Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2012 S. 1, ber. 2015 L 198 S. 31;
VO (EU) 518/2014 - ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2015 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 68 *)
aufgehoben/ersetzt zum 01.09.2021 gem. Art. 9 der VO (EU) 2019/2015 - Ausnahme
Normenübersicht / Normen
EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....
Ersetzt die RL 98/11/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.
(2) Mit der Richtlinie 98/11/EG 2 der Kommission wurden Regelungen für die Energieetikettierung von Haushaltslampen erlassen.
(3) Auf elektrische Lampen entfällt ein wesentlicher Teil des Gesamtstromverbrauchs in der Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein erhebliches Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs von elektrischen Lampen.
(4) Durch diese Verordnung sollten die Richtlinie 98/11/EG aufgehoben und neue Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass das Energieetikett den Lieferanten dynamische Anreize dafür bietet, die Energieeffizienz elektrischer Lampen weiter zu verbessern und die Marktumstellung auf energieeffiziente Technologien zu beschleunigen. Der Geltungsbereich der Richtlinie 98/11/EG ist auf bestimmte Technologien innerhalb der Kategorie der Haushaltslampen beschränkt. Damit das Etikett zur Verbesserung der Energieeffizienz anderer Lampentechnologien, auch im Bereich der professionellen Beleuchtung, verwendet werden kann, sollten auch Lampen mit gebündeltem Licht, mit Kleinspannung betriebene Lampen, Leuchtdioden und Lampen, die überwiegend für professionelle Beleuchtungszwecke verwendet werden (z.B. Hochdruckentladungslampen), unter diese Verordnung fallen.
(5) Leuchten werden oftmals mit eingebauten oder mitgelieferten Lampen verkauft. Diese Verordnung sollte dafür sorgen, dass Verbraucher über die Kompatibilität der Leuchte mit Energiesparlampen und über die Energieeffizienz der zur Leuchte gehörenden Lampe informiert werden. Die Verordnung sollte dabei weder zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei den Leuchtenherstellern und Einzelhändlern führen, noch hinsichtlich der Verpflichtung, Verbrauchern Informationen über die Energieeffizienz zur Verfügung zu stellen, Unterschiede zwischen verschiedenen Leuchten machen.
(6) Die Angaben auf dem Etikett sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie vorhandenen harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(7) Die Verordnung sollte eine einheitliche Gestaltung und einen einheitlichen Inhalt des Etiketts für elektrische Lampen und Leuchten vorgeben.
(8) Außerdem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technischen Unterlagen für elektrische Lampen und Leuchten und für das Datenblatt für elektrische Lampen festgelegt werden.
(9) Ferner sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von elektrischen Lampen und Leuchten in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind.
(10) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts vorzusehen.
(11) Um die Umstellung von der Richtlinie 98/11/EG auf diese Verordnung zu erleichtern, sollten Haushaltslampen, die gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind, als der Richtlinie 98/11/EG entsprechend angesehen werden.
(12) Die Richtlinie 98/11/EG sollte daher aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von elektrischen Lampen sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu elektrischen Lampen festgelegt, z.B. für
In dieser Verordnung werden außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchten festgelegt, die für den Betrieb solcher Lampen ausgelegt sind und an Endnutzer vermarktet werden, auch wenn sie in andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks während der Nutzung nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind (z.B. Möbel).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Produkte:
Diese Lampen und LED-Module sind von der Verordnung nicht ausgenommen, wenn sie für Beleuchtungszwecke vermarktet werden;
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Pflichten der Lieferanten14
(1) Lieferanten von elektrischen Lampen, die als Einzelprodukte in Verkehr gebracht werden, sorgen dafür, dass
(2) Lieferanten von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen, sorgen dafür, dass
In diesen Fällen können die Informationen in anderen Formaten als dem in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Format zur Verfügung gestellt werden, z.B. in reiner Textform;
Von Lieferanten von Leuchten, deren Vermarktung über eine Verkaufsstelle erfolgen soll, die Informationen gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen, wird angenommen, dass sie ihre Verpflichtungen als Inverkehrbringer hinsichtlich der Anforderungen an die Produktinformationen für Lampen erfüllt haben, die in den Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG geregelt sind.
Artikel 4 Pflichten der Händler14
(1) Die Händler elektrischer Lampen sorgen dafür, dass
(2) Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass
In diesen Fällen können die Informationen in anderen Formaten als dem in Anhang I.2 festgelegten Format zur Verfügung gestellt werden, z.B. in reiner Textform.
Artikel 5 Messverfahren
Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt, die dem anerkannten Stand der Messtechnik gemäß Anhang V Rechnung tragen.
Artikel 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Energieeffizienzklasse und des Energieverbrauchs wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren gemäß Anhang V an.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts. Bei der Überprüfung werden insbesondere die Prüftoleranzen nach Anhang V bewertet.
Artikel 8 Aufhebung
Die Richtlinie 98/11/EG wird mit Wirkung vom 1. September 2013 aufgehoben.
Verweise auf die Richtlinie 98/11/EG der Kommission gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf Anhang IV der Richtlinie 98/11/EG gelten als Verweise auf Anhang VI der vorliegenden Verordnung.
Artikel 9 Übergangsbestimmungen
(1) Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 gelten für Leuchten nicht vor dem 1. März 2014.
(2) Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c bis d und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c gelten nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, welche(s) vor dem 1. März 2014 veröffentlicht wird.
(3) Die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/11/EG genannten Lampen, die vor dem 1. September 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen die Bestimmungen der Richtlinie 98/11/EG einhalten.
(4) Die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/11/EG genannten Lampen, die die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten und vor dem 1. September 2013 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, sind als den Bestimmungen der Richtlinie 98/11/EG entsprechend anzusehen.
Artikel 10 Inkrafttreten und Geltung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt mit Ausnahme der in Artikel 9 genannten Fälle ab dem 1. September 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juli 2012
2) ABl. Nr. L 71 vom 10.03.1998 S. 1.
3) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
4) ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10.
Etikett | Anhang I |
1. Etikett für elektrische Lampen, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt werden
I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Lampenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;
III. Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse der Lampe angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;
IV. gewichteter Energieverbrauch (EC) in kWh/1 000 Stunden, gemäß Anhang VII berechnet und auf die nächste Ganzzahl aufgerundet.
Dabei gilt:
Die in den Nummern 1 und 2 angegebene Version des Etiketts muss mindestens 36 mm breit und 75 mm hoch sein, und die in Nummer 3 angegebenen Versionen müssen mindestens 36 mm breit und 68 mm hoch bzw. mindestens 36 mm breit und 62 mm hoch sein. Wenn die Verpackung nicht genügend Platz für das Etikett und dessen Rand bietet oder dadurch mehr als 50 % der Oberfläche der größten Seite eingenommen würde, können das Etikett und der Rand so lange verkleinert werden, wie beide Voraussetzungen erfüllt bleiben. Das Etikett darf jedoch in keinem Fall auf weniger als 40 % seiner Standardgröße (der Höhe nach) verkleinert werden. Ist die Verpackung für ein solches verkleinertes Etikett zu klein, muss ein 36 mm breites und 75 mm hohes Etikett an der Lampe oder der Verpackung befestigt werden.
Deutlichkeit und Sichtbarkeit des Etiketts dürfen nicht durch andere Angaben oder Aufdrucke, die auf der Einzelverpackung angebracht, aufgedruckt oder an ihr befestigt sind, beeinträchtigt werden.
Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vergeben wurde.
2. Etikett für Leuchten, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt werden
I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Leuchtenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;
III. den im Beispiel in Nummer 1 dargestellten Satz oder gegebenenfalls eine der Alternativen dazu aus den Beispielen in nachstehender Nummer 3. Statt des Begriffs "Leuchte" kann ein genauerer Begriff verwendet werden, der die konkrete Leuchtenart oder das Produkt, in das die Leuchte eingebaut ist (z.B. Möbelstück), beschreibt, solange klar ist, dass der Begriff sich auf das zum Verkauf stehende Produkt bezieht, mit dem die Lichtquellen betrieben werden;
IV. die Skala der Energieeffizienzklassen gemäß Teil 1 dieses Anhangs, gegebenenfalls mit den folgenden Elementen:
- einem "Leuchtmittel"-Piktogramm, um die Energieeffizienzklassen der vom Nutzer austauschbaren Lampen anzugeben, mit denen die Leuchte gemäß den Anforderungen an die Kompatibilität nach dem Stand der Technik kompatibel ist,
- einem Kreuz durch die Energieeffizienzklassen von Lampen, mit denen die Leuchte gemäß den Anforderungen an die Kompatibilität nach dem Stand der Technik nicht kompatibel ist,
- den Buchstaben "LED", die vertikal neben den Energieeffizienzklassen a bis A++ angeordnet sind, wenn die Leuchte LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden. Wenn eine solche Leuchte keine Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthält, ist ein Kreuz über den Klassen B bis E anzubringen;
V. gegebenenfalls eine der folgenden Optionen:
- wenn die Leuchte mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, und wenn solche Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten sind, den Satz gemäß dem Beispiel in Nummer 1 mit den entsprechenden Energieeffizienzklassen. Sofern erforderlich, kann der Satz so angepasst werden, dass er sich auf eine oder auf mehrere Lampen bezieht, und es können mehrere Energieeffizienzklassen angegeben werden,
- wenn die Leuchte nur LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, den Satz gemäß dem Beispiel in Nummer 3 Buchstabe b,
- wenn die Leuchte sowohl LED-Module, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, als auch Fassungen für austauschbare Lampen enthält und solche Lampen nicht zu der Leuchte gehören, den Satz gemäß dem Beispiel in Nummer 3 Buchstabe d,
- wenn die Leuchte nur mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, und wenn solche Lampen nicht zu der Leuchte gehören, bleibt das Feld gemäß dem Beispiel in Nummer 3 Buchstabe a leer.
____
1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.
Produktdatenblatt für elektrische Lampen | Anhang II |
Das Datenblatt muss die für das Etikett angegebenen Informationen enthalten. Werden keine Produktbroschüren bereitgestellt, kann das mit dem Produkt mitgelieferte Etikett auch als Datenblatt gelten.
Technische Unterlagen | Anhang III |
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten technischen Unterlagen umfassen:
Die Angaben in diesen technischen Unterlagen können in die technischen Unterlagen einfließen, die in Einklang mit Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Verfügung gestellt werden.
Anhang IV |
Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang V17 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
1. Prüfverfahren für elektrische Lampen und LED-Module, die als Einzelprodukte vermarktet werden
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Los von mindestens 20 Lampen desselben Modells und desselben Lieferanten, die soweit möglich zu gleichen Anteilen aus vier nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Quellen stammen.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(4) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß Absatz 3.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden Messverfahren, die der allgemein anerkannten derzeit besten Praxis entsprechen und sich durch Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Reproduzierbarkeit auszeichnen, einschließlich von Methoden, die in Dokumenten dargelegt werden, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die Prüftoleranz von 10 % und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 4 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
2. Prüfverfahren für Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen oder vermarktet werden
Von der Leuchte wird angenommen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn ihr die geforderten Produktinformationen beigefügt sind, wenn sie für kompatibel mit allen Energieeffizienzklassen von Lampen erklärt wurde, mit denen sie kompatibel sein sollte, und wenn bei Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung festgestellt wird, dass sie kompatibel mit den Energieeffizienzklassen von Lampen ist, mit denen sie gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2 Ziffer IV Buchstaben a und b kompatibel sein soll.
Energieeffizienzklassen | Anhang VI |
Die Energieeffizienzklasse von Lampen wird auf der Grundlage ihres Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ermittelt. Der EEI von Lampen wird nach Anhang VII ermittelt.
Tabelle 1: Energieeffizienzklassen für Lampen
Energieeffizienzklasse | Energieeffizienzindex (EEI) für Lampen mit ungebündeltem Licht |
Energieeffizienzindex (EEI) für Lampen mit gebündeltem Licht |
A++ (höchste Effizienz) | EEI ≤ 0,11 | EEI ≤ 0,13 |
A+ | 0,11 < EEI ≤ 0,17 | 0,13 < EEI ≤ 0,18 |
A | 0,17 < EEI ≤ 0,24 | 0,18 < EEI ≤ 0,40 |
B | 0,24 < EEI ≤ 0,60 | 0,40 < EEI ≤ 0,95 |
C | 0,60 < EEI ≤ 0,80 | 0,95 < EEI ≤ 1,20 |
D | 0,80 < EEI ≤ 0,95 | 1,20 < EEI ≤ 1,75 |
E (geringste Effizienz) | EEI > 0,95 | EEI > 1,75 |
Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex und des Energieverbrauchs | Anhang VII |
1. Berechnung des Energieeffizienzindex
Für die Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines Modells wird seine um etwaige Betriebsgeräteverluste korrigierte Leistungsaufnahme mit seiner Referenzleistungsaufnahme verglichen. Die Referenzleistungsaufnahme ergibt sich ausgehend von dem Nutzlichtstrom, der bei Lampen mit ungebündeltem Licht der gesamte Lichtstrom und bei Lampen mit gebündeltem Licht der Lichtstrom in einem Kegel von 90° oder 120° ist.
Der EEI wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen aufgerundet:
EEI = Pcor/Pref
Dabei gilt:
Pcor ist bei Modellen ohne externe Betriebsgeräte der Bemessungswert der Leistungsaufnahme (Prated) und bei Modellen mit externen Betriebsgeräten der Bemessungswert der Leistungsaufnahme (Prated), der gemäß Tabelle 2 korrigiert wurde. Der Bemessungswert der Leistungsaufnahme der Lampen wird bei deren Nenneingangsspannung gemessen.
Tabelle 2: Leistungskorrektur, wenn für das Modell externe Betriebsgeräte erforderlich sind
Lampentyp | aufgrund von Betriebsgerätverlusten korrigierte Leistungsaufnahme (Pcor ) |
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Halogenlampen betrieben werden | Prated × 1,06 |
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für LED-Lampen be- trieben werden | Prated × 1,10 |
Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5- Lampen) und 4-Stift-Einsockel-Leuchtstofflampen, die mit externen Betriebsgeräten für Leuchtstofflampen betrieben werden | Prated × 1,10 |
sonstige Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Leuchtstofflampen betrieben werden | |
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Hochdruckentladungslampen betrieben werden | Prated × 1,10 |
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Natriumdampf- Niederdrucklampen betrieben werden | Prated × 1,15 |
Pref ist die Referenzleistungsaufnahme, die sich ausgehend von dem Nutzlichtstrom des Modells (Φuse) anhand der folgenden Formeln ergibt:
Für Modelle mit Φuse < 1.300 Lumen: Pref = 0,88√Φuse + 0,0490use
Für Modelle mit Φuse ≥ 1.300 Lumen: Pref = 0,07341Φuse
Der Nutzlichtstrom (Φuse) wird gemäß Tabelle 3 festgelegt.
Tabelle 3: Festlegung des Nutzlichtstroms
Modell | Nutzlichtstrom (Φuse) |
Lampen mit ungebündeltem Licht | Gesamtnennlichtstrom (Φ) |
Lampen mit gebündeltem Licht mit einem Halbwertswinkel von ≥ 90° - mit Ausnahme von Glühlampen -, auf deren Verpackung sich ein Warnhinweis in Textform oder in grafischer Form befindet, wonach sie für eine Akzentbeleuchtung nicht geeignet sind | Bemessungs-Lichtstrom in einem Kegel von 120° (Φ120° ) |
sonstige Lampen mit gebündeltem Licht | Bemessungs-Lichtstrom in einem Kegel von 90° (Φ90°) |
2. Berechnung des Energieverbrauchs
Der gewichtete Energieverbrauch (Ec) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet in kWh/1.000 h angegeben:
Ec = |
Pcor × 1.000 |
1.000 |
Dabei ist Pcor die aufgrund etwaiger Betriebsgeräteverluste gemäß vorstehendem Teil 1 korrigierte Leistungsaufnahme.
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind | Anhang VIII14 |
(1) Für die Zwecke der Nummern 2 bis 4 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang I festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
(3) Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
(4) Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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