Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, ber. 2013 L 117 S. 24, ber. 2016 L 28 S. 19, L 312 S. 78, ber. 2017 L 49 S. 51;
VO (EU) 7/2013 - ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2013 S. 36;
VO (EU) 69/2014 - ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2014 S. 12Inkrafttreten Ausnahme, ber. 2016 L 189 S. 59;
VO (EU) 2015/1039 - ABl. Nr. L 167 vom 01.07.2015 S. 1Inkraftreten Gültig Ausnahme, ber. L 313 S. 44;
VO (EU) 2016/5 - ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 3Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung - Ersetzt VO (EG) 1702/2003 - Entsprechungstabelle

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere deren Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sind gemeinsame grundlegende Anforderungen zur Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Niveaus an ziviler Flugsicherheit und Umweltschutz festgelegt; sie verpflichtet die Kommission zum Erlass der notwendigen Durchführungsbestimmungen für eine einheitliche Anwendung. Sie sieht die Errichtung der "Europäischen Agentur für Flugsicherheit" (im Folgenden "die Agentur") vor, die die Kommission bei der Erarbeitung derartiger Durchführungsbestimmungen unterstützen soll.

(3) Zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit luftfahrttechnischer Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ist es notwendig, gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festzulegen. Derartige Vorschriften und Verfahren sollten die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf der entsprechenden Zeugnisse enthalten.

(4) Betriebe, die sich mit der Entwicklung und Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen befassen, sollten bestimmte technische Vorschriften für den Nachweis ihrer Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und der damit verbundenen Sonderrechte erfüllen. Die Kommission ist verpflichtet, Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf von Zulassungen zu ergreifen, die eine solche Erfüllung bescheinigen.

(5) Bei der Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die gemeinsamen grundlegenden Anforderungen auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit hat die Kommission darauf zu achten, dass diese dem Stand der Technik und den bestbewährten Verfahren entsprechen, den weltweiten Erfahrungen im Luftfahrtbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung tragen und eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und ernsten Zwischenfällen ermöglichen.

(6) Die Notwendigkeit zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzvorschriften für luftfahrttechnische Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile erfordert gemeinsame Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Agentur bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Vorschriften. Die Agentur sollte Zulassungsspezifikationen sowie Leitlinien erarbeiten.

(7) Die weitere Gültigkeit der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 erteilten Zulassungen im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist anzuerkennen.

(8) Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, Änderungen der Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben vorzunehmen, insbesondere durch weitere Bestimmungen bezüglich des Nachweises der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Musterzulassungsgrundlage und den Umweltschutz und durch die Einführung der Möglichkeit, bei Änderungen der Musterzulassung die Einhaltung späterer Normen zu wählen.

(9) Konzeption und Komplexität von Hilfstriebwerken (APU) ähneln denen von Luftfahrzeugtriebwerken, und in einigen Fällen sind APU-Konstruktionen sogar von Triebwerkskonstruktionen abgeleitet. Änderungen der Bestimmungen für Reparaturen an APU sind daher erforderlich, um die Konsistenz mit Reparaturverfahren für Triebwerke wieder herzustellen.

(10) Um auf nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, Freizeitluftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile Maßnahmen anzuwenden, die ihrer einfachen Konstruktion und Betriebsart angemessen sind, ist es bei Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa erforderlich, Änderungen der Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung solcher Luftfahrzeuge und zugehöriger Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben vorzunehmen, insbesondere die Möglichkeit für Eigentümer europäischer leichter Luftfahrzeuge unter 2.000 kg (ELA2) oder unter 1.200 kg (ELA1) einzuführen, bestimmte nicht sicherheitskritische Teile für den Einbau ohne EASA-Formblatt 1 zu akzeptieren.

(11) Die Agentur hat Entwürfe der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und sie als Stellungnahme Nr. 01/2009 zur Möglichkeit zu Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsvorschriften bei Konstruktionsänderungen, als Stellungnahme Nr. 02/2009 zu Reparatur- und Konstruktionsänderungen an ETSO-Zulassungen, als Stellungnahme Nr. 01/2010 zu Teil J DOa und als Stellungnahme Nr. 01/2011 zu ELA-Verfahren und Standardänderungen und Reparaturen der Kommission im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Flugsicherheit gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung enthält gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, einschließlich:

  1. Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, zusätzlichen Musterzulassungen und Änderungsgenehmigungen für solche Zulassungen,
  2. Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Flugzulassungen und offiziellen Freigabebescheinigungen,
  3. Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren,
  4. Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften,
  5. Ausstellung von Lärmzeugnissen,
  6. Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen,
  7. Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile,
  8. Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
  9. Erteilung von Lufttüchtigkeitsanweisungen.

(2) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "JAA" steht für "Joint Aviation Authorities";
  2. "JAR" steht für die "Joint Aviation Requirements";
  3. " Teil 21" steht für die Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung;
  4. "Teil M" steht für die umzusetzenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 angenommen werden;
  5. "Hauptgeschäftssitz" bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
  6. "Artikel" bedeutet jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird;
  7. "ETSO" steht für Europäische Technische Standardzulassung (European Technical Standard Order). Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (die Agentur) herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten;
  8. "EPA" steht für Europäische Teilezulassung (European Part Approval). Die Europäische Teilezulassung eines Artikels bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Produkts gehören, ausgenommen ETSO-Artikel;
  9. "ELA1-Luftfahrzeug" eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
    1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist,
    2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger,
    3. ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3.400 m3 für Heißluftballons, 1.050 m3 für gasgefüllte Ballons, 300 m3 für gasgefüllte Fesselballons,
    4. ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3.400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1.000 m3 für gasgefüllte Luftschiffe;
  10. "ELA2-Luftfahrzeug" eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
    1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist,
    2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger,
    3. ein Ballon,
    4. ein Heißluft-Luftschiff,
    5. ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist:
      • 3 % maximale statische Schwere,
      • nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub),
      • konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonnetz-System,
      • keine Servosteuerung,
    6. ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft).

Artikel 2 Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

(1) Für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile werden die in Anhang I ( Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.

(2) In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte H und I von Anhang I (Teil 21) nicht für Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind. Die Bestimmungen des Abschnitts P von Anhang I (Teil 21) gelten ebenfalls nicht für diese Luftfahrzeuge, sofern Luftfahrzeugmarkierungen nicht von einem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind.

Artikel 3 Fortdauer von Musterzulassungen und zugehörigen Lufttüchtigkeitszeugnissen14

(1) Für Produkte, für die vor dem 28. September 2003 von einem Mitgliedstaat eine Musterzulassung erteilt oder ein Dokument ausgestellt wurde, das die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erlaubt, gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Für ein solches Produkt gilt unter den folgenden Bedingungen eine Musterzulassung als gemäß dieser Verordnung ausgestellt:
    1. Bei der Musterzulassungsgrundlage handelte es sich
      • im Fall von Produkten, die nach den im zugehörigen JAA-Datenblatt angegebenen Verfahren der JAa zugelassen wurden, um die JAA-Musterzulassungsgrundlage oder
      • im Fall anderer Produkte um die im Gerätekennblatt des Entwurfsstaats festgelegte Musterzulassungsgrundlage, sofern der Entwurfsstaat
      • ein Mitgliedstaat ist, sofern die Agentur nicht unter besonderer Berücksichtigung der benutzten Zertifizierungsspezifikationen und der Betriebserfahrung feststellt, dass eine solche Grundlage für die Musterzulassung keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bietet, oder
      • ein Staat ist, mit dem ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen zur Lufttüchtigkeit oder eine ähnliche Vereinbarung geschlossen hat, wonach solche Erzeugnisse auf der Grundlage der Zertifizierungsspezifikationen des betreffenden Entwurfsstaats zugelassen wurden, sofern die Agentur nicht feststellt, dass die Zertifizierungsspezifikationen, die Betriebserfahrung oder das Sicherheitssystem des Entwurfsstaats kein Sicherheitsniveau bieten, das den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung entspricht.

      Die Agentur nimmt eine erste Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des zweiten Spiegelstrichs vor im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme für die Kommission, einschließlich möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung.

    2. Die Umweltschutzvorschriften entsprachen den für das Produkt geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago.
    3. Es galten die Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwicklungsstaats.
  2. Die Konstruktion eines bestimmten Luftfahrzeugs, das vor dem 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat registriert war, gilt unter folgenden Bedingungen als gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt:
    1. Seine Musterbauart war Teil der Musterzulassung, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird;
    2. alle Änderungen an dieser Musterbauart, für die der Inhaber der Musterzulassung nicht zuständig war, wurden genehmigt und
    3. es wurden die Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt, die vor dem 28. September 2003 von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, erlassen oder angenommen wurden, einschließlich der vom Eintragungsstaat gebilligten Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwurfsstaats.

(2) Für Produkte mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAa oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt:

  1. Wurde die Zulassung eines Produkts in mehreren Mitgliedstaaten beantragt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Die Nummern 21.A.15 Buchstaben a, b und c von Anhang I (Teil 21) finden keine Anwendung.
  3. In Abweichung von Anhang I (Teil-21) 21.A.17a ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAa bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.
  4. Zur Erfüllung von Anhang I (Teil-21) 21.A.20 Buchstaben a und d gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAa oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(3) Für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Festlegung der Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, gilt:

  1. Wurde ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Nummer 21.A.93 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.
  3. Als einschlägige Zulassungsspezifikationen gelten die Spezifikationen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Änderung bei der JAa oder gegebenenfalls beim Mitgliedstaat in Kraft waren.
  4. Zur Erfüllung der Nummern 21.A.103 Buchstabe a 2 und Buchstabe b von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAa oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(4) Zur Erfüllung von Nummer 21.A.433 Buchstabe a von Anhang I (Teil 21) gelten für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für ein erhebliches Reparaturverfahren in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war, die Konformitätsfeststellungen im Rahmen der Verfahren der JAa oder des Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(5) Ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis, in dem die Übereinstimmung mit einer gemäß Absatz 1 erteilten Musterzulassung bestätigt wird, gilt als dieser Verordnung entsprechend.

Artikel 4 Fortdauer von ergänzenden Musterzulassungen

(1) Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, die von einem Mitgliedstaat nach JAA-Verfahren oder einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren erteilt wurden, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Produkts beantragte Änderungen an Produkten, die von einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren genehmigt wurden, gilt die ergänzende Musterzulassung oder Änderung als nach der vorliegenden Verordnung für erteilt, falls sie am 28. September 2003 gültig war.

(2) Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren nach den einschlägigen JAA-Verfahren für ergänzende Musterzulassungen lief, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Produkts beantragte große Änderungen an Produkten, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren lief, gilt:

  1. Lief ein Zulassungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Die Nummern 21.A.113 Buchstaben a und b von Anhang I (Teil 21) finden keine Anwendung.
  3. Als Zulassungsgrundlage gilt die von der JAa oder gegebenenfalls vom Mitgliedstaat festgelegte Grundlage zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung der großen Änderung.
  4. Zur Erfüllung von Nummer 21.A.115 Buchstabe a von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAa oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

Artikel 5 - gestrichen -14

Artikel 6 Fortdauer von Zeugnissen für Bau- und Ausrüstungsteile

(1) Zulassungen von Bau- und Ausrüstungsteilen, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat und die am 28. September 2003 gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt.

(2) Im Hinblick auf Bau- und Ausrüstungsteile, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren lief, gilt:

  1. Lief ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Nummer 21.A.603 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.
  3. Als einschlägige Datenanforderungen festgelegt in Nummer 21.A.605 von Anhang I (Teil 21) gelten die vom betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Zulassungs- oder Genehmigungsantrags festgelegten Anforderungen.
  4. Zur Erfüllung von Nummer 21.A.606 Buchstabe b von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung des betreffenden Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

Artikel 7 Fluggenehmigung

Die vor dem 28. März 2007 von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die Fluggenehmigung oder ein sonstiges Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, dem kein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dieser Verordnung erteilt wurde, gelten als gemäß dieser Verordnung festgelegt, sofern die Agentur nicht vor dem 28. März 2008 festgestellt hat, dass diese Bedingungen keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bieten.

Artikel 7a Betriebliche Eignungsdaten14

(1) Der Inhaber einer vor dem 17. Februar 2014 erteilten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, der einem EU-Benutzer am bzw. nach dem 17. Februar 2014 ein neues Luftfahrtzeug zu liefern beabsichtigt, hat eine Genehmigung gemäß Anhang I (Teil-21) 21.A.21 Buchstabe e zu beantragen. Ausgenommen davon sind der Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals sowie die Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung des Simulators/der Simulatoren. Die Genehmigung ist bis spätestens 18. Dezember 2015 einzuholen bzw. vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch einen EU-Benutzer, je nachdem, was später eintritt. Die betrieblichen Eignungsdaten können auf das gelieferte Modell beschränkt sein.

(2) Dem Antragsteller einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, die vor dem 17. Februar 2014 beantragt und nicht vor dem 17. Februar 2014 erteilt wird, wird eine Genehmigung gemäß Anhang I (Teil-21) 21.A.21 Buchstabe e erteilt. Ausgenommen davon sind der Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals sowie die Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung des Simulators/der Simulatoren. Die Genehmigung ist bis spätestens 18. Dezember 2015 einzuholen bzw. vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch einen EU-Benutzer, je nachdem, was später eintritt. Konformitätsfeststellungen, die von den Behörden im Rahmen von unter der Verantwortung der JAa oder der Agentur durchgeführten Verfahren eines Bewertungsgremiums (Operational Evaluation Board) vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, sind von der Agentur ohne weitere Überprüfung zu übernehmen.

(3) Vom ,Operational Evaluation Board' gemäß JAA-Verfahren bzw. von der Agentur vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellte Berichte und Basis-Mindestausrüstungslisten gelten als gemäß Anhang I (Teil-21) 21A.21 Buchstabe e genehmigte betriebliche Eignungsdaten und sind in die einschlägige Musterzulassung einzubinden. Vor dem 18. Juni 2014 haben die entsprechenden Inhaber von Musterzulassungen der Agentur eine Unterteilung der betrieblichen Eignungsdaten in verbindliche und empfohlene Daten vorzuschlagen.

(4) Inhaber einer betriebliche Eignungsdaten umfassenden Musterzulassung müssen vor dem 18. Dezember 2015 eine Genehmigung zur Ausweitung des Umfangs ihrer Entwicklungsbetriebsgenehmigung bzw. gegebenenfalls alternativer Verfahren zur Entwicklungsbetriebsgenehmigung einholen, um darin Aspekte der betrieblichen Eignung aufzunehmen.

Artikel 8 Entwicklungsbetriebe

(1) Für die Entwicklung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen oder für Änderungen oder Reparaturen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Betrieb, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat, und
  2. die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfüllung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Betrieben oder durch unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde dieses Staates.

(3) Genehmigungen als Entwicklungsbetriebe, die gemäß den einschlägigen Anforderungen und Verfahren der JAa von einem Mitgliedstaat erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 28. September 2003 gültig waren, gelten als dieser Verordnung entsprechend.

Artikel 9 Herstellungsbetriebe

(1) Für die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I ( Teil 21) nachweisen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Hersteller, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat und
  2. die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfüllung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Betrieben oder durch unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde dieses Staates.

(3) Genehmigungen als Herstellungsbetriebe, die vor dem 28. September 2003 im Rahmen der einschlägigen Verfahren der JAa von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, gelten als dieser Verordnung entsprechend.

Artikel 10 Maßnahmen der Agentur

(1) Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, im Folgenden "AMC") aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs I ( Teil 21) dieser Verordnung nachzuweisen.

(2) Durch die von der Agentur herausgegebenen AMC dürfen weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen des Anhangs I ( Teil 21) dieser Verordnung gemindert werden.

(3) Unbeschadet der Artikel 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gelten bei Anwendung der von der Agentur herausgegebenen annehmbaren Nachweisverfahren die diesbezüglichen Anforderungen des Anhangs I ( Teil 21) dieser Verordnung ohne weiteren Nachweis als erfüllt.

Artikel 11 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang zu lesen.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2012

_____________

1) ABl. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) ABl. L 243 vom 27.09.2003 S. 6.

3) Siehe Anhang II.

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Anhang I

Teil 21
Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

21.1. Allgemeines

"Zuständige Behörde" im Sinne dieses Anhangs I (Teil 21) ist:

  1. für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat liegt, die von diesem Mitgliedstaat angegebene Behörde oder die Agentur auf Ersuchen jenes Mitgliedstaats oder
  2. für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, die Agentur.

Hauptabschnitt A
Technische Anforderungen

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

21.A.1 Umfang

Der vorliegende Hauptabschnitt enthält allgemeine Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers von Zertifikaten, die entsprechend dem vorliegenden Hauptabschnitt ausgestellt wurden oder werden sollen.

21.A.2 Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats

Die vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten von Antragstellern oder Inhabern von Zertifikaten für Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können in deren Namen von anderen natürlichen oder juristischen Personen wahrgenommen werden, sofern der Inhaber oder Antragsteller dieses Zertifikats nachweisen kann, mit dem Betreffenden einen Vertrag abgeschlossen zu haben, der die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten auch künftig sicherstellt.

21.A.3A Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte

  1. Datenerfassungs-, Datenprüf- und Datenanalysesystem.

    Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO), Genehmigungen für erhebliche Reparaturverfahren oder anderen einschlägigen, in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigungen müssen über ein System zur Erfassung, Prüfung und Analyse von Berichten über und von Informationen zu Ausfällen, Funktionsstörungen, Defekten oder sonstigen Vorkommnissen verfügen, die die fortdauernde Lufttüchtigkeit der durch eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, eine ergänzende Musterzulassung, eine ETSO-Zulassung, eine Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren oder andere einschlägige, in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen abgedeckten Produkte oder Bau- oder Ausrüstungsteile beeinträchtigen könnten oder beeinträchtigen. Informationen über dieses System sind allen bekannten Benutzern der betreffenden Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile und auf Anforderung allen sonst aufgrund einschlägiger Durchführungsvorschriften auskunftsberechtigten Personen bekannt zu machen.

  2. Meldungen an die Agentur
    1. Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, ETSO-Zulassungen, Genehmigungen für erhebliche Reparaturverfahren oder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigungen haben der Agentur alle Ausfälle, Funktionsstörungen, Defekte oder sonstigen Vorkommnisse zu melden, die ihnen bezüglich eines durch die Musterzulassung, eingeschränkte Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren oder durch jede andere einschlägige, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigung abgedeckten Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils bekannt wurden und zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder führen können.
    2. Diese Meldungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur möglichst umgehend und jedenfalls binnen 72 Stunden nach der Entdeckung des möglicherweise unsicheren Zustands zu melden, soweit nicht außergewöhnliche Umstände dies verhindern.
  3. Untersuchung von gemeldeten Störungen
    1. Wenn eine Störung, die gemäß Buchstabe b oder gemäß Nummer 21.A.129 Buchstabe f Ziffer 2 oder 21.A.165 Buchstabe f Ziffer 2 gemeldet wurde, auf einen Entwicklungs- oder Herstellungsmangel zurückzuführen ist, hat der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung bzw. der Hersteller die Ursache des Mangels zu ermitteln und der Agentur die Ergebnisse seiner Untersuchung und aller Maßnahmen zu melden, die er zur Behebung dieses Mangels durchgeführt hat oder durchzuführen beabsichtigt.
    2. Wenn nach Ansicht der Agentur eine Maßnahme zur Behebung eines Mangels erforderlich ist, hat der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung bzw. der Hersteller der Agentur die zugehörigen Daten zu übermitteln.

21.A.3B Lufttüchtigkeitsanweisungen

  1. Lufttüchtigkeitsanweisungen sind von der Agentur ausgestellte oder gebilligte Dokumente, durch die an einem Luftfahrzeug Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, dass dessen Sicherheit sonst gefährdet sein könnte.
  2. Die Agentur hat Lufttüchtigkeitsanweisungen auszustellen, wenn:
    1. sie an einem Luftfahrzeug aufgrund eines Mangels an diesem oder an einem darin eingebauten Motor, Propeller, Bau- oder Ausrüstungsteil einen unsicheren Zustand festgestellt hat und
    2. dieser Zustand auch in anderen Luftfahrzeugen vorliegen oder auftreten könnte.
  3. Wenn die Agentur eine Lufttüchtigkeitsanweisung ausstellen muss, um einen unsicheren Zustand gemäß Buchstabe b beheben oder eine Inspektion durchführen zu lassen, hat der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung:
    1. entsprechende Nachbesserungsmaßnahmen und/oder geforderte Inspektionen vorzuschlagen und der Agentur zu diesen Vorschlägen nähere Angaben zur Genehmigung vorzulegen,
    2. nach der Genehmigung der Vorschläge gemäß Ziffer 1 durch die Agentur allen bekannten Benutzern oder Besitzern des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils und auf Anforderung allen sonstigen Personen, die die Lufttüchtigkeitsanweisung einzuhalten haben, geeignete beschreibende Daten und Durchführungsanleitungen bekannt zu machen.
  4. Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
    1. Bezeichnung des unsicheren Zustands,
    2. Bezeichnung des betroffenen Luftfahrzeugs,
    3. die angeforderten Maßnahmen,
    4. die Frist zur Durchführung der angeforderten Maßnahmen,
    5. das Datum des Inkrafttretens.

21.A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung1314

Alle Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, ETSO- Zulassungen, Genehmigungen von Änderungen gegenüber Musterzulassungen oder Genehmigungen von Reparaturverfahren haben mit dem Herstellungsbetrieb im erforderlichen Maß zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen:

  1. die befriedigende Koordination von Entwicklung und Herstellung im Sinne der Forderungen gemäß 21.A.122, 21A.130 Buchstabe b Nummer 3 und 4, 21.A.133 und 21.A.165 Buchstabe c Nummer 2 und 3 - je nach Erfordernis - und
  2. die ausreichende Unterstützung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.

Abschnitt B - Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen

21.A.11 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Musterzulassungen für Produkte und von eingeschränkten Musterzulassungen für Luftfahrzeuge vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zertifikate definiert.

21.A.13 Berechtigung

Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen dürfen unter den im vorliegenden Abschnitt dargelegten Bedingungen von allen natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden, die ihre Befähigung gemäß Nummer 21A.14 nachgewiesen haben oder noch nachweisen.

21.A.14 Nachweis der Befähigung

  1. Betriebe, die eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.
  2. Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller bei der Agentur als Alternative zum Befähigungsnachweis die Genehmigung von Verfahren beantragen und dabei die spezifischen Entwicklungstätigkeiten, Ressourcen und Arbeitsgänge beschreiben, die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs I (Teil 21) erforderlich sind, wenn es sich um Produkte der folgenden Arten handelt:
    1. ein ELA2-Luftfahrzeug,
    2. ein Triebwerk oder einen Propeller, das/der in ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut ist,
    3. Kolbenmotor,
    4. nicht verstellbarer oder verstellbarer Propeller.
  3. Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller wählen, der Agentur zum Nachweis der Befähigung das durch Nummer 21.A.20 Buchstabe b vorgeschriebene Zertifizierungsprogramm vorzulegen, wenn es sich um Produkte der folgenden Art handelt:
    1. ein ELA1-Luftfahrzeug,
    2. ein Triebwerk oder einen Propeller, das/der in ein ELA1-Luftfahrzeug eingebaut ist.

21.A.15 Beantragung14

  1. Anträge auf Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen sind in der von der Agentur festgelegten Form vorzulegen.
  2. Anträgen auf Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen für Luftfahrzeuge sind eine dreidimensionale Zeichnung des betreffenden Luftfahrzeugs und vorläufige Basisdaten beizufügen, einschließlich der vorgesehenen Betriebskenndaten und Beschränkungen.
  3. Anträgen auf Musterzulassungen für Motoren oder Propeller sind eine allgemeine Bauzeichnung, eine Beschreibung der Konstruktionsmerkmale, die Betriebskenndaten und die vorgesehenen Betriebsbeschränkungen des Motors bzw. Propellers beizufügen.
  4. Ein Antrag auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug muss den Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten umfassen bzw. dieser ist zum ursprünglichen Antrag nachzureichen und umfasst gegebenenfalls wie folgt:
    1. Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;
    2. Festlegung des Umfangs der Herkunftsdaten der Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Zulassung des Simulators/der Simulatoren in Verbindung mit dem Lehrplan für den Erwerb der Pilotenberechtigung bzw. vorläufiger Daten zum Nachweis ihrer vorläufigen Zulassung;
    3. Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;
    4. Festlegung des Musters oder der Baureihe für die Flugbegleiter sowie musterbezogene Daten für die Schulung der Flugbegleiter;
    5. Basis-Mindestausrüstungsliste und
    6. weitere musterbezogene betriebliche Eignungselemente.

21.A.16A Zertifizierungsspezifikationen14

Die Agentur erlässt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zertifizierungsspezifikationen, einschließlich Zertifizierungsspezifikationen für betriebliche Eignungsdaten, als Standardmittel zur Bestätigung der Übereinstimmung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus die Bedingungen erkennen können, unter denen solche Zertifikate ausgestellt, geändert oder ergänzt werden.

21.A.16B Sonderbedingungen14

  1. Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche besondere technische Spezifikationen, die so genannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:
    1. das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen beruhen, oder
    2. das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt oder
    3. Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder aus Produkten mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.
  2. Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend dem der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen durchzusetzen.

21.A.17A Basis der Musterzulassung14

  1. Die zur Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung anzugebende Grundlage besteht aus:
    1. den einschlägigen, bei Beantragung dieses Zertifikats geltenden Zertifizierungsspezifikationen der Agentur, soweit nicht:
      1. die Agentur Anderes spezifiziert oder
      2. die Einhaltung der Zertifizierungsspezifikationen später in Kraft tretender Ergänzungen vom Antragsteller gewünscht oder aufgrund Buchstabe c und d gefordert wird.
    2. eine Verlängerung des ursprünglichen Antrags beantragen und muss dann die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die zu einem von ihm frei wählbaren Termin galten, der aber nicht vor dem Ausstellungsdatum einer Musterzulassung entsprechend der gemäß Buchstabe b für den ursprünglichen Antrag gesetzten Frist liegen darf.
  2. Anträge auf Musterzulassung für große Flugzeuge und große Drehflügler gelten für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf sonstige Musterzulassung für eine Dauer von drei Jahren, soweit nicht der Antragsteller bei der Beantragung nachweist, dass sein Produkt eine längere Zeitspanne für die Konstruktion, Entwicklung und Erprobung benötigt, und die Agentur eine längere Zeitspanne genehmigt.
  3. Falls eine Musterzulassung nicht ausgestellt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der Frist gemäß Buchstabe b ausgestellt werden kann, kann der Antragsteller:
    1. einen neuen Antrag auf Musterzulassung einreichen und muss dann alle Bestimmungen gemäß Buchstabe a einhalten, die für einen Neuantrag gelten, oder
    2. eine Verlängerung des ursprünglichen Antrags beantragen und muss dann die einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften einhalten, die zu einem von ihm frei wählbaren Termin galten, der aber nicht vor dem Ausstellungsdatum einer Musterzulassung entsprechend der gemäß Buchstabe b für den ursprünglichen Antrag gesetzten Frist liegen darf.
  4. Antragsteller, die sich für die Einhaltung einer Zulassungsspezifikation von Ergänzungen zu den Lufttüchtigkeitsvorschriften entscheiden, die nach Beantragung einer Musterzulassung in Kraft getreten sind, haben auch alle sonst nach Ansicht der Agentur direkt zugehörigen Zulassungsspezifikationen einzuhalten.

21.A.17B Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten14

  1. Die Agentur teilt dem Antragsteller die Grundlage für die Zertifizierung der betrieblichen Eignungsdaten mit. Sie besteht aus
    1. den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für die betrieblichen Eignungsdaten gemäß 21.A.16A, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder der Antragsergänzung in Kraft sind, sofern nicht:
      1. die Agentur andere Maßnahmen bewilligt, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen wesentlichen Vorgaben der Anhänge I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nachzuweisen oder
      2. der Antragsteller sich dafür entscheidet, den Zertifizierungsspezifikationen später in Kraft getretener Änderungen zu entsprechen;
    2. den gemäß 21.A.16B Buchstabe a vorgeschriebenen Sonderbedingungen.
  2. Antragsteller, die sich für die Einhaltung von Ergänzungen zu den Zertifizierungsspezifikationen entscheiden, die nach Beantragung einer Musterzulassung in Kraft getreten sind, haben auch alle sonst nach Ansicht der Agentur direkt zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen einzuhalten.

21.A.18 Angabe einschlägiger Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen16

  1. Die einschlägigen Lärmschutzanforderungen für die Ausstellung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge gehen aus Kapitel 1 des Anhangs 16, Band I, Teil II des Abkommens von Chicago hervor und werden dementsprechend wiedergegeben:
    1. für Unterschall-Strahlflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 2, 3, 4 bzw. 14,
    2. für Propellerflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 3, 4, 5, 6, 10 bzw. 14,
    3. für Hubschrauber aus Band I, Teil II, Kapitel 8 bzw. 11,
    4. für Überschall-Strahlflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 12, soweit zutreffend, und
    5. für Luftfahrzeuge mit Kipprotoren aus Band I, Teil II, Kapitel 13, soweit zutreffend.
  2. Die einschlägigen Emissionsanforderungen für die Ausstellung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge und Motoren gehen aus Anhang 16 des Abkommens von Chicago hervor:
    1. zur Verhinderung des absichtlichen Ablassens von Kraftstoff aus Band II, Teil II, Kapitel 2,
    2. für Emissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit aus Band II, Teil III, Kapitel 2 und
    3. für Emissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Überschallgeschwindigkeit aus Band II, Teil III, Kapitel 3.
  3. Die Agentur erlässt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zertifizierungsspezifikationen mit der Angabe ausreichender Mittel zum Nachweis der Einhaltung der in den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen bezüglich der Lärmentwicklung und der Emissionen.

21.A.19 Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern

Natürliche oder juristische Personen, die an einem Produkt Reparaturen vorzunehmen beabsichtigen, müssen eine neue Musterzulassung beantragen, wenn die Änderungen in der Konstruktion, der Leistung, dem Schub oder der Masse nach Ansicht der Agentur so erheblich sind, dass eine praktisch vollständige Prüfung auf Einhaltung der einschlägigen Basis der Musterzulassung erforderlich ist.

21.A.20 Einhaltung der Basis der Musterzulassung, der Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen14

  1. Antragsteller auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung haben nachzuweisen, dass die einschlägige Basis der Musterzulassung, die Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen eingehalten werden, und der Agentur die Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen diese Einhaltung nachgewiesen werden kann.
  2. Die Antragsteller haben der Agentur ein Zertifizierungsprogramm vorzulegen, in dem die Mittel zum Nachweis der Einhaltung im Einzelnen angegeben sind. Dieses Dokument ist im Laufe des Zertifizierungsprozesses gegebenenfalls zu aktualisieren.
  3. Die Antragsteller müssen die Begründung der Einhaltung in Nachweisdokumenten im Einklang mit dem nach Buchstabe b festgelegten Zertifizierungsprogramm aufzeichnen.
  4. Die Antragsteller haben zu erklären, dass sie die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Basis der Musterzulassung und zum Umweltschutz gemäß dem nach Buchstabe b festgelegten Zertifizierungsprogramm nachgewiesen haben.
  5. Antragsteller, die im Besitz einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind, müssen die Erklärung gemäß Buchstabe d entsprechend den Bedingungen von Abschnitt J abgeben.

21.A.21 Ausstellung von Musterzulassungen14

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer Musterzulassung für ein Produkt durch die Agentur, nachdem sie:

  1. ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.14 nachgewiesen,
  2. die Erklärung gemäß Nummer 21.A.20 Buchstabe d abgegeben und
  3. nachgewiesen haben, dass:
    1. das zuzulassende Produkt der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen gemäß 21.A.17A und 21.A.18 genügt
    2. nicht eingehaltene Bestimmungen zur Lufttüchtigkeit durch Faktoren kompensiert werden, die eine gleichwertige Sicherheit bewirken,
    3. die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde, und
    4. sie als Antragsteller auf Musterzulassung ausdrücklich erklärt haben, die Pflichten gemäß Nummer 21.A.44 einhalten zu wollen;
  4. bei Musterzulassungen für Luftfahrzeuge für den Motor und/oder den Propeller, falls diese im Luftfahrzeug installiert sind, eine Musterzulassung gemäß der vorliegenden Verordnung erhalten haben oder eine solche festgesetzt wird.
  5. Bei einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ist nachzuweisen, dass die betrieblichen Eignungsdaten der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten gemäß 21A.17B entsprechen.
  6. Abweichend von Buchstabe e und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung gemäß 21.A.20 Buchstabe d kann eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug erteilt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den Nachweis für die Einhaltung der Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden müssen.

21.A.23 Ausstellung von eingeschränkten Musterzulassungen14

  1. Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug durch die Agentur, wenn die Bestimmungen gemäß 21.A.21 Buchstabe c nicht eingehalten werden. Danach hat der Antragsteller:
    1. die von der Agentur entsprechend festgelegte Basis der Musterzulassung, die eine ausreichende Sicherheit bezüglich der beabsichtigten Nutzung des Luftfahrzeugs sicherstellt, und die einschlägigen Umweltschutzanforderungen einzuhalten;
    2. ausdrücklich zu erklären, die Pflichten gemäß 21.A.44 einhalten zu wollen;
    3. bei einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ist nachzuweisen, dass die betrieblichen Eignungsdaten der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten gemäß 21.A.17B entsprechen.
  2. Abweichend von Buchstabe a Nummer 3 und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung gemäß 21.A.20 Buchstabe d kann eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug erteilt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den Nachweis für die Einhaltung der Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden müssen."
  3. Für den im Luftfahrzeug installierten Motor oder Propeller oder beide muss:
    1. eine Musterzulassung gemäß dieser Verordnung erteilt oder festgesetzt werden oder
    2. die Einhaltung der notwendigen Zertifizierungsspezifikationen zur Sicherstellung gefahrloser Flüge des betreffenden Luftfahrzeugs nachgewiesen worden sein.

21.A.31 Musterbauarten14

  1. Zu einer Musterbauart gehören:
    1. die Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste dieser Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und die Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren, das nachweislich der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügt;
    2. Informationen über die zur Sicherung der Produktkonformität erforderlichen Werkstoffe, Prozesse und Herstellungs- und Montageverfahren;
    3. der genehmigte Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit aus den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anforderung der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und
    4. alle sonst erforderlichen Daten, um durch Vergleich die Lufttüchtigkeit und die Kenndaten der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen (sofern zutreffend) späterer Produkte des gleichen Typs feststellen zu können.
  2. Alle Musterbauarten sind ausreichend zu kennzeichnen.

21.A.33 Inspektionen und Test

  1. Antragsteller haben alle notwendigen Inspektionen und Tests durchzuführen, um die Einhaltung der einschlägigen Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.
  2. Vor der Durchführung der einzelnen Tests gemäß Buchstabe a muss der Antragsteller festgestellt haben:
    1. für das Prüfstück:
      1. dass die Werkstoffe und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen;
      2. dass die Einzelteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen;
      3. dass die Herstellungsprozesse, die Konstruktion und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und
    2. dass die für die Tests verwendeten Testeinrichtungen und sämtliche Messgeräte für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.
  3. Der Antragsteller muss der Agentur die Durchführung aller zur Prüfung auf Einhaltung von Buchstabe b erforderlichen Inspektionen gestatten.
  4. Der Antragsteller muss der Agentur die Prüfung aller Berichte, alle notwendigen Inspektionen und die Durchführung von oder Anwesenheit bei Flug- und Bodenprüfungen gestatten, durch die sie die Richtigkeit der von ihm gemäß Nummer 21.A.20 Buchstabe b vorgelegten Übereinstimmungserklärung prüfen und feststellen kann, dass die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde.
  5. Für Tests, die von der Agentur gemäß Buchstabe d durchgeführt oder beobachtet werden:
    1. hat der Antragsteller der Agentur eine Erklärung über Einhaltung der Bestimmungen gemäß Buchstabe b vorzulegen und
    2. dürfen am Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil in der Zeit vom Nachweis der Einhaltung der Bestimmung gemäß Buchstabe b bis zur Vorführung zum Test vor der Agentur keine Änderungen bezüglich des Tests vorgenommen werden, die sich auf die Einhaltungserklärung auswirken würden.

21.A.35 Testflüge

  1. Testflüge zur Ausstellung einer Musterzulassung sind gemäß den Bedingungen durchzuführen, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat.
  2. Der Antragsteller hat alle Testflüge durchzuführen, die die Agentur für erforderlich hält:
    1. um die Einhaltung der einschlägigen Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen feststellen zu können und
    2. um bei Luftfahrzeugen, die gemäß diesem Anhang I (Teil 21) zu zertifizieren sind, feststellen zu können, ob ausreichende Sicherheit dafür besteht, dass das Luftfahrzeug und dessen Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und einwandfrei arbeiten, nicht aber bei
      1. Segelflugzeugen und Motorseglern,
      2. Ballons und Luftschiffen gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,
      3. Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 2.722 kg.
  3. (Reserviert)
  4. (Reserviert)
  5. (Reserviert)
  6. Die gemäß Buchstabe b Ziffer 2 vorgeschriebenen Testflüge müssen umfassen:
    1. bei Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken eines bis dahin in Luftfahrzeugen mit Musterzulassung nicht verwendeten Typs eine Betriebsdauer von mindestens 300 Stunden mit einem vollen Satz von Triebwerken entsprechend einer Musterzulassung, und
    2. bei allen anderen Luftfahrzeugen eine Betriebsdauer von mindestens 150 Stunden.

21.A.41 Musterzulassungen14

Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen schließen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die einschlägige Basis der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen ein, die für das betreffende Produkt durch die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und die Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen schließen außerdem die einschlägige Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmentwicklung ein. Der Nachweis über die Erfüllung der Emissionsanforderungen ist im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten.

21.A.44 Pflichten der Inhaber14

Jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

  1. hat sich zur Übernahme der Pflichten gemäß 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.55, 21.A.57, 21.A.61 und 21.A.62 zu verpflichten und hierzu ständig die Anforderungen bezüglich seiner Berechtigung gemäß 21.A.14 einzuhalten und
  2. die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit Abschnitt Q anzugeben.

21.A.47 Übertragbarkeit

Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen dürfen nur an natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die in der Lage sind, die Pflichten gemäß Nummer 21.A.44 zu übernehmen, und hierzu ihre Befähigung gemäß den Kriterien von Nummer 21.A.14 nachgewiesen haben.

21.A.51 Laufzeit und Fortdauer

  1. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:
    1. der Inhaber die Bedingungen dieses Anhangs I (Teil 21) einhält und
    2. die Zulassung nicht zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf sind die Musterzulassung und die eingeschränkte Musterzulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.55 Aufzeichnungspflichten14

Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben alle wichtigen Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich Berichten über Inspektionen an den getesteten Produkten, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit, Fortdauer der betrieblichen Eignungsdaten und zur Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.57 Handbücher14

Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben Originale aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen.

21.A.61 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

  1. Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen oder Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen bei Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz vollständiger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit beschreibenden Daten und Erfüllungsanweisungen, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung erstellt wurden, auszuhändigen und diese Anweisungen danach auf Anforderung allen anderen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Handbücher oder Teile der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Überholungen oder sonstige Formen umfassender Instandhaltung behandeln, müssen nicht verfügbar sein, bevor das betreffende Produkt in Betrieb genommen wurde, wohl aber bevor eines dieser Produkte das betreffende Betriebsalter oder die entsprechende Anzahl von Flugstunden oder Betriebszyklen erreicht hat.
  2. Außerdem sind Änderungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit auszuarbeiten und allen bekannten Benutzern des betreffenden Produkts sowie auf Anforderung auch allen anderen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Der Agentur ist ein Programm vorzulegen, das die Verteilung dieser Änderungen von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beschreibt.

21.A.62 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten14

Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung hat Folgendes bereitzustellen:

  1. mindestens einen Satz vollständiger betrieblicher Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und
  2. alle Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU-Benutzern des Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und
  3. auf Anfrage die einschlägigen Daten gemäß den Buchstaben a und b, die:
    1. der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten und
    2. jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind.

( Abschnitt C - Nicht Anzuwenden)

Abschnitt D - Änderungen an Musterzulassungen und Eingeschränkten Musterzulassungen

21.A.90A Umfang14

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt. In diesem Abschnitt werden auch Standardänderungen definiert, die keinem Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21A.90B Standardänderungen14

  1. Standardänderungen sind Änderungen einer Musterzulassung:
    1. in Bezug auf:
      1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 5.700 kg,
      2. Drehflügler mit einer MTOM von bis zu 3.175 kg,
      3. Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballons und Luftschiffe gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,
    2. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
    3. die nicht im Widerspruch zu den Daten des Musterzulassungsinhabers stehen.
  2. Die Nummern 21.A.91 bis 21.A.109 gelten nicht für Standardänderungen.

21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber Musterbauarten14

Änderungen gegenüber einer Musterzulassung werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. ,Geringfügig' sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die Lärmentwicklung, das Ablassen von Kraftstoff, die Abgasemissionen, die betrieblichen Eignungsdaten oder sonstige Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts berühren. Alle anderen Änderungen gelten unbeschadet 21.A.19 als ,erheblich' im Sinne dieses Abschnitts. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen gemäß 21.A.95 bzw. 21.A.97 zugelassen werden und ausreichend gekennzeichnet sein.

21.A.92 Berechtigung14

  1. Nur der Inhaber der Musterzulassung darf eine Genehmigung für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts beantragen; alle sonstigen Anträge für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind gemäß Abschnitt E zu stellen.
  2. Genehmigungen für geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts können von allen natürlichen und juristischen Personen beantragt werden.

21.A.93 Beantragung14

Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur vorzulegen und müssen enthalten:

  1. eine Beschreibung der Änderung mit Angabe:
    1. aller Teile der Musterzulassung und der zugelassenen Handbücher, die von dieser Änderung betroffen sind, und
    2. der Zertifizierungsspezifikationen und der Umweltschutzanforderungen, die zur Einhaltung von 21.A.101 in der Änderung berücksichtigt wurden.
  2. Die Angabe aller erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen zum Nachweis der Übereinstimmung des geänderten Produkts mit den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen.
  3. Sollte die Änderung sich auf betriebliche Eignungsdaten beziehen, hat der Antrag die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten zu beinhalten bzw. sind diese nach der ursprünglichen Antragstellung nachzureichen.

21.A.95 Geringfügige Änderungen14

Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind zu klassifizieren und zuzulassen:

  1. durch die Agentur oder
  2. durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.

21.A.97 Erhebliche Änderungen14

  1. Antragsteller auf Genehmigung von erheblichen Änderungen haben:
    1. der Agentur Nachweisdaten zusammen mit allen benötigten beschreibenden Daten zur Aufnahme in die Musterbauart vorzulegen,
    2. nachzuweisen, dass das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen gemäß Spezifikation in Nummer 21.A.101 genügt,
    3. die Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.20 Buchstaben b, c und d einzuhalten und
    4. nach einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb die Erklärung gemäß Nummer 21.A.20 Buchstabe d entsprechend den Bestimmungen von Abschnitt J abzugeben,
    5. die Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.33 und gegebenenfalls Nummer 21.A.35 einzuhalten;
  2. Genehmigungen für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterbauart sind auf die spezifischen Konfigurationen der Musterbauart beschränkt, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

21.A.101 Angabe einschlägiger Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen14

  1. Antragsteller auf Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben nachzuweisen, dass das geänderte Produkt den für das geänderte Produkt einschlägigen und bei Beantragung der Änderungen geltenden Zertifizierungsspezifikationen, sofern nicht die Einhaltung von Zertifizierungsspezifikationen später in Kraft tretender Änderungen vom Antragsteller gewünscht oder gemäß Buchstaben e und f gefordert wird, und den in 21.A.18 aufgeführten einschlägigen Umweltschutzanforderungen genügt.
  2. Abweichend von Buchstabe a können sich Antragsteller auch darauf berufen, dass das geänderte Produkt einer früheren Ergänzung der in Buchstabe a definierten Zertifizierungsspezifikationen und sonstigen Zertifizierungsspezifikationen genügt, die die Agentur als direkt zugehörig ansieht. Die früheren Ergänzungen der Zertifizierungsspezifikationen dürfen jedoch nicht vor den entsprechenden Zertifizierungsspezifikationen erlassen worden sein, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten. Antragsteller dürfen sich im folgenden Umfang beliebig auf die Einhaltung früherer Ergänzungen der Zertifizierungsspezifikationen berufen:
    1. Änderungen, die die Agentur als nicht signifikant ansieht. Zur Feststellung, ob eine spezifische Änderung signifikant ist, prüft die Agentur diese Änderung im Zusammenhang mit allen früheren relevanten Konstruktionsänderungen und allen zugehörigen Überarbeitungen der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen, die der Musterzulassung für das Produkt zugrunde liegen. Änderungen entsprechend einem der folgenden Kriterien gelten automatisch als signifikant:
      1. Änderungen gegenüber der allgemeinen Konfiguration oder den Konstruktionsgrundlagen,
      2. Verletzung der für die Zertifizierung des Produkts getroffenen Annahmen.
    2. Alle Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Ansicht der Agentur nicht von der Änderung betroffen sind.
    3. Alle von der Änderung betroffenen Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, bei denen die Einhaltung einer Zertifizierungsspezifikation gemäß Buchstabe a nach Ansicht der Agentur nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkt beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.
  3. Antragsteller auf Änderungen an Luftfahrzeugen (nicht aber Drehflüglern) mit einem Höchstgewicht von nicht über 2.722 kg (6.000 lbs.) oder an Drehflüglern ohne Turbinenantrieb mit einem Höchstgewicht von nicht über 1.361 kg (3.000 lbs.) können sich darauf berufen, dass das geänderte Produkt der Basis der Musterzulassung genügt, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt. Die Agentur kann aber, wenn sie eine Änderung auf bestimmte Weise als signifikant ansieht, die Einhaltung einer bei Beantragung geltenden ergänzenden Basis der Musterzulassung, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt, und aller ihrer Ansicht nach direkt zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen vorschreiben, soweit sie nicht gleichzeitig feststellt, dass die Einhaltung dieser Ergänzung oder Zertifizierungsspezifikationen nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkt beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.
  4. Wenn die bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen nach Ansicht der Agentur keinen ausreichenden Standard gegenüber der vorgesehenen Änderung ergibt, hat der Antragsteller auch alle Sonderbedingungen und Ergänzungen zu diesen, die gemäß den Bestimmungen von 21.A.16B vorgeschrieben wurden, einzuhalten, um eine Sicherheit zu erreichen, die den durch die bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist.
  5. Anträge auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für große Flugzeuge und große Drehflügler gelten für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf Änderung gegenüber sonstigen Musterzulassungen für eine Dauer von drei Jahren. Falls eine Änderung nicht zugelassen wurde oder offenkundig nicht innerhalb der Frist gemäß diesem Buchstaben zugelassen werden kann, kann der Antragsteller:
    1. einen neuen Antrag für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung stellen und muss dann alle Bestimmungen gemäß Buchstabe a einhalten, die für den ursprünglichen Antrag auf Änderung galten, oder
    2. eine Verlängerung des ursprünglichen Antrags beantragen und muss dann alle Bestimmungen gemäß Buchstabe a bezüglich eines von ihm frei wählbaren Antragstermins einhalten, der aber nicht vor dem Ausstellungsdatum der Genehmigung der Änderung entsprechend dem gemäß diesem Buchstaben für den ursprünglichen Änderungsantrag gesetzten Termin liegen darf.
  6. Wählt ein Antragsteller die Einhaltung einer Zertifizierungsspezifikation einer Änderung der Zertifizierungsspezifikationen, die nach der Beantragung einer Änderung gegenüber einem Muster in Kraft tritt, muss der Antragsteller auch alle anderen nach Ansicht der Agentur direkt zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen erfüllen.
  7. Beinhaltet der Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug Änderungen oder wird er nach dem ursprünglichen Antrag um Änderungen ergänzt, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten beziehen, ist die Zulassungsbasis für betriebliche Eignungsdaten gemäß Buchstaben a, b, c, d und f festzulegen.

21.A.103 Erteilung von Genehmigungen14

  1. Antragsteller haben Anspruch auf Zulassung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung durch die Agentur nach:
    1. Vorlage der Erklärung gemäß 21.A.20 Buchstabe d und
    2. Erbringung des Nachweises, dass:
      1. das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen gemäß Spezifikation in 21.A.101 genügt,
      2. nicht eingehaltene Bestimmungen zur Lufttüchtigkeit durch Faktoren kompensiert werden, die eine gleichwertige Sicherheit bewirken, und
      3. die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde.
    3. Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, ist nachzuweisen, dass die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten die einschlägige Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten gemäß 21.A.101 Buchstabe g erfüllen.
    4. Abweichend von Nummer 3 und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung gemäß 21.A.20 Buchstabe d kann eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den Nachweis für die Einhaltung der Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden müssen."
  2. Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind nur gemäß 21.A.95 zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen gemäß Spezifikation in 21.A.101 genügt.

21.A.105 Aufzeichnungspflichten14

Zu jeder Änderung hat der Antragsteller alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich der Inspektionsberichte nach dem Test des geänderten Produkts, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit und Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten sowie zur Erfüllung der anzuwendenden Umweltschutzanforderungen erforderlichen Informationen des geänderten Produkts jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.107 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit14

  1. Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen, Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen, an denen die geringfügige Änderung vorgenommen wurde, bei deren Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz der Neufassungen, sofern zutreffend, der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts, an dem die geringfügige Änderung installiert werden soll, in der Form gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung auszuhändigen und danach diese Neufassungen der Anweisungen auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben.
  2. Außerdem sind Änderungen dieser Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Benutzern eines Produkts, an dem die geringfügige Änderung vorgenommen wurde, sowie auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben.

21.A.108 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten14

Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber der Genehmigung zu geringfügigen Änderungen Folgendes bereitzustellen:

  1. mindestens einen Satz der Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und
  2. alle sonstigen Änderungen gegenüber den betreffenden betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU- Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und
  3. auf Anfrage die einschlägigen von den Änderungen betroffenen Teile gemäß den Buchstaben a und b, die:
    1. der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente der betreffenden betrieblichen Eignungsdaten und
    2. jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind.

21.A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung14

Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben:

  1. die Pflichten gemäß 21.A.4, 21.A.105, 21.A.107 und 21.A.108 zu erfüllen und
  2. die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPa (Europäische Einzelteilzulassung (European Part Approval)), gemäß 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

Abschnitt E - Ergänzungen zur Musterzulassung

21.A.111 Umfang14

Durch diesen Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen einer ergänzenden Musterzulassung vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Zertifikate festgelegt.

21.A.112A Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person ("Betrieb"), die ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.112B nachgewiesen hat oder noch nachweist, ist zur Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen berechtigt.

21.A.112B Nachweis der Befähigung

  1. Betriebe, die eine ergänzende Musterzulassung beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.
  2. Abweichend von Buchstabe a können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.
  3. Abweichend von den Buchstaben a und b können Antragsteller zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu einem Zertifizierungsprogramm beantragen, in dem sie die Mittel zum Nachweis der Einhaltung einer ergänzenden Musterzulassung an einem Luftfahrzeug, Triebwerk und Propeller gemäß der Definition in Nummer 21.A.14 Buchstabe c angeben.

21.A.113 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen14

  1. Anträge auf ergänzende Musterzulassungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur zu stellen.
  2. Anträge auf ergänzende Musterzulassungen müssen jeweils die gemäß 21.A.93 geforderten Beschreibungen, Angaben und Änderungen zu den betrieblichen Eignungsdaten enthalten. Außerdem müssen solche Anträge einen Nachweis darüber enthalten, dass die Informationen, auf denen diese Elemente beruhen, entweder aus eigenen Ressourcen des Antragstellers stammen oder infolge einer Absprache mit dem Inhaber der Musterzulassung adäquat sind.

21.A.114 Nachweis der Einhaltung

Antragsteller auf ergänzende Musterzulassungen müssen die Bedingungen gemäß Nummer 21.A.97 einhalten.

21.A.115 Erteilung von ergänzenden Musterzulassungen

Antragsteller haben Anspruch auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung durch die Agentur nach:

  1. Vorlage der Erklärung nach Nummer 21.A.20 Buchstabe d und
  2. Erbringung des Nachweises, dass:
    1. das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen gemäß Spezifikation in Nummer 21.A.101 genügt,
    2. nicht eingehaltene Bestimmungen zur Lufttüchtigkeit durch Faktoren kompensiert werden, die eine gleichwertige Sicherheit bewirken, und
    3. die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde.
  3. dem Nachweis ihrer Befähigung gemäß Nummer 21.A.112B,
  4. Abschluss einer Vereinbarung des Antragstellers mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß Nummer 21.A.113 Buchstabe b, wenn
    1. der Inhaber der Musterzulassung mitgeteilt hat, dass er keine technischen Einwände gegen die gemäß Nummer 21.A.93 vorgelegten Informationen hat, und
    2. der Inhaber der Musterzulassung zugestimmt hat, mit dem Inhaber der ergänzenden Musterzulassung zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Nummern 21.A.44 und 21.A.118A zusammenzuarbeiten.

21.A.116 Übertragbarkeit

Ergänzende Musterzulassungen dürfen nur auf natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die die Pflichten gemäß Nummer 21.A.118A wahrnehmen können und hierzu ihre Fähigkeit nachgewiesen haben, sich gemäß den in Nummer 21.A.112B aufgeführten Kriterien zu qualifizieren, ausgenommen für ELA1-Luftfahrzeuge, für die die natürliche oder juristische Person die Zustimmung der Agentur zur Verwendung von Verfahren, die ihre Aktivitäten zur Wahrnehmung dieser Pflichten festlegen, beantragt hat.

21.A.117 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

  1. Geringfügige Änderungen an Teilen eines Produkts, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind gemäß Abschnitt D zu klassifizieren und zuzulassen.
  2. Alle erheblichen Änderungen an Teilen eines Produkts, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind im Rahmen gesonderter ergänzender Musterzulassungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt zuzulassen.
  3. Abweichend von Buchstabe b kann eine vom Inhaber der ergänzenden Musterzulassung selbst beantragte erhebliche Änderung an dem Teil eines Produkts, das durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckt ist, als Änderung der vorhandenen ergänzenden Musterzulassung zugelassen werden.

21.A.118A Pflichten und EPA-Kennzeichnung14

Alle Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben:

  1. die Pflichten zu erfüllen:
    1. gemäß 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.105, 21.A.119, 21.A.120A und 21.A.120B,
    2. die die Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß 21.A.115 Buchstabe d Nummer 2 impliziert,

    und für diese Zwecke fortlaufend die Kriterien nach 21.A.112B zu erfüllen.

  2. die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

21.A.118B Laufzeit und Fortdauer

  1. Ergänzende Musterzulassungen werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange nicht:
    1. der Inhaber Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21) verletzt oder
    2. die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.
  2. Im Fall der Rückgabe oder des Widerrufs ist die ergänzende Musterzulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.119 Handbücher14

Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben Originale der Neufassungen aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, soweit sie zur Beschreibung der im Rahmen der ergänzenden Musterzulassung vorgenommenen Änderungen benötigt werden, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen."

21.A.120A Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit14

  1. Inhaber ergänzender Musterzulassungen zu einem Luftfahrzeug, einem Motor oder einem Propeller haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen, Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen, die die Merkmale der ergänzenden Musterzulassung aufweisen, bei deren Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz der Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in der Form gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung auszuhändigen und danach diese Neufassungen der Anweisungen auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Handbücher oder Teile der Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Überholungen oder sonstige Formen umfassender Instandhaltung behandeln, müssen nicht verfügbar sein, bevor das betreffende Produkt in Betrieb genommen wurde, wohl aber bevor eines dieser Produkte das betreffende Betriebsalter oder die entsprechende Anzahl von Flugstunden oder Betriebszyklen erreicht hat.
  2. Außerdem sind Änderungen dieser Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Benutzern eines Produkts, das die Merkmale der ergänzenden Musterzulassung aufweist, sowie auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Der Agentur ist ein Programm vorzulegen, das die Ausgabe dieser Änderungen der Neufassungen von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beschreibt.

21.A.120B Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten14

Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung Folgendes bereitzustellen:

  1. mindestens einen Satz der Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und
  2. alle sonstigen Änderungen gegenüber den betreffenden betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU- Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und
  3. auf Anfrage die einschlägigen von den Änderungen betroffenen Teile gemäß den Buchstaben a und b, die:
    1. der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente der betreffenden betrieblichen Eignungsdaten und
    2. jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind.

Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

21.A.121 Umfang

  1. Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zum Nachweis der Konformität eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils, das ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G hergestellt werden soll, mit den einschlägigen Konstruktionsdaten vorgeschrieben.
  2. In dem vorliegenden Abschnitt werden die Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen des Herstellers eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils festgelegt, dessen Herstellung auf dem vorliegenden Abschnitt beruht.

21.A.122 Berechtigung

Die Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt darf jede natürliche oder juristische Person beantragen, die:

  1. eine Genehmigung zur Konstruktion des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils beantragt oder erhalten hat oder
  2. durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung für eine solche Konstruktion eine befriedigende Koordination zwischen Herstellung und Entwicklung sichergestellt hat.

21.A.124 Beantragung

  1. Anträge auf Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde zu stellen.
  2. Solche Anträge müssen enthalten:
    1. gegebenenfalls Nachweise über:
      1. die Unzweckmäßigkeit der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G oder
      2. die Notwendigkeit der Zertifizierung oder Genehmigung eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils gemäß dem vorliegenden Abschnitt noch vor der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G,
    2. einen Abriss der gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen.

21.A.125A Ausstellung von Einzelzulassungen

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer Einzelzulassung durch die zuständige Behörde zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt nach:

  1. Einführung eines Produktionsinspektionssystems, das die Konformität aller Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile mit den einschlägigen Konstruktionsdaten und deren betriebssicheren Zustand sicherstellt,
  2. Vorlage eines Handbuchs mit dem folgenden Inhalt:
    1. Beschreibung des gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssystems,
    2. Beschreibung der Prüfmittel des Produktionsinspektionssystems,
    3. Beschreibung der Prüfungen gemäß den Nummern 21.A.127 und 21.A.128 und Benennung der im Sinne von Nummer 21.A.130 Buchstabe a befugten Personen,
  3. Vorlage eines Nachweises der Fähigkeit zur Unterstützung gemäß den Nummern 21.A.3 und 21.A.129 Buchstabe d.

21.A.125B Meldung von Verstößen

  1. Wenn objektiv nachgewiesen werden kann, dass ein Inhaber einer Einzelzulassung die einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs I (Teil 21) nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß wie folgt zu klassifizieren:
    1. Verstöße der Stufe 1 gegen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21) sind Verstöße gegen Bestimmungen des vorliegenden Anhangs, die zu unkontrollierter Nichteinhaltung einschlägiger Konstruktionsdaten führen und die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen können.
    2. Verstöße der Stufe 2 sind Verstöße gegen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21), die nicht der Stufe 1 zugerechnet werden können.
  2. Verstöße der Stufe 3 sind Verstöße, die objektiv nachweisbar Probleme verursachen können, die zu einer Nichteinhaltung gemäß Buchstabe a führen können.
  3. Nach dem Erhalt einer Mitteilung über Verstöße gemäß Nummer 21.B.125:
    1. Bei Verstößen der Stufe 1 hat der Inhaber der Einzelzulassung gegenüber der zuständigen Behörde zu deren Zufriedenheit binnen 21 Arbeitstagen nach der schriftlichen Beanstandung des Verstoßes Nachbesserungsmaßnahmen nachzuweisen.
    2. Bei Verstößen der Stufe 2 muss die von der zuständigen Behörde gewährte Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen der Art des Verstoßes entsprechen, darf aber zunächst höchstens drei Monate betragen. Unter bestimmten Umständen und in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die dreimonatige Frist vorbehaltlich der Vorlage eines zufriedenstellenden, mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.
    3. Verstöße der Stufe 3 erfordern keine sofortigen Maßnahmen seitens des Inhabers der Einzelzulassung.
  4. Bei Verstößen der Stufe 1 oder 2 darf die Einzelzulassung gemäß Nummer 21.B.145 ganz oder teilweise eingeschränkt, ausgesetzt und widerrufen werden. Der Inhaber der Einzelzulassung hat den Eingang eines Einschränkungs-, Aussetzungs- oder Widerrufsbescheids gegen die Einzelzulassung zügig zu bestätigen.

21.A.125C Laufzeit und Fortdauer

  1. Einzelzulassungen werden für eine begrenzte Laufzeit von höchstens einem Jahr ausgestellt. Sie bleiben gültig, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen trifft zu:
    1. Der Inhaber einer Einzelzulassung erbringt nicht den Nachweis der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts, oder
    2. es liegen Beweise dafür vor, dass es dem Hersteller nicht gelingt, eine zufrieden stellende Kontrolle über die Herstellung der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß der Einzelzulassung auszuüben, oder
    3. der Hersteller erfüllt die Anforderungen von Nummer 21.A.122 nicht mehr, oder
    4. die Einzelzulassung wurde zurückgegeben, gemäß Nummer 21.B.145 widerrufen oder ist abgelaufen.
  2. Bei Rückgabe, Widerruf oder Ablauf der Gültigkeit ist die Einzelzulassung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

21.A.126 Produktionsinspektionssystem

  1. Die gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssysteme müssen Prüfmittel zur Sicherung der folgenden Anforderungen enthalten:
    1. Angelieferte Werkstoffe und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile, die in das fertige Produkt eingebaut werden, entsprechen den Spezifikationen der einschlägigen Konstruktionsdaten;
    2. angelieferte Werkstoffe und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile sind richtig gekennzeichnet;
    3. Prozesse, Herstellungstechniken und Montageverfahren, die sich auf die Qualität und die Sicherheit der fertigen Produkte auswirken, werden gemäß den von der Behörde genehmigten Spezifikationen durchgeführt;
    4. Konstruktionsänderungen, auch Umstellungen von Werkstoffen, wurden gemäß Abschnitt D oder E zugelassen und werden vor Übernahme in das fertige Produkt kontrolliert.
  2. Die gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssysteme müssen auch sicherstellen können, dass:
    1. halbfertige Teile an Punkten in der Herstellung, an denen genaue Feststellungen getroffen werden können, auf Konformität mit den einschlägigen Konstruktionsdaten überprüft werden,
    2. Materialien, die beschädigt werden oder altern können, angemessen gelagert und ausreichend geschützt werden,
    3. aktuelle Konstruktionszeichnungen für das Herstellungs- und Inspektionspersonal leicht verfügbar sind und bei Bedarf auch herangezogen werden,
    4. zurückgewiesene Materialien und Teile ausgesondert und auf eine Weise gekennzeichnet werden, die den Einbau in das fertige Produkt ausschließt,
    5. Materialien und Teile, die wegen Abweichungen gegenüber Konstruktionsdaten oder Spezifikationen zurückgehalten werden, trotzdem aber in das fertige Produkt eingebaut werden sollen, ein zugelassenes Verfahren der Eignungs- und Herstellungsprüfung durchlaufen. Materialien und Teile, die sich gemäß diesem Verfahren als verwendbar erweisen, sind ordnungsgemäß zu kennzeichnen und nach einer erforderlichen Reparatur oder Nachbearbeitung erneut zu inspizieren. Materialien und Teile, die danach Ausschuss darstellen, sind zu kennzeichnen und so zu entsorgen, dass sie mit Sicherheit nicht in das fertige Produkt eingebaut werden können.
    6. Zu Prüfungen im Rahmen von Produktionsinspektionssystemen sind Aufzeichnungen zu führen, die nach Möglichkeit mit dem fertigen Produkt oder Teil zu bezeichnen und vom Hersteller so aufzubewahren sind, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.127 Prüfungen: Luftfahrzeuge

  1. Jeder Hersteller eines Luftfahrzeugs, das gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurde, hat ein zugelassenes Herstellungsverfahren mit Bodenprüfungen und Testflügen sowie Checklisten einzuführen und jedes hergestellte Luftfahrzeug gemäß diesen Checklisten so zu prüfen, dass er die Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen kann.
  2. Produktionsprüfverfahren müssen jeweils mindestens die folgenden Kontrollen enthalten:
    1. Kontrolle der Steuerungseigenschaften,
    2. Kontrolle des Flugverhaltens (mit normaler Luftfahrzeuginstrumentierung),
    3. Kontrolle auf Funktionsfähigkeit aller Einrichtungen und Systeme des Luftfahrzeugs,
    4. Kontrolle darauf, dass alle Instrumente richtig bezeichnet sind und dass nach dem Testflug alle Beschriftungen und erforderlichen Flughandbücher installiert wurden,
    5. Kontrolle der Betriebskenndaten des Luftfahrzeugs am Boden,
    6. Kontrolle aller weiteren Besonderheiten des betreffenden Luftfahrzeugs.

21.A.128 Prüfungen: Motoren und Propeller

Hersteller von Motoren oder Propellern, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben jeden Motor oder Verstellpropeller einer ausreichenden Funktionsprüfung gemäß der Dokumentation des Inhabers der Musterzulassung zu unterwerfen, um im Sinne der Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen zu können, dass diese im gesamten Betriebsbereich gemäß Musterzulassung einwandfrei funktionieren.

21.A.129 Pflichten der Hersteller

Hersteller von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben:

  1. alle solchen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile der zuständigen Behörde zur Inspektion zur Verfügung zu halten,
  2. am Herstellungsort die technischen Daten und Zeichnungen aufzubewahren, aus denen ermittelt werden kann, ob die Produkte den einschlägigen Konstruktionsdaten entsprechen,
  3. ein Produktionsinspektionssystem zu unterhalten, das sicherstellt, dass jedes Produkt den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
  4. den Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung in der Durchführung aller Maßnahmen an den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu unterstützen,
  5. im Interesse der Sicherheit ein internes Störungsmeldesystem zur Erfassung und Bewertung von gemeldeten Vorkommnissen einzuführen und zu unterhalten, um Trends einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Vorkommnisse ermitteln zu können. In diesem System müssen auch eine Auswertung relevanter Informationen zu Vorkommnissen und die Weiterleitung zugehöriger Informationen vorgesehen sein,
  6. ...
    1. dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung alle Fälle zu melden, in denen sie Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile freigegeben haben, an denen später Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt wurden, und durch Untersuchungen zusammen mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen können,
    2. der Agentur und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die gemäß Nummer 1 ermittelten Abweichungen zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen können. Solche Meldungen sind in einer Form abzugeben, die den Vorgaben der Agentur unter Nummer 21.A.3 Buchstabe b Ziffer 2 entspricht oder zu der die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorliegt,
    3. bei Mitwirkung als Lieferant für einen anderen Herstellungsbetrieb auch diesem anderen Betrieb alle Fälle zu melden, in denen sie Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an diesen Betrieb freigegeben und daran später mögliche Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt haben.

21.A.130 Konformitätserklärung13

  1. Hersteller von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben eine Konformitätserklärung abzugeben: EASA-Formblatt 52 (siehe Anlage VIII) für vollständige Luftfahrzeuge oder EASA-Formblatt 1 für andere Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (siehe Anlage I). Diese Erklärung ist von einer befugten Person zu unterzeichnen, die im Herstellungsbetrieb an verantwortlicher Stelle tätig ist.
  2. Konformitätserklärungen müssen enthalten:
    1. zu jedem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil eine Erklärung darüber, dass das betreffende Produkt oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet; und
    2. zu jedem Luftfahrzeug eine Erklärung darüber, dass das betreffende Luftfahrzeug am Boden und im Flug gemäß 21.A.127 Buchstabe a geprüft wurde, und
    3. zu jedem Motor oder Verstellpropeller eine Erklärung darüber, dass der betreffende Motor bzw. Propeller vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung gemäß Nummer 21.A128 unterzogen wurde, und
    4. zu Motoren zusätzlich eine Erklärung darüber, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Emissionsanforderungen genügt.
  3. Jeder Hersteller eines solchen Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils hat:
    1. bei der ersten Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil oder
    2. zu einem Antrag auf Erstausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug oder
    3. zu einem Antrag auf Erstausstellung einer Freigabebescheinigung für einen Motor, einen Propeller, ein Bau- oder ein Ausrüstungsteil zu einem Luftfahrzeug eine aktuelle Konformitätserklärung zur Validierung durch die zuständige Behörde vorzulegen.
  4. Die zuständige Behörde validiert die Konformitätserklärung durch Gegenzeichnung, wenn sie nach Inspektion feststellt, dass das betreffende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb

21.A.131 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt

  1. wird das Verfahren zur Ausstellung einer amtlichen Genehmigung für Herstellungsbetriebe vorgeschrieben, die die Konformität von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den einschlägigen Konstruktionsdaten nachgewiesen haben,
  2. werden die Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt.

21.A.133 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen. Zu diesem Zweck müssen die Antragsteller:

  1. begründen, dass eine Genehmigung im Rahmen des vorliegenden Abschnitts für einen definierten Arbeitsumfang zweckmäßig ist, um die Konformität mit einer spezifischen Konstruktion nachzuweisen, und
  2. eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion erhalten oder beantragt haben oder
  3. durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung für die spezifische Konstruktion eine befriedigende Koordination zwischen Herstellung und Entwicklung sichergestellt haben.

21.A.134 Beantragung

Anträge auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb sind an die zuständige Behörde in einer Form und auf eine Weise gemäß deren Vorgaben zu richten und müssen einen Abriss der gemäß Nummer 21.A.143 geforderten Angaben sowie die beantragten Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.A.151 enthalten.

21.A.135 Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

Anspruch auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb durch die zuständige Behörde haben Betriebe, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nachgewiesen haben.

21.A.139 Qualitätssysteme

  1. Der Herstellungsbetrieb muss nachweisen, ein Qualitätssystem eingeführt zu haben und unterhalten zu können. Das Qualitätssystem muss dokumentiert sein. Mit seiner Hilfe muss der betreffende Betrieb, um die Vorrechte gemäß Nummer 21.A.163 in Anspruch nehmen zu dürfen, sicherstellen können, dass jedes von ihm oder von seinen Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.
  2. Das Qualitätssystem muss umfassen:
    1. Verfahren, soweit im Umfang der Genehmigung erforderlich, für:
      1. die Kontrolle der Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten,
      2. Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern,
      3. Kontrollen darüber, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den einschlägigen Konstruktionsdaten entsprechen,
      4. Kennzeichnung und Verfolgbarkeit,
      5. Herstellungsprozesse,
      6. Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung,
      7. die Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen,
      8. die Kontrolle über mangelhafte Teile,
      9. die Koordination der Lufttüchtigkeit mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Gerätezulassung,
      10. die Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
      11. die Sachkunde und die Qualifikation der Mitarbeiter,
      12. die Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten,
      13. die Handhabung, Lagerung und Verpackung,
      14. interne Qualitätsaudits und erforderliche Nachbesserungsmaßnahmen,
      15. die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Genehmigung außerhalb der zugelassenen Einrichtungen,
      16. die Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs,
      17. die Erteilung der Fluggenehmigung und Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen. Die Kontrollverfahren müssen spezifische Bestimmungen für kritische Teile enthalten,
    2. eine unabhängige Funktion der Qualitätssicherung zur Überwachung der Einhaltung und der Angemessenheit der dokumentierten Verfahren des Qualitätssystems. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 2 angegebenen Personen oder Personengruppen und letztendlich an den Verantwortlichen gemäß Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 1 vorsehen, damit Nachbesserungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden.

21.A.143 Selbstdarstellung15

  1. Der Betrieb hat der zuständigen Behörde eine Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb mit den folgenden Angaben vorzulegen:
    1. eine von einem verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Bestätigung dafür, dass die Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb und alle zugehörigen Handbücher, die die Einhaltung des vorliegenden Abschnitts durch den zugelassenen Betrieb definieren, jederzeit eingehalten werden,
    2. Titel und Namen der von der zuständigen Behörde gemäß Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 2 anerkannten Manager,
    3. Pflichten und Aufgaben der Manager gemäß Anforderung in Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 2 und auch der Fragen, in denen sie im Namen des Betriebs direkt mit der zuständigen Behörde verhandeln dürfen,
    4. eine Betriebsübersicht mit Angabe der zugehörigen Verantwortungsbereiche der Manager gemäß Anforderung in Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffern 1 und 2,
    5. eine Liste der zulassungsbefugten Mitarbeiter gemäß Nummer 21.A.145 Buchstabe d,
    6. eine allgemeine Beschreibung der verfügbaren Arbeitskräfte,
    7. eine allgemeine Beschreibung der Einrichtungen der Werkstätten an den Standorten, die jeweils im Zertifikat über die Genehmigung des Herstellungsbetriebs spezifiziert sind,
    8. eine allgemeine Beschreibung des Arbeitsumfangs des Herstellungsbetriebs bezüglich des Umfangs der Genehmigung,
    9. das Verfahren zur Bekanntgabe organisatorischer Änderungen an die zuständige Behörde,
    10. das Verfahren bei Änderungen in der Selbstdarstellung des Herstellungsbetriebs,
    11. eine Beschreibung des Qualitätssystems und der Verfahren gemäß Anforderung in Nummer 21.A.139 Buchstabe b Ziffer 1,
    12. eine Liste der Fremdunternehmen gemäß Nummer 21.A.139 Buchstabe a.
    13. (gültig ab 01.01.2016 - gültig ab 01.01.2018gem. Art. 3 der VO 2015/1039
      wenn Testflüge durchgeführt werden sollen, ein Testflugbetriebshandbuch (Flight Test Operations Manual - FTOM), in dem die Grundsätze und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Testflugbetriebshandbuch muss enthalten:
      1. eine Beschreibung der Prozesse des Betriebs für Testflüge, einschließlich der Beteiligung des Testflugbetriebs am Prozess der Fluggenehmigungsausstellung;
      2. Grundsätze zur Festlegung der Flugbesatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen, gemäß Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21), sofern anwendbar;
      3. Verfahren für den Transport von Personen außer Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar;
      4. Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden;
      5. Verfahren zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen;
      6. eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen.)
  2. Die Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb ist im jeweils erforderlichen Umfang so zu ergänzen, dass sie ständig eine aktuelle Beschreibung des Betriebs darstellt, und der zuständigen Behörde sind jeweils Kopien von Ergänzungen zuzuleiten.

21.A.145 Genehmigungsvoraussetzungen

Der Herstellungsbetrieb muss auf der Basis der gemäß Nummer 21.A.143 vorgelegten Informationen nachweisen, dass:

  1. er bezüglich der allgemeinen Anforderungen zur Genehmigung über ausreichende Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstung und Werkzeuge, Prozesse und zugehörige Materialien, Anzahl und Sachkunde seiner Mitarbeiter und eine allgemeine Organisation verfügt, um seine Verpflichtungen gemäß Nummer 21.A.165 wahrnehmen zu können;
  2. bezüglich aller notwendigen Daten zu Lufttüchtigkeit, Lärmentwicklung, Ablassen von Kraftstoff und Abgasemissionen:
    1. der Herstellungsbetrieb solche Daten von der Agentur und vom Inhaber oder Antragsteller der Muster- bzw. Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung erhalten hat, so dass er die Konformität mit den einschlägigen Konstruktionsdaten feststellen kann,
    2. der Herstellungsbetrieb durch ein eingeführtes Verfahren sicherstellen kann, dass die Daten zu Lufttüchtigkeit, Lärmentwicklung, Ablassen von Kraftstoff und Abgasemissionen richtig in seine Produktionsdaten übernommen werden,
    3. diese Daten ständig aktualisiert und allen Mitarbeitern verfügbar gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen;
  3. bezüglich der Führungskräfte und der Mitarbeiter:
    1. vom Herstellungsbetrieb ein Manager benannt wurde, der gegenüber der zuständigen Behörde verantwortlich ist. Dieser Manager muss innerhalb des Betriebs sicherzustellen haben, dass die gesamte Herstellung entsprechend den geforderten Standards erfolgt und dass der Herstellungsbetrieb ständig den Daten und Verfahren entspricht, die in der Selbstdarstellung gemäß Nummer 21.A.143 angegeben wurden,
    2. vom Herstellungsbetrieb eine Person oder Personengruppe mit dem Umfang ihrer Befugnisse benannt wurde, die sicherzustellen hat, dass der Betrieb den Anforderungen dieses Anhangs I (Teil 21) genügt. Diese Personen müssen der direkten Aufsicht des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß Ziffer 1 unterstehen. Die benannten Personen müssen in der Lage sein, angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen nachzuweisen, um ihrer Verantwortung gerecht werden zu können,
    3. die Mitarbeiter aller Ebenen ausreichende Befugnisse erhalten haben, um die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen zu können, und dass bezüglich Fragen der Lufttüchtigkeit, der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und Abgasemissionen eine vollständige und wirksame Koordination innerhalb des Herstellungsbetriebs besteht;
  4. bezüglich der zulassungsbefugten Mitarbeiter, die vom Herstellungsbetrieb ermächtigt wurden, im Umfang oder entsprechend den Genehmigungsbedingungen die gemäß Nummer 21.A.163 ausgestellten Dokumente zu unterzeichnen:
    1. diese zulassungsbefugten Mitarbeiter über so ausreichende Kenntnisse, Ausbildungen (auch in anderen Funktionen innerhalb des Betriebs) und Erfahrungen verfügen, dass sie die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen können,
    2. der Herstellungsbetrieb über alle zulassungsbefugten Mitarbeiter Aufzeichnungen mit Angaben zum Umfang ihrer Zulassung führt,
    3. zulassungsbefugte Mitarbeiter Unterlagen über den Umfang ihrer Zulassung erhalten haben.

21.A.147 Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben

  1. Nach der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb müssen alle für den Nachweis der Konformität oder für die Lufttüchtigkeit und die Kenndaten der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils signifikanten Änderungen im zugelassenen Herstellungsbetrieb und besonders Änderungen im Qualitätssystem von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen, und der Betrieb hat vor der Durchführung der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts weiterhin einhalten wird.
  2. Die zuständige Behörde hat die Bedingungen festzulegen, unter denen ein gemäß dem vorliegenden Abschnitt zugelassener Herstellungsbetrieb seinen Betrieb während solcher Änderungen aufrecht erhalten darf, soweit sie nicht auf Aussetzung der Genehmigung entscheidet.

21.A.148 Standortänderungen

Standortänderungen von Fertigungsstätten zugelassener Herstellungsbetriebe gelten als signifikant und unterliegen deshalb den Bedingungen von Nummer 21.A.147.

21.A.149 Übertragbarkeit

Genehmigungen als Herstellungsbetrieb sind nicht übertragbar, außer aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen, die dann als signifikant im Sinne von Nummer 21.A.147 gilt.

21.A.151 Genehmigungsbedingungen

In den Genehmigungsbedingungen sind der Arbeitsumfang und die Produkte und/oder die Kategorien von Bau- und Ausrüstungsteilen anzugeben, zu denen der Inhaber die Vorrechte gemäß Nummer 21.A.163 wahrnehmen darf.

Diese Bedingungen sind im Rahmen der Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu stellen.

21.A.153 Änderungen von Genehmigungsbedingungen

Änderungen von Genehmigungsbedingungen müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Anträge auf Änderungen von Genehmigungsbedingungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde zu stellen. Der Antragsteller muss den einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts genügen.

21.A.157 Untersuchungen

Herstellungsbetriebe müssen es der zuständigen Behörde durch entsprechende Vereinbarungen ermöglichen, Untersuchungen, auch bei Partnern und Unterauftragnehmern, im erforderlichen Umfang durchzuführen, um erstmals oder fortlaufend die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts feststellen zu können.

21.A.158 Meldung von Verstößen

  1. Wenn objektiv nachgewiesen werden kann, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs I (Teil 21) nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß wie folgt zu klassifizieren:
    1. Verstöße der Stufe 1 gegen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21) sind Verstöße gegen Bestimmungen des vorliegenden Anhangs, die zu unkontrollierter Nichteinhaltung einschlägiger Konstruktionsdaten führen und die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen können.
    2. Verstöße der Stufe 2 sind Verstöße gegen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21), die nicht der Stufe 1 zugerechnet werden können.
  2. Verstöße der Stufe 3 sind Verstöße, die objektiv nachweisbar Probleme verursachen können, die zu einer Nichteinhaltung gemäß Buchstabe a führen können.
  3. Nach Erhalt einer Mitteilung über Verstöße gemäß Nummer 21.B.225:
    1. Bei Verstößen der Stufe 1 hat der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb gegenüber der zuständigen Behörde zu deren Zufriedenheit binnen 21 Arbeitstagen nach der schriftlichen Beanstandung des Verstoßes Nachbesserungsmaßnahmen nachzuweisen;
    2. bei Verstößen der Stufe 2 muss die von der zuständigen Behörde gewährte Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen der Art des Verstoßes entsprechen, darf aber zunächst höchstens drei Monate betragen. Unter bestimmten Umständen und in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die dreimonatige Frist vorbehaltlich der Vorlage eines zufriedenstellenden, mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern;
    3. Verstöße der Stufe 3 erfordern keine sofortigen Maßnahmen seitens des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb.
  4. Bei Verstößen der Stufen 1 bzw. 2 kann die Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Nummer 21.B.245 ganz oder teilweise eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden. Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb haben den Eingang eines Einschränkungs-, Aussetzungs- oder Widerrufsbescheids gegen diese Genehmigung zügig zu bestätigen.

21.A.159 Laufzeit und Fortdauer

  1. Genehmigungen als Herstellungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen trifft zu:
    1. Der Herstellungsbetrieb erbringt nicht den Nachweis über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts, oder
    2. die zuständige Behörde wird durch den Inhaber oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß Nummer 21.A.157 gehindert, oder
    3. es liegen Beweise dafür vor, dass der Herstellungsbetrieb die Herstellung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile im Rahmen der Genehmigung nicht befriedigend kontrollieren kann, oder
    4. der Herstellungsbetrieb verstößt gegen die Anforderungen gemäß Nummer 21.A.133, oder
    5. die Genehmigung wurde zurückgegeben oder gemäß Nummer 21.B.245 widerrufen.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Genehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

21.A.163 Vorrechte

Im Rahmen einer gemäß Nummer 21.A.135 erteilten Genehmigung dürfen Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb:

  1. eine Herstellung gemäß diesem Anhang I (Teil 21) durchführen,
  2. bei vollständigen Luftfahrzeugen gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52) für das Luftfahrzeug ohne weitere Nachweise ein Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß Nummer 21.A.174 ausstellen lassen,
  3. bei sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen ohne weitere Nachweise offizielle Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) ausstellen,
  4. fabrikneue Luftfahrzeuge aus eigener Herstellung instand halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53) ausstellen,
  5. nach den mit der für die Herstellung zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren, wenn der Herstellungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Betriebsgenehmigung selbst kontrolliert und die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt, eine Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 Buchstabe c mit einer Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 Buchstabe b ausstellen.

21.A.165 Pflichten der Inhaber13

Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb haben:

  1. sicherzustellen, dass die gemäß Nummer 21.A.143 vorgelegte Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb und die ihr zugrunde liegenden Dokumente als grundlegende Arbeitsdokumente innerhalb des Betriebs verwendet werden,
  2. den Herstellungsbetrieb in einem Zustand zu halten, in dem er den für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb anerkannten Daten und Verfahren entspricht,
  3. ...
    1. zu jedem fertig gestellten Luftfahrzeug festzustellen, dass es der Musterbauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie der zuständigen Behörde Konformitätserklärungen vorlegen, oder
    2. zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie vollständig sind, den zugelassenen Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität mit den zugelassenen Konstruktionsdaten und des betriebssicheren Zustands das EASA- Formblatt 1 ausstellen;
    3. und bei Motoren außerdem festzustellen, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Emissionsanforderungen genügt;
    4. zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie den einschlägigen Daten entsprechen, bevor das EASA-Formblatt 1 als Konformitätszertifikat ausgestellt wird.
  4. Aufzeichnungen mit Angaben zu allen durchgeführten Arbeiten zu führen,
  5. im Interesse der Sicherheit ein internes Störungsmeldesystem zur Erfassung und Bewertung von gemeldeten Vorkommnissen einzuführen und zu unterhalten, um Trends einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Vorkommnisse ermitteln zu können. In diesem System müssen auch eine Auswertung relevanter Informationen zu Vorkommnissen und die Weiterleitung zugehöriger Informationen vorgesehen sein,
  6. ...
    1. dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung alle Fälle zu melden, in denen der Herstellungsbetrieb Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile freigegeben hat, an denen später Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt wurden, und durch Untersuchungen zusammen mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen können,
    2. der Agentur und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die gemäß Nummer 1 ermittelten Abweichungen zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen können. Solche Meldungen sind in einer Form abzugeben, die den Vorgaben der Agentur unter Nummer 21.A.3 Buchstabe b 2 entspricht oder zu der die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorliegt,
    3. bei Mitwirkung als Lieferant für einen anderen Herstellungsbetrieb auch diesem anderen Betrieb alle Fälle zu melden, in denen der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an diesen Betrieb freigegeben und daran später mögliche Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt hat,
  7. den Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung bei der Durchführung aller Maßnahmen an den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu unterstützen,
  8. ein Archivierungssystem einzurichten, das durch entsprechende Anforderungen an die eigenen Partner, Lieferanten und Unterauftragnehmer die Aufbewahrung der Daten sicherstellt, durch die die Konformität der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nachgewiesen wurde. Solche Daten sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können,
  9. festzustellen, falls der Inhaber im Rahmen seiner Genehmigung eine Freigabebescheinigung ausstellt, dass jedes fertig gestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang gewartet wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor das Zertifikat ausgestellt wird,
  10. gegebenenfalls für das Vorrecht aus Nummer 21.A.163 Buchstabe e die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann,
  11. gegebenenfalls für das Vorrecht aus Nummer 21.A.163 Buchstabe e die Konformität mit den Nummern 21.A.711 Buchstaben c und e festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird.

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse

21.A.171 Umfang

Im vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen festgelegt.

21.A.172 Berechtigung

Lufttüchtigkeitszeugnisse für Luftfahrzeuge können im Rahmen des vorliegenden Abschnitts nach Antragstellung durch jede natürliche oder juristische Person oder deren Vertreter ausgestellt werden, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat ("Eintragungsstaat") eingetragen ist.

21.A.173 Klassifizierung

Lufttüchtigkeitszeugnisse sind wie folgt zu klassifizieren:

  1. Lufttüchtigkeitszeugnisse sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) ausgestellten Musterzulassung entsprechen.
  2. Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die:
    1. einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) ausgestellten eingeschränkten Musterzulassung entsprechen oder
    2. gemäß Nachweis gegenüber der Agentur besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit entsprechen, die eine adäquate Sicherheit gewährleisten.

21.A.174 Beantragung14

  1. Gemäß Nummer 21.A.172 sind Lufttüchtigkeitszeugnisse in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu beantragen, in dem die Eintragung erfolgte.
  2. Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse müssen enthalten:
    1. die Angabe der beantragten Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses,
    2. bezüglich neuer Luftfahrzeuge:
      1. eine Konformitätserklärung:
        • gemäß Nummer 21.A.163 Buchstabe b oder
        • gemäß Nummer 21.A.130 mit Validierung durch die zuständigen Behörden oder
        • bei importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht,
      2. einen Wägebericht mit Ladeplan,
      3. das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich,
    3. bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:
      1. bei Herkunft aus einem Mitgliedstaat eine gemäß Teil M ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit,
      2. bei Herkunft aus einem Drittstaat:
        • eine Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs gemäß Angabe im Register bei der Überführung,
        • einen Wägebericht mit Ladeplan,
        • das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich,
        • frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß Nummer 21.B.327 Buchstabe c,
        • eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil M.
  3. Erklärungen gemäß Buchstabe b Ziffern 2 i und 3 ii dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates nicht älter als 60 Tage sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

21.A.175 Sprache

Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen und andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren Amtssprachen der Union vorzulegen, die von der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates verwendet wird.

21.A.177 Ergänzungen oder Änderungen

Lufttüchtigkeitszeugnisse dürfen nur durch die zuständige Behörde des Eintragungsstaates ergänzt oder geändert werden.

21.A.179 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

  1. Bei einem Besitzwechsel eines Luftfahrzeugs:
    1. ist ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nur zu einer eingeschränkten Musterzulassung zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird,
    2. ist, wenn das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat registriert wird, ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nur zu einer eingeschränkten Musterzulassung auszustellen:
      1. gegen Vorlage des vorherigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer gültigen, gemäß Teil M ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und
      2. bei Einhaltung von Nummer 21.A.175.
  2. Bei Wechsel des Eigentümers eines Luftfahrzeugs sind, wenn für das Luftfahrzeug ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, das nicht einer eingeschränkten Musterzulassung entspricht, die Lufttüchtigkeitszeugnisse zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird, oder nur mit förmlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Registers, in das das Luftfahrzeug übertragen wird, auszustellen.

21.A.180 Inspektionen

Inhaber von Lufttüchtigkeitszeugnissen haben den zuständigen Behörden des Eintragungsstaates auf Anforderung Zugang zu den Luftfahrzeugen zu gewähren, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde.

21.A.181 Laufzeit und Fortdauer

  1. Lufttüchtigkeitszeugnisse werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:
    1. die Anforderungen für die maßgebliche Musterzulassung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden und
    2. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird und
    3. die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung als Grundlage des Lärmschutzzeugnisses nicht gemäß Nummer 21.A.51 für ungültig erklärt wurde oder
    4. das Zeugnis nicht gemäß Nummer 21.B.330 zurückgegeben oder widerrufen wird.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates zurückzugeben.

21.A.182 Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

Alle Antragsteller auf Lufttüchtigkeitszeugnisse im Rahmen des vorliegenden Abschnitts haben nachzuweisen, dass ihre Luftfahrzeuge gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet wurden.

Abschnitt I - Lärmschutzzeugnisse

21.A.201 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen vorgeschrieben.

21.A.203 Berechtigung

Lärmschutzzeugnisse für Luftfahrzeuge im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können von allen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern beantragt werden, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat (Eintragungsstaat) registriert ist oder werden soll.

21.A.204 Beantragung

  1. Gemäß Nummer 21.A.203 sind Anträge auf Lärmschutzzeugnisse gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden des Eintragungsstaates zu stellen.
  2. Den Anträgen sind jeweils beizufügen:
    1. bezüglich neuer Luftfahrzeuge:
      1. eine Konformitätserklärung:
        • gemäß Nummer 21.A.163 Buchstabe b oder
        • gemäß Nummer 21.A.130 mit Validierung durch die zuständigen Behörden oder
        • bei importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht, und
      2. die gemäß den einschlägigen Lärmschutzanforderungen ermittelten Daten der Lärmentwicklung, und
    2. bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:
      1. die gemäß den einschlägigen Lärmschutzanforderungen ermittelten Daten der Lärmentwicklung, und
      2. historische Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandes des Luftfahrzeugs.
  3. Erklärungen gemäß Buchstabe b Ziffer 1 dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21.A.207 Ergänzungen oder Änderungen

Lärmschutzzeugnisse dürfen nur durch die zuständigen Behörden eines Eintragungsstaates ergänzt oder geändert werden.

21.A.209 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten Bei einem Besitzwechsel eines Luftfahrzeugs:

  1. ist das Lärmschutzzeugnis, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt werden kann, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, oder
  2. ist, wenn das Luftfahrzeug in das Register eines anderen Mitgliedstaats überführt werden muss, gegen Vorlage des vorherigen Lärmschutzzeugnisses ein neues Lärmschutzzeugnis auszustellen.

21.A.210 Inspektionen

Inhaber von Lärmschutzzeugnissen haben den zuständigen Behörden des Eintragungsstaates oder der Agentur auf Anforderung zur Inspektion Zugang zu den Luftfahrzeugen zu gewähren, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde.

21.A.211 Laufzeit und Fortdauer

  1. Lärmschutzzeugnisse werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:
    1. die Anforderungen in Bezug auf die Musterzulassung, den Umweltschutz und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden und
    2. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird und
    3. die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung als Grundlage des Lärmschutzzeugnisses nicht gemäß Nummer 21.A.51 für ungültig erklärt wurde oder
    4. das Zeugnis nicht gemäß Nummer 21.B.430 zurückgegeben oder widerrufen wird.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates zurückzugeben.

Abschnitt J - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

21.A.231 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorgeschrieben und Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt.

21.A.233 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person ist berechtigt, Anträge auf Erteilung von Genehmigungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts zu stellen:

  1. gemäß den Nummern 21.A.14, 21.A.112B, 21.A.432B oder 21.A.602B oder
  2. zur Genehmigung von geringfügigen Änderungen oder geringfügigen Reparaturen bei Bedarf zur Wahrnehmung der Vorrechte gemäß Nummer 21.A.263.

21.A.234 Beantragung

Anträge auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur und unter Beifügung eines Abrisses der gemäß Nummer 21.A.243 vorgeschriebenen Angaben der beantragten Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.A.251 zu stellen.

21.A.235 Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb

Anspruch auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb durch die Agentur haben Betriebe, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts nachgewiesen haben.

21.A.239 Konstruktionssicherungssysteme14

  1. Der betreffende Entwicklungsbetrieb muss nachweisen, dass er ein Konstruktionssicherungssystem zur Kontrolle und Überwachung der Konstruktion und von Konstruktionsänderungen an Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, für die der Antrag gelten soll, eingerichtet hat und unterhalten kann. Dieses Konstruktionssicherungssystem muss den Betrieb in die Lage versetzen:
    1. sicherzustellen, dass die Konstruktion der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile oder Konstruktionsänderungen daran der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen; und
    2. seine Pflichten gemäß den folgenden Bestimmungen ausreichend wahrzunehmen:
      1. den einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21) und
      2. den Bedingungen der ausgestellten Genehmigung gemäß Nummer 21.A.251;
    3. die Einhaltung und die Angemessenheit der dokumentierten Systemverfahren unabhängig zu überwachen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an eine Person oder Personengruppe vorsehen, die für Nachbesserungsmaßnahmen verantwortlich ist.
  2. Zum Konstruktionssicherungssystem muss eine unabhängige Kontrolle der Einhaltungsnachweise gehören, auf deren Basis der Betrieb der Agentur Einhaltungserklärungen und die zugehörige Dokumentation vorlegt.
  3. Der Entwicklungsbetrieb muss spezifizieren, auf welche Weise die Annehmbarkeit der entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile oder der von Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben im Konstruktionssicherungssystem nach Verfahren geprüft wird, zu denen schriftliche Anweisungen vorliegen.

21.A.243 Daten15

  1. (gültig ab 01.01.2016 - gültig ab 01.01.2018gem. Art. 3 der VO 2015/1039
    Der Entwicklungsbetrieb muss der Agentur ein Handbuch vorlegen, in dem direkt oder durch Verweis der Betrieb, die relevanten Verfahren und die zu entwickelnden Produkte oder Änderungen an Produkten beschrieben werden. Wenn Testflüge durchgeführt werden sollen, muss ein Testflugbetriebshandbuch (FTOM) vorgelegt werden, in dem die Grundsätze und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das FTOM muss enthalten:
    1. eine Beschreibung der Prozesse des Betriebs für Testflüge, einschließlich der Beteiligung des Testflugbetriebsbetriebs am Prozess der Fluggenehmigungsausstellung;
    2. Grundsätze zur Festlegung der Flugbesatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen, gemäß Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21), sofern anwendbar;
    3. Verfahren für den Transport von Personen außer Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar;
    4. Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden;
    5. Verfahren zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen;
    6. eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen.)
  2. Wenn Bau- oder Ausrüstungsteile oder Änderungen an Produkten von Partnerbetrieben oder Unterauftragnehmern entwickelt werden, muss das Handbuch eine Erklärung darüber, wie der Entwicklungsbetrieb in der Lage sein kann, zu allen Bau- und Ausrüstungsteilen die gemäß Nummer 21.A.239 Buchstabe b vorgeschriebene Einhaltungszusicherung abzugeben, und direkt oder durch Verweis Beschreibungen und Informationen zu den Entwicklungstätigkeiten und den Betrieben solcher Partner oder Unterauftragnehmer so weit enthalten, dass er diese Zusicherung abgeben kann.
  3. Das Handbuch ist nach Bedarf so weit zu ergänzen, dass es stets eine aktuelle Beschreibung des Betriebs darstellt. Der Agentur sind Kopien aller Ergänzungen vorzulegen.
  4. Der Entwicklungsbetrieb hat eine Erklärung zu den Qualifikationen und Erfahrungen der Geschäftsleitung und aller sonstigen Personen vorzulegen, die im Betrieb Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit und den Umweltschutz treffen dürfen.

21.A.245 Genehmigungsvoraussetzungen14

Der Entwicklungsbetrieb muss durch die gemäß Nummer 21.A.243 vorgelegten Informationen neben der Einhaltung von Nummer 21.A.239 nachweisen, dass:

  1. die Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen ausreichend zahlreich und erfahren sind und entsprechende Befugnisse erhalten haben, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass diese sowie die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Hilfsmittel geeignet sind, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, die Zielvorgaben der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und des Umweltschutzes zu erreichen,
  2. zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine vollständige und wirksame Zusammenarbeit bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und Umweltschutzfragen besteht.

21.A.247 Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen14

Nach der Ausstellung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muss jede Änderung im Konstruktionssicherungssystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit, die betriebliche Eignung oder die Umweltverträglichkeit der Produkte auswirkt, von der Agentur zugelassen werden. Anträge auf Genehmigung sind der Agentur schriftlich vorzulegen, und der Entwicklungsbetrieb muss gegenüber der Agentur durch Vorlage der vorgesehenen Änderungen im Handbuch, und vor der Einführung der Änderung, nachweisen, dass er nach der Einführung weiterhin die Voraussetzungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt erfüllen wird.

21.A.249 Übertragbarkeit

Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb sind nicht übertragbar, es sei denn aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen, die dann als signifikant im Sinne von Nummer 21.A.247 anzusehen ist.

21.A.251 Genehmigungsbedingungen14

Die Genehmigungsbedingungen müssen die typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die dem Entwicklungsbetrieb die Genehmigung erteilt wurde, und die Funktionen und Pflichten angeben, die der betreffende Betrieb bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und der Kenndaten der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen der Produkte wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Musterzulassungen oder ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte oder APUs enthalten. Diese Bedingungen sind als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorzuschreiben.

21.A.253 Änderungen von Genehmigungsbedingungen

Änderungen von Genehmigungsbedingungen müssen jeweils von der Agentur zugelassen werden. Anträge auf Änderung von Genehmigungsbedingungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur zu stellen. Der betreffende Entwicklungsbetrieb muss die einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts einhalten.

21.A.257 Untersuchungen

  1. Entwicklungsbetriebe müssen es der Agentur durch entsprechende Vereinbarungen ermöglichen, Untersuchungen, auch bei Partnern und Unterauftragnehmern, im notwendigen Umfang durchzuführen, um die Einhaltung bzw. weitere Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts feststellen zu können.
  2. Entwicklungsbetriebe müssen der Agentur Prüfungen von Berichten und Inspektionen sowie die Durchführung oder Teilnahme an Flug- und Bodenprüfungen im notwendigen Umfang gestatten, um die Gültigkeit der von den Antragstellern gemäß Nummer 21.A.239 Buchstabe b vorgelegten Einhaltungszusicherungen überprüfen zu können.

21.A.258 Meldung von Verstößen

  1. Wenn objektiv nachgewiesen werden kann, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs I (Teil 21) nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß wie folgt zu klassifizieren:
    1. Verstöße der Stufe 1 sind Verstöße gegen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21), die zu unkontrollierter Nichteinhaltung einschlägiger Anforderungen führen und die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen können.
    2. Verstöße der Stufe 2 sind Verstöße gegen Bestimmungen dieses Anhangs I ( Teil 21), die nicht der Stufe 1 zugerechnet werden können.
  2. Verstöße der Stufe 3 sind Verstöße, die objektiv nachweisbar Probleme verursachen können, die zu einer Nichteinhaltung gemäß Buchstabe a führen können.
  3. Nach Erhalt einer Mitteilung über Verstöße gemäß den von der Agentur festgelegten Verwaltungsverfahren gilt:
    1. Bei Verstößen der Stufe 1 hat der Inhaber als Entwicklungsbetrieb gegenüber der Agentur zu deren Zufriedenheit binnen 21 Arbeitstagen nach der schriftlichen Beanstandung des Verstoßes Nachbesserungsmaßnahmen nachzuweisen.
    2. Bei Verstößen der Stufe 2 muss die von der zuständigen Behörde gewährte Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen der Art des Verstoßes entsprechen, darf aber zunächst höchstens drei Monate betragen. Unter bestimmten Umständen und in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die dreimonatige Frist vorbehaltlich der Vorlage eines zufriedenstellenden, mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.
    3. Verstöße der Stufe 3 erfordern keine sofortigen Maßnahmen seitens des Inhabers der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb.
  4. Bei Verstößen der Stufen 1 oder 2 kann die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur teilweise oder vollständig ausgesetzt oder widerrufen werden. Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben den Eingang eines Aussetzungs- oder Widerrufsbescheids gegen diese Genehmigung zügig zu bestätigen.

21.A.259 Laufzeit und Fortdauer

  1. Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen trifft zu:
    1. Der Entwicklungsbetrieb erbringt nicht den Nachweis über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts, oder
    2. die Agentur wird durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß Nummer 21.A.257 gehindert, oder
    3. es liegen Beweise dafür vor, dass das Konstruktionssicherungssystem befriedigende Kontrollen
    4. und die Überwachung der Konstruktion von Produkten oder der Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung nicht mehr gewährleisten kann, oder
    5. die Genehmigung wurde in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur zurückgegeben oder widerrufen.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Zulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.263 Vorrechte14

  1. Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, Entwicklungstätigkeiten im Rahmen dieses Anhangs I (Teil 21) und jeweils im Umfang der Genehmigung durchzuführen.
  2. Vorbehaltlich Nummer 21.A.257 Buchstabe b akzeptiert die Agentur ohne weitere Prüfung die vom Antragsteller zu folgenden Zwecken vorgelegten Einhaltungsdokumente:
    1. Erlangung der für eine Fluggenehmigung erforderliche Genehmigung der Flugbedingungen oder
    2. Erlangung einer Musterzulassung oder einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung oder
    3. Erlangung einer ergänzenden Musterzulassung oder
    4. Erlangung einer ETSO-Zulassung gemäß Nummer 21.A.602B Buchstabe b Ziffer 1, oder
    5. Erlangung einer Entwicklungsgenehmigung für erhebliche Reparaturen.
  3. Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen und entsprechend den relevanten Verfahren ihres Konstruktionssicherungssystems:
    1. Änderungen gegenüber einer Musterzulassung und Reparaturen als ,erheblich' oder ,geringfügig' einzustufen,
    2. geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung und geringfügige Reparaturen zu genehmigen,
    3. Informationen oder Anweisungen mit der folgenden Angabe herauszugeben: "Der technische Inhalt dieses Dokuments ist aufgrund von DOa Nr. EASA.21J. [XXXX] zugelassen".
    4. geringfügige Änderungen im Flughandbuch zum betreffenden Luftfahrzeug und in dessen Nachträgen zu genehmigen und solche Änderungen mit der folgenden Angabe herauszugeben: "Änderung Nr. [YY] an AFM (oder Nachtrag) Ref. [ZZ] zugelassen aufgrund DOa Nr. EASA.21J. [XXXX]".
    5. erhebliche Reparaturverfahren an Produkten oder Hilfstriebwerken (APU) freizugeben, zu denen sie selbst Inhaber der Musterzulassung oder der ergänzenden Musterzulassung oder der ETSO-Zulassung sind,
    6. die Bedingungen zu genehmigen, unter denen eine Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.710 Buchstabe a Ziffer 2 ausgestellt werden kann, ausgenommen Fluggenehmigungen, die für die Zwecke von Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 zu erteilen sind.
    7. eine Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 Buchstabe b für ein Luftfahrzeug auszustellen, das sie entwickelt oder geändert haben oder für die sie gemäß Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 6 die Bedingungen genehmigt haben, unter denen die Fluggenehmigung erteilt werden kann, und wenn der Entwicklungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Zulassung als Entwicklungsbetrieb selbst kontrolliert und Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt.

21.A.265 Pflichten der Inhaber

Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben:

  1. das Handbuch in Übereinstimmung dem Konstruktionssicherungssystem zu halten;
  2. sicherzustellen, dass dieses Handbuch als grundlegendes Arbeitsdokument im Betrieb verwendet wird;
  3. festzustellen, dass Produktkonstruktionen oder Änderungen bzw. Reparaturen daran den einschlägigen Anforderungen genügen und keine Gefährdung der Sicherheit darstellen;
  4. der Agentur, außer zu geringfügigen Änderungen oder Reparaturen, die im Rahmen der Vorrechte gemäß Nummer 21.A.263 zugelassen sind, Erklärungen und zugehörige Nachweise über die Einhaltung von Buchstabe c vorzulegen;
  5. der Agentur Informationen oder Anweisungen zu erforderlichen Maßnahmen gemäß Nummer 21.A.3B zuzuleiten;
  6. gegebenenfalls für das Vorrecht aus Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 6 die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann;
  7. gegebenenfalls für das Vorrecht aus Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 7 die Konformität mit den Nummeren 21.A.711 Buchstaben b und e festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird.
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