staatsanwaltschaft in Teheran. Stellvertretender Leiter des Amts für Gefängnisangelegenheiten der Provinz Teheran. Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt in Teheran (bis 2013). Er leitete die Staatsanwaltschaft von Evin. Er war verantwortlich für die Versagung von Rechten, einschließlich Besuchsrechten und anderer Rechte von Gefangenen, gegenüber Menschenrechtsverteidigern und politischen Gefangenen. | 23.3.2012 | |
79. | RASHIDI AGHDAM, Ali Ashraf (alias Ali Ashraf Rostami Aghdam | Ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses (Ernennung Mitte 2012). Während seiner Amtszeit haben sich die Haftbedingungen verschlechtert, und es wurde über verstärkte Misshandlungen von Häftlingen berichtet. Im Oktober 2012 sind neun weibliche Häftlinge in einen Hungerstreik getreten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte und Gewalttätigkeiten von Gefängniswärtern zu protestieren. | 12.3.2013 | |
80. | KIASATI Morteza | Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 4; hat die Todesstrafe gegen vier arabische politische Häftlinge, Taha Heidarian, Abbas Heidarian, Abd al-Rahman Heidarian (drei Brüder) und Ali Sharifi, verhängt. Die Personen wurden ohne ordnungsgemäßes Verfahren festgenommen, gefoltert und gehängt. Auf diese Fälle und das fehlende ordnungsgemäße Verfahren wurde in einem Bericht des VN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in Iran vom 13. September 2012 und im Bericht des VN-Generalsekretärs über Iran vom 22. August 2012 hingewiesen. | 12.3.2013 | |
81. | MOUSSAVI, Seyed Mohammad Bagher | Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 2; hat am 17. März 2012 die Todesstrafe gegen fünf Araber aus Ahwaz, Mohammad Ali Amouri, Hashem Sha'bani Amouri, Hadi Rashedi, Sayed Jaber Alboshoka und Sayed Mokhtar Alboshoka, wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" und "Feindschaft gegen Gott" verhängt. Die Urteile sind am 9. Januar 2013 durch den Obersten Gerichtshof Irans bestätigt worden. Die fünf Personen wurden ohne ordnungsgemäßes Verfahren über ein Jahr lang ohne Anklage inhaftiert, gefoltert und verurteilt. | 12.3.2013 | |
82. | SARAFRAZ Mohammad (Dr.) (alias Haj-agha Sarafraz) | Geburtsort: Teheran
Geburtsdatum: 1963 Wohnort: Teheran Arbeitsplatz: Hauptsitz der IRIB und von PressTV, Teheran. |
Ehemaliges Mitglied des Obersten Rates für den Cyberspace. Ehemaliger Präsident der Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB). Als ehemaliger Leiter des Weltdienstes und des Pressefernsehens (Press TV) der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (IRIB) war er verantwortlich für alle programmgestalterischen Entscheidungen. Eng mit dem Staatssicherheitsapparat verbunden. Unter seiner Leitung haben Press TV und IRIB mit den iranischen Sicherheitsdiensten und mit Staatsanwälten zusammengearbeitet, um erzwungene Geständnisse von Häftlingen einschließlich des iranischkanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari im Wochenprogramm , Iran Today" auszustrahlen. Die unabhängige britische Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 wegen der Ausstrahlung des Geständnisses von Bahari gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. Sarafraz steht daher in Verbindung mit Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren. | 12.3.2013 |
83. | JAFARI, Asadollah | Als Staatsanwalt der Provinz Mazandaran hat Jafari die Verhängung der Todesstrafe in Verfahren empfohlen, die er geleitet hat; dies hat zu einer Vielzahl von Hinrichtungen (darunter auch öffentliche Hinrichtungen) unter Umständen geführt, unter denen die Verhängung der Todesstrafe gegen die internationalen Menschenrechtsnormen verstößt, unter anderem, weil es sich um eine unverhältnismäßige und übermäßige Strafe handelt. Jafari war ebenfalls verantwortlich für rechtswidrige Festnahmen und Verletzungen der Rechte von Häftlingen, die der Bahai-Gemeinschaft angehören, beginnend mit der ursprünglichen Festnahme bis zum Festhalten in Einzelhaft in der Haftanstalt des Geheimdienstes. | 12.3.2013 | |
84. | EMADI, Hamid Reza (alias Hamidreza Emadi) | Geburtsdatum: ca. 1973
Geburtsort: Hamedan Wohnort: Teheran Arbeitsplatz: Hauptsitz von Press TV, Teheran |
Leiter der Nachrichtenabteilung von Press TV. Ehemaliger ranghoher Produzent von Press TV.
Verantwortlich für Produktion und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschließlich Journalisten, politischer Aktivisten, Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat er gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstoßen. Die unabhängige Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP wegen Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses des iranischkanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. NRO haben über weitere Fälle der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV berichtet. Emadi wird daher mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren in Verbindung gebracht. |
12.3.2013 |
85. | HAMLBAR, Rahim | Richter am Revolutionsgericht von Tabriz, Abteilung 1. Verantwortlich für die Verhängung schwerer Strafen gegen Angehörige der ethnischen Minderheit der Azeri und Arbeiterrechtsaktivisten, die der Spionage, der Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, der Propaganda gegen das iranische Regime und der Beleidigung der iranischen Führung beschuldigt wurden. Ein vielbeachteter Fall betraf 20 freiwillige Erdbeben-Noteinsatzhelfer (nach einem Erdbeben im August 2012 in Iran), die von ihm für ihre Versuche, den Erdbebenopfern zu helfen, zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden. Das Gericht fand die Noteinsatzhelfer des "Zusammenschlusses und der Absprache zur Verübung von Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" für schuldig. | 12.3.2013 | |
86. | MUSAVI-TABAR, Seyyed Reza | Ehemaliger Leiter der Revolutionsstaatsanwaltschaft von Shiraz. Verantwortlich für die illegale Festnahme und Misshandlung von politischen Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Angehörigen der Bahai-Gemeinschaft und Gefangenen aus Gewissensgründen, die schikaniert, gefoltert und verhört wurden, und denen der Zugang zu einem Anwalt und ein ordnungsgemäßes Verfahren verweigert wurden. Musavi-Tabar hat gerichtliche Anordnungen in der berüchtigten Haftanstalt Nr. 100 (einer Männer-Haftanstalt) unterzeichnet, einschließlich einer Anordnung, mit der für die - der Bahai-Gemeinschaft angehörende - Inhaftierte Raha Sabet drei Jahre Einzelhaft angeordnet wurden. | 12.3.2013 | |
87. | KHORAMABADI, Abdolsamad | Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte" | Abdolsamad Khoramabadi ist Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte", einer mit Online-Zensur und Cyber-Kriminalität betrauten Regierungsorganisation. Unter seiner Leitung hat die Kommission die "Cyberkriminalität" durch eine Reihe vager Kriterien definiert, durch die die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten, die vom Regime für unangemessen gehalten werden, zu einem Straftatbestand gemacht werden. Er ist verantwortlich dafür, dass seit September 2012 zahlreiche Oppositions-Websites, elektronische Zeitungen, Blogs, Websites von Menschenrechts-NRO, Google und Gmail unterdrückt und blockiert wurden. Er und die Kommission trugen aktiv dazu bei, dass der Blogger Sattar Beheshti im November 2012 in Haft starb.
Die von ihm geleitete Kommission ist somit unmittelbar verantwortlich für systematische Verstöße gegen die Menschenrechte, insbesondere durch das Verbot und das Filtern von öffentlich zugänglichen Websites, sowie durch das gelegentliche Abschalten des gesamten Internets. |
12.3.2013 |
Name | Identifizierungsinfomationen | Gründe | Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste | |
1. | Cyber-Polizei | Ort: Teheran, Iran Website: http://www.cyberpolice.ir | Die im Januar 2011 gegründete iranische Cyberpolizei ist eine Einheit der Polizei der Islamischen Republik Iran; sie stand ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung bis Anfang 2015 unter der Leitung von Esmail Ahmadi-Moqaddam (in der Liste geführt). Ahmadi-Moqaddam hat unterstrichen, dass die Cyberpolizei gegen antirevolutionäre Gruppen und Dissidentengruppen vorgehen werde, die 2009 internetgestützte soziale Netze genutzt hätten, um Proteste gegen die Wiederwahl von Präsident Mahmoud Ahmadinejad auszulösen. Im Januar 2012 erließ die Cyberpolizei neue Leitlinien für Internetcafés, wonach die Nutzer verpflichtet sind, persönliche Daten anzugeben, die von den Betreibern der Internetcafés für sechs Monate zusammen mit einem Verzeichnis der besuchten Websites aufzubewahren sind. Nach diesen Vorschriften sind Internetcafé-Betreiber ebenfalls verpflichtet, Video-Überwachungskameras zu installieren und deren Aufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren. Durch diese neuen Vorschriften können Protokolle über Internetsitzungen erstellt werden, die von den Behörden zum Aufspüren von Aktivisten oder von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit gelten, genutzt werden können.
Im Juni 2012 berichteten iranische Medien, dass die Cyberpolizei gegen virtuelle private Netze (VPN) vorgehen werde. Am 30. Oktober 2012 hat die Cyberpolizei den Blogger Sattar Beheshti wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit in sozialen Netzen und auf facebook" ohne Haftbefehl festgenommen. Beheshti hatte die iranische Regierung in seinem Blog kritisiert. Am 3. November 2012 wurde Beheshti tot in seiner Gefängniszelle aufgefunden; er soll von der Cyberpolizei zu Tode gefoltert worden sein. |
12.3.2013 |
Anhang II19 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties
https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/101
TSCHECHISCHE REPUBLIK
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/Politica ExteriorCooperacion/Globalizacion Oportunidades Riesgos/Paginas/Sanciones Internacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en? OpenDocument
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html
UNGARN
http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf
MALTA
https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
Europäische Kommission |
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) |
Büro EEAS 07/99 |
B-1049 Brüssel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu. |
Liste der in Artikel 1a genannten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte | Anhang III |
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
1.1 Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;
1.2 Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
1.3 Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.
2. Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.
3. Fahrzeuge wie folgt:
3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;
3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
3.6 Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.
4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);
4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;
4.3 Andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:
5. Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst wird, wie folgt:
5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht
6. Andere als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.
7. Andere als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren.
8. Bandstacheldraht.
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.
10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.
11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 1b und 1c | Anhang IV |
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für
Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.
"Ausrüstung, Technologie und Software" im Sinne von Artikel 1b umfasst Folgendes:
A. Liste der Ausrüstung
B. Nicht verwendet
C. Nicht verwendet
D. "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung
E. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
2) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
3) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
4) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
5) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
6) SMS: Short Message System.
7) GSM: Global System for Mobile Communications
8) GPS: Global Positioning System.
9) GPRS: General Package Radio Service.
10) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.
11) CDMA: Code Division Multiple Access.
12) PSTN: Public Switch Telephone Networks.
13) DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.
14) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol.
15) GTP: GPRS Tunnelling Protocol.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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