Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch
(ABl. Nr. L 178 vom 06.07.2011 S. 1;
VO (EU) 518/2014 - ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1Inkrafttreten)
Normenübersicht / Normen-Archiv:06/2012; 04/2014
EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....
Hebt die RL 2002/31/EG auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.
(2) Bestimmungen für die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch wurden durch die Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte 2 festgelegt. Die Durchführungsrichtlinie legt verschiedene Effizienzskalen für Luftkonditionierer unterschiedlicher Ausführungen fest, wobei die Energieeffizienz ausschließlich bei Volllast ermittelt wird.
(3) Auf Luftkonditionierer entfällt ein wesentlicher Teil des Gesamtstromverbrauchs durch Haushalte und Gewerbe in der Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein erhebliches Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs von Luftkonditionierern.
(4) Durch diese Verordnung sollten die Richtlinie 2002/31/EG aufgehoben und neue Bestimmungen fest gelegt werden, um zu gewährleisten, dass das Energieetikett den Herstellern dynamische Anreize dafür bietet, die Energieeffizienz von Luftkonditionierern weiter zu verbessern und die Marktausrichtung auf energieeffiziente Technologien zu beschleunigen.
(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten für Luft- Luft-Luftkonditionierer mit einer Kühlausgangsleistung (bzw. Heizausgangsleistung bei reiner Heizfunktion) bis 12 kW gelten.
(6) Die technische Entwicklung bei der Verbesserung der Energieeffizienz von Luftkonditionierern ist in den letzten Jahren sehr schnell vorangeschritten. Dies hat mehreren Drittländern die Einführung strenger Energieeffizienz- Mindestanforderungen ermöglicht und einen Prozess mit neuen, auf der jahreszeitbedingten Leistung basieren den Verbrauchskennzeichnungsregelungen in Gang gesetzt. Die heutigen Geräte mit den höchsten Effizienz werten, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanalgeräten, übertreffen bei weitem die in der Richtlinie 2002/31/EG festgelegten Werte der Klasse "A".
(7) Mit dieser Verordnung werden zwei Energieeffizienzskalen eingeführt, denen die Primärfunktion sowie spezifische, für den Verbraucher wichtige Aspekte zugrunde liegen. Da Luftkonditionierer überwiegend unter Teillastbedingungen betrieben werden, sollte die Effizienzmessung auf ein jahreszeitbedingtes Messverfahren umgestellt werden, außer bei Einkanal- und Zweikanalgeräten. Beim jahreszeitbedingten Messverfahren werden die Vorteile der Invertertechnik und die Einsatzbedingungen dieser Geräte besser berücksichtigt. Das neue Verfahren zur Berechnung der Energieeffizienz in Verbindung mit einer Ökodesign-Durchführungsvorschrift, die über die derzeitige Klasse "A" hinausgehende Energieeffizienz-Mindestanforderungen festlegt, wird zu einer Neueinstufung dieser Geräte führen. Splitgeräte zum Einbau in Wände oder Fenster sollten deshalb eine neue Energieeffizienzskala von a bis G erhalten, der alle zwei Jahre ein "+" hin zugefügt wird, bis die Klasse "A+++" erreicht ist.
(8) In Bezug auf die Energieeffizienz von Einkanal- und Zweikanalgeräten sollten weiterhin die konstanten Leistungsindikatoren gelten, da derzeit keine Invertergeräte auf dem Markt verfügbar sind. Da eine Neueinstufung dieser Geräte nicht angebracht ist, sollte es für Einkanal- und Zweikanalgeräte eine Skala von A+++ bis D geben. Diese Geräte, die bauartbedingt weniger effizient sind als Splitgeräte, können auf der Skala "A+++-D" höchstens die Energieeffizienzklasse "A+" erreichen, während die effizienteren Splitgeräte bis in die Klasse "A+++" eingestuft werden können.
(9) Durch diese Verordnung sollte gewährleistet werden, dass die Verbraucher genauere Vergleichsangaben über die Leistung von Luftkonditionierern erhalten.
(10) Die Kennzeichnung von Geräten in Bezug auf den Energieverbrauch gemäß dieser Verordnung wird in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Luftkonditionierern 3 bis 2020 voraussichtlich jährliche Einsparungen beim Stromverbrauch in Höhe von 11 TWh gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen bewirken.
(11) Der Geräuschpegel von Luftkonditionierern könnte für die Endnutzer ein wichtiger Aspekt sein. Damit sie eine fundierte Entscheidung treffen können, sollten auch Informationen über das Betriebsgeräusch von Luftkonditionierern auf dem Etikett angegeben werden.
(12) Die Angaben auf dem Etikett sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt wer den, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 4 aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(13) In dieser Verordnung sollten eine einheitliche Gestaltung und einheitliche Anforderungen an die Angaben auf Etiketten für Luftkonditionierer festgelegt werden.
(14) Daneben sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technischen Unterlagen und das Datenblatt für Luftkonditionierer festgelegt werden.
(15) Ferner sollten in der Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Luftkonditionierern in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind.
(16) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts vorzusehen.
(17) Um die Umstellung von der Richtlinie 2002/31/EG auf diese Verordnung zu erleichtern, sollten Luftkonditionierer, die gemäß dieser Verordnung etikettiert sind, als der Richtlinie 2002/31/EG entsprechend angesehen werden.
(18) Hersteller, die Luftkonditionierer in Verkehr bringen möchten, die Anforderungen höherer Energieeffizienzklassen genügen, sollten bereits vor dem Zeitpunkt, an dem die Angabe dieser Effizienzklassen verbindlich wird, entsprechende Etiketten benutzen dürfen.
(19) Die Richtlinie 2002/31/EG sollte daher aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) "Luftkonditionierer" bezeichnet ein Gerät für das Kühlen und/oder Heizen von Innenraumluft mit einem von einem elektrischen Verdichter getriebenen Dampfverdichtungszyklus, einschließlich Luftkonditionierern, die zusätzliche Funktionen wie Entfeuchtung, Reinigung, Umwälzung oder zusätzliche Heizung der Luft mittels elektrischer Widerstandsheizung aufweisen, sowie Geräte, die Wasser (entweder auf der Verdampferseite gebildetes Kondenswasser oder von außen zugeführtes Wasser) zur Verdampfung am Verflüssiger verwenden können, sofern das Gerät auch ohne zusätzliches Wasser und nur mit Luft verwendet werden kann;
(2) "Zweikanal-Luftkonditionierer" bezeichnet einen Luftkonditionierer, bei dem während des Kühlens oder Heizens die Eintrittsluft des Verflüssigers (oder Verdampfers) dem Gerät über einen Kanal aus dem Freien zugeführt und über einen zweiten Kanal wieder ins Freie abgeleitet wird, und der voll ständig innerhalb des zu behandelnden Raums in der Nähe einer Wand platziert ist;
(3) "Einkanal-Luftkonditionierer" bezeichnet einen Luftkonditionierer, bei dem während des Kühlens oder Heizens die Eintrittsluft des Verflüssigers (oder Verdampfers) aus dem Raum zugeführt wird, im dem sich das Gerät befindet, und außer halb dieses Raums abgeleitet wird;
(4) "Nennleistung" (Prated) bezeichnet die Kühl- oder Heizleistung des Dampfverdichtungszyklus des Gerätes unter Norm-Nennbedingungen;
(5) "Endnutzer" ist ein Verbraucher, der einen Luftkonditionierer kauft oder zu kaufen im Begriff ist;
(6) "Verkaufsstelle" ist ein Ort, an dem Luftkonditionierer aus gestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.
Weitere Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis VIII enthält Anhang I.
Artikel 3 Verantwortlichkeiten der Lieferanten14
Artikel 4 Verantwortlichkeiten der Händler14
Die Händler stellen sicher, dass
Artikel 5 Messverfahren
Die gemäß Artikel 3 bereitzustellenden Informationen werden durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messtechnik gemäß Anhang VII Rechnung tragen.
Artikel 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einhaltung der gemachten An gaben zur Energieeffizienzklasse, zum jährlichen oder stündlichen Energieverbrauch und zum Betriebsgeräusch nach dem Verfahren gemäß Anhang VIII.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts. Besonderes Augenmerk wird dabei auf wesentliche Veränderungen der Marktanteile verschiedener Gerätetypen gelegt.
Artikel 8 Aufhebung
Die Richtlinie 2002/31/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.
Artikel 9 Übergangsbestimmung
Artikel 10 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel den 4. Mai 2011.
2) ABl. Nr. L 86 vom 03.04.2002 S. 26.
3) Noch nicht verabschiedet.
4) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
5) ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 1.
Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis VII | Anhang I |
Für die Zwecke der Anhänge II bis VII gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) "Umschaltbare Luftkonditionierer" bezeichnet zum Kühlen und Heizen dienende Luftkonditionierer;
(2) "Norm-Nennbedingungen" bezeichnet die Kombination von Raumluft- (Tin) und Außenlufttemperaturen (Tj), die die Betriebsbedingungen für die Ermittlung des Schallleistungspegels, der Nennleistung, der nominalen Luftstromrate sowie der Nennleistungszahl im Kühlbetrieb (EERrated) und/oder im Heizbetrieb (COPrated) gemäß Anhang VII Tabelle 2 festlegen;
(3) "Raumlufttemperatur" (Tin) bezeichnet die Trockentemperatur der Raumluft [°C] (mit Angabe der relativen Luftfeuchtigkeit durch die entsprechende Feuchttemperatur);
(4) "Außenlufttemperatur" (Tj) bezeichnet die Trockentemperatur der Außenluft [°C] (mit Angabe der relativen Luftfeuchtigkeit durch die entsprechende Feuchttemperatur);
(5) "Nennleistungszahl im Kühlbetrieb" (EERrated) bezeichnet die angegebene Kühlleistung [kW] geteilt durch die Nenn-Leistungsaufnahme eines Geräts im Kühlbetrieb [kW] unter Norm-Nennbedingungen;
(6) "Nennleistungszahl im Heizbetrieb" (COPrated) bezeichnet die angegebene Heizleistung [kW] geteilt durch die Nenn- Leistungsaufnahme eines Geräts im Heizbetrieb [kW] unter Norm-Nennbedingungen;
(7) "Treibhauspotenzial" (GWP) bezeichnet das Maß, in dem 1 kg des Kältemittels im Dampfverdichtungszyklus schätzungsweise zur Erderwärmung beiträgt, ausgedrückt in kg CO2-Äquivalenten über einen Zeitraum von 100 Jahren.
Die GWP-Werte sind Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zu entnehmen;
für fluorierte Kältemittel gelten die im dritten Sachstandsbericht (TAR) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen 2 veröffentlichten GWP-Werte (GWP-Werte des IPCC von 2001 bezogen auf hundert Jahre);
für nicht fluorierte Kältemittel gelten die im ersten Sachstandsbericht dieses Gremiums 3 veröffentlichten GWP- Werte bezogen auf hundert Jahre;
die GWP-Gesamtwerte von Kältemittelmischungen werden anhand der Formel in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 berechnet;
für oben nicht aufgeführte Kältemittel ist der im Rahmen des UNEP veröffentlichte IPCC-Bericht 2010 über Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen von Februar 2011 oder neueren Datums maßgeblich.
(8) "Aus-Zustand" bezeichnet einen Zustand, in dem der Luftkonditionierer oder Komfortlüfter mit dem Netz verbunden ist, aber keine Funktion bereitstellt. Ebenfalls als Aus-Zustand gelten Zustände, bei denen nur eine Anzeige des Aus- Zustands erfolgt, sowie Zustände, in denen nur Funktionen bereitgestellt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sicherstellen sollen;
(9) "Bereitschaftszustand" bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Netz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Netz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt bereitstellt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Information oder Statusanzeige;
(10) "Reaktivierungsfunktion" bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebszustände, einschließlich des Aktiv- Modus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Betriebszustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst;
(11) "Information oder Statusanzeige" bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige;
(12) "Schallleistungspegel" bezeichnet den A-bewerteten Schallleistungspegel [dB(A) ] in Innenräumen und/oder im Freien, der bei Norm-Nennbedingungen für das Kühlen (oder Heizen, falls das Produkt keine Kühlfunktion aufweist) gemessen wird;
(13) "Bezugs-Auslegungsbedingungen" bezeichnet die Kombination der Anforderungen bezüglich Bezugs-Auslegungstemperatur, maximaler Bivalenztemperatur und Grenzwert der Betriebstemperatur gemäß Anhang VII Tabelle 3;
(14) "Bezugs-Auslegungstemperatur" bezeichnet die Außenlufttemperatur [°C] für den Kühlbetrieb (Tdesignc) oder den Heiz betrieb (Tdesignh) gemäß Anhang VII Tabelle 3, die je nach angegebener Kühl- oder Heizperiode variiert und bei der das Teillastverhältnis 1 beträgt;
(15) "Teillastverhältnis" (pl(Tj) ) bezeichnet die Außenlufttemperatur abzüglich 16 °C, geteilt durch die Bezugs-Auslegungstemperatur abzüglich 16 °C, für den Kühl- oder Heizbetrieb;
(16) "Periode" bezeichnet eine der vier Betriebsbedingungen (für vier Perioden: eine Kühlperiode und drei Heizperioden: mittel/kälter/wärmer), die für jede Klasse die Kombination von Außenlufttemperaturen und der Anzahl der Stunden angibt, über die diese Temperaturen in der jeweiligen Periode, für die das Gerät für gebrauchstauglich erklärt wurde, vorliegen;
(17) "Klasse" (mit Index "j") bezeichnet eine Kombination von Außenlufttemperatur (Tj) und Klassen-Stunden (hj) gemäß Anhang VII Tabelle 1;
(18) "Klassen-Stunden" bezeichnet die auf die jeweilige Klasse bezogene Stundenhäufigkeit der Außenlufttemperatur je Periode (hj) gemäß Anhang VII Tabelle 1;
(19) "jahreszeitbedingte Leistungszahl im Kühlbetrieb" (SEER) bezeichnet den für die gesamte Kühlperiode repräsentativen Gesamtenergiewirkungsgrad des Geräts und ergibt sich aus dem Bezugs -Jahreskühlenergiebedarf geteilt durch den Jahresstromverbrauch für die Kühlung;
(20) "Bezugs -Jahreskühlenergiebedarf" (QC) bezeichnet den für die Berechnung der SEER zu verwendenden Kühlenergiebedarf [kWh/a] und ergibt sich aus der Auslegungslast im Kühlbetrieb (Pdesignc) multipliziert mit der Anzahl der äquivalenten Kühlstunden im Aktiv-Modus (HCE);
(21) "äquivalente Kühlstunden im Aktiv-Modus" (HCE) bezeichnet die zugrunde gelegten jährlichen Stunden [h/a], über die das Gerät zur Deckung des Bezugs -Jahreskühlenergiebedarfs gemäß Anhang VII Tabelle 4 die Auslegungslast im Kühl betrieb (Pdesignc) erbringen muss;
(22) "Jahresstromverbrauch für die Kühlung" (QCE) bezeichnet den Stromverbrauch [kWh/a] zur Deckung des Bezugs -Jahres kühlenergiebedarfs und ergibt sich aus dem Bezugs -Jahreskühlenergiebedarf geteilt durch die Summe aus jahreszeitbedingter Leistungszahl im aktiven Kühlbetrieb (SEERon) und dem Stromverbrauch des Geräts im Betriebszustand "Temperaturregler Aus", im Bereitschaftszustand, im Aus-Zustand sowie im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung während der Kühlperiode;
(23) "jahreszeitbedingte Leistungszahl im aktiven Kühlbetrieb" (SEERon) bezeichnet die durchschnittliche Leistungszahl des Geräts im aktiven Kühlbetrieb, die sich aus dem Teillastverhältnis und der klassenspezifischen Leistungszahl (EER bin(Tj) ) ergibt, gewichtet nach den Klassen-Stunden, in denen die Bedingung der jeweiligen Klasse vorliegt;
(24) "Teillast" bezeichnet die Kühllast (Pc(Tj) ) oder die Heizlast (Ph(Tj) ) [kW] bei einer bestimmten Außenlufttemperatur Tj und ergibt sich aus der Auslegungslast multipliziert mit dem Teillastverhältnis;
(25) "klassenspezifische Leistungszahl im Kühlbetrieb" (EERbin(Tj) ) bezeichnet die in einer Periode für jede Klasse j spezifische Leistungszahl bei einer Außenlufttemperatur Tj, abgeleitet aus der Teillast, dem angegebenen Leistungsvermögen und der angegebenen Leistungszahl im Kühlbetrieb (EERd(Tj) ) für spezifische Klassen (j), wobei die Werte für andere Klassen inter-/extrapoliert und gegebenenfalls durch einen Minderungsfaktor korrigiert werden;
(26) "jahreszeitbedingte Leistungszahl im Heizbetrieb" (SCOP) bezeichnet die für die gesamte angegebene Heizperiode (der SCOP-Wert ist einer angegebenen Heizperiode zugeordnet) repräsentative Gesamtleistungszahl des Geräts und ergibt sich aus dem Bezugs- Jahresheizenergiebedarf geteilt durch den Jahresstromverbrauch für die Heizung;
(27) "Bezugs- Jahresheizenergiebedarf" (QH) bezeichnet den für die Berechnung der SCOP zu verwendenden Heizenergiebedarf [kWh/a] in einer angegebenen Heizperiode und ergibt sich aus der Auslegungslast im Heizbetrieb (Pdesignh) multipliziert mit der Anzahl der jahreszeitbedingten äquivalenten Heizstunden im Aktiv-Modus (HHE);
(28) "äquivalente Heizstunden im Aktiv-Modus" (HHE) sind die zugrunde gelegten jährlichen Stunden [h/a], über die das Gerät zur Deckung des Bezugs- Jahresheizenergiebedarfs gemäß Anhang VII Tabelle 4 die Auslegungslast im Heizbetrieb (Pdesignh) erbringen muss;
(29) "Jahresstromverbrauch für die Heizung" (QHE) ist der Stromverbrauch [kWh/a] zur Deckung des angegebenen Bezugs- Jahresheizenergiebedarfs in einer bestimmten Heizperiode; die Berechnung erfolgt durch Teilung des Bezugs- Jahresheizenergiebedarfs durch die Summe aus jahreszeitbedingter Leistungszahl im aktiven Heizbetrieb (SCOon) und dem Stromverbrauch des Geräts im Betriebszustand "Temperaturregler Aus", im Bereitschaftszustand, im Aus-Zustand sowie im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung während der Heizperiode;
(30) "jahreszeitbedingte Leistungszahl im aktiven Heizbetrieb" (SCOPon) bezeichnet die durchschnittliche Leistungszahl des Geräts im aktiven Heizbetrieb für die angegebene Heizperiode, die sich aus der Teillast, der elektrischen Ersatzheizleistung (falls erforderlich) und klassenspezifischen Leistungszahlen (COPbin(Tj) ) ergibt, gewichtet nach den Klassen- Stunden, in denen die Bedingung der jeweiligen Klasse vorliegt;
(31) "elektrische Ersatzheizleistung" (elbu(Tj) ) bezeichnet die Heizleistung [kW] eines tatsächlichen oder angenommenen elektrischen Ersatzheizgeräts mit COP-Wert 1, die der angegebenen Heizleistung (Pdh(Tj) ) hinzugefügt wird, um bei einer bestimmten Außenlufttemperatur (Tj) die Teillast für die Heizung (Ph(Tj) ) zu erbringen, wenn Pdh(Tj) kleiner ist als Ph(Tj);
(32) "klassenspezifische Leistungszahl im Heizbetrieb" (COPbin(Tj) ) bezeichnet die in einer Periode für jede Klasse j spezifische Leistungszahl bei einer Außenlufttemperatur Tj, abgeleitet aus der Teillast, dem angegebenen Leistungsvermögen und der angegebenen Leistungszahl im Heizbetrieb (COPd(Tj) ) für spezifische Klassen (j), wobei die Werte für andere Klassen inter-/extrapoliert und gegebenenfalls durch einen Minderungsfaktor korrigiert werden;
(33) "angegebenes Leistungsvermögen" [kW] bezeichnet das bei einer Außenlufttemperatur Tjund Raumlufttemperatur Tin gegebene Leistungsvermögen des Dampfverdichtungszyklus des Geräts für Kühlung (Pdc(Tj) ) oder Heizung (Pdh(Tj) ), wie vom Hersteller angegeben;
(34) "Funktion" bezeichnet die Angabe, ob das Gerät zum Kühlen oder Heizen von Raumluft oder zu beidem in der Lage ist;
(35) "Auslegungslast" bezeichnet die angegebene Kühllast (Pdesignc) und/oder angegebene Heizlast (Pdesignh) bei der Bezugs- Auslegungstemperatur, wobei
(36) "angegebene Leistungszahl im Kühlbetrieb" (EERd(Tj) ) bezeichnet die Leistungszahl im Kühlbetrieb für eine begrenzte Anzahl spezifizierter Klassen (j) bei Außenlufttemperatur Tj, wie vom Hersteller angegeben;
(37) "angegebene Leistungszahl im Heizbetrieb" (COPd(Tj) ) bezeichnet die Leistungszahl im Heizbetrieb für eine begrenzte Anzahl spezifizierter Klassen (j) bei Außenlufttemperatur Tj, wie vom Hersteller angegeben;
(38) "Bivalenztemperatur" (Tbiv) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Außenlufttemperatur (Tj) [°C] für die Heizung, bei der das angegebene Leistungsvermögen der Teillast entspricht und bei deren Unterschreiten das angegebene Leistungsvermögen mit elektrischer Ersatzheizleistung erhöht werden muss, um die Teillast für die Heizung zu erbringen;
(39) "Grenzwert der Betriebstemperatur" (TOL) bezeichnet den niedrigsten Wert der Außenlufttemperatur [°C], bei dem der Luftkonditionierer noch Heizleistung liefert, wie vom Hersteller angegeben. Unterhalb dieser Temperatur beträgt das angegebene Leistungsvermögen null;
(40) "Aktiv-Modus" bezeichnet den Betriebszustand während der Stunden unter Kühl- oder Heizlast des Gebäudes, wobei die Kühl- oder Heizfunktion des Geräts eingeschaltet ist. In diesem Zustand schaltet das Gerät unter Umständen ein und aus, um die erforderliche Raumtemperatur zu erreichen;
(41) "Betriebszustand 'Temperaturregler Aus'" bezeichnet den Betriebszustand während der Stunden ohne Kühl- oder Heizlast, wobei die Kühl- oder Heizfunktion des Geräts eingeschaltet ist, das Gerät aber wegen fehlender Kühl- oder Heizlast nicht in Betrieb ist. Dieser Zustand hängt somit von den Außenlufttemperaturen und nicht von den Lastbedingungen im Innenraum ab. Ein-/Ausschalten im Aktiv-Modus gilt nicht als Betriebszustand "Temperaturregler Aus";
(42) "Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung" bezeichnet einen Zustand, in dem im Gerät eine Heizvorrichtung aktiviert ist, die einen Übergang des Kältemittels in den Verdichter verhindert, so dass die Kältemittelkonzentration im Öl beim Anlauf des Verdichters begrenzt ist;
(43) "Betriebsstunden im Betriebszustand 'Temperaturregler Aus'" (HTO) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängigen jährlichen Stunden [h/a], in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Betriebszustand "Temperaturregler Aus" befindet;
(44) "Betriebsstunden im Bereitschaftszustand" (HSB) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängigen jährlichen Stunden [h/a], in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Bereitschaftszustand befindet;
(45) "Stunden im Aus-Zustand" (HOFF) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängigen jährlichen Stunden [h/a], in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Aus-Zustand befindet;
(46) "Stunden im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung" (HCK) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängigen jährlichen Stunden [h/a], in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung befindet;
(47) "Stromverbrauch von Einkanal- und Zweikanalgeräten" (QSD bzw. QDD) bezeichnet den Stromverbrauch von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern im Kühl- und/oder Heizbetrieb (je nach Funktionsumfang) [Einkanalgeräte in kWh/h, Zweikanalgeräte in kWh/a];
(48) "Leistungsverhältnis" ist das Verhältnis der angegebenen Gesamtkühl- oder -heizleistung aller betriebenen Inneneinheiten zur angegebenen Kühl- oder Heizleistung der Außeneinheit unter Norm-Nennbedingungen.
_______________
1) ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1.
2) Dritter Sachstandsbericht Klimaänderung 2001. Ein Bericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC): http://www.ipcc.ch/publications_and_data/publications_and_data_reports.shtml
3) Climate Change, The IPCC Scientific Assessment, J.T Houghton, G.J.Jenkins, J.J. Ephraums (ed.) Cambridge University Press, Cambridge (UK) 1990.
4) ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 24.
Energieeffizienzklassen | Anhang II |
1. Die Energieeffizienz von Luftkonditionierern wird anhand der Messungen und Berechnungen gemäß Anhang VII ermittelt.
Bei der Bestimmung der SEER und der SCOP sind dieBezugs-Auslegungsbedingungen und die Betriebsstunden im jeweiligen Betriebszustand zu berücksichtigen; die SCOP bezieht sich auf die Heizperiode "mittel" gemäß Anhang VII. Die Nennleistungszahl im Kühlbetrieb (EERrated) und die Nennleistungszahl im Heizbetrieb (COPrated) beziehen sich auf dieNorm-Nennbedingungen gemäß Anhang VII.
Tabelle 1: Energieeffizienzklassen für Luftkonditionierer mit Ausnahme von Zweikanal- und Einkanalgeräten
Energieeffizienzklasse | SEER | SCOP |
A+++ | SEER> 8,50 | SCOP> 5,10 |
A++ | 6,10< SEER < 8,50 | 4,60< SCOP < 5,10 |
A+ | 5,60< SEER < 6,10 | 4,00< SCOP < 4,60 |
A | 5,10< SEER < 5,60 | 3,40< SCOP < 4,00 |
B | 4,60< SEER < 5,10 | 3,10< SCOP < 3,40 |
C | 4,10< SEER < 4,60 | 2,80< SCOP < 3,10 |
D | 3,60< SEER < 4,10 | 2,50< SCOP < 2,80 |
E | 3,10< SEER < 3,60 | 2,20< SCOP < 2,50 |
F | 2,60< SEER < 3,10 | 1,90< SCOP < 2,20 |
G | SEER < 2,60 | SCOP < 1,90 |
Tabelle 2: Energieeffizienzklassen für Zweikanal- und Einkanalgeräte
Energieeffizienz klasse |
Zweikanalgeräte | Einkanalgeräte | ||
EERrated | COPrated | EERrated | COPrated | |
A+++ | > 4,10 | > 4,60 | > 4,10 | > 3,60 |
A++ | 3,60< EER < 4,10 | 4,10<COP < 4,60 | 3,60< EER < 4,10 | 3,10< COP < 3,60 |
A+ | 3,10< EER < 3,60 | 3,60< COP < 4,10 | 3,10< EER < 3,60 | 2,60< COP < 3,10 |
A | 2,60< EER < 3,10 | 3,10< COP < 3,60 | 2,60< EER < 3,10 | 2,30< COP < 2,60 |
B | 2,40< EER < 2,60 | 2,60< COP < 3,10 | 2,40< EER < 2,60 | 2,00< COP < 2,30 |
C | 2,10< EER < 2,40 | 2,40< COP < 2,60 | 2,10< EER < 2,40 | 1,80< COP < 2,00 |
D | 1,80< EER < 2,10 | 2,00< COP < 2,40 | 1,80< EER < 2,10 | 1,60< COP < 1,80 |
E | 1,60< EER < 1,80 | 1,80< COP < 2,00 | 1,60< EER < 1,80 | 1,40< COP < 1,60 |
F | 1,40< EER < 1,60 | 1,60< COP < 1,80 | 1,40< EER < 1,60 | 1,20< COP < 1,40 |
G | < 1,40 | < 1,60 | < 1,40 | < 1,20 |
Etikett | Anhang III |
1. Etikett für Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern
1.1 Umschaltbare Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen a bis G
(a) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
(b) Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 1.5 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vergeben wurde.
1.2 Umschaltbare Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A+ bis F
(a) Das Etikett muss die in Nummer 1.1 aufgeführten Informationen enthalten.
(b) Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 1.5 entsprechen.
1.3 Umschaltbare Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A++ bis E
(a) Das Etikett muss die in Nummer 1.1 aufgeführten Informationen enthalten.
(b) Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 1.5 entsprechen.
1.4 Umschaltbare Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A+++ bis D
(a) Das Etikett muss die in Nummer 1.1 aufgeführten Informationen enthalten.
(b) Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 1.5 entsprechen.
1.5 Grafische Gestaltung des Etiketts
Dabei gilt:
(1) | Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm. |
(2) | EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00. |
(3) | Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 102 mm, Höhe: 20 mm. |
(4) | Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - Länge: 103,6 mm. |
(5) | Angabe von SEER und SCOP Rand: 2 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm. Text: Calibri normal 10 pt, Großbuchstaben, 100 % schwarz. |
(6) | Skala A-G
|
(7) | Energieeffizienzklasse(n)
|
(8) | Energie
|
(9) | Nennleistung im Kühlbetrieb und im Heizbetrieb in kW
|
(10) | SCOP- und SEER-Werte, auf eine Dezimalstelle aufgerundet
|
(11) | Jährlicher Energieverbrauch in kWh/Jahr
|
(12) | Betriebsgeräusch
|
(13) | Europakarte und Farbfelder
|
(14) | Name oder Warenzeichen des Lieferanten |
(15) | Modellkennung des Lieferanten
Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 102 × 13 mm passen. |
16 | Zeitbezug
|
2. Etikett für Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern
2.1 Nur mit Kühlfunktion ausgestattete Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen a bis G
(a) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
(b) Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 2.5 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
2.2 Nur mit Kühlfunktion ausgestattete Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A+ bis F
(a) Das Etikett muss die in Nummer 2.1 aufgeführten Informationen enthalten.
(b) Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 2.5 entsprechen.
2.3 Nur mit Kühlfunktion ausgestattete Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A++ bis E
(a) Das Etikett muss die in Nummer 2.1 aufgeführten Informationen enthalten.
(b) Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 2.5 entsprechen.
2.4 Nur mit Kühlfunktion ausgestattete Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A+++ bis D
(a) Das Etikett muss die in Nummer 2.1 aufgeführten Informationen enthalten.
(b) Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 2.5 entsprechen.
2.5 Grafische Gestaltung des Etiketts
Dabei gilt:
(1) | Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm. |
(2) | EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00. |
(3) | Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 93 mm, Höhe: 18 mm. |
(4) | Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - Länge: 93,7 mm. |
(5) | SEER-Angabe Text: Calibri normal 10 pt, Großbuchstaben, 100 % schwarz. |
(6) | Skala A-G
|
(7) | Energieeffizienzklasse
|
(8) | Energie
|
(9) | Nennleistung in kW Text "kW": Calibri normal 14 pt, 100 % schwarz. Wert "XY,Z": Calibri fett 22 pt, 100 % schwarz. |
(10) | SEER-Wert, auf eine Dezimalstelle aufgerundet
|
(11) | Jährlicher Energieverbrauch in kWh/Jahr
|
(12) | Betriebsgeräusch
|
(13) | Name oder Warenzeichen des Lieferanten |
(14) | Modellkennung des Lieferanten Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 90 × 15 mm passen. |
(15) | Zeitbezug
|
3. Etikett für Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern
3.1 Nur mit Heizfunktion ausgestattete Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen a bis G
(a) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
(b) Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.5 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
3.2 Nur mit Heizfunktion ausgestattete Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A+ bis F
(a) Das Etikett muss die in Nummer 3.1 aufgeführten Informationen enthalten.
(b) Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.5 entsprechen.
3.3 Nur mit Heizfunktion ausgestattete Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A++ bis E
(a) Das Etikett muss die in Nummer 3.1 aufgeführten Informationen enthalten.
(b) Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.5 entsprechen.
3.4 Nur mit Heizfunktion ausgestattete Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A+++ bis D
(a) Das Etikett muss die in Nummer 3.1 aufgeführten Informationen enthalten.
(b) Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.5 entsprechen.
3.5 Grafische Gestaltung des Etiketts
Dabei gilt:
(1) | Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm. |
(2) | EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00. |
(3) | Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 93 mm, Höhe: 18 mm. |
(4) | Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - Länge: 93,7 mm. |
(5) | SCOP-Angabe Text: Calibri normal 10 pt, Großbuchstaben, 100 % schwarz. |
(6) | Skala A-G
|
(7) | Energieeffizienzklasse(n)
|
(8) | Nennleistung in kW
|
(9) | SCOP-Werte, auf eine Dezimalstelle aufgerundet
|
(10) | Jährlicher Energieverbrauch in kWh/Jahr
|
(11) | Betriebsgeräusch
|
(12) | Europakarte und Farbfelder Farben Orange: 00-46-46-00. Grün: 59-00-47-00. Blau: 54-08-00-00. |
(13) | Name oder Warenzeichen des Lieferanten |
(14) | Modellkennung des Lieferanten Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 90 × 15 mm passen. |
(15) | Energie
|
(16) | Zeitbezug
|
4. Etikett für Zweikanal-Luftkonditionierer
4.1 Umschaltbare Zweikanal-Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A+++ bis D
(a) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
(b) Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.2 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
4.2 Grafische Gestaltung des Etiketts
Dabei gilt:
(1) | Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm. |
(2) | EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00. |
(3) | Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 82 mm, Höhe: 16 mm. |
(4) | Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - Länge: 92,5 mm. |
(5) | Angabe von EER und COP Text: Calibri normal 10 pt, 100 % schwarz. |
(6) | Skala A- G
|
(7) | Energieeffizienzklassen
|
(8) | Energie
|
(9) | Übersetzung "Minuten"
|
(10) | Nennleistung im Kühl- und im Heizbetrieb in kW
|
(11) | COP- und EER-Werte, auf eine Dezimalstelle aufgerundet
|
(12) | Stündlicher Energieverbrauch in kWh/60min
|
(13) | Betriebsgeräusch
|
(14) | Name oder Warenzeichen des Lieferanten |
(15) | Modellkennung des Lieferanten Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 82 × 10,5 mm passen. |
(16) | Zeitbezug
|
4.3 Nur mit Kühlfunktion ausgestattete Zweikanal-Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A+++ bis D
(a) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
(b) Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.4 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
4.4 Grafische Gestaltung des Etiketts
Dabei gilt:
(1) | Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm. |
(2) | EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00. |
(3) | Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 82 mm, Höhe: 16 mm. |
(4) | Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - Länge: 92,5 mm. |
(5) | EER-Angabe Text: Calibri normal 10 pt, Großbuchstaben, 100 % schwarz. |
(6) | Skala A-G
|
(7) | Energieeffizienzklasse
|
(8) | Energie
|
(9) | Übersetzung "Minuten"
|
(10) | Nennleistung in kW
|
(11) | EER-Wert, auf eine Dezimalstelle aufgerundet
|
(12) | Stündlicher Energieverbrauch in kWh/60min
|
(13) | Betriebsgeräusch
|
(14) | Name oder Warenzeichen des Lieferanten |
(15) | Modellkennung des Lieferanten Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 82 × 10,5 mm passen. |
(16) | Zeitbezug
|
4.5 Nur mit Heizfunktion ausgestattete Zweikanal-Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A+++ bis D
(a) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
(b) Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.6 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
4.6 Grafische Gestaltung des Etiketts
Dabei gilt:
(1) | Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm. |
(2) | EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00. |
(3) | Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 82 mm, Höhe: 16 mm. |
(4) | Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - Länge: 92,5 mm. |
(5) | COP-Angabe Text: Calibri normal 10 pt, Großbuchstaben, 100 % schwarz. |
(6) | Skala A-G
|
(7) | Energieeffizienzklasse
|
(8) | Energie
|
(9) | Übersetzung "Minuten"
|
(10) | Nennleistung in kW
|
(11) | COP-Wert, auf eine Dezimalstelle aufgerundet
|
(12) | Stündlicher Energieverbrauch in kWh/60min
|
(13) | Betriebsgeräusch
|
(14) | Name oder Warenzeichen des Lieferanten |
(15) | Modellkennung des Lieferanten Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 82 × 10,5 mm passen. |
(16) | Zeitbezug
|
5. Etikett für Einkanal-Luftkonditionierer
5.1 Umschaltbare Einkanal-Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A+++ bis D
(a) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
(b) Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 5.2 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
5.2 Grafische Gestaltung des Etiketts
Dabei gilt:
(1) | Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm. |
(2) | EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00. |
(3) | Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 82 mm, Höhe: 16 mm. |
(4) | Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - Länge: 92,5 mm. |
(5) | Angabe von EER und COP
|
(6) | Skala A-G
|
(7) | Energieeffizienzklassen
|
(8) | Energie
|
(9) | Übersetzung "Minuten"
|
(10) | Nennleistung im Kühl- und im Heizbetrieb in kW
|
(11) | EER- und COP-Werte, auf eine Dezimalstelle gerundet
|
(12) | Stündlicher Energieverbrauch in kWh/60 min
|
(13) | Betriebsgeräusch
|
(14) | Name oder Warenzeichen des Lieferanten |
(15) | Modellkennung des Lieferanten Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 82 × 10,5 mm passen. |
(16) | Zeitbezug
|
5.3 Nur mit Kühlfunktion ausgestattete Einkanal-Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A+++ bis D
(a) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
(b) Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 5.4 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
5.4 Grafische Gestaltung des Etiketts
Dabei gilt:
(1) | Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm. |
(2) | EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00. |
(3) | Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 82 mm, Höhe: 16 mm. |
(4) | Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - Länge: 92,5 mm. |
(5) | EER-Angabe Text: Calibri normal 10 pt, Großbuchstaben, 100 % schwarz. |
(6) | Skala A-G
|
(7) | Energieeffizienzklasse
|
(8) | Energie
|
(9) | Übersetzung "Minuten"
|
(10) | Nennleistung in kW
|
(11) | EER-Wert, auf eine Dezimalstelle aufgerundet
|
(12) | Stündlicher Energieverbrauch in kWh/60min
|
(13) | Betriebsgeräusch
|
(14) | Name oder Warenzeichen des Lieferanten |
(15) | Modellkennung des Lieferanten Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 82 × 10,5 mm passen. |
(16) | Zeitbezug
|
5.5 Nur mit Heizfunktion ausgestattete Einkanal-Luftkonditionierer der Energieeffizienzklassen A+++ bis D
(a) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
(b) Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 5.6 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
5.6 Grafische Gestaltung des Etiketts
Dabei gilt:
(1) | Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm. |
(2) | EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00. |
(3) | Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 82 mm, Höhe: 16 mm. |
(4) | Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - Länge: 92,5 mm. |
(5) | COP-Angabe Text: Calibri normal 10 pt, Großbuchstaben, 100 % schwarz. |
(6) | Skala A-G
|
(7) | Energieeffizienzklasse
|
(8) | Energie
|
(9) | Übersetzung "Minuten"
|
(10) | Nennleistung in kW
|
(11) | COP-Wert, auf eine Dezimalstelle aufgerundet
|
(12) | Stündlicher Energieverbrauch in kWh/60 min
|
(13) | Betriebsgeräusch
|
(14) | Name oder Warenzeichen des Lieferanten |
(15) | Modellkennung des Lieferanten Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 82 × 10,5 mm passen. |
(16) | Zeitbezug
|
__________
1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.
Produktdatenblatt | Anhang IV |
"Der Austritt von Kältemittel trägt zum Klimawandel bei. Kältemittel mit geringerem Treibhauspotenzial tragen im Fall eines Austretens weniger zur Erderwärmung bei als solche mit höherem Treibhauspotenzial. Dieses Gerät enthält Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial von [xxx]. Somit hätte ein Austreten von 1 kg dieses Kältemittels [xxx] Mal größere Auswirkungen auf die Erderwärmung als 1 kg CO2, bezogen auf hundert Jahre. Keine Arbeiten am Kältekreislauf vornehmen oder das Gerät zerlegen - stets Fachpersonal hinzuziehen."
Technische Unterlagen | Anhang V |
Die technischen Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens Folgendes:
Am Ende der obigen Liste können die Lieferanten weitere Angaben hinzufügen.
Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Geräten ermittelt, so sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen haben auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Gerätemodelle zu umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
In Fällen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bereitzustellende Informationen | Anhang VI |
Messungen und Berechnungen | Anhang VII |
Klasse (j), Außenlufttemperatur (Tj) in °C und Stundenhäufigkeit je Klasse (hj) für die Kühlperiode und die Heizperioden "mittel", "wärmer" und "kälter". "db" = Trockentemperatur
KÜHLPERIODE | HEIZPERIODE | |||||||
j # |
Tj °C |
hj h |
j # |
Tj °C |
mittel
hjA |
wärmer
hj W |
kälter
hjC |
|
db | db | |||||||
1 | 17 | 205 | 1 to 8 | - 30 to - 23 | 0 | 0 | 0 | |
2 | 18 | 227 | 9 | - 22 | 0 | 0 | 1 | |
3 | 19 | 225 | 10 | - 21 | 0 | 0 | 6 | |
4 | 20 | 225 | 11 | - 20 | 0 | 0 | 13 | |
5 | 21 | 216 | 12 | - 19 | 0 | 0 | 17 | |
6 | 22 | 215 | 13 | - 18 | 0 | 0 | 19 | |
7 | 23 | 218 | 14 | - 17 | 0 | 0 | 26 | |
8 | 24 | 197 | 15 | - 16 | 0 | 0 | 39 | |
9 | 25 | 178 | 16 | - 15 | 0 | 0 | 41 | |
10 | 26 | 158 | 17 | - 14 | 0 | 0 | 35 | |
11 | 27 | 137 | 18 | - 13 | 0 | 0 | 52 | |
12 | 28 | 109 | 19 | - 12 | 0 | 0 | 37 | |
13 | 29 | 88 | 20 | - 11 | 0 | 0 | 41 | |
14 | 30 | 63 | 21 | - 10 | 1 | 0 | 43 | |
15 | 31 | 39 | 22 | - 9 | 25 | 0 | 54 | |
16 | 32 | 31 | 23 | - 8 | 23 | 0 | 90 | |
17 | 33 | 24 | 24 | - 7 | 24 | 0 | 125 | |
18 | 34 | 17 | 25 | - 6 | 27 | 0 | 169 | |
19 | 35 | 13 | 26 | - 5 | 68 | 0 | 195 | |
20 | 36 | 9 | 27 | - 4 | 91 | 0 | 278 | |
21 | 37 | 4 | 28 | - 3 | 89 | 0 | 306 | |
22 | 38 | 3 | 29 | - 2 | 165 | 0 | 454 | |
23 | 39 | 1 | 30 | - 1 | 173 | 0 | 385 | |
24 | 40 | 0 | 31 | 0 | 240 | 0 | 490 | |
32 | 1 | 280 | 0 | 533 | ||||
33 | 2 | 320 | 3 | 380 | ||||
34 | 3 | 357 | 22 | 228 | ||||
35 | 4 | 356 | 63 | 261 | ||||
36 | 5 | 303 | 63 | 279 | ||||
37 | 6 | 330 | 175 | 229 | ||||
38 | 7 | 326 | 162 | 269 | ||||
39 | 8 | 348 | 259 | 233 | ||||
40 | 9 | 335 | 360 | 230 | ||||
41 | 10 | 315 | 428 | 243 | ||||
42 | 11 | 215 | 430 | 191 | ||||
43 | 12 | 169 | 503 | 146 | ||||
44 | 13 | 151 | 444 | 150 | ||||
45 | 14 | 105 | 384 | 97 | ||||
46 | 15 | 74 | 294 | 61 | ||||
Total | 2.602 | 4.910 | 3.590 | 6.446 |
Tabelle 2
Norm-Nennbedingungen, Temperaturangaben als Trockentemperaturen (Feuchttemperaturen in Klammern)
Gerät | Funktion | Raumlufttemperatur (°C) |
Außenlufttemperatur (°C) |
Luftkonditionierer, außer Einkanal- Luftkonditionierern | Kühlung | 27 (19) | 35 (24) |
Heizung | 20 (max. 15) | 7(6) | |
Einkanal-Luftkonditionierer | Kühlung | 35 (24) | 35 (24) (*) |
Heizung | 20 (12) | 20 (12) (*) | |
*) Im Fall von Einkanal-Luftkonditionierern wird der Verflüssiger (Verdampfer) beim Kühlen (Heizen) nicht mit Außenluft, sondern mit Raumluft versorgt. |
Tabelle 3
Bezugs-Auslegungsbedingungen, Temperaturangabenals Trockentemperaturen(Feuchttemperaturen in Klammern)
Funktion/Periode | Raumlufttemperatur (°C) |
Außenlufttemperatur (°C) |
Bivalenztemperatur (°C) |
Betriebsgrenzwert- Temperatur (°C) |
Tin | Tdesignc/Tdesignh | Tbiv | Tol | |
Kühlung | 27 (19) | Tdesignc = 35 (24) | n.a. | n.a. |
Heizung/mittel | 20 (15) | Tdesignh = - 10 (- 11) | max. 2 | max. - 7 |
Heizung/wärmer | Tdesignh = 2 (1) | max. 7 | max. 2 | |
Heizung/kälter | Tdesignh = - 22 (- 23) | max. - 7 | max. - 15 |
Tabelle 4
Betriebsstunden je Gerätetyp und Funktionsart zur Berechnung des Stromverbrauchs
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang VIII17 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1 Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Arbeitszahl im Kühlbetrieb (SEER) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Arbeitszahl im Heizbetrieb (SCOP) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Nenn-Leistungszahl im Kühlbetrieb (EERrated) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Nenn-Leistungszahl im Heizbetrieb (COPrated) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Schallleistungspegel | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB(A) übersteigen. |
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind | Anhang IX14 |
(1) Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absätze 4 bis 6 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
(3) Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
(4) Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
(5) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ,Produktdatenblatt' angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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